LVwG T LVwG-2021/17/1882-1

LVwG-2021/17/1882-1Landesverwaltungsgericht30.05.2022

Regest

Verleihung der Staatsbürgerschaft<br/>Mitwirkungspflicht<br/>Mindestnettoeinkommen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/17/1882-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.17.1882.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, chinesische Staatsangehörige, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.05.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 10.12.2020 hat die Beschwerdeführerin AA, geb am XX.XX.XXXX in China, um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens ist die erstinstanzliche Behörde zu der Ansicht gekommen, dass der Antrag abzuweisen war.

Begründend wurde dabei angeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebe, habe der Lebensunterhalt für sie und den Ehemann berechnet werden müssen. Diesbezüglich sei sie schriftlich aufgefordert worden, Unterlagen über das Einkommen ihres Ehemannes, welcher sich im Schuldenbereinigungsverfahren befinde, vorzulegen. Dies sei von der Beschwerdeführerin schriftlich abgelehnt worden. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin nochmals aufgefordert werden, die Auskünfte zum Einkommen ihres Ehemannes vorzulegen. Grundsätzlich habe die Beschwerdeführerin dann zugesagt, die Unterlagen bereitzustellen. Am 18.03.2021 habe der Ehemann der Behörde mitgeteilt, dass er seiner Ehefrau eine Bestätigung über das Haushaltseinkommen ausgestellt habe und er nun um Mitteilung ersuche, welche Unterlagen er für seine Ehefrau beschaffen solle. Die Bestätigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei allerdings nicht geeignet gewesen, die maßgeblichen Einkommensverhältnisse nachvollziehbar darzutun. Auf ein weiteres Mitteilungsschreiben habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Somit habe die Beschwerdeführerin gegen ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 19 Abs 2 StbG verstoßen, da die Unterlagen notwendig seien, um das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen beurteilen zu können.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus wie folgt:

Die Beschwerde gründe auf Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensbestimmungen. Im vorliegenden Fall sei die Zurückweisung zu Unrecht ausgesprochen worden, da kein Sachverhalt festgestellt worden sei, welcher eine Zurückweisung rechtfertige. Die Pensionsbescheide des Ehemannes seien vorgelegt worden. Darüber hinaus gehende Unterlagen seien zur Beurteilung des Haushaltseinkommens nicht notwendig gewesen und stünden der Beschwerdeführerin auch nicht zur Verfügung. Im Übrigen sei nicht § 13 Abs 3 AVG anzuwenden, sondern allenfalls die Bestimmungen des §§ 4 und 19 Abs 2 StbG, welche aber im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Außerdem könne man anhand der vorgelegten Urkunden sehr wohl feststellen, dass die Antragstellerin über ein gesichertes Einkommen verfüge. Die Beschwerdeführerin werde nach Akteneinsicht in den Akt des VwG noch weitere Unterlagen vorlegen, da die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft aus Sicht der Beschwerdeführerin auch noch im Verfahren vor dem VwG möglich sei. Des Weiteren lägen die Voraussetzungen des gemäß § 37 AVG abzuleitenden Untersuchungsgrundsatz der materiellen Wahrheit im vorliegenden Fall nicht vor. Dieser hätte bei richtiger Anwendung nämlich dazu führen müssen, dass ein ausreichendes Familieneinkommen vorliege. Die Beschwerdeführerin verfüge über ihr eigenes Einkommen. Sie habe keine Sorgepflichten gegenüber ihrem Ehemann, da dieser über ein eigenes Vermögen verfüge. Um dies zu beweisen, werde die Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausdrücklich beantragt. Noch sei die Beschwerdeführerin der Meinung, dass ihr eigenes Einkommen für ihren Unterhalt ausreiche. Sollte dies nicht der Fall sein, so sei das Einkommen des Ehemannes mit zu berücksichtigen. Dies sei auch ausreichend bescheinigt worden. Somit hätte die Erstbehörde festzustellen müssen, warum das Einkommen, welches sie erziele, nicht für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausreiche. Weiters hätte ausgeführt werden müssen, weshalb die angeforderten Unterlagen benötigt würden. Daher stelle die Beschwerdeführerin die Anträge, dass das LVwG der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid abändern möge, sodass ihr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werde. Sollte das Gericht dies nicht tun, so möge das LVwG die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, in die Geburtsurkunde sowie in den Antrag zur Verleihung der Staatsbürgerschaft, in das Übersichtsblatt betreffend die Beschwerdeführerin und in die Unterlagen der Geschichtsprüfung.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde am XX.XX.XXXX in China geboren und ist chinesische Staatsbürgerin. Sie ist mit dem österreichischen Staatsbürger BB verheiratet und hat mit ihm 2 Söhne im Alter von 7 und 5 Jahren.

Am 10.12.2020 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Seit 2014 ist sie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet, wobei die Wohnsitzqualität zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz variiert. Die Beschwerdeführerin wohnt derzeit gemeinsam mit BB und den zwei gemeinsamen Kindern in **** Z, Adresse 1, Top **. Aus der Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in einem Privathaushalt mit der Familie ihres Ehemannes lebt. Die Beschwerdeführerin arbeitete bis 2020 als Dolmetscherin, seit April 2020 bezieht sie Arbeitslosengeld.

Es liegen keine gerichtlichen Verurteilungen und keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Eintragungen im Register des Kreditschutzverbandes.

Hinsichtlich des gemäß § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG 1985 erforderlichen Mindestnettoeinkommens ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der vorgelegten Unterlagen kann nicht festgestellt werden, ob das durchschnittliche Nettoeinkommen im Durchschnitt der 36 Monate dem gesetzlich erforderlichen Mindesteinkommen entspricht.

Trotz mehrfacher Aufforderung hat die Beschwerdeführerin keine der geforderten Unterlagen bezüglich ihres Einkommens vorgelegt.

III.Beweiswürdigung:

Die oben wiedergegebenen Feststellungen stützen sich auf die im Akt der belangten Behörde beiliegenden Urkunden.

IV.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung der Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2021 (§ 10 StbG) lautet wie folgt:

„Verleihung

§ 10.

(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1.

er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2.

er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3.

er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4.

gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5.

durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.

er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7.

sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8.

er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1.

bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2.

er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3.

gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6.

gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7.

er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1.

die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2.

auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.

1.

bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;

2.

bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.“

Die hier relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329/1985, lautet wie folgt:

„§ 2.

(1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.

aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);

4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweis über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde, Nachweis über Namensänderung;

5.

erforderlichenfalls Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe. Diese Nachweise sind für die gemäß § 10 Abs. 5 StbG geltend gemachten Monate beizubringen. Beruft sich der Antragsteller auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen;

6.

In den Fällen des § 11a Abs. 2 Z 1 und 2 StbG ein Nachweis des Dienstverhältnisses und des Dienstortes des österreichischen Staatsbürgers, insbesondere Dienstvertrag;

7.

In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ein Nachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

a)

Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

b)

Goethe-Institut e.V.;

c)

Telc GmbH;

d)

Österreichischer Integrationsfonds;

Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) zumindest auf dem B2-Niveau verfügt;

8.

In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 2 StbG ein Nachweis über eine entsprechende Tätigkeit.

(2) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.

(3) Im Fall des Antrages eines Kindes auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.“

V.Erwägungen:

Wie in § 10 Abs 1 Z 7 StBG ausgeführt, darf eine Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert ist oder wenn der Fremde ihn aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. Eine solche Ausnahme ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs 1 Z 7 StbG ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 7 StbG hat der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs 5 StbG erfüllt sind.

Gemäß § 10 Abs 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs 1 Z 7 leg cit) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist grundsätzlich unter anderem an das Erfordernis geknüpft, dass der Lebensunterhalt des Fremden „hinreichend gesichert“ ist (vgl § 10 Abs 1 Z 7 1. Teil iVm Abs 5 StbG). Dies erfordert eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung. Daher sind nur jene Einkünfte heranzuziehen, die die Prognose erlauben, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann. „Freiwillige Geldgeschenke einer dritten Person“ sowie finanzielle Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch iS eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs besteht, können nicht als Einkünfte iSd § 10 Abs 5 StbG angesehen werden.

Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in diesem Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. Sofern Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, ist das Haushaltseinkommen die maßgebliche Richtgröße (VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127), weshalb die Verpflichtung zur Beibringung entsprechender Nachweise auf das Einkommen und die Verbindlichkeiten des Gatten/der Gattin umfasst.

Wie bereits erwähnt, muss die Voraussetzung des „hinreichend gesicherten Lebensunterhalts“ dann nicht vorliegen, wenn der Fremde seinen Lebensunterhalt aus „tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann“ (vgl § 10 Abs 1 Z 7 2. Teil StbG). „Insbesondere“ liegt ein solcher Grund bei einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit vor, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist (§ 10 Abs 1b StbG). Der Staatsbürgerschaftsbehörde ist damit ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in § 10 Abs 1b StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein.

Es ist somit bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht.

Die Mitwirkung des Fremden im Staatsbürgerschaftsverfahren und die Verpflichtung alle notwendigen Unterlagen auch vorzulegen, ergeben sich aus § 19 Abs 2 StbG. Nach Rechtsansicht des LVwG Tirol liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 im gegenständlichen Falle nicht vor und kann von der Vorlage des ansonsten erforderlichen gültigen Nachweises des gesicherten Lebensunterhalts gemäß § 2 Abs 1 Z 5 der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 nicht abgesehen werden.

§ 19 StbG verweist in diesem Zusammenhang auf die bewährten Bestimmungen des NAG und bezieht sich somit auf § 19 Abs 1 und 3 NAG. Nach § 19 Abs 8 Z 3 NAG kann die Behörde auf Begründung im Antrag die Heilung eines Mangels nach Abs 1 bis 3 leg cit zulassen, wenn im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Nach den Erläuternden Bemerkungen wird mit der Verordnungsermächtigung in § 19 Abs 2 leg cit § 13 Abs 3 AVG „genüge getan“. Eine Verbesserung eines Antrags auf Verleihung (oder Erstreckung der Verleihung) der Staatsbürgerschaft kommt nach § 13 Abs 3 AVG dann in Frage, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist. Ein solcher ist gegeben, wenn das Abbringen für den Fremden in erkennbarer Weise den Anforderungen der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 oder des AVG nicht entspricht bzw. von einem vollständigen fehlerfreien Anbringen abweicht.

Ein Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG ist - mangels Neuerungsverbot – auch im Verfahren vor einem Landesverwaltungsgericht zulässig (vgl. VwGH 27.6.2013, 2013/07/0035). § 2 Abs 1 StbV legt abschließend fest, welche Urkunden und Nachweise dem Antrag anzuschließen sind. Die ihr auferlegte Mitwirkungspflicht hat die Beschwerdeführerin unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, zuverlässig und wahrheitsgemäß zu erfüllen. Der Fremde hat auf konkrete behördliche Anfragen zu reagieren. Voraussetzung für das Entstehen dieser Verpflichtung ist, dass die behördlicherseits benötigten Angaben nebst Nachweisen für das staatsbürgerschaftliche Verfahren entscheidungserheblich sind, also konkret benötigt werden und dem betreffenden Fremden auch in zumutbarer Weise abverlangt werden können (vgl auch § 2 Abs 2 bis 4 StbV). Es kann zu Lasten des Fremden gehen, wenn die Behörde aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Mitwirkung des Fremden den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht (vollständig) ermitteln kann. Überdies kann die nicht ordnungsgemäße Mitwirkung bei der Beweiswürdigung für den Fremden nachteilig berücksichtigt werden. Das heißt, dass die Behörde aus einem solchen Verhalten des Fremden ungünstige Schlüsse ziehen kann und der Fremde die sich daraus ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen hat (LVwG Wien 20.3.2014, VGW-151/081(21313/2014; LVwG Wien 26.2.2015, VWG-151/023/34897/2014 zu § 19 Abs 2 NAG).

Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach schriftlich aufgefordert, die Unterlagen betreffend die Verbindlichkeiten des Ehemannes zur Berechnung ihres Lebensunterhaltes nachzureichen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass ihr nicht klar sei, warum diese Unterlagen benötigt werden, abgelehnt. Somit kam die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach.

Die Zurückweisung des Antrages über die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgte zu Recht. Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer mündlichen Verhandlung deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, nämlich die Beurteilung der Frage, ob die vorgelegten Unterlagen zur Berechnung des Mindestnettoeinkommens geeignet sind und ob die Beschwerdeführerin somit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

Zudem ergibt sich dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt grundsätzlich unbestreitbar aus den vorliegenden Aktenunterlagen.

Eine mündliche Erörterung (insbesondere eine Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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