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LVwG-2022/30/1260-12Landesverwaltungsgericht17.06.2022
Auskunftsbegehren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Säumnisbeschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, betreffend ein am 20.04.2020 beim Bürgermeister der Stadt Z eingebrachtes Auskunftsbegehren nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz
zu Recht:
A.Der Säumnisbeschwerde wird dem Grunde nach Recht gegeben und wird dem Bürgermeister der Stadt Z als belangte Behörde aufgetragen, dem Antragsteller Auskunft zu folgenden mit E-Mail vom 20.04.2020 bei der belangten Behörde eingebrachten Fragestellungen (Auskunftsverlangen) binnen einer Frist von acht Wochen nach Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erteilen:
1. Handelt es sich bei dem Meldezettel nicht um ein Faktum, das auch den 01.09.2016 betrifft?
2. Warum hat jemand handschriftlich „Begehren/Antrag“ auf der Kopie des Meldezettels vermerkt?
3. Warum hat jemand handschriftlich „Begehren/Antrag zurückgezogen“ auf der Kopie des Meldezettels vermerkt?
4. Warum hat jemand „Begehren/Antrag am 03.10.2016“ auf der Kopie des Meldezettels vermerkt?
5. Wie kommt das Datum 03.10.2016 zustande?
6. Wer hat in welcher Funktion den tiefschwarzen handschriftlichen Vermerk ohne Handzeichen oder Unterschrift angebracht?
7. Wer hat in welcher Funktion meinen Namen in Klammern (AA) auf dem Zettel vermerkt?
8. Es scheinen unterschiedliche Handschriften und mit unterschiedlichen Schreibgeräten auf dem Zettel festgehalten worden zu sein?
9. Müssen die MitarbeiterInnen der Stadt Z es nicht unterlassen, den Eindruck zu vermitteln, dass ich selbst meinen mj. Sohn abgemeldet hätte oder ihn der biologischen Kindesmutter selbst zur widerrechtlichen Verbringung in das europäische Ausland übergeben hätte?
10. Inwieweit sind Sie als Bürgermeister der Stadt Z gegenüber den MitarbeiterInnen in den gegenständlichen Angelegenheiten hoheitsrechtlich verantwortlich?
11. Wie wurde eine gegebene Verantwortung bisher konkret wahrgenommen?
12. Können Sie durch Weisung dafür Sorge tragen, dass das Melderecht richtig zur Anwendung kommt und im Ergebnis mein mj. Sohn auch heute noch bei einer Abfrage im Melderegister aufscheint?
13. Kann ich Sie um eine entsprechende Weisung bitten?
14. Gerne möchte ich noch wissen, wer meinen mj. Sohn am 27.08.2015 aus dem Melderegister ausgetragen hat und um wieviel Uhr genau dieser Vorgang stattgefunden hat?
15. Abschließend möchte ich noch fragen, inwieweit möglicherweise unerlaubte Handlungen der Stadt Z zum Schaden meiner Person und zum Schaden meines mj. Sohnes stattgefunden haben, die möglicherweise gemäß § 78 StPO Anzeigepflicht von der Behörde anzeigepflichtig wären?
Für den Fall, dass die belangte Behörde eine oder mehrere Auskünfte zu den angeführten Fragestellungen in Anwendung des § 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz verweigert, ist diese Verweigerung der Auskunft gemäß § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz mit schriftlichen Bescheid binnen der aufgetragenen achtwöchigen Frist auszusprechen.
B.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Herr AA hat am 08.05.2022 per E-Mail folgende Säumnisbeschwerde bei der Stadt Z eingebracht:
„SÄUMNISBESCHWERDE
In der oben bezeichneten Rechtssache erhebe ich als Erstbeschwerdeführer (EBF) und mein mj. Am XX.XX.XXXX in Z geborener Sohn als Zweitbeschwerdeführer (ZBF) aufgrund des Ablaufs der Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht: Landesverwaltungsgericht Tirol.
1. Sachverhalt und Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG
Mit E-Mail vom 20.04.2020 habe ich der Stadt Z meine Auskunftsbegehren gemäß T-APG eigebracht:
„Von: AA
Gesendet: Montag, 20. April 202013:52
An: buergermeister@Z.gv.at buergermeister@Z.gv.at;
post@Z.gv.at post@Z. gv.at
Betreff: Anfrage gemäß T-APG
Sehr geehrter Herr Bürgermeister BB,
wie Ihnen bekannt ist, bin ich juristischer Laie.
Im Zusammenhang mit dem beigefügten Meldezettel habe ich mehrere Fragen.
Handelt es sich bei dem Meldezettel nicht um ein Faktum, das auch den 01.09.2016 betrifft?
Warum hat jemand handschriftlich "Begehren/Antrag" auf der Kopie des Meldezettels vermerkt?
Warum hat jemand handschriftlich "Begehren/Antrag zurückgezogen" auf der Kopie des Meldezettels vermerkt?
Warum hat jemand "Begehren/Antrag am 03.10.2016" auf der Kopie des Meldezettels vermerkt?
Wie kommt das Datum 03.10.2016 zustande? Wer hat in welcher Funktion den tiefschwarzen handschriftlichen Vermerk ohne Handzeichen oder Unterschrift angebracht?
Wer hat in welcher Funktion meinen Namen in Klammern (AA) auf dem Zettel vermerkt?
Es scheinen unterschiedlichen Handschriften und mit unterschiedlichen Schreibgeräten auf dem Zettel festgehalten worden zu sein?
Ich stelle mich seit Jahren bekanntermaßen auf den eindeutigen Standpunkt, dass mein mj. Sohn ohne in Österreich rechtskonform ausgestellte Dokumente, die zu einer Abmeldung in der Stadt Z notwendig sind, nicht abzumelden ist. Mein mj. Sohn besitzt bis zum heutigen Tag keine Dokumente, die ihn zum Grenzübertritt von Österreich ausgehend berechtigen. Schon ein Säugling benötigt bekanntermaßen entsprechende Dokumente. Entsprechende Gesetze gelten unabhängig von familienrechtlichen Angelegenheiten. Müssen die Mitarbeiterinnen der Stadt Z es nicht unterlassen, den Eindruck zu vermitteln, dass ich selbst meinen mj. Sohn abgemeldet hätte oder ihn der biologischen Kindesmutter selbst zur widerrechtlichen Verbringung in das europäische Ausland übergeben hätte? Inwieweit sind Sie als Bürgermeister der Stadt Z gegenüber den Mitarbeiterinnen in den gegenständlichen Angelegenheiten hoheitsrechtlich verantwortlich? Wie wurde eine gegebene Verantwortung bisher konkret wahrgenommen? Können Sie durch Weisung dafür Sorge tragen, dass das Melderecht richtig zur Anwendung kommt und im Ergebnis mein mj. Sohn auch heute noch bei einer Abfrage im Melderegister aufscheint? Kann ich Sie um eine entsprechende Weisung bitten? Gerne möchte ich auch noch wissen, wer meinen mj. Sohn am 27.08.2015 aus dem Melderegister ausgetragen hat und um wieviel Uhr genau dieser Vorgang stattgefunden hat? Abschließend möchte ich noch fragen, inwieweit möglicherweise unerlaubte Handlungen in der Stadt Z zum Schaden meiner Person und zum Schaden meines mj. Sohnes stattgefunden haben, die möglichweise gemäß § 78 StPO Anzeigepflicht von der Behörde anzeigepflichtig wären? Hinsichtlich der Berichtigung des Melderegisters beantrage ich mit meiner heutigen E-Mail eine Erledigung durch Bescheid mit der angemessenen Dringlichkeit, Hinsichtlich meiner Anfragen begehre ich Auskünfte bzw. bei Nichtbeauskunftung einen Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß T-APG.
Mit freundlichen Grüßen,
AA e.h.
AA
Adresse 1 A-**** Z
0043 (0) ***"
Ich habe mein Auskunftsbegehren per E-Mail am 20.04.2020 übermittelt. Die Verweigerung einer Antwort bzw. der Antworten stellt ein Fehlverhalten der Behörde dar. Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. In der gegenständlichen Angelegenheit langte mein Auskunftsbegehren bei der Stadt Z am 20.04.2020 ein. Bis heute hat die Stadt nicht über meinen Antrag entschieden. Die Frist gemäß § 8 Abs 1 VwGVG ist daher abgelaufen.
2. Überwiegendes Verschulden der Behörde
Die belangte Behörde trifft zumindest das überwiegende Verschulden zur Nichtentscheidung über mein Auskunftsbegehren. Ich habe einen Anspruch auf eine Reaktion der Behörde und hätte mir einen ab- oder zurückweisender Bescheid auszustellen müssen, wenn die Behörde davon ausgeht, dass mir keine Auskunft zusteht, meine Fragen nicht beantwortbar sind oder die Beantwortung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Auskunft entgegensteht oder die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird. Die Verweigerung einer Antwort über mehr als zwei Jahre hinweg stellt ein Fehlverhalten da. Die Verzögerung ist zumindest auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen. Die zur Entscheidung berufene Behörde war nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse daran gehindert, die Entscheidung vor Ablauf der Entscheidungsfrist trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung zu erlassen.
Gemäß § 73 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach § 8 Abs 1 VwGVG ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist dabei objektiv zu verstehen und ein Verschulden bereits anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse gehindert war, die Entscheidung vor Ablauf der Entscheidungsfrist trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung zu erlassen. Trotz Urgenz meinerseits ist die Behörde ihrer Entscheidungspflicht wie bereits dargelegt nicht nachgekommen.Es sind keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich, die eine fristgerechte Entscheidung verhindert hätten. Die Verzögerung liegt im alleinigen Verschulden der belangten Behörde.
Ich stelle daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge über mein Auskunftsbegehren in der Sache selbst entscheiden und die begehrten Auskünfte von der Behörde einholen.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann unter den außergewöhnlichen Umständen dieses Falles nicht verzichtet werden. /Ich beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Im Rahmen einer unverzüglich durchzuführenden mündlichen Verhandlung zum Beweisthema beantrage ich die Anhörung der CC, geb. XX.XX.XXXX, die Mutter des am XX.XX.XXXX in Z (Klinikgeburt) geborenen Kindes ist, als Zeugin und ich beantrage eine entsprechende Vorladung der CC, geb. XX.XX.XXXX (Beharrungsanschrift: Adresse 2 in Y (X), Italien).
Ich beantrage im Rahmen einer unverzüglich durchzuführenden mündlichen Verhandlung die Anhörung meines am XX.XX.XXXX in Z, Bundesland Tirol, Österreich, geborenen mj. Sohnes entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den österreichischen Verfahrensvorschriften, damit dem betroffenen mj. Kind in dem gegenständlichen das Kind berührende Verwaltungsverfahren die Gelegenheit gegeben wird, angehört zu werden.
Ich beantrage im Rahmen einer unverzüglich durchzuführenden mündlichen Verhandlung die Anhörung von DD (Psychologe, Psychotherapeut, Elterncoach, Südtiroler), der mich, die Kindesmutter, den Vater der Kindesmutter sowie den betroffenen am XX.XX.XXXX in Z, geborenen mj. Sohn in der Männerberatungsstelle der „EE" (KONTAKT EE Z Adresse 3 **** Z +43 *** E-Mail: DD@EE.at) in Z erlebt hat. Im Rahmen einer unverzüglich durchzuführenden mündlichen Verhandlung zum Beweisthema beantrage ich die Anhörung der ehemaligen Leiterin der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Z und jetzigen Direktorin der Stadt Z, FF, Im Rahmen einer unverzüglich durchzuführenden mündlichen Verhandlung zum Beweisthema beantrage ich die Anhörung des Dienststellenleiters der Polizeidienststelle W, Chefinspektor GG (Polizeiinspektion W **** Z, Adresse 4 (Haus A) Telefon: +43*** Fax: +43*** eMail: Pl-T-Z-W@polizei, gv. at).
Im Rahmen einer unverzüglich durchzuführenden mündlichen Verhandlung zum Beweisthema beantrage ich die Anhörung des Herrn BB (Bürgermeister der Stadt Z)
Z, 08.05.2022
AA e.h. und AA e.h. in Ausübung elterlicher Verantwortung für seinen am XX.XX.XXXX in Z geborenen Sohn.“
Weiters wurde der Säumnisbeschwerde als Anlage folgender Meldezettel beigegeben:
„Bild im Original als pdf ersichtlich“
II.Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 09.05.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Der Vorakt wurde bereits zur Zl *** dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.04.2020 aufgrund einer Anfrage Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu dem im Spruch angeführten insgesamt 15 Fragestellungen begehrte. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Anfrage eindeutig klar, dass er Auskünfte zu seinen Anfragen nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz und bei Nichterteilung der begehrten Auskunft einen „Auskunftsverweigerungsbescheid“ begehre. Laut vorgelegtem Akt der belangten Behörde wurden die im Spruch der gegenständlichen Entscheidung angeführten Fragen seitens der belangten Behörde bis dato nicht beantwortet. Auch aus einer bei der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme über das Einlangen der Anfrage (wurde bestätigt!) und deren etwaigen Beantwortung kann nicht nachweislich von einer bereits erteilten Auskunftserteilung ausgegangen werden. Dass die Verzögerung (Säumnis/Unterlassung der Beantwortung) nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangen Behörde zurückzuführen ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der eingeholten Stellungnahme jedenfalls nicht.
III.Gesetzliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes lauten wie folgt:
„§ 1 Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zumZeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.
§ 2Auskunftsbegehren
(1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.
(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern
§ 3
Verweigerung der Auskunft
(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. (2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
a)die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,
b) die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
c)die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder
d)der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet.
§ 4
Verfahren
(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(3) Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Abs. 2 mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde.
(5) Wird eine Auskunft aus dem im § 3 Abs. 2 lit. a angeführten Grund verweigert, so ist der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten.
§ 5
Behörden
Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:
a) die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist;
b) die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten Sonderbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
c) die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
d) der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde;
e) der Verbandsobmann im Wirkungsbereich der Organe des Gemeindeverbandes;
f) das zur Vertretung nach außen befugte Organ im Wirkungsbereich der Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gemeinden und derGemeindeverbände.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass die belangte Behörde die im E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.04.2020 konkret gestellten insgesamt 15 Fragen, mit denen konkrete Auskünfte nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz begehrt wurden, nicht wie im Tiroler Auskunftspflichtgesetz vorgesehen binnen einer Frist von 8 Wochen erteilt hat. Der Eingang der Anfrage am 20.04.2020 wurde von der belangten Behörde bestätigt. Eine konkrete und nachweisliche Beantwortung der konkreten Anfragen konnte nicht festgestellt werden. Im gegenständliche Falle lag eine Säumnis iSd § 8 Abs 1 VwGVG der belangten Behörde betreffend ein Begehren um Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz vor und ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.
Gemäß § 28 Abs 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Im gegenständlichen Falle wurde die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der eingebrachten Säumnisbeschwerde festgestellt. Der belangten Behörde wurde in Anwendung des § 28 Abs 7 VwGVG weiters aufgetragen, die im E-Mail vom 20.04.2020 begehrten Auskünfte (15 Fragestellungen) binnen einer achtwöchigen Frist zu erteilen. Da der Beschwerdeführer bereits im E-Mail vom 20.04.2020 für den Fall einer Auskunftsverweigerung die Erlassung eines diesbezüglichen „Auskunftsverweigerungsbescheides“ iSd § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ausdrücklich schriftlich begehrte, war auch eine diesbezügliche bescheidmäßige Erledigung im Falle der Verweigerung einer oder mehrerer der angefragten Auskünfte der belangten Behörde aufzutragen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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