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LVwG-2022/32/0877-5Landesverwaltungsgericht08.06.2022
Verbesserungsauftrag<br/>Vollständigkeit der Bauunterlagen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.03.2022, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat die Bauanzeige vom 28.09.2021 (Einlaufdatum der belangten Behörde) als planliche Darstellung schriftlich bei der belangten Behörde in dreifacher Ausfertigung eingebracht 3-fach eingebracht.
Nach Befassung des hochbautechnischen Amtssachverständigen erfolgte mit dem Schreiben vom 20.12.2021 ein Verbesserungsauftrag durch die belangte Behörde.
Mit der E-Mail vom 22.01.2021 hat der Beschwerdeführer Unterlagen nachgereicht. Konkret wurde ein Lageplan zu einem bereits abgeschlossenen Bauvorhaben und die ursprünglich eingereichte planliche Darstellung um einen Grundriss und eine Schnittdarstellung ergänzt.
Dieser E-Mail angeschlossen war auch die Stellungnahme vom 20.01.2022.
Mit der E-Mail vom 23.01.2022 wurde die vorgenannte Stellungnahme vom 20.01.2022 inhaltlich ersetzt (Korrektur im vorletzten Absatz).
Die E-Mail vom 20.02.2022 beinhaltet eine Stellungnahme des Bauwerbers; angeschlossen war eine als Lageplan 1:500 bezeichnete planliche Darstellung.
Zudem wurden weitere Unterlagen wie Lichtbilder und Stellungnahmen seitens des Bauwerbers übermittelt.
Es wurde neuerlich der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde befasst, wobei die Stellungnahme vom 17.02.2022 vorliegt.
In der Folge erging der nunmehr angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 02.03.2022.
Seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde die Beschwerde vom 14.03.2022 eingebracht. In dieser Beschwerde wird zusammengefasst wie folgt vorgebracht:
Der Beschwerdeführer führt aus, dass er am 29.09.2021 bei der Gemeinde eine Bauanzeige für eine Solaranlage auf dem auf der Gp **1 KG Z errichteten Zubau eingebracht habe. Die Bauanzeige enthalte den Gebäudeabstand und eine West- und Südansicht, woraus hervorgehe, dass die Solaranlage eine Länge von 14 Metern und eine Fläche von ca 14 m² aufweise. Die Höhe der Trägerkonstruktion betrage 2 m, sie sei auf dem hinteren Teil des Schrägdaches des mit Bescheid vom 15.01.2021 bewilligten Zubaus angebracht und diene gleichzeitig als hangseitige Abgrenzung zum begehbaren Dach.
Nachdem zwei Monate nach der Einreichung der Bauanzeige weder eine Untersagung des Bauvorhabens noch ein Mängelbehebungsauftrag durch die Baubehörde erfolgt sei, sei die Solaranlage errichtet worden.
Zwei Tage vor Weihnachten habe er von der Gemeinde einen Brief erhalten, wobei er annahm, dass dieser das bestätigende Formular für die zuvor eingereichte Solarförderung sei. Er habe erst nach den Weihnachtsfeiertagen das Schreiben geöffnet, wobei er am ersten Tag nach den Weihnachtsfeiertagen (10.01.2022) festgestellt habe, dass es sich bei dem Brief um einen Mängelbehebungsauftrag mit einer Frist bis zum 07.01.2022 handelte. Gefordert sei die Nachreichung des Lageplanes und einer Baubeschreibung worden. Außerdem sei angemerkt worden, dass die Errichtung einer Solaranlage bewilligungspflichtig sein werde.
Er habe im Gemeindeamt am 10.01.2022 angerufen und um eine Fristverlängerung ersucht, welche in der Gemeinde zur Kenntnis genommen worden sei. Am 22.01.2022 habe er die nachgeforderten Unterlagen (nochmals die Bauanzeige, bezeichnet als „Einfriedung mit Solaranlage“, erweitert um einen Grundriss, auf dem die Situierung der Solaranlage eingezeichnet worden sei, eine kurze Baubeschreibung auf der Bauanzeige und einen Lageplan) dem Gemeindeamt übermittelt und sich am 26.01.2022 beim Bürgermeister telefonisch erkundigt, ob die Unterlagen angekommen und nun vollständig seien, was ihm bestätigt worden sei. Bei einem Lokalaugenschein am 17.02.2022, an dem neben dem Bürgermeister auch der Bausachverständige teilgenommen habe, habe dieser nebenbei erwähnt, dass die Unterlagen immer noch nicht vollständig seien, weil die Einfriedung/Solaranlage nicht im Lageplan eingezeichnet worden sei. Dies sei im Mängelbehebungsauftrag vom 20.12.2021 zwar nicht gefordert worden, dennoch habe er am 20.02.2022 den Lageplan mit eingezeichneter Einfriedung/Solaranlage dem Gemeindeamt übermittelt.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.03.2022 sei die Bauanzeige zu Unrecht zurückgewiesen worden.
Die mit der Bauanzeige vom 29.09.2021 eingereichten Unterlagen seien vollständig gewesen, weil einerseits der Lageplan bereits aus dem Baubewilligungsverfahren vom 15.01.2022 im Bauakt der Gemeinde aufgelegen sei, andererseits seien aus der Bauanzeige alle für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Informationen (wesentliche Angaben zur Situierung der baulichen Anlage und zur Konstruktion, insbesondere die zur Beurteilung der Bewilligungspflicht maßgebliche Höhe, die Verbindung zur Trägerkonstruktion mit dem Betonfundament und die Anzahl der U-Profile der Trägerkonstruktion) zu entnehmen gewesen. Gehe man von der Vollständigkeit der Unterlagen aus, dann wäre der Mängelbehebungsauftrag vom 20.12.2022 unzulässig, weil die zweimonatige Untersagungsfrist nach § 28 Abs 4 TBO bereits abgelaufen gewesen sei.
Komme man zum Ergebnis, dass die Unterlagen unvollständig gewesen seien, dann sei dieser Mangel mit der Nachreichung der Unterlagen vom 22.01.2022 behoben worden, zumal der Bürgermeister der Baubehörde bestätigt habe, dass die Unterlagen nunmehr vollständig seien.
Gehe man dennoch davon aus, dass die Unterlagen immer noch nicht vollständig gewesen seien, weil im Lageplan die Einfriedung nicht eingezeichnet gewesen sei – ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag sei von der Gemeinde aber nie ergangen - , dann wäre auch dieser Mangel innerhalb kürzester Zeit, nach dem er vom Bausachverständigen beim Lokalaugenschein am 17.02.2022 artikuliert worden sei, behoben worden.
Nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol dürfe die Bauanzeige selbst bei Nachreichung der angeforderten Unterlagen außerhalb der zweiwöchigen Frist nicht zurückgewiesen werden, wenn die Mängelbehebung bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides erfolgt sei.
Der angefochtene Bescheid sei somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er ersatzlos zu beheben sei.
Weiters wird in der Beschwerde ersucht, auf eine Rechtsfrage einzugehen, nämlich ob das angezeigte Bauvorhaben – wie vom Bausachverständigen der belangten Behörde vertreten – ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben darstellt.
Nach Vorlage des Aktes durch die belangte Behörde wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein Gutachten beim hochbautechnischen Amtssachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Baupolizei, eingeholt, welches mit dem Gutachten vom 28.04.2022, vorliegt.
Hierzu wurde mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 29.04.2022 das Parteiengehör eingeräumt.
Davon hat der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 16.05.2022 und 18.05.2022 Gebrauch gemacht.
II.Sachverhalt:
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat die Bauanzeige vom 28.09.2021 (Einlaufdatum der belangten Behörde) als planliche Darstellung in 3-facher Ausfertigung eingebracht (Postfach der Gemeinde).
Mit dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 20.12.2021 wurde dem Bauwerber hinsichtlich dieser Bauanzeige mitgeteilt, dass diese unvollständig eingebracht ist.
In diesem Verbesserungsauftrag ist unter anderem wie folgt ausgeführt:
„Gemäß § 30 TBO ist die Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen, der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Nach § 30 Abs 1 iVm § 4 der Bauunterlagenverordnung haben die der Bauanzeige anzuschließenden Bauunterlagen einen Lageplan, eine maßgebliche Darstellung der baulichen Anlage und eine Baubeschreibung zu enthalten. Vom Bauwerber wurde kein Lageplan in zweifacher Ausfertigung vorgelegt und ist aus den Bauplänen die Verbindung der baulichen Anlage mit dem Erdboden nicht dargestellt (es kann nicht beurteilt werden ob eine sturm- und kippsichere Verbindung mit dem Boden gegeben ist, weiters fehlt die Grundrissdarstellung). Die Baubeschreibung könnte entfallen, wenn die wesentlichen Angaben zu Konstruktion der baulichen Anlage aus dem Bauplan hervorgeht (dies wäre bei der vorliegenden Einreichung nicht der Fall).“
Zur Verbesserung der Unterlagen wurde dem Bauwerber eine Frist bis zum 7. Jänner 2022 eingeräumt, welche durch die belangte Behörde mündlich erstreckt wurde.
Mit der E-Mail vom 22.01.2022 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer ein Lageplan eines bereits abgeschlossenen Bauvorhabens (im Lageplan ist ein Zubau entsprechend der Bauunterlagenverordnung mit roter Farbe dargestellt) nachgereicht und der ursprüngliche Bauanzeigeplan durch eine Schnittdarstellung mit Fundament und einer Grundrissdarstellung erweitert.
Als Postskriptum ist in der E-Mail wie folgt enthalten:
„die beigelegten Unterlagen bitte zweimal ausdrucken, damit dem Gesetz Genüge getan ist. Wenn das zu wenig ist, bitte ich um Mitteilung, kann sie auch dann in Papierform abgeben.“
Dieser E-Mail angeschlossen war auch die Stellungnahme vom 20.01.2022.
Mit der E-Mail vom 23.01.2022 wurde die vorgenannte Stellungnahme vom 20.01.2022 inhaltlich ersetzt (Korrektur im vorletzten Absatz).
Der weiteren E-Mail vom 22.02.2022 angeschlossen war eine planliche Darstellung zur Bauanzeige Einfriedung mit Solaranlage, welche als Lageplan 1:500 bezeichnet ist. Dieser Plan enthält keine Darstellung eines Bauvorhabens in roter Schraffur.
Der Zurückweisungsbescheid vom 02.03.2022 erfolgte nach Ablauf der erstreckten Frist zur Verbesserung der Bauanzeige.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen.
Der schriftlich ergangene Verbesserungsauftrag im Sinn des § 30 Abs 2 TBO 2022 enthielt eine 2-wöchige Frist (längste mögliche Frist nach der genannten Bestimmung), welche offensichtlich mündlich erstreckt wurde.
Seitens des Beschwerdeführers wurde zu keiner Zeit vorgebracht, dass der Zurückweisungsbescheid vor Ablauf der erstreckten Frist erlassen wurde. Gegenteilig bringt der Beschwerdeführer vor, dass er jedenfalls seit der 2. Nachreichung davon ausgeht, eine vollständige Bauanzeige eingebracht zu haben, wobei er die vorige Unvollständigkeit der Bauanzeige gleichzeitig bestreitet.
Insofern ist vom Ablauf der Frist zur Verbesserung noch vor der Erlassung (Zustellung) des Zurückweisungsbescheides auszugehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
IV.Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV):
„§ 30
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen.
(5) Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 33), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) einzuleiten.
(6) Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass
a)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung vor dem 1. Oktober 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens mit 1. Oktober 2016 als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) anhängig ist,
b)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung nach dem 30. September 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, wenn ein Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht bis zum 30. September 2017 nicht eingebracht worden ist.
Im Übrigen ist Abs. 5 auch auf am 1. Oktober 2016 anhängige Anzeigeverfahren anzuwenden.
(7) Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden.
§ 31
Bauunterlagen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bauunterlagen zu erlassen. Dabei sind jedenfalls die Anforderungen an die Bauunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen. Darüber hinaus kann auch nach der Art der Bauvorhaben sowie nach sonstigen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Verwendungszweck von baulichen Anlagen, unterschieden werden. Insgesamt ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bauunterlagen in übersichtlicher und leicht fassbarer Form alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Angaben enthalten müssen.
(2) Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden haben die Bauunterlagen jedenfalls einen Lageplan zu umfassen, aus dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen.
(3) Bei Bauvorhaben nach § 23 Abs. 1 lit. a, b und c haben die Bauunterlagen einen Energieausweis zu umfassen, sofern nicht nach § 23 Abs. 3 eine Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht. Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist in den Bauunterlagen weiters die Alternativenprüfung darzulegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erbringenden Nachweise und die Form der Alternativenprüfung erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Behörde kann dem Bauwerber, wenn die der Verordnung nach Abs. 1 entsprechenden Bauunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Bauunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen, auftragen. Die Behörde kann dem Bauwerber weiters die Darstellung des Bauvorhabens als Modell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies insbesondere aufgrund seiner Größe oder Komplexität für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Aus diesem Grund kann dem Bauwerber weiters die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Bauunterlagen aufgetragen werden. Im Fall des geplanten Neubaus von Gebäuden für Beherbergungsgroßbetriebe oder der wesentlichen Änderung des äußeren Erscheinungsbildes derartiger Gebäude ist der Behörde zwingend als Teil der Bauunterlagen ein Modell des Bauvorhabens samt Darstellung des umgebenden Baubestandes vorzulegen.
(5) Die Bauunterlagen sind vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Bauunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Frage bildet, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides dem erteilten Verbesserungsauftrag seitens des Bauwerbers vollständig Rechnung getragen worden war oder nicht.
Ein allenfalls darüber hinaus gehendes Beschwerdebegehren ist daher unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat mit der Eingabe vom 28.09.2021 eine Bauanzeige in dreifacher Ausfertigung eingebracht.
Dem Wortlaut des § 30 Abs 3 TBO 2022 (Wiederverlautbarung) ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die 2-Monats-Frist nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige zu laufen beginnt. Deshalb konnte der Verbesserungsauftrag vom 20.12.2021 unter der Voraussetzung, dass die Einreichunterlagen bis dahin unvollständig vorgelegen haben, zulässig ergehen.
Im Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 20.12.2021 wird ein Lageplan, eine maßstäbliche Darstellung der baulichen Anlage und eine Baubeschreibung eingefordert, wobei auf § 30 Abs 1 in Verbindung mit § 4 Bauunterlagenverordnung Bezug genommen wird.
Weiters ist darin ua auch § 30 TBO erwähnt, wonach Planunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen sind.
Von der belangten Behörde wurde die Frist zur Vornahme der eingeforderten Verbesserungen mündlich erstreckt.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, wird nach § 4 Abs 1 lit a Bauunterlagenverordnung 2020 im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Bauvorhaben und sonstigen Bauvorhaben ein Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben, gefordert (ein Lageplan wird nach dieser Bestimmung nur dann gefordert, wenn es sich um ein anzeigepflichtiges Gebäude handelt).
Dazu ist anzumerken, dass in der Nachreichung vom 22.01.2021 die Lage und Umrisse der gegenständlichen baulichen Anlage nicht erkennbar waren. Der eingereichte Lageplan hat sich auf ein bereits abgeschlossenes Vorhaben bezogen.
§ 31 Abs 4 TBO 2022 - in § 30 Abs 2 TBO 2022 wird auf § 31 TBO 2022 ausdrücklich Bezug genommen - kann die Behörde dem Bauwerber, wenn die der Verordnung nach Abs 1 entsprechenden Bauunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Bauunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen, auftragen.
Nachdem - wie bereits ausgeführt - § 4 Bauunterlagenverordnung 2020 im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Bauvorhaben die Vorlage eines Lageplanes grundsätzlich nicht vorsieht, finden sich in diesem Paragrafen auch keine näheren Ausführungen dazu, was ein Lageplan zu beinhalten hat, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass mit dem Verbesserungsauftrag die Vorlage eines Lageplanes eingefordert wurde.
Die notwendigen Inhalte eines Lageplanes richten sich nach der Art eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, wobei sich diesbezügliche Angaben in § 1 Abs 2 (Neu-und Zubauten von Gebäuden) sowie § 3 Abs 2 (Errichtung und Änderung sonstiger baulicher Anlagen) der Bauunterlagenverordnung 2020 finden.
Während in § 1 Abs 2 lit h Bauunterlagenverordnung 2020 bei Neu- und Zubauten von Gebäuden die Darstellung der Höhenverhältnisse des umgebenden Geländes als erforderlicher Inhalt eines Lageplanes definiert wird, fehlt die Festlegung eines derartigen Erfordernisses in § 3 Abs 2 Bauunterlagenverordnung 2020. Insofern wurde im Verbesserungsauftrag vom 20.12.2021 mit Blickrichtung die eingeforderte Darstellung der Höhenverhältnisse des umgebenden Geländes nicht eindeutig klar formuliert.
Anders stellt sich die Situation hinsichtlich der Darstellung des gegenständlichen Bauvorhabens an sich dar.
Mit dem Verbesserungsauftrag wurde ua eine maßgebliche Darstellung der baulichen Anlage eingefordert.
Sowohl der Übersichtsplan im Sinn des § 4 Abs 1 lit a Bauunterlagenverordnung 2020 als auch der Lageplan im Sinn des § 1 Abs 2 bzw § 3 Abs 2 Bauunterlagenverordnung 2020 sehen vor, dass die Umrisse und Außenmaße des geplanten Bauvorhabens darzustellen sind (vgl § 1 Abs 2 lit f Bauunterlagenverordnung 2020; § 3 Abs 2 lit e Bauunterlagenverordnung 2020).
In der 1. Nachreichung mit der E-Mail vom 22.01.2022 wurde ein Lageplan eines bereits abgeschlossenen Bauvorhabens nachgereicht, auf dem die Umrisse und Außenmaße des geplanten Bauvorhabens nicht ersichtlich waren.
In der 2. Nachreichung mit der E-Mail vom 20.02.2022 wurde ein als Lageplan bezeichneter Übersichtsplan im Sinn des § 4 Abs 1 lit a Bauunterlagenverordnung 2020 eingereicht, in dem zwar das Bauvorhaben erkennbar dargestellt ist, eine in Rot gehaltene Schraffur des gegenständlichen Bauvorhabens jedoch nicht erkennbar ist (vgl § 6 iVm § 5 Bauunterlagenverordnung 2020).
Vom nunmehrigen Beschwerdeführer wurden Nachreichungen vorgenommen, wobei die Eingabe von zweifachen Ausfertigungen der Bauunterlagen, wie sie im Verbesserungsauftrag vom 20.12.2021 eingefordert wurde, nicht vorliegt.
Daran vermag auch nichts ändern, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der 1. Nachreichung ersucht hat - hinsichtlich der 2. Nachreichung findet sich hierzu nichts im Akt -, die Behörde möge die Plannachreichung zweifach ausdrucken, andernfalls Rücksprache halten. Es ist nämlich grundsätzlich nicht Aufgabe der Baubehörde, für die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen von Bauunterlagen zu sorgen. Der Verbesserungsauftrag ist in diesem Zusammenhang unmissverständlich und findet im Gesetz Deckung, wenn darin ausdrücklich Nachreichungen in zweifacher Ausfertigung eingefordert werden.
Gemäß § 31 Abs 5 TBO 2022 müssen die Bauunterlagen von einer hierzu befugten Person oder Stelle verfasst sein. Es ist daher gerechtfertigt, bei der Ausgestaltung der Bauunterlagen auf die strikte Einhaltung der Bestimmungen nach der Bauunterlagenverordnung 2020, insbesondere auch was die Farbgebung und die Anzahl der Ausfertigungen anlangt, zu drängen, sind die Planunterlagen doch von einem Fachmann zu erstellen.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass, soweit es die erforderliche Darstellung der Umrisse des gegenständlichen Bauvorhabens in den vorliegenden Einreichunterlagen anlangt, dem Verbesserungsauftrag auch für den Fall, dass die obigen Nachreichungen 1. und 2. als fristgerecht anzusehen sind (davon wird ausgegangen), nicht vollständig entsprochen wurde, weshalb die Baubehörde berechtigt war, das angezeigte Bauvorhaben zurückzuweisen.
Nachdem mit der Entscheidung der Baubehörde über die Zulässigkeit des angezeigten Bauvorhabens nicht inhaltlich entschieden wurde, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, neuerlich eine Bauanzeige einzubringen, wobei auf die allfällige Notwendigkeit der Darstellung der Höhenverhältnisse des umgebenden Geländes hingewiesen wird.
Auf die im Akt befindlichen Stellungnahmen zu einer allfälligen Bewilligungspflicht der gegenständlichen baulichen Anlage wird ausdrücklich hingewiesen.
Abschließend wird angemerkt, dass der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Baupolizei, auf Anfrage mitgeteilt hat, mit dem Bausachverständigen der belangten Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit keinerlei Kontakt gehabt zu haben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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