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LVwG-2022/49/1147-3Landesverwaltungsgericht21.06.2022
Teilnahme an Veranstaltung<br/>Demonstration<br/>Maskenpflicht<br/>Nichttragen einer Maske<br/>FFP-2 Maske<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z (belangte Behörde) vom 22.03.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es
a)bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG)
„§ 5 Abs 1 und 4 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung (idF) BGBl I 204/2021 in Verbindung mit (iVm) § 14 Abs 1 Z 2 und Abs 1 letzter Satz der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 556/2021“ und
b)bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG)
„§ 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung (idF) BGBl I 204/2021“
zu lauten hat.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 18.12.2021 um zumindest 17:05 Uhr, in Z, Adresse 2, südlich der Adresse 3 an einer Demonstration bzw Versammlung teilgenommen und dabei keine FFP2-Maske getragen.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 8 Abs 1 und 4 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idgF iVm § 14 Abs 1 vorletzter und letzter Satz der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 537/2021 idgF verletzt, weshalb über sie gemäß § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-MG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt wurde. Den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die belangte Behörde mit Euro 10,00 bestimmt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Demonstrationszug um 16:45 Uhr an der Adresse 2 eingelangt sei. Ca 20 Minuten später seien sie von den Polizisten vom öffentlichen Platz verwiesen worden. Sie habe die Maske abgenommen, um ihren Tee zu trinken. Sie seien sowieso im Begriff gewesen, nach Hause zu gehen. Ein Beamter habe sich wohl provoziert gefühlt, da sie nicht augenblicklich den Platz verlassen, sondern noch den Tee ausgetrunken und sich verabschiedet haben.
Mit Schriftsatz vom 20.04.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Am 09.06.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin nahm am 18.12.2021 um zumindest 17:05 Uhr, in Z, Adresse 2, südlich der Adresse 3 an der unangemeldeten, marschierenden Versammlung zum Thema „CMG Demonstration“ teil und trug dabei keine FFP2-Maske.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige der LPD Tirol vom 19.12.2021, Zl ***.
Der Umstand, dass nach Rückkehr des Demonstrationszuges um 16:45 Uhr weiterhin und damit auch zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt um 17:05 Uhr von einer Demonstration bzw Versammlung auszugehen war und damit Maskenpflicht bestand, ergibt sich zweifelsfrei aus den glaubhaften Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Polizisten. Diese haben die Beschwerdeführerin zudem mehrmals diesbezüglich darauf hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, den Landhausplatz unverzüglich zu verlassen oder eine Maske zu tragen.
Im Übrigen wird das Nichttragen der Maske von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr wollte sie den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Folge durch die Teilnahme ihren Widerstand gegen die Anordnungen zum Ausdruck bringen.
Der Sachverhalt steht somit unbestritten fest.
IV.Rechtslage
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 204/2021:
„Zusammenkünfte
§ 5.
(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(…)
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
(…)
Strafbestimmungen
§ 8.
(…)
5a) Wer
(…)
2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
(…)“
6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 556/2021:
„Zusammenkünfte
§ 14.
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
(…)
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
(…)
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.
(…)“
V.Erwägungen
Gemäß § 14 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für bestimmte Zusammenkünfte, so zB nach Z 2 leg cit für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zulässig. Bei Zusammenkünften gemäß § 14 Abs 1 Z 2 leg cit ist zudem im Freien eine Maske gemäß § 2 Abs 1 leg cit zu tragen.
Die Beschwerdeführerin nahm am 18.12.2021 um zumindest 17:05 Uhr, in Z, Adresse 2, südlich der Adresse 3 an einer Demonstration bzw Versammlung teil und trug dabei keine FFP2-Maske. Die Vorbringen, wonach ihrer Meinung nach die Versammlung bereits vorbeigewesen sei und sie nur noch beim Teetrinken und sich Verabschieden gewesen sei, gehen diesbezüglich ins Leere. Die Beschwerdeführerin wurde von den Polizisten mehrmals in einem Zeitraum von fünf bis zehn Minuten auf die nach der Rückkehr zum Landhausplatz nach wie vor bestehende Demonstration bzw Versammlung und damit einhergehenden Maskenpflicht hingewiesen. Ihr wurde dabei die Möglichkeit eingeräumt, den Landhausplatz nach kurzer Verabschiedung unverzüglich zu verlassen oder eine Maske zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat keiner dieser eingeräumten Möglichkeiten entsprochen und verweilte an der Adresse 2 ein weiteres Mal für wenige Minuten ohne Maske, um sich zu verabschieden. Die Übertretung des § 14 Abs 1 Z 2 und Abs 1 letzter Satz der 6. COVID-19-SchuMaV steht somit in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da für die Teilnahme an einer Demonstration bzw Versammlung schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestanden hat, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nichts vorgebracht, was Zweifel an ihrem Verschulden aufkommen lässt. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin selbst an, trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Polizei zum Zeichen des Widerstands keine Maske getragen zu haben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst davon ausgegangen ist, dass nach Rückkehr des Demonstrationszuges zum Landhausplatz keine Demonstration bzw Versammlung mehr vorliege, entschuldigt ebenso wenig. Nicht zuletzt auch deshalb, weil sie von den Polizisten mehrmals auf das erforderliche Tragen einer Maske hingewiesen wurde und ihr dabei erklärt wurde, dass weiterhin eine Demonstration- bzw Versammlung bestehe. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Vorsatz auszugehen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über die Beschwerdeführerin wurde bei einem gemäß § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 500,00 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 und damit im Ausmaß von 20,00 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die Behörde hat dabei weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe ins Treffen geführt. Die Behörde ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Teilnahme an einer Demonstration bzw Versammlung ein relevantes Infektionsrisiko dargestellt hat und, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin somit zu einer Erhöhung des epidemiologischen Gefahrenmomentes beigetragen hat, kommt eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich des Möglichen verhängten Strafe nicht in Betracht, selbst auch aufgrund des Umstandes nicht, wonach die belangte Behörde nicht von der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Zumal der Beschwerdeführerin gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG aber das subjektive Recht zusteht, dass ihr die verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten wird, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023). Das Verwaltungsgericht ist zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im Straferkenntnis der Behörde als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt und verpflichtet (vgl VwGH 18.10.2005, 2001/03/0145; 17.02.2016, Ra 2016/04/0006 [„Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm)“]; 29.09.2016, Ra 2016/05/0075 [„Präzisierung der Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung“]), uzw auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (VwGH 01.07.2005, 2001/03/0354), solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 31.01.2000, 97/10/0139; s auch VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065), also kein „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts erfolgt (VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131; 17.02.2016, Ra 2016/04/0006; 24.05.2016, Ra 2016/03/0028; 29.09.2016, Ra 2016/05/0075).
Die Vorschreibung der Kosten im Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG lag nicht vor. Eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG scheidet schon wegen der Bedeutung des verletzten Rechtsgutes aus.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Landesverwaltungsgericht weist noch darauf hin, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision wegen Verletzung in Rechten und folglich eine Revision des Beschwerdeführers nicht zulässig ist. Für den Beschwerdeführer kommt gegen die vorliegende Entscheidung folglich nur eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Betracht.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
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