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LVwG-2022/40/0825-1•LVwG T LVwG-2022/40/0825-1
LVwG-2022/40/0825-1Landesverwaltungsgericht23.06.2022
Abbruch und Wiederaufbau im Freiland
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.02.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Baugesuch vom 08.07.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.12.2021, beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde Y die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch und Wiedererrichtung einer Kochhütte auf Gst **1 KG Y unter Vorlage von Einreichplänen. Dem Baugesuch ist weiters zu entnehmen, dass die alte Kochhütte bereits 2013 entfernt wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.02.2022, Zahl ***, wurde das Bauansuchen gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgestellt, dass für das Gebäude eine Baubewilligung nicht vorliege. Mit nunmehrigem Bauansuchen werde um Abbruch und Wiedererrichtung einer Kochhütte angesucht. Dieses Ansuchen beziehe sich auf eine bestehende Kochhütte, welche bereits 2013 entfernt worden sei. Die Kochhütte, auf welche sich das Bauansuchen beziehe, sei – wie auch die nunmehr bestehende Kochhütte – baubehördlich nicht genehmigt und sei ein sogenannter Schwarzbau. Bei der alten Kochhütte handle es sich um kein nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßiges Gebäude. Dieses Bauvorhaben sei gemäß § 41 TROG 2016 in der Widmungskategorie Freiland nicht zulässig und bedürfe einer Sonderflächenwidmung. Das eingereichte Bauvorhaben widerspreche somit dem Flächenwidmungsplan, weshalb das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die zwischenzeitig im Jahre 2013 abgebrochene Kochhütte nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden habe. Eine Feststellung bzw ein Bescheid, mit welchem festgestellt werde, dass für die 2013 entfernte Kochhütte das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten sei oder nicht, existiere nicht. In diesem Sinne sei davon auszugehen, dass die Baubewilligung im damaligen Erhebungsverfahren nachgewiesen worden sei bzw allenfalls bereits damals das Vorliegen einer Baubewilligung vermutet habe werden können. Immerhin habe die Kochhütte seit 1970 bestanden, ohne irgendwelche behördlichen Beanstandungen. Die Begünstigung des § 42b TROG 2016 komme zur Anwendung. Im Zusammenhang mit der bestehenden 5-Jahres-Frist sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer ein Bauansuchen vom 24.01.2013 bei der belangten Behörde eingebracht habe. Dieses Bauansuchen sei bisher unerledigt. Nachdem diese Zeiten, insbesondere die Zeiten des Bauverfahrens, in die 5-Jahres-Frist nicht eingerechnet werden dürften, sei das nunmehrige Bauansuchen auch rechtzeitig. Die belangte Behörde habe zur Frage der Rechtmäßigkeit des Bestandes aufgrund des Gesetzes vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dies stelle einen wesentlichen und beachtlichen Verfahrensmangel dar.
II.Sachverhalt:
Mit Baugesuch vom 08.07.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.12.2021, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch und die Wiedererrichtung einer Kochhütte auf Gst **1 KG Y. Eine bereits auf der Westseite dieses Grundstückes existierende Kochhütte wurde im Jahr 2013 abgebrochen. Die nunmehr antragsgegenständliche bauliche Anlage ist bereits errichtet und befindet sich im östlichen Bereich des Gst **1 KG Y in einer Entfernung von ca. 160 Metern von der abgebrochenen Hütte. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein Gebäude zum Aufenthalt von Personen. Das Gst **1 KG Y ist laut dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Freiland gemäß § 41 TROG 2022 ausgewiesen. Eine Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude ist nicht zu vermuten.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer ein Baugesuch am 22.12.2021 betreffend den Abbruch und die Wiedererrichtung eines Gebäudes im Freiland angesucht hat. Unstrittig ist weiters, dass ein bereits bestehendes Gebäude im Jahr 2013 abgebrochen wurde. Die bereits abgebrochene Kochhütte befand sich im westlichen Teil des Gst **1 KG Y. Die nun wieder zu errichtende Kochhütte befindet sich auf der Ostseite des Gst **1 in einer Entfernung von ca 160 m von der ursprünglichen Kochhütte. Dass für die nunmehr antragsgegenständliche Kochhütte keine Baubewilligung existiert, ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Bauakten der belangten Behörde. Insbesondere aus dem Bauakt der Gemeinde Y mit der Zahl *** ergibt sich unzweifelhaft, dass zwar für die im westlichen Bereich gelegene Kochhütte ein Baugesuch vom 16.03.1995 vorliegt, welches jedoch mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.09.2012 zu Zahl *** zurückgewiesen wurde. Aufgrund dieser Tatsache ist eine Baubewilligung für die im westlich gelegenen Bereich des Gst **1 KG Y bestandene Kochhütte auch nicht zu vermuten.
Das nunmehrige Bauvorhaben sieht die Errichtung einer Kochhütte im östlichen Bereich dieses Gst **1 KG Y vor und weist diese geplante Kochhütte einen Abstand von ca 160 m zur ursprünglich bestandenen Kochhütte im westseitigen Bereich auf. Schon bereits aufgrund dieser räumlichen Distanz ist nicht mehr von ein und demselben Vorhaben auszugehen, weshalb auch ein vermuteter Konsens für das im westlichen Bereich gelegene Gebäude für das nunmehr 160 m entfernt gelegene Gebäude nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Ein vermuteter Baukonsens kann sohin für die neu errichtete Kochhütte nicht erkannt werden.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt liegt aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt vor. Bereits die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 Grundrechte-Carta entgegen.
Die beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte unterbleiben, da ausschließlich Rechtsfragen beschränkter Natur und von keiner besonderen Komplexität zu klären waren. Insbesondere das Bauansuchen aus dem Jahr 2013 ist für die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts nicht von Belang, zumal der beschwerdegegenständliche Antrag vom 22.12.2021 stammt und nur dieser Sache des gegenständlichen Verfahrens ist.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022, lauten:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(…)
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
(…)
§ 34
Baubewilligung
(…)
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a)das Bauvorhaben,
1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder
widerspricht oder
b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 3 zweiter Satz, § 84 Abs. 7, § 120 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 dritter Satz oder Abs. 5 erster Satz oder § 121 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 unzulässig ist oder
d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt.
(…)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022, lauten:
§ 41
Freiland
(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:
a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig;
b)Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen,
c)Hagelschutznetze und dergleichen,
d)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
e)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
f)Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
g)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
h)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
i)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und, unbeschadet der lit. j, Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m²,
j)Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt; weiters Photovoltaikanlagen auf Flachdächern, sofern ihre Neigung höchstens 15° beträgt; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.
§ 42b
Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland
(1) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist und sofern die Baubewilligung hierfür innerhalb von fünf Jahren nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird, statt dessen ein neues Gebäude errichtet werden. Dabei darf die Anzahl der oberirdischen Gebäude bzw. Teile von Gebäuden nicht erhöht werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 nicht einzurechnen. Der Wiederaufbau darf auch in unmittelbarer Nähe des zerstörten Gebäudes erfolgen, wenn dieser an derselben Stelle baurechtlich nicht möglich wäre oder berechtigten Interessen des Bauwerbers widersprechen würde.
(…)
V.Erwägungen:
Wie aus den Feststellungen ersichtlich, handelt es sich bei der nunmehr antragsgegenständlichen Kochhütte um kein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude. Eine Baubewilligung für dieses Gebäude, welches im ostseitigen Bereich des Gst **1 KG Y bereits errichtet ist, liegt nach der Aktenlage nicht vor. Aktenkundig ist eine Kochhütte im westseitigen Bereich dieses Grundstückes, in einer Entfernung von ca 160 m, welches jedoch im Jahr 2013 abgebrochen worden ist. Für dieses abgebrochene Gebäude liegt ebenfalls keine Baubewilligung vor, vielmehr wurde die Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.09.2012, Zahl , versagt. Damit kann von einem vermuteten Baukonsens für das Gebäude im westlichen Bereich des Bauplatzes nicht die Rede sein. Das nunmehr antragsgegenständliche Gebäude an der Ostseite des Bauplatzes wurde bereits konsenslos errichtet. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits im Erkenntnis vom 13.12.2021, LVwG-, festgestellt, dass für das Gebäude keine Baubewilligung vorliegt und keine Bauanzeige eingereicht wurde.
Zur baurechtlichen Sanierung des gegenständlichen Gebäudes dient daher das Baugesuch des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 08.07.2021, welches am 22.12.2021 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Unstrittig ist, dass es sich bei dem in Rede stehenden Bauvorhaben um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2022 handelt. Unstrittig ist weiters, dass der Bauplatz Gst **1 KG Y als Freiland gemäß § 41 TROG 2022 gewidmet ist. Gemäß § 41 Abs 2 dürfen im Freiland unter anderem nur ortsübliche Stadel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahmen von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche, Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, und Nebengebäude errichtet werden.
Bei der nunmehr antragsgegenständlichen Kochhütte handelt es sich nicht um ein im Freiland gemäß § 41 Abs 2 TROG 2022 zulässiges Gebäude, weshalb ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 vorliegt und das gegenständliche Bauansuchen zu Recht seitens der belangten Behörde zurückgewiesen wurde.
Wenn nun der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt steht, dass es sich um einen Wiederaufbau eines Gebäudes im Freiland handle, so ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude sohin nicht um ein im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude gehandelt hat, der Antrag nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Zerstörung (nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde das Gebäude bereits im Jahr 2013 abgebrochen) gestellt wurde und darüber hinaus auch die weitere Voraussetzung, nämlich der Wiederaufbau in unmittelbarer Nähe, nicht erfüllt ist. Bei einer Entfernung von immerhin 160 m zum ursprünglichen Gebäude kann nicht mehr von einer unmittelbaren Nähe gesprochen werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das vom Bauwerber eingereichte Projekt dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y widerspricht und keinen zulässigen Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland im Sinne des § 42b Abs 1 TROG 2022 darstellt, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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