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LVwG-2022/39/0433-2•LVwG T LVwG-2022/39/0433-2
LVwG-2022/39/0433-2Landesverwaltungsgericht24.06.2022
Almhütte<br/>Ferienwohnung<br/>Asten(hütten)<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der Gemeinde Z, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA AA, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid vom 28.04.2004, Zl ***, wurde BB die baubehördliche Bewilligung für den „Neubau einer Almhütte“ auf Gst **1, KG X, gewidmet als Freiland, unter angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt. Das Gebäude wurde mit den Abmessungen 7,99 m x 7,49 m, das Erdgeschoß ausgestattet mit einer Küche, einem Wohn- und Essraum, einem Schlafraum, einer Dusche/WC, Nebenräumen sowie unausgebautem Dachboden genehmigt.
Im Spruch wurde weiters die „Stellungnahme der Abt. CC vom 26.09.2003, Zl *** als Anlage 1) zum wesentlichen Bestandteil der Bewilligung“ erklärt.
Die Hütte wurde in Abweichung vom Konsens auch im Obergeschoß ausgebaut und fand teilweise Verwendung in der Vermietung als Ferienwohnung. Die Beschwerdeführerin gab (im Erläuterungsbericht) dazu an, dass die DD-Aste durch die Familie des BB während der Bewirtschaftung der umliegenden EE-Aste, FF-Aste und DD-Aste genutzt und bewohnt werde, in Zeiten der Bewirtschaftung der Heimflächen würde die Asthütte DD ab und zu vermietet. Finde hier eine mehrtägige Vermietung statt, würden die Gäste beim Tourismusverband mit dem Gästeblatt angemeldet.
Die Baubehörde führte laut Aktenlage im Hinblick auf die festgestellten Konsenswidrigkeiten ein baupolizeiliches Verfahren (Benützungsuntersagung) durch.
Am 10.07.2020 langte bei der Gemeinde Z unter Bezugnahme auf den Baubescheid vom 28.04.2004 ein Antrag des BB auf Umwidmung der Almhütte „DD“ in Sonderfläche Almhütte mit Beherbergung ein.
Am 25.09.2020 äußerte sich der dem Widmungsverfahren beigezogene agrarfachliche Sachverständige zu seiner im Baubewilligungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 26.09.2003 dahingehend, als darin die Notwendigkeit zur Errichtung der Astenhütte aus fachlicher Sicht ausschließlich auf die landwirtschaftliche Nutzung begründet worden wäre. Die Vermietung eines rein für almwirtschaftliche Zwecke errichteten Gebäudes stelle jedenfalls eine Einschränkung für den Ast- bzw Almbetrieb dar.
Mit Gutachten vom 19.05.2021, ***, gab der agrarfachliche Gutachter GG über Anforderung durch die Beschwerdeführerin eine neuerliche Beurteilung zum Widmungsverfahren ab. Als wesentliches Ergebnis wurde die Eigenschaft der DD-Aste als eine Alm und die Eigenschaft des dazugehörigen Gebäudes als ein Almgebäude verneint. Selbst im Falle einer angenommenen Eigenschaft des Gebäudes als ein Almgebäude wären die Kriterien für die Festlegung einer Sonderfläche gemäß § 47 Abs 2 TROG aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht erfüllt.
Am 08.09.2021 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Z die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gst **1 trotz negativer fachlicher Stellungnahmen.
Mit Bescheid vom 07.12.2021, Zl ***, versagte die Tiroler Landesregierung „dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 08.09.2021 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes
Umwidmung
Grundstück **1 KG ***** X
Rund 588 m²
von Freiland § 41
in
Sonderfläche sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen § 47, Festlegung Gebäudearten oder Nutzungen, Festlegung Zähler: 4, Festlegung Erläuterung: Almgebäude mit Beherbergungen (max. 2 Ferienwohnungen, max. 12 Betten)
gemäß § 68 erster Satz iVm § 65 Abs 2 lit i und § 68 Abs 7 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl Nr 101 idgF“ die aufsichtsbehördliche Genehmigung.
Mit Beschwerde gegen diesen versagenden Bescheid wird Verletzung des Rechts auf Parteiengehör gerügt, im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren wäre zwar die Möglichkeit zur Äußerung zu den eingeholten fachlichen Stellungnahmen eingeräumt, die Äußerungen bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides jedoch übergangen worden. In der Gemeinderatssitzung vom 01.12.2021 sei die Umwidmung laut Beschluss vom 08.09.2021 nochmals mit der Begründung befürwortet worden, dass die Widmung keine Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung laut Fachstellungnahme darstelle, die erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen gegeben wären und weder die Fläche noch das Umfeld in einem Gefahrenzonenbereich lägen. Die Selbstbewirtschaftung sei gegeben, BB bewirtschafte seinen Betrieb mit über 10 ha Grünland im Gesamten sowie im DD-Astenbereich mit 6,5 ha selbst, nach vorübergehender Nutzung von 0,3 ha durch den Nachbarn erfolge diese Bewirtschaftung wieder selbst. Die Begrifflichkeiten Alm oder Aste seien in diesem Bereich gleichzusetzen. Weder sei die belangte Behörde auf diese Argumente inhaltlich eingegangen, noch wären dazu - vor allem im Hinblick auf die zum Teil geänderten Umstände - ergänzende Erhebungen durchgeführt oder ergänzende Stellungnahmen der Amtssachverständigen eingeholt worden.
Die belangte Behörde stütze sich u.a. auf agrarfachliche Stellungnahmen vom 25.09.2020 und 19.05.2021, übergehe dabei aber den Umstand, dass diese Stellungnahmen mit der grundlegenden Stellungnahme im Bauverfahren aus dem Jahr 2003 im unauflöslichen Widerspruch stünden, wonach mit damals eingeholtem agrarwirtschaftlichem Gutachten vom 26.09.2003 die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit der Almhütte als Voraussetzung geprüft und bestätigt worden wäre. Danach bewirtschafte BB die angrenzende „EE-Aste“ (richtig „DD-Aste“), wo sich als Unterkunftsmöglichkeit für den Melker ein als unmenschlich anzusehender Raum oberhalb des Stalles befinde. Bei der derzeitigen Bewirtschaftungsform würden durch den geplanten Neubau zwei Asten eine Unterkunftsmöglichkeit erlangen und wären sohin die heutigen Wohnbedürfnisse der auf der Alm tätigen Menschen erfüllt, entspräche dies in Bezug auf Größe und Ausstattung den heutigen Anforderungen und seien die im Tiroler Raumordnungsgesetz gestellten Kriterien erfüllt. Diese Stellungnahme vom 26.09.2003 wäre dem bewilligten Neubau der Almhütte auf Gst **1 zugrunde gelegt worden. Eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftung der DD-Aste bzw der dort vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen des BB habe seither nicht stattgefunden.
Richtig wäre zwar, dass ein geringer Teil der Flächen vorübergehend verpachtet gewesen sei, zwischenzeitlich erfolge die Bewirtschaftung aber wieder zur Gänze durch den Eigentümer. Zudem habe BB mittlerweile weitere landwirtschaftliche Flächen im Bereich W-DD dazu erworben, die ebenfalls von der Unterkunftshütte auf Gst **1 aus bewirtschaftet würden, zumal es für diese neu hinzugekommenen Flächen keine eigene Unterkunftsmöglichkeit gäbe. In diesem Punkt sei die von der belangten Behörde eingeholte agrarfachliche Stellungnahme daher auch unzutreffend. Da sich die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen seit dem Neubau der Hütte somit nicht verändert, insbesondere nicht verringert habe, wäre nicht nachvollziehbar, warum die auf Gst **1 situierte Almhütte nun plötzlich als betriebswirtschaftlich entbehrlich anzusehen wäre.
Widersprochen werde, dass es sich nicht um eine „Almhütte“ im landläufigen Sinne handeln würde. Sogar in der agrarwirtschaftlichen Stellungnahme vom 26.09.2003 wäre von einer Unterkunftsmöglichkeit für das Almpersonal und von den Wohnbedürfnissen auf der Alm die Rede.
Allein der Umstand, ob eine land- und forstwirtschaftliche Betriebseinheit samt ihren Bestandteilen im „Almbuch“ gemäß dem Tiroler Almschutzgesetz eingetragen sei oder nicht, sei und könne nicht ausschlaggebend dafür sein, ob eine Sonderflächenwidmung gemäß § 47 TROG 2016 zulässig wäre oder nicht. Zum einem hätten laut der Beschreibung auf der Homepage des Landes Tirol seit 1986 keine amtlichen Erhebungen zu den Almen mehr stattgefunden, zum anderen sei eine solche Eintragung vom Gesetzgeber nicht als Voraussetzung für eine Widmung nach § 47 TROG 2016 vorgesehen.
Laut agrarfachlicher Stellungnahme verstehe man unter „Almbetrieb“ vor allem die Beweidung der gesamten Flächen während des ganzen Sommers. Dies würde aber bedeuten, dass eine Alm, die nicht oder anders bewirtschaftet werde (z.B. durch Koppeln) keine Alm mehr darstelle.
Vom Gesetzgeber werde der Begriff „Alm“ nicht definiert. Laut Duden handle es sich bei einer Alm um eine im Sommer als Weide dienende Wiese im Gebirge; Hochweide. Diese Definition treffe allerdings auch auf den nicht überall gebräuchlichen Begriff „Aste“ zu, welcher Begriff dem Duden überhaupt fremd sei.
Zudem entwickelt sich die Almwirtschaft schon seit geraumer Zeit dahingehend, dass nicht nur im die im Hochgebirge gelegene Weideflächen, sondern auch die niedriger gelegenen „Asten“ und Bergweiden den gesamten Sommer über beweidet werden, zumal sich diese Flächen für die Heuproduktion immer mehr als unproduktiv und zu arbeitsaufwändig darstellen würden.
Die Qualifikation einer Unterkunftshütte als „Almhütte“ hänge daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht grundsätzlich davon ab, wie die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen erfolge, sondern ob dieses Gebäude nur während der (landwirtschaftlichen) Bewirtschaftungsperioden im Sommer und somit nur vorübergehend als Unterkunftshütte für Melker, Hirten usw. diene.
Diese Qualifikation sei für die gegenständliche Unterkunftshütte schon laut dem Baubescheid aus dem Jahr 2004 unzweifelhaft gegeben.
Unzutreffend sei schließlich auch die Ansicht der belangten Behörde, die gegenständliche Umwidmung würde - zumindest teilweise - den Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z widersprechen. In der Stellungnahme der Abteilung Raumordnung und Statistik, auf die sich die belangte Behörde beziehe, werde nämlich ein wesentlicher Umstand des örtlichen Raumordnungskonzeptes übersehen bzw. nicht erwähnt. Im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z seien alle Grünflächen mit dem Planzeichen „JJ“ (landschaftlich wertvolle Fläche) ausgewiesen. Trotzdem würden auch in diesen Bereichen immer wieder Widmungen - samt aufsichtsbehördlicher Genehmigung - vorgenommen.
Gerade im Bereich „W-DD“, in dem sich auch die gegenständliche Almhütte befinde, sei im Raumordnungskonzept der Gemeinde Z neben dem Planzeichen „JJ“ auch das Planzeichen (Stempel) KK (= vorwiegend touristische Nutzung) mit der Zeitzone zl (= unmittelbarer Bedarf) festgelegt. Es sei daher auch in diesem Punkt nicht nachvollziehbar, warum die Widmung als Almgebäude mit Beherbergung (max. 2 Ferienwohnungen, max. 12 Betten) dem örtlichen Raumordnungskonzept auch nur teilweise widersprechen solle.
Tatsächlich wäre es so, dass für die gegenständliche Fläche des Gst **1 bereits mit der am 28.04.2004 und mit ausdrücklicher Zustimmung des Amtes der Tiroler Landesregierung/Abteilung CC erteilten Baubewilligung für den Neubau einer Almhütte die Voraussetzungen für die Widmung als Sonderfläche für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude in der Festlegung „Almhütte“ vorgelegen wären.
Gleichzeitig mit der Beschwerde wurden der Baubescheid vom 28.04.2004, eine TIRIS-Auszug (LL, Gebäude auf Gst **1) und das Sitzungsprotokoll vom 01.12.2021 vorgelegt.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Widmungsakt der Gemeinde Z, den aufsichtsbehördlichen Akt, den Baubescheid vom 28.04.2004 und die dazu ergangene agrarfachliche Stellungnahme vom 26.09.2003.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aufgrund der Aktenlage. Es waren maßgeblich Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Erörterung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.
III.Rechtslage:
Im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 08.09.2021 galt das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 114/2021:
„§ 47
Sonderflächen für land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen
(1) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise, Forsthütten, Reitplätze und dergleichen, ist nur zulässig, wenn
a) die Gebäude oder Anlagen nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind und
b) die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs 2 lit f, g, h, i und j nicht widerspricht.
(2) In Almgebäuden dürfen höchstens drei Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten oder höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen geschaffen werden, wenn dies durch eine Festlegung im Flächenwidmungsplan zusätzlich zur Widmung als Sonderfläche für Almgebäude für zulässig erklärt worden ist; bestehen in einem Almgebäude Ferienwohnungen und Wohnungen zu gewerblichen Beherbergung von Gästen, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten. Eine solche Festlegung darf nur getroffen werden, wenn hinsichtlich der Beherbergung von Gästen die Voraussetzungen nach § 43 Abs 1 lit a vorliegen und
a) im Hinblick auf den Gebäudebestand gewährleistet werden kann, dass ungeachtet der Beherbergung von Gästen der Charakter des Betriebes als Almwirtschaft bestehen bleibt und die Almbewirtschaftung nicht eingeschränkt wird, insbesondere indem hierzu erforderliche Gebäude oder Teile von Gebäuden als Ferienwohnungen oder Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen verwendet werden,
b) die erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen gegeben sind und deren Inanspruchnahme rechtlich sichergestellt ist; insbesondere darf kein zusätzlicher Aufwand für die verkehrsmäßige Erschließung der betreffenden Grundfläche und deren Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser- und Löschwasserversortung und zur Abwasserentsorgung entstehen,
c) den Erfordernissen des Schutzes von Leben und Gesundheit der Gäste unbeschadet des § 43 Abs 4 auch im Umfeld der betreffenden Sonderfläche entsprochen wird.
(3) Zum Zweck der Schaffung von Ferienwohnungen oder Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen in Almgebäuden nach Abs 2 dürfen Neubauten nicht errichtet werden. Die Baumasse der als Ferienwohnungen oder Gastgewerbebetrieb verwendeten Räume darf im Verhältnis zur Baumasse aller Almgebäude nur ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen und 300 m³ nicht übersteigen. Ferienwohnungen und Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen in Almgebäuden sind nicht mehr zulässig, wenn der Betrieb der Almwirtschaft eingestellt worden ist.
(4) Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen dürfen nur eine einfache Einrichtung und Ausstattung aufweisen und keine Zusatzeinrichtungen, wie Fitnessräume, Bade- und Wellnesseinrichtungen oder Saunen, aufweisen.“
Diese Rechtslage besteht unverändert bis zum heutigen Tag.
Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl Nr 49/1987 in der Fassung LGBl Nr 103/2019:
„§ 1
Ziele
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Almen mit den Zielen
a) ihre nachhaltige Bewirtschaftung und zeitgemäße Entwicklung als Grundlage einer leistungsfähigen Almwirtschaft sicherzustellen und
b) ihre Erhaltung und Pflege als Teil der Kultur- und Erholungslandschaft zu gewährleisten.
Bei der Verwirklichung dieser Ziele ist auf die Aufgaben und Ziele der überörtlichen Raumordnung, auf die Erhaltung Sicherung und Pflege der Vielfalt, Eigenart und Schönheit einer in ihrem Wirkungsgefüge möglichst unbeeinträchtigten Natur und Landschaft sowie auf die Interessen der Landeskultur angemessen Bedacht zu nehmen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Almen sind die von den Heimgütern räumlich entfernten landwirtschaftlichen Grundflächen, die wegen ihrer Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse während der Sommermonate vorwiegen zur weidewirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie die für den Almbetrieb erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und andere Anlagen.
(2) Bestandteile einer Alm sind insbesondere
a) landwirtschaftliche Grundflächen, wie Weideflächen und Almanger, und Almwald;
b) Almgebäude und sonstige für den Almbetrieb erforderliche Anlagen, wie Viehunterstände, Zäune, Wege, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Gülleanlagen.
(3) Servitutsalmen sind Almen, auf denen der Almbetrieb auf Grund eines Nutzungsrechtes nach dem Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl Nr 21/1952, ausgeübt wird.
(4) Almbetrieb ist die Ausübung der für Almen typischen, vorwiegend weidewirtschaftlichen Nutzung. Zum Almbetrieb gehören auch die mit der weidewirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, wie die Errichtung, Instandsetzung und Erhaltung von Almgebäuden, Viehunterständen, Zäunen und Wegen sowie von Wasser- und Energieversorgungsanlagen, die Ausübung von dem Almbetrieb dienenden Nutzungsrechten sowie Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung von Weideflächen.“
§ 3
Feststellung und Aufhebung der Almeigenschaft
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Alm vorliegt oder eine Grundfläche, ein Gebäude oder eine andere Anlage Bestandteil einer Alm ist, wenn eine solche Feststellung im Interesse des Antragstellers oder im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Eine im Almbuch (§ 6) eingetragene Grundfläche gilt so lange als Alm oder als Bestandteil einer solchen, bis das Gegenteil festgestellt wurde.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen die Almeigenschaft einer Alm oder eines Bestandteiles einer solchen aufzuheben, wenn
a) der Almbetrieb aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr möglich ist,
b) höherwertige öffentliche Interessen, wie z.B. der Schutz vor Naturgefahren, die Einstellung des Almbetriebes erfordern oder
c) es dem zur Bewirtschaftung der Alm Verpflichteten wirtschaftlich nicht zumutbar ist, den Almbetrieb auszuüben, insbesondere die hiefür erforderlichen Grundflachen, Gebäude und andere Anlagen so zu erhalten, dass der Almbetrieb möglich bleibt, und eine Verpachtung der Alm zu ortsüblichen Bedingungen nicht möglich ist.“
Durch Novelle LGBl Nr 110/2021 wurde § 1 lit a insofern geändert, als dessen erstem Satz die Wortfolge „ihre nachhaltige Bewirtschaftung“ durch die Wortfolge „ihre im öffentlichen Interesse liegende nachhaltige Bewirtschaftung“ ersetzt wurde. Im Übrigen blieben die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 inhaltlich unverändert.
IV.Erwägungen:
1. § 47 Abs 2 TROG 2022 (zum Zeitpunkt der Beschlussfassung TROG 2016; im Weiteren einheitlich bezeichnet als TROG) erlaubt die Errichtung von (wie hier gegenständlich) Ferienwohnungen (nur) in bestehenden Almgebäuden (arg: Abs 2 erster Teilsatz: … Festlegung …. zusätzlich zur Widmung …, lit a: …. Gebäudebestand …, … Charakter …. bestehen bleibt …, … nicht eingeschränkt wird …, … Gebäude oder Teile von Gebäuden …. verwendet werden; lit b: …. Voraussetzungen gegeben sind … kein zusätzlicher Aufwand … entstehen). § 47 Abs 3 TROG verbietet darüberhinaus die Errichtung von Neubauten zum Zweck der Schaffung von (hier) Ferienwohnungen in Almgebäuden.
Diese auf bestehende Almgebäude gerichtete Regelungsabsicht erweist sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 93/2016 zum TROG 2011, LGBl Nr 56/2011 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2015, wonach durch die neu eingeführte Regelung ein Beitrag zur nachhaltigen Sicherung für sich oft nicht mehr ausreichend rentabler Almbewirtschaftung geleistet werden soll, die Schaffung von Ferienwohnungen nur nach Maßgabe einer Zusatzfestlegung ergänzend zur Widmung als Sonderflächen für Almgebäude zulässig sein soll, wobei hier ausdrücklich auf (ua) Abs 3 lit a (Anm. Gebäudebestand) verwiesen wird. Ausdrücklich angeführt ist, dass – um eine unangemessene Neubautätigkeit im in der Regel alpinen Bereich hintanzuhalten – die Ferienwohnungen in den Gebäudebestand zu integrieren sind, auch hat die Almbewirtschaftung als Hauptzweck gewährleistet zu bleiben hat. (Anm: sämtliche Hervorhebungen durch das erkennende Gericht).
In bestehenden Almgebäuden ist – unter näher genannten Voraussetzungen – die Schaffung von (hier) Ferienwohnungen zulässig.
2. Schlussfolgernd daraus gilt es zu klären, ob ein Almgebäude im gesetzlichen Begriffsverständnis (rechtmäßig) besteht.
Im Bescheid vom 28.04.2004 wurde – dieser Bezeichnung im Bauantrag entsprechend – der Neubau einer Almhütte auf Gst **1 genehmigt. Im Spruch des Bescheides wird zudem „die Stellungnahme der Abt. CC vom 26.09.2003, Zl *** als Anlage 1) zum wesentlichen Bestandteil der Bewilligung“ erklärt. Der Genehmigung zugrunde liegen die Einreichpläne des MM vom 18.06.2003. Die Einreichpläne bezeichnen das Bauvorhaben mit Neubau ‚Almhütte DD‘.
Die einen Spruchbestandteil bildende, das Bauvorhaben beurteilende agrarfachliche Stellungnahme vom 26.09.2003 nimmt in ihrer Beurteilung grundlegenden Bezug auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende „DD-Aste in EZL ***1“, Fläche 1,37 ha, die „FF-Aste in EZL ***2“, Fläche 2,03 ha, sowie die im Hälfteeigentum des Beschwerdeführers stehende „NN in EZL ***3“, Fläche 136,67 ha, auf welche Asten bzw Alm der gesamte Viehbestand des Beschwerdeführers während der Sommermonate aufgetrieben würde. Für die mit Kaufvertrag vom 17.09.2002 erworbene DD-Aste bestehe eine mit der Liegenschaft OO gemeinschaftlich genutzte Unterkunftshütte für das Almpersonal. Statt der für die DD-Aste bisher gemeinschaftlich mit der Liegenschaft des OO genutzte Unterkunftshütte wäre – nach Überlassung seines Hälfteanteils an diesen – nunmehr die Errichtung einer eigenen Unterkunftshütte auf Gp **1 (DD-Aste), Ausmaße 7,99 m x 7,49 m, geplant. Der Sachverständige beurteilte das geplante Bauprojekt unter der Voraussetzung der ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung und der Einhaltung des bei der Gemeinde Z eingereichten Bauplanes als positiv. Dies deshalb, da durch diese Maßnahme jeder der beiden Astenbesitzer über eine eigene Unterkunftsmöglichkeit verfüge, der Beschwerdeführer die angrenzende EE-Aste bewirtschafte, auf welcher sich eine nicht menschenwürdige Unterkunft für den Melker befinde, bei der derartigen Bewirtschaftungsform zwei Asten eine Unterkunftsmöglichkeit erlangen würden, die den heutigen Anforderungen entspräche.
Der agrarfachliche Sachverständige spricht damit bezogen auf das hier betroffene Grundstück **1 sowie auch die weiteren im Eigentum des BB stehenden und bewirtschafteten Flächen ausdrücklich von Asten und einer auf einem solchen Astengrundstück (DD-Aste) errichteten Hütte, vermengt aber (wie auch im letzten Satz seiner Stellungnahme vom 25.09.2020, wenn er dort einheitlich von Asten- bzw Almbetrieb spricht) in unscharfer Weise Asten- und Almbegriff, wenn er dagegen an einer anderer Stelle seiner Stellungnahme vom 26.09.2003 von einer Nutzung der (bisherigen) Unterkunftshütte für das Almpersonal spricht. Die Baubehörde hat durch Aufnahme der sachverständigen Stellungnahme als Inhalt in ihren Spruch diese Wertung des Antragsgegenstandes übernommen.
Sämtliche dieser aufgezeigten spruchimmanenten Inhalte und Umstände in einer gebotenen Gesamtschau interpretierend führt somit dazu, dass in objektiver Betrachtung des Bescheidinhaltes das Gebäude jedenfalls nicht als ein seiner rechtlichen Natur nach dem gesetzlichen Begriffsverständnis zuzuordnendes Almgebäude (dessen Charakteristik an späterer Stelle dargelegt) in einer solchen rechtskräftig bindenden Weise bewilligt gälte, dass daraus etwa allfällige zwingende Folgen für das gegenständliche Widmungsverfahren im Hinblick auf die Anwendbarkeit/Anwendung des § 47 Abs 2 und 3 TROG zu ziehen sein müssten.
Gegen ein bewilligtes Almgebäude im gesetzlichen Begriffsverständnis spricht auch, dass das Gebäude im Freiland genehmigt wurde, eine für die Genehmigung einer Almhütte bereits damals vorausgesetzte Sonderflächenwidmung nach § 47 TROG 2001 (WV), LGBl Nr 93/2001, somit nicht bestand. Dass die Behörde entgegen ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (damals § 26 Abs 3 und 4 TBO 2001, LGBl Nr 94/2001, idF LGBl Nr 89/2002) in rechtswidriger Weise eine Almhütte ohne die dafür notwendige Sonderflächenwidmung genehmigen wollte, kann ihr nicht unterstellt werden.
Festgehalten sei daneben, dass laut Aktenlage die tatsächliche Bauausführung gegenüber der Baubewilligung 2004 abweichend erfolgte. Wie in seinem Gutachten vom 19.05.2021 festgehalten, stellte der agrarfachliche SV GG in einem Abgleich des von ihm besichtigten Baubestandes mit dem, ihm als Beurteilungsgrundlagen dienenden Bauplan und Baubescheid fest, dass die Hütte gegenüber der Einreichung auch im Obergeschoß ausgebaut wurde und teilweise als Ferienwohnung vermietet wird. Diesen Feststellungen widerspricht die Beschwerdeführerin gänzlich nicht, vielmehr ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, dass dieser Umstand bereits aufgegriffen und diesbezüglich bereits ein baupolizeiliches Verfahren durch die Baubehörde geführt wurde. Wurde nach diesen unwidersprochen gebliebenen Festhaltungen des Sachverständigen aber das sich laut genehmigter Einreichplanung über die gesamte Fläche des Erdgeschoßes erstreckende Obergeschoß konsenslos ausgebaut und einer Ferienwohnnutzung zugeführt, hätte sich aber selbst im angenommenen Fall, dass von einem rechtskräftig verbindlich bewilligten Almgebäude als Gegenstand des Bescheides 2004 auszugehen wäre, der Bestandscharakter des Gebäudes als solcher wohl schon gegenüber dem erteilten Konsens als ein Almgebäude unrechtmäßig in maßgeblichem Umfang verändert, als im Hinblick auf die Baumasse der als Ferienwohnung verwendeten Gebäudeteile (mit nahezu der Hälfte des zweistöckigen Gesamtgebäudes) wohl nicht mehr von einem nur zulässigen untergeordneten Ausmaß (§ 47 Abs 3 zweiter Satz) im Verhältnis zur Baumasse des übrigen Gebäudes gesprochen werden könnte.
Bei dieser Entscheidungslage kann eine letztliche Überprüfung dahingehend, ob die Bestandslage des Gebäudes, wie sie sich laut Tiris-Maps Ausweisung in der Natur darstellt, auch mit der Situierung des Gebäudes laut Genehmigung 2004 (Lageplan M 1:1000) übereinstimmt, dahingestellt bleiben, gegenteiligenfalls ansonsten im Falle einer relevanten Lageverschiebung infolge Errichtung eines (konsenslosen) aliuds gegenüber der Genehmigung bereits schon aus diesem Grunde ein rechtmäßig bestehendes (Alm)Gebäude zu verneinen wäre und § 47 TROG somit schon jedenfalls nicht zur Anwendung gelangen dürfte.
3. Ungeachtet bereits dieser Ausführungen beantwortete der dem Widmungsverfahren beigezogene agrarfachliche Sachverständige GG in seinem Gutachten vom 19.05.2021 die Frage, ob es sich bei der Bewirtschaftung der DD-Aste aus landwirtschaftlicher Sicht um eine Alm handelt und die dazugehörigen Gebäude, insbesondere die Hütte auf Gst **1, als Almgebäude im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes zu bezeichnen ist, dahingehend, dass das mit Bescheid 2004 genehmigte und errichtete Gebäude von seiner Nutzung her nicht als Almgebäude zu werten ist. Der Sachverständige charakterisiert Asten in der Weise, dass eine Aste im Frühjahr und Herbst als Weide genutzt wird, im Sommer werden die Flächen 2 x gemäht. Durch die Erschließung (verfahrensrelevant bezogen auf die direkt neben der FF-, W- und EE-Aste liegende DD-Aste befundet der Sachverständige in seinem Gutachten - diesbezüglich unwidersprochen geblieben – deren Lage als direkt neben der Adresse 3 gelegen, in einer Entfernung von ca 6,6 km vom PP befindlich und von diesem aus in einem zeitlichen Aufwand von 15 Minuten erreichbar) wird nur mehr ein geringer Teil des Futters auf den Asten eingelegt und im Spätherbst aufgefüttert, der Großteil des Futters wird auf den PP gebracht und dort verfüttert. Die Aste ordne sich daher eher als Teilfläche dem Heimbetrieb und nicht einer Alm zu.
4. Das TROG selbst definiert den Begriff eines „Almgebäudes“ nicht. Es kann aber zulässigerweise bei der Auslegung des Begriffes eines Almgebäudes im Sinne des § 47 TROG auf das Begriffsverständnis eines anderen Tiroler Landesgesetzes, nämlich des Tiroler Almschutzgesetzes, zurückgegriffen werden, ist doch nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur gemäß dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtsprache geprägte Begriffe jeweils die gleiche Bedeutung haben.
Nach dem Tiroler Almschutzgesetz sind Almgebäude Bestandteile von Almen (§ 1 Abs 2 lit b leg cit). Almen sind die von den Heimgütern räumlich entfernten landwirtschaftlichen Grundflächen, die wegen ihrer Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse während der Sommermonate vorwiegend zur weidewirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie die für den Almbetrieb erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen (§ 2 Abs 1 leg cit). Almgebäude als Bestandteile von Almen sind für den „Almbetrieb erforderliche Anlagen“ (§ 2 Abs 2 lit b leg cit). Almbetrieb ist die Ausübung der für Almen typischen, vorwiegend weidewirtschaftlichen Nutzung. Zum Almbetrieb gehören auch die mit der weidewirtschaftlichen Nutzung in Zusammenhang stehenden (näher aufgeführten) Maßnahmen (§ 2 Abs 4 leg cit). Der mit dem Tiroler Almschutzgesetz verfolgte Schutz der Almen steht unter den Zielsetzungen der Sicherstellung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden nachhaltigen Bewirtschaftung und zeitgemäßen Entwicklung als Grundlage einer leistungsfähigen Almwirtschaft und der Gewährleistung ihrer Erhaltung und Pflege als Teil der Kultur- und Erholungslandschaft (§ 1 leg cit).
Neben dem maßgeblichen Begriffsverständnis des Tiroler Almschutzgesetzes erweist sich auch der von der Beschwerdeführerin selbst gezogene Rückgriff auf die Definition einer Alm laut DUDEN als zulässig und in dieser Weise auch als sachgerecht, definiert nämlich auch diese Quelle den Begriff in inhaltsverwandter Art als eine im Sommer als Weide dienende Wiese im Gebirge; Hochweide. WIKIPEDIA definiert als Alm (Bergweide) als während des Sommers genutzte Bergweiden mit Wirtschaftsgebäuden und weiterer Infrastruktur; eine Alm, Alp, Alpe oder Alb (früher auch Alben, Albm, Almb) bezeichnet das Sömmerungsgebiet: die während der Sommermonate benutzten Bergweiden – Wirtschaftsgebäude und sonstige Infrastruktur mit eingeschlossen – als Flurform.
Wenngleich auch nicht gesetzlich sowie auch nicht (so auch die Beschwerdeführerin) im Duden definiert, kann jedoch zur Auslegung des Begriffes einer Aste ebenfalls etwa auf WIKIPEDIA zurückgegriffen werden, als es sich danach bei einer Aste um eine „Voralm“ oder „Voralpe“, um eine Bergweide auf halber Höhe (ha Anm: wobei hinsichtlich der Seehöhe auf regionale Unterschiede zu achten sein wird), die beim Almauftrieb im Frühjahr zuerst genutzt wird, handelt.
Den Unterschied zwischen Almen, Asten und jeweils zugehörigen Gebäuden definiert der Sachverständige im Gutachten vom 19.05.2021 aus seiner fachlichen Sicht in der Weise, dass auf Almen im Gegensatz zu Asten die gesamte Fläche (mit Ausnahme einer als Almanger bezeichneten, zur Mahd zur Versorgung bei vorzeitigem Schneefall und Zufütterung zur Umstellung im Frühjahr und Herbst genutzten Teilfläche) den ganzen Sommer über als Weide genutzt wird. Die zugehörigen Almgebäude dienen dem Almpersonal als Unterkunft und teilweise auch als Wirtschaftsräume zur Verarbeitung von Milch. Die Gebäude werden im Sommer über durchgehend vom Almpersonal genutzt.
Sowohl aus dem Begriffsverständnis einer Alm nach dem Tiroler Almschutzgesetz als auch aus den damit in Einklang stehenden fachlichen Wertungen des Sachverständigen ableitend, bildet - entgegen beschwerdeführerseits geäußerter Rechtsansicht - die Bewirtschaftungsform in ihrer notwendigen, aus obig dargestellten Grundlagen abzuleitenden Gesamtheit sehr wohl – als Abgrenzungskriterium zu einer Aste - ein entscheidendes Charakteristikum einer Alm und einer Almwirtschaft und damit auch eines Almgebäudes als Bestandteil einer solchen Bewirtschaftungseinheit. Dass eine solche, gesetzlich intendierte gesamtheitliche Bewirtschaftungsform tatsächlich jedoch nicht vorliegt bzw die DD-Aste (und die umliegenden Asten) nicht in dieser für den Almbegriff wesenstypischen Bewirtschaftungsform bedient wird, bestätigt aber schon eigener Vorhalt in der Beschwerde, mit dem moniert wird, dass nämlich das Fehlen eben einer solchen Bewirtschaftungsform vorliegend nicht zur ausgesprochenen Versagung der Flächenwidmungsänderung hätte führen dürfen.
Dass etwa im Umfang bzw im Rahmen einer solchen Bewirtschaftungseinheit eine für eine Alm bzw für einen Almbetrieb wesenstypische durchgehende Nutzung des gegenständlichen Gebäudes durch ein (Alm)Personal schon nicht erfolgt, ergibt sich aus den eigenen Festhaltungen der Beschwerdeführerin im Erläuterungsbericht zur Flächenwidmungsplanänderung, wonach „die DD-Aste von der Familie während der Bewirtschaftung der umliegenden EE-Aste, FF-Aste und DD-Aste genutzt und bewohnt wird. In Zeiten, wo die Bewirtschaftung der Heimflächen stattfindet, wird die Asthütte DD ab und zu vermietet. Findet hier dann eine mehrtägige Vermietung statt, werden die Gäste beim Tourismusverband V-Z mit dem Gästeblatt angemeldet.“
Im Ergebnis beurteilte der Sachverständige die auf Gst **1 bestehende (Ast)Hütte damit aufgrund ihrer Lage (selbst die Beschwerdeführerin definiert in ihrem Rechtsmittel Asten im Hinblick auf ihre Lage als gegenüber den im Hochgebirge gelegenen Weideflächen einer Almwirtschaft als tiefer gelegen) und Bewirtschaftungsform nicht als ein Almgebäude bzw sprach der DD-Aste die fehlende Almeigenschaft ab, wenngleich er aus rein baulichen Hinsichten einen Unterschied von Almgebäuden und Asthütten nicht als relevant sah.
Wenn nun die Beschwerdeführerin aber eine astentypische Nutzung und Bewirtschaftung und eine almtypische Nutzung und Bewirtschaftung einander gleichsetzt, trifft dies somit nicht zu. Ein solches Verständnis widerspricht sowohl dem Begriffsverständnis des Tiroler Almschutzgesetzes als auch den damit in Einklang stehenden fachlichen Wertungen des Agrarsachverständigen.
Im Einklang mit der dargelegten Interpretation steht aber auch schon die Bezeichnung der betroffenen Flächen als solche, als dabei in dieser Bedeutung unverwechselbar und ausdrücklich von „Asten“ (DD-Aste, EE-Aste, FF-Aste) gesprochen wird.
5. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtet die aus fachlicher Sicht getroffenen Beurteilungen des Sachverständigen als fachlich schlüssig und folgt diesen als mit der geltenden Rechtslage in Einklang stehend.
Aus den dargelegten Gründen besteht damit mit dem gegenständlichen Gebäude kein Almgebäude im gesetzlich intendierten Sinne. Somit mangelt es aber schon an der grundlegenden Voraussetzung für die Zulässigkeit zur Schaffung von Ferienwohnungen in solchen Gebäuden und damit an den entsprechenden widmungsrechtlichen Voraussetzungen des § 47 Abs 2 und 3 TROG. Dass der Gesetzgeber die Schaffung von Ferienwohnungen auch in Astgebäuden (wobei die Projektierung des Gegenstandsfalles aufgrund einer Einordnung unter die demonstrative Aufzählung im § 47 Abs 1 TROG wohl ebenfalls einer einschlägigen Sonderflächenwidmung vor Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte) als zulässig erachten würde, schließt sich aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes des § 47 Abs 2 und 3 TROG aber schon jedenfalls aus.
Die Beschwerdeführerin hält den fachlichen sachverständigen Wertungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene und nicht in gleicher fachlicher Qualität entgegen. Soweit die Beschwerdeführerin Entwicklungsänderungen in der Almwirtschaft argumentativ vorhält und daraus eine Gleichwertigkeit von Asten und Almen ableitet, findet eine solche Interpretation jedoch keinen Niederschlag in der geltenden Gesetzeslage und den damit verfolgten gesetzgeberischen Regelungszielsetzungen.
6. Es trifft zu, dass die DD-Aste im Almbuch nicht als Alm geführt und das Gebäude auf Gst **1 darin nicht als Almgebäude deklariert ist. Gefolgt werden muss aber dem Vorhalt der Beschwerdeführerin, dass die Eintragung im Almbuch bzw der Eintrag ins Almbuch nicht allein ausschlaggebend dafür sein kann, um von einer Alm (einem Almgebäude) ausgehen zu können, ein Eintrag eine solche Eigenschaft nicht begründet, somit der Eintrag im Almbuch aber auch für eine Anwendbarkeit des § 47 Abs 2 und 3 TROG nicht vorausgesetzt sein muss. Es trifft nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Tiroler Almschutzgesetze (§ 3 Abs 2) zwar zu, dass eine im Almbuch (§ 6) eingetragene Grundfläche so lange als Alm oder Bestandteilt einer solchen gilt, bis das Gegenteil feststellt wurde. Gleichwie aber nach diesem klaren Gesetzeswortlaut der Charakter als Alm (erst) „erlischt“, wenn eine gegenteilige Feststellung ausgesprochen wird, und es dafür nach dem Gesetzeswortlaut nicht erst auch einer (korrespondierende) Löschung im Almbuch bedarf, muss dies aber auch für den gegenteiligen Fall gelten, als es für eine Almeigenschaft nicht der Eintragung ins Almbuch und damit nicht eines solchen Eintrags bedarf. Mit dem nach § 3 Abs 1 (von Amts wegen oder über Antrag) initiierten (positiven) Feststellungsbescheid wird das (bereits) Bestehen einer solchen Eigenschaft festgestellt; es gilt damit den Almcharakter festzustellen und nicht zu begründen.
Wenn die Beschwerdeführerin vorhält, dass seit geraumer Zeit keine amtlichen Erhebungen zu den Almen mehr stattgefunden hätten, ist allein damit aber für sie nicht das gewünschte Ergebnis zu erreichen, kann nämlich die Feststellung einer Almeigenschaft nicht nur von amtswegen, sondern auch über Antrag des Eigentümers selbst beantragt werden. Ein solcher Feststellungsantrag durch den Eigentümer selbst wurde jedoch ebenfalls nicht gestellt.
7. Aufgrund bereits dieser Entscheidungslage war eine Auseinandersetzung mit Fragen einer betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit sowie auch Fragen einer Vereinbarkeit mit den Festlegungen des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z nicht weiter anzustellen.
8. Zum Vorwurf des verletzten Parteiengehörs ist festzuhalten, dass über den für die Entscheidungsfindung erfolgten Rückgriff auf das agrarfachliche Gutachten vom 19.05.2021 letztlich auch eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der in Form des übermittelten Gemeinderatsprotokolls vom 01.12.2021 ergangenen Äußerung der Gemeinde Z erfolgte. Der Wertung des Gebäudes als ein (reines) Astengebäude im Gutachten vom 19.05.2021 hielt der Inhalt des Gemeinderatsprotokolls lediglich begründungslos eine Gleichsetzung der Begrifflichkeiten Alm und Aste entgegen.
9. Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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