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LVwG-2021/27/1530-1Landesverwaltungsgericht21.06.2022
Überschreiten der Gemeindegrenze<br/>Zufahrt<br/>Abfahrt Gemeinde<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.05.2021, Zl ***, wegen Übertretung nach dem Epidemiegesetz
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis dahingehend korrigiert, als die Strafnorm korrekt § 40 lit b EpiG, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl Nr 23/2020 zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, ist am 05.04.2020 von seinem Hauptwohnsitz Adresse 2 in **** Y abgefahren und gegen 15.30 Uhr zur Gemeinde **** X, unbenannte Gemeindestraße, verläuft unmittelbar parallel zum Inn, ca. 100 m östlich der Bootsanlegestelle der Wasserrettung zugefahren und hat sich dort am Inn aufgehalten, obwohl gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBI. Nr. 35/2020, die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet verboten war. Die Zu- bzw. Abfahrt war auch nicht durch Ausnahmen des § 3 Abs. 2 lit. a bis d und Abs. 3 gerechtfertigt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 6 i.V.m. § 3 Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBI. Nr. 35/2020, i.Vm. § 43 Abs 4a und § 24 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 i.d.F. BGBl. Nr. 23/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
100,-
24 Stunden
§ 6 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBI. Nr. 35/2020
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
10,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens
jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
110,-- Euro“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es zum Schutz vor einer Weiterverbreitung von Covid-19 denkunmöglich unbedingt erforderlich sein kann, Menschen in ihrer Freizügigkeit einzuschränken solange kein Kontakt mit anderen Menschen stattfinde.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer hat am 05.04.2020 seinen Hauptwohnsitz Adresse 2 in **** Y verlassen und ist gegen 15.30 Uhr zur Gemeinde **** X gefahren, hat dort eine unbenannte Gemeindestraße, die parallel zum Inn verläuft, mit dem Fahrzeug befahren und ist ca 100 m östlich der Bootsanlegestelle zugefahren und hat sich in der Folge dort am Inn aufgehalten. Der Beschwerdeführer wollte sich aufgrund einer Krebsbehandlung um sein Immunsystem zu stärken im Freien aufhalten und hat von der Y Seite des Innufers, wo für ihn zu viele Leute für einen Aufenthalt am Innufer waren, gesehen, dass auf der X Seite keine Menschen sind, sodass er sich entschlossen hat, dorthin zu fahren, um einige Zeit am Inn zu verbringen.
III.Beweiswürdigung:
Der vorangeführte Sacherhalt konnte aufgrund des behördlichen Aktes festgestellt werden Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er sich auf der X Seite des Inn am Inn aufgehalten hat.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmanns vom 20.03.2020, BGBl I Nr 23/2020, lauten:
„§ 3 Epidemiegesetz
(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und
d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.
(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 23/2020, lauten:
„§ 24 EpidemieG
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.“
„§ 43a EpidemieG
(1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Krebserkrankung zur Stärkung des Immunsystems Zeit am Inn verbringen wollte. Als er bemerkt hatte, dass auf der Y Seite des Inn zu viele Menschen sind, hat er sich entschlossen über die Gemeindegrenze nach X zum Inn zu fahren, da er gesehen hatte, dass dort keine Menschen am Inn sind. Er wollte sich alleine am Inn aufhalten.
Der Beschwerdeführer hat zwar damit gegen die Bestimmung der Verordnung des Landeshauptmanns, LBGl Nr 35/2020, die sich zum Tattag auf die Bestimmungen des Epidemiegesetzes stützen konnte, verstoßen, jedoch war im gegenständlichen Fall ausnahmsweise mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden. Die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts durch die Tat ist als gering anzusehen, zumal der Beschwerdeführer gerade nicht den Kontakt mit anderen Menschen gesucht hat, sondern vielmehr bewusst anderen Menschen aus dem Weg gehen wollte. Hinzu kommt, dass er selbst zu einer Risikogruppe gehört, da er wegen einer Krebserkrankung behandelt wurde. Dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund die Erholung und Stärkung des Immunsystems am Inn gesucht hat, ist insofern nachvollziehbar. Das Verschulden ist ebenfalls als gering anzusehen, nachdem der Beschwerdeführer zwar angegeben hat, gewusst zu haben, dass er das Gemeindegebiet nicht verlassen dürfe, er jedoch aufgrund der Tatsache, dass auf der anderen Innseite keine Menschen am Inn waren, gerade jene Gefahren vermeiden wollte, die mit einem verstärkten Kontakt zu anderen Menschen einhergehen.
Im gegebenen Fall war sohin jedenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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