LVwG T LVwG-2022/22/1102-1

LVwG-2022/22/1102-1Landesverwaltungsgericht13.06.2022

Regest

Entziehung der Lenkberechtigung <br/>Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/22/1102-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.22.1102.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in A-**** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.3.2022, Zl. ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrenslauf:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2021, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Gruppe /Klasse B, ausgestellt am 13.12.2007, Zl *** von der Bezirkshauptmannschaft Y, bis zur Befolgung der Anordnung sowie dem allenfalls erforderlichen Nachweis der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Letztlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Führerschein nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Strafbarkeit (Geldstrafe bis Euro 2.180,00 oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Y oder bei der Polizeiinspektion Y abzugeben.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.08.2021, Zl ***, der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich binnen zwei Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dieser Anordnung sei der Beschwerdeführer am 31.08.2021 nachgekommen. Bei dieser Untersuchung sei er aufgefordert worden, einen psychiatrischen Facharztbefund, einen Befund der Leberwerte und den Nachweis einer Suchtmittelbeartung beizubringen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt bis dato nicht nachgekommen.

Der Entziehungsbescheid vom 16.12.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 21.12.2021 zugestellt. Ihm wurde die Verständigung zur Hinterlegung ebenso am 21.12.2021 in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Der Beschwerdeführer hat diesen Bescheid nicht behoben und wurde diese Sendung der belangten Behörde am 11.01.2022 mit dem Vermerk „nicht behoben“ rückübermittelt.

Umstände, die die Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Obgenannter Entziehungsbescheid vom 16.12.2021, Zl *** ist in Rechtskraft erwachsen. Es wurde auch keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 11.01.2022 um 15:10 Uhr in Y auf Höhe Adresse 2 den LKW mit dem Kennzeichen *** (A), mithin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 30.5.2022, LVwG-*** wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG), als unbegründet abgewiesen. In diesem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„Datum/Zeit: 11.01.2022, 15:10 Uhr

Ort:**** Y, auf Höhe Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 21.12.2021 (richtig 16.12.2021), GZ.: ***“

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

II.Rechtliche Beurteilung:

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol) sind an rechtskräftige Entscheidungen im Verwaltungsstrafverfahren gebunden. Damit steht im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.5.2022 verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegte Tat zu verantworten hat. Er lenkte am 11.1.2022 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr trotz entzogener Lenkberechtigung. Dies hat führerscheinrechtlich zur Folge, dass seine Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 3 Z 6 FSG nicht mehr gegeben war und die Behörde behufs § 25 Abs 3 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens 3 Monate (beginnend mit 18.1.2022, Tag der amtsärztlichen Untersuchung) festzusetzen hatte.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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