LVwG T LVwG-2022/35/0330-5

LVwG-2022/35/0330-5Landesverwaltungsgericht03.05.2022

Regest

Forstrechtliche Bewilligung<br/>Schutzwald<br/>Forststraße<br/>Bringungsanlage<br/>Übererschließung<br/>Wiederherstellungsauftrag<br/>Gesetzmäßiger Zustand<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/35/0330-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.35.0330.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2021, ***, betreffend die Versagung der forstrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Bringungsanlage und den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Forstgesetz 1975

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 28.12.2021, ***:

Am 10.11.2020 wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass mit dem Bau einer Bringungsanlage auf Gst. **1, KG Z, begonnen wurde, und Herr AA seitens des forstfachlichen Amtssachverständigen auf die illegale Errichtung hingewiesen und mündlich angehalten, den Bau einzustellen, da die Bringungsanlage durch Schutzwald führe und demnach forstrechtlich bewilligungspflichtig sei.

Am 28.5.2021 wurde seitens des örtlichen Waldaufsehers festgestellt, dass die Weganlage bereits im Ausmaß von 115 lfm weiter errichtet wurde, und daraufhin mit Schreiben der belangten Behörde vom 7.6.2021, ***, die Baueinstellung schriftlich verfügt.

Mit Schreiben vom 8.8.2021 suchte Herr AA nachträglich um forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung dieser Bringungsanlage im Ausmaß von insgesamt 125 lfm an.

Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheides näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung eines forstfachlichen Gutachtens, entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde gemäß § 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der geltenden Fassung, entscheidet in der gegenständlichen Angelegenheit wie folgt:

I. Abweisung:

Der Antrag des Herrn AA vom 08.08.2021, ha. eingelangt am 18.08.2021, um forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Bringungsanlage auf Gst.**1, KG Z, wird gemäß §§ 60 und 62 Forstgesetz (FG), BGBl. 1975/440 idgF, abgewiesen.

II. Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes:

Gemäß § 172 Abs. 6 in Verbindung mit § 60 Abs. 1. Forstgesetz (FG), BGBl. 1975/440 idgF, wird Herrn AA, geb. am 11.02.1947, aufgetragen, auf Gst.**1, KG Z, folgende Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durchzuführen:

1. Die Weganlage auf dem Grundstück **1, KG Z, für welche unter anderem mit Antrag vom 08.08.2021 gemäß Einreichprojekt vom 05.08.2021, BB, GEZ. RIG, Projekt: ***, angesucht wurde, ist abgesehen von den ersten 22 lfm (im Einreichplan Maßstab 1:500 als Bestand angegeben) rückzubauen und der ursprüngliche Zustand bestmöglich wiederherzustellen.

2. Die konsenslos genutzte Waldfläche ist zu rekultivieren, zu humusieren und einschließlich der entstandenen Böschungsflächen mit forstlichen, dem forstlichen Vermehrungsgut entsprechenden, standortstauglichen Forstgehölzen und zwar je 100 Stück Fichte, Alter 2/2, Größe 25/50 und Tanne, Alter 2/2 Größe 15/30 im Verband 2x2 m aufzuforsten.

3. Der Rückbau ist bis zum 30.06.2022 fertigzustellen.

4. Die Aufforstung hat bis zum 31.05.2023 zu erfolgen.“

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:

„Zu I.

Aus dem vorliegenden forstfachlichen Gutachten geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass die Weganlage keinen zusätzlichen Erschließungseffekt mit sich bringt und dass eine weitere Walderschließung aus forstfachlicher Sicht nicht erforderlich ist, da bereits die Bestände durch die bestehende Forstanlage ‚CC‘ ausreichend erschlossen sind. Des Weiteren stellt der forstfachliche Amtssachverständige fest, dass die ausgeführte bzw. projektierte Weganlage nicht dem Stand der Technik entspricht. Gemäß § 62 Abs. 2 Forstgesetz kann daher eine Bewilligung nicht erteilt werden.

Zu II.

Nach dem Ermittlungsverfahren steht fest, dass die Errichtung der gegenständlichen Weganlage dem gemäß § 60 Abs. 1 geforderten Maßhaltegebot zuwiderläuft. Da die Weganlage bereits errichtet wurde und auch nicht nachträglich bewilligungsfähig erscheint (siehe Begründung unter Punkt I.), war spruchgemäß zu entscheiden.

Welche Maßnahmen im gegenständlichen Fall aus forstfachlicher Sicht zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 erforderlich sind, ergibt sich ebenso aus der Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen. Dessen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die vom Sachverständigen geforderten Maßnahmen dem verantwortlichen Errichter und Waldeigentümer bescheidgemäß aufzutragen sind.“

Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 4.1.2022 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 31.1.2022 mittels Online-Formular bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht wurde.

Begründet wurde diese Beschwerde wie folgt:

„In oben erwähnten Bescheid wird die Errichtung einer forstlichen Bringungsanlage untersagt und gleichzeitig beauftragt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. In der Begründung werden die eigenen Rechtfertigungen, die Stellungnahme des forstlichen Amtssachverständigen und meines Projektanten (DD, Forstwirt) in Kurzform wiedergegeben. Gemäß beiliegender Stellungnahme des staatlich befugten und beeideter Zivilingenieur für Forst- und Holzwirtschaft wurde jedoch grundlegend verkannt, dass es sich im unmittelbaren Baugelände keinesfalls um Schutzwald im Sinne des Forstgesetzes handelte, weil

a) weder die Geologie instabil erscheint noch Hangrutsche zu erwarten sind,

b) noch auch ein seichtgründiger (sondern ein auch lt. EE: wüchsiger) Boden vorhanden ist,

c) noch aufgrund der Geländeneigung (hier kleiner als 40%!) noch sonstiger Gefahrenshinweise Kriterien für das Vorliegen einer besonderen Schutzfunktion gegeben sind.

Dies ist insofern von besonderer Bedeutung als der Weg hier bei vorrangiger Nutzfunktion insbesondere die Eigenbewirtschaftung meines Waldes verbessert und daher die Prüfung vorrangig danach zu erfolgen hat, wieweit die Wegerrichtung der tatsächlichen örtlichen leitenden Nutzfunktion u.a. auch am Baugelände dient.

Tatsächlich dient sie auch der angrenzenden Bewirtschaftung im Schutzwald, die nun stärker in Eigenregie erfolgen kann und daher bei den häufiger werdenden Schadereignissen eine notwendige rasche Reaktion ermöglicht, während Unternehmer dann oft nur für größere Schadereignisse verfügbar sind und so gerade im Kleinwald oft beträchtliche Streuschäden die Folge sein können.

Auch wurde nicht beachtet, dass an den beantragten Traktorweg hinsichtlich der Baustandards andere Kriterien anzulegen sind als sie etwa für LKW-taugliche Forststraßen gelten.

Schließlich blieb auch unberücksichtigt, dass durch die Bauweise auch eine alternative bodenschonende Nutzbarkeit der angrenzenden Bestände durch FF ermöglicht wird.

Ich beantrage daher den Bescheid aufzuheben und der Beschwerde dahingehend zu entsprechen, dass

a) die Bringungsanlage gemäß dem Einreichprojekt und entsprechend dem Charakter als Traktorweg genehmigt wird. Allenfalls sollte die Behörde nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren Auflagen für eine Inbetriebnahme definieren.

b) jedenfalls ist die Fachmeinung meines Planers (Forstwirt), insbesondere auch die Hinweise in der beiliegenden Stellungnahme SN *** einer sorgfältigeren Abwägung zu unterziehen und die teilweise nicht den Tatsachen entsprechenden Annahmen der Erstinstanz im Beschwerdeerkenntnis Rechnung zu tragen.

c) Falls Zweifels an der Fachmeinung meines Planers und/oder der Fachmeinung in der der beiliegenden Stellungnahme des forstlichen Ziviltechnikers bestehen, wird ein Augenschein zur neuerlichen Tatsachenerhebung durch die Beschwerdeinstanz vorgeschlagen.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der bereits im Behördenverfahren beigezogene forstfachliche Amtssachverständige vom Landesverwaltungsgericht ersucht, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.

Aus dem daraufhin erstatteten Schreiben vom 14.3.2022 geht zusammenfassend Folgendes hervor:

„Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass der beantragte ‚Stichweg CC‘ mit seinen 3 engen Kehren abzweigend vom bestehenden LKW befahrbaren Forstweg ‚CC‘ illegal ohne rechtlicher Basis errichtet wurde. Es weder eine Notwendigkeit noch eine Zweckmäßigkeit gegeben ist, sodass dieser Stichweg eine eindeutige Übererschließung darstellt. Die Errichtung verstößt somit klar gegen das forstgesetzliche Maßhaltegebot. Demnach sollen der Waldboden und der Bewuchs nicht mehr als technisch und wirtschaftlich für die Bringung erforderlich geschädigt werden. Dies ist aber durch die illegal erfolgte Traktorwegerrichtung der Fall, da eine Bringung auch vom bereits bestehenden Forstweg ‚CC‘ möglich ist. Diese zusätzliche Wegerrichtung ist somit im Verhältnis zum Eingriff in den Waldboden forstfachlich nicht vertretbar und muss als unzulässiger Eingriff in den Wald(boden) beurteilt werden. Aufgrund der Hangneigung und Bringungsdistanz wird auch nochmals festgehalten, dass der Bringungsaufwand durch den steil angelegten Forstweg mit notwendigem Bergauftransport nicht dem aktuellen Stand der Bringungstechnik entspricht. Vielmehr handelt es sich hier um ein typisches Seilgelände mit einfachem Bergauf - Transport mit Traktorseilwinde und einfachem Kippmastgeräten. Mit dem vorhandenen Hauptweg ‚CC‘ kann das gesamte Einzugsgebiet als erschlossen betrachtet werden.“

Das genannte Schreiben wurde sodann zur Wahrung des Parteiengehörs versandt, vom Beschwerdeführer allerdings trotz einer vom Landesverwaltungsgericht gewährten Fristverlängerung von diesem Recht kein Gebrauch gemacht.

Von der Gemeinde Z wurde auf die Schlüssigkeit des übermittelten forstfachlichen Gutachtens verwiesen.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

a) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmung des Forstgesetzes 1975 (§§ 60, 62 und 63) lauten wie folgt:

„Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen

§ 60. (1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht

a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt,

b) der Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert,

c) die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,

d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder

e) der Abfluß von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.

(3) Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich wieder beseitigt oder abgesichert werden.“

„Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen

§ 62. (1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):

a) ortsfeste forstliche Materialseilbahnen,

b) nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzen oder fremde Gebäude gefährden könnten,

c) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,

d) sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.

(1a) Einer Bewilligung gemäß Abs. 1 lit. d bedarf es nicht, wenn der Antragsteller eine schriftliche Zustimmung der für das betreffende öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, daß

a) sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,

b) sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist,

c) sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,

d) soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. c handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.

(3) In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. c und d die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Abs. 1 lit. c und d Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.

(4) Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.“

„Bewilligungsverfahren

§ 63. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben, insbesondere über den beabsichtigten Baubeginn sowie über die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Dem Antrag ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter Lageskizze in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(2) Dem Verfahren sind als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Soweit eine Bringungsanlage über eine Bergbauanlage oder unmittelbar an dieser entlang geführt werden soll, ist auch der Bergbauberechtigte dem Verfahren als Partei beizuziehen.

(3) Werden gegen ein Bauvorhaben, gegen das sonst kein Anstand obwaltet, zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Antrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) In der Errichtungsbewilligung ist für die Fertigstellung der Bringungsanlage eine Frist vorzuschreiben. Diese ist von der Behörde auf begründeten Antrag zu verlängern.“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund musste vom Landesverwaltungsgericht entsprechend dem Beschwerdevorbringen geprüft werden, ob entgegen der Auffassung der belangten Behörde im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten forstrechtlichen Bewilligung gegeben waren.

Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zweifelsfrei zu verneinen. So besteht zunächst kein Zweifel, dass die gegenständliche Bringungsanlage gemäß der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 62 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975 bewilligungspflichtig ist, da es sich dabei um eine Forststraße handelt, die durch Schutzwald führt. Schon im behördlichen Verfahren kam der beigezogene forstfachliche Amtssachverständige zum Ergebnis, dass der gegenständliche Forstweg mittels drei Kehren im Abstand von 30 bis 40m durch Schutzwald in Ertrag auf etwa 1.270 m herunterführt. Laut gültigem Waldentwicklungsplan handle es sich bei den Beständen entlang des geplanten Weges um Schutzwald (Werteziffer ***).

Wenn seitens des Beschwerdeführers behauptet wird, dass keinesfalls Schutzwald im Sinne des Forstgesetzes vorliege, weil die Geologie nicht instabil sei, keine Hangrutsche zu erwarten seien, kein seichtgründiger, sondern ein wüchsiger Boden vorhanden sei und weil aufgrund der Geländeneigung keine sonstigen Gefahrenshinweise für das Vorliegen einer besonderen Schutzfunktion gegeben seien, so wird diesem Vorbringen seitens des forstfachlichen Amtssachverständigen klar entgegengetreten. So wird zwar zugestanden, dass die gegenständliche Weganlage im Bereich einer kleinen Geländeverflachung errichtet worden sei; allerdings grenze direkt anschließend zunehmend steileres Gelände an und sei letztlich insbesondere der Gerinneprozess und die Lawine im gegenständlichen Bereich maßgeblich, welche den Rand bzw. die gesamte Fläche, auf der der Weg errichtet wurde, berühren würden.

Im Übrigen spricht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst davon, dass die gegenständliche Bringungsanlage auch der „angrenzenden Bewirtschaftung im Schutzwald“ diene und wird zudem durch den gegenständlichen Antrag vom 8.8.2021 auf nachträgliche Bewilligung nach § 62 Forstgesetz 1975 inzident zugestanden, dass eine nach dieser Bestimmung bewilligungspflichtige Bringungsanlage vorliegt.

Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 14.3.2022 führte der forstfachliche Amtssachverständige auch mit näherer Begründung, nämlich unter Hinweis auf den Umfang und die Ausführung der Baumaßnahmen, aus, dass es sich beim gegenständlichen Weg um keinen bloßen, unter die Geringfügigkeitsschwelle fallenden Rückeweg handeln würde, sondern um eine bewilligungspflichtige Forststraße.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens von Herrn AA keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen, zumal der Beschwerdeführer auch auf eine Entgegnung des zum Parteiengehör übermittelten forstfachlichen Gutachtens vom 14.3.2022 verzichtet hat. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.

Da der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Gutachten zur Lage der Bringungsanlage im Schutzwald und der daraus abgeleiteten Bewilligungspflicht nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom forsttechnischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweist sich Herrn AA Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).

Steht aber die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Bringungsanlage fest, war in weiterer Folge zu prüfen, ob die für eine solche Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorlagen.

Auch mit dieser Frage hat sich der im behördlichen Verfahren beigezogene forstfachliche Amtssachverständige bereits in seinem Gutachten vom 14.9.2021 auseinandergesetzt und kam diesbezüglich zum Schluss, dass die Waldgrundstücke **2 und **3 in der KG Z durch die forstliche Bringungsanlage „CC“ ohnedies erschlossen seien und eine weitere forstliche Erschließung in der gegenständlichen Form nicht notwendig sei. Nachdem nun allerdings § 60 Abs 1 Forstgesetz 1975 normiere, dass Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten sind, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden und insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert, fehle schon aus diesem Grund eine Voraussetzung für die Erteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Bewilligung.

Nachdem das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung in der gegenständlichen Beschwerde bestritten wurde, bekräftigte und untermauerte der forstfachliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 14.3.2022 nochmals seine bereits im Behördenverfahren getätigten Aussagen. So wird etwa ein bergauf Befahren mit Schleppern im Lastbetrieb (z.B. Holzhänger) auf der über 14 % steilen, schotterbefestigen Anlage, im speziellen Fall mit dazu nicht bindigem Material (Rundkorn) als grenzwertig bzw. ohne reversieren unmöglich erachtet und eine Übereinstimmung mit dem Stand der Technik überdies deshalb verneint, da der Weg hühnerleiterartig mit 3 Kehren errichtet worden sei und die nur 30 lfm langen Wegäste jeweils bloß 15 m auseinander liegen würden. Zeitgemäß sei vielmehr die Errichtung einer Weganlage in einer möglichst gestreckten Form mit tunlichst wenig Kehren ohne Rücksichtnahme auf Eigentumsgrenzen.

Besonders dargelegt wird aber vor allem nochmals, dass der gegenständliche Weg nicht notwendig sei und eine Übererschließung darstellen würde, da die gesamte Fläche, auf der sich der Traktorstichweg befindet, von der bestehenden Bringungsanlage „CC“ aus bis zur etwa 90 m entfernten, tiefergelegenen Geländekante auch ohne diesen Stichweg zur Gänze in Eigenbewirtschaftung mittels Traktor und Anbauwinde erfolgen könne. Aufgrund der Grundstücksausdehnung in der Falllinie von rund 300 m (abgesehen von einer kleinen Teilfläche des Grundstücks, GpNr **3, die etwas weiter hinunter reicht) seien sämtliche Nutzungen aus den tiefer gelegenen Waldstandorten vom bestehendem Weg mittels herkömmlicher Kippmastgeräte leicht möglich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Stichweg für eine Kippmastaufstellung „GG“ Grundvoraussetzung sei, könne vom forstfachlichen Amtssachverständigen keineswegs geteilt werden.

Da dem Vorbringen des forstfachlichen Amtssachverständigen wiederum nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit seiner Ausführungen und damit vom Nichtvorliegen der Voraussetzung für die Erteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Bewilligung ausgehen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes erfüllt die gegenständliche Bringungsanlage nicht die nach § 62 Abs 2 lit a iVm § 60 Abs 1 Forstgesetz 1975 geforderte Voraussetzung, dass der Waldboden und Bewuchs durch sie möglichst wenig Schaden erleidet und dass durch sie in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

Auf das weitere Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides musste bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangenen werden, sondern erweist sich die Beschwerde schon aus dem genannten Grund als unbegründet und war diese spruchgemäß abzuweisen.

b) Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Der im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 lautet wie folgt:

„(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.“

Zu diesem Spruchpunkt wurde seitens des Beschwerdeführers kein Vorbringen erstattet. Aufgrund des – wie bereits oben dargelegt – auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfumfangs des Landesverwaltungsgerichtes und da – wie die obigen Erwägungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gezeigt haben – im vorliegenden Fall tatsächlich eine forstrechtlich bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne eine solche Bewilligung errichtet wurde und damit forstrechtliche Vorschriften außer Acht gelassen wurden, liegen aber die Voraussetzungen nach § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 für den gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag zweifellos vor.

Die Art und Weise und das Ausmaß der aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und waren daher vom Landesverwaltungsgericht auch nicht zu prüfen.

Insgesamt erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.

4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und erachtet das Landesverwaltungsgericht eine solche auch nicht für erforderlich, da die im vorliegenden Fall maßgeblichen Sachverhaltsfragen anhand der schriftlichen Unterlagen und dem hierzu in ausreichendem Maße eingeräumten Parteiengehör gelöst werden konnten, und im Übrigen nur rechtliche Fragen zu lösen waren und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.

In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, hat das Landesverwaltungsgericht unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Gesetze und seiner Materialien gelöst (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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