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LVwG-2021/33/3435-3•LVwG T LVwG-2021/33/3435-3
LVwG-2021/33/3435-3Landesverwaltungsgericht28.04.2022
Anteilsrecht<br/>Landwirtschaftlicher Betrieb<br/>Absonderung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA und des Herrn BB, beide vertreten durch CC – DD – EE Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 17.11.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Übergabsvertrag vom 26.05.2021 erwirbt Herr AA die mit der Liegenschaft in EZ ***1 GB ***** Y unter A2-LNr. 2 ersichtlich gemachte Mitgliedschaft an der unregulierten Agrargemeinschaft GG in EZ ***2 GB ***** X zu 10/66 Anteilen und deren realrechtliche Verbindung mit der Liegenschaft in EZ ***3 GB ***** X. Mit Schriftsatz vom 11.05.2021 wurde die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung dieses Übergabsvertrages beantragt.
Im Antrag wird im Wesentlichen vorgebracht, dass BB aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Z vom 27.04.2021 Eigentümer der EZ ***1 GB ***** Y ist. Herr AA ist aufgrund der Amtsbestätigung vom 27.04.2021 Eigentümer der Liegenschaft in EZ ***3 GB ***** X ist. In den Jahren 1924 und 1974 seien von den damaligen Eigentümern des Hofes „FF“ in EZ ***1 GB Y jeweils Miteigentumsrechte an der GG in EZ ***2 GB X gekauft worden, wobei 10/66 Anteile Gräser betreffen würden, die in der Natur zum Bestand der Liegenschaft in EZ ***3 GB X gehören bzw im Zuge der Bewirtschaftung des Alm- und Wirtschaftsgebäudes und des Stalles vom Übernehmer AA bewirtschaftet worden sind. Die vertragsgegenständliche Übertragung der 10/66 Anteile auf die Liegenschaft EZ ***3 GB X sei für die ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung des darin vorgetragenen Grundstückes .200 erforderlich. Der bei der Hofstelle „FF“ verbleibende Stall in EZ ***4 X verfüge nicht über ausreichend Platz um alle 28 Großvieheinheiten zu bewirtschaften. Der Bedarf an 28 Gräsern sei nicht mehr gegeben. Die Hofstelle werde seit 36 Jahren nicht mehr mit Rindern bewirtschaftet und die dazugehörigen Felder seien verpachtet.
Die Agrarbehörde hat die landwirtschaftliche Amtssachverständige der Abteilung JJ um die Erstattung eines Gutachtens ersucht. Mit Gutachten vom 23.09.2021 kam die landwirtschaftliche Amtssachverständige im Wesentlichen zum Schluss, dass in der EZ ***3 einzig und allein das Grundstück .200 mit insgesamt 60 m² vorgetragen sei. Diese Almhütte samt Wohntrakt und Stall sowie der umliegenden Gartenfläche befinde sich mitten im Almgebiet der Agrargemeinschaft GG. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei mitzuteilen, dass der Erwerb des Mitgliedschaftsrechtes an der Agrargemeinschaft GG zu keiner Verbesserung eines landwirtschaftlichen Betriebes diene.
In ihrer Stellungnahme zum Gutachten haben die Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass der Eigentümer der EZ ***3 ein Mitglied der Agrargemeinschaft im Sinne des § 38 Abs 4 lit c Z 1 sei. Der Zweck des Gebäudes sei seit jeher allein auf die Bewirtschaftung der Liegenschaft der Agrargemeinschaft ausgerichtet. Historisch sei es so, dass die Liegenschaft in EZ ***3 immer Bestandteil der Agrargemeinschaft in EZ ***2 gewesen sei. Damit greife der Ausnahmetatbestand des § 38 Abs 4 lit c Z 1 TFLG. Durch die Übertragung werde aber auch die Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes verbessert. Das seit Jahrhunderten bestehende Almgebäude mitten in der Agrargemeinschaft stelle selbstverständlich einen landwirtschaftlichen Betrieb dar, der sich zudem noch mitten in der Agrargemeinschaft befinde. Dies diene definitiv der Verbesserung der landwirtschaftlichen Struktur, da nachhaltig die Bewirtschaftung des bestehenden Gebäudes im Zuge der Alpung abgesichert sei. Dem Hof „FF“ entstehe durch diese Übertragung kein wirtschaftlicher Nachteil, da die Gräser nie beim Hof gewesen seien und seit dem Erwerb der Liegenschaft immer schon der EZ ***3 des Übernehmers zugeordnet waren und dieser seit jeher diese Gräser auf der Alm bewirtschaftet und betrieben habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 17.11.2021, Zl ***, wurde die agrarbehördliche Genehmigung verweigert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Absonderung der agrarbehördlichen Bewilligung gem § 38 Abs 3 TFLG 1996 bedürfe. Mit der Liegenschaft in EZ ***3 GB X sei zweifelsfrei kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft GG in EZ ***2 GB X verbunden. Die Absonderung der mit der Liegenschaft EZ ***1 GB ***** Y realrechtlich verbundenen 10/66 Anteile an der Liegenschaft in EZ ***2 GB ***** X und dessen Übertragung an AA unter gleichzeitiger realrechtlicher Verbindung mit der im Eigentum des AA stehenden Liegenschaft EZ ***3 GB ***** X sei daher nur zulässig, wenn das abzusondernde Anteilsrecht betreffend die erwerbende Liegenschaft eine Verbessrung des landwirtschaftlichen Betriebes darstelle. Folglich sei zu klären gewesen, ob für die im Eigentum des AA stehende Liegenschaft EZ ***3 GB ***** X von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen sei. Für die Beurteilung sei ausschließlich die Flächen- und Gebäudeausstattung der Erwerberliegenschaft maßgeblich. Selbst bei großzügigster Auslegung des Begriffes „landwirtschaftlicher Betrieb“ könne im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Liegenschaft in EZ ***3 GB X nicht von einem solchen gesprochen werden. Dies habe die landwirtschaftliche Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 23.09.2021 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Bereits dieser Umstand stehe sohin der Erteilung der beantragten agrarbehördlichen Genehmigung entgegen. Es gehe vorwiegend auch nicht um die Frage, ob die Bewirtschaftung der Anteilsrechte künftig gewährleistet sei, wie beispielsweise bei § 38 Abs 4 lit c Z 2 TFLG 1996, auf welchen Umstand die Antragsteller hinweisen wollten, sondern ob die aufnehmende Stammsitzliegenschaft als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden könne. Diese Frage sei im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens vollumfänglich geklärt worden. Die Übertragung des Anteilsrechtes auf die Liegenschaft in EZ ***3 GB X diene nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auf dieser Erwerbsliegenschaft, weshalb der Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.
Dagegen haben die Vertragsparteien rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass ursprünglich der geschlossene Hof, von welchem die Miteigentumsanteile abgeschrieben werden sollen, keine Miteigentumsanteile an der Agrargemeinschaft hatte. In den Jahren 1924 und 1974 seien von den jeweiligen Eigentümern des Hofes FF jeweils Miteigentumsrechte an der GG gekauft worden. Mit diesen zwei Erwerbern standen jeweils zwei Almgebäude in Verbindung und betreffen 10/66 Anteile Gräser jenes Almgebäude, welches nunmehr im Eigentum des Erwerbes AA stünde. Diese 10 Gräser seien seit jeher aus dem Almgebäude in EZ ***3 GB ***** X, die einen sachlichen und wirtschaftlichen Bestandteil der Alm gebildet habe, bewirtschaftet worden. Das TFLG 1996 halte im § 38 Abs 3 fest, dass die Absonderung der Mitgliedschaften nur mit Bewilligung der Agrarbehörde erfolgen dürfe und habe in § 38 Abs 4 lit c Z 1 festgehalten, dass selbst dann, wenn der Erwerb des Anteilrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes diene, die Absonderung zu genehmigen sei, wenn der Erwerb durch eines ihrer Mitglieder erfolge. Die EZ ***3 sei tatsächlich Mitglied der GG, nachdem die GG seit Generationen auch über das Gebäude auf dem **1 bewirtschaftet werde. Tatsächlich erfolge die Abschreibung aber auch zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes. BB selbst sei nämlich gar nicht in der Lage mit dem geschlossenen Hof FF sämtliche Anteilsrechte zu bewirtschaften. Tatsächlich werde die Leistungsfähigkeit des Hofes FF verbessert, wenn der Eigentümer BB nicht verpflichtet sei, die Leistungsfähigkeit seiner Hofstelle im Tal an die Leistungsfähigkeit der Weiderechte anzupassen. Die Leistungsfähigkeit der Hofstelle im Tal gehe nicht über die verbleibenden 18 Gräser hinaus. Der Hof sei nicht in der Lage mehr als 18 Gräser auf Dauer zu bewirtschaften. Abschließend wurde beantragt ein Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass der Hof FF des Übergebers nicht in der Lage sei, auf Dauer 28 Gräser zu alpen, und es eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Hofes und der Alm darstelle, wenn auf lange Sicht nur 18 Gräser bewirtschaftet würden. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 03.03.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei wurde seitens der Beschwerdeführer im Wesentliche auf das bisher Vorgebrachte verwiesen und inhaltlich wiederholt. Zu der Frage, dass die landwirtschaftliche Amtssachverständige festgestellt habe, dass der Erwerb des Mitgliedschaftsrechtes an der Agrargemeinschaft GG zu keiner Verbesserung eines landwirtschaftlichen Betriebes diene, haben die Beschwerdeführer ausgeführt, dass auch nach der Aufgabe der Viehhaltung immer wieder auf die Alm Rindvieh aufgenommen worden sei. Wenn die 28/66 Anteile beim geschlossenen Hof in EZ ***1 verbleiben würden, könne die Bestoßung der Alm nicht mehr gewährleistet werden, weil das bestehende Almgebäude des geschlossenen Hofes nicht ausreiche, hier 28 GVE aufzunehmen. Deshalb sei es notwendig, diese 10/66 Anteile abzusondern und auf die EZ ***3 zu übertragen. Es gehe darum, dass AA nunmehr die EZ ***3 erworben habe und damit sollten auch die 10/66 Anteilsrechte wieder mit dieser Liegenschaft verbunden werden.
Dazu hat der Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass mit der EZ ***3 noch nie Anteilsrechte verbunden gewesen seien. Die EZ ***3 sei ursprünglich in der EZ ***5 einliegend gewesen bzw war es der gleiche Eigentümer. Aus dem historischen Grundbuchsauszug ergebe sich, dass mit der EZ ***3 noch nie ein Anteilsrecht verbunden gewesen sei. Seitens der Beschwerdeführer wurde der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Hof FF des Übergebers nicht in der Lage sei auf Dauer 28 Gräser zu halten und es eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Hofes und der Alm darstelle, wenn auf lange Sicht nur 18 Gräser bewirtschaftet würden.
Der Beweisantrag wurde abgelehnt und die Beweisaufnahme geschlossen. Seitens der Beschwerdeführer wurde auf die schriftliche Beschwerde und das Beweisverfahren verwiesen und beantragt wie in der Beschwerde.
Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde auf den Bescheid und die Begründung verwiesen sowie das weitere Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung und wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl ***, insbesondere in die Verhandlungsschrift betreffend die öffentliche mündliche Verhandlung vom 03.03.2022.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen, dass mit der EZ ***3 GB X noch nie Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft GG verbunden waren, ergeben sich aus der glaubwürdigen und überzeugenden Aussage des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dabei hat der Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass aus dem historischen Grundbuchsauszug sich ergibt, dass mit der EZ ***3 GB X noch nie ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft GG verbunden war.
Die getroffenen Feststellungen, dass es sich bei der Liegenschaft in EZ ***3 GB X nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, ergibt sich einerseits aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und glaubwürdig und widerspruchsfrei aus dem Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 23.09.2021.
III.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 161/2021 lautet wie folgt:
§ 38
(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte, die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen, wie viele Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile) sowie bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.
(3) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu verweigern, wenn
(4a) Liegt ein nach alter Übung einheitlich bewirtschaftetes Gebiet teilweise oder liegen Stammsitzliegenschaften gänzlich oder teilweise im Ausland, so ist die Bewilligung nach Abs. 3 unbeschadet der Voraussetzungen nach Abs. 4 dann zu verweigern, wenn die Absonderung von Anteilsrechten dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträglich ist.
(5) Anteilsrechte, die von einer Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, dürfen nur an Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Gemeinde gebunden werden, es sei denn, dass eine andere regionale Übung besteht. Abs. 4 lit. c Z 2 bleibt unberührt.
(6) Persönliche (walzende) Anteilsrechte dürfen vom bisher Berechtigten nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die Bewilligung ist mit der Auflage zu erteilen, daß das Anteilsrecht mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden wird.
(7) Die Absonderung eines Anteilsrechts darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn die nach Abs. 3 oder 6 erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde.
(8) Besteht an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c dauerhaft kein Bedarf mehr, so hat der Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen. Mit der Mitteilung ist entweder
zu verbinden. Für einen Antrag nach lit. b gelten die Abs. 4 lit. b und c, 4a, 5, 6 und 7 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Absonderung bzw. des Erwerbs die Übertragung des Anteilsrechtes tritt.
(9) Im Fall des Abs. 8 lit. a hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht für erloschen zu erklären. Im Fall des Abs. 8 lit. b hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht höchstens im bestehenden Ausmaß und, wenn der tatsächliche Bedarf der neuen Stammsitzliegenschaft dieses Ausmaß unterschreitet, höchstens im Ausmaß dieses tatsächlichen Bedarfes auf die neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen. Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht vor, so hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht auch in diesem Fall für erloschen zu erklären. § ***4 Abs. 6 bleibt unberührt.
(10) Auf Teilwaldrechte und auf Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c, die aus einer Umwandlung von Teilwaldrechten in Anteilsrechte an Waldgrundgrundstücken, die keinen Anspruch auf die ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben, im Sinn des § 64 Z 5 hervorgegangen sind, sind Abs. 4 lit. a, Abs. 8 und Abs. 9 sowie § ***4 Abs. 6 nicht anzuwenden.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Bei dem gegenständlichen Übergabsvertrag handelt es sich um eine Absonderung, die der agrarbehördlichen Bewilligung gem § 38 Abs 3 TFLG 1996 bedarf. Die beiden Verweigerungstatbestände des § 38 Abs 4 lit a und lit b TFLG 1996 sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, waren mit der EZ ***3 GB X noch nie ein Anteilsrecht an der GG verbunden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller handelt es sich bei der Liegenschaft in EZ ***3 GB X, mit der die gegenständlichen Mitgliedschaftsrechte verbunden werden sollen, nicht um ein Mitglied der Agrargemeinschaft GG. Daher unterliegt der Erwerb dieser 10/66 Anteile nicht den Ausnahmetatbeständen des § 38 Abs 4 lit c Z 1 und Z 2 TFLG 1996. Daher war, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, zu prüfen, ob die im § 38 Abs 3 iVm Abs 4 lit c TFLG 1996 normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Durch die Einholung eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachtens hat die belangte Behörde zutreffend gutachterlich feststellen lassen, ob es sich bei der Liegenschaft in EZ ***3 GB X des Herrn AA um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die Liegenschaft in EZ ***3 GB X des Herrn AA besteht einzig und allein aus dem **1mit einer Gesamtfläche von 60 m², wobei der Übernehmer AA keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzt. Somit wurde bereits sachverständigenseits festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Liegenschaft in EZ ***3 GB X um kein für die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung erforderlichen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Für die Genehmigung ist auch nicht ausschlaggebend, ob die Bewirtschaftung der Anteilsrechte künftig gewährleistet ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die aufnehmende Stammsitzliegenschaft in EZ ***3 GB X als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden kann. Diese Frage wurde im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens vollumfänglich geklärt und wurde insbesondere zu dieser Frage auch ein landwirtschaftliches Amtssachverständigengutachten eingeholt. Insgesamt konnte daher auch die Aufnahme weiterer Beweise, wie von den Beschwerdeführern beantragt, unterbleiben.
Zudem kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Das von der belangten Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol in sich schlüssig und widerspruchsfrei und wurde von den Antragstellern insofern auch nicht in Frage gestellt. Überdies sind sie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht auf gleicher fachlicher Ebene diesem Gutachten entgegengetreten.
Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens war festzustellen, dass die Übertragung des Anteilsrechtes auf die Liegenschaft in EZ ***3 GB X nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auf dieser Erwerbsliegenschaft dient.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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