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LVwG-2022/22/1359-1•LVwG T LVwG-2022/22/1359-1
LVwG-2022/22/1359-1Landesverwaltungsgericht24.06.2022
Vollstreckungsverfügung<br/>Titelbescheid<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.4.2022, Zl. *** betreffend die Vollstreckungsverfügung zum auf § 46 Abs 1 TBO 2018 gestützten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 8.5.2019, Zl. *** (Auftrag zur Beseitigung des Gebäudes in Holzbauweise mit den Außenabmessung 9,8 m x 7,5 m auf Gp. **1 KG Z)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid (allein an die Beschwerdeführerin gerichtet – siehe dazu unten) wurde gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, (VVG), BGBl 53 idF BGBl I 2022/14 die Ersatzvornahme in Bezug auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 8.5.2019, Zl. *** (Auftrag zur Beseitigung des Gebäudes in Holzbauweise mit den Außenabmessung 9,8 m x 7,5 m auf Gp. **1 KG Z) angeordnet und die Beschwerdeführerin zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Vollstreckung verpflichtet. Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte Auszüge aus dem Grundbuch inklusive des Schenkungsvertrages zwischen AA und CC ein.
II.Erwägungen:
Eine Leistungspflicht gerade bei baupolizeilichen Auftrag wie hier entsteht erst, wenn der Titelbescheid rechtswirksam geworden ist und eine allfällige Leistungsfrist verstrichen ist. Bezieht sich der Titelbescheid, wie der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2018 auf eine Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Personen steht, so wird dieser erst vollstreckbar, wenn er gegen alle Miteigentümer ergangen ist. Dieser Titelbescheid muss zwar nicht in einem einheitlichen Bescheid ergehen, die Vollstreckbar tritt jedoch erst mit Rechtskraft des zeitlich zuletzt ergangenen Titelbescheides ein (vgl. zu alledem Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, (2009), Rz 125).
Im vorliegenden Fall wurde offenkundig völlig übersehen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, Frau CC, geb. XX.XX.XXXX, schon seit dem Jahre 2011 (!) Miteigentümerin an der gegenständlichen Liegenschaft ist. Der Titelbescheid vom 8.5.2019 richtet sich jedoch allein gegen die Beschwerdeführerin. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Titelbescheides lagen sohin nicht vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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