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LVwG-2021/13/2303-3Landesverwaltungsgericht14.06.2022
Einbehaltung von Leistungen<br/>zu Unrecht bezogene Leistung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.07.2021, Geschäftszahl ***, betreffend die Einbehaltung eines Geldbetrages aus den Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.07.2021, Geschäftszahl ***, wurde der Beschwerdeführerin über ihren Verlängerungsantrag auf Mindestsicherung vom 29.07.2021 für den Zeitraum 01.08.2021 bis 31.10.2021 Leistungen aus der Mindestsicherung, nämlich eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 512,10 gemäß den §§ 5 und 9 TMSG iVM VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 igF gewährt. Die einmalige Sonderzahlung für den Monat September 2021 wurde ihr gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idF, wurde ihr nicht zugesprochen.
In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass sich ihre Beschwerde lediglich gegen die Einbehaltung von Euro 200,00 zur Abdeckung des Überbezuges richte. Der Einbehalt nach § 20 TMSG dürfe nicht dem Zweck der Mindestsicherung nämlich, die Sicherung eines minimalen Lebensstandards gefährden. Der belangten Behörde sei bekannt, dass sie als 72-jährige nach Ablauf des Mietvertrages derzeit obdachlos sowie Pflegegeldbezieherin sei. Mit den verbleibenden Euro 512,10 sei ihre Existenz gefährdet.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Abänderung des angefochtenen dahingehend beantragt den Einbehalt herabzusetzen (bisher seien Euro 100,00 einbehalten worden, auch damit verbleibe weniger als das Unterhaltsexistenzminimum), in eventu von weiteren Einbehalten aufgrund der völlig mangelnden Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 20 Abs 2 TMSG abzusehen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem eingeholten Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.03.2018, Geschäftszahl ***, vom 02.03.2021, Geschäftszahl ***, vom 18.10.2021, Geschäftszahl *** und vom 11.04.2022, Geschäftszahl ***, betreffend die Beschwerdeführerin.
II.Festgestellter Sachverhalt:
Die 1949 geborene Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige, seit dem 29.07.2021 obdachlos und bei CC in **** Z, Adresse 2, polizeilich gemeldet. Sie hat aktuell den Status des subsidiären Schutzberechtigten in Österreich. Sie bezieht laufende Leistungen aus der Mindestsicherung.
Zuletzt wurde ihr mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.07.2021 für den Zeitraum 01.08.2021 bis 31.10.2021 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 512,10 zugesprochen, keine Sonderzahlung für den Monat September 2021.
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass per 31.07.2021 ein Überzug von Mindestsicherungsleistungen in Höhe von Euro 2.919,76 bestehe und würden daher die Sonderzahlung September 2021 in Höhe von Euro 85,45 sowie vom August bis Oktober 2021 monatlich Euro 200,00 einbehalten werden. Der Überbezug betrage sodann per 31.10.2021 Euro 2.234,31.
Es wurden daher vom Mindestsatz für volljährige Alleinstehende nach § 5 Abs 2 lit a TMSG in Höhe von Euro 712,10 für den Leistungszeitraum 01.08.2021 bis 31.10.2021 Euro 200,00 einbehalten sowie die Sonderzahlung September 2021 in Höhe von Euro 85,45 nicht gewährt.
Festgehalten wird, dass mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.10.2021, Geschäftszahl ***, der Beschwerdeführerin für den Leistungszeitraum 01.11.2021 bis 30.04.2022 Euro 200,00 aus den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einbehalten wurde, ebenso die einmaligen Sonderzahlungen für den Monat Dezember 2021 und März 2022 jeweils in Höhe von Euro 85,45, sodass der Überzug per 30.04.2022 nur mehr Euro 863,41 betrug.
Weiters wurde der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.04.2022, Geschäftszahl ***, für den Leistungszeitraum 01.05.2022 bis 31.08.2022 nur mehr Euro 100,00 aus den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einbehalten, sodass somit ein Restüberbezug per 31.08.2022 in Höhe von Euro 463,41 aushaftet. Mit diesem genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin weiters für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.04.2022 eine einmalige aufzahlende Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 85,44 als Anpassung an den Richtsatz 2022 gewährt.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer 1986 geborenen Tochter DD.
Mit dem zuletzt genannten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.04.2022, Geschäftszahl ***, wurde der Beschwerdeführerin ua die Auflage erteilt umgehend eine Unterhaltsklage gegen ihre Tochter DD, die bei der EE-GmbH als Arbeiterin beschäftigt ist, beim Bezirksgericht Z einzubringen, da sie selbst nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Der Grund für den Einbehalt von monatlich Euro 200,00 im Leistungszeitraum des angefochtenen Bescheides vom 01.08.2021 bis 31.10.2021 sowie der Sonderzahlung für September 2021 liegt darin, dass Erhebungen der belangten Behörde im März 2018 ergeben haben, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, DD, von September 2015 bis einschließlich August 2016 ein monatliches Stipendium in der Höhe von Euro 475,00 erhalten hat, welches der belangten Behörde weder von der Beschwerdeführerin selbst noch von ihrer Tochter gemeldet wurde, wobei die beiden damals in Bedarfsgemeinschaft lebten. Die Tochter DD hat am 25.09.2017 anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde auf Nachfrage angegeben, kein Stipendium erhalten zu haben. Aufgrund dessen wurden im oben angegebenen Zeitraum Leistungen aus der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt Euro 5.709,00 zu Unrecht bezogen. Die Beschwerdeführerin wurde daher mit Rückersatzbescheid vom 12.03.2018, Geschäftszahl ***, zum Rückersatz von den zu Unrecht bezogenen Leistungen verpflichtet. Letztlich wurde auf einen einmaligen Rückersatz der gesamten Schadenssumme in Höhe von Euro 5.700,00 verzichtet und einer monatlichen Tilgung in Form von Einbehalten auf laufende Mindestsicherungsleistungen zugestimmt (vgl Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.03.2018, Geschäftszahl ***, und vom 02.03.2021, Geschäftszahl ***).
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt in Verbindung mit den genannten (teilweise auch in Klammer angeführte) Beweismitteln. Jene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 09.06.2022.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß § 1 Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Gemäß Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
Gemäß § 20 Abs 1 TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten, wenn er die Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung
a) durch unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
b) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
c) Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 herbeigeführt hat.
Gemäß Abs 2 leg cit kann dem Verpflichteten die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn ihm eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.
Im Gegenstandsfall richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin lediglich gegen die Einbehaltung von monatlich Euro 200,00 aus den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.08.2021 bis 31.10.2021.
Ebenso wie die Einbehaltung der Sonderzahlung erfolgte auch die (monatliche) Einbehaltung eines Teiles nämlich von Euro 200,00 der gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu Recht. Es handelt sich dabei um laufende Leistungen, die der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde gewährt wurden. Demgegenüber steht die noch aushaftende Forderung der Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 2.919,76 per 31.07.2021. Zur teilweisen Abdeckung dieser offenen Forderung hat die belangte Behörde einen Teil der gewährten laufenden Leistungen gemäß § 20 Abs 2 TMSG auf den Rückerstattungsbetrag angerechnet und dementsprechend Euro 200,00 einbehalten.
Die Beschwerdeführerin ist nunmehr 73 Jahr alt, nicht selbsterhaltungsfähig, Pflegegeldbezieherin, derzeit obdachlos und bezieht laufend Leistungen aus der Tiroler Mindestsicherung. Lediglich aufgrund ihrer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der belangten Behörde hat diese einen Teil der Beschwerdeführerin gewährten laufenden Leistungen auf die noch aushaftenden Forderungen angerechnet.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass mit dem für den Leistungszeitraum verbleibenden Euro 512,10 ihre Existenz gefährdet ist.
Dem ist folgendes zu entgegen:
Vergleicht man die (um Euro 200,00 verminderte) an die Beschwerdeführerin monatlich zur Auszahlung gebrachte Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Leistungszeitraum 01.08.2021 bis 31.10.2021 in Höhe von Euro 512,10 mit der Höchststudienbeihilfe für ledige Studierende gemäß § 26 Abs 1 Studienförderungsgesetz 1992 in Höhe von monatlich Euro 500,00 und beachtet dabei die diversen Ein- bzw Anrechnungstatbestände, wie beispielsweise zumutbare Unterhalts- oder Eigenleistungen, so geht die Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe der ihr gewährten Leistungen ins Leere.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren nunmehr 73 Jahren als Pflegegeldbezieherin nicht selbsterhaltungsfähig ist, dem gegenüber aber immer noch eine Rückzahlungsforderung der Behörde – resultierend aus der Nichtmeldung des Stipendiumsbezuges der Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum September 2015 bis einschließlich August 2016 als Mutter und Tochter noch in Bedarfsgemeinschaft lebten - besteht, erachtet das erkennende Gericht die Anrechnung von monatlich Euro 200,00 auf die der Beschwerdeführerin gewährten laufenden Mindestsicherungsleistungen im gegenständlichen Fall als nachvollziehbar und angemessen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin zuletzt mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.04.2022, Geschäftszahl ***, die Auflage erteilt wurde umgehend eine Unterhaltsklage gegen ihre Tochter beim Bezirksgericht Z einzubringen, damit festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang ihre Tochter zur Unterhaltsleistung ihr gegenüber verpflichtet werden könnte. Wie festgestellt wurde ist auch mittlerweile die Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin auf Euro 843,41 geschrumpft und wurde der Beschwerdeführerin zuletzt beginnend mit Mai 2022 bis August 2022 ein Einbehalt von je Euro 100,00 abgezogen, sodass somit per 31.08.2022 ein Restüberbezug von nur mehr Euro 463,41 besteht.
Im Hinblick auf die Systematik der bedarfsorientierten Mindestsicherung, aufgrund obiger Ausführungen sowie in Anbetracht der noch aushaftenden Rückzahlungsverpflichtung sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, durch entsprechendes Bemühen um eine möglichst sparsame Lebensführung mit einer monatlichen Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 512,10 aus der Tiroler Mindestsicherung das Auslangen zu finden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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