LVwG T LVwG-2022/33/1210-3; LVwG-2022/23/1211-3

LVwG-2022/33/1210-3; LVwG-2022/23/1211-3Landesverwaltungsgericht22.06.2022

Regest

Verweigerung Alkomattest<br/>Alkotestverweigerung<br/>medizinische Gründe<br/>Entziehung der Lenkberechtigung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/33/1210-3; LVwG-2022/23/1211-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.33.1210.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerden des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen

1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2022, Zahl ***, wegen einer Übertretung nach der StVO, sowie

2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2022, Zahl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2022 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2022 wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu Spruchpunkt 1.:

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„1.Datum/Zeit: 13.08.2021, 19:23 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2, Einfahrt CC

AA unter dem Carport

Betroffenes Fahrzeug: Kraftfahrzeug vierr., Kennzeichen: XX-XXXXX (A)

Sie haben sich am 13.08.2021 um 19.23 Uhr in **** W, Adresse 2 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, am 13.08.2021 um 18:50 Uhr in **** V, Adresse 3 zwischen DD und Trafik EE das oben angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 2. Satz Ziffer 1 StVO, BGBl. 159/1960 i.d.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 2.000,00 20 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 99 Abs. 1 StVO, BGBl.

0 Minute(n)159/1960 i.d.d.g.F.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.200,00“

Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„I. Beschwerdegegenstand / Rechtzeitigkeit:

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2022, zu ***, zugestellt am 11.04.2022, weshalb die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol innert offener vierwöchiger Frist eingebracht wurde.

II. Zum Beschwerdeumfang:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2022, zu ***, wird seinem gesamten Umfang und Inhalt nach angefochten.

III. Beschwerdegründe:

Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung (inklusive falscher Spruch), unrichtige Feststellungen, Begründungsmängel sowie Verfahrensmängel geltend gemacht.

1. Sachverhalt / Entscheidungsgründe der Bezirkshauptmannschaft Y:

Im bekämpften Straferkenntnis ist angeführt, dass sich der Beschwerdeführer AA am 13.08.2021, um 19.23 Uhr, in **** W, Adresse 2 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Dem Beschuldigten wird eine Übertretung nach § 5 Abs 2 2. Satz Ziffer 1 StVO vorgeworfen, da er im Verdacht stehen würde, sein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt entspricht im Wesentlichen den Angaben in der Verwaltungsanzeige der Polizeiinspektion U vom 31.08.2021. Die belangte Behörde stützt sich im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Angaben der beiden involvierten Polizeibeamten der PI U. Mit den widersprechenden Angaben der Zeugen (Rettungssanitäterinnen) sowie den damit korrespondierenden Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 20.10.2021 hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.

2. Zu den Beschwerdegründen:

2.1. Falscher Spruch:

In der Verwaltungsstrafanzeige vom 31.08.2021 zu Zl *** ist Folgendes angeführt:

Am 13.08.2021, 18.55 Uhr wurde die Streife“U 1“ (lnsp FF/Insp GG) zu einem Verkehrsunfall mit einem “Quad“ auf der B*** gerufen. [...] AA stimmte optisch genau mit den Beschreibungen der Zeugen überein. AA wurde von den Beamten angesprochen und gefragt ob er gerade einen Unfall gehabt habe. AA fragte die Beamten wie sie darauf kommen. AA wurde erläutert, dass es sich bei dem Unfallfahrzeug um sein Fahrzeug handelt und er optisch genau mit den Beschreibungen der Zeugen übereinstimme. AA zweifelte die Echtheit dieser Zeugen und sagte zu den Beamten „zeigen sie mir diese Zeugen!". AA wurde zunehmend aggressiv und ausfallend. Zudem hatte AA eine kleine Wunde an der Hand, wie von den Zeugen beschrieben (Details der Schilderung der Zeugen siehe Unfallbericht OZ1). AA wurde, durch die Beamten, zu einem Alkotest aufgefordert. AA verweigerte diesen mit den Worten‘‘lch mache gar nichts“.

Im Straferkenntnis wurde der in der Verwaltungsstrafanzeige angeführte Sachverhalt wortgleich festgestellt. Die belangte Behörde gelangte zur Ansicht, dass „die Polizei wegen eines Verkehrsunfalles mit Eigenverletzung gerufen wurde steht fest“.

Die Beamten schritten daher auf Basis des erfolgten Verkehrsunfalles ein. Sie forderten AA zur Durchführung des Alkotestes auf, weil der Verdacht bestand, dass sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stand. Die Beamten haben AA, unmittelbar nachdem sie ihn angetroffen haben, zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert. Sie konnten zu diesem Zeitpunkt gar nicht den Verdacht haben, dass er Alkohol zu sich genommen hat oder er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Sowohl in der Verwaltungsstrafanzeige als auch im Straferkenntnis ist daher der falsche Spruch angeführt. Die belangte Behörde hätte sich im Spruch auf § 5 Abs 2 zweiter Satz Ziffer 2 und nicht auf die Ziffer 1 StVO kaprizieren müssen. Der Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.

2.2. Zum Vorgehen nach § 5 Abs 4a und Abs 5 StVO aufgrund... der unfallkausalen Verletzungen:

Aufgrund eines Verfahrensfehlers der einschreitenden Beamten, ist das Straferkenntnis rechtswidrig und daher aufzuheben. Die einschreitenden Beamten gingen rechtsirrig davon aus, dass sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung der Atemluft an Ort und Stelle unterziehen hätte müssen. Diese Ansicht wird auch von der belangten Behörde geteilt, weshalb sie im Straferkenntnis von einer Verweigerung ausgeht.

Allerdings wird übersehen, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit erheblicher Eigenverletzung erlitten hat.

Aus dem Kurzarztbrief des Krankenhauses T vom 13.08.2021, der in der Stellungnahme vom 23.03.2022 als Beilage ./1 sowie anlässlich der Beschuldigteneinvernahme gelegt wurde, ergibt sich, dass AA durch den Verkehrsunfall unter anderem ein Schädelhirntrauma sowie eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Die weiteren erheblichen Verletzungen können aus dem Kurzarztbrief entnommen werden.

Aus dem Verkehrsunfallbericht der Polizeiinspektion U vom 18.08.2021 bzw dem bekämpften Straferkenntnis, Seite 17, ist zu entnehmen, dass AA eingeklemmt unter dem Quad aufgefunden werden konnte. Die Unfallzeugen gaben unisono an, dass AA, nachdem sie ihn befreit haben, gehumpelt sei. Lediglich der Polizeibeamte GG, der den Verkehrsunfall aufgenommen und den Bericht verfasst hat, hat entgegen sämtlichen Zeugenangaben in seiner Stellungnahme vom 06.12.2021 nur von einer kleinen Wunde an der Hand berichtet. Der erheblich beschädigte Helm wurde der belangten Behörde anlässlich der Beschuldigteneinvernahme vom 20.10.2021 demonstriert. Die Situation an Ort und Stelle sowie die Beschädigungen am Helm sind somit mit den dokumentierten Verletzungen in Einklang zu bringen.

Die Beamten schritten wegen des Verkehrsunfalles mit Eigenverletzung ein. Sie konnten wahrnehmen, dass AA verletzt war. Die Unfallzeugen berichteten den einschreitenden Beamten, wie sie AA an der Unfallstelle unter dem Quad liegend angetroffen haben und er, nachdem sie ihn unter dem Quad liegend befreien konnten, humpelnd die Unfallstelle verlassen habe. Die Beamten konnten wahrnehmen und hat dies AA anlässlich seiner Einvernahme glaubhaft ausgesagt, im Eingangsbereich des Wohnhauses zusammengebrochen zu sein. Er ist zusammengebrochen, als er in sein Haus gehen wollte, um den Führerschein und das Attest zu seinen Lungenerkrankungen zu holen.

Diesen Zusammenbruch haben die einschreitenden Polizeibeamten laut ihren eigenen Aussagen wahrgenommen, allerdings als ein Fallenlassen interpretiert. In der Stellungnahme vom 06.12.2021 hat Insp GG Folgendes angeführt:

„AA ließ sich daraufhin auf den Boden fallen. Dass sich AA fallen ließ und nicht zusammenbrach, wie von ihm geschildert, konnte man daran erkennen, dass er sich vor dem Aufprall, auf dem Boden mit den Händen abstützte. Diesen Schutzreflex ist bei jemanden der „zusammenbricht" nicht mehr gegeben. Insp GG betrat daraufhin das Haus um AA Erste Hilfe zu leisten. Insp FF blieb beider Haustüre stehen und verständigte umgehend einen RTW.“

Die Angaben der Polizeibeamten, dass sich AA fallen habe lassen, stehen im Widerspruch zum anschließenden Versuch, Erste Hilfe zu leisten und der Verständigung des Rettungswagens. Wenn tatsächlich, wie von den Polizeibeamten behauptet wurde, nur eine blutende Wunde bestanden haben soll und er sich bewusst fallen hat lassen, dann wären diese Maßnahmen nicht notwendig gewesen. Die Ausführungen zeigen den inneren Widerspruch in den Angaben der Polizeibeamten.

Aufgrund der unfallkausalen Verletzungen und Beeinträchtigungen, insbesondere aufgrund des Schädelhirntraumes und der Gehirnerschütterung, war AA objektiv nicht in der Lage, sich einem Alkotest mittels Atemluftkontrolle zu unterziehen. In Anbetracht des Zusammenbruchs waren die Beeinträchtigungen offensichtlich, sohin auch für die einschreitenden Beamten leicht erkennbar. Die Durchführung einer Atemluftkontrolle war in Anbetracht der Kopfverletzungen mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden, sohin AA nicht zumutbar.

AA war aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, sich einem Alkotest zu unterziehen. Aufgrund der Unmöglichkeit der Untersuchung der Atemluft scheidet eine Verweigerung aus und stand den Beamten die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach § 5 Abs 4a und Abs 5 StVO offen.

Rechtlich ist es unerheblich, ob AA tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen (Verwaltungsgerichtshof 2003/02/0258). Es ist daher unerheblich, wie die Beamten den Gesundheitszustand des Betroffenen eingeschätzt haben. Aufgrund der Gegebenheiten und Wahrnehmungen vor Ort (Unfall, Verletzungen, Zusammenbruch) waren die Beamten nicht berechtigt, den Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen, sie hätten nach § 5 Abs 4a und Abs 5 StVO vorgehen müssen.

Mangels Berechtigung zur Atemluftuntersuchung scheidet eine Verweigerung aus. Der belangten Behörde ist daher ein Rechtsfehler unterlaufen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen sein wird. Auf die unfallkausalen Verletzungen und die Unmöglichkeit der Ablegung der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat ist die belangte Behörde nicht eingegangen, dies trotz entsprechender Beweise im Akt, weshalb die belangte Behörde gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit verstoßen hat. Es liegen nicht nur Verfahrensmängel, sondern auch Begründungsmängel vor, die wiederum zur Einstellung des Verfahrens führen. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen ein Gutachten zum Beweis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zur Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemluftuntersuchung einholen müssen. Hätte sie dies getan, wäre zum Vorschein gekommen, dass dies dem Probanden AA aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre.

2.3. Zum Vorgehen nach § 5 Abs 4a und Abs 5 StVO aufgrund der bestätigten Vorerkrankungen:

AA hat anlässlich seiner Einvernahme vom 20.10.2021 glaubhaft ausgesagt, die einschreitenden Beamten unmittelbar nach der erfolgten Aufforderung und vor Betreten des Wohnobjektes auf seine Krankheiten Asthma und COPD sowie auf den aktuellen akuten Atemwegsinfekt hingewiesen zu haben. Um den Beamten das Attest vorlegen zu können, um seine Angaben zu untermauern, und den Führerschein zu holen, hat er sein Wohnhaus aufgesucht. Die Beamten haben im Anschluss das Attest, welches in der Stellungnahme vom 23.03.2022 als Beilage ./2 und anlässlich der Beschuldigteneinvernahme gelegt wurde, erhalten und durchgelesen. AA hat den Polizisten angeboten, ihnen auch die Krankengeschichte über den aktuellen akuten Atemwegsinfekt vorzulegen, allerdings haben die Beamten dieses Angebot kommentarlos ignoriert.

Laut dem Gedächtnisprotokoll/den Zeugenangaben der einschreitenden Sanitäterinnen, die das Gedächtnisprotokoll unmittelbar im Anschluss an ihren Einsatz erstellt haben, ergibt sich, dass die Polizeibeamten den Rettungssanitäterinnen mitgeteilt hätten, dass AA den Test verweigert habe, weil er an Asthma, COPD und einer akuten Bronchitis leiden würde. Somit stimmen die Angaben des AA mit den Angaben der Zeuginnen überein. Dass AA an diesen Lungenkrankheiten leidet, ergibt sich aus dem Attest der Fachärztin für Lungenkrankheiten JJ vom 09.10.2017, Beilage ./2 der Stellungnahme vom 23.03.2022. Dieses Attest wurde den einschreitenden Beamten von AA vorgelegt. In diesem Attest werden die Lungenerkrankungen detailliert dargelegt und ist dort Folgendes angeführt:

„Auf Grund der chron. Lungenerkrankung des Pat. kann es sein, dass dem Pat. (durch zu dem Zeitpunkt bestehenden Infekt oder im Rahmen der Stresssituation) kein repräsentativ-verwertbarer C2-Atemtest möglich ist"

Die Angaben von AA decken sich mit den Angaben der Sanitäterinnen. Die Angaben stimmen mit dem ärztlichen Attest überein.

AA hat die Polizeibeamten unmittelbar nach Aufforderung zum Alkotest auf seine Lungenerkrankung und seinen aktuellen Atemwegsinfekt hingewiesen und Ihnen mitgeteilt, die Unterlagen aus der Wohnung zu holen. Für eine andere Interpretation verbleibt kein Spielraum.

Würde man den Angaben der Polizeibeamten folgen, dann hätte das Betreten der Wohnung und das anschließende Verlassen der Wohnung, um das Attest auszuhändigen keinen Sinn gemacht. AA ging in die Wohnung, um den Polizeibeamten das Attest und der Aufforderung entsprechend, den Führerschein vorzuzeigen. Hätte AA den Alkotest tatsächlich verweigern wollen, dann hätte er auch einfach in der Wohnung bleiben können, um auf das Eintreffen der Sanitäter zu warten.

Eine Verweigerung scheidet folglich aus, weil AA aufgrund seiner Vorerkrankungen und dem aktuellen akuten Atemwegsinfekt zur Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung nicht verpflichtet werden konnte. Den Beamten stand wiederum die Möglichkeit offen, nach § 5 Abs 4a oder Abs 5 StVO vorzugehen, zumal AA ohnehin in ein Krankenhaus verbracht wurde. Das Vorgehen der Beamten verstieß gegen § 5 Abs 4a oder Abs 5 StVO, weshalb eine Verweigerung nicht vorliegt.

2.4. Zur Dauer der Amtshandlung:

Wenn die einschreitenden Beamten in ihren Stellungnahmen ausführen, dass die Amtshandlung mit dem Betreten des Wohnobjektes durch den Betroffenen beendet worden sei, damit aus ihrer Sicht der Tatbestand der Verweigerung erfüllt worden sei, so steht dies im Widerspruch zu den Angaben des AA und den damit korrespondierenden Aussagen der Sanitäterinnen, sowie im Widerspruch zu den Ausführungen in den Punkten 2.2. und 2.3. dieser Beschwerde.

Den Angaben der Sanitäterinnen kommt ein hoher Beweiswert zu, weil sie ihr Gedächtnisprotokoll unmittelbar nach dem Vorfall erstellt haben, ihr Wissen sohin aktuell war.

Wenn die Beamten der Ansicht waren, dass die Amtshandlung mit dem Betreten des Wohnobjektes beendet gewesen sein soll, so ist diese Annahme mit dem sich danach zugetragenen Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen.

Wäre die Amtshandlung-Alkotest tatsächlich bereits beendet gewesen, dann bestand keine Notwendigkeit, dass die Beamten weiterhin vor Ort waren bzw dass sie sich mit den vorgelegten Attesten befassten. Von einem aggressiven Verhalten des AA wussten die Sanitäterinnen nichts zu berichten.

Wenn die Sanitäterinnen unisono angeben, dass das Trinken des Wassers als endgültige Verweigerung von den Beamten gewertet wurde, dies hat auch AA so ausgesagt, dann bedeutet dies rechtlich, dass auch aus der Sicht der Beamten die Amtshandlung noch nicht beendet gewesen sein konnte. Für eine andere Interpretation bleibt kein Spielraum, weil dies heißen würde, dass die Beamten aktiv die Unterstützung/Hilfeleistung in Form von Wasser und Nahrung verhindern hätten wollen. Ohne Konnex zu einer Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft macht das Verhalten der Polizisten keinen Sinn, weil nur bei einer Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft das Essen und Trinken durch den Probanden untersagt ist, um das Messergebnis nicht zu manipulieren.

Bezeichnenderweise haben sich die Beamten zu diesen Angaben der Sanitäterinnen nicht geäußert, obwohl ihnen diese Angaben von der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden.

Die gesamte Amtshandlung ist als ein einheitliches Geschehen zu werten, weshalb die einschreitenden Polizisten aufgrund der Kenntnis über den Gesundheitszustand verpflichtet gewesen wären, nach § 5 Abs 4a oder Abs 5 StVO vorzugehen. Da dieses Vorgehen von den einschreitenden Beamten, warum auch immer, unterlassen wurde, liegt ein Verfahrensfehler vor, der der Erfüllung des Tatbestandes der Verweigerung und folglich der Bestrafung entgegensteht.

Neben einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird zusätzlich ein Begründungsmangel geltend gemacht. Die belangte Behörde hat sich im bekämpften Straferkenntnis nicht mit den Angaben der Sanitäterinnen auseinandergesetzt.

III. Beschwerdeanträge:

Die Bezirkshauptmannschaft Y

1. Die BH Y möge die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht des Landes Tirol vorlegen.

Das Landesverwaltungsgericht des Landes Tirol möge:

1. eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreterin laden.

2. die Zeugen KK, LL und MM, p.A. NN, Landesverband Tirol, Bezirksstelle S, Adresse 4, **** S zwecks Durchführung ihrer Einvernahme laden. Die beantragten Zeugen werden bestätigen, dass ihnen die Verabreichung von Wasser an den Beschwerdeführer AA zur Linderung seiner Unfallfolgen mit der Begründung von den anwesenden Polizisten verwehrt wurde, dass damit der Tatbestand der Verweigerung erfüllt wäre. Die Zeugen können bestätigen, dass die Gattin dem Beschwerdeführer aufgrund des akuten Bedarfs ein Glas Wasser gegeben hat, welches der Beschwerdeführer im Rettungsfahrzeug, sohin nachdem er aus dem Haus zurückgekehrt ist, zu sich nahm.

Die Zeugen können weitere Aussagen zu weiteren rechtlich relevanten Wahrnehmungen tätigen, nämlich zu den Angaben der Beamten, nachdem der Beschwerdeführer aus dem Glas getrunken hat, dass dies endgültig als Verweigerung zu werten sei.

Die Zeugen können weiters bestätigen, dass im Anschluss der Beschwerdeführer mit der Rettung abtransportiert wurde und die Polizeibeamten abgerückt sind.

Die Angaben der Zeugen sind von entscheidender rechtlicher Relevanz, da sich aus ihnen ergeben wird, dass entgegen dem Inhalt der Stellungnahmen der beiden einschreitenden Polizeibeamten FF und GG die Amtshandlung (Alkoholuntersuchung) mit dem Betreten des Wohnobjektes durch den Betroffenen noch nicht beendet worden ist, die Amtshandlung sohin noch andauerte.

Die Zeugen können weiters glaubhafte Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erstbehandlung vor Ort machen. Die Zeugen können bestätigen, dass beim Beschwerdeführer eine dringende Behandlungsbedürftigkeit bestand. Sie können Angaben zu den Verletzungen des Beschwerdeführers tätigen und wird sich aus ihren Angaben in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer gelegten Attest ableiten, dass allein schon aufgrund der Unfallfolgen ein Vorgehen nach § 5 Abs 4a und Abs 5 StVO indiziert gewesen ist, weil eine für jeden - sohin auch für die Polizeibeamten als medizinische Laien - erkennbare, objektivierbare Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattestes vorlag. Die beantragten Zeugenaussagen werden - wie schon die Angaben des Beschwerdeführers samt den damit korrespondierenden Attesten - den von den Polizeibeamten gesetzten Verfahrensmangel (keine Blutabnahme oder Vorführung) zum Vorschein bringen.

3. die Zeugin OO, **** W, Adresse 2 zum Ablauf der gesamten Amtshandlung einvernehmen, da sie zweckdienliche Angaben machen kann.

4. ein amtsärztliches/medizinisches Gutachten zum Beweis dafür einholen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erlittenen Unfallfolgen, insbesondere aufgrund des erlittenen Schädelhirntraumas sowie der Gehirnerschütterung körperlich nicht in der Lage war, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 5 Abs 4a bzw Abs 5 StVO vorlagen.

5. im Anschluss der Beschwerde folge geben, das Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion U vom 31.08.2021, Zahl ***, Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2021, Einsichtnahme in die Stellungnahme der Polizeiinspektion U vom 06.12.2021 sowie 07.12.2021, Einsichtnahme in das Protokoll über die Einvernahme der KK vor der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.2022 samt Gedächtnisprotokoll vom 13.08.2021, Einsichtnahme in die Stellungnahme der Polizeiinspektion U vom 25.02.2022 und 02.03.2022. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Zahl ***.

Weiters fand am 02.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme der Gattin des Beschwerdeführers OO, Einvernahme der Zeugin KK sowie Einvernahme der Meldungsleger Insp. GG und Insp. FF.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer verursachte am 13.08.2021 gegen 18.55 Uhr im Gemeindegebiet von W bei Strkm *** auf der B *** mit seinem Quad einen Verkehrsunfall. Der genaue Hergang des Unfalls kann nicht rekonstruiert werden, dem Beschwerdeführer fehlt jede Erinnerung. Auch die Zeugen haben nur einen Knall gehört bzw das umgestürzte Quad gesehen. Die Zeugen vor Ort haben den Beschwerdeführer, der mit den Beinen unter dem Quad eingeklemmt war, insofern geholfen, als sie das Quad aufgestellt haben und so der Beschwerdeführer sich befreien konnte. Der Beschwerdeführer erkundigte sich, ob sonstige Personen an dem Unfall beteiligt waren. Nachdem die Zeugen das Quad auf einen angrenzenden Parkplatz abgestellt haben, hat sich der Beschwerdeführer zu Fuß vom Unfallort entfernt. Der Lenker des verunfallten Quads wurde von den Zeugen als älterer Herr zwischen 60 und 70 Jahren beschrieben, der mit einer grauen Jogginghose und einem weißen ärmellosen Leibchen bekleidet war. Während der Fahrt hat der Lenker eine dunkle Motorradjacke sowie einen Helm getragen. Die Motorradjacke wurde nach dem Unfall ausgezogen. Die Streife „U 1“ mit Insp. FF und Insp. GG wurde zu dem Unfall von der Landesleitzentrale gerufen. Beim Eintreffen an der Unfallstelle war der Lenker nicht mehr anwesend. Nach Aufnahme der Personalien der Zeugen und Abfragen im Zentralen Zulassungsregister wurde als Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer AA ermittelt. Die Streife U 1 fuhr sodann zum Wohnhaus des Zulassungsbesitzers AA, Adresse 2, **** W. Dort eingetroffen, befanden sich der Beschwerdeführer und seine Frau vor dem Haus. Die Personenbeschreibung der Zeugen passte auf den Beschwerdeführer. Die Meldungsleger sind ausgestiegen und sind auf den Beschwerdeführer zugegangen und haben ihn gefragt, ob er einen Unfall gehabt habe. Der Beschwerdeführer zweifelte vorerst die Aussagen der Zeugen an und wurde von den Meldungslegern geschildert, dass es Zeugen des Unfalls gebe und das Unfallfahrzeug auf ihn zugelassen sei. Auch die blutende Wunde an der Hand, welche die Zeugen angegeben haben, wurde am Beschwerdeführer festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde sodann von Insp. FF zum Alkomattest aufgefordert. Diesen verweigerte der Beschwerdeführer mit den Worten: „Ich mache gar nichts“. Der Beschwerdeführer ging nach der Aufforderung an den Beamten vorbei zu seinem Haus. Beim Vorbeigehen wurde der Beschwerdeführer nochmals von Insp. FF zum Alkomattest aufgefordert und auch über die Folgen einer möglichen Verweigerung belehrt. Der Beschwerdeführer ging in sein Haus und war ca 2 bis 2,5 m von der Haustüre entfernt im Haus. Die Meldungsleger standen an der Haustüre und die Gattin des Beschwerdeführers stand zwischen den Beamten und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde sodann von Insp. GG ein weiteres Mal zum Alkomattest aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Frau gesagt, sie solle die Türe schließen. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass, wenn die Haustüre geschlossen wird, dies als Alkotestverweigerung gewertet wird. Herr AA hat sich dann rückwärts auf den Boden fallen lassen und sich dabei mit den Händen abgestützt. Insp. GG hat daraufhin das Haus betreten und wollte Erste Hilfe leisten, da nicht sicher war, ob es sich um einen medizinischen Notfall handelt und Insp. FF hat inzwischen einen Rettungswagen verständigt. Als Insp. GG beim Beschwerdeführer angekommen ist, ist dieser plötzlich aufgesprungen und hat den Meldungsleger des Hauses verwiesen. Insp. GG hat daraufhin das Haus verlassen und der Beschwerdeführer hat die Haustüre zugeschlagen. Die beiden Meldungsleger haben sich dann zum Streifenwagen zurückgezogen und Notizen gemacht und durch eine Abfrage im Waffenregister war angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Besitz von zwei Waffen der Kategorie B ist. Für die beiden Meldungsleger Insp. GG und Insp. FF war mit dem Zuschlagen der Haustüre die Amtshandlung beendet. Nachdem aber ein Rettungswagen angefordert wurde und aufgrund des Umstandes des Waffenbesitzes haben die Meldungsleger beschlossen, vor Ort zu bleiben. Kurz vor Eintreffen des Rettungswagens und der zweiten Streife ist der Beschwerdeführer wieder aus dem Haus gekommen, ist zu seinem Fahrzeug gegangen und hat aus dem Handschuhfach auf der Beifahrerseite ein weißes Kuvert herausgeholt und den Meldungslegern einen Arztbrief überreicht. Jetzt hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er aus gesundheitlichen Gründen keinen Alkomattest machen kann. Die Meldungsleger haben dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er dies bei der Aufforderung hätte mitteilen müssen und nicht erst nach Beendigung der Amtshandlung.

Offensichtliche Verletzungen haben die Meldungsleger nicht bemerkt und wurden vom Beschwerdeführer auch keine weiteren Beeinträchtigungen artikuliert. Zu keiner Zeit hat der Beschwerdeführer den Meldungslegern mitgeteilt, dass er Kopf- und Nackenschmerzen hat. Auch seine gesundheitlichen Probleme hat der Beschwerdeführer den Meldungslegern bei der Aufforderung zum Alkomattest nicht mitgeteilt.

Der Beschwerdeführer wurde dann zur Versorgung zum Rettungswagen verbracht. Die Wunde an der Hand wurde versorgt und aufgrund der Schmerzen im Nackenbereich wurde die Halswirbelsäule durch Schienung während des Transportes veranlasst.

Der Beschwerdeführer wollte dann Wasser trinken, da er großen Durst hatte, und wurde ihm von seiner Gattin ein Glas Wasser gebracht. Er wurde zwar gebeten, das Wasser nicht zu trinken, der Meldungsleger Insp. GG hat aber gemeint, dass es ja eh egal sei, da die Verweigerung ja schon vollendet war. Die Meldungsleger haben den Rettungssanitäterinnen angeboten, den Transport zu begleiten, dies wurde jedoch von den Sanitäterinnen abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde im Tragestuhl dann in das Krankenhaus T mit dem Rettungswagen überführt.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend Unfallzeitpunkt, Unfallort und Fahrzeug sowie Lenker ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion U vom 31.08.2021, Zahl *** sowie dem Verkehrsunfallbericht der Polizeiinspektion U vom 18.08.2021, Zahl ***.

Die Feststellungen betreffend den Unfall und die Aussagen der Zeugen ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion U vom 31.08.2021 sowie dem Verkehrsunfallbericht der Polizeiinspektion U vom 18.08.2021.

Dass der Beschwerdeführer sich vom Unfallort entfernt hat und zu Fuß den Weg nach Hause angetreten ist, ergibt sich einerseits aus den Zeugenaussagen, die im Verkehrsunfallbericht der Polizeiinspektion U vom 18.08.2021 festgehalten wurden sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.06.2022.

Dass der Beschwerdeführer insgesamt dreimal zum Alkomattest aufgefordert wurde und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung jeweils nicht nachgekommen ist, ergibt sich insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion U vom 31.08.2021 sowie den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen einvernommenen Meldungsleger Insp. GG und Insp. FF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.06.2022. Die beiden Meldungsleger haben anlässlich ihrer Einvernahme übereinstimmend und glaubwürdig ausgesagt, dass der Beschwerdeführer bei keiner der Aufforderungen zum Alkomattest mitgeteilt hat, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Alkomattest zu machen. Auch ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der beiden Meldungsleger, dass die Amtshandlung für beendet erklärt wurde, nachdem der Beschwerdeführer in sein Haus gegangen ist, dort sich fallen hat lassen und anschließend, nachdem er den Meldungsleger Insp. GG des Hauses verwiesen hat, die Türe zugeschlagen hat.

Die weiteren Feststellungen betreffend die Abfolge nachdem die Haustüre vom Beschwerdeführer zugeschlagen wurde, ergibt sich aus den Aussagen der als Zeugin einvernommenen Gattin und Rettungssanitäterin sowie den Aussagen der beiden Meldungsleger. Ob es eine Aufforderung zu einer Blutabnahme gegeben hat, war für das gegenständliche Verfahren nicht mehr relevant und auch nicht, ob der Beschwerdeführer entgegen allen Anordnungen das Glas Wasser getrunken hat. Die beiden Meldungsleger haben glaubwürdig und übereinstimmend ausgesagt, dass die Amtshandlung für beendet erklärt wurde und die Alkotestverweigerung vollendet wurde, nachdem der Beschwerdeführer die Haustüre zugeschlagen hat.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit seine Beschwerden bekanntgegeben hat und auch für die Meldungsleger nicht erkennbar waren, ergibt sich auch aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beiden Meldungsleger anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.06.2022. Auch die Zeugen des Unfalls haben keine anderen Verletzungen als die blutende Wunde an der Hand bemerkt und haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zu Fuß nach Hause gegangen ist. Auch beim Eintreffen der beiden Meldungsleger beim Wohnhaus des Beschwerdeführers hat dieser mit keinem Wort seine angeblichen Verletzungen wie Kopf- und Nackenschmerzen den Meldungslegern mitgeteilt und besonders auch nicht mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Alkomattest durchzuführen. Schwerer Atem oder Ähnliches und lautes Atmen wurde von den beiden Meldungslegern nicht wahrgenommen, auch nicht von den Rettungssanitäterinnen, wie sich aus SAN-Protokoll vom 13.08.2021, welches als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen wurde, ergibt. Dort ist festgehalten, dass Atemtiefe und Atemfrequenz im Normbereich gelegen sind und die Atemgeräusche normal waren.

Auch wenn die Ausführungen der Gattin des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers decken, ist festzuhalten, dass diese insgesamt den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der beiden Meldungslegern widersprechen. Selbst die Zeugen des Unfalls haben mit keinem Wort erwähnt, dass sie beim Unfalllenker und Beschwerdeführer - außer der Wunde an der rechten Hand - irgendwelche Verletzungen oder sonstigen Beeinträchtigungen festgestellt haben. Es wäre auch unerfindlich warum der Beschwerdeführer die Unfallstelle verlassen hat, wenn es ihm – nach seinen Angaben und den seiner Gattin – so schlecht gegangen ist, nämlich Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel. Auch den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin, dass schon bei der ersten Aufforderung zum Alkomattest sie die Meldungsleger darauf aufmerksam gemacht hätten, dass der Beschwerdeführer diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführen kann, ist wenig Glauben zu schenken. Warum sollten die zwei Polizeibeamten dies ignorieren und unbeeindruckt den Beschwerdeführer zwei weitere Male zum Alkomattest auffordern, wenn dies seitens des Beschwerdeführers und seiner Gattin kommuniziert wurde. Die Ausführungen insbesondere der Gattin des Beschwerdeführers werden als Schutzbehauptungen qualifiziert, die nachträglich sozusagen die Rechtsmäßigkeit der Ablehnung bzw Verweigerung des Alkomattestes rechtfertigen sollte.

Die ebenfalls als Zeugin geladene Sanitäterin KK konnte sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern und hat auf das Gedächtnisprotokoll, das sich im Akt der belangten Behörde befindet, verwiesen. Auch hat sie auf das Einsatzprotokoll vom 13.08.2021 verwiesen, welches als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen wurde.

Als Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der glaubwürdigen, widerspruchsfreien und übereinstimmenden Aussagen der beiden Meldungsleger Insp. GG und Insp. FF, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer am 13.08.2021 um 19.23 Uhr in **** W, Adresse 2, beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei sich geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er in Verdacht gestanden ist, am 13.08.2021 um 18.50 Uhr in W, Adresse 3 zwischen DD und Trafik PP das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXXX in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Zum abgelehnten Beweisantrag auf Einholung eines amtsärztlichen neurologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erlittenen Unfallfolgen insbesondere aufgrund des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas sowie der Gehirnerschütterung körperlich nicht in der Lage war, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkomattest das Ergebnis der nachträglichen Untersuchung nicht wissen konnte und dies nicht als „Rechtfertigung“ der Verweigerung im Nachhinein herangezogen werden kann. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bis zur Beendigung der Amtshandlung mit keinem Wort erwähnt hat, dass er Kopf-und Nackenschmerzen hat und für die Meldungsleger dies auch augenscheinlich nicht erkennbar war. Überdies scheinen die Verletzungen insgesamt nicht so schwergewesen zu sein, da der Beschwerdeführer eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus T abgelehnt hat.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten wie folgt:

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(…)

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(…)

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

V.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.

Den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol teilweise nachgekommen und hat die Beweise aufgenommen, insbesondere eine mündliche Verhandlung durchgeführt, den Beschwerdeführer und seine Ehegattin einvernommen und sowohl die vom Beschwerdeführer angebotene Zeugin KK vom NN sowie die beiden Meldungsleger Insp. GG und Insp. FF einvernommen.

Der gemäß § 5 Abs 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft Aufgeforderte hat umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in § 5 Abs 5 StVO genannten Arzt zu bringen. Es ist unerheblich, ob der Aufgeforderte tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen (VwGH 14.02.2020, Ra 2020/02/0056).

Unter Verweis auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei keiner der drei Aufforderungen zum Alkomattest auf die Unmöglichkeit aus medizinischen Gründen hingewiesen hat.

Als Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.

VI.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer hat dem Interesse an der Vermeidung von Gefahren, welche von durch Alkohol beeinträchtigten Lenkern ausgehen, in erheblicher Weise zuwidergehandelt. Durch die Verweigerung des Alkoholtestes hat der Beschwerdeführer verhindert, seinen Zustand nach einem Verkehrsunfall überprüfen zu können.

Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend war die einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, dass er über ein monatliches Einkommen von netto Euro 2.800,00 verfügt, ein Einfamilienhaus besitzt und keine Sorgepflichten mehr hat. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 99 Abs 1 lit a StVO von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass die verhängte Geldstrafe (der Beschwerdeführer hat bereits eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung) schuld- und tatangemessen ist und bei den angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Aber auch aus generalpräventiven Gründen war deren Verhängung notwendig, um auch anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der übertretenen Verwaltungsnormen aufzuzeigen.

Zu Spruchpunkt 2.:

I.Verfahrensgang, Sachverhalt

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.09.2021, Zahl , wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen AM, A und B für die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und verfügt, dass gemäß § 3 Abs 2 FSG dem Beschwerdeführer für dieselbe Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung angeordnet und verfügt, dass die Entzugsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Weiters wurde er aufgefordert, bis zum Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sich am 13.08.2021 um 19.23 Uhr in **** W, Adresse 2, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zum angeführten Zeitpunkt in W, Adresse 2, das vierrädrige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXXX in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Als erschwerender Umstand wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.06.2017, Zahl LVwG-, rechtskräftig wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO bestraft worden sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2022, Zahl ***, als unbegründet abgewiesen bzw keine Folge gegeben.

Dagegen hat Herr AA rechtfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„I. Beschwerdegegenstand / Rechtzeitigkeit:

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2022, zu ***, zugestellt am 11.04.2022, weshalb die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol innert offener vierwöchiger Frist eingebracht wurde.

II. Bescheidanfechtung / Gebührenentrichtung:

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2022 zu *** wird seinem gesamten Umfang und Inhalt nach angefochten. Es werden daher unter anderem auch die dem Führerscheinentzug zugrundeliegende Verwaltungsübertretung, die Dauer des Führerscheinentzuges sowie die im Mandatsbescheid vom 07.09.2021 zu *** angeordneten und im gegenständlichen bekämpften Bescheid bestätigten begleitenden Maßnahmen sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angefochten.

Wie aus dem beiliegenden Überweisungsauftrag samt schriftlicher Bestätigung zu entnehmen ist, wurde der Überweisungsauftrag unwiderruflich erteilt und wurde die Gebühr in Höhe von

€ 30,00 fristgerecht entrichtet.

III. Beschwerdegründe:

Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Feststellungen, Begründungsmängel sowie Verfahrensmängel geltend gemacht.

1. Sachverhalt / Entscheidungsgründe der Bezirkshauptmannschaft Y:

Im bekämpften Bescheid ist angeführt, dass sich der Beschwerdeführer AA am 13.08.2021, um 19.23 Uhr in **** W, Adresse 2 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt entspricht im Wesentlichen den Angaben in der Verwaltungsanzeige der Polizeiinspektion U vom 31.08.2021. Die belangte Behörde stützt sich im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Angaben der beiden involvierten Polizeibeamten der PI U. Mit den widersprechenden Angaben der Zeugen (Rettungssanitäterinnen) sowie den damit korrespondierenden Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 20.10.2021 hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.

2. Zu den Beschwerdegründen:

2.1. Allgemeines:

Das diesem Bescheid zugrunde liegende Straferkenntnis der BH Y vom 08.04.2022 zu Zl *** wird ebenfalls mittels Beschwerde bekämpft. Wesentlich ist, dass dem Straferkenntnis ein falscher Spruch zugrunde gelegt wurde. Die belangte Behörde sowie die einschreitenden Polizeibeamten gingen zu Unrecht vom Tatbestand des § 5 Abs 2 zweiter Satz Ziffer 1 StVO aus, obwohl die Amtshandlung nach § 5 Abs 2 zweiter Satz Ziffer 2 StVO erfolgt ist.

2.2. Zum Vorgehen nach § 5 Abs 4a und Abs 5 StVO aufgrund der unfallkausalen Verletzungen:

Aufgrund eines Verfahrensfehlers der einschreitenden Beamten, ist der bekämpfte Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben. Die einschreitenden Beamten gingen rechtsirrig davon aus, dass sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung der Atemluft an Ort und Stelle unterziehen hätte müssen. Diese Ansicht wird auch von der belangten Behörde geteilt.

Allerdings wird übersehen, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit erheblicher Eigenverletzung erlitten hat.

Aus dem Kurzarztbrief des Krankenhauses T vom 13.08.2021, der in der Stellungnahme vom 23.03.2022 als Beilage ./1 sowie anlässlich der Beschuldigteneinvernahme gelegt wurde, ergibt sich, dass AA durch den Verkehrsunfall unter anderem ein Schädelhirntrauma sowie eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Die weiteren erheblichen Verletzungen können aus dem Kurzarztbrief entnommen werden.

Aus dem Verkehrsunfallbericht der Polizeiinspektion U vom 18.08.2021 bzw dem bekämpften Bescheid, Seite 17, ist zu entnehmen, dass AA eingeklemmt unter dem Quad aufgefunden werden konnte. Die Unfallzeugen gaben unisono an, dass AA, nachdem sie ihn unter dem Quod liegend befreien konnten, gehumpelt sei. Lediglich der Polizeibeamte GG, der den Verkehrsunfall aufgenommen und den Bericht verfasst hat, hat entgegen sämtlichen Zeugenangaben in seiner Stellungnahme vom 06.12.2021 nur von einer kleinen Wunde an der Hand berichtet. Der erheblich beschädigte Helm wurde der belangten Behörde anlässlich der Beschuldigteneinvernahme vom 20.10.2021 demonstriert. Die Situation an Ort und Stelle sowie die Beschädigungen am Helm sind somit mit den dokumentierten Verletzungen in Einklang zu bringen.

Die Beamten schritten wegen des Verkehrsunfalles mit Eigenverletzung ein. Sie konnten wahrnehmen, dass AA verletzt war. Die Unfallzeugen berichteten den einschreitenden Beamten, wie sie AA an der Unfallstelle unter dem Quad liegend angetroffen haben und er, nachdem sie ihn befreien konnten, humpelnd die Unfallstelle verlassen habe. Die Beamten konnten wahrnehmen und hat dies AA anlässlich seiner Einvernahme glaubhaft ausgesagt, im Eingangsbereich des Wohnhauses zusammengebrochen zu sein. Er ist zusammengebrochen, als er in sein Haus gehen wollte, um den Führerschein und das Attest zu seinen Lungenerkrankungen zu holen.

Diesen Zusammenbruch haben die einschreitenden Polizeibeamten laut ihren eigenen Aussagen wahrgenommen, allerdings als ein Fallenlassen interpretiert. In der Stellungnahme vom 06.12.2021 hat Insp GG Folgendes angeführt:

„AA ließ sich daraufhin auf den Boden fallen. Dass sich AA fallen ließ und nicht zusammenbrach, wie von ihm geschildert, konnte man daran erkennen, dass er sich vor dem Aufprall, auf dem Boden mit den Händen abstützte. Diesen Schutzreflex ist bei jemanden der „zusammenbricht" nicht mehr gegeben. Insp GG betrat daraufhin das Haus um AA Erste Hilfe zu leisten. Insp FF blieb bei der Haustüre stehen und verständigte umgehend einen RTW.“

Die Angaben der Polizeibeamten, dass sich AA fallen habe lassen, stehen im Widerspruch zum anschließenden Versuch, Erste Hilfe zu leisten und der Verständigung des Rettungswagens. Wenn tatsächlich, wie von den Polizeibeamten behauptet wurde, nur eine blutende Wunde bestanden haben soll und er sich bewusst fallen hat lassen, dann wären diese Maßnahmen nicht notwendig gewesen. Die Ausführungen zeigen den inneren Widerspruch in den Angaben der Polizeibeamten.

Aufgrund der unfallkausalen Verletzungen und Beeinträchtigungen, insbesondere aufgrund des Schädelhirntraumes und der Gehirnerschütterung, war AA objektiv nicht in der Lage, sich einem Alkotest mittels Atemluftkontrolle zu unterziehen. In Anbetracht des Zusammenbruchs waren die Beeinträchtigungen offensichtlich, sohin auch für die einschreitenden Beamten leicht erkennbar. Die Durchführung einer Atemluftkontrolle war in Anbetracht der Kopfverletzungen mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden, sohin AA nicht zumutbar.

AA war aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, sich einem Alkotest zu unterziehen. Aufgrund der Unmöglichkeit der Untersuchung der Atemluft scheidet eine Verweigerung aus und stand den Beamten die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach § 5 Abs 4a und Abs 5 StVO offen.

Rechtlich ist es unerheblich, ob AA tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen (Verwaltungsgerichtshof 2003/02/0258). Es ist daher unerheblich, wie die Beamten den Gesundheitszustand des Betroffenen eingeschätzt haben. Aufgrund der Gegebenheiten und Wahrnehmungen vor Ort (Unfall, Verletzungen, Zusammenbruch) waren die Beamten nicht berechtigt, den Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen, sie hätten nach § 5 Abs 4a und Abs 5 StVO vorgehen müssen.

Mangels Berechtigung zur Atemluftuntersuchung scheidet eine Verweigerung aus. Der belangten Behörde ist daher ein Rechtsfehler unterlaufen, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben sein wird. Auf die unfallkausalen Verletzungen und die Unmöglichkeit der Ablegung der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat ist die belangte Behörde nicht eingegangen, dies trotz entsprechender Beweise im Akt, weshalb die belangte Behörde gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit verstoßen hat. Es liegen nicht nur Verfahrensmängel, sondern auch Begründungsmängel vor, die wiederum zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen ein Gutachten zum Beweis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zur Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemluftuntersuchung einholen müssen. Hätte sie dies getan, wäre zum Vorschein gekommen, dass dies dem Probanden AA aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre.

2.3. Zum Vorgehen nach § 5 Abs 4a und Abs 5 StVO aufgrund der bestätigten Vorerkrankungen:

AA hat anlässlich seiner Einvernahme vom 20.10.2021 glaubhaft ausgesagt, die einschreitenden Beamten unmittelbar nach der erfolgten Aufforderung und vor Betreten des Wohnobjektes auf seine Krankheiten Asthma und COPD sowie seinen aktuellen akuten Atemwegsinfekt hingewiesen zu haben. Um den Beamten das Attest vorlegen zu können, um seine Angaben zu untermauern, und den Führerschein zu holen, hat er sein Wohnhaus aufgesucht Die Beamten haben im Anschluss das Attest, welches in der Stellungnahme vom 23.03.2022 als Beilage 72 und anlässlich der Beschuldigteneinvernahme gelegt wurde, erhalten und durchgelesen. AA hat den Polizisten angeboten, ihnen auch die Krankengeschichte über den aktuellen akuten Atemwegsinfekt vorzulegen, allerdings haben die Beamten dieses Angebot kommentarlos ignoriert.

Laut dem Gedächtnisprotokoll/den Zeugenangaben der einschreitenden Sanitäterinnen, die das Gedächtnisprotokoll unmittelbar im Anschluss an ihren Einsatz erstellt haben, ergibt sich, dass die Polizeibeamten den Rettungssanitäterinnen mitgeteilt hätten, dass AA den Test verweigert habe, weil er an Asthma, COPD und einer akuten Bronchitis leiden würde. Somit stimmen die Angaben des AA mit den Angaben der Zeuginnen überein. Dass AA an diesen Lungenkrankheiten leidet, ergibt sich aus dem Attest der Fachärztin für Lungenkrankheiten JJ vom 09.10.2017, Beilage 72 der Stellungnahme vom 23.03.2022. Dieses Attest wurde den einschreitenden Beamten von AA vorgelegt. In diesem Attest werden die Lungenerkrankungen detailliert dargelegt und ist dort Folgendes angeführt:

„Auf Grund der chron. Lungenerkrankung des Pat. kann es sein, dass dem Pat. (durch zu dem Zeitpunkt bestehenden Infekt oder im Rahmen der Stresssituation) kein repräsentativ-verwertbarer C2-Atemtest möglich ist“

Die Angaben von AA decken sich mit den Angaben der Sanitäterinnen. Die Angaben stimmen mit dem ärztlichen Attest überein.

AA hat die Polizeibeamten unmittelbar nach Aufforderung zum Alkotest auf seine Lungenerkrankung sowie die aktuelle Infektion hingewiesen und Ihnen mitgeteilt, die Unterlagen aus der Wohnung zu holen. Für eine andere Interpretation verbleibt kein Spielraum. Würde man den Angaben der Polizeibeamten folgen, dann hätte das Betreten der Wohnung und das anschließende Verlassen der Wohnung, um das Attest auszuhändigen keinen Sinn gemacht.

AA ging in die Wohnung, um den Polizeibeamten das Attest und der Aufforderung entsprechend, den Führerschein vorzuzeigen. Hätte AA den Alkotest tatsächlich verweigern wollen, dann hätte er auch einfach in der Wohnung bleiben können, um auf das Eintreffen der Sanitäter zu warten.

Eine Verweigerung scheidet folglich aus, weil AA aufgrund seiner Vorerkrankungen und dem aktuellen akuten Atemwegsinfekt zur Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung nicht verpflichtet werden konnte. Den Beamten stand wiederum die Möglichkeit offen, nach § 5 Abs 4a oder Abs 5 StVO vorzugehen, zumal AA ohnehin in ein Krankenhaus verbracht wurde. Das Vorgehen der Beamten verstieß gegen § 5 Abs 4a oder Abs 5 StVO, weshalb eine Verweigerung nicht vorliegt.

2.4. Zur Dauer der Amtshandlung:

Wenn die einschreitenden Beamten in ihren Stellungnahmen ausführen, dass die Amtshandlung mit dem Betreten des Wohnobjektes durch den Betroffenen beendet worden sei, damit aus ihrer Sicht der Tatbestand der Verweigerung erfüllt worden sei, so steht dies im Widerspruch zu den Angaben des AA und den damit korrespondierenden Aussagen der Sanitäterinnen, sowie im Widerspruch zu den Ausführungen in den Punkten 2.2. und 2.3. dieser Beschwerde.

Den Angaben der Sanitäterinnen kommt ein hoher Beweiswert zu, weil sie ihr Gedächtnisprotokoll unmittelbar nach dem Vorfall erstellt haben, ihr Wissen sohin aktuell war.

Wenn die Beamten der Ansicht waren, dass die Amtshandlung mit dem Betreten des Wohnobjektes beendet gewesen sein soll, so ist diese Annahme mit dem sich danach zugetragenen Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen.

Wäre die Amtshandlung-Alkotest tatsächlich bereits beendet gewesen, dann bestand keine Notwendigkeit, dass die Beamten weiterhin vor Ort waren bzw dass sie sich mit den vorgelegten Attesten befassten. Von einem aggressiven Verhalten des AA wussten die Sanitäterinnen nichts zu berichten.

Wenn die Sanitäterinnen unisono angeben, dass das Trinken des Wassers als endgültige Verweigerung von den Beamten gewertet wurde, dies hat auch AA so ausgesagt, dann bedeutet dies rechtlich, dass auch aus der Sicht der Beamten die Amtshandlung noch nicht beendet gewesen sein konnte. Für eine andere Interpretation bleibt kein Spielraum, weil dies heißen würde, dass die Beamten aktiv die Unterstützung/Hilfeleistung in Form von Wasser und Nahrung verhindern hätten wollen. Ohne Konnex zu einer Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft macht das Verhalten der Polizisten keinen Sinn, weil nur bei einer Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft das Essen und Trinken durch den Probanden untersagt ist, um das Messergebnis nicht zu manipulieren.

Bezeichnenderweise haben sich die Beamten zu diesen Angaben der Sanitäterinnen nicht geäußert, obwohl ihnen diese Angaben von der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden.

Die gesamte Amtshandlung ist als ein einheitliches Geschehen zu werten, weshalb die einschreitenden Polizisten aufgrund der Kenntnis über den Gesundheitszustand verpflichtet gewesen wären, nach § 5 Abs 4a oder Abs 5 StVO vorzugehen. Da dieses Vorgehen von den einschreitenden Beamten, warum auch immer, unterlassen wurde, liegt ein Verfahrensfehler vor, der der Erfüllung des Tatbestandes der Verweigerung und folglich dem Führerscheinentzug entgegensteht.

Neben einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird zusätzlich ein Begründungsmangel geltend gemacht. Die belangte Behörde hat sich im bekämpften Bescheid nicht mit den Angaben der Sanitäterinnen auseinandergesetzt.

Mangels rechtswidrigem Verhalten liegt kein Führerscheinentzugstatbestand vor. Das Verfahren samt begleitenden Maßnahmen ist daher einzustellen.

III. Urkundenvorlage:

Unter einem wird nachstehende

URKUNDE

vorgelegt:

Nachweis Gebührenentrichtung Beilage ./1

IV. Beschwerdeanträge:

Die Bezirkshauptmannschaft Y

1. möge mittels Beschwerdevorabentscheidung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, das Führerscheinentzugsverfahren einstellen und dem Beschwerdeführer den Führerschein aushändigen bzw die Entziehung der Lenkberechtigung aufheben.

in eventu

2. Die BH Y möge die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht des Landes Tirol vorlegen.

Das Landesverwaltungsgericht des Landes Tirol möge:

1. eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreterin laden.

2. die Zeugen KK, LL und MM, p.A. NN, Landesverband Tirol, Bezirksstelle S, Adresse 4, **** S zwecks Durchführung ihrer Einvernahme laden. Die beantragten Zeugen werden bestätigen, dass ihnen die Verabreichung von Wasser an den Beschwerdeführer AA zur Linderung seiner Unfallfolgen mit der Begründung von den anwesenden Polizisten verwehrt wurde, dass damit der Tatbestand der Verweigerung erfüllt wäre. Die Zeugen können bestätigen, dass die Gattin dem Beschwerdeführer aufgrund des akuten Bedarfs ein Glas Wasser gegeben hat, welches der Beschwerdeführer im Rettungsfahrzeug, sohin nachdem er aus dem Haus zurückgekehrt ist, zu sich nahm.

Die Zeugen können weitere Aussagen zu weiteren rechtlich relevanten Wahrnehmungen tätigen, nämlich zu den Angaben der Beamten, nachdem der Beschwerdeführer aus dem Glas getrunken hat, dass dies endgültig als Verweigerung zu werten sei.

Die Zeugen können weiters bestätigen, dass im Anschluss der Beschwerdeführer mit der Rettung abtransportiert wurde und die Polizeibeamten abgerückt sind.

Die Angaben der Zeugen sind von entscheidender rechtlicher Relevanz, da sich aus ihnen ergeben wird, dass entgegen dem Inhalt der Stellungnahmen der beiden einschreitenden Polizeibeamten FF und GG die Amtshandlung (Alkoholuntersuchung) mit dem Betreten des Wohnobjektes durch den Betroffenen noch nicht beendet worden ist, die Amtshandlung sohin noch andauerte.

Die Zeugen können weiters glaubhafte Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erstbehandlung vor Ort machen. Die Zeugen können bestätigen, dass beim Beschwerdeführer eine dringende Behandlungsbedürftigkeit bestand. Sie können Angaben zu den Verletzungen des Beschwerdeführers tätigen und wird sich aus ihren Angaben in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer gelegten Attest ableiten, dass allein schon aufgrund der Unfallfolgen ein Vorgehen nach § 5 Abs 4a und Abs 5 StVO indiziert gewesen ist, weil eine für jeden - sohin auch für die Polizeibeamten als medizinische Laien - erkennbare, objektivierbare Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattestes vorlag. Die beantragten Zeugenaussagen werden - wie schon die Angaben des Beschwerdeführers samt den damit korrespondierenden Attesten - den von den Polizeibeamten gesetzten Verfahrensmangel (keine Blutabnahme oder Vorführung) zum Vorschein bringen.

3. ein amtsärztliches/medizinisches Gutachten zum Beweis dafür einholen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erlittenen Unfallfolgen, insbesondere aufgrund des erlittenen Schädelhirntraumas sowie der Gehirnerschütterung körperlich nicht in der Lage war, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 5 Abs 4a bzw Abs 5 StVO vorlagen.

4. die Zeugin OO, **** W, Adresse 2 zum Ablauf der gesamten Amtshandlung einvernahmen, da sie zweckdienliche Angaben machen kann.

5. im Anschluss der Beschwerde folge geben, den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben und der BH Y die Ausfolgung des Führerscheines auftragen.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion U vom 31.08.2021, Zahl ***. Weiters wurde Einsicht genommen in den Parallelakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ***. Weiters fand am 02.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, Einvernahme der namhaft gemachten Zeugin KK vom NN sowie Einvernahme der beiden Meldungsleger Insp. GG und Insp. FF.

II.Rechtsgrundlagen:

Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(…)

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(…)

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(…)

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

(…)

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

(…)

III.Rechtliche Erwägungen:

Zu Zahl LVwG-*** führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde des Herrn AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2022, Zahl ***, als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124).

§ 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Im Fall einer Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO innerhalb von 5 Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO ist die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen.

Mit Verweis auf die im Verfahren zu LVwG-*** ausgeführten Erwägungen ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG auszugehen ist.

Es war somit nach § 26 Abs 2 Z 2 FSG die 12-monatige Entziehung der Lenkberechtigung durch die belangte Behörde rechtmäßig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 24.08.1999, 99/1170166; 25.02.2013, 2013/11/0017).

Auch die begleitend angeordneten Maßnahmen wurden allesamt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen gestützt und von der belangten Behörde ordnungsgemäß angeordnet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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