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LVwG-2021/42/0957-5•LVwG T LVwG-2021/42/0957-5
LVwG-2021/42/0957-5Landesverwaltungsgericht04.04.2022
Säumnisbeschwerde wurde Folge gegeben, <br/>Antrag auf Herausgabe von Umweltdaten, <br/>Informationen, <br/>Folge gegeben, <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bürgermeisterin der Stadt Z betreffend den Antrag des AA vom 07.08.2020 auf Herausgabe von Umweltinformationen im Zusammenhang mit einem geplanten Bauvorhaben in Z/West (Adresse 1/Adresse 2/Adresse 3/etc.) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben.
2. Dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 07.08.2020 wird stattgegeben und der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z aufgefordert, dem Beschwerdeführer folgende Umweltinformationen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses mitzuteilen:
Baubezirksamt Y: Stadtgemeinde Z, Errichtung von Wohngebäuden auf den Gst. **1, **2 und **3, KG Z, raumordnungsrechtliche Verfahren, wasserbautechnische Stellungnahme, Zahl *** vom 15.07.2019
BB GmbH: Hochwasserabflussuntersuchung, Stellungnahme zur Änderung des Hochwasserabflusses auf Basis eines HQ100 X mit Bebauung der Grundstücke **2, **1 und **3 in der KG Z, 27.09.2019
BB GmbH: Hochwasserabflussuntersuchung, Stellungnahme zur Änderung des Hochwasserabflusses auf Basis eines HQ100 X mit Bebauung der Grundstücke **2, **1 und **3 in der KG Z, 27.05.2020
Baubezirksamt Y: CC GmbH, Bebauung der Grundstücke **2, **1 und **3, KG Z; wasserbautechnische Nachweise, 12.06.2020
Baubezirksamt Y: Stadtgemeinde Z, Neuerlassung des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes (Nr. ***) Gpz. **2, **1 und **3, alle KG Z, wasserbautechnische Stellungnahme, 27.07.2020
Büro für GG-Planung: Verkehrskonzept W, 2019
DD-GmbH: Straßenbau - W Bauabschnitt 1 Adresse 2, Adresse 4, Adresse 5, Adresse 1 West Einreichprojekt 2021
DD-GmbH: Straßenbau - W Bauabschnitt 2 Adresse 2, Adresse 1 Ost Einreichprojekt 2021
Stadtgemeinde Z, Verkehrstechnischer Amtssachverständiger EE: Verkehrstechnische Stellungnahme „Wohnanlage Adresse 1", 23.06.2020
Büro für GG-Planung: Studie zur verkehrstechnischen Machbarkeit, April 2020
Büro für GG-Planung: Verkehrsanalyse 2015. Motorisierter Individualverkehr, 2016
ortsplanerische Gutachten, Büro FF, 10.06.2020
Örtliche Raumordnungskonzept: Planbezeichnung ***
JJ GmbH: Neuerlassung des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes Nr. *** Stellungnahme, 20.07.2020
KK-GmbH: Lärmtechnisches Gutachten Nr. ***
Sachverständigenbeirat gem. Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021: Gutachten vom 15.07.2020
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
AA hat am 07.08.2020 beim Stadtamt Z eine Stellungnahme im Rahmen der aufgelegten Raumordnungsverfahren „Änderung des Raumordnungskonzeptes, Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan Nr. ***" eingebracht und sich darin gegen das geplante Bauprojekt am Adresse 1 auf den Grundstücken **2, **1 und **3, alle KG Z, ausgesprochen und in seiner Stellungnahme unter anderem gefordert, eine Umweltprüfung durchzuführen und entsprechende Befundaufnahmen in Bezug auf Lärm, Verkehr, Schadstoffe, (Fein-)Staub, etc zu machen.
In seiner Stellungnahme vom 07.08.2020 beantragte AA auf Seite 2 ausdrücklich die Übermittlung aller dazu bereits erhobener Umweltdaten gemäß dem Tiroler Umweltinformationsgesetz.
Die Bürgermeisterin der Stadt Z (in Folge kurz: säumige Behörde) teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 07.04.2021 mit, dass sich in seiner Stellungnahme vom 07.08.2020 kein „Antrag“ finde, der bescheidmäßig zu erledigen wäre. Im Schreiben der säumigen Behörde findet sich weder eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des Tiroler Umweltinformationsgesetzes noch werden mit diesem Schreiben Umweltdaten an AA übermittelt.
Am 08.04.2021 wurde von AA (in Folge kurz: Beschwerdeführer) bei der säumigen Behörde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages vom 07.08.2020 eingebracht. Begründend bringt der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen vor, dass er die in seiner Stellungnahme vom August 2020 begehrten Informationen nicht erhalten habe und auch kein Verbesserungsauftrag zu den darin gestellten Anträgen an ihn ergangen sei. Auch habe er keinen Bescheid erhalten. Die Behörde sei daher nach dem Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 säumig.
Die Säumnisbeschwerde wurde dem Gericht mit Schreiben der säumigen Behörde vom 12.04.2021 unter Aktenvorlage mit dem Bemerken übermittelt, dass die säumige Behörde auf die Nachholung eines Bescheides nach § 16 Abs 1 VwGVG verzichte.
Seitens des zuständigen Richters wurde am 07.12.2021 im Stadtamt der Stadtgemeinde Z in Unterlagen hinsichtlich des streitgegenständlichen Themenkomplexes Einschau gehalten und wurde vom Richter vor Ort definiert, welche Unterlagen im SXe von umweltrelevanten Daten dem Gericht vorzulegen sind. Diese definierten Unterlagen wurden dem Gericht mit Schreiben vom 15.12.2021 übermittelt und eine Zweitausfertigung davon in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 vor dem Landesverwaltungsgericht dem anwesenden bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers von den ebenfalls anwesenden Vertretern der säumigen Behörde übergeben. In dieser Verhandlung kamen die Parteien des Verfahrens überein, dass der zuständige Richter in weitere Unterlagen beim Stadtamt Einsicht nehmen wird, wobei seitens des Vertreters des Beschwerdeführers auf die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung vor Gericht ausdrücklich verzichtet wurde. Diese weitere Einschau fand am 23.12.2021 statt. Seitens des Gerichtes ergaben sich bei den Einschauen vom 15.12.2021 und 23.12.2021 keine Anhaltspunkte, dass seitens der belangten Behörde vorhandene Umweltdaten dem einschauenden Richter vorenthalten werden.
II. Rechtslage:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005 (TUIG 2005) (§§ 1 bis 6 und 8) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
a) Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen und
b) Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen; zu diesem Zweck sind, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen.“
„§ 2
Umweltinformationen
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in der lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
c) Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den lit. a und b genannten Umweltbestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz;
d) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
e) Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in der lit. c genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, und
f) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maß, in dem sie vom Zustand der in der lit. a genannten Umweltbestandteile oder durch diese Umweltbestandteile von den in den lit. b und c genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.“
„§ 3
Informationspflichtige Stellen
(1) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind:
a) Verwaltungsbehörden und unter ihrer sachlichen Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
b) (…)“
„§ 4
Freier Zugang zu Umweltinformationen
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle einen Anspruch auf Übermittlung dieser Umweltinformationen hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über:
a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
b) die Lärmbelastung oder die Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
c) Emissionen im Sinn des § 2 lit. b in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
d) eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten und
e) den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Luft, Wasser und Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.“
„§ 5
Mitteilungspflicht
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich scheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus dem eingebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der begehrten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem Informationssuchenden aufzutragen, das Begehren innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu präzisieren. Wird diesem Auftrag zur Präzisierung entsprochen, so gilt das Begehren als an jenem Tag eingebracht, an welchem die Präzisierung bei der informationspflichtigen Stelle einlangt.
(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, so hat sie es, falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über diese Umweltinformationen verfügt, möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Umweltinformationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des Informationssuchenden liegt. Der Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines Begehrens zu verständigen.
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nach § 6 in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen.
(4) Bei Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen im Sinn des § 2 lit. b haben die informationspflichtigen Stellen
a) dem Informationssuchenden auf Antrag mitzuteilen, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder
b) auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hinzuweisen.
(5) Die Mitteilung ist grundsätzlich in der vom Informationssuchenden verlangten Form zu erteilen. Wenn dies zweckmäßiger ist, hat die Mitteilung in einer anderen Form zu erfolgen, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Der Informationssuchende kann insbesondere auf andere öffentlich verfügbare Informationen, die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl einer anderen Form oder eines anderen Formats sind anzugeben und dem Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des Begehrens bei der informationspflichtigen Stelle, mitzuteilen.
(6) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die begehrten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung durch Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(7) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats, zu entsprechen. Kann diese Frist aufgrund des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Umweltinformationen nicht eingehalten werden, so ist dem Begehren innerhalb von zwei Monaten zu entsprechen. In diesem Fall ist der Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, zu verständigen.“
„§ 6
Mitteilungsschranken, Ablehnungsgründe
(1) Die Pflicht zur Mitteilung von Umweltinformationen besteht nicht, wenn
a) sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht,
b) das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wird,
c) das Informationsbegehren trotz Verbesserungsauftrag nach § 5 Abs. 1 nicht ausreichend klar ist,
d) das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, oder noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2) Andere als die im § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken nach Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe nicht nachteilige Auswirkungen hätte auf:
a) internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
b) den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
c) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, besteht;
d) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
e) Rechte an geistigem Eigentum;
f) die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, oder
g) laufende Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
a) Schutz der Gesundheit,
b) Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen oder
c) Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
„§ 8
Rechtsschutz
(1) Werden die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach dem Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem abgesprochen werden.
(2) Für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Bescheides gilt jenes Verfahrensgesetz, welches für die Angelegenheit, in der die Mitteilung von Umweltinformationen begehrt wird, anzuwenden ist.
(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat jene Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen, bei denen die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, ohne unnötigen Aufschub an die für die Ausübung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.
(4) Behauptet ein Betroffener, durch die Mitteilung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016) (§§ 63 und 67) lauten wie folgt:
„§ 63
Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, Information der Gemeindebewohner, Umweltprüfung
(1) Der Bürgermeister hat die Gemeindebewohner von der beabsichtigten Ausarbeitung des Entwurfes über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes im Vorhinein auf geeignete Weise, wie etwa durch Bekanntmachung in einem allfälligen Publikationsorgan der Gemeinde oder durch Postwurfsendung, zu verständigen; die Verständigung ist weiters auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. In der Verständigung ist auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung des Entwurfes und in zusammengefasster Form auf den Gang des Verfahrens nach den Abs. 3 bis 9 und den §§ 65 und 66 hinzuweisen. Nach Vorliegen des Entwurfes ist dieser, ausgenommen in der Stadt Y, in einer öffentlichen Gemeindeversammlung vorzustellen.
(2) Das Unterbleiben oder die mangelhafte Durchführung der Information nach Abs. 1 berührt die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht.
(3) Der Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen.
(4) Der Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist in einem mit der Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltprüfungsverfahren nach § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während sechs Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und weiters auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. Die Kundmachung und die Bekanntmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass es neben der Öffentlichkeit im Sinn der §§ 3 Abs. 3 und 6 Abs. 3 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes jedenfalls Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
(5) Der Auflegung des Entwurfes hat weiters eine Verständigung der Nachbargemeinden vorauszugehen; diese hat in einem mit der Beteiligung der öffentlichen Umweltstellen am Umweltprüfungsverfahren zu erfolgen. Jeder Nachbargemeinde steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Entwurf auf ihre örtlichen Raumordnungsinteressen ausreichend Bedacht nimmt.
(6) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist eine neuerliche Umweltprüfung nur durchzuführen, soweit der Entwurf
a) gegenüber dem ursprünglichen Entwurf die Möglichkeit der Errichtung von Seveso-Betrieben oder von UVP-pflichtigen Anlagen oder von weiteren solchen Betrieben bzw. Anlagen zum Gegenstand hat,
b) ein Natura-2000 Gebiet betrifft und die Änderung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nicht nur geringfügig ist oder voraussichtlich erhebliche (weitere) Umweltauswirkungen zur Folge hat oder
c) sonst gegenüber dem ursprünglichen Entwurf voraussichtlich erhebliche (weitere) Umweltauswirkungen zur Folge hat.
(7) Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen nach Abs. 6 lit. b und c sind die Größe des Planungsgebietes und die vorgesehenen Nutzungen bzw. Arten der Widmung in Verbindung mit den Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen die betreffenden Entwürfe keiner oder jedenfalls einer Umweltprüfung bedürfen. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.
(8) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist dieser jedenfalls im Umfang der betreffenden Änderungen neuerlich entsprechend den Abs. 4 und 5 aufzulegen. Dabei kann die Auflegungsfrist außer im Fall der neuerlichen Durchführung einer Umweltprüfung auf zwei Wochen herabgesetzt werden. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.
(9) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 4 bis 8 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.“
„§ 67
Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes; Verfahren, Umweltprüfung, aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kundmachung
(1) Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt § 63 Abs. 3 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) eine Umweltprüfung nur durchzuführen ist, soweit der Entwurf
1. die Möglichkeit der Errichtung von Seveso-Betrieben oder von UVP-pflichtigen Anlagen zum Gegenstand hat,
2. ein Natura-2000 Gebiet betrifft und die Änderung nicht nur geringfügig ist oder voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat oder
3. sonst voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat.
b) die Frist für die Auflegung des Entwurfes des örtlichen Raumordnungskonzeptes abweichend von § 63 Abs. 4 erster Satz vier Wochen zu betragen hat,
c) der Gemeinderat anlässlich der im § 63 Abs. 4 erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes fassen kann, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde,
d) die im § 63 Abs. 5 vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.
(2) Die Abweichungen nach Abs. 1 lit. b, c und d gelten nicht im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung. Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen und die Befugnis der Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen betreffend die Erforderlichkeit einer Umweltprüfung gilt § 63 Abs. 7 sinngemäß.
(3) Ermöglicht der Entwurf einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, über den eine Umweltprüfung nicht durchzuführen ist, neue Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben, die das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, so gilt die Abweichung nach Abs. 1 lit. b nicht. § 63 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass im Zuge des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens kein Umweltbericht aufzulegen ist.
(4) Hinsichtlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt § 65 sinngemäß, der Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versagungsgrund nach lit. g entfällt und die aufsichtsbehördliche Genehmigung weiters zu versagen ist, wenn keine der Voraussetzungen nach § 32 vorliegt.
(5) Hinsichtlich der Kundmachung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gilt § 66 Abs.1, 4 und 5 sinngemäß.“
Ebenso von Belang sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57 (VwGVG):
„§ 8.
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 16.
(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
§ 28
(…)
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(…).“
III. Erwägungen
Zu Spruchpunkt 1.:
Zunächst war zu prüfen, ob die grundlegenden formalen Voraussetzungen für das Einbringen einer Säumnisbeschwerde vorliegen.
AA hat am 07.08.2020 beim Stadtamt Z eine Stellungnahme im Rahmen der aufgelegten Raumordnungsverfahren „Änderung des Raumordnungskonzeptes, Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan Nr. ***" eingebracht und sich darin gegen das geplante Bauprojekt am Adresse 1 auf den Grundstücken **2, **1 und **3, alle KG Z, ausgesprochen und in seiner Stellungnahme unter anderem gefordert, eine Umweltprüfung durchzuführen und entsprechende Befundaufnahmen in Bezug auf Lärm, Verkehr, Schadstoffe, (Fein-)Staub, etc zu machen. In dieser Stellungnahme beantragte AA auf Seite 2 ausdrücklich die Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Bauprojekt bereits erhobener Umweltdaten gemäß dem Tiroler Umweltinformationsgesetz. Eine Übermittlung von Umweltdaten ist jedoch nicht erfolgt. Die säumige Behörde vertrat in einem Schreiben an den Beschwerdeführer, datiert mit 07.04.2021, die Rechtsansicht, dass sich in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.08.2020 kein „Antrag“ finde, der bescheidmäßig zu erledigen wäre.
§ 4 Abs 1 TUIG 2005 normiert das Recht jeder natürlichen oder juristischen Person auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei einer informationspflichtigen Stelle vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden und zwar ohne notwendigen Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses.
Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, die Lärmbelastung oder die Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten, Emissionen im Sinn des § 2 lit. b in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form, eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten und den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Luft, Wasser und Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.
Gemäß § 5 Abs 1 TUIG 2005 kann das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich scheint, mündlich gestellt werden. Geht aus dem eingebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der begehrten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem Informationssuchenden aufzutragen, das Begehren innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu präzisieren.
Für das Gericht beinhaltet das Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.08.2020, in welchem er grundsätzlich zu raumordnungsrechtlichen Maßnahmen der Stadt Z („Änderung des Raumordnungskonzeptes, Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan Nr. ***") Stellung bezog, ausdrücklich auch einen Antrag auf Übermittlung von bereits existierenden Umweltdaten nach dem TUIG 2005 im Zusammenhang mit einem geplanten Bauvorhaben in Z. Inhalt und Umfang der begehrten Mitteilung gehen aus dem Ansuchen vom 07.08.2020 für das Gericht ausreichend hervor. Aus Sicht des Gerichtes bedurfte es vorliegend daher keiner Aufforderung des Beschwerdeführers zur Präzisierung seines Begehrens.
Gemäß § 5 Abs 7 TUIG ist dem Begehren ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats, zu entsprechen. Kann diese Frist aufgrund des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Umweltinformationen nicht eingehalten werden, so ist dem Begehren innerhalb von zwei Monaten zu entsprechen. In diesem Fall ist der Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, zu verständigen.
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Der Antrag auf Übermittlung von Umweltdaten nach dem TUIG 2005 ist bei der säumigen Behörde am 07.08.2020 eingegangen. Mit Ausnahme des Antwortschreibens der belangten Behörde vom 07.04.2021 finden sich in den vorgelegten Akten keine weiteren Verfahrensschritte. Eine faktische Ausfolgung von Umweltdaten durch die belangte Behörde, in welcher Form auch immer, erfolgte bis zur Erhebung der streitgegenständlichen Säumnisbeschwerde – soweit unstrittig - nicht.
Die Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist
Zur Beurteilung, ob ein „überwiegendes Verschulden“ der belangten Behörde an der Säumnis vorliegt, kann auf die zu § 73 Abs 1 AVG ergangene Judikatur zurückgegriffen werden.
Demnach ist der Begriff des Verschuldens nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei, beispielsweise bei Formgebrechen bzw Mängeln des Parteiantrages iSd § 13 Abs 3 AVG oder kurzfristigen Änderungen des Parteienantrages (vgl dazu etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse (vgl etwa VwGH 26.9.2011, 2009/10/0266) von der Entscheidung abgehalten wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin erblickt, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 26.01.2012, 2008/07/0036 ua). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Bei der Abwägung genügt – wie dies gesetzlich formuliert ist – ein überwiegendes Verschulden der Behörde.
Vorliegend liegt ein „überwiegendes Verschulden“ der säumigen Behörde an der Säumnis vor. Der Beschwerdeführer wurde nach Einbringung seines Antrages weder (erfolglos) zur Präzisierung seines Begehrens aufgefordert, noch erfolgte eine faktische Übermittlung von Umweltdaten. Werden die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, sieht § 8 Abs 1 TUIG 2005 vor, dass hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach dem Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen ist. Auch dies ist nicht erfolgt.
Sohin steht fest, dass die säumige Behörde zu Unrecht mit der Erledigung des gegenständlichen Auskunftsersuchens zugewartet hat und ihr an der Verzögerung jedenfalls ein überwiegendes Verschulden zukommt.
Gemäß § 28 Abs 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat das Landesverwaltungsgericht nicht Gebrauch gemacht, zumal die säumige Behörde im Vorlageschreiben bereits auf diese Möglichkeit der Nachholung verzichtete.
Zu Spruchpunkt 2.:
Im vorliegenden Fall hat sich die säumige Behörde im Beschwerdevorlageschreiben unter Verweis auf nicht näher zitierte Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes gegen die Stattgabe des Antrages des Beschwerdeführers auf Übermittlung von Umweltdaten ausgesprochen.
Laut Ennöckl/Maitz, UIG2 (2010) § 5, Seite 48, sind die Gründe für eine Verweigerung der begehrten Information, 1. dass es sich dabei um keine Umweltinformation handelt, 2. die informationspflichtige Stelle hierüber nicht verfügt und eine Weiterleitung nicht möglich ist, oder 3. dass dem Begehren Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe nach § 6 entgegenstehen.
Ob diese im TUIG 2005 in gleicher Weise wie im UIG geltenden Gründe vorliegen war vom Landesverwaltungsgericht aus Anlass der gegenständlichen Säumnisbeschwerde zu prüfen:
Im vorliegenden Fall sind etwa folgende, aus VwGH 29.5.2008, 2006/07/0083, abgeleitete Rechtssätze maßgeblich:
„Im UIG 1993 und im UmweltinformationsG Tir 2005 wurde die Richtlinie 2003/4/EG umgesetzt (vgl § 19 UIG 1993 bzw § 13 Abs 1 UmweltinformationsG Tir 2005), sodass die Bestimmungen dieser Gesetze richtlinienkonform auszulegen sind. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es (ua), dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (Erwägungsgrund Nr 9), dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten (Erwägungsgrund Nr 12) und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte, Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten (Erwägungsgrund Nr 16). Dieselbe Zielsetzung, nämlich dass die Schranken und Ablehnungsgründe für die Mitteilung von Umweltinformationen eng auszulegen seien, ergibt sich auch aus § 6 Abs 4 UIG 1993 bzw § 6 Abs 4 UmweltinformationsG Tir 2005 wie auch etwa den Materialien zum UIG 1993 (ErläutRV 645 BlgNR 18 GP 17) und zur UIG-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 GP 9). In den Materialen zu § 2 UIG 1993 (in der Stammfassung) ist ausgeführt, dass sich Umweltinformationen ua aus Umweltdaten zusammensetzen, worunter nicht nur naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern insbesondere auch (ua) Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Programme fallen.“
„Der - eng zu interpretierende - Ausnahmegrund des § 6 Abs 1 Z 4 UIG 1993 bzw § 6 Abs 1 lit d UmweltinformationsG Tir 2005 (‚Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder nicht aufbereitete Daten‘) findet nur Anwendung, wenn das konkrete Material oder Schriftstück oder die konkreten Daten noch nicht abgeschlossen oder aufbereitet sind. Maßgebend ist ausschließlich, ob das betreffende Dokument fertig ist, dies unabhängig vom konkreten Verwaltungsverfahren, im Zuge dessen es erstellt wurde. Fertige Dokumente, die zur Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung erstellt wurden, unterliegen hingegen dem Informationszugangsrecht ohne Einschränkung.“
Ebenfalls maßgeblich ist folgender, aus VwGH 25.5.2016, Ra 2015/10/0104, abgeleiteter Rechtssatz:
„Aus Art. 4 Abs. 1 der Aarhus Konvention ergibt sich zunächst, dass die ‚eigentlichen Unterlagen‘ nicht selbst als Umweltinformationen anzusehen sind, sondern nur solche Informationen enthalten. Bei umweltrelevanten Maßnahmen stellt jedenfalls der Bewilligungsbescheid eine solche ‚eigentliche Unterlage‘ dar. Aber auch der einleitende Antrag samt den Antragsunterlagen - ohne den oftmals der genaue Umfang einer Bewilligung nicht ersichtlich ist - sowie zB von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten können ‚eigentliche Unterlagen‘ darstellen, die die relevanten Umweltinformationen enthalten.“
Aufgrund der obigen Ausführungen zeigt sich zunächst, dass der Begriff Umweltinformation sehr weit auszulegen ist und sich die Auffassung der säumigen Behörde, dass die von den Beschwerdeführern begehrten Informationen keine Umweltinformationen darstellen, nicht aufrechterhalten werden kann.
Laut Ennöckl/Maitz, UIG2 (2010) § 2, Seite 25, fallen unter „Pläne und Projekte“ im Sinn des § 2 Z 3 UIG – und somit auch unter diese in der gleichlautenden Bestimmung des § 2 lit c TUIG 2005 genannten Begriffe – auch Raumordnungsprogramme. Die obige Rechtsprechung wiederum zeigt, dass auch Gutachten zur Erstellung solcher Programme von der Informationspflicht umfasst sind.
Aus VwGH 12.7.2000, 2000/04/0064, ergibt sich zudem etwa folgender Rechtssatz:
„Bei der Frage nach der Anzahl der bei einem gewerblichen Betrieb bestehenden Parkplätze handelt es sich um eine solche nach Umweltdaten im Sinn des § 2 UIG 1993. Es trifft nämlich nicht zu, dass als derartige Daten im gegebenen Zusammenhang nur DIE ZUM SCHUTZ VOR LÄRMBELÄSTIGUNGEN GETROFFENEN MAßNAHMEN, KONKRETE LÄRMMESSWERTE BZW KONKRETE EMISSIONSWERTE in Betracht kämen. Denn § 2 Z 2 UIG 1993 stellt ausdrücklich auf VORHABEN ODER TÄTIGKEITEN ab, zu welch letzteren zweifellos der Betrieb eines Parkplatzes im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betriebsanlage zählt. Der Betrieb eines derartigen Parkplatzes kann Gefahren für den Menschen hervorrufen oder die Umwelt beeinträchtigen, sind doch mit dem Befahren eines Parkplatzes durch Kraftfahrzeuge regelmäßig zumindest Lärm- und Geruchsemissionen sowie die Freisetzung von Luftschadstoffen verbunden. Außerdem geht von sowohl fahrenden wie auch stehenden Kraftfahrzeugen immer die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch austretenden Treibstoff oder sonstige Mineralöle aus.“
Dies zeigt aber, dass, wenn die Zahl von Parkplätzen der Informationspflicht nach dem UIG unterliegt, umso mehr die im vorliegenden Fall geforderten Unterlagen zu Lärmmessung im Zusammenhang mit einem größeren Bauvorhaben als vom TUIG 2005 umfasste Umweltinformationen zu qualifizieren sind.
Die säumige Behörde hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 nicht ausgeführt, dass dem Begehren des Beschwerdeführers Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe nach § 6 entgegenstehen und sind solche für das Gericht auch nicht anderweitig zu Tage getreten.
Selbst wenn es sich bei den unter Spruchpunkt 2. angeführten zu übermittelnden Gutachten und wissenschaftliche Ausarbeitungen im Sinne des Urheberrechts um persönliche geistige Schöpfungen, denen der Werkschutz des Urheberrechts zu Gute kommt, handeln sollte, liegt ein Ablehnungsgrund ausdrücklich nur dann vor, wenn die Bekanntgabe der Umweltinformation nachteilige Auswirkungen auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bzw Rechte an geistigem Eigentum hätte. Inwieweit die Mitteilung der in Spruchpunkt 2. angeführten Gutachten gegenüber dem Beschwerdeführer solche negativen Auswirkungen haben könnte, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich und wurde von der säumigen Behörde diesbezüglich auch nichts Konkretes gegen die Herausgabe argumentativ ins Treffen geführt. Unabhängig davon sind die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nach § 6 Abs 4 TUIG 2005 eng auszulegen und ist das Interesse nach Abs 3 leg cit einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nur dann schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Hierfür fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte.
Die geforderten Unterlagen sind aber auch „fertig“, sodass keine Mitteilungsschranke nach § 6 Abs 1 lit d TUIG 2005 besteht. Dies zeigt wiederum die oben genannte höchstrichterliche Rechtsprechung, aber etwa auch Ennöckl/Maitz, UIG2 (2010) § 6, Seite 54, wonach zwar etwa der Entwurf eines örtlichen Raumordnungskonzeptes noch nicht endgültig sei; dies beziehe sich allerdings nur auf seine Rolle im Gesamtverfahren zur Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogramms und liege unabhängig davon – ebenso wie im Fall eines noch vom Amtsarzt zu interpretierenden Messprotokolls eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen - eine endgültig abgeschlossene Umweltinformation vor.
Die im gegenständlichen Fall begehrten und unter Spruchpunkt 2. angeführten Unterlagen sind also abgeschlossen und kann die Abweisung des Begehrens nicht mit einer Mitteilungsschranke nach § 6 Abs 1 lit d TUIG 2005 begründet werden. Dass bisher z.B noch kein Bauansuchen gestellt wurde, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Die unter Spruchpunkt 2. angeführten Unterlagen konnten vom Gericht in den Einschauen vom 07.12.2021 und 23.12.2021 im Stadtamt Z eingesehen werden und sind daher bei der Behörde vorhanden. Das Vorhandensein dieser Unterlagen qualifiziert die säumige Behörde auch zu einer informationspflichtigen Stelle im Sinn des § 3 TUIG 2005.
Wenn die säumige Behörde in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 07.04.2021 in diesem Zusammenhang andeutet, dass es im TROG 2016 im Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht und die Informationsverpflichtungen Regelungen gebe und dem Beschwerdeführer etwa keine Parteistellung im raumordnungsrechtlichen Verfahren zukomme, ist dieser Rechtsansicht zu entgegnen, dass es hierauf im gegenständlichen Fall nicht ankommt.
Das TUIG 2005 regelt im § 4 Abs 1, dass grundsätzlich jeder natürlichen oder juristischen Person „ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses“ ein freier Zugang zu Umweltinformationen zustehe. Aber auch im Zusammenhang mit der Mitteilungspflicht nach § 5 TUIG 2005 findet sich keine Regelung, die die Mitteilung von Umweltinformationen von einer Parteistellung oder bestimmten rechtlichen Interessen abhängig machen würde, und haben in diesem Sinn auch – wie weiter oben bereits dargelegt - Ennöckl/Maitz zu Recht dargelegt, dass ein Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen nur aus ganz bestimmten Gründen abgelehnt werden kann, zu denen das Vorhandensein eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses nicht gehört. Auch eine allfällige Parteistellung des Beschwerdeführers in einem zukünftigen Bauverfahren ändert nichts an seinem schon derzeit bestehenden Anspruch auf Mitteilung bestimmter Umweltinformationen.
Insgesamt erweist sich der gegenständliche Antrag somit als begründet und war dem Begehren auf Herausgabe der geforderten Unterlagen insoweit stattzugeben, als dem Beschwerdeführer binnen einer als angemessen erachteten Frist von zwei Wochen die unter Spruchpunkt 2. näher angeführten Umweltdaten mitzuteilen sind. Hinsichtlich der Art und Weise der Mitteilung ist auf § 5 Abs 5 und 6 TUIG 2005 zu verweisen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Mitteilung von Umweltinformationen besteht, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH bzw unmittelbar aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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