LVwG T LVwG-2021/26/2745-14

LVwG-2021/26/2745-14Landesverwaltungsgericht25.01.2022

Regest

Nachbarbeschwerde<br/>untergeordneter Bauteil<br/>oberirdische Geschosse<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/26/2745-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.26.2745.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde

a. der AA und

b. des BB,

beide vertreten durch Rechtsanwältin AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des CC der Stadtgemeinde Z vom 07.09.2021, Zl ***, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für ein Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück **1 KG Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die ergänzende Planunterlage des Baumeisters DD vom 23.10.2021 samt Abstandsberechnungsblatt (auch) zu einem integrierenden Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des CC der Stadtgemeinde Z vom 07.09.2021 wurde über Antrag des EE die baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses und einer Garage mit drei Stellplätzen samt einem zusätzlichen Stellplatz im Freien auf dem Gst **1 KG Y erteilt, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

Zur Begründung ihrer (bewilligenden) Entscheidung führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass entsprechend dem durchgeführten Ermittlungsverfahren das beantragte Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen würde.

Nachbarrechte würden vorliegend nicht berührt, die gegen das Bauprojekt erhobenen Einwendungen der Nachbarn seien entweder unbegründet oder nicht in den Parteirechten nach der Tiroler Bauordnung gedeckt. Entgegen dem Vorbringen der Nachbarn würden nämlich die Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten, ebenso wenig würden die Abstandsbestimmungen verletzt, dies entsprechend den eingeholten Fachstellungnahmen. Die Planunterlagen seien auch für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens ausreichend. Die Einwände betreffend die Bauausführung, die Bodenbeschaffenheit, die Bauplatzeignung und die Baugrubensicherung würden nicht Parteirechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren betreffen.

Gegen diesen Baugenehmigungsbescheid des CC der Stadtgemeinde Z richtet sich die vorliegende Beschwerde der Nachbarn AA und BB, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die ersatzlose Behebung des Baubewilligungsbescheides beantragt wurden.

In eventu wurde begehrt, den bekämpften Genehmigungsbescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Baubehörde zurückzuverweisen.

Zudem wurde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die beiden Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass ihr Recht auf Gehör im erstinstanzlichen Verfahren insofern verletzt worden sei, als ihnen keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu den nach der Bauverhandlung am 29.07.2021 ergänzend eingeholten Fachstellungnahmen eine Äußerung zu erstatten.

Insbesondere in Ansehung der Stellungnahme des Sachverständigen der Stadtplanung vom 02.09.2021 wäre eine Entgegnung ihrerseits erforderlich gewesen, habe dieser Sachverständige in seinem Gutachten vom 30.06.2021 doch ursprünglich ausgeführt, dass eine Reduzierung der auf dem Bauplatz geplanten Geländeaufschüttung angestrebt werden sollte, wogegen er in seiner Fachdarlegung vom 02.09.2021 einen unzulässigen Vergleich mit der Geländeaufschüttung des nördlichen Nachbargrundstückes angestellt habe, welcher Vergleich aber nicht geeignet sei, die erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die verfahrensgegenständliche Aufschüttung zu entkräften.

In dieser Hinsicht sei jedenfalls eine Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen der Stadtplanung notwendig, ebenso die Vornahme eines Ortsaugenscheins.

Die dem Baubewilligungsverfahren zugrunde gelegten Planunterlagen seien aus Sicht der Nachbarn unzureichend bzw mangelhaft, ermöglichten die Planunterlagen doch keine hinreichende Abstandsprüfung. So fehlten Angaben zu maßgeblichen Wandhöhen, diesbezüglich hätte der beigezogene Sachverständige selbst entsprechende Ermittlungen und Berechnungen vornehmen müssen. Die geplante Photovoltaikanlage stelle keinen untergeordneten Bauteil dar und würde bei diesem Bauteil die Angabe des Abstandes zur nördlichen Grundgrenze fehlen.

Der Lageplan entspreche nicht den Anforderungen des § 31 Abs 2 TBO 2018, da dieser nicht vollständig sei, fehle doch das Fußbodenniveau des Erdgeschosses des Neubaus.

Durch das strittige Bauvorhaben komme es zu Abstandsverletzungen, insbesondere durch die projektierte Photovoltaikanlage und durch das an der Nordfassade des Gebäudes projektierte Vordach, welches keinen untergeordneten Bauteil darstelle und daher in der vorgesehenen Dimensionierung im Mindestabstandsbereich unzulässig sei.

Die geplante Aufschüttung auf dem Bauplatz führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht ausreichend zu entnehmen, ob auch diese massive Geländeaufschüttung baurechtlich genehmigt worden sei. Jedenfalls habe sich die belangte Behörde nur unzureichend mit der Aufschüttung auseinandergesetzt.

Was die Gebäudehöhe anbelange, sei festzuhalten, dass der geltende Bebauungsplan nur die Ausführung von zwei oberirdischen Geschossen auf dem Bauplatz zulasse, wobei die Bestimmung des § 7 Abs 2 TBO 2018 normiere, dass das Geländeniveau vor Bauführung zur Beurteilung der zulässigen Höhe eines Gebäudes ausschlaggebend sei.

Das strittige Bauvorhaben würde die Errichtung von tatsächlich drei oberirdischen Geschossen vorsehen, wobei das unterste Geschoss durch die geplante Geländeaufschüttung eingeschüttet und damit fälschlich zum unterirdischen Geschoss werde.

Mit diesem Einwand habe sich die Baubehörde nicht befasst.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dem Rechtsmittelverfahren ein bautechnischer Sachverständiger beigezogen. Dieser Sachverständige wurde vom Gericht mit mehreren ergänzenden Fragestellungen zum Bauvorhaben befasst.

Der verfahrensbeteiligte bautechnische Sachverständige zeigte in der Folge die Ergänzungsbedürftigkeit der genehmigten Planunterlagen auf, worauf vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein Verbesserungsauftrag an den Bauwerber erging, welchem Verbesserungsauftrag auch entsprochen wurde.

Am 07.12.2021 wurde die beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt und in dieser der beigezogene Bautechniker zum geplanten Bauvorhaben näher befragt.

Für die Verfahrensparteien bestand dabei die Möglichkeit, an den Sachverständigen Fragen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

Im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung am 07.12.2021 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über diese Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG wurde den Verfahrensparteien zugestellt, worauf die beiden Rechtsmittelwerber mit Eingabe vom 22.12.2021 einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG stellten.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein administrativrechtliches Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018, womit der Neubau eines Zweifamilienwohnhauses und einer Garage mit drei Stellplätzen sowie einem zusätzlichen Stellplatz im Freien auf dem Gst **1 KG Y baurechtlich genehmigt worden ist.

Der Bauplatz befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „Wohngebiet“ gemäß § 38 Tiroler Raumordnungsgesetz.

Für den Bauplatz besteht ein Bebauungsplan, mit welchem für den Bauplatz ua Festlegungen in Bezug auf

-die höchstzulässige Anzahl oberirdischer Geschosse,

-den obersten Gebäudepunkt (Absolutwert in Metern über Adria),

-die Baumassendichte sowie die Nutzflächendichte und

-die Bauweise

vorgenommen wurden, außerdem wurde die höchstzulässige Bauplatzgröße festgelegt.

Die beiden Beschwerdeführer sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des Grundstückes **2 KG Y, welches unmittelbar an den Bauplatz **1 KG Y angrenzt, und zwar im Norden.

Das antragsgegenständliche Bauvorhaben widerspricht nicht den Planvorgaben des für den Bauplatz geltenden Bebauungsplanes, vielmehr werden die entsprechenden Bebauungsplanfestlegungen eingehalten.

Die auf dem Bauplatz geplante bauliche Anlage (Zweifamilienwohnhaus und Garage mit drei Stellplätzen und zusätzlich einem Stellplatz im Freien) hält zu der Nachbargrundstücksgrenze der beiden Rechtsmittelwerber die rechtlich zu beachtenden Abstände ein.

Dies gilt insbesondere zum einen für die auf dem Dach des Zweifamilienwohnhauses vorgesehene Photovoltaikanlage und zum anderen für das an der nordseitigen Außenwand des Zweifamilienwohnhaues projektierte Schutzdach, welches eine Länge von 8,30 Metern aufweist und daher in Ansehung der dort gegebenen Fassadenlänge von 21,70 Metern als untergeordneter Bauteil anzusehen ist. Dieses Schutzdach ragt in die Mindestabstandsfläche nur 1,38 Meter hinein.

Die auf Rechtsmittelebene ergänzend vorgelegten Projektunterlagen enthalten sämtliche erforderlichen Angaben, um die Berührung der Nachbarschaftsrechte der beiden Beschwerdeführer beurteilen zu können.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt aus den gegebenen Aktenunterlagen (insbesondere aus den vorliegenden Planunterlagen) und aus den fachkundigen Ausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Bautechnik ergibt.

So ergeben sich die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zur Widmung des Bauplatzes, zum Bestehen eines Bebauungsplanes für diesen und schließlich zur Lage des Nachbargrundstückes **2 KG Y im Eigentum der Rechtsmittelwerber in Bezug auf den Bauplatz **1 KG Y aus den Aktenunterlagen. Dasselbe gilt für das festgestellte ideelle Hälfteeigentum der beiden Beschwerdeführer am Nachbargrundstück **2 KG Y.

Diese Umstände sind vorliegend auch gar nicht strittig.

Die Feststellungen zum Bauvorhaben, dass dieses die rechtlich geforderten Abstände zum Nachbargrundstück der Rechtsmittelwerber einhält, gründen auf den schlüssigen und von den Beschwerdeführern unwidersprochen gebliebenen Fachausführungen des verfahrensbeteiligten bautechnischen Sachverständigen.

Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass die auf Rechtsmittelebene ergänzten Projektunterlagen den Rechtsmittelwerbern jene Informationen vermitteln, die sie benötigen, um ihre Parteirechte im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren wahrnehmen zu können.

Der befasste bautechnische Sachverständige hat seine Beurteilungen sehr kompetent vorgetragen und wurde diesen Fachausführungen von den Verfahrensparteien – insbesondere den beiden Rechtsmittelwerbern – nicht entgegengetreten, weder auf gleicher fachlicher Ebene noch mit plausiblen Argumenten.

Dementsprechend konnten die fachkundigen Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden.

Die Feststellung, dass das strittige Bauprojekt die Vorgaben des für den Bauplatz geltenden Bebauungsplanes beachtet, stützt sich auf das plausible und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen der Stadtplanung, welches im erstinstanzlichen Verfahren eingeholt worden ist. Dieser Gutachter kam mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass den Planvorgaben des maßgeblichen Bebauungsplanes mit dem antragsgegenständlichen Bauvorhaben entsprochen wird.

Dem sind die Beschwerdeführer bloß in Bezug auf die Bebauungsplanfestlegung der höchstzulässigen Anzahl oberirdischer Geschosse entgegengetreten, dies unter Hinweis auf die Rechtsvorschrift des § 7 Abs 2 TBO 2018, welche im Gegenstandsfall allerdings nicht verfahrensmaßgeblich ist, wie im Folgenden unter den rechtlichen Erwägungen noch näher aufzuzeigen sein wird.

Infolgedessen konnte vom entscheidenden Verwaltungsgericht das aktenkundige stadtplanerische Gutachten des von der belangten Baubehörde befassten Gutachters ohne weiteres für die vorliegende Rechtsmittelentscheidung verwertet werden.

IV.Rechtslage:

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des EE ein Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2018 durchgeführt.

Die Fragen, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt und welche Parteirechte diesen Personen zustehen, werden in § 33 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 167/2021, geregelt.

Diese Gesetzesbestimmung lautet dabei wie folgt:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.

(7) …“

V.Erwägungen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).

Die Parteistellung der beiden Beschwerdeführer gründet auf ihrem ideellen Hälfteeigentum am Gst **2 KG Y, welches Nachbargrundstück unmittelbar an den Bauplatz **1 KG Y angrenzt.

Demzufolge sind die beiden Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren berechtigt, als „Nachbarn“ gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 die dort genannten Berechtigungen anzusprechen, mithin die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2018 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

Die beiden Beschwerdeführer haben schließlich im Gegenstandsfall die Berechtigungen

-von Eigentümern eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und

-der Inhaber eines Seveso-Betriebes

nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2018).

Die belangte Baubehörde, also der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Z, hat im vorliegenden Fall die vom Bauwerber beantragte Genehmigung für das streitverfangene Bauvorhaben des Neubaus eines Zweifamilienwohnhauses und einer Garage mit drei Stellplätzen sowie einem zusätzlichen Stellplatz im Freien auf dem Gst **1 KG Y rechtskonform erteilt, da die von den beiden Beschwerdeführern angenommenen Rechtsverletzungen in ihren Nachbarrechten nicht gegeben sind.

Die angefochtene Baugenehmigung war demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bestätigen und die dagegen erhobene Nachbarschaftsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich dazu veranlasst, die auf Rechtsmittelebene ergänzend vorgelegten Planunterlagen (auch) zu einem integrierenden Bestandteil der Baugenehmigung zu erklären, zumal die ergänzenden Planunterlagen es ermöglichen, den erteilten Baukonsens noch besser abzubilden.

Zu dieser Spruchergänzung bzw -verbesserung war das entscheidende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis durchaus berechtigt.

Die gegen die bekämpfte Baugenehmigung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen Folgendes auszuführen ist:

a)

In der Beschwerde wird vorgetragen, die auf dem Bauplatz geplante Geländeaufschüttung bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes, da die geplante Geländeanhebung mit der im Gegenstandsbereich üblichen Terrassierung des Geländes in massivem Widerspruch stehe.

Diesem Vorbringen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach Fragen des Orts- und Straßenbildes im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darstellen (VwGH 08.09.2014, 2013/06/0016, und 18.12.2007, 2003/06/0016).

Mit dem außerhalb ihrer Parteirechte gelegenen Beschwerdeeinwand einer Ortsbildunverträglichkeit der Geländeaufschüttung auf dem Bauplatz ist demnach für die beiden Rechtsmittelwerber vorliegend nichts zu gewinnen.

Soweit die Beschwerdeführer in Ansehung der Geländeanhebung auf dem Bauplatz weiters monieren, dass dem angefochtenen Bewilligungsbescheid nicht hinreichend zu entnehmen sei, ob damit auch der geplanten massiven Geländeaufschüttung die baurechtliche Bewilligung erteilt worden sei, ist auszuführen, dass die beabsichtigte Geländeaufschüttung auf dem Bauplatz nicht nur in den Einreichplänen genau dargestellt worden ist, sondern sich bei den Einreichunterlagen auch eine Baubeschreibung vom 29.03.2021 findet, in welcher die geplante Geländeanhebung und die Gründe dafür dargelegt wurden.

Wie die Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht haben, wurde die angefochtene Baubewilligung „nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen“ erteilt, womit in einer Gesamtschau für das entscheidende Verwaltungsgericht klargestellt ist, dass die streitverfangene Geländeaufschüttung auf dem Bauplatz im Sinne der Bestimmung des § 58 Abs 2 TBO 2018 konsensgegenständlich ist. Eine diesbezügliche Unsicherheit – wie von den Rechtsmittelwerbern vorgebracht – kann vorliegend nicht angenommen werden.

b)

Die Rechtsmittelwerber monieren weiters, dass aus den vorliegenden Planunterlagen für sie nicht nachzuvollziehen sei, ob durch das gegenständliche Bauprojekt die rechtlich maßgeblichen Abstandsvorgaben eingehalten würden, insbesondere in Ansehung der auf dem Dach des neuen Gebäudes geplanten Photovoltaikanlage und in Ansehung der an der nördlichen Außenwand vorgesehenen Schutzüberdachung stünden Abstandsverletzungen zu befürchten.

Diese Rüge der Nachbarn geht mittlerweile aufgrund des Umstandes, dass es auf Rechtsmittelebene zu einer Ergänzung bzw Verbesserung der Einreichunterlagen gekommen ist, dies über gerichtlichen Auftrag, ins Leere.

Der beigezogene bautechnische Sachverständige hat nämlich unwidersprochen dargelegt, dass auf Basis der ergänzten bzw verbesserten Planunterlagen einwandfrei nachvollzogen werden kann, dass das strittige Bauvorhaben die rechtlich zu beachtenden Abstände zum Nachbargrundstück **2 KG Y im Eigentum der Beschwerdeführer einhält, wobei der Sachverständige die Einhaltung der Abstandsvorgaben überprüft, nachgerechnet und für in Ordnung befunden hat.

Bezüglich des an der nordseitigen Gebäudeaußenwand vorgesehenen Schutzdachs hat der verfahrensbeteiligte Bautechniker aufgezeigt, dass dieses nur eine Länge von 8,30 Metern bei einer gesamt gegebenen Fassadenlänge von 21,70 Metern aufweist, womit dieses Schutzdach als untergeordneter Bauteil nach § 2 Abs 17 lit a TBO 2018 qualifiziert werden kann, welcher gemäß § 6 Abs 3 lit a TBO 2018 in der Mindestabstandsfläche ausgeführt werden darf, da er entsprechend den Darlegungen des befassten Sachverständigen bloß 1,38 Meter in die Mindestabstandsfläche hineinragt. Brandschutzbedenken gegen das Schutzdach wurden von den Rechtsmittelwerbern nicht vorgebracht und sind solche im Verfahren für das entscheidende Verwaltungsgericht auch nicht hervorgetreten.

Demzufolge ist das geplante Schutzdach an der nördlichen Außenwand des projektierten Gebäudes auf dem Bauplatz rechtlich zulässig.

Wenn bei der Rechtsmittelverhandlung am 07.12.2021 über Nachfrage durch die Beschwerdeführerseite hervorgekommen ist, dass bei der nördlichen Gebäudefassade ein Fassadensprung gegeben ist und bei Teilung der Länge der Gebäudefassade an diesem Mauervorsprung die Schutzdachlänge einen Wert von über 50 % der Fassadenlänge erreichen würde, so ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol festzuhalten, dass der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Sachverständige die Betrachtung des „Untergeordnetseins“ des in Rede stehenden Schutzdaches entsprechend der bereits angeführten Bestimmung des § 2 Abs 17 lit a TBO 2018 nach fachlichen Kriterien durchgeführt hat und aus seiner fachlichen Sicht der nordseitig gegebene Fassadensprung bei dieser Betrachtung unberücksichtigt zu bleiben hat.

Dem sind die Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch mit plausiblen Argumenten.

Ein Blick in die vorliegenden Einreichunterlagen zeigt, dass der angesprochene Mauersprung nur ein geringes Ausmaß von 0,63 Metern aufweist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragestellungen des „Untergeordnetseins“ eines Bauteiles kommt es bei dieser Beurteilung auf die Gesamtansicht einer Fassade an (VwGH 13.06.2012, 2010/06/0273). Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist für das erkennende Verwaltungsgericht völlig klargestellt, dass die vom befassten Sachverständigen vorgenommene Fassadenbetrachtung zutreffend ist, zumal die nordseitige Gebäudefassade des streitverfangenen Gebäudes als eine Gesamtansicht wirkt, da der geringfügige Mauersprung nicht dazu führt, dass zwei nordseitige Gebäudefassaden in Erscheinung treten würden. Die Gesamtansicht des strittigen Gebäudes auf dem Bauplatz vermittelt vielmehr das Bild einer (nordseitigen) Gebäudefassade (siehe dazu die Planunterlage „Nordansicht“).

Im Übrigen haben die beiden Rechtsmittelwerber keine konkreten und substantiellen Argumente gegen die vom verfahrensbeteiligten Sachverständigen gewählte Vorgangsweise, seiner Fachbeurteilung bloß eine nordseitige Gebäudefassade zugrunde zu legen, vorgebracht.

c)

Die Beschwerdeführer beklagen die Mangelhaftigkeit der Genehmigungsunterlagen dahingehend, dass diese ihnen nicht jene Informationen vermitteln würden, dass sie in die Lage versetzt wären, die Berührung und allfällige Verletzung ihrer Parteirechte nachzuvollziehen, dies in Bezug auf die einzuhaltenden Abstände und Höhen der geplanten baulichen Anlage auf dem Bauplatz.

Wie der verfahrensbeteiligte bautechnische Sachverständige fachkundig ausgeführt hat, kann den auf Rechtsmittelebene zufolge eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages ergänzten Planunterlagen nunmehr sehr wohl – wie bereits zuvor aufgezeigt – entnommen werden, ob die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt werden.

Er legte über gerichtliche Befragung dar, dass die aufgrund des gerichtlichen Verbesserungsauftrages vom Bauwerber in Vorlage gebrachten Planunterlagen nun alle Informationen enthalten, die für die Nachbarn nötig sind, um ihre Rechte wahrnehmen zu können, insbesondere also die relevanten Geländeverläufe und die notwendigen Abstands- und Höhenangaben.

Diesen Fachausführungen des befassten Bautechnikers sind die Beschwerdeführer bei der Rechtsmittelverhandlung vom 07.12.2021 nicht mehr entgegengetreten.

d)

Die Beschwerdeführer rügen, dass das streitverfangene Bauvorhaben die Vorgabe des Bebauungsplanes missachte, dass auf dem Bauplatz nur höchstens zwei oberirdische Geschosse errichtet werden dürfen, da das strittige Bauprojekt tatsächlich drei oberirdische Geschosse vorsehe, wobei das unterste Geschoss durch die geplante Geländeaufschüttung eingeschüttet und damit fälschlich als unterirdisches Geschoss angesehen werde.

Sie begründen diese Argumentation damit, dass die Gesetzesvorschrift des § 7 Abs 2 TBO 2018 normiere, dass hinsichtlich der Beurteilung der zulässigen Höhe eines Gebäudes in einem Fall, wo das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert werde, vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen sei.

Mit diesem Vorbringen sind die beiden Rechtsmittelwerber nicht im Recht.

Sie übersehen dabei nämlich, dass die Vorschrift des § 7 Abs 2 TBO 2018 nur dann anzuwenden ist, wenn für einen Bauplatz kein Bebauungsplan besteht, was sich aus einer zusammenfassenden Betrachtung der Regelungen des § 7 Abs 1 TBO 2018 einerseits und des § 7 Abs 2 TBO 2018 andererseits ergibt. Gerade was die Bebauungsplanfestlegung „Anzahl der oberirdischen Geschosse“ anbelangt, wird durch die maßgebliche Rechtsvorschrift des § 62 Abs 3 TROG 2016 unmissverständlich klargestellt, dass hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschosse vom Geländeniveau nach einer Veränderung auszugehen ist, wenn die Geländeveränderung durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung vorgenommen wurde.

Davon abgesehen hat der verfahrensbeteiligte bautechnische Sachverständige bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung dargelegt, dass die rechtlich geforderten Abstandswerte zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführer sich unabhängig von der geplanten Geländeaufschüttung auf dem Bauplatz erweisen, da diese Abstandswerte nach dem Geländeverlauf vor Bauführung einzuhalten sind.

Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage des § 62 Abs 3 TROG 2016 ist die aufgezeigte Argumentation der beiden Rechtsmittelwerber der vermeintlichen Ausführung von drei oberirdischen Geschossen auf dem Bauplatz als rechtlich verfehlt zu betrachten, da entsprechend der vorangeführten Bestimmung nur von zwei oberirdischen Geschossen ausgegangen werden kann, die auf dem Bauplatz errichtet werden sollen. Was die Bebauungsplanfestlegung „Anzahl der oberirdischen Geschosse“ betrifft, ist nämlich bei der Prüfung der Einhaltung dieser Planvorgabe nach § 62 Abs 3 TROG 2016 vorzugehen.

e)

Die Beschwerdeführer relevieren schließlich eine Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf Parteiengehör durch die belangte Baubehörde. Die nach der Bauverhandlung am 29.07.2021 ergänzend eingeholten Fachstellungnahmen der Amtssachverständigen zum einen der Bau- und Feuerpolizei und zum anderen der Stadtplanung seien nicht mehr dem Parteiengehör unterzogen worden und dennoch in der angefochtenen Entscheidung verwertet worden. Es sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, zu diesen ergänzend eingeholten Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.

Mit diesem Vorbringen sind die beiden Beschwerdeführer zwar im Recht, doch ist damit für sie nichts zu gewinnen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien kann nämlich eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Rechtsmittelverfahren durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).

Fallbezogen enthält der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Baubehörde wortwörtlich die nicht dem Parteiengehör unterzogenen Fachstellungnahmen, womit für die beiden Rechtsmittelwerber durchaus die Möglichkeit bestand, in ihrem Rechtsmittel gegen den Baugenehmigungsbescheid zu den nach der mündlichen Bauverhandlung ergänzend eingeholten Fachausführungen Stellung zu beziehen. Solcherart trat eine Sanierung der aufgezeigten Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Parteiengehör ein.

Im Übrigen werden allfällige Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (VwGH 01.08.2019, Ra 2017/06/0248).

Vorliegend wurden vom entscheidenden Verwaltungsgericht nicht nur die Einreichunterlagen des strittigen Bauprojekts einer Verbesserung zugeführt, sondern darüber hinaus ein bautechnischer Sachverständiger zur Ergänzung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme beigezogen. Zudem wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene bautechnische Sachverständige von den Verfahrensparteien befragt werden konnte und in welcher die Verfahrensparteien alles zu den vorliegenden Beweisergebnissen vorbringen konnten, was aus ihrer Sicht für ihre Verfahrensstandpunkte dienlich ist.

Damit wurde der ins Treffen geführte Verfahrensmangel der belangten Baubehörde jedenfalls saniert.

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung am 07.12.2021 durchgeführt wurde. Auf Basis des Beschwerdevorbringens wurde eine ergänzende bautechnische Beurteilung des strittigen Vorhabens eingeholt, wobei der beigezogene Bautechniker in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von den Verfahrensparteien befragt werden konnte.

Was die von den Rechtsmittelwerbern begehrte Ergänzung des Gutachtens zur Frage der Beeinträchtigung des gegebenen Orts- und Straßenbildes durch die auf dem Bauplatz vorgesehene Geländeaufschüttung anbelangt, ist klar festzustellen, dass den Beschwerdeführern als Nachbarn im Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Parteirechte in Bezug auf das Orts- und Straßenbild zukommen (VwGH 08.09.2014, 2013/06/0016), sodass für das Landesverwaltungsgericht Tirol überhaupt keine Veranlassung dazu bestand, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund einer Nachbarschaftsbeschwerde die aufgeworfene Fragestellung der Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch die vorgesehene Geländeanhebung auf dem Bauplatz einer näheren Überprüfung zu unterziehen.

Infolgedessen war diese gewünschte Beweisaufnahme nicht vorzunehmen.

Ebenso verhält es sich mit dem von den Rechtsmittelwerbern gewünschten gerichtlichen Ortsaugenschein, welche Beweisaufnahme ebenfalls im Zusammenhang mit der vorgebrachten Ortsbildunverträglichkeit der Geländeaufschüttung beantragt wurde.

Im Übrigen wurde bezüglich des Ortsaugenscheines von den Rechtsmittelwerbern nicht näher dargelegt, welchen Mehrwert diese Beweisaufnahme für das gegenständliche Beweisverfahren erbracht hätte, ein derartiger Mehrwert ist jedenfalls für das entscheidende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Aktenkundig sind nicht nur Planunterlagen, sondern auch Lichtbilder über den Verfahrensbereich, sodass vom Gericht durchaus ein entsprechender Eindruck über die Ortsverhältnisse gewonnen werden konnte. Was ein gerichtlicher Lokalaugenschein zusätzlich erbringen hätte können, wurde von den Beschwerdeführern nicht substantiiert aufgezeigt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft etwa die Fragestellungen,

-ob Nachbarn in einem Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung zu Fragen des Orts- und Straßenbildes subjektiv-öffentliche Parteirechte zustehen,

-ob es bei der Beurteilung des „Untergeordnetseins“ eines Bauteiles auf die Gesamtansicht ankommt und

-ob Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sanierbar sind.

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.

Im Übrigen unterliegt etwa die Frage, ob ein konkreter Bauteil als untergeordnet zu beurteilen ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 29.06.2021, Ra 2018/06/0221), wobei eine solche Einzelfallentscheidung im Allgemeinen nicht revisibel ist (VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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