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LVwG-2021/23/2526-6Landesverwaltungsgericht15.12.2021
48-Stunden Frist für Anzeige; <br/>Abhaltung Versammlung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.07.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz, nach Durchführung zweier öffentlichen mündlichen Verhandlungen,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat 20 % der verhängten Strafe, dies sind € 14,00 Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 01.07.2021, 18:00 Uhr -01.07.2021, 19:45Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, nördlich der BB
Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema "Abschiebung in die Türkei stoppen" welche am 01.07.2021 von 18:00 Uhr in **** Z veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
4 Tage(n) 1 Stunde(n)
§ 19 Versammlungs-gesetz 1953 idF 0 Minute(n) BGBl. I Nr. 161/2013
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 80,00“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass an einer bevorstehenden Abschiebung einer von häuslicher Gewalt bedrohten Frau ein öffentliches Interesse bestehen würde. Außerdem gab es seinerseits sowie in der Bevölkerung allgemein ein Bedürfnis der Empörung über ein solches Vorgehen seitens der Behörden öffentlich Ausdruck verleihen zu können. Eine Anzeige der Versammlung 48 Stunden vor deren beabsichtigten Abhaltung sei ihm unmöglich gewesen, da die Meldung über die geplante Abschiebung noch am Abend der Zustellung der Versammlungsanzeige kursierte. Auch sei es nicht möglich gewesen, die Versammlung später abzuhalten, da die Abschiebung bereits für Donnerstag den 31.06.2021 geplant gewesen sei. Aus diesem Grund wäre eine frühere Anmeldung der Versammlung nicht möglich gewesen und es wäre daher objektiv aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes nicht möglich gewesen, die 48 stündige Frist einzuhalten.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am 21.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien und im Nachhinein mitteilte, dass er die Ladung erst drei Tage vor der Verhandlung erhalten habe. Der Rückschein des Ladungsbeschlusses langte beim Landesverwaltungsgericht Tirol überdies erst nach Abhaltung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein.
Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Davon machte der Beschuldigte gebraucht. Nachfolgend beraumte das Landesverwaltungsgericht Tirol neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 14.12.2021 an, zu der der Beschuldigte abermals nicht erschienen ist.
II.Sachverhaltsfeststellungen:
Am 01.07.2021 um 00:20 Uhr übermittelte der Beschuldigte eine Versammlungsanzeige an die Landespolizeidirektion Tirol per E-Mail. Mit diesem E-Mail zeigte er eine Versammlung am 01.07.2021 in der Zeit von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr in der Y in Z, beginnend in der CC-Straße bei der BB an.
Am selben Tag gegen 18:00 Uhr wurde die Demonstration dann auch tatsächlich durchgeführt und führte der Demonstrationszug über die angezeigte Versammlungsstrecke bis zum X, wo die Versammlung gegen ca 19:45 Uhr endete. Insgesamt nahmen an dieser Demonstration rund 60 Personen teil.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist festzustellen, dass sich beim festgestellte Sachverhalt, ausgehend von der im verwaltungsbehördlichen Strafakt einliegenden Versammlungsanzeige und der Einvernahme jenes Polizeibeamten, der den damaligen sicherheitspolizeilichen Einsatz leitete, keine Feststellungszweifel ergaben und wurde der Sachverhalt in objektiver Hinsicht vom Beschuldigten in seinen Schriftsätzen auch nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmung des Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 in der Fassung BGBl I Nr 50/2012, maßgeblich:
§ 2
(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.
§ 19
Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
V.Erwägungen:
Gemäß § 2 VersammlG 1953 muss, wer eine "Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will", dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigen.
Das VersammlG 1953 definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des VersammlG 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 und die dort nachgewiesene Rsp). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl VfSlg 11.935/1988, 15.680/1999).
Nach den Umständen des vorliegenden Falles können keine Zweifel bestehen, dass es dem Beschwerdeführer und den weiteren Versammlungsteilnehmern um eine Protestmanifestation in der Y von Z ging. Die Versammlungsteilnehmer sind zusammengekommen, um die Geschehnisse in Zusammenhang mit der Abschiebung einer türkischen Frau öffentlich zu machen und insbesondere ihre Meinung dazu, dass diese Polizeiaktion unrechtmäßig und nicht angemessen war, anderen gemeinsam kundzutun. Dazu wurden Transparente und Fahnen mitgebracht. Es handelte sich dabei um keine Zusammenkunft im Sinne des §5 VersammlG 1953.
Die Versammlung war auch nicht auf nur geladene Gäste beschränkt. Zwar erfolgte eine Verständigung von Personen und nicht vorab ein allgemein öffentlicher Aufruf zur Teilnahme an der Versammlung, allerdings fehlten bei der Durchführung organisatorische Maßnahmen, die sichergestellt hätten, dass nur geladene Gäste an der Versammlung teilnehmen können. Die Versammlung ist vielmehr allgemein zugänglich und öffentlichkeitswirksam (Rufen von Parolen, Mitnahme von Transparenten und Fahnen etc) auf öffentlichen Verkehrsflächen von der CC-Straße bis zum X abgehalten worden. Es wäre jedem Passanten ohne weiteres möglich gewesen, sich dem Protest anzuschließen und an der Versammlung teilzunehmen.
Es handelt sich daher um eine Versammlung im Sinne des § 2 VersammlG 1953. Entgegen dieser Vorschrift hat der Beschwerdeführer diese aber nicht wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich angezeigt.
Der Beschwerdeführer hat daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl VwGH 05.08.1999, 97/03/0265).
Der Beschwerdeführer hat die mit verkürzter Frist eingebrachte Anzeige der Versammlung damit begründet, dass es sich um eine spontane Aktion gehandelt habe. Es gebe die Versammlungsfreiheit und von diesem Recht habe er Gebrauch machen wollen. Die sofortige Durchführung der Versammlung sei angemessen und notwendig gewesen, weil eine Abschiebung bereits für den 31.6.2021 geplant gewesen sei.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich die Verpflichtung zur Anzeige einer Versammlung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch für sogenannte „Spontanversammlungen“ gilt. Zwar rechtfertigt die Missachtung der Anzeigepflicht allein noch nicht die Auflösung einer Versammlung (vgl VfSlg 10.443/1985, 10.955/1986, 11.132/1986, 11.832/1988), vielmehr muss die Auflösung aus einem der im Art 11 Abs 2 EMRK umschriebenen Gründe notwendig sein. Liegt nicht einer der im Art 11 Abs 2 EMRK angeführten Umstände vor, so ist sie weder vor ihrem Beginn (bescheidmäßig) zu untersagen, noch ist nach ihrem Beginn ihre Weiterführung (durch verfahrensfreien Verwaltungsakt) zu verbieten.
Im vorliegenden Fall ist die Versammlung – dieser Rechtsprechung entsprechend – auch nicht von der Polizei aufgelöst worden. Es erfolgte lediglich eine Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 19 VersammlG 1953.
Ob in Ansehung der Verwaltungsübertretung der Unterlassung der Versammlungsanzeige (§ 2 iVm § 19 VersG) ein Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist – so der Verfassungsgerichtshof - im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (vgl VfSlg 14.366/1995).
Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß §6 VStG dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (vgl VfSlg 11.866/1988 und 11.904/1988).
Ein solcher Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 6 VStG liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.
Ausgehend von einer Anzeige am 1.7.2021 hat sich die Protestkundgebung im wesentlichen gegen eine Polizeiaktion gerichtet die zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen war. Den Angaben des Beschuldigten in der Beschwerde folgend, ist die betreffende Person bereits am 31.6.2021 abgeschoben worden. Mit der Versammlung wollten der Beschwerdeführer und die Versammlungsteilnehmer sohin ihren Protest gegen die von ihnen als unrechtmäßig erachtete, aber bereits abgeschlossene Polizeiaktion kundtun. Es wurde in keinster Weise vorgebracht, dass weitere polizeiliche Ermittlungen bzw Maßnahmen befürchtet worden sind und durch ihren Protest hintangehalten werden sollten. Auch konnte nicht überzeugend begründet werden, weshalb es unbedingt notwendig gewesen ist, die Versammlung in der beabsichtigten Weise – ohne vorangehende Anmeldung - am selben Tag durchzuführen. Damit ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine solche Protestkundgebung nicht nach Anmeldung der Versammlung 24 Stunden später stattfinden hätte können. Das bloße Vorliegen von – glaubwürdig dargelegter – Entrüstung über das polizeiliche Vorgehen allein ändert nichts an dieser Beurteilung.
Sohin hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
VI.Strafbemessung:
Übertretungen unter anderem des § 2 VersammlG 1953 sind im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass Versammlungen der Behörde zumindest 48 Stunden vor deren Abhaltung bekannt werden und sodann geprüft werden kann, ob eine Untersagung der Versammlung geboten ist bzw entsprechende organisatorische Maßnahmen getroffen werden können. Durch die Nicht-Anzeige der Versammlung wurde dieser Gesetzeszweck unterlaufen.
Als Verschuldensform war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und auch in Unkenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten besteht die verhängte Geldstrafe, bei der der Strafrahmen nicht einmal zu 10 % ausgeschöpft wurde, jedenfalls zu recht. Diese Bestrafung wird als schuld- und tatangemessen sowie ausreichend erachtet, um den Beschuldigten in Zukunft von derartigen Taten abzuhalten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs 1 Z4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw des Verfassungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
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