LVwG T LVwG-2021/37/1671-1

LVwG-2021/37/1671-1Landesverwaltungsgericht21.12.2021

Regest

Behandlungsanlage, <br/>Lager, <br/>IPPC-Behandlungsanlagen, <br/>Additionsregel, <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/37/1671-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.37.1671.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, dieser vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes Tirol vom 05.05.2021, Zl ***, betreffend ein Feststellungsverfahren nach dem Abfallwirtschafts-gesetz 2002 (mitbeteiligte Partei: Landesumweltanwalt; belangte Behörde: Landeshauptmann von Tirol), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.05.2021, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol festgestellt, dass die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen im Bereich des Abfallwirtschaftszentrums der AA GmbH in **** Y, Adresse 2, im Umfang von 312 Tonnen laut dem aktuell maßgeblichen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.12.2016, Zl ***, unter Berücksichtigung der mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.02.2019, Zl ***, und vom 19.04.2019, Zl ***, genehmigten zusätzlichen Abfallarten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 eine IPPC-pflichtige Tätigkeit und damit eineIPPC-Behandlungsanlage darstellt.

Mit Spruchpunkt II. des eben angeführten Bescheides hat die belangte Behörde die AA GmbH zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 verpflichtet.

Mit Schriftsatz vom 08.06.2021 hat die AA GmbH, Adresse 3, **** X, vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ersatzlos zu beheben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2021, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der AA GmbH gegen den Bescheid vom 05.05.2021, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol samt Verzeichnis vorgelegt.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 09.09.2021 eine EDM-Auswertung übermittelt, aus der ersichtlich ist, an wen die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ihre Abfälle aus dem „Zwischenlager gefährliche Abfälle“ und aus dem „Zwischenlager Lithium Batterien“ übergeben hat.

Am 23.11.2021 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen hat die Beschwerdeführerin auf das bisher erstattete Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 08.06.2021, verwiesen. Ergänzend hat sie vorgebracht, dass die von der belangten Behörde vorgelegten Bilanzen deutlich machen würden, dass nach der zeitweiligen Lagerung der gefährlichen Abfallarten im Abfallwirtschaftszentrum Y nur (zeitweilige) Lagerungen stattfänden und somit keine IPPC-relevanten Behandlungen durchgeführt würden.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als Partei, durch einen Lokalaugenschein sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Beweisanträge wurden nicht gestellt und auch keine weiteren Beweise aufgenommen.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2021, Zl LVwG-***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführerin – nachrichtlich auch dem Landesumweltanwalt – die Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23.11.2021 übermittelt. Innerhalb der zweiwöchigen Frist hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift erhoben.

II.Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf die Definition der Begriffe „Behandlungsanlagen“, „Lager“ und „IPPC-Behandlungsanlagen“ in § 2 Abs 7 Z 1, 1a und 3 AWG 2002. Zur Additionsregel in Anhang 5 Teil 1 letzter Absatz AWG 2002 hält die Beschwerdeführerin fest, dass diese mit jener der EU-Industrieemissionsrichtlinie übereinstimme. Würden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert angeführten Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, seien die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit a und b des Anhanges 5 AWG 2002 durchgeführt würden.

Die Beschwerdeführerin betont, dass für die gegenständliche Rechtsfrage der Tatbestand des Anhanges 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 entscheidungsrelevant sei. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.10.2017, LVwG-***, hebt die Beschwerdeführerin hervor, dass zwischen der Lagerung gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 und den dort genannten Tätigkeiten nach den Z 1, 2, 4 und 6 des Anhanges 5 Teil 1 AWG 2002 ein notwendiger Zusammenhang bestehen müsse.

Die Beschwerdeführerin stellt zunächst zur „Additionsregel“ außer Streit, dass im Falle der Durchführung mehrerer unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert genannte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren seien. Bei Abfallbehandlungstätigkeiten habe diese Addition allerdings ausschließlich auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Nr 5.1, 5.3a und 5.3b des Anhanges I der EU-Industrieemissionsrichtlinie zu erfolgen. Die im gegenständlichen Verfahren relevante „zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen“ werde aber in Nr 5.5 derEU-Industrieemissionsrichtlinie genannt. Im Abfallzentrum in Y würden keine im Gesetz genannten und der Zusammenrechnung unterliegenden IPPC-relevanten Tätigkeiten durchgeführt. Zwischenlager wie jene im Abfallzentrum der Beschwerdeführerin seien nur dann als IPPC-Behandlungsanlage zu qualifizieren, sofern anschließend eine Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Z 1, 2, 4 und 6 AWG 2002 durchgeführt werde. Ohne einen notwendigen Zusammenhang zwischen Lagerung und Behandlung liege schließlich keine Gewissheit darüber vor, ob nach der Lagerung eine Behandlung im Sinne des Anhanges 5 Teil 1 Z 1, 2, 4 und 6 AWG 2002 erfolge oder nicht. Der Abfallbesitzer sei gemäß § 15 Abs 5a AWG 2002 lediglich dazu verpflichtet, die Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, ohne eine weitere Manipulation mit diesen Abfällen beeinflussen zu können. Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 nenne explizit die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten. Dies würde bedeuten, dass die anschließende IPPC-Tätigkeit tatsächlich durchgeführt werden müsse. Es könne jedenfalls nicht die Erfüllung des Tatbestandes des Anhanges 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 aufgrund einer „eventuellen“ anschließenden IPPC-relevanten Behandlung angenommen werden. Bei einer derartigen Auslegung würde jedes Lager, in dem mehr als 50 Tonnen gefährlicher Abfälle gelagert werden, einer IPPC-Pflicht unterliegen. Die diesbezügliche Rechtsansicht der belangten Behörde führe dazu, dass im Ergebnis sämtliche Lager mit einer Gesamtkapazität von über 50 Tonnen IPPC-pflichtig wären. Der Tatbestand des Anhanges 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 sei daher nur dann erfüllt, wenn im Anschluss an die Lagerung eine IPPC-relevante Behandlung tatsächlich durchgeführt werde. Dies habe die belangte Behörde verkannt und damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Aufgrund dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe die belangte Behörde die Durchführung der erforderlichen Ermittlungsschritte unterlassen.

III.Sachverhalt:

1. Maßgebliche behördliche Bewilligungen:

Mit Bescheid vom 10.03.1981, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X DD die gewerbepolizeiliche Genehmigung zur Erweiterung seines Schotterwerkbetriebs in Y durch die Errichtung eines Werkstättenbaues auf dem Gst Nr **1, KG W, nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und Vorschreibung von Nebenstimmungen erteilt. Mit den Bescheiden vom 24.01.1991, Zl ***, vom 11.01.1996, Zl ***, und vom 10.12.1998, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X betriebsanlagenrechtliche Genehmigungen zur Erweiterung der mit Bescheid vom 10.03.1981, Zl ***, genehmigten Betriebsanlage auf Gst Nr **1, KG V, erteilt.

Mit Bescheid vom 06.10.2006, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X der AA GmbH die gewerbe- und wasserrechtliche Genehmigung für verschiedene Änderungen des Abfallwirtschaftszentrums in Y erteilt. Diese Änderungen umfassen unter anderem die Errichtung der Halle zur Zwischenlagerung von Altpapier und Problemstoffen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.09.2007, Zl ***, wurde der Bescheid vom 06.10.2006, Zl ***, konkretisiert und festgelegt, welche gefährlichen Abfälle in welchen Bereichen der Betriebsanlage zu lagern sind.

Mit Schreiben vom 30.06.2008 hat die Bezirkshauptmannschaft X den gegenständlichen Akt dem Landeshauptmann von Tirol zuständigkeitshalber übermittelt.

Mit Bescheid vom 31.10.2008, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol der AA GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Abänderung der behördlich genehmigten Betriebsanlage durch die Errichtung von Manipulations- und Lagerflächen samt Entsorgung der Oberflächenwässer erteilt. In diesem Bescheid hat die Abfallbehörde festgelegt, welche gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle gelagert werden dürfen. Eine Festlegung im Hinblick auf die Lagerkapazitäten erfolgte damals nicht. Die Vorschreibung ergänzender Nebenstimmungen erfolgte mit Bescheid vom 16.04.2009,Zl ***.

Mit Bescheid vom 25.11.2009, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol die Anzeige der AA GmbH hinsichtlich der Zwischenlagerung näher bezeichneter zusätzlicher Abfallarten zur Kenntnis genommen.

Mit Bescheid vom 12.01.2010, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol die Abänderung der behördlich genehmigten Betriebsanlage durch Zubauten im Ausmaß von182,26 m² an der Nord- und Südseite des bestehenden eingeschossigen Bürogebäudes abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt. Die gegenüber diesem Bescheid abgeänderte Ausführung der bewilligten Anlagenteile hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 12.06.2012,Zl ***, abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt.

Mit Bescheid vom 21.03.2013, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol Anlagenänderungen in Form der Überdachung einer vorhandenen Lagerfläche durch einen Lagerhallenzubau, der technischen Erneuerung der bestehenden Kunststoffsortieranlage sowie der Errichtung einer EPS-Styroporzerkleinerungsanlage abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt. Weitere detailliert angeführte Anlagenänderungen hat der Landeshauptmann von Tirol mit den Bescheiden vom 02.06.2015, Zl ***, und vom 29.11.2016, Zl ***, genehmigt.

Mit Bescheid vom 21.12.2016, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol der AA GmbH unter anderem die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Erweiterung/Umstrukturierung von bestehenden Lagern und die Errichtung neuer Zwischenlager für gefährliche Abfälle im vereinfachten Verfahren erteilt. Mit Spruchteil A)/II. des Bescheides vom 21.12.2016, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol die am Betriebsareal der AA GmbH in Y befindlichen Zwischenlager für gefährliche Abfälle beschrieben und die den jeweiligen Lagern (Lager G1, Lager G2, Lager G3, Lager G4, Lager G5, Lager G6, Lager G7, Lager W, Lager H3 und Lager T) zugeordneten, für die Zwischenlagerung vorgesehenen gefährlichen Abfallarten festgehalten.

Mit Bescheid vom 07.02.2019, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol der AA GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für genau bezeichnete Änderungen der bestehenden Abfallbehandlungsanlage erteilt. Mit diesem Bescheid wurde auch die Zwischenlagerung weiterer gefährlicher Abfallarten genehmigt. Mit Bescheid vom 19.04.2019, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol die Anzeige betreffend die Sammlung und Zwischenlagerung weiterer gefährlicher Abfallarten zur Kenntnis genommen.

2. Zwischenlager für gefährliche Abfälle/Abfallarten:

Die Beschwerdeführerin betreibt auf ihrem Betriebsgelände in **** Y, Adresse 2, auf der Grundlage der in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten behördlichen Genehmigungen ein aus verschiedenen Anlagenteilen bestehendes Abfallwirtschaftszentrum. In diesem Abfallwirtschaftszentrum werden auch gefährliche Abfälle/Abfallarten zwischengelagert. Die von der Beschwerdeführerin betriebenen, räumlich voneinander getrennten Zwischenlager lassen sich wie folgt beschreiben:

Lager G1:

Das Lager G1 befindet sich innerhalb der Halle in einem eigenen abgeschlossenen Bauwerk. Im nordöstlichen Eck der Halle sind zwei Lager für brennbare Flüssigkeiten, unterteilt in Gefahrenklasse I und II bzw. Gefahrenklasse III im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl Nr 240/1991, errichtet.

Folgende gefährliche Abfallarten werden ausschließlich in Fässern bzw anderen dichten Behältnissen zwischengelagert:

SN

Sp

g

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

s

b

Behandlungs-verfahren

54104

g

Kraftstoffe mit Flammpunkt unter 55 °C (zB Benzine)

x

R13

54108

g

Heizöle und Kraftstoffe mit Flammpunkt über 55 °C (zB Dieselöle)

x

R13

55370

g

Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB "Nitroverdünnungen"), auch Frostschutzmittel

x

R13

55374

g

Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel

x

R13

59803

g

Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten

x

R13/D15

Zudem werden folgende Abfallarten im VbF-Lager gelagert, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aufgrund ihrer Zusammensetzung der VbF unterliegen:

SN

Sp

g

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

s

b

Behandlungs-verfahren

54102

g

Altöle

x

R13

54109

g

Bohr-, Schneid- und Schleiföle

x

R13

54118

g

Hydrauliköle, halogenfrei

x

R13

54408

g

sonstige Öl-Wassergemische

x

R13

54702

g

Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhalte)

x

R13/D15

55502

g

Altlacke, Altfarben, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden

x

D15

55503

g

Lack- und Farbschlamm

x

D15

55507

g

Farbstoffrückstände, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden

x

D15

55508

g

Anstrichmittel, sofern lösemittelhaltig und/oder schwermetallhaltig und/oder biozidhaltig sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden

x

D15

Kapazität: insgesamt maximal 11 Tonnen

Lager G2:

Südlich des VbF-Lagers ist innerhalb der Halle an der Rampe in der Nähe des Bahngleises ein Fasslager eingerichtet, das im Bereich der ostseitigen Außenwand Bodenabläufe zu einem Ölspeicherraum aufweist. In diesem Lager, auch bezeichnet als „Fasslager“, werden folgende gefährliche Abfallarten in Fässern oder ähnlichen dichten Behältnissen gelagert, sofern sie nicht aufgrund ihrer Zusammensetzung in das VbF-Lager zu verbringen sind:

SN

Sp

g

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

s

b

Behandlungs-verfahren

31437

g

Asbestabfälle, Asbeststäube

x

D15

31637

g

Phosphatierschlamm

x

D15

35106

g

Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten

x

R13/D15

35201

gn

elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen

x

R13

35323

gn

Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

x

R13/D15

35324

gn

Knopfzellen

x

R13/D15

35326

gn

Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände, Quecksilberdampflampen

x

D15

35335

gn

Zink-Kohle-Batterien

x

R13/D15

52102

g

Säuren und Säuregemische, anorganisch

x

D15

52103

g

Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate)

x

D15

52402

g

Laugen, Laugengemische

x

D15

52404

g

Laugen und Laugengemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate, Entfettungsbäder)

x

D15

52707

g

Fixierbäder

x

D15

52723

g

Entwicklerbäder

x

D15

52725

g

sonstige wässrige Konzentrate

D 15

53103

g

Altbestände von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

x

D15

53510

g

Arzneimittel, wassergefährdend, schwermetallhaltig (zB Blei, Cadmium, Zink, Quecksilber, Selen), Zytostatica und unsortierte Arzneimittel

x

D15

54102

g

Altöle

x

R13

54109

g

Bohr-, Schneid- und Schleiföle

x

R13

54118

g

Hydrauliköle, halogenfrei

x

R13

54120

g

Bremsflüssigkeit

x

R13

54401

g

synthetische Kühl- und Schmiermittel

x

R13

54402

g

Bohr- und Schleifölemulsionen und Emulsionsgemische

x

R13

54408

g

sonstige Öl-Wassergemische

x

R13

54702

g

Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhalte)

x

R13

54704

g

Schlamm aus der Tankreinigung

x

R13/D15

54715

g

Schlamm aus der Behälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kesselwagen)

x

R13/D15

54926

g

gebrauchte Ölbindematerialien

x

D15

54928

g

gebrauchte Öl- und Luftfilter, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

x

R13/D15

54930

g

feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)

x

D15

55205

g

fluorkohlenwasserstoffhaltige Kälte-, Treib- und Lösemittel

x

D15

55502

g

Altlacke, Altfarben, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden

x

D15

55503

g

Lack- und Farbschlamm

x

D15

55507

g

Farbstoffrückstände, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden

x

D15

55508

g

Anstrichmittel, sofern lösemittelhaltig und/oder schwermetallhaltig und/oder biozidhaltig sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden

x

D15

55523

g

Druckfarbenreste, Kopiertoner, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

x

D15

55903

g

Harzrückstände, nicht ausgehärtet

x

D15

55905

g

Leim- und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet

x

D15

57127

g

Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen)

x

D15

57202

g

Fabrikationsrückstände aus der Kunststoffherstellung und -verarbeitung

x

D15

57306

g

Kunststoffschlamm, lösemittelhaltig, ohne halogenierte organische Bestandteile

x

D15

59305

g

unsortierte oder gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste

x

D15

97101

gn

Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen können, zB mit gefährlichen Erregern behafteter Abfall gemäß ÖNORM S 2104

x

D15

Kapazität: insgesamt maximal 35 Tonnen, wobei

-die Kapazität zur Zwischenlagerung der SN 54102g, „Altöle“, auf maximal 10 Tonnen eingeschränkt ist;

-die Kapazität zur Zwischenlagerung der SN 57202g, „Fabrikationsrückstände aus der Kunststoffherstellung und –verarbeitung“, auf unter 10 Tonnen eingeschränkt ist;

-die Kapazität zur Zwischenlagerung der SN 59305g, „unsortierte oder gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste“, auf unter 10 Tonnen eingeschränkt ist und die Kapazität zur Zwischenlagerung der nach Anhang 1 Teil 2 der Seveso III-Richtlinie namentlich angeführten Stoffe, auf unter 0,2 Tonnen eingeschränkt ist.

Lager G3:

Dieses Lager befindet sich östlich außerhalb der Halle, ist überdacht und befestigt und umfasst ca. 180 m². In diesem Lager werden folgende Abfallarten gelagert:

SN

Sp

g

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

s

b

Behandlungs-verfahren

35205

g

Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan)

x

R13

35206

g

Kühl- und Klimageräte mit anderen Kältemitteln (zB Ammoniak bei Absorberkühlgeräten)

x

R13

35207

g

Leiterplatten, bestückt

x

R13

35211

g

Flüssigkristallanzeigen (LCD)

x

R13/D15

35212

g

Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte

x

R13/D15

35322

gn

Bleiakkumulatoren

x

R13

35338

gn

Batterien, unsortiert

x

R13/D15

35339

gn

Gasentladungslampen (zB Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren)

x

R13/D15

54106

g

Trafoöle, halogenfrei

D15/R 13

54107

g

Trafoöle halogenhaltig

D15/R 13

Kapazität: insgesamt maximal 48 Tonnen, wobei

die Jahresmengen betreffend die Abfallarten mit den Schlüsselnummern 54106 und 54107 maximal drei Tonnen betragen und deren Lagerung in Fässern in dichtenAuffangwannen stattfindet.

Lager G4 und Lager G5:

Diese Lager – es handelt sich um zwei getrennte Lagerboxen – befinden sich nordöstlich des Hallengebäudes, sind befestigt und von anderen, auch nicht gefährlichen Abfällen durch gemauerte Trennwände abgetrennt. Zusammen weisen die beide Lager eine Gesamtfläche von 160 m² auf. In den beiden Lagerboxen zu je ca 80 m² (eine Box für die SN 35220 und SN 35230 sowie eine eigene Box für die SN 31412 und die SN 31437) werden folgende Abfallarten gelagert:

SN

Sp

g

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

s

b

Behandlungs-verfahren

35220

gn

Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Großgeräte mit einer Kantenlänge größer oder gleich 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

x

R13

35230

g

Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit einer Kantenlänge kleiner 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

x

R13

31412

g

Asbestzement

x

D15

31437

g

Asbestabfälle; Asbeststäube eingeschränkt auf künstliche Mineralfasern

D15

Im Lager G 5 werden die angeführten asbesthaltigen Abfallarten, im Lager G4 Elektrokleingeräte zwischengelagert. Bei den beiden Lagern handelt es sich um zwei abgetrennte, nicht überdachte Lagerboxen. Die Zwischenlagerung der Elektrokleingeräte als auch der asbesthaltigen Abfallarten erfolgt in abgedeckten Containern.

Kapazität: beide Lager zusammengerechnet maximal 48 Tonnen

Lager G6:

Dieses Lager im Ausmaß von ca. 70 m² befindet sich auf einem befestigten, durch Trennwände abgegrenzten Bereich östlich des Hallengebäudes. Es umfasst folgende Abfallarten:

SN

Sp

g

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

s

b

Behandlungs-verfahren

31423

g

ölverunreinigte Böden

x

R13/D15

31424

g

sonstige verunreinigte Böden

x

R13/D15

31441

g

Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen

x

D15

54504

g

rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial

x

R13/D15

57108

77

qn

Polystyrol, Polystyrolschaum

D15, R13

Die ölverunreinigten und sonstigen verunreinigten Böden, das rohölverunreinigte Erdreich sowie der Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen werden in abgedeckte Container eingebracht und in dieser Form im Lager G 6 zwischengelagert. Die Abfallart „Polystyrol, Polystyrolschaum“ wird in Big Bags (wasserfest) zwischengelagert.

Kapazität: insgesamt maximal 45 Tonnen, wobei

die Jahresmenge betreffend die Abfallart mit der SNr 57108 zehn Tonnen beträgt

Lager G7:

Dieses Lager befindet sich südlich des Hallengebäudes, unmittelbar südseitig der Lagerfläche für nicht kontaminierten Schrott und weist eine Fläche von ca. 660 m2 Lagerfläche auf. Folgende Abfallart wird gelagert:

SN

Sp

g

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

s

b

Behandlungs-verfahren

35203

gn

Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)

x

R13

Kapazität: maximal 40 Tonnen

Lager G8:

Dieses Lager befindet sich im südwestlichen Bereich des Abfallwirtschaftszentrums. Die Lagerung der nachfolgenden gefährlichen Abfallart erfolgt in verschließbaren, gedeckten Abrollcontainern – 2,5 m x 6,0 m x 2,4 m – in einer Entfernung von mindestens 6 m zu anderen Abfällen.

SN

Sp

g

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

S

B

Behandlungs-verfahren

35337

gn

Lithiumbatterien

D15, R13

Kapazität: maximale Jahresmenge drei Tonnen

Lager W:

Dieses Lager befindet sich östlich des Werkstattgebäudes auf dem Areal des Waschplatzes und weist eine Fläche von 30 m2 auf. Die zwei, in jeweils getrennten Absetzcontainern zur Lagerung vorgesehen Abfallarten sind:

SN

Sp

g

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

s

b

Behandlungs-verfahren

54701

g

Sandfanginhalte, öl – oder Kaltreiniger haltig

D15

54703

g

Schlamm aus Öltrennanlagen

R13/D15

Kapazität: insgesamt maximal 25 Tonnen

Lager H3:

Dieses Lager befindet sich in einem Bereich des überdachten, befestigten Teiles des Hallengebäudes nordöstlich des Schrottplatzes und weist eine Fläche von 30 m2 auf. Folgende Abfallarten sollen hier gelagert werden:

SN

Sp

g

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

s

b

Behandlungs-verfahren

17207

g

Eisenbahnschwellen

x

R 13/D15

17209

g

Holz (zb Pfähle und Masten), teerölimprägniert

x

R13/D15

Kapazität: insgesamt maximal 20 Tonnen

Lager T:

Dieses Lager stellt einen Altöltank dar, welcher sich in Sichtweite westlich des Bürogebäudes befindet. Darin werden größere Chargen Altöl gelagert, die nicht in Fässern angeliefert werden.

SN

Sp

g

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

s

b

Behandlungs-verfahren

54102

g

Altöle

x

R13

Kapazität: maximal 40 Tonnen

Werden die Kapazitäten der einzelnen, eben angeführten Lager zusammengezählt, ergibt sich eine Gesamtkapazität von mehr als 300 Tonnen.

3. Zur „Behandlung“ der gefährlichen Abfallarten:

Die Beschwerdeführerin übernimmt in dem von ihr in der Gemeinde Y betriebenen Abfallwirtschaftszentrum verschiedene gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten. Die Anlieferung der Abfälle erfolgt entweder durch firmeneigene Fahrzeuge oder in Form von Fremdanlieferungen. Jede Anlieferung wird am Eingang über die Brückenwaage erfasst. Nach einer Klassifizierung der angelieferten Abfälle werden die Abfallarten den jeweiligen Lagern/Zwischenlagern zugeordnet. Die gefährlichen Abfallarten werden den Zwischenlagern G1 bis G8, W, H3 und T zugeführt.

Die angelieferten gefährlichen Abfallarten werden im Abfallwirtschaftszentrum der Beschwerdeführerin ausschließlich in den beschriebenen Lagern zwischengelagert. Eine Behandlung dieser gefährlichen Abfallarten findet nicht statt. Unter Berücksichtigung der behördlich vorgegebenen Kapazitäten werden die gefährlichen Abfallarten in weiterer Folge an befugte Unternehmen weitergegeben. Ob bei jenen Unternehmen, an die die gefährlichen Abfälle weitergegeben werden, wiederum eine Zwischenlagerung oder eine Behandlung erfolgt, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin und ist von ihr auch nicht beeinflussbar.

IV.Beweiswürdigung:

Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützt sich auf die dort angeführten, einen Bestandteil des behördlichen Aktes bildenden Bescheide.

Die belangte Behörde hat in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides die Zwischenlagerung verschiedenster gefährlicher Abfallarten in namentlich bezeichneten Lagern anhand bestimmter abfallrechtlicher Genehmigungen beschrieben. Teil dieser Beschreibung ist auch ein Lageplan, auf dem die Zwischenlager für gefährliche Abfälle eingezeichnet sind. Diese Ausführungen bilden im Wesentlichen die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Zudem konnte das Landesverwaltungsgericht bei diesen Feststellungen auch auf die Ergebnisse des Lokalaugenscheines am 23.11.2021 zurückgreifen.

Zur Übernahme von Abfällen im Abfallwirtschaftszentrum Y, zur Klassifizierung der angelieferten Abfälle sowie zur Zwischenlagerung der gefährlichen Abfallarten und deren Übergabe an befugte Unternehmen hat sich der handelsrechtliche Geschäftsführer BB im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.11.2021 geäußert. Seine Darlegungen sind die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.Rechtslage:

1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in den Fassungen BGBl I Nr 103/2013 (Anhang 5) sowie BGBl I Nr 71/2019 (§§ 2 und 6), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. […]

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. ‚Behandlungsanlagen‘ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;

1a.‚Lager‘ ortsfeste Einrichtungen, die zur Durchführung der Behandlungsverfahren R13 oder D15 des Anhangs 2 sowie zur Aussortierung von Störstoffen, zur Zusammenstellung von Chargen und zur Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport- oder Lagerzwecke verwendet werden;

[…]

3. ‚IPPC-Behandlungsanlagen‘ jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden;

[…]“

„Feststellungsbescheide

§ 6. […]

(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob

[…]

2. eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,

[…]

Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.

[…]“

„Anhang 5

IPPC-Behandlungsanlagen

Teil 1

Kategorien von Tätigkeiten

1. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von 10 Tonnen pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:

a)biologische Behandlung;

b)physikalisch-chemische Behandlung;

c)Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;

d)Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;

e)Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;

f)Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;

g)Regenerierung von Säuren oder Basen;

h)Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;

i)Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;

j)erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;

k)Oberflächenaufbringung.

2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen

a)für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität über 3 t pro Stunde;

b)für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag;

3. a)Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S 1, fallen:

4. Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 mit einer Aufnahmekapazität von 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25.000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.

5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 Tonnen, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung ─ bis zur Sammlung ─ auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.

6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.

Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit. a und b durchgeführt werden. Nicht als Tätigkeiten im Sinne des Teil 1 gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.“

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 idF BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 05.05.2021, Zl ***, wurde der AA GmbH zuhanden deren Rechtsvertretung am 11.05.2021 zugestellt. Die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH ist am 08.06.2021 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist beim Landeshauptmann von Tirol eingelangt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

Bei dem von der Beschwerdeführerin am Standort Adresse 2, **** Y, betriebenen Abfallwirtschaftszentrum handelt es sich um eine ortsfeste Abfallbehandlungs-anlage im Sinne des § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002. Diese Abfallbehandlungsanlage gilt aufgrund der Übergangsbestimmung des § 77 Abs 2 AWG 2002 als in das AWG 2002 übergeleitet. Die von der Beschwerdeführerin übernommenen gefährlichen Abfallarten werden in räumlich voneinander getrennten, entsprechend ausgestatteten Lagern – Lager G1 bis G8, W, H3 und T – bis zur Übergabe an andere befugte Unternehmen im Sinne der Behandlungsverfahren R 13 und D 15 des Anhanges 2 des AWG 2002 gelagert, eine Verwertung und/oder Behandlung im Sinne der Verwertungsverfahren R 1 bis R 12 sowie der Beseitigungsverfahren D 1 bis D 14 des Anhangs 2 des AWG 2002 findet nicht statt. Die angeführten Bereiche, denen die gefährlichen Abfallarten zugewiesen werden, gelten daher als Lager im Sinne des § 2 Abs 7 Z 1a AWG 2002. Diese Lager sind Teil der gesamten, von der Beschwerdeführerin betriebenen, als Abfallwirtschaftszentrum bezeichneten Abfallbehandlungsanlage.

Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass „die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen im Bereich des Abfallwirtschaftszentrums […] eine IPPC-pflichtige Tätigkeit und damit eine IPPC-Behandlungsanlage darstellt“. Diese Feststellung bezieht sich somit auf jene abgegrenzten Bereiche des Abfallwirtschaftszentrums, in denen die von der Beschwerdeführerin übernommenen gefährlichen Abfallarten zwischengelagert werden. Die weiteren Bereiche des Abfallwirtschaftszentrums der Beschwerdeführerin, in denen keine Zwischenlagerung gefährlicher Abfallarten, sondern die Behandlung nicht gefährlicher Abfälle erfolgt, ist von der Feststellung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides nicht erfasst. Die derart vorgenommene Abgrenzung wirkt sich allerdings für die Beschwerdeführerin dahingehend aus, dass bei zukünftigen Verfahren jeweils zu klären ist, ob die zahlreichen, für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Sonderbestimmungen (zB § 39 Abs 3, §§ 40, 43 Abs 3, §§ 43a, 47 Abs 3, §§ 47a, 51 Abs 2 a, §§ 57, 60, 62, 63a AWG 2002) anzuwenden sind.

§ 2 Abs 7 Z 3 AWG 2002 versteht unter „IPPC-Behandlungsanlagen“ jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 genannten Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden.

Im angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass die Kapazitäten der einzelnen Lager für gefährliche Abfallarten des von der Beschwerdeführerin betriebenen Abfallwirtschaftszentrums zusammenzuzählen seien und folglich die Mengenschwelle von 50 Tonnen der Z 5 des Anhanges 5 Teil 1 AWG 2002 überschritten sei. Demgegenüber betont die Beschwerdeführerin, bei den einzelnen Lagern für gefährliche Abfallarten des verfahrensgegenständlichen Abfallwirtschaftszentrums handle es sich um eigenständige Lager, die keinen technischen Zusammenhang aufweisen würden und selbstständig betrieben werden könnten. Eine Addition von Kapazitäten habe ausschließlich auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Nummern 5.1., 5.3.a und 5.3.b des Anhanges 1 der EU-Industrieemissionsrichtilinie zu erfolgen. Sie [= die Beschwerdeführerin] führe keine der im AWG 2002 genannten und der Zusammenrechnung unterliegenden IPPC-relevanten Tätigkeiten durch. Die von ihr betriebenen Lager wären nur dann als IPPC-Behandlungsanlage zu qualifizieren, sofern anschließend eine Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Z 1, 2, 4 oder 6 AWG 2002 durchgeführt werde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:

Die von der Beschwerdeführerin übernommenen gefährlichen Abfallarten werden – in den sachlich und auch räumlich getrennten – Bereichen (Lager G 1 bis G 8, W, H3 und T) im Sinne der Verfahren R 13 und D 15 des Anhanges 2 des AWG 2002 behandelt. Die Additionsregel des Anhanges 5 letzter Absatz des AWG 2002 ist daher nicht anzuwenden, da dieser Tatbestand auf die Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit a und b des Anhanges 5 Teil 1 AWG 2002 abstellt.

Eine Zusammenrechnung der Kapazitäten der einzelnen Lager für gefährliche Abfallarten des Abfallwirtschaftszentrums der Beschwerdeführerin lässt sich folglich mit der Additionsregel des Anhanges 5 Teil 1 letzter Absatz AWG 2002 nicht begründen.

Zu prüfen gilt es, ob sich die von der belangten Behörde vorgenommene Addition der Kapazitäten der einzelnen Lager des Abfallwirtschaftszentrums der Beschwerdeführerin aus dem Tatbestand der Z 5 des Anhanges 5 Teil 1 AWG 2002 ergibt. Dabei gilt es insbesondere die Definition des § 2 Abs 7 Z 3 AWG 2002 zu berücksichtigen. Diese Definition stellt nicht auf die gesamte ortsfeste Behandlungsanlage ab, sondern nur auf jene Teile, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden.

Die Lagerung von gefährlichen Abfallarten im Sinne der Behandlungsverfahren R 13 und D 15 findet in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Abfallwirtschaftszentrum an räumlich getrennten Standorten statt. Auch sachlich besteht zwischen diesen Lagern kein Zusammenhang. In den teilweise zwischen den Lagern für gefährliche Abfallarten vorhandenen Bereichen werden Behandlungen von nicht gefährlichen Abfallarten, zum Beispiel das Sortieren und Pressen von Kunststoffen, durchgeführt.

Ausgehend von der Definition des § 2 Abs 7 Z 3 AWG 2002 vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht die Verpflichtung zu erkennen, die Kapazitäten von räumlich und sachlich getrennten Zwischenlagern für gefährliche Abfallarten als Teile einer Abfallbehandlungsanlage, in der auch Behandlungen nicht gefährlicher Abfallarten stattfinden, zusammenzurechnen.

Zudem erfasst Z 5 des Anhanges 5 Teil 1 AWG 2002 die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 des Anhanges 5 Teil AWG 2002 angeführten Tätigkeiten. Die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von über 50 Tonnen ist folglich unter der weiteren Voraussetzung als IPPC-Behandlungsanlage zu qualifizieren, dass die zwischengelagerten Abfälle anschließend einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 des Anhanges 5 Teil 1 AWG 2002 angeführten Tätigkeiten unterzogen werden. Zur Erfüllung des Tatbestandes reicht es dabei nicht aus, das „irgendwann“ derartige Tätigkeiten stattfinden. Andernfalls wäre der eben beschriebene Zusatz nicht verständlich, hätte der Gesetzgeber doch dann die bloße zeitweilige Lagerung ohne Verknüpfung mit weiteren Tätigkeiten bei einer Gesamtkapazität von 50 Tonnen als IPPC-pflichtig qualifiziert.

Die Beschwerdeführerin führt bei den von ihr übernommenen und zwischengelagerten gefährlichen Abfallarten keine der in Z 1, 2, 4 und 6 des Anhanges 5 Teil 1 AWG 2002 beschriebenen Tätigkeiten durch. Die übernommenen gefährlichen Abfallarten werden nach der Zwischenlagerung wiederum an befugte Unternehmen weitergeben. Mangels Durchführung von den in Z 1, 2, 4 und 6 des Anhanges 5 Teil 1 AWG 2002 genannten Beseitigungs- und/oder Verwertungsverfahren durch die Beschwerdeführerin in dem von ihr betriebenen Abfallwirtschaftszentrum wird durch die bloße zeitweilige Lagerung der von der Beschwerdeführerin übernommenen gefährlichen Abfallarten der Tatbestand der Z 5 des Anhanges 5 Teil 1 AWG 2002 nicht erfüllt. Auch aus diesem Grund sind die Lager für gefährliche Abfallarten in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Abfallwirtschaftszentrum nicht als IPPC-Behandlungsanlage zu qualifizieren.

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis:

Ausgehend von den Tatbeständen des § 2 Abs 7 Z 3 AWG 2002 und der Z 5 des Anhanges 1 Teil 1 AWG 2002 sind die im Abfallwirtschaftszentrum der Beschwerdeführerin vorgesehenen Einrichtungen für die zeitweilige Lagerung von verschiedenen gefährlichen Abfallarten – Behandlungsverfahren R 13 und D 15 – bis zur deren Weitergabe an andere befugte Unternehmen nicht als IPPC-Behandlungsanlagen zu qualifizieren. Die belangte Behörde hat von Amts wegen in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf genau bezeichnete behördliche Bewilligungen die Feststellung getroffen, „dass die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen im Bereich des Abfallwirtschaftszentrums […] eine IPPC-pflichtige Tätigkeit und damit eine IPPC-Behandlungsanlage darstellt“. Dieses Einschreiten von Amts wegen ist als rechtswidrig und damit als unzulässig zu qualifizieren. Spruchpunkt I. und die darin getroffene Feststellung war daher gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben. Damit entscheidet das Landesverwaltungsgericht Tirol – im Unterschied zur Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 VwGVG – in der Sache selbst. An die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes ist die belangte Behörde in weiterer Folge gemäß § 28 Abs 5 VwGVG gebunden.

Die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides von Amts wegen getroffene Feststellung ist nicht als eine im Interesse der Beschwerdeführerin liegende Amtshandlung im Sinne des § 78 Abs 1 AVG zu qualifizieren. Folglich ist im Hinblick auf die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides auch die Vorschreibung einer Bundesverwaltungsabgabe als Folge des amtswegigen Vorgehens und damit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Der Beschwerde war daher vollumfänglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid im gesamten Umfang – also dessen Spruchpunkte I. und II. – ersatzlos zu beheben. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zur erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Bei der Feststellung des für das gegenständliche Verfahren relevanten Sachverhaltes waren insbesondere die Ergebnisse des Lokalaugenscheines und der Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.11.2021 zu verwerten. Zudem hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol ausgehend vom Umstand, dass die Zwischenlagerung der von der Beschwerdeführerin übernommenen gefährlichen Abfallarten in verschiedenen, räumlich und sachlich getrennten Arealen des Abfallwirtschaftszentrums – dort werden auch weitere Abfallbehandlungen durchgeführt – stattfindet, eine komplexe Rechtsfrage zu erörtern. Sowohl die Feststellung des relevanten Sachverhaltes als auch die Beurteilung der komplexen Rechtsfrage rechtfertigen das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

VII.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die Tatbestände des § 2 Abs 7 Z 3 AWG 2002 sowie der Z 5 des Anhanges 5 Teil 1 AWG 2002 zu prüfen. Dabei galt es insbesondere die Auslegung der beiden Tatbestände für räumlich und sachlich getrennte Zwischenlagerungen von gefährlichen Abfällen in einer Abfallbehandlungsanlage zu klären, in der neben der angeführten Zwischenlagerung weitere Behandlungstätigkeiten, wie etwa die Sortierung und das Pressen von Kunststoffen, stattfinden. Der der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt stellt keinen Sonderfall dar. Der Klärung der Rechtsfragen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kommt daher eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stellt sich somit als eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.