LVwG T LVwG-2021/38/2952-1

LVwG-2021/38/2952-1Landesverwaltungsgericht22.11.2021

Regest

Wohnungseigentum Hofstelle

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/38/2952-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.38.2952.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z und der Frau BB, Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch die Rechtsanwälte CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.10.2021, Zl ***, betreffend die Versagung einer grundverkehrsrechtlichen Genehmigung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Grundverkehrsanzeige vom 22.03.2021 beantragten die Beschwerdeführer die grundverkehrsrechtliche Genehmigung des Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrages vom 01.03.2021, mit dem Herr AA Zl *** Anteile an der Liegenschaft in EZ neu bestehend aus Gst **1, KG Zl *** Z, seiner leiblichen Tochter BB schenkt und übergibt und die von dieser in ihr unwiderrufliches Eigentum übernommen werden.

Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren erging hierzu der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.10.2021, Zl ***, mit dem dem gegenständlichen Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 01.03.2021 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der beiden rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, in der sie zusammengefasst vorbringen, dass die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht in relevanter Weise zum Lebensunterhalt für ihn und seine Familie beitrage. Vielmehr sei seine landwirtschaftliche Tätigkeit ein reines Hobby, das ihn mehr koste, als es ihm einbringe. Seine Einnahmen würden maximal ca Euro 1.000,00 pro Jahr betragen. Davon würden ca Euro 400,00 für den Verkauf von Heu und ca Euro 600,00 für den Verkauf von Holz erwirtschaftet werden. Er habe keine Pachteinnahmen. Die an die Hofstelle angrenzenden Flächen seien unentgeltlich an den Lebensgefährten seiner Tochter verpachtet und auch die Stallflächen würden von diesem genutzt werden.

Da somit keine entsprechenden Einnahmen erwirtschaftet würden, könne man nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 TGVG ausgehen.

Aber auch selbst wenn man vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgehen würde, sei festzuhalten, dass das neu gebildete Grundstück **1 keinerlei land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen enthalte. Das Grundstück bestehe vielmehr aus dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude, sowie jenem Umgebungsgrund, der schon bisher rein als Vor- und Ziergarten bzw für Freizeitzwecke genutzt worden sei. Die bestehende wirtschaftliche Einheit werde auch durch das Abschreiben des Wohngebäudes in eine eigene Einlagezahl nicht beeinträchtigt, da ja sämtliche Freiflächen und das gesamte Wirtschaftsgebäude im Eigentum des Beschwerdeführers bleiben würden. Lediglich jener Teil der Liegenschaft werde an die Erwerberin übertragen, der bereits von ihr benutzt würde. Zudem sei im Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 01.03.2021 jede nur erdenkliche Vorsorge getroffen worden, dass diese Anteile nicht an Dritte veräußert werden könnten. Es sei ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Beschwerdeführers vereinbart worden. Die Einheit des Betriebes bleibe bestehen und widerspreche nicht dem öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol. Schließlich übersehe die belangte Behörde auch das Vorliegen von berechtigten privaten Interessen. Die Rechtserwerberin habe im Jahr 2017 den Dachstuhl ausgebaut und habe dafür finanzielle Mittel in den Ausbau des Gebäudes investiert. Zu diesem Zweck sei ein Kredit mit einem Höchstbetragspfandrecht auf der gesamten Liegenschaft in EZ Zl *** besichert. Mit dem Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag werde der land- und forstwirtschaftliche Besitz nun von dieser Kreditlast befreit. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen habe, seien auch private Interessen am Rechtserwerb zu berücksichtigen.

Auch aus diesem Grund sei der gegenständliche Rechtserwerb genehmigungsfähig. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.10.2021, Zl *** dahingehend abändern, dass der Teilung des Gst **2 gemäß Vermessungsurkunde des DD vom 22.09.2020, GZ Zl ***, sowie dem Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 01.03.2021, abgeschlossen zwischen den Beschwerdeführern die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Grundstück **2 als Freiland gemäß § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 gewidmet ist. Das Grundstück hat ein Ausmaß von Zl *** m². Mit der Vermessungsurkunde vom 22.09.2020, Zl Zl ***, soll aus dem Gst **2 das Gst **1 im Ausmaß von Zl *** m² neu gebildet werden und dieses Grundstück soll von der Einlagezahl *** in eine neue Einlagezahl abgeschrieben werden. Am neugebildeten Gst **1 soll Wohnungseigentum begründet werden, wobei Zl ***Anteile an die Tochter des Eigentümers übertragen werden sollen. Auf dem neugebildeten Gst **1, in EZ neu, KG Z, befindet sich ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude, das untrennbar miteinander verbunden ist.

Der Übergeber ist Eigentümer der Einlagezahl ***, KG Z, zu der ca 4 ha Wald, ca 1,1 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen, sowie 539 m² Betriebsflächen und 351 m² Baufläche/Gebäude, gehören. Zusätzlich steht in seinem Eigentum die EZ 21, KG Z, mit einer landwirtschaftlich genutzten Grundfläche von 222 m², einem Garten im Ausmaß von 123 m² und einer Baufläche von 76 m².

Die Flächen des Gst **2 sind landwirtschaftlich genutzt. Im Wirtschaftsgebäude sind Schafe des Pächters eingestellt. Auf dem Gst **1 befindet sich eine Mistlagerstätte, die aktiv verwendet wird. Die ca 4 ha Wald werden vom Beschwerdeführer selbst bewirtschaftet.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus diesen Akten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der als gegeben zu betrachtende Sachverhalt widerspruchsfrei vorliegt und die getroffenen Feststellungen auch in keinem Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführer stehen.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 LGBl Nr 61/1996 idgF LGBL Nr 161/2020 (kurz TGVG), sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.

Gemäß § 4 Abs 1 lit a TGVG bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben, der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.

Gemäß § 6 Abs 1 TGVG ist die Genehmigung nach§ 4, soweit in den Abs 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen

a)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,

b)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

c) der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen

nicht widerspricht.

Gemäß § 7a Abs 1 TGVG hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 ist, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat

a) die Art des Rechtsgeschäftes,

b)den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt für das zu erwerbende Recht,

c)die Bezeichnung des (der) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstückes(e) durch Angabe von Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß und Benützungsart,

d) die Anmeldefrist,

e)den Hinweis, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Grundverkehrsbehörde ihr Interesse am Erwerb des (der) Grundstückes(e), das (die) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet(en), schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann.

Der Bürgermeister hat die Kundmachung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde zu veranlassen.

Gemäß § 7a Abs 8 TGVG gelten die Abs 1 bis 6 und § 7 Abs 1 lit d nicht für Rechtserwerbe

a)aufgrund von Tauschverträgen, sofern sämtliche Tauschflächen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke und objektiv wertgleich sind, oder aufgrund von Realteilungsverträgen,

b)nach § 4 Abs 1 lit b, c und d,

c)die gemäß § 6 Abs 2 bzw § 6 Abs 4 bis 8 zu genehmigen sind,

d)aufgrund einer Zwangsversteigerung bzw einer erneuten Versteigerung nach § 20,

e)die allein für den Zweck erfolgen, ein landwirtschaftliches Grundstück oder einen landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt in eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft einzubringen, die vom bisherigen Rechtsinhaber beherrscht wird oder deren Begünstigter er ist,

f)an landwirtschaftlichen Grundstücken, die in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurden und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die pachtweise Bewirtschaftung durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleistet ist,

g)an demselben landwirtschaftlichen Grundstück und demselben Erwerber, denen bereits einmal nach § 7 Abs 1 lit. d die Genehmigung versagt wurde, wenn ein Rechtserwerb mit einem Landwirt, der sich im Sinn des Abs 1 angemeldet hatte und dem die Interessenteneigenschaft zuerkannt worden war, aus Gründen, die von diesem Landwirt zu vertreten sind, nicht zustande gekommen ist,

h)hinsichtlich des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens durch mit dem Erblasser in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandte Personen oder durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner des Erblassers,

i)an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie.

V.Rechtliche Beurteilung:

Am neu zu bildenden Grundstück **1, sollen mit dem gegenständlichen Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag Zl ***Anteile an die Geschenknehmerin übergeben werden. Auf dem gegenständlichen Grundstück, steht das Wohn- und Wirtschaftsgebäude für den kleinen landwirtschaftlichen Betrieb des Übergebers. Das Wohn- und das Wirtschaftsgebäude sind untrennbar miteinander verbunden. Die Flächenwidmung ist Freiland. Die Erwerberin der Anteile ist keine Landwirtin im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, was auch in keiner Lage des Verfahrens von den Beschwerdeführern behauptet wurde.

§ 2 Abs 1 TGVG normiert, dass auch als landwirtschaftliche Grundstücke jene Grundstücke gelten, die mit einem Wohn- oder Wirtschaftsgebäude bebaut sind, sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Dies bedeutet, dass das Gst **1 als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes zu bewerten ist. Daraus folgend ist davon auszugehen, dass der vorliegende Rechtserwerb einer Genehmigung nach § 4 Abs 1 lit a TGVG bedarf.

In § 6 Abs 1 TGVG 1996 wird auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf. Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, sowie auf die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen abgestellt. Sinn der Regelung des § 6 Abs 1 TGVG ist in dem Schutz allgemeiner Interessen der Landwirtschaft zu erblicken, sodass die Behörde im Grundverkehrsverfahren festzustellen hat, ob die zur Genehmigung vorgelegten Rechtsgeschäfte an sich bei Bedachtnahme auf die Partner und Objekte der Rechtsgeschäfte geeignet sind, der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol zu widersprechen.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss ein Rechtserwerb sämtliche Voraussetzungen des § 6 Abs 1 TGVG erfüllen, um genehmigungsfähig zu sein. Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen, mit anderen Worten darf der Rechtserwerb kumulativ weder hinsichtlich der durch ihn bedingten Veränderung der beteiligten agrarischen Betriebe, noch betreffend die Veränderungen des agrarischen Grundbesitzes dem Anliegen der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen (vgl VwGH 18.09.2013, E 62/2010).

Aus dem agrarfachlichen Gutachten vom 14.09.2021, Zl ***, das im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde eingeholt wurde, und aus den diesem Gutachten beiliegenden Bildern resultiert, dass das Wohn- und Wirtschaftsgebäude zusammengebaut ist. Der Wirtschaftsteil steht eindeutig in einer landwirtschaftlichen Verwendung, was auch von Seiten der Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach darlegte, ist nicht generell denkunmöglich, dass die Begründung von ideellem Miteigentum (Wohnungseigentum) dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widersprechen kann (vgl Verfassungssammlung 17.591/2005).

Somit ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob die Bildung von Wohnungseigentum am bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude, das untrennbar miteinander verbunden ist, diesen Interessen des § 6 Abs 1 TGVG zuwiderhandelt.

Nach der Bestimmung des § 2 Abs 1 WEG ist Wohnungseigentum das dingliche Recht ein Wohnungseigentumsobjekt, beispielsweise eine Wohnung oder sonstige selbstständige Räumlichkeiten ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Wohnungseigentum ist nur in Verbindung mit dem (anteiligen) Eigentum an der Liegenschaft, auf welcher die Wohnung errichtet wurde, möglich. Wohnungseigentümer einer Wohnung sind somit grundsätzlich automatisch Miteigentümer des Grunds und Bodens, auf dem das Gebäude der Wohnung errichtet wurde.

Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass mit dem gegenständlichen Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag die Erwerberin zwar die ausschließlichen Nutzungsrechte der Zl ***Anteile an dem von ihr ausgebauten Dachgeschoß erhält, sie wird aber gleichzeitig auch Miteigentümerin an Grund und Boden des neugebildeten Gst **1, KG Z. Für den Erwerb des Wirtschafts- und Stallgebäudes müsste sie aber die Eigenschaften eines Landwirtes aufweisen, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.

Zudem werden mit der Bildung von Miteigentum sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Hofstelle erschwert. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.06.1988, Zl B 758/87, dazu auch ausführt, bedeutet die Schaffung von Miteigentum oder ideellen Hälfteeigentum für den landwirtschaftlichen Bereich einen agrarstrukturellen Mangel in rechtlicher Hinsicht. Fehlendes Einverständnis zwischen den Miteigentümern oder ideellen Hälfteeigentümern führt beispielsweise zu den verschiedensten Schwierigkeiten und kann damit die Existenz des Hofes in vielfältiger Form gefährden. Auch wenn es sich bei der Landwirtschaft des Übergebers um einen sehr kleinen Betrieb handelt, ist nicht zu übersehen, dass die landwirtschaftlichen Flächen arrondiert um die Hofstelle situiert sind und es im Interesse einer Erhaltung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinn des § 6 Abs 1 TGVG ist, dass klare Besitzverhältnisse im Zusammenhang mit besonders kleinen landwirtschaftlichen Flächen gegeben ist. Wären das Wohn- und Wirtschaftsgebäude getrennt situiert, wäre die Bildung von Wohnungseigentum grundverkehrsrechtlich durchwegs denkbar (vgl LVwG-2017/33/0736 vom 03.12.2018). Dies liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor.

Auf die Argumentation der Beschwerdeführer, ob im gegenständlichen Fall überhaupt von einem landwirtschaftlichen Betrieb gesprochen werden kann, war unter der Zugrundelegung der obigen Ausführungen nicht mehr einzugehen, da schon durch die Definition des § 2 Abs 1 4. Satz TGVG die Voraussetzungen für den Erwerb durch die Beschwerdeführerin nicht gegeben sind.

Auch die vertragliche Festlegung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes sowie eines Vorkaufsrechtes zu Gunsten des Übergebers ist nicht geeignet, die negativen Auswirkungen auszugleichen, da bereits mit dem Erwerb die folgende Besitzersplitterung eine Erschwerung der Verfügung über das Wirtschafts- und Stallgebäudes mit sich bringt.

Wenn schließlich von Seiten der Beschwerdeführer noch mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2003, B 1266/01, argumentiert wird, so ist ihnen entgegen zu halten, dass dieses Judikat nicht im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Grundverkehr steht, sondern viel mehr mit dem Ausländergrundverkehr. Genehmigungsvoraussetzung des § 13 Abs 1 lit c TGVG ist nämlich, dass am Rechtserwerb eines Ausländers ein öffentliches Interesse bestehen muss. Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausgesprochen, dass auch private Interessen berücksichtigt werden müssen. Die Bestimmungen zum landwirtschaftlichen Grundverkehr sehen aber eine derartige Berücksichtigung öffentlicher oder privater Interessen am Rechtserwerb nicht vor. Sodass auch mit diesem Argument nichts zu gewinnen ist.

Nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes ist auch das Argument der Übertragung des Höchstpfandrechtes rein auf die Anteile der Rechtserwerberin nicht zielführend, da ihr zwar Recht zugeben ist, dass es mit der Umschuldung zu einer Entlastung des sonstigen Betriebes kommt. Allerdings die Tatsache, dass Entscheidungen rund um das Wirtschaftsgebäude in Zukunft nur in Übereinstimmung getroffen werden können, stellt kein Argument dar, um den Widerspruch zur Erhaltung eines gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinn des § 6 Abs 1 TGVG zu rechtfertigen.

Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß die Beschwerden unbegründet abzuweisen waren.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur der Höchstgerichte orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zu zulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.