LVwG T LVwG-2021/37/2720-25

LVwG-2021/37/2720-25Landesverwaltungsgericht18.03.2022

Regest

Krankenanstalt<br/>Bedarf<br/>Einzugsgebiet<br/>Leistungsangebot<br/>Wartezeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/37/2720-25

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.37.2720.25

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der Kammer AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.09.2021, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz – Tir KAG (mitbeteiligte Parteien: CC GmbH, Kammer DD, Kammer EE, Kasse FF, Sozialversicherungsanstalt GG, Versicherungsanstalt JJ; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „dem Hauptantrag und den mit Schreiben vom 30.08.2019 gestellten – den Hauptantrag ergänzenden – Eventualanträgen Folge gegeben und“ ersatzlos gestrichen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahren bei der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 19.12.2017 hat die CC GmbH, vertreten durch KK, Rechtsanwalt in **** Y, um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnmedizin gemäß § 4 Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG) angesucht. Der Antrag enthält eine Beschreibung des Leistungsangebotes und des Leistungsspektrums sowie Angaben zu den Öffnungszeiten und zum vorgesehenen Personal. Dem Antrag war zudem eine Reihe von Unterlagen beigefügt, insbesondere die von LL erstellte Bedarfsanalyse.

Mit Schriftsatz vom 27.03.2018 hat die CC GmbH (= Antragstellerin) eine Klarstellung zu den geplanten Öffnungszeiten einschließlich der vorgesehenen Abend-, Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdiensten getroffen.

Zum Vorhaben der Antragstellerin haben die Versicherungsanstalt JJ die Stellungnahme vom 01.03.2018, die Kasse FF (vormals Kasse MM) die Stellungnahme vom 01.03.2018, die Kammer AA die Stellungnahme vom 05.03.2018 sowie die Kammer NN, Fachgruppe OO, die Stellungnahme vom 09.03.2018 abgegeben. Zu den Darlegungen der Kasse FF und der Kammer AA hat die Antragstellerin sich in den Schriftsätzen vom 23.08.2018 und 24.08.2018 geäußert.

Über Ersuchen der belangten Behörde hat die Landessanitätsdirektion zwecks Erhebung der Wartezeiten mit Schriftsatz vom 06.09.2018 alle Zahnärztinnen/Zahnärzte der Gemeinden im Einzugsgebiet X angeschrieben. Das Ergebnis wurde am 08.10.2018 der belangten Behörde übermittelt. Diesem Schreiben war eine Excel-Tabelle und eine Stellungnahme der (vormaligen) Kasse MM beigefügt. Zu diesen Ermittlungsergebnissen hat sich die Antragstellerin im Schriftsatz vom 24.01.2019 geäußert und auf von ihr selbst durchgeführte Wartezeitenerhebungen hingewiesen.

Zum beantragten Zahnambulatorium hat die PP GmbH mit Schriftsatz vom 05.03.2019 ihr Gutachten erstattet. Die sanitätspolizeiliche Stellungnahme der Landessanitätsdirektion erfolgte mit Schriftsatz vom 15.07.2019, Zlen *** und ***.

Mit Schriftsatz vom 30.08.2019 hat die Antragstellerin sich zur sanitätspolizeilichen Stellungnahme vom 15.07.2019 sowie zum Gutachten der PP GmbH geäußert und zudem Eventualanträge/Ergänzungsanträge gestellt. In dieser Stellungnahme weist die Antragstellerin wiederum darauf hin, dass sie im August 2019 eine anonymisierte telefonische Wartenzeitenerhebung bei den Zahnärzten/Zahnärztinnen einschließlich der beiden Zahnambulatorien in W und F veranlasst habe, an die auch die belangte Behörde entsprechende Anfragen gerichtet habe.

Der Ausschuss der Gesundheitsplattform des Tiroler Gesundheitsfonds hat sich mit dem Ansuchen der CC GmbH in seiner Sitzung vom 24.09.2019 befasst und keine einheitliche Stellungnahme abgegeben. Die Landeszahnärztekammer Tirol war an der Teilnahme verhindert und hat die schriftliche Stellungnahme vom 13.05.2019 erstattet. Ein Ausschussmitglied hat sich den Ausführungen des Gutachtens der PP GmbH angeschlossen, vier weitere Ausschussmitglieder haben an der verfahrensgegenständlichen Einrichtung keinen Bedarf gesehen, insbesondere nicht die Landeszahnärztekammer (unter Verweis auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.03.2018).

Mit Schriftsatz vom 28.02.2020 hat die PP GmbH eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Dazu äußerte sich die Antragstellerin im Schriftsatz vom 23.04.2020.

Mit Schriftsatz vom 13.01.2021 hat die Antragstellerin ihr Einverständnis erklärt, dass zunächst gemäß § 4b Abs 9 Tir KAG gesondert über das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen des Bedarfs gemäß § 4 Abs 2 lit a Tir KAG („wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet“) entschieden wird und auch ein entsprechendes Ansuchen gestellt.

Mit Bescheid vom 08.09.2021, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung gemäß § 4b Abs 9 in Verbindung mit (iVm) § 4b Abs 2 lit a und Abs 3 Tir KAG, LGBl Nr 5/1959, zuletzt geändert durch LGBl Nr 51/2020, dem Hauptantrag und den mit Schreiben vom 30.08.2019 gestellten − den Hauptantrag ergänzenden − Eventualanträgen der CC GmbH Folge gegeben und festgestellt, dass bei Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen durch das beantragte selbständige Ambulatorium für Zahnmedizin eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne. Unabhängig von den vorgeschriebenen Nebenbestimmungen geht die belangte Behörde davon aus, dass PatientInnen, die bei einem Österreichischen Krankenversicherungsträger versichert sind und die sich für eine Zahnbehandlung bei der Antragstellerin − CC GmbH − entscheiden, für welche betreffend die zum Einsatz gelangenden Methoden und Materialien eine Kostenübernahme für Zahnärzte mit einem Kassenvertrag vorgesehen ist, nicht mit höheren Kosten belastet werden als bei einer Kassenpraxis ihres Krankenversicherungsträgers. Zudem hält die belangte Behörde fest, dass sich die Antragstellerin um den Abschluss von Verträgen mit den Österreichischen Krankenversicherungsträgern bemühen werde und zu deren Abschluss bereit sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Kammer AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Z, mit Schriftsatz vom 01.10.2021 Beschwerde erhoben und beantragt, „den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben“; hilfsweise wird beantragt, „den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen“ oder allenfalls gemäß § 28 Abs 2 VwGVG „in der Sache selbst zu entscheiden und gemäß § 4b Abs 9 Tir KAG festzustellen, dass durch das projektierte Zahnambulatorium keine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann“.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2021, Zahl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.09.2021 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Zum Beschwerdevorbringen hat sich die Antragstellerin im Schriftsatz vom 12.11.2021 geäußert. Die belangte Behörde hat im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Mitteilungen vom 28.01.2022 und vom 15.02.2022 erstattet. Die Beschwerdeführerin hat sich ergänzend im Schriftsatz vom 31.01.2022 geäußert. Die Antragstellerin hat mit den Schriftsätzen vom 09.02.2022, 15.02.2022 und vom 18.02.2022 ergänzende Vorbringen erstattet und die Ergebnisse von über den Zeitraum Jänner/Februar 2022 durchgeführten Wartezeitenerhebungen vorgelegt. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Kammer UU mit Schriftsatz vom 10.02.2022 Auskunft betreffend die freien Kassenstellen erteilt.

Am 22.02.2022 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sowie die Antragstellerin haben auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen verwiesen. Die Antragstellerin hat zudem ergänzende Unterlagen vorgelegt und diese erläutert. Die belangte Behörde hat auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Der Vertreter der Kasse FF hat hervorgehoben, dass im Tiroler Unterland grundsätzlich die Versorgung mit Zahnärzten/Zahnärztinnen insbesondere aufgrund der zahlreichen Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen gewährleistet sei, lediglich bei den Kassenvertragsärzten/Kassenvertragsärztinnen sei die Situation prekär.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des RR (= Geschäftsführer der CC GmbH) als Partei, durch Einvernahme des Zeugen Gerald Tschenett und der Zeugin Ines Bachmann, durch Einvernahme des Sachverständigen DI Dr. med. univ. Stefan Mathis-Edenhofer sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes, Zl GESKA-A2-AMB-SONST88, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2021/37/2720, jeweils samt Beilagen.

Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung entsprechender Informationen bei den betroffenen Sozialversicherungsträgern zum Inanspruchnahmeverhalten der Patienten/ Patientinnen sowie auf Ergänzung des Gutachtens der PP GmbH zum Einzugsgebiet und den Beweisantrag der Antragstellerin auf Einvernahme des MMag. Weißmann hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.

Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen.

II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen mitbeteiligter Parteien:

1. Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin hält zunächst fest, es sei unzulässig, dass mit dem angefochtenen Bescheid dem „Hauptantrag und den […] Eventualanträgen Folge gegeben“ worden sei. Darüber hinaus seien die im Spruch unter den Gliederungspunkten 1. und 2. angeführten „Nebenbestimmungen“ als Auflagen zu qualifizieren, die jedoch nicht hinreichend bestimmt seien. Zudem sei auch die rechtliche Qualität der weiteren Bestandteile des Spruches unklar. Der Bescheid sei daher schon formell rechtswidrig. Darüber hinaus betont die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Errichtungsbewilligung erteilt, sondern lediglich eine Vorabfeststellung des Bedarfes gemäß § 4b Abs 9 Tir KAG herbeigeführt habe. Die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen lägen allerdings nicht vor.

Inhaltlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Einzugsgebiet der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche. Das auf der Grundlage des Gutachtens der PP GmbH vom 05.03.2019 festgestellte Einzugsgebiet sei auch nicht plausibel. Zudem sei das von der mitbeteiligten Partei in Aussicht gestellte Leistungsangebot heterogen, da häufig in Anspruch genommene, aber auch selten oder sehr selten benötigte Leistungen angeboten werden sollen. Aufgrund des Angebots von auch selten in Anspruch genommenen Leistungen sei das Einzugsgebiet entsprechend größer anzunehmen.

Der Bescheid enthalte auch keine ausreichenden Feststellungen zu den bestehenden Leistungsanbietern. Ausgehend von einem, die Bezirke Ee, Vvvvvv, F, V und T umfassenden Einzugsgebiet mit insgesamt 324 niedergelassenen Zahnärzten/-innen, vier Kassenarztambulatorien und der Schmerzambulanz V käme jeweils ein(e) Zahnarzt/Zahnärztin auf rund 1.768 Einwohner. Dies stelle einen ausgezeichneten Wert dar. Zudem sei zu erheben, welche Leistungen die bestehenden Leistungsanbieter konkret anbieten würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nur solche Leistungen aus der Bedarfsprüfung auszuscheiden seien, die sich als reine „Schönheitsmaßnahmen“ darstellen. Sämtliche der von der Antragstellerin angebotenen Leistungen, allenfalls mit Ausnahme von Bleaching und Veneers bei intakten Zähnen, seien daher erstattungsfähig im Sinne des § 4b Abs 2 lit a Tir KAG und folglich bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen. Die unter der Überschrift „Kieferchirurgie“ angeführten Leistungen „Wurzelspitzenresektionen“ und „operative Weisheitszahnentfernungen“ würden ohnedies nur sehr selten in Anspruch genommen.

Die belangte Behörde habe zu den Bedarfskriterien gemäß § 4b Abs 3 lit a („örtliche Verhältnisse“), lit b („die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen“) und lit e („Entwicklungstendenz in der Medizin bzw Zahnmedizin“) Tir KAG keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Trend eines geringen Bevölkerungswachstums würde jedenfalls keinen signifikant ansteigenden Bedarf anzeigen. Ein solcher sei auch aus der Alterspyramide nicht ableitbar. Der Standort des projektierten Zahnambulatoriums sei zwar verkehrstechnisch günstig gelegen, die Verkehrsanbindung sei aber kein spezifischer Vorzug dieses Standortes, sondern bei den allermeisten Behandlungseinrichtungen im QQ- Tal in gleicher Weise gegeben. Das verfahrensgegenständliche Zahnambulatorium würde folglich das bestehende Überangebot im Tiroler Zentralraum verstärken. Das Leistungsangebot des projektierten Zahnambulatoriums umfasse zwar auch zeitgemäße Leistungen, insbesondere Mundhygiene und Behandlung von älteren Menschen, dasselbe Angebot finde sich aber bereits in so gut wie allen bereits bestehenden zahnärztlichen Ordinationen. Ein spezifischer Vorzug des geplanten Zahnambulatoriums sei daher nicht ersichtlich.

Auch zu den Bedarfskriterien gemäß § 4b Abs 3 lit c Tir KAG enthalte der angefochtene Bescheid keine spezifischen Ausführungen. Die belangte Behörde treffe allein zur Versorgungsdichte sowie zu den Wartezeiten Feststellungen, dies sei jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht ausreichend.

Die Beschwerdeführerin betont, dass ein abstrakter Versorgungsschlüssel nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht der entscheidende Faktor der Bedarfsprüfung sei. Vielmehr sei das Kriterium der Wartezeit relevant. Die belangte Behörde könne es nicht dabei belassen, die Wartezeitenerhebung abzubrechen und sich auf die Behauptung zurückzuziehen, dass die „Ergebnisse der einzelnen Erhebungen aufgrund der massiven Divergenzen deutlich unter Beweis gestellt hätten, dass keine objektiven Ergebnisse zu erzielen sind, ein grundsätzlicher Bedarf an zusätzlichen zahnärztlichen Leistungen aber durchaus festgestellt werden“ könne.

Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass das Gutachten der PP GmbH keine taugliche Grundlage für ausreichende Feststellungen biete. Es sei schon das Einzugsgebiet methodisch falsch abgegrenzt worden. Die Versorgungsdichte sei anhand nicht mehr aktuellen Zahlenmaterials berechnet und als tragendes Argument in der Bedarfsprüfung verwendet worden. Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsverbindungen werde nur auf das beantragte Zahnambulatorium geblickt, nicht aber auf das gesamte Einzugsgebiet. Die PP GmbH habe keine Wartezeitenerhebung durchgeführt, sondern sie referiere im Gutachten vom 05.03.2019 bloß die von dritter Seite vorgenommenen Wartezeitenerhebungen, ohne aber die völlig unterschiedlichen Ergebnisse gutachterlich zu würdigen. Die organisatorische Koppelung wiederum spiele nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle. Ebenso widerspreche es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn die PP GmbH einen Bedarf im Ergebnis mit den angestrebten Öffnungszeiten und unter der Voraussetzung eines Sachleistungsangebotes bejahen würde. Bei der noch einzuholenden Wartezeitenerhebung sollten auch die Öffnungszeiten der bestehenden Leistungsanbieter ermittelt werden, um die im Zahnambulatorium der Antragstellerin geplanten Öffnungszeiten auf ihren Bedarf und ihre Bedarfsgerechtigkeit hin überprüfen zu können. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin zudem auf den von der Landeszahnärztekammer organisierten zahnärztlichen Notdienst hin, der an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils in der Zeit von 09:00 bis 11:00 Uhr angeboten würde. Für die Tagesrandzeiten sei kein Notdienst vorgesehen, für dringende Fälle bestehe jedoch die Möglichkeit, die Schmerzambulanz der Zahnklinik V aufzusuchen.

Auch im Ergänzungsgutachten der PP GmbH vom 28.02.2020 würden keine Ermittlungsergebnisse nachgetragen.

Zusammengefasst bewirke somit das Vorhaben der mitbeteiligten Partei keine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet.

2. Vorbringen der CC GmbH:

Die CC GmbH (= mitbeteiligte Partei) bestreitet die von der Beschwerdeführerin behaupteten Mängel des Spruches des angefochtenen Bescheides. Insbesondere sei das behördliche Verfahren gemäß § 4b Abs 9 TirKAG auf die Frage des Vorliegens einer „wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet“ eingeschränkt worden, und zwar über die von der mitbeteiligten Partei mit Schriftsatz vom 13.01.2021 erfolgte Anregung. Folglich seien die in den Gliederungspunkten 1. und 2. im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten „Nebenbestimmungen Bedingungen, unter welchen die belangte Behörde das Erfordernis für das Vorliegen der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das beantragte selbstständige Zahnambulatorium für Zahnmedizin im Einzugsgebiet sieht“.

Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Mängel bei der Festlegung des Einzugsgebietes lägen nicht vor, die belangte Behörde habe zutreffend die Vorgaben des österreichischen Strukturplanes 2017 (ÖSG) herangezogen.

Die mitbeteiligte Partei betont, dass die Bedarfskriterien „örtliche Verhältnisse“, „die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsanbindungen“ und „Entwicklungstendenz in der Medizin bzw. Zahnmedizin“ ausreichend berücksichtigt worden seien.

Die mitbeteiligte Partei verweist insbesondere auch auf die mit den Schriftsätzen vom 15. und 18.02.2022 vorgelegten Ergebnisse der zuletzt durchgeführten Wartezeitenerhebung. Ergänzend dazu habe die PP GmbH die festgestellte Unterversorgung speziell für die Leistungen Kieferorthopädie und Wurzelspitzenresektion nachvollziehbar damit begründet, dass es im Einzugsgebiet des beantragten Zahnambulatoriums nur halb so viele Anbieter pro 100.000 Einwohner gäbe wie im Bundesdurchschnitt.

Abschließend hält die mitbeteiligte Partei fest, dass sich die wesentliche Verbesserung der Versorgungssituation aus einer Zusammenschau mehrerer Faktoren, etwa den Leistungserweiterungen, Wartezeiten, Unterversorgung bei Anbietern mit § 2-Kassen-verträgen speziell im Bezirk F etc, ergebe.

3. Vorbringen der Kasse FF:

Für die Österreichische Gesundheitskassa stehe das Sachleistungsprinzip und damit die entsprechende Versorgung im Tiroler Unterland im Fokus. Die Versorgung mit Zahnärzten/Zahnärztinnen im Tiroler Unterland sei gewährleistet, insbesondere aufgrund der zahlreichen Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, lediglich die Situation bei den Kassenvertragsärzten/Kassenvertragsärztinnen sei prekär.

Die Kasse FF hebt hervor, dass es sich beim geplanten Zahnambulatorium um ein Wahlambulatorium handeln würde. Die Ansiedlung von Wahlzahnärzten/innen helfe zwar – wenn auch nur im Wege der Kostenerstattung – bei der Sicherstellung der Versorgung, halte aber Zahnärzte und Zahnärztinnen von der Bewerbung als Kassenzahnärzte/innen ab. Es verbliebe nämlich zunehmend die unattraktive – weil nicht lukrative – Kassenbehandlung, während Wahlzahnärzte/innen und Wahlzahnambulatorien die Patienten aussuchen sowie das Material frei wählen würden und die Preise frei gestalten könnten. Zudem seien Wahlzahnärzte/innen bei weitem nicht so versorgungswirksam wie Vertragsärzte/innen. So hätten etwa die Wahlzahnärzte/innen in W im März 2021 zwischen 28 und 508 Kammer FF-Patienten/innen versorgt. Demgegenüber hätten die Vertragspartner der Kammer FF im selben Zeitraum zwischen 1.012 und 4.627 Kammer FF-Versicherte pro Vertragspartner behandelt. Folglich könne eine Wahlzahnarzteinrichtung nicht zu einer wesentlichen Versorgungs-verbesserung im zahnärztlichen Bereich beitragen.

III.Sachverhalt:

1. Leistungsangebot, Öffnungszeiten und Personal:

1.1. Leistungsangebot:

Abgesehen von standardmäßigen Zahnbehandlungen – dazu zählen etwa Füllungen, das Wahrnehmen von Kontrollterminen oder Wurzelbehandlungen – stellt sich das Leistungsangebot der Antragstellerin wie folgt dar:

Diagnostik:

Panoramaröntgen

3 D-Röntgen – digitale Volumentomographie

Einzelbildröntgen

Implantologie:

Implantatchirurgie (Implantate/Mini-Implantate)

Implantatprothetik

Parodontologie:

Behandlung von Parodontopathie

Parodontalchirurgie

Kieferchirurgie:

Wurzelspitzenresektionen

operative Weisheitszahnentfernungen

Endodontie:

maschinelle Wurzelkanalaufbereitung unter Mikroskop

Prothetik/Zahnersatz:

Sofortversorgung durch CAD/CAM Technologie mit digitaler Abform

Langzeitprovisorien

festsitzender Zahnersatz

herausnehmbarer Zahnersatz

kombinierter Zahnersatz

metallfreier Zahnersatz

Funktionsanalyse

Behandlung von Funktionsstörungen

Behandlung von Kiefergelenksstörungen

Schienentherapie

Schmerz- und stressarme Behandlungen:

örtliche Betäubung

Lachgas

Ästhetische Zahnheilkunde:

professionelle Mundhygiene

Bleaching

Veneers

Vollkeramikkronen

Inlays/Onlays

Rekonstruktionen nach Unfällen

Kinderzahnheilkunde

Serviceleistungen

professionelle Beratungsgespräche

unverbindliche und kostenlose Heilkostenpläne

Bereitschaftsdienst für die in Behandlung befindlichen Patienten/Patientinnen

erweiterte Öffnungszeiten

TV in den Behandlungsräumen

Kostenlose Heißgetränke in der Wartelounge mit TV

Das Leistungsangebot: „Kinderzahnheilkunde“ umfasst die auch für Erwachsene vorgesehenen Leistungen. Bei der Behandlung von Kindern wird allerdings in besonderem Maße auf deren Psyche Rücksicht genommen. Bei den Hausbesuchen in Alten- und Pflegeheimen werden einfache zahnmedizinische Leistungen angeboten; dazu zählen die Beratung, die Reparatur von Prothesen, die Unterfütterung und Reinigung von Prothesen sowie die Entfernung von Druckstellen bei Haftprothesen.

Das Leistungsangebot umfasst auch kieferorthopädische Leistungen, wie insbesondere Zahnspangen.

Das Leistungsangebot der Antragstellerin umfasst keine konsiliarischen medizinischen Leistungen.

Der überwiegende Anteil der im Leistungsangebot enthaltenen zahnmedizinischen Leistungen ist sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind die im Leistungsangebot enthaltenen zahnmedizinischen Leistungen „festsitzender Zahnersatz“, „Implantate“ sowie reine Schönheitsmaßnahmen, wie etwa „Bleaching“ und „Veneers“ bei intakten Zähnen.

Von den angebotenen medizinischen Leistungen werden einige, wie zB Panoramaröntgen, Zahnersatz, örtliche Betäubungen, Mundhygiene etc – häufig, andere, wie etwa Wurzelspitzenresektionen oder maschinelle Wurzelkanalaufbereitungen unter Mikroskop, eher selten in Anspruch genommen.

Das verfahrensgegenständliche medizinische Leistungsspektrum der CC GmbH ist weder in den durch eine Verordnung für verbindlich erklärten Teilen des österreichischen Strukturplanes Gesundheit Tirol 2017 (ÖSG VO 2020) noch im Regionalstrukturplan Gesundheit Tirol – stationär – (Tiroler Krankenanstaltenplan 2019) vorgesehen.

Die Antragstellerin beabsichtigt, ihr Zahnambulatorium als Wahlzahnarzteinrichtung zu führen.

1.2. Öffnungszeiten:

Die regulären Öffnungszeiten des geplanten Zahnambulatoriums sind:

Montag – Donnerstag:06:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Freitag:09:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Darüber hinaus wird ein Abend- Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdienst wie folgt angeboten:

Montag – Donnerstag:17:00 Uhr bis 21:00 Uhr

SA/SO/Feiertage: 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Die Abend- Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdienste gelten nicht nur für die bereits in Behandlung befindlichen Patienten/Patientinnen des geplanten Zahnambulatoriums, sondern allgemein und uneingeschränkt für alle Patienten/Patientinnen. Zudem besteht ein darüber hinausgehender telefonischer Bereitschaftsdienst.

1.3. Personal:

Bereich Anzahl PersonenVollzeitäquivalente

Empfang3 Personen2 Personen VZ, 1 Person 20 Std/Woche

Zahnärzte6 Personen 5 Zahnärzte VZ, 1 ZA 20 Std/Monat

neue Assistentinnen9 Personen 9 Assistentinnen VZ

Zahntechniker2 Personen2 Techniker VZ

Backoffice/Management:2 Personen2 Personen VZ

Reinigungskraft:2 Personen 2 Reinigungskräfte

Geplant ist auch der Einsatz eines Kieferorthopäden für spezifische kieferorthopädische Leistungen, wie etwa Zahnspangen.

Während der normalen Öffnungszeiten sind durchgängig sechs Zahnärzte/Zahnärztinnen tätig. Während der Bereitschaftsdienste ist jedenfalls ein Zahnarzt/eine Zahnärztin anwesend, abhängig von der Inanspruchnahme ist der Dienst auch durch zwei Zahnärztinnen/Zahnärzte möglich.

2. Einzugsgebiet:

2.1. 30-minütiges Einzugsgebiet:

Ausgehend von dem im ÖSG 2017 definierten Planungsrichtwert für den Fachbereich Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZMK) ergibt sich das Einzugsgebiet anhand des Erreichbarkeitsrichtwertes bei 30 Minuten Reisezeit im Straßen-Individualverkehr. Dieses Einzugsgebiet setzt sich aus den folgenden Gemeinden zusammen:

X, Uuu, U, Vvv, S, R, Q, P, O, N, M, L, K, W, J, G, F, E, D, C, B, A, Zz, Yy, Xx, Ww, Vv, Uu, Tt, Ss, Rr, Qq, Pp, Oo, Nn, Mm, Ll, Kk, Jj, Gg, Ff, Ee, Dd, Cc, Bb, Aa, Zzz, Yyy, Xxx und Www.

Das Einzugsgebiet erstreckt sich über drei Bezirksgrenzen, nämlich die Bezirke T, F und Ee. Innerhalb dieses Einzugsbereiches wohnten mit Stand 31.12.2020 insgesamt 186.431 Einwohner/Einwohnerinnen (EW) in 50 Gemeinden.

Die Wohnbevölkerung im Einzugsgebiet unterscheidet sich hinsichtlich ihrer Alters-und Geschlechtsstruktur kaum von der Gesamtbevölkerung Österreichs.

2.2. Gebiet innerhalb der 40-minütigen Erreichbarkeit:

Stellt man auf eine Erreichbarkeit innerhalb von 40 Minuten im Straßen-Individualverkehr ab, so sind in einem derart festgelegten Gebiet die nachfolgenden Gemeinden ergänzend zu berücksichtigen:

Ttt, Sss, Rrr, Qqq, Ooo, Nnn, Mmm, Lll, Kkk, Jjj, Ggg, Fff, Eee, Ddd, Ccc, Bbb, Aaa, Yyyy, Xxxx, Wwww, Vvvv, Uuuu, Tttt, Ssss, Rrrr, V, Qqqq, Oooo, Nnnn, Mmmm, Llll, Kkkk, Jjjj, Gggg, Ffff, Eeee, Dddd und Cccc.

Innerhalb dieses, auch die Stadtgemeinde V umfassenden Gebietes wohnten mit Stand 31.12.2020 insgesamt 412.840 EW in 89 Gemeinden.

2.3. Gebiet innerhalb der 60-minütigen Erreichbarkeit:

Stellt man auf eine Erreichbarkeit innerhalb von 60 Minuten im Straßen-Individualverkehr ab, so sind in einem derart festgelegten Gebiet die nachfolgenden Gemeinden ergänzend zu berücksichtigen:

Bbbb, Aaaa, Zzzzz, Yyyyy, Xxxxx, Wwwww, Vvvvv, Uuuuu, Ttttt, Sssss, Rrrrr, Qqqqq, Ooooo, Nnnnn, Mmmmm, Lllll, Kkkkk, Jjjjj, Ggggg, Fffff, Eeeee, Ddddd, Ccccc, Bbbbb, Aaaaa, Zzzzzz, Yyyyyy, Xxxxxx, Wwwwww, Vvvvvv, Uuuuuu, Tttttt, Ssssss, Rrrrrr, Qqqqqq, Oooooo, Nnnnnn, Mmmmmm, Llllll, Kkkkkk, Jjjjjj, Gggggg, Ffffff, Eeeeee, Dddddd, Cccccc, Bbbbbb, Aaaaa, Zzzzzzz, Yyyyyyy, Xxxxxxx, Wwwwwww, Vvvvvvv, Uuuuuuu, Ttttttt, Sssssss, Rrrrrrr, Qqqqqqq und Ooooooo.

Innerhalb dieses, auch die Stadtgemeinde V umfassenden Gebietes wohnten mit Stand 31.12.2020 566.652 EW in 148 Gemeinden.

3. Verkehrsverbindungen:

Die geplante Einrichtung befindet sich außerhalb des Ortszentrums in einem Gewerbegebiet nahe dem QQ und in der Nähe der Adresse 3 X. Es bestehen über eine Bushaltestelle (X - Nnnnnnn) Busverbindungen zum Bahnhof U in Tirol (Fahrzeit ca 7 Minuten), der sich auf der anderen QQ-Seite befindet. Damit ist der Standort mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Der vorgesehene Standort ist besonders im Straßen-Individualverkehr durch die Nähe zur Autobahnabfahrt gut erschlossen.

Allerdings ist auch bei den bereits bestehenden zahnmedizinischen Behandlungseinrichtungen innerhalb des 30-minütigen Einzugsgebietes von einer guten Erreichbarkeit auszugehen.

4. Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw Zahnmedizin:

Das beantragte Angebot ist umfassend und beinhaltet Diagnostik, Implantologie, Paradontologie, Kieferchirurgie, Endodontieprothetik/Zahnersatzfunktionsanalyse, schmerz- und stressarme Behandlungen, ästhetische Zahnheilkunde und Kinderzahnheilkunde. Allerdings ergibt sich auch daraus kein spezifischer Vorzug gegenüber anderen zahnmedizinischen Einrichtungen.

5. Inanspruchnahmeverhalten, Auslastung und Belastung von bestehenden Leistungsanbietern:

5.1. Wohnbevölkerung:

Die Wohnbevölkerung in Tirol ist in den letzten Jahren nur sehr geringfügig gewachsen. Im Bevölkerungsregister werden im Jahr 2018 751.140, im Jahr 2019 754.705, im Jahr 2020 757.634 und im Jahr 2021 760.105 Einwohner ausgewiesen. Die Bevölkerungsprognose weist für das Jahr 2025 774.721 Einwohner, für das Jahr 2030 786.706 Einwohner und für das Jahr 2040 804.975 Einwohner aus (alle Zahlen siehe Webseite www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/wohnbevölkerung). Auch in der Alterspyramide zeigen sich keine Auffälligkeiten im Vergleich mit Restösterreich (vgl www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevölkerung/bevölkerungsstruktur). Genauso wenig weist die Prognose der zukünftigen Entwicklung der Altersstruktur signifikante Veränderungen auf (vgl www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/wohnbevölkerung).

5.2. Kapazitäts- und Versorgungsdichte:

5.2.1. 30-minütiges Einzugsgebiet:

Mit Stand 31.12.2020 betrug die Kapazitätsdichte im 30-minütigen Einzugsbereich 2.219 EW pro niedergelassenem/r Zahnarzt/Zahnärztin bzw 4.439 EW pro Zahnarzt/Zahnärztin mit § 2-Kassenvertrag. Die Kapazitätsdichte und damit auch die anzunehmende Auslastung der Zahnärztinnen/Zahnärzte im Einzugsgebiet ist bezogen auf die niedergelassenen Ärzte/Ärztinnen mit dem Bundesdurchschnitt von 2.306 EW pro Zahnarzt/-ärztin vergleichbar, allerdings ist die Auslastung bezogen auf die Ärzte mit Kassenvertrag im Einzugsgebiet deutlich höher als im Bundesdurchschnitt (3.412 EW pro Zahnarzt/-ärztin mit Kassenvertrag). Im 30-minütigen Einzugsgebiet beträgt die Versorgungsdichte für die Fachbereiche ZMK und Kieferorthopädie (KFO) 40,1 ärztliche ambulante Versorgungseinheiten [ÄAVE]/100.000 EW und liegt damit über dem Bundesdurchschnitt ohne Z von 37,1 ÄAVE/100.000 EW, aber sehr nahe dem Tirol-Durchschnitt von 41,4 ÄAVE/100.000 EW.

5.2.2. Gebiet innerhalb der 40-minütigen Erreichbarkeit:

Mit Stand 31.12.2020 betrug die Kapazitätsdichte für das Gebiet innerhalb der 40-minütigen Erreichbarkeit 1.787 EW pro niedergelassener/m Zahnärztin/ Zahnarzt bzw 3.787 EW pro Zahnärztin/Zahnarzt mit § 2-Kassenvertrag. Die Kapazitätsdichte in diesem Gebiet liegt deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 2.306 EW pro niedergelassenem/r Zahnarzt/Zahnärztin, die Auslastung bezogen auf die Ärzte mit Kassenvertrag ist in diesem Einzugsgebiet allerdings höher als im Bundesdurchschnitt (3.412 EW pro Zahnarzt/-ärztin mit Kassenvertrag). Der ÄAVE/100.000 Einwohner für die Fachbereiche ZMK und KFO von 48,1 liegt deutlich über dem Bundesdurchschnitt ohne Z von 37,1 ÄAVE und auch deutlich über dem Tirol-Durchschnitt von 41,4 ÄAVE/100.000 Einwohner.

5.2. 360-minütiger Einzugsbereich:

Mit Stand 31.12.2020 betrug die Kapazitätsdichte für das Gebiet innerhalb der 60-minütigen Erreichbarkeit 1.846 EW pro niedergelassener/m Zahnärztin/Zahnarzt bzw 4.048 EW pro Zahnärztin/Zahnarzt mit § 2 Kassenvertrag. Die Kapazitätsdichte in diesem Einzugsgebiet liegt deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 2.306 EW pro niedergelassenem/r Zahnarzt/Zahnärztin, bezogen auf die Zahnärzte/Zahnärztinnen mit Kassenvertrag jedoch immer noch unter dem Bundesdurchschnitt von 3.421 EW pro Zahnarzt/Zahnärztin. Im 60-minütigen Einzugsgebiet beträgt die Versorgungsdichte für die Fachbereiche ZGMK und KFO 43,3 ÄAVE/100.000 EW und liegt damit über dem Bundesdurchschnitt ohne Z von 37,1 ÄAVE, ist aber durchaus vergleichbar mit dem Tirol-Durchschnitt von 41,4 ÄAVE/100.000 EW.

5.2. 4Gesonderte Betrachtung für die Bezirke Ee, Vvvvvv, F, V und T:

In den Bezirken Ee, Vvvvvv, F, V und T sind

324 Zahnärzte/-innen niedergelassen,

4 Kassenzahnambulatorien in Betrieb und

die Schmerzambulanz der Zahnklinik V

versorgungswirksam.

Ausgehend davon ergibt sich ein Wert von 1.768,42 EW pro niedergelassenem/r Zahnarzt/Zahnärztin.

5.2. 5Situation betreffend die Zahnärzte/innen im Bundesland Tirol:

In Tirol sind aktuell 401 Zahnärzte/innen niedergelassen sowie 5 Kassenzahnambulatorien in Betrieb (4 Zahnambulatorien der Kasse FF in V, F, W und Mmmmmmm sowie ein Zahnambulatorium der BVAEB in V). Zudem besteht noch die Schmerzambulanz der Zahnklinik V.

Von den insgesamt 228 Kassenstellen waren mit Stand 10.02.2022 53 Kassenstellen frei. Bezogen auf die Bezirke des Bundeslandes Tirol ergibt sich folgendes Bild:

Bezirk:Kassenstellen gesamt:freie Kassenstellen:

V544

T469

Lllllll140

Vvvvvv2010

Ee3314

Kkkkkkk130

Jjjjjjj172

Mmmmmmm92

F2212

5. 3Auslastung:

Erhebungen über den Zeitraum Jänner und Februar 2022 bei niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten im Einzugsgebiet gemäß der 30-minütigen Erreichbarkeit sowie bei derartigen Einrichtungen in den Gemeinden Dddd, Cccc, Xxxx, Rrr, Yyyyy, Ttt, Nnnn, Lll, Ggggggg, Jjjjj, Ddd, Kkkkk, Fffffff, Qqq, Wwwww, Wwww, Eee, Eeeee, Vvvvvv, Bbb, Tttt, Zzzz, Llll, Xxxxx, Ggg und Mmmmmm zeigten, dass es beinahe bei der Hälfte dieser Einrichtungen für Schmerzpatienten nicht möglich ist, einen Termin zu bekommen. Selbst Normalpatienten erhalten bei fast der Hälfte der bestehenden Einrichtungen keinen Termin für eine Beratung und/oder Kontrolle. Eine Vergabe eines solchen Termins innerhalb von zwei Wochen erfolgt nur bei wenigen zahnmedizinischen Behandlungseinrichtungen.

Beim Zahnambulatorium W war für das Jahr 2022 überhaupt keine Terminvereinbarung möglich.

In den Jahren 2018 und 2019 durchgeführte Wartezeitenerhebungen bei zahnmedizinischen Behandlungseinrichtungen innerhalb des von der belangten Behörde festgesetzten Einzugsgebietes (30-minütiger Einzugsbereich) ergaben ähnliche Ergebnisse.

IV.Beweiswürdigung:

Das Ansuchen der Antragstellerin vom 19.12.2017 enthielt bereits eine Beschreibung des Leistungsangebotes und des Leistungsspektrums sowie Angaben zu den Öffnungszeiten und zum vorgesehenen Personal. Eine Klarstellung dazu erfolgte mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 27.03.2018. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.02.2022 hat RR, Geschäftsführer der Antragstellerin, das Leistungsangebot, die Öffnungszeiten und das eingesetzte Personal erläutert und bestätigt, das geplante Zahnambulatorium als Wahlzahnarzteinrichtung führen zu wollen. Zur sozialversicherungsrechtlichen Erstattungsfähigkeit hat sich die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 31.01.2022 geäußert, zudem trafen zu diesem Thema der Geschäftsführer der Antragstellerin sowie der Vertreter der Kasse FF Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die angeführten Beweismittel sowie die Mitteilung der belangten Behörde vom 28.01.2022 zum Tiroler Krankenanstaltenplan 2019 bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Der Sachverständige TT hat in der Verhandlung am 22.02.2022 die Einzugsgebiete innerhalb der 30-minütigen, 40-minütigen und 60-minütigen Erreichbarkeit im Straßen-Individualverkehr erhoben, in der Beilage./G dargestellt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert. Diese Darlegungen bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Betreffend die rechtlichen Ausführungen zum Einzugsgebiet ist auf Kapitel VI. des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.

Der Sachverständige TT hat sich bereits im Gutachten vom 05.03.2019 – unwidersprochen – zur Verkehrsanbindung der geplanten Behandlungseinrichtung geäußert. Das Verfahren hat keine Umstände gezeigt, wonach bei anderen zahnmedizinischen Behandlungseinrichtungen innerhalb des 30-minütigen Einzugsgebietes keine gute Erreichbarkeit gegeben ist.

Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Das Leistungsangebot der Antragstellerin ist umfassend. Unter dem Gesichtspunkt der „Entwicklungstendenzen“ in der Medizin ist allerdings ein spezifischer Vorzug gegenüber anderen zahnmedizinischen Einrichtungen ableitbar. Der Sachverständige TT hat bereits in seinem ergänzenden Gutachten vom 28.02.2020 festgehalten, es lasse sich nicht überprüfen, dass die von der Antragstellerin angebotenen „speziellen Leistungen“ bei anderen Behandlungseinrichtungen fehlen würden. Der Sachverständige hat lediglich angeführt, dass es bezogen auf das Jahr 2017 für die Leistungen „Kieferorthopädie“ und „Wurzelspitzenresektion“ im 30-minütigen Einzugsbereich nur in etwa halb so viele Anbieter pro 100.000 EW wie im Bundesdurchschnitt gäbe. Demensprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Daten zur Wohnbevölkerung im Bundesland Tirol – Kapitel 5.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses – konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol den angeführten Webseiten – auf diese weist die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2022 hin – entnehmen. Darüber hinaus sind die angeführten Zahlen auch in dem auf der Homepage des Landes Tirol abrufbaren Unterlage „Demografische Daten Tirol 2020“ dokumentiert. Der Sachverständige hat spezifisch zur Wohnbevölkerung innerhalb des 30-minütigen Einzugsgebietes bereits im Gutachten vom 05.03.2019 hervorgehoben, dass sich hinsichtlich der Alters- und Geschlechtsstruktur keine Unterschiede zur Bevölkerung von ganz Österreich feststellen ließen.

Die Kapazitäts- und Versorgungsdichten für den 30-minütigen, 40-minütigen und 60-minütigen Einzugsbereich hat der Sachverständige dargestellt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfangreich erläutert. Die Ausführungen bilden somit die Grundlage der Feststellungen in den Kapiteln 5.2.1 bis einschließlich 5.2.3 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Bei den Darlegungen in Kapitel 5.2.4 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 31.01.2022 zurückgegriffen. Die Feststellungen in Kapitel 5.2.5 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin, aber auch auf der Auskunft der Kammer UU vom 10.02.2022.

Die Antragstellerin hat noch im Jänner/Februar 2022 bei niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten im 30-minütigen Einzugsgebiet und bei weiteren genannten zahnmedizinischen Behandlungseinrichtungen Wartezeitenerhebungen veranlasst. Diese Erhebungen, bezogen auf den 30-minütigen Einzugsbereich, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Insgesamt wurden 74 Zahnärztinnen/Zahnärzte sowie die Zahnambulatorien F und W befragt. Betreffend Akut- und Schmerzpatienten konnte nur bei sechs der angefragten Zahnärztinnen/Zahnärzte am selben Tag ein Termin vereinbart werden, bei einem weiteren Fall beträgt die Wartezeit einen Tag, bei acht weiteren befragten Zahnärztinnen/Zahnärzten zwischen zwei Tagen und vierzehn Tagen.

Nur bei 15 der angefragten Zahnärztinnen/Zahnärzte konnte überhaupt ein Termin vereinbart werden, bei allen anderen 59 Zahnärztinnen und Zahnärzten war gar keine Terminvereinbarung möglich.

Beim Zahnambulatorium in V war für Schmerzpatienten eine Terminvereinbarung möglich, allerdings nicht am nächsten Tag. Bei den Zahnambulatorien F und W konnte für Schmerzpatienten kein Termin vereinbart werden.

Für Normalpatienten war nur bei 34 Zahnärztinnen/Zahnärzten überhaupt eine Terminvereinbarung möglich, davon nur bei drei Zahnärztinnen/Zahnärzten innerhalb von zwei Wochen, hingegen war bei 40 Zahnärztinnen/Zahnärzten überhaupt keine Terminvereinbarung möglich.

Beim Zahnambulatorium W war für Normalpatienten für das Jahr 2022 keine Terminvereinbarung mehr möglich, beim Zahnambulatorium F beträgt die Wartezeit für Normalpatienten acht Monate, bei jenem in V sechs Monate.

Die Ergebnisse der Befragung von zusätzlich 43 Zahnärzten/Zahnärztinnen in weiteren Gemeinden – vgl die anlässlich der mündlichen Verhandlung durch die Antragstellerin vorgelegten Unterlagen – ergaben folgendes Bild:

Nur bei acht Ordinationen, das sind 23,5 %, war ein Termin am selben Tag für Akut- und Schmerzpatienten möglich, bei weiteren zwei Ordinationen betrug die Wartezeit einen Tag, bei einer weiteren Ordination zwei Tage, bei noch einer weiteren länger als drei Tage und bei insgesamt 22 Ordinationen, das sind 65 %, war für Schmerzpatienten überhaupt keine Terminvereinbarung möglich.

Für Normalpatienten war nur bei neun Ordinationen, das sind 26 %, eine Terminvereinbarung innerhalb von zwei Wochen möglich, bei weiteren zwei Ordinationen erhielt man einen Termin zwischen zwei und drei Wochen, bei weiteren vier Ordinationen zwischen drei und vier Wochen und bei weiteren sechs Ordinationen erst nach vier Wochen. Bei insgesamt 13 Ordinationen, das sind 38 %, war hingegen überhaupt keine Terminvereinbarung möglich.

Zusammengefasst ergaben die Wartezeitenerhebungen folgendes Bild:

Akut- und Schmerzpatienten bekommen nur bei vierzehn Ordinationen, das sind unter Berücksichtigung der insgesamt 108 angefragten Ordinationen, 13 %, einen Termin am selben Tag. Bei 13 Zahnärzten/innen bzw Ordinationen konnte zwar grundsätzlich ein Termin vereinbart werden, allerdings mit einer Wartezeit zwischen einem Tag (bei drei Zahnärztinnen/Zahnärzten) und vierzehn Tagen.

Bei 81 Ordinationen, das sind 75 %, ist es für Schmerzpatienten unmöglich, überhaupt auch nur einen Termin zu bekommen.

Beim Zahnambulatorium in V war für Schmerzpatienten eine Terminvereinbarung möglich, allerdings nicht am nächsten Tag. Bei den Zahnambulatorien F und W konnte für Schmerzpatienten kein Termin vereinbart werden.

Normalpatienten bekommen bei insgesamt 18 Ordinationen, das sind unter Berücksichtigung der insgesamt 108 angefragten Ordinationen 16,5 %, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen einen Termin, bei weiteren 37 Ordinationen beträgt die Wartezeit zwischen zwei und länger als vier Wochen.

Bei 53 Ordinationen, das sind 49 %, ist es für einen Normalpatienten nicht möglich, überhaupt noch einen Termin zu bekommen.

Beim Zahnambulatorium W war für Normalpatienten für das Jahr 2022 keine Terminvereinbarung mehr möglich, beim Zahnambulatorium F beträgt die Wartezeit für Normalpatienten sechs Monate, bei jenem in V acht Monate.

Den Ablauf der Erhebungen hat der damit beauftragte VV im Schriftsatz vom 21.02.2022 nachvollziehbar geschildert. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergab sich dabei keine unzulässige Vorgangsweise. Dementsprechend wurde der Antrag der CC GmbH auf Einvernahme des VV anlässlich der mündlichen Verhandlung als unerheblich zurückgewiesen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, es seien bei den Wartezeitenerhebungen im Jänner/Februar 2022 Zahnärzte befragt worden, die entweder in Pension oder nicht mehr im Einzugsgebiet niedergelassen seien. Zudem seien Schmerzbefragungen auch an rein kieferorthopädisch und kieferchirurgisch tätige Zahnärzte gerichtet gewesen. Auch der Vertreter der Kasse FF hat vorgebracht, auf der Liste zur Wartezeitenerhebung würden 21 Ärzte/Ärztinnen unzulässiger Weise aufscheinen und dies auch näher begründet.

Zu diesen Einwänden hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:

Die Ergebnisse der Wartezeitenerhebungen sind in den Schriftsätzen vom 15.02. und 18.02.2022 detailliert aufgelistet. Dabei wird zum Teil auch auf Ordinationen Bezug genommen, in denen unter Umständen mehrere Zahnärztinnen/Zahnärzte tätig sind. Selbst wenn man berücksichtigt, dass Anfragen bei Einrichtungen erfolgten, die keine Schmerzbehandlungen durchführen, ist dennoch klar ersichtlich, dass nur bei sehr wenigen Behandlungseinrichtungen Schmerzpatienten am selben Tag einen Termin erhalten, bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Zahnärztinnen/Zahnärzten ist eine Terminvereinbarung überhaupt nicht möglich. Ebenso ist es für sogenannte Normalpatienten bei vielen Zahnärzten/Zahnärztinnen nicht möglich, einen Termin für eine Beratung und/oder Kontrolle zu erhalten.

Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin und der Kasse FF vorgebrachten Einwendungen ist festzuhalten, dass beinahe bei der Hälfte der zahnmedizinischen Behandlungseinrichtungen kein Termin für eine Schmerzbehandlung vergeben wird. Einen Termin für eine Kontrolle und/oder ein Beratungsgespräch innerhalb von zwei Wochen zu erhalten, ist nur bei sehr wenigen Zahnärzten/Zahnärztinnen möglich.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in diesem Zusammenhang relevant, dass die Antragstellerin bereits in den Jahren 2018/2019 Wartezeitenerhebungen, bezogen auf den 30-minütigen Einzugsbereich, durchführen hat lassen. Deren Ergebnisse sind umfangreich in den Stellungnahmen der Antragstellerin vom 24.01.2019 und vom 30.08.2019 samt den entsprechenden Unterlagen dargestellt (vgl diesbezüglich auch die Ausführungen ab Seite 7 ff des angefochtenen Bescheides). Auch diese Erhebungen zeigten, dass nur bei einzelnen Zahnärzten/innen bzw Ordinationen Schmerzpatienten/Schmerzpatientinnen am selben Tag behandelt wurden, ebenso war für Normalpatienten/Normalpatientinnen die Vereinbarung eines Termins für eine Beratung/Kontrolle innerhalb von zwei Wochen nur bei wenigen der angefragten Behandlungseinrichtungen möglich.

Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.02.2022 ausdrücklich festgehalten, im Zuge der Erstellung des Gutachtens vom 05.03.2019 sowie bei der Erstellung des Ergänzungsgutachtens aus dem Jahr 26.02.2020 auch die durch die Antragstellerin veranlassten Wartezeitenerhebungen bzw deren Ergebnisse geprüft zu haben. Er hat bestätigt, dass die Durchführung korrekt und im Wesentlichen so vorgenommen worden sei, wie er selbst Wartezeitenerhebungen durchgeführt habe. Als einzigen Unterschied nannte der Sachverständige nur, dass die von ihm durchgeführten Wartzeitenerhebungen nicht in anonymisierter Form erfolgt seien. Diesen Umstand hat der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig begründet.

Der Vertreter der Kasse FF hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die prekäre Situation bezogen auf die Kassenvertragsärzte im Tiroler Unterland ausdrücklich eingeräumt. Dabei verwies er auf den im Zeitraum von 2015 bis 2019 feststellbaren Rückgang von 43 % bei den Kassenvertragsärzten.

Ausgehend von der dargelegten Beweiswürdigung anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 5.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Insbesondere unter Berücksichtigung der mehrfach korrekt durchgeführten Wartezeitenerhebungen wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung von Informationen bei den Kassen zum Inanspruchnahmeverhalten der Patientinnen/Patienten im Rahmen der mündlichen Verhandlung als unerheblich zurückgewiesen.

V.Rechtslage:

1. Tiroler Krankenanstaltengesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir KAG), LGBl Nr 5/1958 in der Fassung (idF) LGBl Nr 51/2019 (§§ 4a und 4b), lauten samt Überschriften (auszugsweise) wie folgt:

(1) Die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung). Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen.

(2) Im Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung sind die Bezeichnung der Krankenanstalt, der Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) und allenfalls vorgesehene Leistungsschwerpunkte genau anzugeben. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

(3) Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4b Abs. 3 ist im Errichtungsbewilligungsverfahren bzw. im Verfahren nach § 4b Abs. 9 eine planungsfachliche Stellungnahme der PP GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform des Tiroler Gesundheitsfonds einzuholen, sofern das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum nicht in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist.

(4) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Landessanitätsrat zu hören. Der Landessanitätsrat hat seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben.

(5) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 4b Abs. 9 haben hinsichtlich der nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 oder nach § 4b Abs. 3a oder nach § 4b Abs. 3c zu prüfenden Voraussetzungen

(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit in den Abs. 4 und 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn:

(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Planungsergebnissen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:

(3a) Von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet ist auszugehen, wenn das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist. In diesem Fall ist hinsichtlich des Vorliegens einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet die Übereinstimmung mit der Verordnung zu prüfen.

[…]

(4) Sollen im selbstständigen Ambulatorium nach dem vorgesehenen Leistungsangebot ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden, so müssen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 nicht vorliegen. Die Landesstelle der Kasse FF ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.

(5) In der Errichtungsbewilligung sind, ausgenommen im Fall der Abs. 3c und 4, im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen festzulegen.

(6) Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies

(7) Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium eines Kranken-versicherungsträgers ist zu erteilen, wenn

(8) Die Landesregierung hat nach der Erteilung der Errichtungsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.“!

(9) Die Landesregierung kann im Errichtungsbewilligungsverfahren durch Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet) gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 4a Abs. 2 lit a, b und c mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann. Eine Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von 5 Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.“

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 idF BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde der Kammer AA zuhanden deren Rechtsvertretung am 14.09.2021 zugestellt. Das Rechtsmittel der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin ist am 11.10.2021 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Tiroler Landesregierung eingelangt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

1.1. Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin:

Hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs 2 lit a iVm Abs 3 TKAG (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes) kommt der Beschwerdeführerin nach § 4a Abs 5 lit c Tir KAG Parteistellung auch in einem Verfahren nach § 4b Abs 9 Tir KAG und folglich in diesem Umfang das Beschwerderecht zu.

2.2. Zum Spruch des angefochtenen Bescheides:

Die Tiroler Landesregierung hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2021, Zl ***, gemäß § 4b Abs 9 iVm 4b Abs 2 lit a und Abs 3 Tir KAG, LGBl 5/1958, zuletzt geändert durch LGBl Nr 51/2020, dem Hauptantrag und den mit Schreiben mit 30.08.2019 gestellten – den Hauptantrag ergänzenden – Eventualanträgen Folge gegeben und festgestellt, dass bei Einhaltung verschiedener – von der Antragstellerin in den drei erwähnten Eventualanträgen ausdrücklich beantragten – Nebenbestimmungen durch das beantragte selbstständige Ambulatorium für Zahnmedizin eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne. Dabei setzt die belangte Behörde genau definierte Öffnungszeiten dieses Zahnambulatoriums sowie das Angebot regelmäßiger Beratungs- und Versorgungsleistungen für die nicht mobilen Bewohner der Senioren-, Wohn- und Pflegeheime in der Versorgungsregion 31 voraus.

Trotz einer missverständlichen Formulierung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht das von der CC GmbH beantragte Zahnambulatorium bewilligt, sondern gemäß § 4b Abs 9 Tir KAG gesondert das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4b Abs 2 lit a Tir KAG (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet) festgestellt. Die CC GmbH hat im Schriftsatz vom 13.01.2021 ausdrücklich einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 4b Abs 9 Tir KAG gestellt.

Entgegen der missverständlichen Formulierung hat die belangte Behörde somit nicht über den Hauptantrag und auch nicht über die Eventualanträge vom 30.08.2019 entschieden. Die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet verknüpft die belangte Behörde mit der Einhaltung näher definierter Öffnungszeiten, mit dem Angebot regelmäßiger Beratungs- und Versorgungsleistungen für die nicht mobilen Bewohner/Bewohnerinnen der Senioren-, Wohn- und Pflegeheime in der Versorgungsregion 31 sowie mit der näher umschriebenen Verpflichtungserklärung („Selbstbindung“) der Antragstellerin betreffend die Abrechnung von Leistungen gegenüber Patienten/innen, die bei einem Österreichischen Krankenversicherungsträger versichert sind. Zudem wird die von der Antragstellerin in dem im „3. Eventualantrag“ (vgl Schriftsatz vom 30.08.2019) erklärte Bereitschaft zum Abschluss von Kassenverträgen mit allen österreichischen Krankenversicherungsträgern wiedergegeben.

§ 4b Abs 9 Tir KAG eröffnet der belangten Behörde im Errichtungsbewilligungsverfahren bei Vorliegen näher definierter Umstände die Möglichkeit, durch Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4b Abs 2 lit a Tir KAG (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet) gesondert zu entscheiden. Auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 4b Abs 9 Tir KAG hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich der nach § 4b Abs 2 lit a iVm Abs 3 Tir KAG zu prüfenden Voraussetzung Parteistellung gemäß § 4a Abs 5 lit c Tir KAG. Durch ein Verfahren nach § 4b Abs 9 Tir KAG im Rahmen eines Verfahrens zur Errichtungsbewilligung wird somit die Parteistellung der Kammer AA nicht eingeschränkt.

Die belangte Behörde hat – wie dargelegt – mit dem angefochtenen Bescheid eine Entscheidung nach § 4b Abs 9 Tir KAG getroffen. Durch diese gesonderte Entscheidung wurden Parteirechte der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, die in § 4b Abs 9 Tir KAG genannten Voraussetzungen seien nicht vorgelegen, macht sie damit keine Verletzung eines ihr eingeräumten Rechtes geltend. Die Voraussetzungen für die gesonderte Entscheidung im Sinne des § 4b Abs 9 Tir KAG beziehen sich ausschließlich auf die gemäß § 4a Abs 2 lit a bis c Tir KAG vom Bewilligungswerber beizubringenden Unterlagen, die aber keinen Bezug zur Prüfung der Voraussetzung des § 4b Abs 2 lit a Tir KAG aufweisen. Durch die unter Bezugnahme auf § 4b Abs 9 Tir KAG geltend gemachte Mangelhaftigkeit wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt.

Die – bereits erörterten – Rahmenbedingungen, mit denen die belangte Behörde ihre Entscheidung und damit die Feststellung einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet verbindet, bedeutet für die Antragstellerin eine Einschränkung, Rechte der Beschwerdeführerin werden dagegen nicht nachteilig berührt. Auch die Formulierung dieser Rahmenbedingungen bedeutet somit keine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde ist gemäß § 4b Abs 5 Tir KAG verpflichtet, in der Errichtungsbewilligung das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen festzulegen. Soweit erforderlich, ist die Errichtungsbewilligung mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen (vgl § 4b Abs 6 Tir KAG). Die im Rahmen des angefochtenen Bescheides formulierten Rahmenbedingungen sind – soweit vollstreckbar – entsprechend den eben zitierten Bestimmungen in die Errichtungsbewilligung zu entnehmen.

2.3. Zur Bewilligungspflicht:

In Fällen, in denen ein bestehendes – im Rahmen einer Facharztordination betriebenes – Laboratorium einer natürlichen Person von einem anderen Rechtsträger (einer juristischen Person) übernommen wird und – bei gleichzeitiger Einstellung des Betriebs der Arztordination – am bisherigen Standort derselben als selbständiges Ambulatorium weitergeführt werden soll, erübrigen sich weitere Ermittlungen, ob ein Bedarf gegeben ist, sofern keine Erweiterung des Leistungsangebotes geplant ist. In solchen Fällen ist demnach jedenfalls davon auszugehen, dass weiterhin ein Bedarf besteht. Erweitert sich hingegen bei einem Übergang einer Fachordination in ein selbständiges Ambulatorium das Leistungsangebot qualitativ oder quantitativ oder steht nicht fest, ob die bestehende Ordination ihren Betrieb einstellt, so ist eine umfassende Bedarfsprüfung vorzunehmen (vgl VwGH 15.12.2017, Ra 2017/11/0018; vgl auch VwGH 18.05.2021, Ra 2019/11/0124, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

Die Antragstellerin hat nicht bestritten, dass mit dem geplanten Zahnambulatorium nicht bloß eine bestehende Struktur umgewandelt, sondern das bisherige Leistungsangebot erweitert wird. Das gegenständliche Ambulatorium bedarf somit einer Errichtungsbewilligung nach § 4a Abs 1 Tir KAG. Im Rahmen des aufgrund des Antrages vom 19.12.2017 eingeleiteten Verfahrens zur Errichtungsbewilligung war die Behörde berechtigt, gesondert über die Voraussetzung nach § 4b Abs 2 lit a Tir KAG zu entscheiden (vgl Darlegungen in Kapitel 2.2. der rechtlichen Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses).

2.4. Zum Einzugsgebiet:

Die Größe des Einzugsgebietes hängt ua im Wesentlichen vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (zB allgemein- oder zahnmedizinische Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen (vgl VwGH 19.06.2007, 2004/11/0079).

Bei der Bedarfsprüfung sind die im Einzugsgebiet des projektierten Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu prüfen. Die Größe des Einzugsgebietes hängt auch vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (zB allgemein- oder zahnmedizinische Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner ist als bei nicht so häufig in Anspruch genommenen Facharztleistungen (VwGH 21.11.2013, 2012/11/0026). Sofern die angebotenen Leistungen zu jenen zählen, die von Patienten/Patientinnen typischerweise häufiger in Anspruch genommen werden, und den Patienten/Patientinnen daher eine jeweils längere Anreise nicht zumutbar ist, ist das Einzugsgebiet kleiner anzunehmen als bei selten in Anspruch genommenen Leistungen. Bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof eine Anfahrtszeit von mehr als 60 Minuten als zumutbar erachtet (VwGH 23.05.2013, 2011/11/0029).

Das Leistungsangebot der Antragstellerin umfasst auch einige, eher selten in Anspruch genommene zahnmedizinische Leistungen, wie etwa Wurzelspitzenresektionen oder maschinelle Wurzelkanalaufbereitungen. Allerdings umfasst das Leistungsangebot neben den standardmäßigen Zahnbehandlungen, wie etwa Schmerzbehandlungen, Beratungsgespräche und Kontrollen oder Wurzelbehandlungen, auch weitere häufig in Anspruch genommene zahnmedizinische Leistungen. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anfahrtszeit von 30 Minuten als zumutbar und definiert das Einzugsgebiet als jenes Gebiet, das innerhalb der Erreichbarkeitsfrist liegt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher das in Kapitel 2.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses umschriebene und damit das bereits von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Einzugsgebiet für die Bedarfsprüfung entscheidend. Die von der Beschwerdeführerin beantragte gutachterliche Ergänzung durch den Sachverständigen der PP GmbH hat das Landesverwaltungsgericht Tirol daher im Rahmen der mündlichen Verhandlung als unerheblich zurückgewiesen.

2.5. Zu den „örtlichen Verhältnissen“ und der verkehrstechnischen Anbindung:

Bezogen auf die Wohnbevölkerung zeigen sich für das Bundesland Tirol und damit auch für das relevante Einzugsgebiet gegenüber Restösterreich keine relevanten Abweichungen.

Das geplante Zahnambulatorium ist verkehrstechnisch gut erschlossen. Dies gilt aber im Wesentlichen auch für die weiteren im Einzugsgebiet niedergelassenen Zahnärzte und Zahnärztinnen.

Unter Berücksichtigung der Tatbestände des § 4b Abs 3 lit a und b Tir KAG lässt sich somit ein besonderer Bedarf des gegenständlichen Zahnambulatoriums allein aufgrund dessen günstiger verkehrstechnischer Anbindung nicht begründen.

2.6. Zum Tatbestand des § 4b Abs 3 lit e Tir KAG:

Das Leistungsangebot des beantragten Zahnambulatoriums ist umfassend. Gewisse Vorteile ergeben sich auch durch die organisatorische Koppelung (Schichtbetrieb, bessere Geräteauslastung, kürzere Patientenwege etc). Allerdings ergeben sich dadurch keine spezifischen Vorzüge, die einen Bedarf unter Berücksichtigung des Tatbestandes des § 4b Abs 3 lit e Tir KAG zu begründen vermögen.

2.6. Zu den Tatbeständen des § 4b Abs 3 lit c und d Tir KAG:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf im Sinne des Gesetzes zu verneinen, wenn Schmerzpatienten/Schmerzpatientinnen in der Regel am selben Tag versorgt werden können und in anderen nicht dringenden Fällen ein ausreichendes Behandlungsangebot gegeben ist, wobei eine Wartezeit von etwa zwei Wochen durchaus zumutbar ist und selbst eine Überschreitung des Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage kein dem Patienten/der Patientin nicht mehr zumutbares Versorgungsdefizit aufzeigt. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass Ordinationszeiten keinen Aufschluss darüber geben, wie lange die Ordinationen tatsächlich betrieben werden (VwGH 12.12.2000, 2000/11/0121).

Die Versorgungsdichten, gemessen über die ÄAVE, die auch die wahlärztlichen Bereiche inkludieren, pro 100.000 EW in Tirol, liegen im Einzugsbereich über dem Bundesdurchschnitt ohne Z. Die Versorgungsdichte für den festgelegten Einzugsbereich liegt sehr nahe dem Tirol-Durchschnitt von 41,4 ÄAVE/100.000 EW. Die ermittelten Kapazitätsdichten (Zahnärzte/-ärztinnen/100.000 EW) liegen nur für die Anbieter mit § 2 Kassenvertrag im Einzugsgebiet unter dem Tirol- und dem Bundesdurchschnitt.

Nicht nur im festgelegten Einzugsgebiet, sondern auch in einem darüber hinausgehenden Bereich (vgl insbesondere Kapitel 5.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) ist für Schmerzpatienten/Schmerzpatientinnen nur bei wenigen der niedergelassenen Zahnärzte/Zahnärztinnen eine Terminvereinbarung am selben Tag möglich. Eine Terminvereinbarung für einen Kontroll- und/oder Beratungstermin ist bei der überwiegenden Anzahl der niedergelassenen Zahnärzte/Zahnärztinnen innerhalb von zwei Wochen nicht möglich. Bei einer nicht unerheblichen Anzahl der niedergelassenen Zahnärzte/Zahnärztinnen, aber auch etwa beim Zahnambulatorium W, ist eine Terminvereinbarung weder für Akutfälle noch für Beratungen oder Kontrollen möglich. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen besteht darüber hinaus nur ein zeitlich sehr begrenzter Notdienst. Im Tiroler Unterland, insbesondere im Bezirk Ee, besteht zudem eine prekäre Situation bei Kassenvertragsärzten/Kassenvertragsärztinnen, da eine relevante Anzahl der Kassenstellen nicht besetzt ist.

Die Versorgungs- und Kapazitätsdichten geben zwar keinen Anhaltspunkt für eine überdurchschnittliche Auslastung und damit eine Unterversorgung im maßgeblichen Einzugsgebiet. Innerhalb dieses Gebiets besteht aber mangels Besetzung einer relevanten Anzahl von Kassenstellen eine deutliche Unterversorgung mit Kassenärzten. Ausgehend vom wesentlichen Kriterium der Wartezeit ist aufgrund der Ergebnisse der Wartzeitenerhebungen gemäß § 4 Abs 3 lit d Tir KAG von einem entscheidungsrelevanten Bedarf auszugehen.

Die Kasse FF hat zur Frage des Bedarfs vorgebracht, dass das geplante Ambulatorium als zusätzliche Wahlzahnarzteinrichtung Zahnärzte/Zahnärztinnen von der Bewerbung als Kassenärzte/Kassenärztinnen abhalte.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Die Kasse FF räumt selbst ein, dass auch Wahlzahnarzteinrichtungen zur Sicherstellung der Versorgung – wenn auch nur im Wege der Kostenerstattung – beitragen. Darüber hinaus wird durch den angefochtenen Bescheid vorgegeben, dass Patienten/Patientinnen, die bei einem Österreichischen Krankenversicherungsträger versichert sind und die sich für eine Zahnbehandlung bei der Antragstellerin entscheiden, für welche betreffend die zum Einsatz gelangenden Methoden und Materialien eine Kostenübernahme für Zahnärzte mit einem Kassenvertrag vorgesehen ist, nicht mit höheren Kosten belastet werden wie bei einer Kassenpraxis ihres Kassenversicherungsträgers.

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis:

Ausgehend vom zentralen Kriterium der Wartezeit ist im Hinblick auf den Tatbestand des § 4 Abs 3 lit d Tir KAG von einem entscheidungsrelevanten Bedarf auszugehen. Durch das gegenständliche Zahnambulatorium wird aufgrund dieses Bedarfes eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Sinne des § 4b Abs 2 lit a und Abs 3 Tir KAG in dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Einzugsgebiet (vgl dazu die Ausführungen in Kapitel 2.4. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses) erreicht. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist somit der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. Allerdings war der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu berichtigen, dass eine genau bezeichnete, missverständliche Wortfolge ersatzlos gestrichen wird. Eine darüber hinausgehende Berichtigung oder Änderung ist entsprechend den Darlegungen in Kapitel 2.2. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses nicht erforderlich. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zur erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, dass die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Bei der gegenständlichen Entscheidung waren insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Antragstellerin bis zur mündlichen Verhandlung mehrere, zum Teil komplexe Rechtsfragen zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zudem ein ergänzendes Ermittlungsverfahren geführt. Die getroffenen Feststellungen bedurften teils einer umfassenden Beweiswürdigung. Diese Umstände rechtfertigen das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus haben alle an der Verhandlung am 22.02.2022 teilnehmenden Verfahrensparteien auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand des Tir KAG zu klären. Dabei ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der umfangreichen, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision nicht in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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