LVwG T LVwG-2021/22/3056-9

LVwG-2021/22/3056-9Landesverwaltungsgericht24.06.2022

Regest

Individueller Befähigungsnachweis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/22/3056-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.22.3056.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z v.d. Rechtsanwalt BB, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.10.2021, Zl *** wegen Feststellung einer individuellen Befähigung betreffend das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher – Stylist (Handwerk)“ nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Friseur- und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ im Sinn des § 94 Z 22 GewO 1994 durch den Antragsteller nicht vorliegen würden.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst ausführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen erfülle.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführ auf Anregung des erkennenden Gerichts über seinen Rechtsvertreter eingeladen, eine sog. „Arbeitsprobe“ durchzuführen. Auch sein Rechtsvertreter begrüßte diese Vorgangsweise, er selbst lehnte diese jedoch schlussendlich ab.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Beweis wurde im Übrigen aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer übt seit dem 1.7.2018 das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“, allerdings stets mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer, aus (siehe Auszug aus dem GISA). Von 1.7.2016 bis 29.6.2018 war er bei der Firma „CC“, von 3.8.2015 bis 28.6.2016 bei der Firma DD GmbH als Friseur tätig (siehe Dienstzeugnisse vom 10.7.20218 vom 1.12.2018). Der Beschwerdeführer legt eine „Handwerkbescheinigung“ vom 22.4.2021, ein „Abschlusszeugnis der allgemeinbildenden Sekundarschule, literarischer Zweig“ vom 14.7.2010 sowie ein „Diplom“ über eine Ausbildung „‘Friseur und Kosmetik“ vom 9.1.bis 5.7.2006 mit Datum 12.7.2006 (letzteres im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – Anlage A) vor.

Festgehalten wird, dass Nachweise betreffend Schulungen im Inland, insbesondere beispielweise auch im Hinblick auf arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Kenntnisse des österreichischen Rechts, nicht vorgelegt wurden bzw sich schon aus dem Vorbringen ergibt, dass diesbezügliche Ausbildungen nicht absolviert wurden.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unstrittig und stützen sich auf den Akt der belangten Behörde und die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Dokumente.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) BGBl 194 idF BGBl I 2020/64 lauten wie folgt:

„§ 18

Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.

§ 19

Individueller Befähigungsnachweis

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

Weiters von Belang ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung) BGBl II 2003/47 idF BGBl II 2008/47:

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“

V.Erwägungen:

Die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben setzt gemäß § 16 Abs 1 GewO 1994 den Nachweis der Befähigung voraus. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

Der Bundesminister für EE hat gemäß § 18 Abs 1 GewO 1994 für jedes reglementierte Gewerbe, hierzu zählt gemäß § 94 Z 22 leg cit auch das gegenständliche Gewerbe, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderlichen fachlichen Befähigungen jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

Auf Grundlage des § 18 Abs 1 der GewO 1994 wurde die Verordnung des Bundesministers für EE über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung) BGBl II 2003/47 idF BGBl II 2008/47 erlassen. Diese Verordnung führt in deren Zugangsvoraussetzungen die Belege an, bei jenen die fachliche Qualifikation zum Antritt des gegenständlichen Gewerbes als erbracht bzw erfüllt anzusehen sind.

Kann der nach § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden (wie hier), so hat die Gewerbebehörde gemäß § 19 Satz 1 iVm § 333 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

Beim "individuellen Befähigungsnachweis" iSd § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032; 24.06.2015, 2013/04/0041).

Demnach bildet für die Feststellung der individuellen Befähigung die Friseure- und Perückenmacher-Verordnung den Maßstab, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigelegten Beweismittel belegt werden (vgl VwGH 30.04.2008, GZ 2007/04/0140).

Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckmäßig ist (§ 46 AVG 1991). Diese Bestimmung spricht den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus (vgl VwGH 11.06.1951, Slg 2142 A). Im Sinne dieses Grundsatzes gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist (VwGH 14.05.1985, 84/04/0112).

Beantragt wurde im vorliegenden Fall die Feststellung einer individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 (siehe den diesbezüglich zu wertenden Antrag vom 17.6.2021). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu etwa VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018) ist es Sache des Antragstellers in dem Verfahren nach § 19 GewO 1994, die für die jeweilige Gewerbsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht tritt; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären.

Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, wie oben erwähnt, die Verordnung des Bundesministers für EE über die Zugangsvoraussetzung für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher.

Von den in der zitierten Verordnung vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen kommen beim Beschwerdeführer nur die Ziffern 2. und 5. in Frage. Die übrigen Voraussetzungen, also Ziffern 1., 3. und 4. scheiden aus, zumal er die dort vorgesehenen Prüfungen und nachfolgenden praktischen Tätigkeiten keinesfalls erfüllt bzw. nicht ansatzweise vergleichbare Ausbildungen/Tätigkeiten nachweisen kann.

Dem behördlichen Akt liegt dazu bereits eine fachliche Stellungnahme der WKO vom 23.7.2021 ein. Dort wird – aus Sicht des erkennenden Gerichts (siehe näher dazu unten) nachvollziehbar – betont, dass die fachliche Tätigkeit in Syrien keinesfalls mit der fachlichen Tätigkeit eines Gesellen in Österreich vergleichbar ist und nicht anerkannt werden muss. Das weitere Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat diese Einschätzung bestätigt. Zunächst ist kritisch anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Anregung des Gerichts, eine Arbeitsprobe abzulegen um damit jeden Zweifel an seiner Qualifikation ausschließen zu können (zur Arbeitsprobe als taugliches Mittel zum Nachweis der individuellen Befähigung siehe ausführlich Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung 19944 (2020) § 19 Rz 13) mit fadenscheiniger Begründung („Die Arbeitsprobe ist Zeit und Geld für mich“ – siehe Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) abgelehnt. Auch die Einvernahme des Beschuldigte führte zu keiner weiteren Klärung: Der Beschwerdeführer zeigte sich in der mündlichen Verhandlung sehr verschlossen und bedurfte es des Öfteren der Nachfrage des Verhandlungsleiters, um ihn zu einer Antwort auf gestellte Fragen zu bewegen. Aber auch die Antworten waren oftmals zögerlich und gingen mitunter auch völlig an der Frage vorbei (z.B. „Auf nochmalige Frage des Verhandlungsleiters, was er denn nach der Schule, also ab 15 getan hat, bis er dann mit 19 einen Friseursalon eröffnet hat, gebe ich an, ich liebe dieses Handwerk und mit 19 Jahren habe ich einen Friseursalon eröffnet“.).

Geht man allein von seinen Angaben (die folgenden kursiv angeführten Zitate stammen aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) aus, stellt sich folgendes Bild dar: Der Beschwerdeführer besuchte bis zum Jahre 2010 eine Schule („… ich habe nicht mir 15 die Schule verlassen …Ich war bis zum Jahre 2010 in der Schule…“). Mit 15 begann er bei einem Freund seines Vaters, einem Friseur, zu arbeiten. Eine einer Lehre in Österreich nur ansatzweise ähnliche Ausbildung war damit nicht verbunden. Faktisch räumte er auf, putze und schnitt Haare. Dies alles offenkundig neben einem Schulbesuch. Im Jahre 2004 (also mit 19 Jahren) eröffnete er einen Frisörsalon, ohne dass dafür irgendwelche Voraussetzungen vonnöten gewesen wären. Diesen Frisörsalon betrieb er nach eigenen Angaben bis zum Jahre 2010. Erst im Jahre 2006 absolvierte er eine Ausbildung „Friseur und Kosmetik“ für die Dauer von 6 Monaten. Welchen Inhalt diese Ausbildung genau aufwies, kann der entsprechenden Urkunde nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer gibt selbst an „ich habe dort Haarschnitte gelernt“. Seine weitere Tätigkeit in Österreich, einerseits als Angestellter und andererseits als Gewerbeinhaber mit gewerberechtlichen Geschäftsführer war dadurch geprägt, dass kein einziger Nachweis einer Ausbildung/Fortbildung/Abschlussprüfung etc. erbracht werden kann. Er war als bloß „faktisch“ als Frisör angestellt, ohne dass er eine entsprechende Ausbildung vorweisen konnte bzw. absolviert hätte.

Selbst wenn man daher von einer Richtigkeit und Echtheit der vorgelegten Dokumente/Urkunden im Sinne des Beschwerdeführers ausgeht, ist weder die Zeit als Angestellter noch jene als Selbstständiger in Syrien als mit österreichischen Standards vergleichbar anzurechnen. Seine „Lehrzeit“ bei einem Freund seines Vaters war durch bloß faktische Tätigkeiten ohne jede schulische Begleitung oder Ausbildungskonzept gekennzeichnet. Er kann auch keine mit einer Lehrabschlussprüfung in Österreich vergleichbare Prüfung nachweisen. Überdies besuchte er in diesem Zeitraum ja auch noch die Schule. Die selbstständige Tätigkeit (auch hier besuchte er nach eigenen Angaben noch eine Schule) konnte ohne nachgewiesene Prüfung oder anderer Kriterien einfach aufgenommen werden. Es liegt bloß ein Nachweis über eine 6-monatige Ausbildung (ohne dass die konkreten Inhalte dieser Ausbildung dargelegt wurden) vor. Damit können weder die Zeiten unselbständiger noch selbstständiger Tätigkeit in Syrien als vergleichbare Zeiten angerechnet werden.

Für die Zeit in Österreich liegen ca. 3 Jahre unselbständige Tätigkeit und bis heute ca 4 Jahre selbständige Tätigkeit vor. Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer aktuell weder die Voraussetzungen nach der Ziffer 2. noch jene der Ziffer 5. der zitierten Verordnung erfüllt. Er kann weder eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Ziffer 2.) noch eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger (Ziffer 5.) nachweisen.

Die belangte Behörde hat daher den vorliegenden Antrag insgesamt zu Recht abgewiesen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

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