projekte
LVwG-2021/37/3279-5•LVwG T LVwG-2021/37/3279-5
LVwG-2021/37/3279-5Landesverwaltungsgericht13.06.2022
Vergütung<br/>Entschädigung <br/>Betriebsstätte des Gastgewerbes<br/>Gastronomie<br/>Verhältnis EpiG und COVID-19-MG<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der Hotel AA GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, Adresse 1, **** Z, dieser vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 20.10.2021, Zl ***, betreffend eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 20.10.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde der Hotel AA GmbH (= Beschwerdeführerin) infolge der Schließung des Mischbetriebes „Hotel AA“ in **** Z für den Beherbergungsbereich für den Zeitraum vom 13.03. bis 25.03.2020 gemäß den §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in Verbindung mit (iVm) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 119/2020) sowie der EPG 1950–Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 329/2020, eine Vergütung in Höhe von Euro 164.419,65 zuerkannt. Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 20.10.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund der Schließung des Mischbetriebes „Hotel AA“ in **** Z für den Gastronomiebereich für den Zeitraum vom 13.03. bis 16.03.2020 gemäß den §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 119/2020), sowie der EPG 1950–Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 329/2020, eine Vergütung in Höhe von Euro 12.722,07 zuerkannt. Demgegenüber hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 20.10.2021, Zl ***, die für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 aufgrund der Schließung des Gastronomiebereiches begehrte Vergütung in der Höhe von Euro 28.624,67 gemäß den §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 119/2020) sowie den §§ 1 und 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 16/2020, und § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV), BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II Nr 112/2020, abgewiesen.
Zu den Spruchpunkten 1. und 2. – Zuerkennung der Vergütung wegen der Schließung des Beherbergungsbetriebes während des Zeitraumes vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 und Zuerkennung der Vergütung wegen der Schließung des Gastronomiebetriebes während des Zeitraumes vom 13.03.2020 bis 16.03.2020 – ging die belangte Behörde davon aus, dass für die angeführten Vergütungszeiträume eine anspruchsbegründende behördliche Verordnung nach dem EpiG – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 119/2020) – in Geltung gestanden habe, auf die sich der jeweilige Vergütungsanspruch gründe.
Zu Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 20.10.2021 hob die belangte Behörde hervor, dass am 17.03.2020 auf der Grundlage des § 1 COVID-19-MG die COVID-19-MV in Kraft getreten sei, deren § 3 ein bundesweites Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe (Betriebsschließung von Gastronomiebetrieben) angeordnet habe. Dem formell weiterhin in Geltung stehenden § 20 EpiG sei daher kraft ausdrücklicher Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG materiell derogiert worden. Im Gegensatz zum EpiG kenne das COVID-19-MG keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges. Aus Maßnahmen, die auf der Grundlage des COVID-19-MG erlassen worden seien, könne kein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG abgeleitet werden.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2021 hat die Hotel AA GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, dieser vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom 20.10.2021, Zl ***, Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Spruchpunkt dahingehend abzuändern, als ihr [= der Beschwerdeführerin] für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 aufgrund der Schließung des Gastronomiebereiches eine Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG in Höhe von Euro 28.624,67 zuerkannt werde. Hilfsweise wurde beantragt, den Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2021, Zl ***, im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Argumentation der belangten Behörde betreffend Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 20.10.2021, Zl ***, wonach gemäß der am 17.03.2020 in Kraft getretenen COVID-19-MV und dem in dieser Verordnung angeordneten Betretungsverbot aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs 2 COVID-19-MG dem formell weiterhin in Geltung stehende § 20 EpiG materiell derogiert worden sei. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit den behördlich verordneten Betretungsverboten für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe für den Zeitraum vom 03.04.2020 bis 14.05.2020 bereits zu befassen gehabt und diese allesamt für gesetz- und verfassungswidrig und damit auch für nicht weiter anwendbar erkannt habe. Dies gelte auch für das in § 3 der COVID-19-MV enthaltene Betretungsverbot. Da § 3 der COVID-19-MV idF BGBl II Nr 96/2020 nicht anwendbar sei, versage auch der von der belangten Behörde vorgenommene Verweis auf § 4 Abs 2 COVID-19-MG. Folglich kämen ausschließlich die Bestimmungen des EpiG zur Anwendung. Die durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 119/2020), ausschließlich auf Grundlage des EpiG erfolgte Schließung des Mischbetriebes „Hotel AA“ wirke daher als anspruchsbegründende behördliche Maßnahme hinsichtlich des Gastronomiebetriebes über den 17.03.2020 bis einschließlich 25.03.2020 weiter. Folglich würde ihr [= der Beschwerdeführerin] der mit Spruchpunkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom 20.10.2021, Zl ***, zu Unrecht abgewiesene Verdienstentgang auch für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 zustehen.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 20.10.2021, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Tirol beim Verfassungsgerichtshof beantragt, es möge festgestellt werden, dass § 4, allenfalls § 4 Abs 1, 2, 4 und 5 der Verordnung des Landeshauptmannes (von Tirol) vom 18.03.2020, LGBl Nr 33/2020, gesetzwidrig gewesen sei. Diese Anträge hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.04.2022, V 71/2022-6, V 73/2022-5 und V 78/2022-6, zurückgewiesen.
II.Sachverhalt:
BB, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, ist gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gastgewerbes in der Betriebsart „Hotel“ der Beschwerdeführerin am Standort Adresse 1, **** Z. Jedenfalls während des Zeitraumes vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 war der gewerberechtliche Geschäftsführer daran gehindert, das Unternehmen „Hotel AA“ betreffend den Beherbergungsbereich und den Gastronomiebereich zu betreiben. Aufgrund der Schließung wurde für den Beherbergungsbereich ein Verdienstentgang in Höhe von Euro 164.419,65 beantragt und auch zuerkannt. Für die Schließung des Gastronomiebereiches wurde für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 16.03.2020 ein Verdienstentgang in Höhe von Euro 12.722,07 beantragt und auch zuerkannt. Im Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 wurde im Hinblick auf die Schließung des Gastronomiebereiches ein weiterer Verdienstentgang in Höhe von Euro 28.624,67 geltend gemacht.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt. Der Verdienstentgang für die einzelnen Bereiche, insbesondere für den Gastronomiebereich betreffend den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 erläuterte die Beschwerdeführerin im verbesserten Antrag vom 07.04.2021 und in den mit Schriftsatz vom 17.05.2021 nachgereichten Unterlagen.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV), zuletzt geändert durch BGBl I Nr 21/2022, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
[…]“
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handels-rechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögens-nachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
[…]
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
[…]
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.“
„Zuständigkeiten betreffend COVID-19
§ 43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, in der für den verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 16/2020, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte
§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.“
[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 wurde die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt.]
„Betreten von bestimmten Orten
§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.“
„Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.“
[Anmerkung: Mit Novelle BGBl I Nr 16/2020 wurde § 4 Abs 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs 1a eingefügt.]
3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung von COVID-19:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung (idF) BGBl II Nr 112/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
[…]“
„§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
[…]“
4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck:
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Landeck, kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10b Nr 119/2020 (in weiterer Folge: VO-BH Landeck, Bote für Tirol 10b, 2020/119), lautet auszugsweise wie folgt:
„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Landeck sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl LA-KAT-COVID/EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a)Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.
b)Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.
Mit Kundmachung gegenständlicher Verordnung treten die Verordnungen vom 10. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/1-2020 vom 12. März 2020, ***, die Gemeinde Z betreffend, außer Kraft.
[Mit der bereits am 13.03.2020 in Kraft getretenen Verordnung vom 12.03.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Landeck in deren § 1 lit b für die Bewohner der Gemeinde Z sowie für die in dieser Gemeinde aufhältigen Personen den Besuch sämtlicher im Gemeindegebiet befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten.]
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
[Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, Stück 12a, Nr 181, am 26.03.2020 aufgehoben.]
5. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid vom 20.10.2021, Zl ***, wurde der damals noch nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin am 22.10.2021 zugestellt. Die Beschwerde vom 17.11.2021 ist am 18.11.2021 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht erhoben.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
In der Beschwerde heißt es ausdrücklich, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2021, Zl ***, „in dessen Spruchpunkt 3., sohin umfänglich der erfolgten Abweisung des beantragten Mehrbegehrens für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 in Höhe von EUR 28.624,67 aufgrund der Schließung des Gastronomiebereiches des Mischbetriebes ‚Hotel AA‘ […]“ angefochten wird.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich Spruchpunkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom 20.10.2021, Zl ***.
3.1. Grundsätzliche Fragestellung:
Im Kern des gegenständlichen Verfahrens steht die Frage, ob durch die Erlassung des auf das COVID-19-MG gestützten Betretungsverbotes für Gaststätten gemäß § 3 der COVID-19-MV die auf das EpiG gestützte Betriebsschließung von Gaststätten durch § 1 lit b VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119, nicht mehr anzuwenden war (vgl LVwG 03.11.2021, Zl LVwG-2021/37/2658). Auf die für den Zeitraum vom 13.03. bis einschließlich 16.03.2020 geltende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.03.2020, Zl ***, insbesondere deren § 1 lit b, ist nicht näher einzugehen, da sich das abgewiesene Mehrbegehren auf den Zeitraum vom 17.03. bis 25.03.2020 bezieht.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der belangten Behörde angenommene materielle Derogation des § 20 EpiG durch die Anordnung des während des relevanten Zeitraumes geltenden § 4 Abs 2 COVID-19-MG. Insbesondere wird die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit des § 3 der COVID-19-MV betont.
3.2. Verhältnis der Verordnungen:
§ 1 lit b zweiter Satz der VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119, vom 13.03.2020, kundgemacht am 14.03.2020, ordnete – gestützt auf § 20 EpiG – mit Inkrafttreten am 17.03.2020 die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X, insbesondere von Gast- und Beherbergungsbetrieben, Hotelbetrieben etc, an. Davon war nur die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung ausgenommen.
Mit § 3 Abs 1 der COVID-19-MV, kundgemacht am 15.03.2020, in Kraft getreten am 17.03.2020, untersagte der Bundesminister für Gesundheit – gestützt auf § 1 COVID-19-MG – das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der beiden angeführten Verordnungen enthielt der gemäß BGBl I Nr 16/2020 rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft getretene § 4 Abs 2 COVID-19-MG für das Verhältnis zum EpiG eine ausdrückliche Regelung. Laut dieser Regelung gelangten die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches einer gemäß § 1 COVID-19-MG erlassenen Verordnung nicht zur Anwendung.
§ 1 COVID-19-MG ermächtigt unter anderem, das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbes von Waren und Dienstleistungen zu untersagen. Demgegenüber erlaubt § 20 Abs 2 EpiG bei Auftreten näher bezeichneter Krankheiten die Schließung von Betriebsstätten. Der Gesetzgeber verwendet zwar unterschiedliche Begriffe, § 1 COVID-19-MG spricht von Betretungsverboten, § 20 EpiG von Betriebsschließungen. § 4 Abs 2 COVID-19-MG bringt allerdings klar zum Ausdruck, dass im Falle der Erlassung einer Verordnung nach § 1 COVID-19-MG in deren Anwendungsbereich die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht anzuwenden sind.
Folglich sind die Anwendungsbereiche der COVID-19-MV und der VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119, zu überprüfen. § 3 Abs 1 der COVID-19-MV untersagte das Betreten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe. § 1 lit b zweiter Satz der VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119, sah die Schließung von Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken vor.
Der persönliche Anwendungsbereich dieser Regelungen ist ident. Normadressaten sind jeweils in erster Linie Betreiber der Gaststätten, die für das Schließen und/oder das Nichtbetreten Sorge tragen müssen. Auch orientierten sich beide Regelungen an den Gästen.
Der sachliche Anwendungsbereich stimmt ebenfalls überein. Auch wenn unterschiedliche Begriffe verwendet werden, ist das Regelungsziel beider Verordnungen die Verhinderung des Aufenthaltes von Gästen in Gaststätten.
Auch die Einschränkung „zu touristischen Zwecken“ in § 1 lit b zweiter Satz VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119, führt zu keiner Änderung des sachlichen Anwendungsbereiches. Eine Definition der touristischen Zwecke enthielt die Verordnung nicht. Im systematischen Zusammenhang mit § 1 lit b dritter Satz VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119, zählte offenbar die Grundversorgung der Bevölkerung nicht dazu. § 2 lit a Tiroler Aufenthalts-abgabegesetz, LGBl Nr 85/2003, idF BGBl Nr 46/2020, definiert Tourismus als „Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben“, während „Gäste“ als „Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols“ verstanden werden (lit b). Darunter sind auch Personen zu verstehen, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben (vgl VwGH 22.09.2021, Ra 2021/13/0111). Da § 1 lit b zweiter Satz VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119, auch ausdrücklich Gastbetriebe, Restaurants, Cafés und Bars anführte, war mit touristischen Zwecken offenbar nicht nur die Übernachtung, sondern auch der bloße Aufenthalt gemeint. Somit ist unter touristischen Zwecken im Sinne des § 1 lit b zweiter Satz VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119, auch der bloße Aufenthalt von Gästen (unabhängig von deren Hauptwohnsitz) in Betriebsstätten des Gastgewerbes zu verstehen, sofern dieser nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dient. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Hotelbetrieb handelt, ist ein „touristischer Zweck“ jedenfalls zu bejahen. Für den gegenständlichen Fall bestand somit kein Unterschied zum sachlichen Anwendungsbereich des § 3 der COVID-19-MV, welcher ebenfalls das Betreten (und somit den Aufenthalt) von Gästen in Gaststätten untersagte.
§ 3 der COVID-19-MV bezieht sich auf das gesamte Bundesgebiet. Demgegenüber betrifft die VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119, ausschließlich den Bezirk X. Trotzdem ist der örtliche Anwendungsbereich insoweit deckungsgleich, als sich beide Verordnungen (auch) auf den Bezirk X beziehen.
Der Geltungsbereich des § 3 der COVID-19-MV umfasst somit auch den Geltungsbereich des § 1 lit b zweiter Satz VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119. Gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG ist daher § 1 lit b zweiter Satz VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119, nicht mehr anwendbar.
3.3. Ausschluss von Entschädigungsansprüchen gemäß dem COVID-19-MG:
Mit der Schaffung des COVID-19-MG verfolgte der Gesetzgeber offenkundig das Ziel, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem EpiG auszuschließen (vgl VfGH 14.07.2020, G 220/2020, V 408/2020; VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018; VwGH 01.06.2021, Ra 2021/09/0043).
Zu vergleichbaren Ergebnissen kam der Verfassungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 05.10.2021, E 848/2021. Bei dieser Entscheidung erkannte der Verfassungsgerichtshof wegen einer auf das EpiG gestützten Schließung einer Seilbahnanlage einen Entschädigungs-anspruch zu, da der gleichzeitig geltende § 2 Z 17 COVID-19-MV den „öffentlichen Verkehr“ vom Betretungsverbot ausnahm. § 4 Abs 2 COVID-19-MG war nicht heranzuziehen, da die COVID-19-MV keine Regelung zur Schließung von Seilbahnanlagen traf und somit im Anwendungsbereich der auf das EpiG gestützten Verordnung keine Wirksamkeit entfaltete.
An der Nichtanwendbarkeit der BH-VO Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119, im gegenständlichen Fall ändert selbst § 4 Abs 3 COVID-19-MG nichts. Auch wenn nach dieser Vorschrift die Bestimmungen des EpiG „unberührt“ bleiben, wird damit weder der Inhalt noch der Anwendungsbereich des EpiG verändert. Es ergeben sich folglich keine Änderungen betreffend die Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen im Sinne des § 20 EpiG sowie für die Zuerkennung eines Verdienstentganges nach § 32 EpiG (vgl VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, mwN).
§ 1 lit b zweiter Satz VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119, – und damit die auf das EpiG gestützte Schließung von Betriebsstätten des Gastgewerbes – ist infolge des Inkrafttretens des § 3 der COVID-19-MV – rechtliche Grundlage für das auf das COVID-19-MG gestützte Betretungsverbot – nicht mehr anzuwenden (§ 4 Abs 2 COVID-19-MG). Mangels Anwendbarkeit des EpiG können entsprechende Entschädigungsansprüche nicht auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützt werden.
3.4. Aufhebung des § 3 der COVID-19-MV:
Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021, die Gesetzwidrigkeit des § 3 der COVID-19-MV fest und sprach die Nichtanwendung dieser Bestimmung aus.
Gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG ist grundsätzlich die Verordnungsbestimmung weiterhin auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021, ausdrücklich die Nichtanwendung des § 3 der COVID-19-MV ausgesprochen. Die damit verbundene Rechtswirkung bezieht sich auch auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände (VfGH 26.11.2020, E 2355/2020). Es ist daher so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig aufgehobene Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (vgl VwGH 01.03.2017, Ro 2015/03/0022; VwGH 28.06.2012, 2012/15/0085; VwGH 30.05.2011, 2010/12/0034; VwGH 28.04.2011, 2010/15/0182). Allfällige Beschwerdeführer werden wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt, wenn die Anwendung der Verordnung für deren Rechtsstellung nachteilig wäre (VfGH 22.09.2017, E 457/2017). Dementsprechend könnte argumentiert werden, dass durch die Anwendung des gesetzwidrigen § 3 der COVID-19-MV die Beschwerdeführerin ihren – grundsätzlich aufgrund der VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119, iVm § 32 EpiG zustehenden – Entschädigungsanspruch verliert und sich dies nachteilig auf ihre Rechtsstellung auswirkt.
Laut dem Verwaltungsgerichtshof lässt sich auf eine als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung, die ausdrücklich nicht mehr anzuwenden ist, ein Ersatzanspruch im Verwaltungsweg nicht mehr stützen (VwGH 23.04.2021, Ra 2021/09/0042; VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051; VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0048). Demgegenüber schließt – gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – auch ein allfälliger Ausspruch über die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung für sich alleine einen Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG nicht aus, „weil die Rechtswidrigkeit einer solchen Verordnung nichts daran ändert, dass die Normadressaten zunächst gehalten waren, ihre Betriebe zu schließen, und dass § 32 EpiG die tatsächlich eingetreten Vermögensnachteile auszugleichen beabsichtigt“ (VfGH 03.03.2022, V 319/2021, Rz 31).
Nach dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Entschädigung auch zu leisten, wenn sich im Nachhinein die Gesetzwidrigkeit der Verordnung herausstellt. Sieht also § 32 EpiG eine Entschädigung für gesetzeskonforme Verordnungen vor, muss dies umso mehr für gesetzwidrige Verordnungen gelten. Eine Entschädigung ist somit unabhängig von der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der Verordnung zu leisten. Ausgehend von diesem Grundgedanken gebührt im gegenständlichen Fall keine Entschädigung, unabhängig von der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der Verordnung.
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen leben frühere Verordnungsbestimmungen bzw Verordnungen nach der Aufhebung von Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht wieder auf. Dies ergibt sich aus Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG, wonach im Fall der Aufhebung eines Gesetzes die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, während Art 139 B-VG, der die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof regelt, eine gleichartige Bestimmung nicht enthält (umfassend VfSlg 20.179/2017 mwN).
Ausgehend von den übereinstimmenden Anwendungsbereichen (vgl dazu Kapitel 3.2. der rechtlichen Erwägungen) liegt im gegenständlichen Fall eine materielle Derogation vor. Folglich trat mit Inkrafttreten des auf das COVID-19-MG gestützten § 3 der COVID-19-MV der auf das EpiG gestützte § 1 lit b zweiter Satz VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119, außer Kraft (VfSlg 20.315/2018, 20.179/2017, 17.256/2004). Auch wenn der Verfassungsgerichtshof schließlich § 3 des COVID-19-MV für nicht mehr anwendbar erklärte, lebt § 1 lit b zweiter Satz VO-BH Landeck Landeck für Tirol 10b, 2020/119, nicht mehr auf.
Der Verfassungsgerichtshof hat zudem die Behandlung einer Beschwerde gegen das – eine vergleichbare Konstellation betreffende – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.11.2021, LVwG-***, abgelehnt, da spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Behandlung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere ob das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in jeder Hinsicht rechtmäßig begründet hat, insoweit nicht anzustellen waren (Beschluss vom 01.03.2022, E 4477/2021).
Somit ist – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel – festzuhalten, dass auch durch die Aufhebung des § 3 der COVID-19-MV im vorliegenden Fall kein Ersatzanspruch der Rechtsmittelwerberin besteht.
Durch die Erlassung des auf das COVID-19-MG gestützten Betretungsverbotes für Gastgewerbebetriebe (§ 3 der COVID-19-MV) ist die auf das EpiG gestützte Schließung von Betriebsstätten des Gastgewerbes (§ 1 lit b zweiter Satz VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119) gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG nicht mehr anzuwenden. Mangels Anwendbarkeit des EpiG können auch Entschädigungsansprüche nicht auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützt werden. Daran ändert die vom Verfassungsgerichtshof festgestellte Gesetzwidrigkeit des § 3 der COVID-19-MV nichts.
Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungs-gerichtshof setzte sich bereits ausführlich mit dem Verhältnis von EpiG und COVID-19-MG auseinander und sprach aus, dass im Falle von auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordneten Betretungsverboten eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienst-entganges nach § 32 EpiG nicht in Betracht kommt. Mit der Schaffung des COVID-19-MG verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten nach dem EpiG, konkret nach § 20 iVm § 32 EpiG, auszuschließen (VfGH 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 114). Dieser Auffassung schloss sich auch der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018).
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheidet, das bestehende Regime des § 20 iVm § 32 EpiG auf Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-MG iVm § 1 der COVID-19-MV nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen (ua Beihilfen bei Kurzarbeit, Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss), so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten (VfGH 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 116).
Auch das in § 4 Abs 1a COVID-19-MG (idF BGBl I Nr 16/2020) vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des § 4 Abs 2 COVID-19-MG mit 16.03.2020 ist aus Sicht des gleichheits-rechtlichen Vertrauensschutzes unbedenklich. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten war bereits in der − am 16.03.2020 in Kraft getretenen − Stammfassung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG (BGBl I Nr 12/2020) enthalten. Die Novellierung BGBl I Nr 16/2020 präzisierte lediglich insofern, als die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ nach § 1 COVID-19-MG nicht gelten. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition ist darin nicht zu erblicken (wiederum VfGH 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 127).
3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel und die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Selbst wenn ein solcher Antrag gestellt worden wäre, kann bei Vorliegen der in § 24 Abs 4 VwGVG umschriebenen Voraussetzungen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.02.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammengefasst ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob sich die Vergütung des Verdienstentgangs betreffend die Gastgewerbebereiche des von der Beschwerdeführerin betriebenen touristischen Betriebs auf die §§ 32 Abs 1 Z 5 iVm § 20 EpiG stützen kann. Insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Durch die Erlassung des auf das COVID-19-MG gestützten Betretungsverbotes für Gastgewerbebetriebe gemäß § 3 der COVID-19-MV ist die auf das EpiG gestützte Schließung von Betriebsstätten des Gastgewerbes gemäß § 1 lit b zweiter Satz VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119, gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG nicht mehr anwendbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021, die Gesetzwidrigkeit des § 3 der COVID-19-MV und dessen Nichtanwendung aussprach. Mangels Anwendbarkeit des EpiG können im gegenständlichen Fall Entschädigungs-ansprüche nicht auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützt werden. Folglich war die Beschwerde der Hotel AA GmbH gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom 20.10.2021, Zl LA-KAT-COVID/Vergütung/1596/1-2020, als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Mit seinen Erkenntnissen vom 01.10.2020, V 405/2020, und vom 29.09.2021, V 188/2021, erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass § 3 der COVID-19 MV, BGBl II Nr 96/2020, und diese Bestimmung in der Fassung BGBl II Nr 130/2020 gesetzwidrig waren. Ferner sprach er jeweils aus, dass die als rechtswidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ändert dieser Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, wie oben dargelegt, nichts daran, dass – auf Grund der Tatsache der Erlassung einer Verordnung nach § 1 COVID-19-MG durch den Bundesminister – gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG ein Vergütungsanspruch gestützt auf § 20 iVm § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für die Beschwerdeführerin zu verneinen ist.
Die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0229, könnten aber dahingehend verstanden werden, dass – entgegen der in der gegenständlichen Entscheidung vertretenen Auffassung – die COVID-19-MV auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes vom 29.09.2021, V 188/2021 ua, in Entschädigungsverfahren gänzlich unbeachtlich ist. Allerdings nimmt der Verwaltungs-gerichtshof im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Aussagen nicht Bezug auf § 4 Abs 2 COVID-19-MG. Darüber hinaus kommt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2022 zum Ergebnis, dass die im Ausgangsverfahren relevanten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft W – mit denen das Betreten und Verlassen ua der Ortschaft V verboten wurde – (materiell) auf § 24 EpiG beruhen und daher ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu prüfen sei. Damit geht es in diesem Erkenntnis aber gerade nicht um einen Vergütungsanspruch als Folge der Schließung von Betriebsstätten wie im vorliegenden Verfahren, sondern als Folge von Verkehrsbeschränkungen. Aus diesen Gründen geht das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von einer Übertragbarkeit der in den Rn 32 und 33 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2022 getroffenen Aussagen auf den hier zu entscheidenden Fall aus und erkennt daher auch in seiner vorliegenden Entscheidung kein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs.
Allerdings liegt – soweit ersichtlich – keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur hier entscheidungswesentlichen Frage, ob und welche Auswirkungen das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 29.09.2021, V 188/2021, auf § 4 Abs 2 COVID-19-MG hat, vor. Da diese Frage ganz grundsätzlich die Bestimmung der Reichweite dieser Norm betrifft, war die ordentliche Revision zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.