projekte
LVwG-2021/35/1669-8•LVwG T LVwG-2021/35/1669-8
LVwG-2021/35/1669-8Landesverwaltungsgericht12.10.2021
Landschaftsschutzgebiet<br/>Pflanzenschutz<br/>Naturschutzbeeinträchtigungen<br/>Interessensabwägung<br/>langfristige öffentliche Interessen<br/>Siedlungserweiterung<br/>sozialer Wohnbau<br/>geschlossene Ortschaft<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde des AA gegen Spruchpunkt B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.5.2021, ***, betreffend den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, dass
a) der Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 4 (1) lit. a, lit. e und lit. j der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Adresse 2, LGBl. Nr. 31/1988, i.V.m. § 10 (1) TNSchG i.V.m. § 23 (3) lit. a und (5) lit. c, § 29 (2) lit. b Zi. 2., (3) lit. b sowie (5) TNSchG 2005, wird BB, Adresse 1, *** Y, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Bebauung (Errichtung eines Einfamilienwohnhauses) des Gst. **1 KG. Y nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Planunterlagen versagt.“,
b) der Spruchpunkt C) II) ersatzlos aufgehoben wird und
c) die laut Kostenspruch vorgeschriebene Landesverwaltungsabgabe entfällt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 25.5.2021, ***:
BB hat bei der Bezirkshauptmannschaft Z unter anderem um die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Bebauung (Einfamilienwohnhaus) im Bereich des im Landschaftsschutzgebiet Adresse 2 liegenden Gst. **1, KG Y, angesucht.
Nach Durchführung eines im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung des Gutachtens eines naturkundefachlichen Amtssachverständigen, entschied die belangte Behörde mit dem im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Spruchpunkt B) des nunmehr angefochtenen Bescheides über den genannten Antrag wie folgt:
„Gemäß § 4 (1) lit. a, lit. e und lit. j der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Adresse 2, LGBl. Nr. 31/1988, i.V.m. § 10 (1) TNSchG i.V.m. § 29 (2) lit. b Zi. 2 sowie § 29 (5) TNSchG, wird BB, Adresse 1, *** Y die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Bebauung (Errichtung eines Einfamilienwohnhauses) des Gst. **1 KG. Y nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Planunterlagen sowie unter Einhaltung der im Spruchpunkt C/II angeführten Nebenbestimmungen und Auflagen erteilt.“
Die genannten Nebenbestimmungen unter Spruchpunkt C) II) lauten wie folgt:
„1. Sämtliche bauliche Maßnahmen (einschließlich Geländeveränderungen, Manipulationen, Ablagerungen, Zwischenlagerungen, etc.) haben sich ausschließlich auf die gewidmete Fläche (Gst. **1) zu beschränken. D. h. außerhalb der Widmungsfläche dürfen keinerlei derartige Maßnahmen vorgenommen werden.
2. Bei der Ausführung des Gebäudes dürfen keine hellen blendenden Materialien (wie z. B. helles Blechdach, etc.) Verwendung finden.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Vorhaben nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 erteilt werden könne, wobei hinsichtlich des Vorliegens eines langfristigen öffentlichen Interesses am gegenständlichen Vorhaben vollinhaltlich auf die Ausführungen im Bescheid der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 10.5.2021 verwiesen werden könne, mit welchem der Änderung des Flächenwidmungsplans für den Bereich des Gst. **1, KG Y, von der DD die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt worden sei. In diesem wird hinsichtlich des öffentlichen Interesses insbesondere ausgeführt, dass die Änderung des Flächenwidmungsplans den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspreche und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen bestehe, insbesondere zum Zwecke der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft.
Zum Überwiegen dieses als langfristiges öffentliches Interesse bewerteten und im Siedlungswesen begründeten Interesses führte die belangte Behörde wie folgt aus:
„Diesbezüglich war in erster Linie auch zu prüfen, ob allenfalls mit Beeinträchtigungen für das CC zu erwarten seien.
Vorab wurde mit Bescheid der DD als Naturschutzbehörde, datiert vom 06.02.2020, Zl. ***, der Gemeinde Y gemäß § 14 Abs. 4 und 5 lit. a TNSCHG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die vom Gemeinderat am 01.03.2018 beschlossene 1. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y (Verordnungstext, Planurkunde zum örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Y vom 05.12.2017, Zl. ***; Version ***), erteilt. Ausgeführt wurde, dass für einen Großteil der von der 1. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y betroffenen Flächen bereits im Rahmen eines Screenings erhebliche Auswirkungen auf das CC X ausgeschlossen werden könnten. Für die innerhalb des CC gelegene Erweiterungsfläche EE habe eine Prüfung ergeben, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des CC X vorliegen. Der Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass aus naturkundefachlicher Sicht schon aufgrund der Größe (ca. 4.000 m2) keine erheblichen Beeinträchtigungen der festgelegten Erhaltungsziele, der betreffenden Lebensräume sowie der Tier- und Pflanzenwelt des CC X anzunehmen ist. Dies ergäbe sich auch aus dem vorliegenden Umweltbericht. Wenn nunmehr - wie vom Amtssachverständigen für Naturkunde festgestellt - eine Beeinträchtigung der Intentionen des Landschaftsschutzgebietes durch die Bebauung zu erwarten ist, so ergibt sich aus diesem Gutachten jedoch auch, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen - insbesondere auf Grund der unmittelbar angrenzenden baulichen Nutzung (Straße, Siedlungsgebiet) - nicht als gravierend zu bewerten sind. Die entscheidende Behörde kam daher zum Schluss, dass das anerkannte langfristige öffentliche Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung das öffentliche Interesse des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 überwiegt. Dies insbesondere auf Grund der Tatsache, dass auch die für dieses Vorhaben erforderliche Flächenwidmung seitens des Landes Tirol in der Zusammenschau und Berücksichtigung aller Fachbereiche – somit auch naturschutzrechtlicher/naturkundefachlicher Aspekte - positiv bewertet und die erforderliche Umwidmung genehmigt wurde. Die entscheidende Behörde kam daher zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf Gst. **1 KG. Y vorliegen und konnte diese daher im Sinne der im Spruch angeführten Bestimmungen erteilt werden.“
Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem AA am 28.5.2021 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob der AA Beschwerde, welche am 21.6.2021 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt und mit der die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nur unzureichend ermittelt worden wäre. So fehle eine naturkundefachliche Einschätzung zu den im betroffenen Bereich vorkommenden Pflanzen– und Tierarten. Außerdem sei das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht ausreichend ermittelt worden, da allein der Umstand einer entsprechenden Flächenwidmung noch kein überwiegendes öffentliches Interesse darlege.
Weiters wird vorgebracht, dass die Interessensabwägung durch die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei, weil im konkreten Fall lediglich ein Privatinteresse an der Bebauung mit einem Einfamilienhaus bestünde und die Naturschutzinteressen durch die Betroffenheit des CC und des Landschaftsschutzgebietes Adresse 2 stärker hätten gewichtet werden müssen.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde zunächst den Parteien in der gegenständlichen Angelegenheit das Recht eingeräumt, sich zur Beschwerde des AA zu äußern.
Die Gemeinde Y führte mit Schreiben vom 9.7.2021 zusammengefasst aus, dass das geplante Vorhaben im öffentlichen Interesse sei, da Frau BB der Gemeinde zu einem sehr günstigen Preis ein 1.063 m² großes Grundstück zur Deckung des Wohnbedarfs der heimischen Bevölkerung verkauft hätte, und ihr im Gegenzug eine Baulandwidmung für das Gst. **1 zugesichert worden sei, die zwischenzeitlich bereits aufsichtsbehördlich genehmigt worden sei. In Y gebe es zwar genügend Baulandreserven; da sich diese allerdings im Privatbesitz befinden würden, seien diese für den sozialen Wohnbau nicht verfügbar. Raumordnungsverträge, wie der gegenständliche mit Frau BB, seien insofern von sehr großer Bedeutung. Im Zuge der Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes sei auch bereits abgeklärt worden, dass die Siedlungserweiterung im Bereich des Naturparks X mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sei. Eine Alternativenprüfung sei durchgeführt worden, und habe sich das gegenständliche Areal am geeignetsten erwiesen; dies aufgrund der Nähe zu einer voll erschlossenen Siedlung und der bestehenden Infrastruktur, aber auch aufgrund einer eingeholten raumplanerischen Beurteilung und eines Umweltberichtes.
Seitens der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 20.7.2021 unter anderem ausgeführt, dass nur 0,00002448% des gesamten Landschaftsschutzgebietes „Adresse 2" durch das gegenständliche Vorhaben betroffen seien, dass dieses sowohl im Westen, als auch im Süden direkt an bebautes Gebiet anschließe und Teil der geplanten und genehmigten Siedlungserweiterung „W" sei, und dass der Gemeinde Y nach Durchführung umfassender Ermittlungen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die erste Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y vom 5.12.2017, ***, Version ***, erteilt worden sei.
Weiters wird vorgebracht, dass es durch die beantragte Bebauung – auch nach Maßgabe eines naturkundefachlichen Gutachtens von FF - zu keiner Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes Adresse 2 komme, der dort vorherrschende Jungwald (Fichtenmonokultur) keinerlei Schutzcharakter aufweise und die geplante Bebauung keine nachhaltigen Beeinträchtigungen für Schutzgüter gemäß Tiroler Naturschutzgesetz darstelle.
Sodann wird vorgebracht, dass der AA bei einem vergleichbaren – weil ein Nachbargrundstück in ebenfalls dritter Reihe betreffend - Bauvorhaben in der Vergangenheit seine Zustimmung erteilt hätte, weil er dort kaum nachhaltige Beeinträchtigungen für die Naturschutzinteressen erblickt habe.
Zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses wird im Wesentlichen auf den Inhalt des Schreibens der Gemeinde Y vom 9.7.2021 verwiesen. Die Gemeinde hätte auch eine Alternativenprüfung durchgeführt, wonach die weiter fortführende Bebauung der dritten Reihe als sinnvollste und verträglichste Siedlungserweiterung anzusehen sei.
Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht ein naturkundefachliches Gutachten zur Plausibilität und Vollständigkeit des im Behördenverfahren erstatteten naturkundefachlichen Gutachtens eingeholt. Aus dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 10.9.2021 geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
„In der Beschwerde des AAs wurde das Gutachten bzgl. der Errichtung eines Einfamilienhauses auf Gst. **1 als ‚ergänzungsbedürftig‘ kritisiert. Es gehe ‚nicht hervor ob auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück geschützte (Vogel- oder Pflanzen-) Arten vorkommen und ob gegebenenfalls mit einer Beeinträchtigung zu rechnen ist‘.
In der vorgelagerten Naturverträglichkeitsprüfung des GG wurde bereits detailliert auf die vorkommenden Pflanzen- und Tierarten eingegangen. Im Zuge dessen wurden keine erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume, Tiere und Pflanzen auf der 3800 m² großen Fläche des CC X festgestellt. Im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zur Errichtung eines Einfamilienhauses ist ein Teilbereich dieser Fläche mit einem Ausmaß von 600 m² betroffen. Es ist somit plausibel, zu erwarten, dass die Beeinträchtigungen im Bereich des zu bebauenden Grundstückes jene der größeren Siedlungserweiterungsfläche nicht übersteigen. Insofern sind auch im Bereich des Gst. **1 keine erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume, Tiere und Pflanzen durch das Vorhaben zu erwarten. Aufgrund des vollinhaltlichen Verweises auf das Vorgutachten wird aus naturkundefachlicher Sicht eine neuerliche Wiederholung des Befundes und der gutachterlichen Schlussfolgerungen bzgl. der betroffenen Tier- und Pflanzenarten für nicht notwendig befunden.
Bezüglich der Eibe (geschützte Pflanzenart), für die eine Bebauung im SUP-Bericht als ‚nachhaltige Beeinträchtigung des Einzelbestandes‘ gewertet wurde, die allerdings keine Zielart des CCs ist und deshalb in der Naturverträglichkeitsprüfung nicht detailliert berücksichtigt wurde, ist festzuhalten, dass im Zuge eines ergänzenden Lokalaugenscheins keine Eibe auf gegenständlichem Grundstück festgestellt wurde und eine Beeinträchtigung somit auszuschließen ist.
Ein Aspekt im Hinblick auf die Betroffenheit des CC wurde bislang in den erstatteten Gutachten zur Fortschreibung des Raumordnungskonzeptes und zum gegenständlichen Vorhaben nicht berücksichtigt, nämlich die Frage, inwieweit das Vorhaben (bzw. vorab die Widmung als Bauland-Erweiterungsfläche) die Erreichung des günstigen Erhaltungsgrades der CC Schutzgüter im Gebiet erschwert oder verhindert. Gemäß §14(1) TNSchG gilt für CC folgende Festlegung ‚Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbestand oder erforderlichenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten.‘ Demnach ist aus fachlicher Sicht zu prüfen, ob die vom Vorhaben betroffene Fläche einen Beitrag leisten kann, um für Schutzgüter, welche sich aktuell nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, wieder den günstigen Erhaltungszustand zu erreichen. Dabei sollte sich die Betrachtung auf die für das Gebiet definierten Erhaltungsziele beschränken (Oxford-Leitfaden, Seite 22).
In der Waldtypisierung Tirols ist der standorttypische Waldtyp ausgewiesen, der aufgrund der vorliegenden Standortsverhältnisse natürlicherweise vorkommen würde. Für Wälder ist dies die geeignete Fachgrundlage, um Flächen für die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungsgrades für ein Wald-Erhaltungsziel im CC zu definieren. Für den Projektbereich weist die Waldtypisierung den Typ Bu17 (Mäßig frischer Karbonat- und Lehm-Buchenwald) aus, welcher wiederum dem FFH-Lebensraum 9130 (Waldmeister-Buchenwald) zuzuordnen wäre. Dieser FFH-Lebensraumtyp ist weder im Standarddatenbogen, noch in der Erhaltungszielverordnung für das CC Gebiet X verzeichnet. Für die in der Erhaltungszielverordnung genannten Arten und Lebensräume vermag der Vorhabensbereich bei entsprechendem Management allenfalls randlich einen geringfügigen Beitrag für die Erreichung eines günstigen Erhaltungsgrades der Erhaltungsziele des Gebietes zu leisten.
Nicht Teil der vorgelagerten Naturverträglichkeitsprüfung waren die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsschutzgebiet Adresse 2. Als Landschaftsschutzgebiete kann die Landesregierung Gebiete erklären, die von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit sind. Diesbezüglich wurde im naturkundefachlichen Gutachten festgestellt, dass durch den Neubau und die mit dem Bau verbundenen Arbeiten Beeinträchtigungen der Naturschutzgüter zu erwarten sind, und dass das Vorhaben nicht mit den Zielen des Landschaftsschutzgebietes vereinbar ist. In diesem Sinne wird die Betroffenheit des Landschaftsschutzgebietes Adresse 2 als ausreichend im naturkundefachlichen Gutachten berücksichtigt betrachtet.
Um die Beeinträchtigungen der landschaftlichen Eigenart und Schönheit im Falle einer Bewilligung zumindest in einem gewissen Maß abzumindern, wurden im Gutachten zum erstinstanzlichen Verfahren Nebenbestimmungen formuliert.
Für das gegenständliche Verfahren wurde der Verwaltungsakt zum Landschaftsschutzgebiet Adresse 2 (Verordnung aus dem Jahre 1988) ausgehoben. In der Verordnung selbst wurde in der Beschreibung der Abgrenzung an anderer Stelle (§2) dezitiert darauf hingewiesen, dass ‚einzelne Wohnhäuser samt Hausgärten‘ ausgenommen wurden, was auf die Unvereinbarkeit des Landschaftsschutzgebietes mit Wohngebäuden und Hausgärten hinweist. In der ‚Erläuterung aus naturschutzfachlicher Sicht‘ (27.8.1987, Gz.: ***) werden die Wälder des JJ, in dessen unterem Bereich das Vorhaben liegt, als Element des Landschaftsschutzgebietes beschrieben. Besonders wird darin auf den ‚Landschaftsraum von besonderer Eigenart und Schönheit‘ hingewiesen und der Erholungswert in unmittelbarer Umgebung des Großraumes Z hervorgehoben.
Der bestehende Weg nördlich der Siedlung W bildet eine klare Grenze zum Landschaftsschutzgebiet. Lediglich im westlichen Bereich wurden bereits 2 Wohngebäude im Landschaftsschutzgebiet errichtet, welche als Vorbelastung zu bewerten sind. Die weitere Auflösung dieser klaren Grenze zum Landschaftsschutzgebiet würde eine weitere randliche Beeinträchtigung der Integrität des Landschaftsschutzgebietes bedeuten und den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebietes widersprechen.“
In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 8.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals allen Parteien das Recht auf Gehör eingeräumt und in der insbesondere die eingeholten Schreiben und Stellungnahmen nochmals eingehend, insbesondere mit dem beauftragten naturkundefachlichen Amtssachverständigen sowie mit KK, Ingenieurbüro für Ökologie, erörtert wurden.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 10, 14, 23 und 29) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 10
Landschaftsschutzgebiete
(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
b) (…)
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
e) (…)
g) jede erhebliche Lärmentwicklung;
h) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“
„§ 14
Sonderbestimmungen für CCe
(1) Diese Bestimmungen dienen der Errichtung und dem Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes ‚CC‘, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbestand oder erforderlichenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten.
(2) Die Landesregierung hat den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 der Habitat-Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, durch Verordnung zu bestimmen (‚CCe‘).
(3) Die Landesregierung hat für CCe durch Verordnung
a) die jeweiligen Erhaltungsziele, insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten und
b) erforderlichenfalls, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes,
1. die zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendigen Regelungen und
2. die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Bewirtschaftungspläne)
festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie und der im Anhang I und im Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten entsprechen. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gelten insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird. Die Erlassung eines Bewirtschaftungsplanes durch Verordnung ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach § 4 Abs. 1 oder auf andere geeignete Weise festgelegt werden können.
(4) Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des CCes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 13 erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das CC haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 erster Satz ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das CC festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bzw. einer Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, in der geltenden Fassung auf Antrag des Projektwerbers oder desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, zu erteilen,
a) wenn das CC nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
b) wenn es bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des CCes keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und das Vorhaben
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, oder
2. im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist.
(6) Für die Verträglichkeitsprüfung gilt § 29 Abs. 5 bis 13 sinngemäß. In Bewilligungen nach Abs. 5 lit. b sind jedenfalls jene Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von CC erforderlich sind. Die Behörde hat die Europäische Kommission im Weg der Landesregierung über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.
(7) (…)
(13) Verordnungen von Landesbehörden, die als Pläne im Sinn des Abs. 4 erster Satz anzusehen sind, dürfen erst dann erlassen werden, wenn die Behörde die Verträglichkeit der geplanten Verordnung mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen geprüft hat und wenn das CC nicht erheblich beeinträchtigt wird. Abs. 5 und Abs. 6 zweiter Satz gelten sinngemäß.
(14) Eingriffe, Nutzungen und sonstige Handlungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten der CCe führen können, sind zu unterlassen. Dasselbe gilt für Störungen jener Arten, die die Grundlage für die Ausweisung eines Gebietes als CC bilden, sofern sie sich auf die Ziele der Habitat-Richtlinie erheblich auswirken können. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Handlungen und Störungen mit Bescheid zu untersagen. Sofern sie bereits zu Verschlechterungen geführt haben, hat sie demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen nach Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
(15) (…)“
„§ 23
Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
a) verbieten,
1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.
Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
b) (…)
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
(6) (…)“
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
c) (…)
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(2a) (…)
(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) (…)
b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und
c) (…)
darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) (…)“
Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten regelnde § 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten
(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:
a) absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
b) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(3) (…)“
In Anlage 2 TNSchVO 2006 wird etwa unter lit d Z 27 „Orchideen, alle – Orchidaceae“ genannt.
Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.
Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche § 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Adresse 2, LGBl 31/1989, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 4
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. c oder d fallen, besonders die Errichtung baulicher Anlagen aller Art;
b) (…)
e) die Vornahme von Geländeabtragungen und –aufschüttungen außerhalb eingefriedeter Hausgärten;
f) (…)
j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen, das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden;
k) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund und da sich die gegenständliche Beschwerde entsprechend der dem AA nach § 36 TNSchG 2005 eingeräumten Rechtsstellung ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides, nicht aber auch gegen die mit diesem Bescheid ebenfalls erteilte forstrechtlichen Bewilligung richtet, war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nur zu prüfen, ob die belangte Behörde dem geplanten Vorhaben zu Recht die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt hat.
Weiters konnte vom Landesverwaltungsgericht mangels gegenteiligem Parteienvorbringen die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung als erwiesen angesehen und musste nicht näher geprüft werden.
Erfüllt sind diesbezüglich unbestritten die Bewilligungstatbestände nach § 4 Abs 1 lit a, e und j der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Adresse 2 iVm § 10 Abs 1 TNSchG 2005.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war allerdings zu klären, ob durch das geplante Vorhaben auch noch weitere Bewilligungs- bzw Verbotstatbestände des TNSchG 2005, speziell im Zusammenhang mit dem Artenschutz von Pflanzen und Tieren, verwirklicht werden.
Diesbezüglich ergibt sich aus der unwidersprochen gebliebenen naturkundefachlichen Stellungnahme vom 10.9.2021 bzw aus der Einvernahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in der am 8.10.2021 durchgeführten Verhandlung, dass lediglich ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt wird, nämlich durch die Vernichtung einzelner Individuen der nach Anlage 2 der TNSchVO 2006 geschützten Orchideenart „Breitblättrige Stendelwurz“. Dies machte die im gegenständlichen Erkenntnis vorgenommene Spruchmodifikation dahingehend erforderlich, dass auch auf den Genehmigungstatbestand nach § 29 Abs 3 lit b iVm § 23 Abs 3 lit a TNSchG 2005 zu verweisen und dieser Tatbestand in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht auch zu prüfen war.
Im Übrigen wurde unmissverständlich ausgeführt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume, Tiere und Pflanzen auf der 3800 m² großen Fläche des CCs X und umso weniger auf der im gegenständlichen Bewilligungsverfahren maßgeblichen Teilfläche mit einem Ausmaß von 600 m² verursacht würden. Auch eine ursprünglich angenommene nachhaltige Beeinträchtigung des Einzelbestandes einer Eibe könne nach neuesten Erkenntnissen ausgeschlossen werden. Speziell in Bezug auf Vogelarten wurde unter Verweis auf die Naturverträglichkeitsprüfung des GG festgehalten, dass zwar einzelne sensible Arten (Wespenbussard, Sperlingskauz, Neuntöter, Grauspecht) durch die geplante Umwidmung betroffen sein könnten, eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bestände jedoch ausgeschlossen werden könne.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und zumal es sich beim geplanten Vorhaben um ein solches handelt, für das in einer Verordnung nach § 10 Abs 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist und durch das unbestritten die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, steht somit fest, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass das gegenständliche Vorhaben einer Bewilligungserteilung nach Maßgabe des § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 – in weiterer Folge aber auch einer Bewilligung nach § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 – bedarf.
Entsprechend der Bestimmung des § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 war also zu prüfen, ob andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.
Insofern kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 – und analog auch bei der Anwendung des § 23 Abs 5 leg cit - nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes, die durch langfristige öffentliche Interessen überwogen werden müssen, durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche § 1 Abs 1 TNSchG 2005 lautet wie folgt:
„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“
Bereits im behördlichen Verfahren wurde zur Frage der Naturschutzbeeinträchtigungen mit Schreiben vom 8.4.2021 ein naturkundefachliches Gutachten erstattet. Im nunmehrigen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde eine weitere naturkundefachliche Stellungnahme erstattet und der naturkundefachliche Amtssachverständige zudem im Rahmen der am 8.10.2021 durchgeführten Verhandlung zu den Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen befragt.
Zusammengefasst kam der naturkundefachlichen Amtssachverständigen zum von den Parteien unwidersprochen gebliebenen Ergebnis, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume, Tiere und Pflanzen zu erwarten seien. Entsprechend der durchgeführten Naturverträglichkeitsprüfung könnten bezüglich der geplanten Siedlungserweiterung auch erhebliche Auswirkungen auf das CC Gebiet X verneint werden. Der vorgefundene und vom Vorhaben betroffene Wald habe keine naturnahe, schutzwürdige Ausprägung und weise ein hohes Maß an menschlicher Einflussnahme auf (ua Aufforstung, Vorkommen invasiver Neophyten), weshalb die naturschutzfachliche Wertigkeit und Sensibilität als mäßig bewertet werde. Auch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Bestandes der gemäß TNSchVO 2006 gänzlich geschützten Breitblättrigen Stendelwurz (Epipactis helleborine), die mit wenigen Individuen in der Erweiterungsfläche vorkomme, wurde aufgrund des ausgeprägten Vorkommens im nördlich angrenzenden Wald ausgeschlossen. Da der im Projektbereich vorkommende Waldtyp Bu17 (Mäßig frischer Karbonat- und Lehm-Buchenwald) dem FFH-Lebensraum 9130 (Waldmeister-Buchenwald) zuzuordnen wäre und dieser FFH-Lebensraumtyp weder im Standarddatenbogen, noch in der Erhaltungszielverordnung für das CC Gebiet X verzeichnet sei, könne der Vorhabensbereich für die in der Erhaltungszielverordnung genannten Arten und Lebensräume bei entsprechendem Management allenfalls randlich einen geringfügigen Beitrag für die Erreichung eines günstigen Erhaltungsgrades der Erhaltungsziele des Gebietes leisten.
Hinsichtlich des Landschaftsschutzgebietes Adresse 2 verweist der naturkundefachliche Amtssachverständige auf das Vorgutachten vom 8.4.2021, in dem festgestellt wurde, dass durch den Neubau und die mit dem Bau verbundenen Arbeiten Beeinträchtigungen der Naturschutzgüter zu erwarten seien, und dass das Vorhaben nicht mit den Zielen des Landschaftsschutzgebietes vereinbar sei, in dem aber auch Nebenbestimmungen formuliert wurden, um die Beeinträchtigungen der landschaftlichen Eigenart und Schönheit im Falle einer Bewilligung zumindest in einem gewissen Maß abzumindern. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich berücksichtigt, dass bereits 2 Wohngebäude im Landschaftsschutzgebiet errichtet und als Vorbelastung bewertet wurden, dass aber eine weitere Auflösung der klaren Grenze zum Landschaftsschutzgebiet durch den bestehenden Weg nördlich der Siedlung W eine weitere randliche Beeinträchtigung der Integrität des Landschaftsschutzgebietes bedeuten und den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebietes widersprechen würde.
Anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht am 8.10.2021 durchgeführten Verhandlung wurden diese Erwägungen nochmals näher erörtert und bekräftigt und ergab auch die Einvernahme von KK, Ingenieurbüro für Ökologie, der für die Gemeinde Y den Umweltbericht für die Naturverträglichkeitsprüfung für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erstellt hat, keine maßgeblichen Abweichungen, sondern wurden von diesem lediglich gewisse Konkretisierungen in Bezug auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert getroffen und diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Vorbelastung durch die bestehende Siedlung W höchstens mäßige Beeinträchtigungen der genannten Schutzgüter anzunehmen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Parteien keine solche Mangelhaftigkeit des naturkundefachlichen Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
Da den gegenständlichen Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu den Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Schutzgüter des TNSchG 2005 von den Verfahrensparteien zum größten Teil nicht entgegengetreten wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom naturkundefachlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen.
Lediglich in Bezug auf die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes versuchte die Antragstellerin zu begründen, weshalb die vom Amtssachverständigen angenommene Unvereinbarkeit des geplanten Bauvorhabens mit dem Landschaftsschutzgebiet nicht zutreffe. Diesbezüglich wurde auf bereits verwirklichte Bauvorhaben innerhalb des Schutzgebietes sowie darauf verwiesen, dass lediglich ein Randbereich des Schutzgebietes betroffen sei, der ursprünglich gar nicht hätte als Schutzgebiet ausgewiesen werden sollen, und dass sich keiner der das Schutzgebiet charakterisierenden Lebensräume, wie sie etwa in der Homepage über die Tiroler Schutzgebiete für das Landschaftsschutzgebiet Adresse 2 benannt werden, in der Nähe des gegenständlichen Vorhabens befinde. Diese Ausführungen der Antragstellerin treffen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zwar zu, sind allerdings nicht geeignet, die Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Vielmehr scheint dem Landesverwaltungsgericht plausibel, dass – wie vom Amtssachverständigen ausgeführt – aufgrund der Einheit des Landschaftsschutzgebietes jeder Flächenverlust maßgeblich ist und die Beeinträchtigung jedenfalls lokal beträchtlich ist.
Diesen Naturschutzbeeinträchtigungen waren nun vom Landesverwaltungsgericht allenfalls bestehende langfristige öffentliche Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens gegenüberzustellen.
Von der Gemeinde Y wurde im Schreiben vom 9.7.2021 schlüssig und nachvollziehbar ein maßgebliches langfristiges öffentliches Interesse am beantragten Vorhaben dargelegt. Dies insofern, als die geplante Errichtung eines Einfamilienhauses nicht isoliert betrachtet werden könne, sondern Teil einer Vereinbarung im Rahmen der Vertragsraumordnung sei. Die Gemeinde legte dar, dass die der Antragstellerin zugesagte und mittlerweile umgesetzte und auch aufsichtsbehördlich genehmigte Baulandwidmung die Voraussetzung dafür gewesen sei, von Frau BB für den sozialen Wohnbau der Gemeinde ein 1.063 m² großes Grundstück zu sehr günstigen Konditionen erwerben zu können, dem für die Deckung des Wohnbedarfs der heimischen Bevölkerung eine große Bedeutung zukomme, da es zwar große private Baulandreserven in Y gebe, die Gemeinde aber über keine Grundstücke verfüge, auf denen sozialer Wohnbau verwirklicht werden könnte.
Diese Ausführungen wurden von der Antragstellerin bestätigt und auch von der Bürgermeisterin der Gemeinde Y im Rahmen der am 8.10.2021 durchgeführten Verhandlung unter Vorlage des Vertrags zwischen der Gemeinde Y und der Antragstellerin bekräftigt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist es der Antragstellerin BB mit diesem Vorbringen gelungen, maßgebliche langfristige öffentliche Interessen am geplanten Vorhaben darzulegen, auch wenn die Gemeinde Y ausführte, noch keine konkreten Pläne für das beabsichtige soziale Wohnbauprojekt zu haben. Am grundsätzlichen Ziel der Gemeinde Y an der Schaffung von sozialem Wohnraum in der dritten Reihe der Siedlung W besteht für das Landesverwaltungsgericht nämlich anhand der Aussagen der Bürgermeisterin auch unabhängig davon, dass bisher noch keine entsprechende Widmung erfolgte bzw konkrete Baupläne erstellt wurden, ebenso wenig Zweifel wie daran, dass ein großer Bedarf an solchem Wohnraum besteht und die Errichtung des gegenständlichen Einfamilienhauses Voraussetzung für den für den sozialen Wohnbau erforderlichen Grunderwerb darstellt. Auch Letzteres wurde von der Bürgermeisterin der Gemeinde Y glaubwürdig dargelegt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen unter Hinweis auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung der DD zur Änderung des Flächenwidmungsplanes für den gegenständlichen Bereich des Gst. **1, KG Y, begründet. Wie im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wird, darf gemäß § 36 Abs 2 TROG 2016 der Flächenwidmungsplan dann geändert werden, wenn die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht, insbesondere zum Zwecke der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft. Diese Voraussetzungen liegen unbestritten vor und ist auch die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass das gegenständliche Vorhaben im langfristigen öffentlichen Interesse liegt, schlüssig und nachvollziehbar.
Aus VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, ergeben sich etwa folgende Rechtssätze:
„Bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung beziehungsweise eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzeptes (REK) ist eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß privatem Interesse gelegen zu beurteilen; eine solche Widmung bewirkt aber noch nicht, dass bei der Interessenabwägung iSd § 3a Slbg NatSchG 1999 von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Projektausführung auszugehen wäre (vgl. VwGH 9.8.2006, 2004/10/0235).“
„Die Flächenwidmung kann zwar als Indiz für ein öffentliches Interesse an der Verbauung angesehen werden, sie vermag jedoch die Grundlage und das Ergebnis der von der Naturschutzbehörde vorzunehmenden Darstellung der Interessenlage und der Interessenabwägung nicht vorwegzunehmen (vgl. VwGH vom 27.11.1995, 90/10/0059, mwN). Das Vorliegen eines das Projekt unterstützenden örtlichen Entwicklungskonzeptes (REK) vermag somit für sich allein kein besonders wichtiges öffentliches Interesse iSd § 3a Slbg NatSchG 1999 zu begründen, sondern kann (allenfalls) bei der Interessenabwägung zur Untermauerung der dort abzuwägenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen herangezogen werden.“
Im Zusammenhang mit dem Forstgesetz ergibt sich aus VwGH 18.3.2015, 2013/10/0177, etwa folgender Rechtssatz:
„Ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. Dieser Umstand vermag aber noch nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung zu begründen. Selbst wenn nämlich die Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauplatz ausgewiesen ist, bedeutet dies noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre; es hat vielmehr die Forstbehörde festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung auf Grund der forstrechtlichen Vorschriften als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist. Die Verwirklichung der von der Gemeinde vorgesehenen anderen Verwendung einer Waldfläche ist in jedem Fall von der Entscheidung der Forstbehörde abhängig, die auf einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung beruhen muss (vgl. E 21. Juni 2007; E 16. November 1998, 97/10/0234 und 97/10/0147).“
Diese Ausführungen können wohl analog auf das gegenständliche Naturschutzverfahren übertragen werden.
Aus VwGH 29.1.1996, 94/10/0111, bzw 15.4.1980, 1624/79, ergeben sich zudem – wiederum zum Forstgesetz – folgende Rechtssätze:
„Das Interesse eines Privaten, eine Grundfläche in Bauland umzuwandeln, kann allerdings nur dann als mit öffentlichen Interesse ‚Siedlungswesen‘ in Einklang stehend angesehen werden, wenn es mit dem Interesse der Allgemeinheit, die hier durch die Gemeinde als der Verkörperung der örtlichen Gemeinschaft repräsentiert wird (Art 118 Abs 2 B-VG), zu vereinbaren ist.“
„Ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse an der Rodung kann so lange nicht bejaht werden, als im Gemeindegebiet unbebautes Bauland in erheblichem Maße vorhanden ist und der Bewilligungswerber selbst über andere Baugründe verfügt.“
Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ein langfristiges öffentliches Interesse am geplanten Vorhaben. Hierfür besteht eine entsprechende Flächenwidmung, die den Interessen der Gemeinde nicht widerspricht, sondern vielmehr im Hinblick auf den abgeschlossenen Raumordnungsvertrag der Gemeinde Y selbst ermöglicht, sozialen Wohnbau für ca. 8 bis 10 Familien zu schaffen, der ansonsten aufgrund fehlender Alternativgrundstücke - und unabhängig von den vorhandenen, allerdings im Privateigentum gelegenen und daher nicht hierfür zur Verfügung stehenden Baulandreserven - nicht möglich wäre.
Vom AA wurde nichts vorgebracht, was am Vorliegen der eben beschriebenen langfristigen öffentlichen Interessen zweifeln ließe und steht somit letztlich für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass maßgebliche langfristige öffentliche Interessen für das gegenständliche Vorhaben sprechen.
Ist aber die Frage nach dem Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen zu bejahen, so ist abschließend noch zu beurteilen, ob die oben festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen die Interessen des Naturschutzes überwiegen.
Was diese Interessensabwägung konkret betrifft, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus der VwGH-Entscheidung vom 14.7.2011, 2010/10/0183, folgende Vorgaben: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, „welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen“.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spricht im vorliegenden Fall zunächst einiges für ein Überwiegen der langfristigen öffentlichen Interessen am geplanten Vorhaben. Dies insbesondere deshalb, weil erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des CC ausgeschlossen werden konnten und sich die Maßgeblichkeit der Naturschutzbeeinträchtigungen im Wesentlichen im Hinblick auf das Landschaftsschutzgebiet Adresse 2 ergibt. Diesbezüglich ist zwar nachvollziehbar, dass auch geringe Flächenverluste im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes aufgrund der Einheit des Landschaftsschutzgebietes eine lokal erhebliche Beeinträchtigung bewirken; allerdings geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es doch auch innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes wertvolle und weniger wertvolle Landschaftselemente gibt, wobei der gegenständliche Vorhabensbereich aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht zu Letzteren zählt, da es sich diesbezüglich – wie vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen dargelegt - im Wesentlichen um einen von Fichten dominierten Wald handelt. Und auch wenn die Aufzählung der besonders bemerkenswerten Lebensgemeinschaften und Lebensräume auf der Homepage der Tiroler Schutzgebiete zweifellos nicht abschließend und auch nicht rechtsverbindlich ist, so zeigt die große räumliche Entfernung des Vorhabensbereiches von allen dort genannten Lebensgemeinschaften und Lebensräumen doch auch die geringere naturschutzrechtliche Wertigkeit dieses Bereiches.
Wenn nun allerdings vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 10.9.2021 ausgeführt wird, dass aufgrund des § 2 der Verordnung Landschaftsschutzgebiet Adresse 2 auf die Unvereinbarkeit des Landschaftsschutzgebietes mit Wohngebäuden und Hausgärten geschlossen werden könne, so ist dies insofern nachvollziehbar, als in der genannten Bestimmung tatsächlich der Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes beschrieben wird und diesbezüglich nicht nur „Wohnhäuser samt Gärten“ ausdrücklich ausgenommen werden, sondern auch „das Siedlungsgebiet nordöstlich der LL und das Sportplatzgelände der Gemeinde Y“ sowie „die Gebäude nördlich des MM“. Gleichzeitig ist allerdings klarzustellen, dass sich aus dieser Umschreibung des Grenzverlaufes und auch aus den weiteren Bestimmungen der genannten Verordnung kein absolutes Verbot zur Errichtung von Wohnhäusern ergibt, sondern solche Vorhaben nur nach Maßgabe des § 4 Abs 1 lit a an eine Bewilligung geknüpft werden, deren Voraussetzungen wiederum im TNSchG 2005 festgelegt sind. Dies erklärt auch, dass zwischenzeitlich bereits zwei Wohnhäuser innerhalb des Landschaftsschutzgebietes bewilligt und gebaut wurden, und zwar ebenfalls in der dritten Reihe der bestehenden Siedlung W, in der sich auch die nunmehr gegenständliche Vorhabensfläche befindet.
Auch wenn vordergründig das nunmehr geplante Vorhaben mit den zwei bereits realisierten Bauvorhaben vergleichbar ist, kommt das Landesverwaltungsgericht letztlich doch zur Auffassung, dass die Naturschutzinteressen im gegenständlichen Fall die anderen öffentlichen Interessen überwiegen. Dies im Hinblick auf den die Rechtsgrundlage der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Adresse 2 bildenden § 10 Abs 1 TNSchG 2005. Diese Bestimmung sieht unmissverständlich vor, dass die Landesregierung nur „außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete“ zu Landschaftsschutzgebieten erklären kann. Nach § 3 Abs 2 TNSchG 2005 ist eine geschlossene Ortschaft „ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.“
Im vorliegenden Fall besteht nun aber kein Zweifel, dass die geplante Bebauung der dritten Reihe der Siedlung W dazu führen würde, dass diese dritte Reihe gemeinsam mit den übrigen Siedlungsgebieten als geschlossene Ortschaft anzusehen wäre, weil dieses Gebiet die in § 3 Abs 2 TNSchG 2005 geforderte zusammenhängende Bebauung aufweisen würde. Eine Realisierung des beantragten Einfamilienhauses und in weiterer Folge von sozialem Wohnbau würde insofern aber eindeutig den Vorgaben des § 10 Abs 1 TNSchG 2005 widersprechen und die auf Grundlage dieser Bestimmung erlassene Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Adresse 2 rechtswidrig werden lassen.
Die Umsetzung eines rechtswidrigen Vorhabens kann aber niemals im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen sein, auch wenn die Gemeinde Y nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass die dritte Reihe entsprechend der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes tatsächlich im Hinblick auf raumordnungsfachliche Aspekte, etwa im Hinblick auf die schon vorhandene Erschließung, besonders für eine Siedlungserweiterung geeignet wäre und die Siedlungserweiterung durch Schaffung von sozialen Wohnraum vom abgeschlossenen Raumordnungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Gemeinde Y abhängig ist.
Aufgrund der obigen Ausführungen steht für das Landesverwaltungsgericht somit abschließend fest, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 nicht gegeben sind. Der gegenständlichen Beschwerde des AA war daher stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass die beantragte Bewilligung versagt wird.
Bei diesem Ergebnis musste vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr geprüft werden, ob es im vorliegenden Fall Alternativen zum eingereichten Vorhaben im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 gibt. Auch ob aufgrund des oben dargestellten Vorliegens eines naturschutzrechtlichen Verbotstatbestandes die Voraussetzungen einer Genehmigung nach § 29 Abs 3 lit b iVm § 23 gegeben sein könnten, musste nicht näher geprüft werden, wobei für die nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 vorgesehene Interessensabwägung im Wesentlichen die gleichen Erwägungen wie oben zur Interessensabwägung nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 ins Treffen geführt werden können.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung die Naturschutzinteressen überwiegt, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.