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LVWG-2022/38/1089-6Landesverwaltungsgericht08.06.2022
Anzahl der Sitzplätze <br/>Tatzeitraum<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 08.04.2022, Zl: ***, wird stattgegeben und Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wird behoben.
2. Die Kosten des Verfahrens der belangten Behörde werden neu mit Euro 10,00 festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgend zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 23.11.2021 -13.01.2022
Ort: **** Z, Adresse 1
Sie haben es als strafrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der Bauwerberin CC GmbH in der Adresse 3, **** Z, zu verantworten, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.4.2019 zu GZI. *** bewilligte Bauvorhaben "Umbau des Kellergeschoßes der ehemaligen Bäckerei auf Gst. **1, KG Z in ein Lokal mit 25 Sitzplätzen" in der Zeit vom 23.11.2021 bis zum 13.1.2022 abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde, indem anstelle der bewilligten 25 Sitzplätze ca. 34 Sitzplätze im Lokal ausgeführt wurden, was ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt. Eine solche Baubewilligung liegt aber nicht vor.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 67 Abs. 1 lit a Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBI. Nr. 28/2018 i.d.g.F. LGBI. Nr. 165/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
3 Stunden
Gemäß § 67 Abs. 1 lit a TBO 2018 begeht, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigenpflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzung nach § 37 Abs. 2 ausführt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 36.300,00 zu bestrafen.
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 390,00“
Gegen diesen Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses wurde von Seiten des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde eingebracht und zusammengefasst ausgeführt, dass er sich lediglich entschieden habe, die Barstühle aus seinem Lokal zu entfernen und mit normalen Stühlen eine Bestuhlung vorgenommen worden sei. Aufgrund der Corona-Maßnahmen sei eine Bewirtung an der Theke des Lokals nicht mehr möglich gewesen, sodass er eine Ausstattung mit Stühlen vorgenommen habe. Die Ausstattung bestehe aus 22 Stühlen. Wenn in der Begründung ausgeführt werde, dass ein Lokalaugenschein am 23.11. durchgeführt worden sei, so könne dies nicht sein, da zwar eine Amtskommission zum Lokal gekommen sei. Diese habe aber das Lokal nicht betreten, sodass sie nicht hätte feststellen können, wie viel Stühle im Lokal tatsächlich aufgestellt gewesen seien. Bis zum heutigen Datum sei eine Bestuhlung nur mit 22 Stühlen vorhanden. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die gegenständliche Strafe zu beheben.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.06.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde schließlich der Bauamtsleiter der Gemeinde als Zeuge einvernommen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass am 18.11.2021 ein Lokalaugenschein vom Bauamtsleiter der Gemeinde Z mit einem weiteren Mitarbeiter im Kellergeschoss der ehemaligen Bäckerei auf Gst **1, KG Z, im Lokal der CC GmbH, stattgefunden hat. Bei dieser Begehung waren 34 Sitzplätze im Lokal vorhanden. Am 23.11.2021 erfolgte ein weiterer Lokalaugenschein, bei dem erneut der Bauamtsleiter, der Bürgermeister, der nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige, sowie der weitere Mitarbeiter des Bauamtes anwesend waren. Am 23.11.2021 wurde aber das Lokal nicht betreten und die Anzahl der Sitzplätze nicht überprüft. Dies gilt für den gesamten Tatzeitraum. Wie viele Sitzplätze innerhalb des Zeitraumes tatsächlich vorhanden waren, konnte nicht ermittelt werden. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Eigentümerin.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***, und es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 01.06.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.
Die Feststellungen betreffend die Lokalaugenscheine ergeben sich einerseits schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und andererseits aus der Einvernahme des Zeugen DD im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Aus der Aussage des Zeugen DD resultiert auch die Feststellung, dass die Sitzplätze nur am 18.11.2021 tatsächlich nachgezählt wurden. Da der Zeuge unter Wahrheitsverpflichtung gestanden ist und seine Aussage glaubwürdig war, geht das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass am 18.11.2021 tatsächlich 34 Sitzplätze im Lokal angeordnet gewesen sind. Allerdings erfolgte nach diesem Zeitpunkt keine weitere Überprüfung der Anzahl der Sitzplätze.
IV.Rechtslage:
Gem § 67 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2018, BGBl Nr 28/2018 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 44/2022 begeht derjenige, der als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 ausführt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00, zu bestrafen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Mit dem Spruchpunkt 1 des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er es als Geschäftsführer der CC GmbH zu verantworten habe, dass abweichend von der baurechtlichen Bewilligung anstelle der genehmigten 25 Sitzplätze im Gastlokal 34 Sitzplätze angeordnet worden seien. Im Rahmen seiner Beschwerde bestritt er, dass mehr als 25 Sitzplätze tatsächlich im Gastlokal vorhanden waren und er bestritt auch, dass am 23.11.2021 ein Lokalaugenschein im Inneren des Lokals stattgefunden habe.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.06.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dazu der Bauamtsleiter der belangten Behörde befragt. Im Rahmen der Befragung gab dieser an, dass tatsächlich am 23.11.2021 der Ortsaugenschein nicht im Lokal durchgeführt wurde und die Ermittlung der Sitzplätze bereits fünf Tage früher, nämlich am 18.11.2021, von ihm gemeinsam mit einem Mitarbeiter durchgeführt wurde. Daraus resultiert, dass innerhalb des Tatzeitraumes, da auch keine weitere Kontrolle mehr durchgeführt wurde, nicht mehr festgestellt werden kann, wie viele Sitzplätze tatsächlich vorhanden waren. Da zudem innerhalb des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeitraum auch ein Lock-Down aufgrund der COVID-19-Infektionslage gegeben war, kann nicht mehr festgestellt werden, wie viel Sitzplätze tatsächlich vorhanden gewesen sind. Die Ermittlung der objektiven Tatseite ist somit nicht mehr möglich. Aus diesem Grund kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und der Beschwerde somit stattzugeben ist.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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