LVwG T LVwG-2022/49/0707-4

LVwG-2022/49/0707-4Landesverwaltungsgericht14.06.2022

Regest

Freizeitwohnsitzabgabe<br/>Berghütte<br/>Abgabenschuldner<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/49/0707-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.49.0707.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner – aufgrund des Vorlageantrages vom 14.03.2022 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022 – über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X (belangte Behörde) vom 19.01.2022, Zl ***, betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 3, GSt **1, **** X, für das Jahr 2020, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19.01.2022, Zl ***, setzte die belangte Behörde – zusammengefasst – die Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 3, GSt **1, **** X, mit Euro 700,00 (84 m²) fest.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 4 letzter Absatz Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) aus, dass er davon ausgehe, dass das im Gesetzestext verwendete „kann“ hier als „muss“ zu verstehen sei. Der Gemeinderat habe für sämtliche Freizeitwohnsitze im gesamten Gemeindegebiet jeweils die gesetzlich maximal möglichen Freizeitwohnsitzabgaben festgesetzt, ohne für die im gegenständlichen Ortsteil bestehenden Freizeitwohnsitze eine unterschiedliche Abgabenhöhe festzusetzen und ohne sich diesbezüglich auseinanderzusetzen. In den rechtlichen Erwägungen des im ersten Rechtsang angefochtenen Bescheides vom 14.10.2020 werde ausgeführt, der Gemeinderat habe bei der Erlassung der Verordnung den Immobilienpreisspiegel sowie den Erschließungskostenfaktor der Gemeinde berücksichtigt. Auf Grund der hohen Zahl von 300 bewilligten Freizeitwohnsitzen sei die finanzielle Belastung der Gemeinde „entsprechend“ hoch. Der Immobilienpreisspiegel unterscheide jedoch nicht zwischen ganzjährig erreichbaren Wohnungen/Wohnhäusern in Tallage und Berghütten ohne ganzjähriger Zufahrt im Freiland. Im Bereich der vom Beschwerdeführer gemieteten Berghütte befänden sich noch mehrere andere Berghütten auf dem Gebiet der Gemeinde X, die alle keinerlei Infrastruktur durch die Gemeinde erhalten würden. Der Verweis auf Aufwendungen, den die Gemeinde mit sonstigen Freizeitwohnsitzen in anderen Teilen des Gemeindegebietes tragen würde, gehe hier ins Leere. Es handle sich des Weiteren bei der Festsetzung der Gebührenhöhe für das gegenständliche Objekt auch nicht um einen Einzelfall, dessen Ungerechtigkeit der Abgabenpflichtige als Einzelfall hinzunehmen hätte, sondern betreffe die Angemessenheit eine Mehrzahl von zulässigerweise als Freizeitwohnsitz verwendete Berghütten in diesem geographisch gut abgrenzbaren Gebiet. Der Landesgesetzgeber habe im Gesetz für genau solche Fälle die Abstufung der Gebührenpflicht vorgesehen.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Verkehrswerte von entlegenen Berghütten auf ca 1000 m Seehöhe, die bei Schneelage nicht mit Fahrzeugen erreichbar seien, erheblich von den Verkehrswerten von Freizeitwohnsitzen gleicher Größe im ganzjährig mit PKW erschlossenen Talgebiet der Gemeinde unterscheiden. Eine ausreichende Abwägung vor Erlassung der Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgaben mit Abwägungen, warum auch für entlegene, nur im Sommer mit Fahrzeugen erreichbare Berghütten, für die die Gemeinde weder eine Trinkwasserversorgung noch Abwasserentsorgung bereitstelle, sei nicht erfolgt. Hätte der Gemeinderat von X seine Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe fehlerfrei erlassen, hätte er für den Bereich der Berghütte des Beschwerdeführers eine geringer Gebührenhöhe als für Freizeitwohnsitze im erschlossenen Talbereich vorsehen müssen.

An das Landesverwaltungsgericht Tirol wurden die Anträge gestellt gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und das Verfahren an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

Weiters erging die Anregung das Landesverwaltungsgericht Tirol möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung und Aufhebung der präjudiziellen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderats von X vom 07.10.2019 zur Festsetzung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe gemäß dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl Nr 79/2019, stellen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und ergänzt, dass die Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2020 festgesetzt werde.

Zum Einwand, dass die Festlegung der Abgabe nicht rechts- bzw verfassungskonform erfolgt sei, führte die belangte Behörde aus, dass der Gemeinderat in seiner Festsetzungsentscheidung, wie in § 4 Abs 3 letzter Absatz Tiroler Freizeitwohnsitzabgabengesetz verlangt, sehr wohl unter anderem auf den Immobilienpreisspiegel sowie den Erschließungskostenfaktor der Gemeinde und damit auf den Verkehrswert der Liegenschaften Rücksicht genommen habe. Das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabengesetz sehe in seinem § 4 Abs 3 eine „Kann-Bestimmung“ für die Festsetzung unterschiedlicher Abgabehöhen im Gemeindegebiet vor. Hiervon habe der Gemeinderat der Gemeinde X keinen Gebrauch gemacht, wobei hiezu zum einen keine Verpflichtung bestehe und zum anderen unverbaubare abgelegene Gunstlagen jenen im dichter bebauten Ortsgebiet in den Immobilienpreisen nichts nachstehen. Das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabengesetz gebe in seinem Wortlaut keinerlei Anlass zu einer Gewichtung bei einzelnen Freizeitwohnsitzen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in Gebirgslagen die Gemeinde weniger Infrastrukturkosten zu trägen hätte, merkte die belangte Behörde an, dass die Gemeinde X in ihrem Budget allein in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der immer weiter versiegenden Quellen jeweils Euro 200.000,00 zur Erschließung des dünn besiedelten W und somit unter anderem dem verfahrensgegenständlichen Objekt mit einer nachhaltigen Trink- und Löschwasserversorgung gemeinsam mit der Gemeinde V berücksichtigt habe. Dies sei unverhältnismäßig viel mehr, wie ein vergleichbares Kosten/Anschlussnutzenverhältnis im zentraleren Ortsgebiet.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 10.03.2022 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 14.03.2022 wurde die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt.

Am 25.05.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II.Sachverhalt

Eigentümerin der Berghütte auf dem Grundstück mit der Adresse 3 in X (Gst **1) ist CC.

Die Berghütte ist im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde X eingetragen und wurde beginnend mit 01.10.2019 bis zum 30.09.2025 an den Beschwerdeführer vermietet.

Es ist eine Miete in Höhe von Euro 1.215,00 pro Monat (inkl USt) vereinbart. Der Mieter nutzt die Berghütte als Freizeitwohnsitz.

Mit Bescheid vom 14.10.1994, Zl ***, stellte die belangte Behörde die Zulässigkeit der Verwendung der gegenständlichen Berghütte in **** X, Adresse 3, auf Gst **1, KG X, mit einer Nutzfläche von 84 m² als Freizeitwohnsitz fest. Weiters wurde festgestellt, dass die Berghütte zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses nicht geeignet sei.

Das gegenständliche Gebäude liegt auf ca 1000 m Seehöhe und ist in den Wintermonaten nur zu Fuß bzw mit Skiern erreichbar. In den übrigen Monaten ist das Gebäude über auf dem Gemeindegebiet von V verlaufenden Interessentschafts- und Privatwegen erreichbar. Das Trinkwasser wird aus einer privaten Quelle bezogen und die Abwasserentsorgung erfolgt nicht über ein öffentliches Kanalnetz.

Die Wohn- und Nutzfläche der Berghütte beträgt 84 m². Die Hütte verfügt über einen Wohnraum, drei kleine Schlafzimmer, eine Küchenzeile im Zugangsbereich zu den Schlafzimmern, eine Dusche, sowie ein WC und einen Abstellraum. Das Haus ist in Holzbauweise errichtet und schlecht isoliert.

Im Freizeitwohnsitzverzeichnis (Stand 17.01.2022) scheinen für die Gemeinde X 304 Freizeitwohnsitze auf, was bei einer Gesamtzahl von 1.293 Wohnungen einer Freizeitwohnsitzquote von 23,5% entspricht. Es gibt im Gebiet von X elf als Freizeitwohnsitze genehmigte gleichartige Berghütten, wobei sich neun davon in der Nähe der gegenständlichen Berghütte befinden.

In der Gemeinde X werden neben den Gemeinden U, T und S die höchsten Immobilien- und Grundstückspreise in Tirol im Bezirk S erzielt.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Die entsprechenden Feststellungen gründen sich auf den Abgabenakt der belangten Behörde, das Vorbringen in der Beschwerde bzw im Vorlageantrag, den eingeholten Mietverträgen vom 06.09.2019 und 10.09.2020 aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl LVwG-*** betreffend die Beschwerde zum diesem Verfahren vorausgegangenen Festsetzungsbescheid 2020 vom 14.10.2020, der Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.04.2022, der Aufstellung der Freizeitwohnsitze aller Tiroler Gemeinden, abrufbar auf der Homepage des Landes Tirol unter www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze, und den Aussagen und Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.05.2022.

IV.Rechtslage

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 103/2019:

„A. Entstehung des Abgabenanspruches

§ 4

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(…)

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“

Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG), LGBl Nr 79/2019 idF LGBl Nr 46/2020:

„§ 1

Abgabengegenstand

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

§ 2

Ausnahmen

(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn des Gesetzes gelten:

a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,

d) Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen

a) Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder

b) Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.

§ 3

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.

(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.

§ 4

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.

(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. –anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v. H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:

a) bis 30 m2 mit mindestens 100,- Euro und höchstens 240,- Euro,

b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 200,- Euro und höchstens 480,- Euro,

c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 290,- Euro und höchstens 700,- Euro,

d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 420,- Euro und höchstens 1.000,- Euro,

e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 590,- Euro und höchstens 1.400,-Euro,

f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 760,- Euro und höchstens 1.800,- Euro,

g) von mehr als 250 m2 mit mindestens 920,- Euro und höchstens 2.200,- Euro.

Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.

§ 5

Entstehung des Abgabeanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er

a) bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;

b) bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.

(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.

(…)“

V.Erwägungen

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften entsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl zB VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG Tirol 16.09.2020, LVwG-2020/29/0286).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 5 Abs 1 erster Satz TFWAG jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Das TFWAG trat mit 01.01.2020 in Kraft. Somit entstand an diesem Tag der verfahrensgegenständliche Abgabenanspruch.

Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet, Abgabenschuldner (§ 3 Abs 1 TFWAG; dazu LVwG Tirol 22.01.2021, LVwG-2020/20/2551). Wird hingegen ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner (§ 3 Abs 3 TFWAG). Dabei haftet der Eigentümer neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.

Die gegenständliche Berghütte ist seit 01.10.2019 ununterbrochen an den Beschwerdeführer vermietet. Als Mieter ist er somit als Inhaber dieses Freizeitwohnsitzes – zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabeanspruchs – gemäß § 3 Abs 3 TFWAG Abgabenschuldner. Wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt, ist Abgabepflichtiger im Sinn des § 77 Abs 1 BAO (VwGH 28.06.2012, 2011/16/0119).

Mit dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz trat am 01.01.2020 erstmals eine Rechtsgrundlage in Kraft, die die Einhebung einer Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorsieht. Zielsetzung dabei ist – so die Erläuterungen – jenen Gemeinden, die durch Zweitwohnsitze mangels einer Berücksichtigung bei den Abgabenertragsanteilen finanziell belastet sind, zusätzliche Einnahmemöglichkeiten zur Abdeckung der Kosten für Infrastruktur und Verwaltungseinrichtungen zu bieten (ErlRV 167/19, 1).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich – so auch die Erläuternden Bemerkungen – in mehreren Entscheidungen mit der Frage der Zulässigkeit der Zweitwohnsitzabgabe und ihrer Abgrenzung zu Fremdenverkehrsabgaben auseinandergesetzt: In seinem Erkenntnis vom 20.06.2009, V 11/09, führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass gerade Zweitwohnsitze im typischen Fall Ausdruck einer besonderen Leistungsfähigkeit sind, deren Besteuerung auch sachlich zu rechtfertigen ist. Zweitwohnsitzabgaben werden daher auch als Aufwandsteuern qualifiziert, und damit als Steuern, deren Ziel es ist, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (vgl Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in Funk [Hrsg], Grundverkehrsrecht [1996] 229 [242 ff]). Weiters verweist der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung, nach der „diese Abgaben ihre Rechtfertigung nämlich darin finden, dass die Eigentümer von Ferienwohnungen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sind als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhalten (zB VfSlg 9624/1983; ferner schon VfSlg 8452/1978, 9609/1983).“ So handelt es sich beim System des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes um keine unzulässige Doppelbesteuerung im Hinblick auf das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, da – so die Erläuterungen ausdrücklich – „eine klare Trennung zwischen der Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe und der Aufenthaltsabgabe als Fremdenverkehrsabgabe gegeben ist“ (ErlRV 167/19, 1).

Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 TFWAG zutreffen und keine Ausnahme nach § 2 leg cit vorliegt (ErlRV 167/19, 2; dazu LVwG Tirol 22.01.2021, LVwG-2020/20/2551).

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFWAG). Aufgrund der wörtlichen Entsprechung mit § 13 Abs 1 erster Satz TROG kommt der dahingehenden Rechtsprechung zur Auslegung Bedeutung zu. So kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 27.06.2014, 2012/02/0171; 26.11.2010, 2009/02/0345). Das Vorliegen der Kriterien des § 1 Abs 2 TFWAG ist grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, soweit dahingehend nicht ohnehin schon aufgrund der Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis nach § 14 TROG Klarheit besteht (ErlRV 167/19, 2).

Bei der gegenständlichen Berghütte handelt es sich um einen Freizeitwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 2 TFWAG. Mit Bescheid vom 14.10.1994 hat der Bürgermeister der Gemeinde X festgestellt, dass die gegenständliche Berghütte weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Im gegenständlichen Fall steht auch außer Streit, dass das Haus nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnissen dient, sondern vom Beschwerdeführer als Mieter nur zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in Deutschland. In Zusammenschau dieser Argumente liegt somit ein Freizeitwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 2 TFWAG vor. Ausnahmen nach § 2 leg cit liegen nicht vor.

Freilich kommen Objekte, die sich aufgrund ihrer geringen Größe, Ausstattung oder minimalen Einrichtung für Wohnzwecke an sich nicht eignen, als Freizeitwohnsitze nicht in Betracht, wie zB Jagd- und Fischereihütten, kleine Schrebergartenhäuschen oder Kochhütten (ErlRV 167/19, 2, 3). Das Landesverwaltungsgericht Tirol übersieht nicht, dass es sich um eine Berghütte handelt, die schlecht isoliert und in den Wintermonaten nur erschwert erreichbar ist. Trotzdem weist die Berghütte die Größe einer durchschnittlichen Zwei- bis Dreizimmer-Wohnung auf. Sie verfügt über einen Wohnraum, drei kleine Schlafzimmer, eine Küchenzeile im Zugangsbereich zu den Schlafzimmern, eine Dusche, sowie ein WC und einen Abstellraum. Somit liegen Ausstattungen und Einrichtungen vor, die Personen auch mehrtägige Aufenthalte ermöglichen. Die gegenständliche Wohneinheit eignet sich somit für – wenn auch spartanische – Wohnzwecke.

Somit ist die belangte Behörde zulässigerweise von einem Freizeitwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 2 TFWAG ausgegangen.

§ 1 Abs 3 TFWAG gibt einen Rahmen für die Festlegung der Höhe der jährlichen Abgabe für die entsprechende Verordnung des Gemeinderates vor, gestaffelt nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes. Dieser liegt bei einer Fläche von mehr als 60 m2 bis 90 m2 bei mindestens Euro 290,00 und höchstens Euro 700,00. § 4 Abs 3 zweiter Satz TFWAG fordert bei der Festlegung der Abgabe die Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze.

Eine solche Differenzierung in der Abgabenhöhe je nach Region (Höherbelastung von Zweitwohnsitzen in typischen Urlaubsregionen), sofern damit entweder der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit (höherer Aufwand) Rechnung getragen werden soll oder sachlich vertretbare Lenkungszwecke verfolgt werden, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unbedenklich (vgl VfSlg 18.792/2009 mwH).

Mit Verordnung vom 07.10.2019 legte der Gemeinderat der Gemeinde X die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe für diese Kategorie mit Euro 700,00 fest. Laut dem Protokoll dieser Sitzung (vgl dazu im Abgabeakt den Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 07.10.2019) wurde aufgrund der hohen Immobilienpreise in der Gemeinde laut Immobilienpreisspiegel, des hohen Erschließungskostenfaktors und der hohen Zahl an bewilligten Freizeitwohnsitzen, die eine entsprechend hohe finanzielle Belastung für die Gemeinde darstellt, beschlossen, den Höchstsatz einzuheben.

Das hohe Immobilienpreisniveau in X spiegelt sich in den im Abgabenakt einliegenden Unterlagen der belangten Behörde hinsichtlich erzielter Immobilienpreise in den Jahren 2013 bis 2017 in X, den Angaben der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2022, wonach bei den erhobenen Grundstückskäufen von 2018 bis 2021 ein durchschnittlicher Preis von Euro 1.850,00 pro m2 erzielt wurde, sowie im Erschließungskostenfaktor wieder, der für die Gemeinde X beschlossen wurde. Der Erschließungskostenfaktor laut Verordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl Nr 184/2014, der sich gemäß § 5 Abs 2 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz aus den Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter staubfreier Fahrbahnfläche mittlerer Befestigung im ebenen Gelände mit Oberflächenentwässerung im landesweiten Durchschnitt und 10 vH des ortsüblichen Durchschnittspreises für einen Quadratmeter bebaubaren Grundes in der jeweiligen Gemeinde zusammensetzt, ist für die Gemeinde X der zweithöchste in Tirol mit einem Wert von Euro 260,00.

Im Freizeitwohnsitzverzeichnis (Stand: 17.01.2022) scheinen 304 Freizeitwohnsitze in der Gemeinde X auf, was bei einer Gesamtzahl von 1.293 Wohnungen einer Freizeitwohnsitzquote von 23,5% entspricht. Es ist bei einer solch hohen Freizeitwohnsitzquote jedenfalls auch von einer starken finanziellen Belastung der Gemeinde durch diese Freizeitwohnsitze auszugehen.

Vor diesem Hintergrund sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers an der Gesetzmäßigkeit der Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für diese Kategorie mit dem Höchstsatz von Euro 700,00 keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien, nämlich Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze, kann bei derartig überdurchschnittlich hohen Grundstückspreisen in der Gemeinde und im Hinblick auf die hohe Freizeitwohnsitzquote die Festsetzung des Höchstsatzes nicht bemängelt werden.

Von Seiten der belangten Behörde wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zudem ergänzende Ausführungen, die zur Wahl des Höchstsatzes von Euro 700,00 führten, vorgebracht. So sei eine Wasserversorgungsanlage in Planung und bereits zur Bewilligung eingereicht. Für den W und somit im Nahbereich der verfahrensgegenständlichen Berghütte werde ein Wasserhochbehälter und damit eine Trinkwasserversorgung errichtet. Dieses Projekt werde mit dem Wasserverband gemeinsam mit den Gemeinden V und R organisiert und finanziert. Der Wasserhochbehälter werde dabei ausschließlich für die Trinkwasserversorgung des W errichtet. Die verfahrensgegenständliche Berghütte liege im Anschlussbereich der geplanten Trinkwasserversorgung. In den Jahren 2020 und 2021 sei dafür im Budget der Gemeinde jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 200.000,00 vorgesehen worden.

Weiters wurde ausgeführt, dass die Freizeitwohnsitzabgabe den Entfall der Abgabenertragsanteile wettmachen solle, da die Abgabenertragsanteile nur für Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde lukriert werden können. Es seien jedoch in Bezug auf den gesamten Ort auch die rund 25 % genehmigten Freizeitwohnsitze und die diesbezüglichen Bewohner mit zu berücksichtigen, für welche die Gemeinde eben keine Abgaben in Form der Ertragsanteile erhalte. Der gesamte Ort, in Bezug auf die Infrastruktur-, Verwaltungs- und Versorgungseinrichtungen, sei aber auf die gesamte Einwohneranzahl, das heißt, inklusive der rund 25 % genehmigten Freizeitwohnsitze auszurichten und diesbezüglich auch zu finanzieren.

Für die Markt bestimmten Teile der Gemeinde (zB Wasser, Kanal, Müll) würden Gebühren eingehoben werden, jedoch im Gegensatz dazu würden auch nicht Markt bestimmte Teile in der Gemeinde (zB Verwaltungsapparat, Gemeindehaus, Feuerwehrhaus, Schneeräumung) bestehen, für die entsprechende, finanzielle Aufwendungen zu tätigen seien und wofür keine Gebühren eingehoben werden können und die Finanzierung daher über die Abgabenertragsanteile erfolgen müsse. Dies unter dem Aspekt, dass die aufgezählten Einrichtungen auf die gesamten 100 % der Wohnsitze und somit inklusive der Freizeitwohnsitze abgestimmt und ausgerichtet werden müssen.

Zudem verwies die belangte Behörde auf eine Information für die Tiroler Gemeinden zum Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz der Abteilung DD des Amtes der Tiroler Landesregierung vom Juli 2019, welche auch bei Erlassung und Beschlussfassung durch den Gemeinderat entsprechend berücksichtigt worden sei. Darin sei ein Beispiel angeführt, wonach für den Fall, dass die Immobilienpreise in der Gemeinde X nach dem Immobilienpreisspiegel zu den höchsten in ganz Tirol zählen, die Gemeinde X die Höhe der Abgabe in einzelnen Kategorien im unteren Drittel festsetzen würde, dies sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Dieser Umstand treffe für die Gemeinde X zu.

Ergänzend führte die belangte Behörde noch aus, dass bei der Festlegung des Höchstsatzes jedenfalls auch die eingehobenen Benützungsgebühren und auch die Fremdenverkehrsabgaben (Freizeitwohnsitzpauschale) entsprechend berücksichtigt worden seien.

Auch im Hinblick auf die jüngst ergangenen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2022, Zlen V 54/2021-11 und V 157/2021-9, sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol durch die ergänzenden Ausführungen der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Bedenken ob der Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit der angeführten Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde X entstanden. Mit den zuletzt genannten Erkenntnissen hob der Verfassungsgerichtshof die jeweiligen Freizeitwohnsitzabgabenverordnungen der Stadtgemeinde Q und P, mit welchen jeweils die Höchstsätze verordnet wurden, mit der Begründung auf, dass im Fall der Festlegung der Abgabe mit dem Höchstsatz erkennbar sein muss, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handle. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und den Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen. Der Verfassungsgerichtshof kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen Ausführungen dazu zu entnehmen war, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und das Freizeitwohnsitzpauschale abgegoltenen finanziellen Belastungen sind, auf die von der Gemeinde im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen ist. Eine Berücksichtigung des Freizeitwohnsitzpauschales sei insofern geboten, als es auszuschließen gilt, dass im Rahmen der Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe besondere Aufwendungen der Gemeinde berücksichtigt werden, die bereits durch Einnahmen aus den Fremdenverkehrsabgaben abgegolten sind. Die Verordnungen waren deshalb aus diesen Gründen gesetzwidrig und aufzuheben.

Zuletzt entschied der Verfassungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 17.03.2022, E 4619/2021-10, unter anderem unter Verweis auf seine Erkenntnisse vom 07.03.2022, Zlen V 54/2021-11 und V 157/2021-9, in einem ähnlich gelagerten Fall und lehnte die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerde ab.

Den vorigen Ausführungen zu Folge konnte die belangte Behörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol die zunächst zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung im Protokoll der Sitzung des Gemeinderates vom 07.10.2019 festgehaltene Begründung für die Wahl des Höchstsatzes wegen der hohen Verkehrswerte, dem hohen Erschließungskostenfaktor und der hohen Belastung aufgrund der gegebenen Freizeitwohnsitzquote von rund 23,5% noch glaubhaft ergänzen und damit die entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Begründung hinsichtlich der spezifischen und überdurchschnittlichen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze dartun.

Die Abgabe kann – so § 4 Abs 3 dritter Satz TFWAG – für bestimmte Teile des Gemeindesgebiets in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bemängelt, dass der Verordnungsgeber nicht von der Möglichkeit zur Festsetzung der Abgabe für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe Gebrauch gemacht hat, und dabei darauf hinweist, dass für die gegenständliche auf ca 1000m Seehöhe liegende Berghütte weder ein Wasser- noch ein Kanalanschluss besteht und die Zufahrt durch einen Privatweg erschlossen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung der Beitragssätze nicht für einzelne Objekte, sondern vielmehr nur für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erfolgen könnte.

Zu bedenken gilt nämlich, dass die Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe nicht eine nach dem Äquivalenzprinzip zu erhebende Gebühr ist und daher hinsichtlich der Belastungen nicht auf die für einen bestimmten Freizeitwohnsitz konkret anfallenden Aufwendungen abzustellen ist, sondern es auf die Belastung der Gemeinde insgesamt ankommt (vgl VfSlg 18.792/2009). Dies gilt damit auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach die Gemeinde X keine direkten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schneeräumung und der Müllentsorgung für die Berghütte zu tragen habe.

Es ist aber gegenständlich auch nicht von einem Gemeindegebiet auszugehen, bei dem die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken:

Hier ist zu berücksichtigen, dass sich lediglich elf vergleichbare Hütten unter den 304 gemeldeten Freizeitwohnsitzen finden, davon lediglich neun in der gegenständlichen Gegend.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass im gesamten Gebiet der Gemeinde überaus hohe Liegenschaftspreise erzielt werden und auch die für die 84 m² große, nicht ganzjährig benutzbare, aber ganzjährig vermietete, schlecht isolierte Berghütte erzielten Mieteinahmen von Euro 1.215,00/Monat weisen bereits auf das grundsätzlich hohe Preisniveau für derartige Objekte hin. Entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sprachen bei Verordnungserlassung sachliche Argumente dafür, einen einheitlichen Höchstsatz für das gesamte Gemeindegebiert von X festzulegen. X habe keine gebietsweisen Besonderheiten, wo relevante Unterschiede in Bezug auf den Verkehrswert vorliegen würden.

Ein Gesetz ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).

Unter Berücksichtigung dieser „Härtefall-Judikatur“ des Verfassungsgerichtshofes sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund des Beschwerdevorbringens auch diesbezüglich keine Bedenken ob der Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit der angeführten Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde X entstanden.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe ist somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerelchner

(Richter)

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