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LVwG-2022/47/0248-6Landesverwaltungsgericht21.06.2022
Entziehung<br/>Staatsbürgerschaft<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.09.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.09.2021, Zl ***, ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 34 Abs 1 iVm § 10 Abs 3 StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen, da er die sudanesische Staatsbürgerschaft aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, beibehalten habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.09.2016, Zl ***, die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 17 StbG 1985 verliehen worden sei. Aufgrund des sudanesischen Rechts sei ihm ein Ausscheiden aus dem sudanesischen Recht erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich gewesen. Er sei mit Schreiben vom 02.04.2020 und nochmals mit Schreiben vom 29.10.2020 zum Ausscheiden aus der sudanesischen Staatsangehörigkeit aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe eine Bestätigung über die erfolgte Antragstellung zur Entlassung, aber bis zur Bescheiderlassung keine Entlassungsurkunde vorlegen können. Das Ausscheiden sei ihm grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen und es bestünden keine Gründe, die der Entlassung aus dem fremden Staatsverband entgegenstünden.
Mit Schriftsatz vom 07.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einerseits die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte eine Beschwerde ein.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Gründe, welche er selbst zu vertreten habe und die der Entlassung aus dem fremden Staatsverband entgegenstünden, im Verfahren nicht hervorgekommen seien.
Die Behörde habe es unterlassen, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Sinne sei die Behörde verpflichtet gewesen, (selbst) Nachforschungen dahingehend anzustellen, ob und inwieweit es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich gewesen sei, eine Entlassungsurkunde zu erhalten. Somit hätten sie erkennen müssen, dass die Erlangung einer derartigen Entlassungsurkunde aufgrund der gegebenen dortigen Verhältnisse und des derzeitigen desaströsen politischen Systems samt fehlender staatlicher Verwaltung de facto nicht möglich sei.
Weiters müsse eine Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen erfolgen. Dies sei von der Behörde jedoch pflichtwidrig unterlassen worden. Die Behörde hätte erkennen müssen, dass es völlig unverhältnismäßig sei, dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft zu entziehen, zumal der Vater als auch die Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und er nachweislich einen darauf gerichteten Antrag bei der hierzu zuständigen Behörde gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Sicht alles ihm Zumutbare sowie rechtlich und faktisch mögliche getan, um aus dem sudanesischen Staatsverband auszuscheiden.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.12.2021, Zl ***, Folge gegeben und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.04.2022 (OZ 4) und die Einsichtnahme in einen Artikel aus dem Standard vom 25.04.2022 (Beilage /A. zu OZ 4) sowie eine geschwärzte Bestätigung eines Vergleichsfalles der Botschaft der Republik Sudan in X vom 10.12.2021 (Beilage /B. zu OZ 4).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde am XX.XX.XXXX in Y, Sudan geboren. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.09.2016, Zl ***, wurde ihm mit Wirkung vom 07.11.2016 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Anlässlich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verpflichtete sich der Beschwerdeführer, damals vertreten durch seine Mutter, am 07.11.2016 schriftlich, alles zu unternehmen, um aus der Staatsbürgerschaft des früheren Heimatstaats entlassen zu werden.
Mit Schreiben vom 02.04.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Entlassungsnachweis bis spätestens Ende Oktober 2020 beizubringen.
Mit Schreiben vom 29.10.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Entlassungsbestätigung beizubringen habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ohne weitere Anhörung die Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Bescheid verfügt werde.
Mit Schreiben vom 11.12.2020 bestätigten die Botschaft der Republik Sudan in X, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aberkennung der Sudanesischen Staatsbürgerschaft gestellt habe und sein Antrag zur Bearbeitung in den Sudan weitergeleitet worden sei.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Vorlage der Unterlagen bis Ende April 2021 erstreckt.
Mit Schreiben vom 24.06.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut darauf aufmerksam gemacht, die noch fehlende endgültige Entlassung zu übermitteln und die Frist wurde bis Ende August 2021 verlängert.
Mit Schreiben vom 20.08.2021 wurde von der Botschaft der Republik Sudan in X erneut bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Ausscheiden aus dem sudanesischen Staatsverband beantragt habe, der Antrag in den Sudan weitergeleitet worden sei und die Botschaft noch keine Antwort erhalten habe.
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nach Erlangen der Volljährigkeit einen Antrag auf Ausscheiden aus dem sudanesischen Staatsverband gestellt. Eine frühere Antragstellung war nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat diesen Antrag auch mehrfach telefonisch bei der zuständigen Botschaft urgiert. Auf die Bearbeitung des Antrages kann der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen. Er lebt nicht mehr im Sudan, spricht kein Sudanesisch und hat keine Kontakte mehr in das Land. Der Beschwerdeführer hat das ihm Zumutbare und Mögliche getan, um seiner Verpflichtung nachzukommen.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters ihm Rahmen der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowie den unbedenklichen Bestätigungen der Botschaft der Republik Sudan in X.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl I Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 49/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 34
„(1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,
2. hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,
3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 25)
(2) Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs. 1 zu belehren.
(3) Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.“
V.Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.09.2016, Zl ***, mit Wirkung vom 07.11.2016, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Er war gemäß § 34 Abs 1 StbG 1985 verpflichtet, einen Nachweis aus der Entlassung der sudanesischen Staatsbürgerschaft beizubringen. Einen diesbezüglichen Nachweis brachte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde samt Belehrung über die beabsichtigte Entziehung der Staatsbürgerschaft bis dato nicht bei.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nach Erlangen der Volljährigkeit das Ausscheiden aus dem sudanesischen Staatsverband beantragt hat und dass dieser Antrag zur Bearbeitung in den Sudan weitergeleitet wurde. Die Beibringung der Bestätigung des Ausscheidens aus dem sudanesischen Staatsverband war dem Beschwerdeführer bis dato nicht möglich, da er diese Bestätigung noch nicht erhalten hat.
Gemäß § 34 Abs 1 Z 3 StbG 1985 ist einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.
In gegenständlichem Fall liegen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts keine Gründe vor, die der Beschwerdeführer selbst zu vertreten hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, das Ausscheiden aus dem sudanesischen Staatsverband zu beantragen, rechtzeitig nachgekommen ist. Den Umstand, dass – aus welchen Gründen auch immer – im Sudan der Antrag, welcher auch mehrfach vom Beschwerdeführer urgiert wurde, noch nicht bearbeitet wurde, ist diesem nicht zuzurechnen.
Da die für den Entzug der Staatsbürgerschaft von der belangten Behörde herangezogene Gründe nicht vorliegen, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Entzugsbescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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