LVwG T LVwG-2014/36/0641-43

LVwG-2014/36/0641-43Landesverwaltungsgericht17.01.2022

Regest

Verbesserungsauftrag<br/>Projektänderung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/36/0641-43

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2014.36.0641.43

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass der nunmehrigen Beschwerde des AA, nunmehr vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Y vom 08.07.2013, Zl ***, mit dem die beantragten Änderungen gegenüber dem mit Bescheid vom 12.04.2007, Zlen *** und ***, bewilligten Bauvorhaben beim Gebäude auf Gst **1 KG X mit der Adresse 2 in **** Y abgewiesen wurden,

zu Recht:

1. Das Bauansuchen des AA vom 20.05.2008, in der Fassung der zuletzt mit Schriftsatz vom 24.11.2021 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Pläne der CC vom 22.11.2021, Plannummern N 01, N 02, N 03 und N 04, mit dem Änderungen gegenüber dem mit Bescheid vom 12.04.2007, Zlen *** und ***, bewilligten Bauvorhaben beim Gebäude auf Gst **1 KG X beantragt wurden, wird gemäß § 34 Abs 2 TBO 2018 iVm § 17 VwGVG und § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Im Jahr 2006 wurde das Bestandsgebäude auf Gst **1 KG X mit der sog. Bezeichnung „DD“ (Adresse 2, **** Y) durch einen Brand teilweise zerstört.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 12.04.2007, Zlen *** und ***, wurde dem von AA (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragten (teilweisen) Wiederaufbau des Gebäudes „DD“ auf Gst **1 KG X die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Dieses Bauvorhaben wurde im Weiteren geändert ausgeführt.

Mit Baugesuch vom 20.05.2008, bei der Baubehörde eingelangt am 26.05.2008, beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer dann unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für eine Reihe von Änderungen gegenüber dem mit Baubescheid vom 12.04.2007, Zlen *** und ***, bewilligten Bauvorhaben.

Darunter insbesondere auch die Errichtung eines zusätzlichen Untergeschosses (in den Einreichplänen als Keller bezeichnet) in dem sich ua ein Hallenbad befindet, die Schaffung einer zusätzlichen Wohnung im (ersten) Untergeschoss sowie zahlreiche Änderungen im Inneren des Gebäudes, darunter ua auch die Raumaufteilungen in den Wohnungen in sämtlichen Geschossen des Gebäudes.

Dazu erfolgte von der Baubehörde im Hinblick darauf, dass sich das Gebäude im Freiland befindet, die hochbautechnische Ermittlung der Baumassen vom 12.08.2008, Zl *** (vgl dazu Rz 36 des Erkenntnisses des VwGH vom ..****, Zl ***, *** und ***).

Mit Schreiben der Baubehörde vom 28.08.2008 wurde dem Bauwerber diese Ermittlung der Baumassen zu Handen seines damaligen Rechtsvertreters zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit näheren Ausführungen wurde dem Bauwerber in diesem Schreiben zusammengefasst mitgeteilt, dass mit dem Änderungsansuchen die Baumasse um weitere 285,42 m3 erweitert werde, sodass mit der mit Bescheid vom 12.04.2007, Zlen ***, ***, bewilligten Erweiterung die ursprüngliche Baumasse um insgesamt 29% erweitert werde und dies aufgrund der Vorgaben des damaligen § 42 Abs 3 TROG 2006 daher nicht genehmigungsfähig sei.

Dazu brachte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 08.09.2008 ein und wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Zwischenzeit die Erde so angeschüttet worden sei, dass das Geländeniveau mit der ursprünglichen Genehmigung übereinstimme. Lediglich im Änderungsansuchen sei die Geländeoberkante nicht an die ursprünglich genehmigte Höhe angepasst worden. Das Änderungsansuchen werde daher entsprechend korrigiert.

Mit dem am 26.09.2008 bei der Baubehörde eingelangten Schreiben (wohl irrtümlich datiert mit 09.06.2008) wurden von EE geänderte Pläne eingebracht. Abschließend wird in diesem Schreiben ausgeführt, dass diese Pläne und Baubeschreibung die bereits eingereichten Unterlagen vom 20.05.2008 ersetzen.

Nach einem Ortsausgenschein der Baubehörde am 06.10.2008 wurden von EE mit Schreiben vom 14.10.2008 neuerlich Änderungspläne (Grundrisse und Schnitte) eingebracht.

Nach weiterer Änderung bzw Ergänzung der Einreichunterlagen ua auch in brandschutztechnischer Hinsicht (zB Brandschutztechnische Beurteilung der Prüfstelle für Brandschutztechnik vom 01.11.2008) brachte der nunmehrige Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Änderungsansuchens durch seinen damaligen Rechtsvertreter den Devolutionsantrag vom 02.12.2009 sowie im Weiteren den Devolutionsantrag vom 08.07.2010 ein.

Im weiteren baubehördlichen Verfahren wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zu Handen seiner damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben der Baubehörde vom 04.06.2012 zur Verbesserung der Einreichpläne im Hinblick auf die Anforderungen des Brandschutzes aufgefordert.

Mit Schriftsatz vom 28.06.2012 (bei der Baubehörde eingelangt am 02.07.2012) wurden vom Beschwerdeführer durch seine damaligen Rechtsvertreter neue Pläne des EE eingebracht (Einreichplan Nachreichung Plannummer N0 1 vom 30.06.2012 und Einreichplan Nachreichung Plannummer N0 2 vom 30.06.2012).

Im baubehördlichen Verfahren wurde dann die brandschutztechnische Prüfung der Baubehörde unter Beiziehung der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung durchgeführt, und von dieser zuletzt die Stellungnahme vom 18.12.2012, Zl ***, erstattet hat.

Weiters wurde zu den beantragten Änderungen das hochbautechnische Gutachten vom 08.04.2013 erstattet. Darin erfolgten detaillierte Ausführungen in Bezug auf die zulässige Wohnnutzfläche des gegenständlichen Bauvorhabens im Freiland und kam der Sachverständige zusammengefasst zum Ergebnis, dass durch die beantragten Baumaßnahmen die zulässige Wohnnutzfläche von wiedererrichteten Hofstellen überschritten werde und daher die beantragten Änderungen gemäß § 42 Abs 7 erster Satz TROG 2011 nicht bewilligungsfähig seien. Eine umfassende abschließende hochbautechnische Prüfung erfolgte noch nicht.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Y vom 08.07.2013, Zl ***, wurde dann das verfahrensgegenständliche Bauansuchen abgewiesen. Die Entscheidung begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die zulässige Wohnnutzfläche von Hofstellen im Freiland bereits überschritten sei und daher die Schaffung von zusätzlicher Wohnnutzfläche wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan nicht genehmigungsfähig und das Änderungsansuchen daher abzuweisen sei.

Die dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.12.2013, *, als unbegründet abgewiesen und die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom ..**, Zl ***, abgelehnt.

Der VwGH hat dann mit Erkenntnis vom ..****, ***, den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.12.2013, ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden dann die Bauakten betreffend sämtliche Gebäude auf Gst **1 KG X eingeholt und erging an den nunmehrigen Beschwerdeführer die Aufforderung vom 12.02.2019.

Weiters wurde das hochbautechnische Gutachten vom 23.04.2019, Zl ***, eingeholt in dem ua auch ausgeführt wird, dass unbeschadet der unter Abschnitt 5 des Befundes angesprochenen Klärung der Fragestellung dahingehend von welcher Baumasse für die Berechnung der zulässigen Erweiterungen um maximal 25 v. H. auszugehen ist, es aus fachtechnischer Sicht jedenfalls noch einer entsprechende Nachweisführung der Gesamtbaumasse von Seiten des beauftragten Planers bedarf, welche sich aus dem nunmehr antragsgegenständlichen Bauvorhaben und auf Grundlage der in diesem Vorhaben eingetragenen Geländeverläufe ergibt. Bei dieser Berechnung der Baumasse ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 61 Abs 3 TROG 2016, im Falle, dass das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad aufweist, bei der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen ist.

Seitens des Beschwerdeführers wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Eingaben vom 04.02.2019, 21.02.2019, 11.04.2019, 06.05.2019 und vom 05.06.2019 sowie von der belangten Behörde die Stellungnahme vom 18.03.2019 eingebracht.

Hinsichtlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 05.06.2019 eingebrachten Änderungspläne wurde vom Bauwerber nicht ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt, dass diese Änderungen auch beantragt werden.

Am 25.06.2019 wurde dann eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein aller Parteien des Beschwerdeverfahrens durchgeführt. Dabei wurde auch die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen auch hinsichtlich der Baumasse mit dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter ausführlich besprochen. Zudem wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde näher ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren bislang noch keine abschließende hochbautechnische Prüfung vorgenommen wurde und sich bei einer späteren Durchsicht für ihn die Fragestellung ergeben hat, ob das beantragte weitere Untergeschoss die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO erfülle, dies jedoch nicht geprüft werden konnte, da den Einreichunterlagen kein Lageplan angeschlossen war.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom ..****, Zl ***, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Mit Erkenntnis der VwGH vom ..****, Zl ***, *** und ***, wurde dieser Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Mit Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts vom 02.09.2021, LVwG2014/36/0641-39, wurden dem Bauwerber gemäß § 13 Abs 3 AVG mit konkreten Angaben – jeweils auch samt Anführung der relevanten Rechtsgrundlagen – ausdrücklich aufgetragen die antragsgegenständlichen Einreichunterlagen zu verbessern, da diese nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen und dadurch eine vollständige hochbautechnische Prüfung des antragsgegenständlichen Bauvorhabens insbesondere auch in Bezug auf die Beschränkung der Bauführung bei nicht land- und forstwirtschaftlicher Gebäude im Freiland (zulässige Baumasse) sowie der Abstandsvorschriften nach § 6 TBO 2018 nicht möglich war.

In diesem Verbesserungsauftrag, der dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters nachweislich zugestellt wurde, wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass diesem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entsprochen wird, dies gemäß § 34 Abs 2 TBO 2018 die Zurückweisung des Bauansuchens zur Folge hätte.

Die dazu vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.09.2021 beantragte Fristerstreckung wurde vom Landesverwaltungsgericht auch im vollen beantragten Umfang gewährt.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2021 wurden vom Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Einreichpläne der CC vom 22.11.2021, Plannummern N 01, N 02, N 03 und N 04, sowie deren Baumassenberechnung ebenfalls vom 22.11.2021 eingebracht.

Daraus ergibt sich – auch ohne entsprechende Fachkunde – bereits offenkundig, dass dem Verbesserungsauftrag nicht vollinhaltlich entsprochen wurde. Dies insbesondere, da den nunmehr eingebrachten Plänen nach wie vor kein Lageplan entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angeschlossen war, da im nunmehr eingebrachten „Lageplan“ insbesondere die Umrisse und die Außenmaße des Zubaus und dessen Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes nicht eingetragen bzw kenntlich gemacht (rote Schraffierung) sind und in den Ansichten und Schnitte beim dargestellten Geländeverlauf nur auf den mit Bescheid vom 12.04.2007 genehmigten Geländeverlauf Bezug genommen wird.

Dass dem Verbesserungsauftrag nicht vollinhaltlich entsprochen wurde und aufgrund der nunmehr verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen eine vollinhaltliche und abschließende hochbautechnische Prüfung und Beurteilung des beantragten Bauvorhabens derzeit nach wie vor nicht möglich ist, bestätigt sich im Übrigen auch in der lediglich noch ergänzend eingeholten Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständige vom 11.01.2022, ***, der darüber hinaus zudem noch zahlreiche weitere Mängel und Widersprüchlichkeiten der Schriftsatz vom 24.11.2021 eingebrachten Planunterlagen und Baumassenberechnungen aufzeigt.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde übermittelten Bauakten sowie den Akt der Tiroler Landesregierung als vormalige Vorstellungbehörde und den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Der nunmehr entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts vom 02.09.2021, LVwG-2014/36/0641-39, der dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters nachweislich zugestellt wurde, und hinsichtlich dessen die Frist auch im vollen beantragten Umfang erstreckt wurde sowie den mit Schriftsatz vom 24.11.2021 eingebrachten Einreichplänen der CC vom 22.11.2021, Plannummern N 01, N 02, N 03 und N 04, sowie deren Baumassenberechnung ebenfalls vom 22.11.2021.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

1. Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 167/2021:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(7) Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.

(8) Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

(9) Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.

(…)

§ 31

Bauunterlagen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bauunterlagen zu erlassen. Dabei sind jedenfalls die Anforderungen an die Bauunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen. Darüber hinaus kann auch nach der Art der Bauvorhaben sowie nach sonstigen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Verwendungszweck von baulichen Anlagen, unterschieden werden. Insgesamt ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bauunterlagen in übersichtlicher und leicht fassbarer Form alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Angaben enthalten müssen.

(2) Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden haben die Bauunterlagen jedenfalls einen Lageplan zu umfassen, aus dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen.

(3) Bei Bauvorhaben nach § 23 Abs. 1 lit. a, b und c haben die Bauunterlagen einen Energieausweis zu umfassen, sofern nicht nach § 23 Abs. 3 eine Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht. Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist in den Bauunterlagen weiters die Alternativenprüfung darzulegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erbringenden Nachweise und die Form der Alternativenprüfung erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Behörde kann dem Bauwerber, wenn die der Verordnung nach Abs. 1 entsprechenden Bauunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Bauunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen, auftragen. Die Behörde kann dem Bauwerber weiters die Darstellung des Bauvorhabens als Modell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies insbesondere aufgrund seiner Größe oder Komplexität für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Aus diesem Grund kann dem Bauwerber weiters die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Bauunterlagen aufgetragen werden. Im Fall des geplanten Neubaus von Gebäuden für Beherbergungsgroßbetriebe oder der wesentlichen Änderung des äußeren Erscheinungsbildes derartiger Gebäude ist der Behörde zwingend als Teil der Bauunterlagen ein Modell des Bauvorhabens samt Darstellung des umgebenden Baubestandes vorzulegen.

(5) Die Bauunterlagen sind vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Bauunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein.“

2. Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 2020 über den Inhalt und die Form der Unterlagen von Bauansuchen und Bauanzeigen (Bauunterlagenverordnung 2020), LGBl Nr 132/2020:

(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:

(…)

(…)

(4) Die Ansichten haben zu enthalten:

(5) Die Schnitte haben zu enthalten:

(…)

(5) Farbig darzustellen sind:

(…)“

3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:

„Anbringen

§ 13

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Bereits in Punkt 1. der Begründung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom ..****, Zl ***, wurde eingangs ausgeführt, dass die antragsgegenständlichen Einreichunterlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen an Planunterlagen nach § 31 TBO 2018 iVm der damals in Geltung stehenden Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen und den bestehenden Mängeln auch im Hinblick auf die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des antragsgegenständlichen Bauvorhabens Relevanz zukommt.

2. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ermächtigen Mängel eines Bauansuchens die Behörde bzw das Verwaltungsgericht nicht zu deren sofortiger Zurückweisung, sondern hat die Baubehörde bzw das Verwaltungsgericht von Amts wegen dem Bauwerber die Behebung des Mangels aufzutragen.

Die Behörde bzw das Verwaltungsgericht haben dem Bauwerber nicht nur die „Möglichkeit“ der Ergänzung des Anbringens einzuräumen, sondern muss die Behebung des Mangels ausdrücklich angeordnet werden (arg: „auftragen“, vgl; ua).

Die Behörde bzw das Verwaltungsgericht darf allerdings nur dann nach § 13 AVG mit eine Verbesserungsauftrag vorgehen, wenn das Bauansuchen auch tatsächlich einen „Mangel“ iS dieser Bestimmung aufweist, das Bauansuchen also von Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG abweicht, in dem zB materiellrechtlich normierte Unterlagen fehlen, oder nicht in der gesetzlich geforderten Form eingebracht wurden (vgl VwGH 16.09.2009, Zl; VwGH 23.03.1999, Zl; ua).

In einem Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) nach § 13 Abs 3 AVG hat die Behörde bzw das Verwaltungsgericht konkret anzugeben, zB welche vom Gesetz geforderten Unterlagen bzw Eigenschaften eines eingebrachten Bauansuchens fehlen (VwGH 07.09.2009, Zl).

Zudem ist im Mängelbehebungsauftrag grundsätzlich über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter bzw nicht vollständiger Verbesserung der im diesem Auftrag konkret angegebenen Mängel, entsprechend deutlich hinzuweisen (; VwGH 24.05.2007, VwGH 02.09.2008, Zl; ua).

Die Zurückweisung eines Bauansuchens ist überdies nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Bauwerber dessen Verbesserung auch nachweislich aufgetragen hat. Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl VwGH 14.11.1989, Zl 89/05/0076;; VwGH 27.06.2013, ua).

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Baugesuch vom 20.05.2008, bei der Baubehörde eingelangt am 26.05.2008, beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für eine Reihe von Änderungen gegenüber dem mit Baubescheid vom 12.04.2007, Zlen *** und ***, bewilligten Bauvorhaben, darunter insbesondere auch die Errichtung eines zusätzlichen Untergeschosses (in den Plänen als Keller bezeichnet) in dem sich ua ein Hallenbad befindet, die Schaffung einer zusätzlichen Wohnung im (ersten) Untergeschoss sowie zahlreiche Änderungen im Inneren des Gebäudes in sämtlichen Geschossen, darunter ua auch die Raumaufteilungen in den Wohnungen des Gebäudes.

Die dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen ursprünglich angeschlossenen Einreichunterlagen wurden vom Beschwerdeführer im Folgenden mehrfach geändert bzw verbessert, zuletzt – nach ergangenem Verbesserungsauftrages des Landesverwaltungsgerichts – mit den mit Schriftsatz vom 24.11.2021 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Einreichplänen der CC vom 22.11.2021, Plannummern N 01, N 02, N 03 und N 04, samt deren Baumassenberechnung ebenfalls vom 22.11.2021.

4. Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 7 TBO 2018 ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.

Ein Zubau ist nach § 2 Abs 8 TBO 2018 die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

Unter einem Umbau ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs 9 TBO 2018 die bauliche Änderung eines Gebäudes zu verstehen, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.

Daraus ergibt sich sohin zunächst, dass das antragsgegenständliche Bauvorhaben sohin als gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 bewilligungspflichtiger Neu- bzw (nunmehr) Um- und Zubau eines Gebäudes iSd der Legaldefinitionen des § 2 Abs 8 und 9 TBO 2018 zu qualifizieren ist.

5. Gemäß § 31 Abs 2 TBO 2018 hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bauunterlagen zu erlassen.

Im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens stand die Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2007 in Geltung.

Zwischenzeitlich ist am 18.12.2020 die Bauunterlagenverordnung 2020, LGBl Nr 132/2020, in Kraft getreten, die nunmehr – im entscheidungswesentlichen Umfang inhaltsgleich – zur Anwendung gelangt.

6. Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten bei Gebäuden – wie auch im gegenständlichen Fall gegeben – hatten und haben die Bauunterlagen gemäß § 31 Abs 2 TBO 2018 jedenfalls auch zwingend einen Lageplan zu umfassen, aus dem ua die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen.

Gemäß § 31 Abs 2 TBO 2018 ergibt sich sohin, dass im gegenständlichen Fall die Baueinreichunterlagen sowohl im Zeitpunkt der Baueinreichung (Baugesuch vom 20.05.2008) als auch nunmehr zwingend auch ein Lageplan iSd § 31 Abs 2 TBO 2018 zu umfassen hatten bzw haben.

Zudem ergibt sich dies auch aus § 1 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998, nunmehr diesbezüglich inhaltsgleich § 1 Abs 1 lit a Bauunterlagenverordnung 2020 und werden bzw wurden in Abs 2 dieser beiden Verordnungen die Inhalte eines Lageplanes näher festgelegt.

7. So hat ein Lageplan iSd § 31 Abs 2 TBO 2018 nach § 1 Absatz 2 lit e und h Bauunterlagenverordnung 2020 (vormals: § 1 Abs 2 lit e und h Planunterlagenverordnung 1998) ua insbesondere auch die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw Zubaus und dessen Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes unter Zugrundelegung der äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung sowie die Höhenverhältnisse des umgebenden Geländes, zB durch Verwendung eines Lage- und Höhenplanes, zu enthalten.

Zudem sind nach § 5 Abs 5 lit a Bauunterlagenverordnung 2020 (vormals: § 5 Abs 5 lit a Planunterlagenverordnung 1998) im Lageplan bestehende bauliche Anlagen in grauer Schraffierung und geplante bauliche Anlagen in roter Schraffierung darzustellen.

8. Im gegenständlichen Fall haben die Einreichunterlagen zum verfahrensgegenständlichen Bauansuchen vom 20.05.2008 nicht den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Lageplan nach § 23 Abs 2 TBO 2001 (diesbezüglich inhaltsgleich: § 24 Abs 2 TBO 2011 und nunmehr § 31 Abs 2 TBO 2018) enthalten und erging daher im fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts vom 02.09.2021, LVwG-2014/36/0641-39, mit dem dem Bauwerber konkret – und unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen – aufgetragen wurde einen Lageplan iSd des nunmehrigen § 31 Abs 2 TBO 2018 mit den nunmehr in der Bauunterlagenverordnung 2020 näher verordneten Inhalten einzubringen.

Mit den mit Schriftsatz vom 24.11.2021 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Plänen der CC vom 22.11.2021, wurde jedoch bereits diesbezüglich dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, wie sich auch ohne entsprechende Fachkunde ganz offenkundig ergibt.

Dies insbesondere, da im eingebrachten „Lageplan“ der CC vom 22.11.2021, Plannummern N 04, die Umrisse und die Außenmaße des Zubaus (zusätzliches UG in den Plänen als Keller bezeichnet) und dessen Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes nicht eingetragen sind. Im Übrigen wurde der antragsgegenständliche Zubau auch nicht in roter Schraffierung dargestellt.

9. Dazu ist ergänzend anzumerken, dass sich zudem bereits aus einem groben Vergleich der Grundrisse des antragsgegenständlichen zusätzlichen UG (in den Plänen als Keller bezeichnet) mit den Grundrissen sämtlicher weiterer Geschosse des Gebäudes auch für einen Laien ganz offensichtlich zeigt, dass das zusätzlichen UG (Keller) nach Süden und Westen zur Grenze des Gst **2 KG X hin gegenüber sämtlichen darüber liegenden Geschosse deutlich größer ist (vgl dazu Einreichpläne der CC vom 22.11.2021, Plannummern N 01 und N 02).

Zudem weist das antragsgegenständliche zusätzlichen UG (Keller) nach Süden und Westen zur Grenze des Gst **2 KG X hin keinen geraden Verlauf der Außenwand auf, sondern mehrere „Knicke“ (vgl dazu Grundrissplan der CC vom 22.11.2021, Plannummern N 01).

Demgegenüber ist jedoch in der als „Lageplan“ bezeichneten Plandarstellung der CC vom 22.11.2021, Plannummern N 04, nur ein rechteckiger Umriss des Gebäudes mit geradem Verlauf der Außenwand dargestellt, im Übrigen ua zudem auch ohne die erforderliche Angabe der Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes.

Damit ergibt sich bereits für einen Laien ohne Fachkunde ganz offensichtlich (rechteckiger Umriss des Gebäudes mit geraden Außenwandverläufen), dass das antragsgegenständlichen UG (in den Plänen als Keller bezeichnet) in der als „Lageplan“ bezeichneten Plandarstellung der CC vom 22.11.2021, Plannummern N 04, nicht vollständig dargestellt sei kann und auch keine Abstände zu den Grundstücksgrenzen eingetragen sind (vgl dazu Grundrissdarstellung und „Lageplan“ der CC vom 22.11.2021, Plannummern N 01 und N 04).

Die Abstände des antragsgegenständlichen UG (in den Plänen als Keller bezeichnet) ergeben sich im Übrigen auch sonst nicht aus einer der anderen Plandarstellungen oder Einreichunterlagen.

10. Durch das Fehlen eines Lageplans iSd § 31 Abs 2 TBO 2018 samt den Inhalten der Bauunterlagenverordnung 2020 wird auch nicht (nur) formal den gesetzlichen Vorgaben an Einreichunterlagen nicht entsprochen, sondern ergibt sich dadurch bedingt, dass damit im gegenständlich Fall auch keine – bislang noch nicht erfolgte – essentielle hochbautechnische Prüfung der Abstandsvorschriften nach § 6 TBO 2018 im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren möglich ist.

Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist das antragsgegenständliche UG (in den Plänen als Keller bezeichnet) gegenüber sämtlichen darüber liegenden Geschossen deutlich größer und nach Süden und Westen zur Grenze des Gst **2 KG X hin erweitert.

Dazu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der hochbautechnische Sachverständigen der belangten Behörde im Rahmen der Verhandlung am 25.06.2019 am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein aller Parteien des Beschwerdeverfahrens bereits ausgeführt hat, dass sich für ihn bei einer späteren Durchsicht die Fragestellung ergeben hat, ob das beantragte weitere Untergeschoss die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO erfüllt, dies jedoch nicht geprüft werden konnte, da den Einreichunterlagen kein Lageplan angeschlossen war.

Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer auch Eigentümer des angrenzenden Grundstücks (Gst **2 KG X) ist, stellen die Abstandsvorschriften nach § 6 TBO 2018 bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf die Grundstücksgrenzen ab und kommt diesbezüglich den Eigentumsverhältnissen keine Relevanz zu.

11. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass mit dem mit Schriftsatz vom 24.11.2021 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten und als „Lageplan“ bezeichneten Plan der CC vom 22.11.2021, Plannummern N 04, kein gegenständlich gesetzlich zwingend geforderter Lageplan iSd § 31 Abs 2 TBO 2018 mit den Inhalten der Bauunterlagenverordnung 2020 (vormals Planunterlagenverordnung 1998) eingebracht wurde, und bereits damit vom Beschwerdeführer dem konkreten und ausdrücklichen Verbesserungsauftrag nicht während der gewährten und mehr als ausreichend bemessenen Frist entsprochen wurde.

12. Zudem ergibt sich weiters, dass gemäß § 1 Abs 1 lit c Bauunterlagenverordnung 2020 (vormals inhaltsgleich: § 1 Abs 1 lit c Planunterlagenverordnung 1998) einem Bauansuchen für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließende Bauunterlagen auch zwingend Ansichten mit den Inhalten nach § 1 Abs 4 leg cit zu enthalten haben.

So sind in den Ansichten nach § 1 Abs 4 lit b Bauunterlagenverordnung 2020 (vormals: § 1 Abs 1 lit c Planunterlagenverordnung 1998) der Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung sowie nunmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs 3 dritter Satz des TROG 2016 den Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut, darzustellen.

Gemäß § 61 Abs 3 TROG 2016 ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen.

Der Wiederaufbau sowie der Um- und Zubau bei sonstigen (nicht landwirtschaftlichen) Gebäuden im Freiland ist hinsichtlich der Baumasse nach den Vorgaben des nunmehrigen TROG 2016 (vormals TROG 2006 bzw TROG 2011) beschränkt (vgl dazu Rz 39 des Erkenntnisses des VwGH vom ..****, Zl ***, *** und ***).

13. Im Hinblick auf die gegenständlich erforderliche Prüfung hinsichtlich der Voraussetzung der zulässigen (beschränkten) Baumasse des im Freiland befindlichen sonstigen (nicht landwirtschaftlichen) Gebäudes wurde daher – wie im Verfahren bereits mehrfach thematisiert – im Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts vom 02.09.2021, LVwG2014/36/0641-39, ua auch ausdrücklich die Verbesserung der Ansichten (Nord, Süd, West und Ost) ua jeweils samt Darstellung der Geländeverläufe vor der gegenständlich beantragten Bauführung sowie der Geländeverläufe nach der gegenständlich beantragten Bauführung gemäß nach § 1 Abs 4 lit b Bauunterlagenverordnung 2020 aufgetragen.

In den mit Schriftsatz vom 24.11.2021 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Plänen der CC vom 22.11.2021, Plannummer N 03, ist jedoch – wie sich ebenfalls auch ohne entsprechende Fachkunde – bereits für einen Laien offensichtlich, nur ein Geländeverlauf dargestellt, dieser mit der Angabe „genehmigte Geländehöhe lt Bescheid v. 12.04.2007“.

14. Damit ergibt sich sohin auch diesbezüglich zusammengefasst, dass dem ausdrücklichen Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts vom 02.09.2021, LVwG-2014/36/064139, bezüglich der gegenständlich gesetzlich zwingend erforderlichen Inhalte von Ansichten gemäß § 1 Abs 4 lit b Bauunterlagenverordnung 2020 (vormals inhaltsgleich: § 1 Abs 4 lit b Planunterlagenverordnung 1998) vom Beschwerdeführer während der gewährten und mehr als ausreichend bemessenen Frist ebenfalls nicht entsprochen wurde.

Diesem nicht behobenen Mangel kommt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren auch wesentliche Bedeutung zu, da dadurch keine Prüfung hinsichtlich der zulässigen beschränkten Baumasse des im Freiland befindlichen sonstigen (nicht landwirtschaftlichen) Gebäudes möglich ist.

15. Lediglich noch ergänzend ist hinsichtlich des in den Ansichten dargestellten Geländeverlaufs mit der Angabe „genehmigte Geländehöhe lt Bescheid v. 12.04.2007“ noch anzumerken, dass sich daraus, ebenfalls bereits für einen Laien auch ohne Fachkunde deutlich ergibt, dass der in den Ansichten dargestellte Geländeverlauf zur Folge hat, dass damit die in der Ansicht Nord und Ansicht West im Bereich des UG dargestellten zahlreichen Öffnungen ins Freie (insbesondere Türen) von Wohnräumen sich unter dem dargestellten Geländeverlauf befinden (vgl mit Schriftsatz vom 24.11.2021 eingebrachter Plan der CC vom 22.11.2021, Plannummer N 03).

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das UG, in dem sich überwiegend Aufenthaltsräume zur Wohnnutzung finden, vom verfahrensgegenständlichen Bauansuchen umfasst ist, da auf dieser Ebene zahlreiche Umbauten im Inneren beantragt werden und die Türen ins Freie – welche sich zT deutlich unter dem in den Ansichten dargestellten Geländeverlauf befinden – weiterhin als Bestand dargestellt sind (vgl mit Schriftsatz vom 24.11.2021 eingebrachter Grundrissplan der CC vom 22.11.2021, Plannummer N 02 sowie Ansichten West und Nord, Plannummer N 03).

16. Zusammengefasst hat sich daher im gegenständlichen Fall ergeben, dass im Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts vom 02.09.2021, LVwG-2014/36/064139, insbesondere auch in Bezug auf den Lageplan und die Ansichten, jeweils konkret die gegenständlich gesetzlich geforderten Unterlagen eines Bauansuchen sowie deren Inhalte konkret angeführt sind, dies jeweils zusätzlich noch mit Angabe der zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften, und wurde dem Beschwerdeführer – im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – auch ausdrücklich die Verbesserung des Bauansuchen dahingehend aufgetragen.

Dabei (fehlender Lageplan und fehlende Inhalte der Ansichten) handelt es sich auch um Mängeln des verfahrensgegenständlichen Bauansuchen iSd § 13 Abs 3 AVG und kommt diesen Mängeln auch für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des konkreten Bauvorhabens essentielle Bedeutung zu.

Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer auch nachweislich zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt.

Die dazu vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.09.2021 beantragte Fristerstreckung wurde vom Landesverwaltungsgericht – obwohl dem Beschwerdeführer jedenfalls seit mehr als 2 Jahren diese konkrete Mangelhaftigkeit bereits bekannt war – dennoch auch in dem vom ihm konkret beantragten vollen Umfang gewährt (dazu kann auf die Ausführungen in der Verhandlung am 25.06.2019 sowie das hochbautechnische Gutachten vom 23.04.2019, Zl ***, verwiesen werden).

Damit wurde sohin im konkreten gegenständlichen Fall seitens des Landesverwaltungsgerichts auch eine mehr als ausreichend bemessene Frist zur entsprechenden Verbesserung festgelegt.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2021 wurden vom Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht die Einreichpläne sowie der CC vom 22.11.2021, Plannummern N 01, N 02, N 03 und N 04, sowie die Baumassenberechnung der CC ebenfalls vom 22.11.2021 eingebracht.

Dazu konnte - wie vorstehend im Detail ausgeführt - auch ohne entsprechende Fachkunde bereits von einem Laien eindeutig festgestellt werden, dass dem Verbesserungsauftrag zwar fristgerecht nachgekommen wurde, jedoch diesem jedenfalls bereits bezüglich des Lageplans und der Inhalte der Ansichten nicht vollständig entsprochen wurde, sodass nach wie vor keine abschließende hochbautechnische Prüfung des antragsgegenständlichen Bauvorhabens möglich ist.

Bereits diesen vorstehend angeführten Mängeln kommt sohin hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens auch wesentliche Bedeutung zu.

17. Wird dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist die Behörde bzw das Verwaltungsgericht gem befugt das Bauansuchen mit verfahrensrechtlicher Entscheidung zurückzuweisen (vgl; VwGH; ua).

Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist – wie er VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl; uva).

18. Im gegenständlichen Verbesserungsauftrag vom 02.09.2021, LVwG-2014/36/0641-39, wurde der zudem auch rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf die Rechtsfolgen hingewiesen, wenn diesem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entsprochen wird, nämlich, dass dies gemäß § 34 Abs 2 TBO 2018 zur Zurückweisung des Bauansuchens führt.

Es war daher im gegenständlichen Fall auch kein neuerlicher Verbesserungsauftrag seitens des Landesverwaltungsgerichts mehr geboten.

19. Aufgrund vorstehender Erwägungen war daher im gegenständlichen Fall das Bauansuchen des Beschwerdeführer vom 20.05.2008, betreffend Änderungen gegenüber dem Baubewilligungsbescheid vom 12.04.2007, Zlen *** und ***, beim Gebäude auf Gst **1 KG X, in der Fassung der zuletzt mit Schriftsatz vom 24.11.2021 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Pläne der CC vom 22.11.2021, Plannummern N 01, N 02, N 03 und N 04, gemäß § 34 Abs 2 TBO 2018 iVm § 17 VwGVG und § 13 Abs 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.

Ergänzend wird dazu angemerkt, dass durch ein auf § 13 Abs 3 AVG gestütztes Erkennntnis des Verwaltungsgerichts bzw Bescheid der Baubehörde, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wird, zwar nur der Antrag der Partei, nicht aber sein Thema erledigt wird. Daraus ergibt, wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, dass einem neuen Antrag entschiedene Sache nicht entgegensteht.

Wohl aber liegt entschiedene Sache insofern vor, als mit einer solchen Zurückweisungsentscheidung darüber entschieden wird, dass die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung nicht ausreichend sind. Es stünde also einer Antragstellung ohne zusätzliche bzw inhaltlich verbesserte Unterlagen entschiedene Sache entgegen (vgl VwGH 10.08.2000, 2000/07/0050; ua).

20. Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch ergänzend angemerkt, dass auch vom hochbautechnischen Sachverständigen in der nur noch ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 11.01.2022, ***, ebenfalls bestätigt wurde, dass dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig entsprochen wurde und auf Basis der verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen, verbessert durch die mit Schriftsatz vom 24.11.2021 eingebrachten Pläne und Unterlagen, eine vollinhaltliche und abschließende hochbautechnische Prüfung und Beurteilung des beantragten Bauvorhabens derzeit nicht möglich ist.

Darüber hinaus, wurden vom hochbautechnischen Sachverständigen noch zusätzlich zahlreiche weitere nach wie vor gegebene Mängel und Widersprüchlichkeiten der Einreichunterlagen aufgezeigt, mit denen dem Verbesserungsauftrag ebenfalls nicht entsprochen wurde. So wird von ihm ua insbesondere ausgeführt, dass sich aus den eingetragenen Geländeverläufen nicht klar erkennen lässt, ob es sich dabei um die Geländeverläufe sowohl vor als auch nach Bauführung handelt, dies deshalb, da in den Ansichten nur Bezug auf den mit Bescheid vom 12.04.2007, Zl ***, genehmigten Geländeverlauf genommen wird, dieser allerdings nicht korrekt dargestellt wurde, was ein entsprechender Abgleich der mit Schriftsatz vom 24.11.2021 eingebrachten Unterlagen mit jenen Planunterlagen ergab, welche mit Bescheid vom 12.04.2007 genehmigt wurden. So ergeben sich zum Beispiel in der Ansicht Nord, der mit Bescheid vom 12.04.2007 genehmigten Planunterlagen, eingetragene Gebäudehöhen (jeweils traufenseitig) und ausgehend vom Geländeverlauf von 6,49 m (6,488 m) und 8,30 m (829,8 m) während sich in den nunmehr mit Schriftsatz vom 24.11.2021 eingebrachten Plänen, hier Höhen von 7,35 m und 9,15 m ergeben. Im Firstbereich ergibt sich aus den mit Bescheid vom 12.04.2007 genehmigten Planunterlagen eine Höhe von 11,69 m (11,687 m) und in den mit Schriftsatz vom 24.11.2021 nunmehr eingebrachten Plänen eine Höhe von 11,73 m (1,77 m + 3,02 m +3,10 m + 3,84 m). Dies unter Beibehaltung der First- und Traufenhöhen von +10,12 m bzw +7,00 m, was bestärkt, dass die Darstellung der Geländeverhältnisse nicht ordnungsgemäß bzw auf Basis des Bescheides vom 12.04.2007 wiedergegeben wurden und kommt dem auch hinsichtlich der Schnitte Relevanz zu. Zudem wurde hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 24.11.2021 eingebrachten Schnittdarstellungen (Querschnitt Q1 und Längenschnitt L1) ausgeführt, dass der Abgleich der mit Bescheid vom 12.04.2007 genehmigten Planunterlagen zudem ergeben hat, dass sich nunmehr in den Schnittdarstellungen der als Bestand ausgewiesenen Bereiche, geänderte Deckenverläufe sowie Fußbodenaufbauten gegenüber den mit Bescheid vom 12.04.2007 genehmigten Planunterlagen ergeben, woraus sich auch geänderte Raumhöhen und Absoluthöhen (fertige Fußbodenniveaus) in den einzelnen Geschossen ergeben. Diese aus den Planunterlagen klar erkennbaren baulichen Abweichungen gegenüber dem Bescheid vom 12.04.2007 unterliegen nach fachlicher Ansicht einer Bewilligungspflicht, da dadurch auf die im § 18 TBO 2018 näher definierten allgemeinen bautechnische Erfordernisse – insbesondere der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Schallschutzes sowie der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes – Einfluss genommen wird. Dazu wurden vom Sachverständigen beispielhaft detailliert einige maßgebliche Höhen aus der Schnittführung L1 angeführt. In diesem Zusammenhang wurde vom Sachverständigen auch darauf hingewiesen, dass dieser Umstand insofern auch von Relevanz ist, da die mit Schriftsatz vom 24.11.2021 vorgelegten Planunterlagen eingetragenen baulichen Änderungen gegenüber dem Bescheid vom 12.04.2007, unter anderem auf Bestandssituationen aufbauen, welche in der Form bisher keiner entsprechenden Genehmigung zugeführt wurden. In Bezug auf die Baumasse wurde vom Sachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass die nunmehr eingebrachten Unterlagen ebenfalls nicht dem Verbesserungsauftrag entsprechen, was sich ua auch daraus ergibt, dass in der Gegenüberstellung der Baumassen der CC ausgeführt wird, dass sich laut Seite 2 des Bescheides vom 12.04.2007 eine bewilligte Baumasse von 5.605,16 m³ ergibt, wobei sich allerdings dieser Wert im vorgenannten Bescheid nicht wiederfindet. Auf Seite 2 des Bescheides vom 12.04.2007, wird ausgeführt, dass die Baumasse nach § 61 Abs 3 TROG 2001 3.797,26 m³ beträgt, daher kann der von der CC angegebene Wert nicht nachvollzogen werden. Weiters können die Angaben bzw die von der CC in der Baumassenberechnung laut § 61 TROG 2016 getroffenen Angaben zur Baumasse unter Berücksichtigung der Änderungseinreichung (4.308,05) nicht geteilt werden, da wie zu den Ansichten und Schnitten ausgeführt, die Geländeverläufe nicht stimmen und somit die von der CC auch darauf aufbauenden Höhenangaben in der Berechnung nicht herangezogen werden können.

Hinsichtlich dieser ergänzenden Ausführungen ist in rechtlicher Hinsicht lediglich noch allgemein anzumerken, dass nicht verkannt wird, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist.

Ein Bauvorhaben ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl VwGH 09.10.2014, 2011/05/0159; VwGH 01.08.2017, Ro 2014/06/0003; uva).

Allerdings setzt – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – die Bewilligung eines Zu- und Umbaus, wie er auch gegenständlich beantragt ist, hinsichtlich des Bestandes einen entsprechenden Baukonsens voraus und wäre dies bei der Erteilung der Baubewilligung als Vorfrage zu klären (vgl VwGH 26.06.2014, 2012/06/0196; ua).

Da jedoch im gegenständlichen Fall dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, war das Bauansuchen zurückzuweisen und hinsichtlich des Bestandsgebäudes darauf in der gegenständlichen Entscheidung nicht weiter einzugehen bzw eine detaillierte Prüfung vorzunehmen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 13 Abs 3 AVG verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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