LVwG T LVwG-2021/11/0643-15

LVwG-2021/11/0643-15Landesverwaltungsgericht17.02.2022

Regest

Abtrennung von 1.000 m2 aus dem Hofraum, <br/>Enklave, <br/>agrarstrukturelle Verschlechterung, <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/11/0643-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.11.0643.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.02.2021, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, nach Durchführung eines Lokalaugenscheines und zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Z vom 02.08.2018, Zl ***, wurde die beklagte Partei (= CC) schuldig erkannt,

a)einer Vermessung und Teilung des Gst **1 in EZ ***, GB *** Y,

b)einer Teilung des Gst **1 in dieses und eine daraus lastenfrei abzuschreibende, nach Lage und Flächeninhalt der ursprünglichen Bp .**2 gleichende Teilfläche (in Beilage 1 des Gutachtens des DD vom 8.11.2017 blau unterlegt) und einer weiteren Teilfläche (in Beilage 1 im Gutachten DD vom 8.11.2017 rot unterlegt) in einem Gesamtausmaß von 1.000 m² und

c)der Eröffnung einer neuen Einlagezahl für die aus Gst **1 abzuschreibende Fläche (in Beilage 1 des Gutachtens des Sachverständigen DD vom 8.11.2017 blau und rot unterlegt) im Ausmaß von gesamt 1.000 m² und

d)der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger (= AA) in die neu zu eröffnende Einlagezahl zuzustimmen.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2020 hat der rechtsfreundlich vertretene AA bei der Bezirkshauptmannschaft Z die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für die Abschreibung des neu gebildeten Gst **1 im Ausmaß von 1.000 m² aus der Liegenschaft in EZ *** GB Y, die Eröffnung einer neuen Einlagezahl hiefür und die Einverleibung des Eigentumsrechtes für AA, nach Maßgabe des rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Z vom 02.08.2018, Zl ***, begehrt.

Mit Bescheid vom 03.02.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundverkehrsbehörde bereits im vorangegangenen Verfahren betreffend die Grundstücksteilung – welches letztlich im Hinblick auf den nunmehr vorliegend beabsichtigten Eigentumserwerb nicht mehr weiterverfolgt worden sei – ein Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt habe. Dieser sei nachvollziehbar und schlüssig zum Ergebnis gelangt, dass im Falle der Durchführung der Teilung bzw der Abschreibung der gegenständlichen Grundfläche eine Zufahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Tenneneinfahrt und zum Hackschnitzellager nicht mehr möglich sei. Diese Zufahrten seien für den Hof aber unabdingbar. Auch die Zufahrt zum nordwestlichen Haupttor der Garage könne nicht mehr erfolgen. Die Zufahrt in die sogenannte „Gasse“ sei nur durch den Hofraum möglich. Werde die gegenständliche Grundfläche abgeschrieben, sei auch diese Zufahrt nicht mehr möglich. Die Übertragung des durch Teilung entstandenen Grundstückes hätte im Ergebnis zur Folge, dass Bewirtschaftungserschwernisse erfolgen, Zufahrtsmöglichkeiten gänzlich wegfallen bzw sich verschlechtern würden und zudem landwirtschaftliche Gebäude verloren gingen. Damit liege unzweifelhaft ein Widerspruch zu den Grundsätzen des § 6 Abs 1 TGVG vor, weshalb die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu versagen gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich vertretene AA fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei ua inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und dazu Folgendes ausgeführt. Beim neu gebildeten Gst **1 GB Y handle es sich um kein landwirtschaftliches Grundstück. Das Grundstück sei mit dem Wohngebäude Adresse 2 bebaut. Dieses Wohngebäude sei vom Beschwerdeführer und seiner Schwester über Jahrzehnte ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt worden. Es handle sich daher um ein bebautes Baugrundstück im Sinne des § 2 Abs 3 lit a TGVG. Die Grundverkehrsbehörde hätte daher entscheiden müssen, dass der Rechtserwerb am neu gebildeten Gst **1 GB Y nicht in den Geltungsbereich des TGVG falle. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich beim neu gebildeten Gst **1 um ein bebautes landwirtschaftliches Grundstück handle, hätte die belangte Behörde die Genehmigung erteilen müssen, weil sich der nunmehrige Veräußerer seinerzeit bei der Übernahme des Hofes dazu verpflichtet habe. Weiters sei zu berücksichtigen, dass Bewirtschaftungserschwernisse nicht vorliegen würden bzw diese wider Treu und Glauben herbeigeführt worden seien. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen.

II.Sachverhalt:

Mit Übergabevertrag vom 30.11.1982 hat EE (geb. XX.XX.XXXX) den geschlossenen Hof in EZ *** GB Y – mit Ausnahme des Gst .**2, Wohnhaus Nr *** samt Wirtschaftsgebäude, Hofraum, Schupfe und Backofen – an seinen Sohn CC (geb. XX.XX.XXXX) übergeben. Diesem Übergabevertrag wurde jedoch in weiterer Folge die höfe- bzw grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt, sodass der Abschluss des Übergabevertrages vom 11.04.1983 erforderlich wurde. Mit diesem Übergabevertrag hat EE auch das Gst .**2, Wohnhaus Nr *** samt Wirtschaftsgebäude, Hofraum, Schupfe und Backofen an den Übernehmer CC übergeben. Unter Punkt III. (Gegenleistungen) wurde unter anderem Folgendes vereinbart:

„Für diese Übergabe bedingt sich der Übergeber aus und hat der Übernehmer folgende Gegenleistung zu erbringen:

1. Er hat seinem weichenden Bruder AA, geb. XX.XX.XXXX, Postangestellter, ebendort, … nach Wahl des AA, geb. XX.XX.XXXX, diesem entweder nach erfolgtem Abbruch des auf Bp .**2 stehenden Althauses aus dieser Bauparzelle **2 einen Baugrund im Ausmaß von 1.000 m² in dessen lastenfreies grundbücherliches Eigentum zu übertragen oder einen Barbetrag von Schilling 25.000,-- innerhalb von fünf Jahren nach gänzlicher Rückzahlung des vom Landeskulturfonds gewährten Darlehens bar auszuzahlen.“

Am 09.12.2013 hat AA beim Landesgericht Z Klage eingebracht und beantragt, nachstehendes Urteil zu erlassen:

1. Die beklagte Partei (= CC) ist schuldig, einer Vermessung und Teilung des Gst **1 in EZ *** GB Y dergestalt zuzustimmen, dass das Gst **1 im Bereich der ursprünglichen Bp .**2 in sich selbst und eine Teilfläche von 1.000 m² geteilt wird.

2. Die beklagte Partei (= CC) ist weiters schuldig, der geldlastenfreien Abschreibung der zu Punkt 1. Beschriebenen Teilfläche im Ausmaß von 1.000 m² aus dem Gst **1 in EZ *** GB Y sowie der Eröffnung einer neuen Einlagezahl hierfür und der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers (= AA) an dieser neu zu eröffnenden Einlagezahl zuzustimmen.

Mit Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 18.11.2015 hat CC (geb. XX.XX.XXXX) den geschlossenen Hof in EZ *** GB Y an seinen Sohn FF (geb. XX.XX.XXXX) übergeben.

Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 02.08.2018 wurde die beklagte Partei (= CC) schuldig erkannt,

a)einer Vermessung und Teilung des Gst **1 in EZ ***, GB *** Y,

b)einer Teilung des Gst **1 in dieses und eine daraus lastenfrei abzuschreibende, nach Lage und Flächeninhalt der ursprünglichen Bp .**2 gleichende Teilfläche (in Beilage 1 des Gutachtens des DD vom 8.11.2017 blau unterlegt) und einer weiteren Teilfläche (in Beilage 1 im Gutachten DD vom 8.11.2017 rot unterlegt) in einem Gesamtausmaß von 1.000 m² und

c)der Eröffnung einer neuen Einlagezahl für die aus Gst **1 abzuschreibende Fläche (in Beilage 1 des Gutachtens des Sachverständigen DD vom 8.11.2017 blau und rot unterlegt) im Ausmaß von gesamt 1.000 m² und

d)der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger (= AA) in die neu zu eröffnende Einlagezahl zuzustimmen.

Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Der geschlossene Hof in EZ *** GB Y (GG) liegt im X-Tal, einem Seitental des W-Tales. Der Hof verfügt über eine Gesamtfläche von 6,4516 ha, wovon 6,1139 ha als landwirtschaftlich genutzt, 0,1011 ha als Gärten, 0,0926 ha als Baufläche und 0,1440 ha als Betriebsflächen ausgewiesen sind. Die zum Hof gehörigen Flächen sind sehr gut arrondiert. Der GG zählt – bezogen auf das Grundbuch Y – zu den 5 % der Liegenschaften mit der größten Ausstattung an landwirtschaftlichen Nutzflächen. Beim GG handelt es sich um einen Bergbauernhof, welcher aus einem gegen Ende der 1970iger Jahre errichteten Hauptgebäude mit mehreren Nebengebäuden besteht. Darunter befindet sich auch der abbruchreife Wohnteil des ehemaligen Bauernhauses. Nach dem Gefahrenzonenplan der Gemeinde Y liegen sämtliche Nebengebäude in der roten und/oder gelben Gefahrenzone betreffend Lawine und Wildbach. Lediglich das Hauptgebäude liegt am Rande dieser Gefahrenzonen. Sämtliche Grundflächen des GGes sind entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Freiland ausgewiesen.

Der GG wird vom Eigentümer FF (geb. XX.XX.XXXX) gemeinsam mit seiner Familie im Nebenerwerb als aktiver Bergbauernhof bewirtschaftet. Auf dem Hof werden durchschnittlich fünf bis sieben Milchkühe der Rasse Fleckvieh, fünf bis sieben Jungrinder, zwei bis drei Mastkälber, sechs Schweine, 50 Hühner und 30 Bienenvölker gehalten. Die erzeugten und selbst verarbeiteten Produkte (Milch, Käse, Butter, Topfen, Rind- und Schweinefleisch, Eier, Honig) dienen dem Eigenbedarf und werden über Direktvermarktung an Stammkundschaften sowie am Bauernmarkt in Y verkauft.

Aus dem Gst **1 soll eine Fläche von 1.000 m² abgetrennt werden. Die zur Abtrennung beantragte Fläche liegt im Hofraum des GGes. Diese Trennfläche umfasst im südlichen Bereich das abbruchreife alte Wohngebäude, im östlichen Bereich den Schafstall und im nordöstlichen Bereich einen Stadel. Weiters umfasst die Trennfläche den dazwischenliegenden unbebauten Hofraum und im Norden einen Teil der Mähfläche. Im Hofraum umfasst das Trennstück Bereiche der Zufahrtswege zur Scheune im Hauptgebäude, zur Garage, zum Stadel, zum Schafstall und zum Hühnerstall. Die Hofstelle liegt in einer Hanglage, wobei unmittelbar oberhalb der Hofstelle das Gelände steiler ansteigt.

Die Tenneneinfahrt sowie das Hackschnitzellager für die Heizanlage des Hofes befinden sich an der Nordseite des Hauptgebäudes. Durch die beabsichtigte Abschreibung der Trennfläche von 1.000 m² entsteht an der nordöstlichen Hauskante des Hauptgebäudes eine Engstelle, welche lediglich 1,9 m beträgt. Die Durchfahrt mit den erforderlichen Maschinen und Geräten ist damit nicht mehr möglich, sodass die Tenneneinfahrt, das Holzlager und das Hackschnitzellager nicht mehr erreichbar sind. Die Erreichbarkeit dieser Räume und Lagerplätze ist für die Hofbewirtschaftung unabdingbar. Zudem führt die Zufahrt zum Hühnerstall durch diese Engstelle. Der Hühnerstall ist nach Abtrennung des Teilstückes nicht mehr mit entsprechenden Fahrzeugen, beispielsweise zur Anlieferung von Futtermitteln für die Hühner, erreichbar.

Die Garage, die zweigeschossig ausgeführt ist, verfügt über ein Einfahrtstor im Nordwesten und eines im Südosten. Das südöstliche Garagentor ist nur über einen Umweg von „hinten“ her erreichbar. Das nordwestliche Tor führt auf den Hofraum und ist daher als Hauptzufahrt einzustufen. Die Grenzlinie des abzutrennenden Grundstücks schneidet die Zufahrt zum nordwestlichen Haupttor der Garage ab, wobei ein schmaler Durchgang von 90 cm verbleibt, da – bedingt durch die Hanglage – die Zufahrt talseitig mit einer Betonmauer gestützt ist. Die Zufahrt zur Garage im Bereich der Hauptzufahrt ist nach Abtrennung des Teilstücks nicht mehr möglich, was zu einer starken Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des GGes führen würde.

Die gegenwärtig mögliche Zufahrt zu den Wiesen oberhalb des Hofes – über den flacheren Hangbereich – zur Heuernte und Düngung ist nach Abtrennung des Teilstückes nicht mehr möglich, weil damit auch dieser flachere Hangbereich abgetrennt und damit letztlich die Heuernte stark erschwert wird.

Durch die beantragte Abtrennung werden zusätzlich zum baufälligen Wohnhaus der alten Hofstelle der Schafstall, der aktuell zum Einstellen von Maschinen und Geräten dient, sowie ein Stadel abgetrennt. Mit Ausnahme des Hauptgebäudes liegen alle Gebäude des GGes in der roten und/oder gelben Gefahrenzone; zukünftige bauliche Tätigkeiten sind folglich nur eingeschränkt möglich.

Für die Durchführung von Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 – TFLG werden auch öffentliche Mittel verwendet.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Entwicklung der Eigentumsverhältnisse am GG, zu den in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen sowie zum Urteil des Landesgerichtes Z vom 02.08.2018 stützen sich auf die Unterlagen im Behördenakt, die Unterlagen im Akt des Landesgerichtes Z zu *** (in diesen Akt wurde Einsicht genommen) sowie schließlich auf die ergänzend beim Grundbuch eingeholten Unterlagen. Die Feststellungen zu den Verhältnissen am GG und seiner Bewirtschaftung sowie die Feststellungen zu den mit der Abtrennung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes für den GG und seine Bewirtschaftung verbundenen Nachteile fußen auf den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar und werden durch die im Akt einliegenden Lichtbilder und Orthofotos augenscheinlich untermauert. Dass für die Durchführung von Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren auch öffentliche Mittel eingesetzt werden, ergibt sich ua aus dem Bericht zur Lage der Land- und Forstwirtschaft 2020.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 204/2021, lauten auszugsweise:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsätze und Geltungsbereich

(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

a) die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch

1. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,

2. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

3. die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,

jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,

(…)

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. ...

§ 4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a)den Erwerb des Eigentums;

(…)

§ 6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.

(…)

(5) Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages ist zu erteilen, wenn der Verkauf aufgrund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist.

(…)

§ 7

Besondere Versagungsgründe

(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn

(…)

b) durch den Rechtserwerb eine für die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur erzielt wird, unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird,

(…)“

Weiters relevant sind folgende Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 – TFLG, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 161/2021:

„1. HAUPTSTÜCK

Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher

Grundstücke

1. Abschnitt

§ 1

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:

a) Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasser, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

(…)

(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.

2. Abschnitt

Flurbereinigung

§ 30

Voraussetzungen

(1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das neugebildete Gst **1 im Ausmaß von 1.000 m² kein landwirtschaftliches Grundstück darstelle. Dem kann nicht gefolgt werden: Unabhängig davon, ob das alte, abbruchreife Wohngebäude weiterhin als landwirtschaftliches Objekt einzustufen ist oder nicht, befinden sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück weitere landwirtschaftliche Objekte, nämlich ein Schafstall, der aktuell zum Einstellen von Maschinen und Geräten dient und ein Stadel. Darüber hinaus besteht dieses Grundstück aus „Hofraumflächen“, also aus Flächen, die im Rahmen der Bewirtschaftung des GGes Verwendung finden, sowie im Norden teilweise aus einer „Mähfläche“. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben in § 2 Abs 1 TGVG kann nun aber kein ernsthafter Zweifel bestehen, dass es sich bei diesem Grundstück insgesamt um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG handelt. Die gegenteiligen Ausführungen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers können daher lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.

Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, vorliegend hätte die grundverkehrsbehördliche Genehmigung im Hinblick auf die Vorschrift des § 6 Abs 4 TGVG erteilt werden müssen, verkennt er ebenfalls die Rechtslage. Diese Regelung soll es nämlich offenkundig Landwirten, die aufgrund einer Notlage, die nicht durch grobes Verschulden verursacht ist, ermöglichen, Grundstücke auch an Nichtlandwirte zu verkaufen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist allerdings – nach dem klaren Gesetzeswortlaut – der Abschluss eines Kaufvertrages; andere Rechtsgeschäfte kommen nicht in Betracht (vgl dazu auch Bußjäger in Müller/Weber (Hrsg), Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996).

Damit ein Rechtserwerb einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zugeführt werden kann, muss er sämtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 lit a (vormals: § 6 Abs 1) TGVG entsprechen. Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzers entsprechen. Mit anderen Worten darf der Rechtserwerb kumulativ weder hinsichtlich der durch ihn bedingten Veränderungen der beteiligten agrarischen Betriebe, noch betreffend die Veränderungen des agrarischen Grundbesitzes dem Anliegen der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen (vgl VfGH 18.09.2013, G 62/2010).

Vorliegend soll nun dem GG, einem bestens arrondierten Landwirtschaftsbetrieb bzw Liegenschaftsbesitz, ein 1.000 m² großes Grundstück mitten aus dem Hofraum entzogen werden und würde so inmitten dieses arrondierten Liegenschaftsbesitzes eine landwirtschaftsfremde Enklave entstehen. Wie der landwirtschaftliche Amtssachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt hat, würde damit die Bewirtschaftung dieses Hofes ganz entscheidend erschwert bzw geradezu unmöglich gemacht. Die Neuschaffung solcher Eigentumsverhältnisse im Bereich des Hofraumes eines Landwirtschaftsbetriebes läuft im Ergebnis auf eine nachteilige Veränderung der Boden- und Besitzverhältnisse bzw des agrarischen Grundbesitzes hinaus (vgl dazu auch die bildlichen Darstellungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen). In diesem Zusammenhang ist ua auch zu berücksichtigen, dass es ein erklärtes Ziel der agrarischen Verfahren nach dem TFLG ist, Mängel in der Agrarstruktur – wie zB eingeschlossene Grundstücke, beengte Hoflagen (vgl § 1 Abs 2 lit a TFLG) – zu beseitigen und zur Erreichung dieses Zieles auch öffentliche Mittel aufgewendet werden (vgl den Bericht zur Lage der Land- und Forstwirtschaft 2020). Vor diesem Hintergrund kann der vorliegend beabsichtigte Rechtserwerb – der genau solche agrarstrukturellen Mängel herbeiführen würde – auf keinem Fall mit den Vorgaben des § 1 Abs 1 lit a TGVG in Einklang gebracht werden bzw steht dieser Rechtserwerb mit den in § 1 Abs 1 lit a leg cit angeführten Grundsätzen im Widerspruch (vgl dazu auch VfGH 21.06.1993, B 2065/92).

Letztlich ist aber auch der Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit b TGVG erfüllt, da mit der beabsichtigten Abtrennung die Arrondierung des Hofes „GG“ (insbesondere im Hofraum) gestört wird und daran anknüpfend die Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Objekte überhaupt verhindert bzw erheblich erschwert wird (so kann die Tenneneinfahrt, das Holzlager und das Hackschnitzellager nicht mehr mit den erforderlichen Maschinen erreicht werden, der Hühnerstall kann auch nicht mehr mit Fahrzeugen zur Anlieferung von Futter erreicht werden, die Zufahrt zur Garage ist vom Hof aus nicht mehr möglich, usw).

Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen in diesem Zusammenhang die Einräumung von Dienstbarkeiten ins Treffen geführt und deren Einräumung angeboten hat, ist damit nichts zu gewinnen. Einerseits sind diese Dienstbarkeiten nicht Gegenstand des zur Genehmigung beantragten „Urteils“ und damit auch nicht Sache des vorliegenden Grundverkehrsverfahrens, andererseits könnte die Einräumung solcher Dienstbarkeiten die aufgezeigten Widersprüche zur Agrarstruktur auch nicht beseitigen. Eine Fläche von 1.000 m² mitten aus dem Hofraum herauszutrennen und die weitere Nutzung des Tennens, des Holz- und Hackschnitzellagers, des Hühnerstalles sowie der Garage über Dienstbarkeiten sicherzustellen, ist unter keinen Umständen mit den landwirtschaftlichen Schutzinteressen des § 1 Abs 1 lit a TGVG in Einklang zu bringen (in diesem Sinne auch die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 14.02.2022). Vor diesem Hintergrund war dem zuletzt in der Verhandlung gestellten Beweisantrag, der landwirtschaftliche Amtssachverständige möge überprüfen, ob bei Einräumung einer Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrweges (die betroffenen Flächen wurden in einem Lageplan dargestellt) eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich sei, nicht näher zu treten.

Darüber hinaus ist es mit den landwirtschaftlichen Schutzinteressen gleichfalls nicht in Einklang zu bringen, wenn der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer alternative Zufahrtsmöglichkeiten ins Treffen geführt hat, die in der Natur (noch) gar nicht bestehen und die nach den nachvollziehbaren Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen allesamt eine Verschlechterung des derzeitigen Bewirtschaftungszustandes (über den zentralen Hofraum) mit sich bringen würden.

Entgegen der Auffassung des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers war es für das gegenständliche grundverkehrsbehördliche Verfahren schließlich auch nicht relevant, ob einzelne der vom Sachverständigen aufgezeigten „Bewirtschaftungserschwernisse“ auf Bauführungen zurückzuführen sind, die nach 1983 – also nach den ursprünglichen Übergabsverträgen zwischen Andrä und CC – erfolgt sind. Dies deshalb, weil sich daraus keinerlei Ansprüche ableiten lassen, die im grundverkehrsbehördlichen Verfahren zu berücksichtigen wären.

Nachdem die beabsichtige Abtrennung von 1.000 m² aus dem Hofraum des Hofes „GG“ den Schutzinteressen des § 1 Abs 1 lit a TGVG zuwiderläuft und darüber hinaus auch der Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lit b leg cit erfüllt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die (ordentliche) Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die in der vorliegenden Rechtssache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der ein-deutigen Rechtslage sowie der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht hervorgekommen und war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Purtscher

(Präsident)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.