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LVwG-2021/17/1675-1Landesverwaltungsgericht17.05.2022
Mindestsicherung<br/>Behandlungskosten<br/>Zuschussleistungen<br/>Wahlarztkosten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB vom Verein CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Z vom 14.04.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für die ambulante Behandlung im Universitätsspital Y für den 09.09.2020 verweigert. Begründend wurde angeführt, dass die Behandlung im Universitätsspital Y nach schriftlicher Bestätigung der DD keine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung darstelle, sondern wie eine Wahlarzthonorarnote zu behandeln sei. Demnach könne eine Kostenübernahme durch die Mindestsicherung nicht erfolgen, zumal Zuschussleistungen nur dann übernommen werden könnten, wenn es sich um bei der dazu in Bezug stehenden medizinischen Behandlung um eine Pflichtleistung der Krankenversicherung handle. Dies treffe im konkreten Fall nicht zu.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus wie folgt:
Er sei im September 2020 nach Y gereist und habe während dieses Aufenthalts einen Zusammenbruch erlitten, welcher dringend medizinische Versorgung bedurfte. Er habe sich dann in die Klinik in Y begeben und sei dort einige Stunden geblieben. Im Krankenhaus sei er aufgrund von akuten Schmerzen behandelt worden, wobei die durchgeführten medizinischen Untersuchungen alle relevant gewesen seien. Aufgrund seiner akuten Schmerzen habe er keine andere Wahl gehabt als ein Krankenhaus aufzusuchen. Im Nachhinein habe er eine Zahlungsaufforderung in einer Höhe von € 813,62 erhalten, welche er bei der DD in Z eingereicht habe. Diese hätte die Rechnung als Wahlarzthonorarnote eingestuft, weshalb eine voraussichtliche Kostenerstattung in der Höhe von € 70,13 zugesagt worden sei. Bisher habe er die Rechnung noch nicht begleichen können. Am 14.04.2021 habe er einen Antrag auf Übernahme der entstandenen Behandlungskosten eingebracht. Dieser wurde am selben Tag abgelehnt. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt als sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Sein körperlicher Zustand habe eine Behandlung erst in Österreich nicht zugelassen. Alle Untersuchungen seien von Nöten gewesen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Im September 2020 hielt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auf. Am 09.09.2020 begab sich der Beschwerdeführer in die Universitätsklinik in Y, da er unter Schmerzen litt. Dort wurde er untersucht und noch am selben Tag entlassen. Die Behandlungskosten belaufen sich auf 897,95 CHF (umgerechnet: 813,62 €). Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit über das EE krankenversichert.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig. Die festgestellten und verfahrensgegenständlichen Honorarrechnungen sind aktenkundig, ebenso die festgestellten medizinischen Behandlungen in der Schweiz.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz LGBl.Nr. 99/2010 (§§ 1, 7), LGBl.Nr. 99/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 205/2021 (§ 2) und LGBl.Nr. 99/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 26/2017 (§ 14a) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(9) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
§ 7
Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
a)
während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
b)
bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung
in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder
in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.
(2) Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.
§ 14a
Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände
(1) Zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände kann Hilfe als Sach- oder Geldleistung gewährt werden.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Mindestsicherung nach § 1 Richtlinien über die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
a)
die Art, den Umfang und die Qualität der im Rahmen der Hilfe zu gewährenden Leistungen,
b)
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe,
c)
das Ausmaß der Hilfe,
d)
den Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden,
e)
das Verfahren zur Gewährung der Hilfe.“
V.Erwägungen:
Ziel der Mindestsicherung ist gemäß § 1 Abs 1 TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst gemäß § 2 Abs 10 TMSG alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. Der Beschwerdeführer ist gesetzlich krankenversichert, weshalb die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs 1 lit b Z 2 TMSG nicht zur Anwendung gelangen kann.
Allenfalls besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eine Unterstützung zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände gemäß § 14a TMSG zu erhalten. Die Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände kann als Sach- oder Geldleistung insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden, ua als Zuschuss zu Selbstbehalten für notwendige Medikamentenkosten, Heilbehelfe oder Heilbehandlungen. Voraussetzung für die Gewährung dieser Hilfe ist, dass die Aufwendungen aus medizinischer Sicht notwendig und ärztlich verordnet sind und es sich dabei um Selbstbehalte für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Die Höhe der Unterstützung beträgt pro Anlassfall maximal EUR 1.000,- und darf nur einmal pro Jahr gewährt werden (Richtlinie gemäß § 14a TMSG – Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände). Auf diese Leistungen besteht allerdings kein Anspruch und werden diese nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung vergeben (vgl § 27 Abs 2 lit b TMSG).
Festgehalten wird, dass im vorliegenden Fall daher allenfalls fraglich sein könnte, inwiefern die Übernahme der Wahlarztkosten durch die DD zu Recht verweigert wurde. Dies zu klären ist allerdings nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit diesbezüglicher Entscheidungen ist nicht in einem Verfahren nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu klären, sondern allenfalls nach den in Frage kommenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer mündlichen Verhandlung deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, nämlich die Beurteilung der Frage, ob ein Krankenhausaufenthalt in der Schweiz eine Leistung nach § 7 TMSG darstellt. Diese Frage war nach Begutachtung des Antrages eindeutig zu verneinen.
Zudem ergibt sich dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt grundsätzlich unbestreitbar aus den vorliegenden Aktenunterlagen.
Eine mündliche Erörterung (insbesondere eine Befragung des Beschwerdeführers) ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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