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LVwG-2021/26/1597-7Landesverwaltungsgericht13.09.2021
Nachbarschaftsbeschwerde;<br/>Baubewilligung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.05.2021, Zl ***, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für eine Wohnanlage auf dem Grundstück **1 KG Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Baugenehmigung (auch) an die zwingende Einhaltung der brandschutztechnischen Auflagen gemäß den dem bekämpften Bescheid angeschlossenen Stellungnahmen des Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 20.01.2021 sowie des Bezirksfeuerwehrinspektors vom 27.02.2021 gebunden wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.05.2021 wurde über Antrag der CC die baurechtliche Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 23 Wohnungen samt Tiefgarage mit 23 Stellplätzen und weiteren Stellplätzen im Freien auf dem Grundstück **1 KG Y erteilt, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides.
Zur Begründung ihrer (bewilligenden) Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass entsprechend den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Fachstellungnahmen das gegenständlich beantragte Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig sei.
Die Einwendungen des Nachbarn – des nunmehrigen Beschwerdeführers – seien nicht berechtigt, wie die vorliegenden Sachverständigengutachten zeigen würden. Bezüglich eines Großteils der Einwendungen des Nachbarn bestehe für diesen im baurechtlichen Bewilligungsverfahren kein Mitspracherecht.
Der für den Bauplatz bestehende Bebauungsplan sei rechtskonform erlassen worden.
Eine Verletzung von nach der Tiroler Bauordnung gewährleisteten Nachbarschaftsrechten sei vorliegend nicht anzunehmen.
Gegen diesen Baugenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y richtet sich die vorliegende Beschwerde des Nachbarn AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die ersatzlose Behebung des Baubewilligungsbescheides beantragt wurden.
In eventu wurde begehrt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Behebung des Baugenehmigungsbescheides und allfälliger Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden. Weiters in eventu wurde beantragt, nach Bescheidaufhebung die Rechtssache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Baubehörde zurückzuverweisen.
Begehrt wurde schließlich, dass die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen möge.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er Alleineigentümer der Grundstücke **2 sowie **3, beide KG Y, sei und dort auch seinen Hauptwohnsitz habe, wobei der Abstand der südlichen Grundgrenze des Grundstückes **2 KG Y zur nördlichen Grundgrenze des Bauplatzes weniger als 5 m betrage, weshalb er die Nachbarschaftsrechte im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 geltend machen könne.
Das erstinstanzliche Verfahren sei insofern mangelhaft geblieben, als keine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zur geplanten Bauführung auf dem Bauplatz aktenkundig sei.
Bei den Einreichunterlagen sei es nach der Bauverhandlung offenbar zu einem Austausch im Hinblick auf eine Änderung der Ausgestaltung der Terrassen gekommen, darüber sei der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Parteirechte nicht informiert worden. Es sei nun nicht ersichtlich, welcher Einreichstand überhaupt bewilligt worden sei.
Der öffentliche Weg zwischen dem Bauplatz und seinem Grundstück **2 KG Y solle rückgebaut werden und so ausgestaltet, dass eine Befahrung mit Kraftfahrzeugen nicht mehr möglich sei, was zur Folge habe, dass von diesem öffentlichen Weg aus eine effektive Brandbekämpfung mit Einsatzfahrzeugen nicht mehr möglich sei. Für den nördlichsten Bauteil der geplanten Wohnanlage sei demnach eine zweckentsprechende Brandbekämpfung mangels einer Zufahrtsmöglichkeit der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr nicht mehr gewährleistet, wobei dieser Bauteil so nahe an seiner Grundstücksgrenze situiert werden solle, dass ein Überspringen von Funken auf sein Grundstück zu befürchten stehe. Aufgrund dieser besonderen Konstellation ergebe sich für ihn aus § 3 TBO ein Nachbarrecht im Hinblick auf die Bestimmungen des Brandschutzes.
Eine entsprechende Anfahrtsprobe zu diesem nördlichsten Bauteil – unter Beachtung der zukünftigen verkehrstechnischen Verhältnisse dort – sei unterlassen worden, was eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens der belangten Behörde begründe.
Im bekämpften Bescheid seien die vorgeschlagenen brandschutztechnischen Auflagen gar nicht übernommen worden, dies mit Ausnahme einer einzigen Auflage aus brandschutztechnischer Sicht.
Das strittige Bauvorhaben verstoße gegen Festlegungen des Bebauungsplanes dahingehend, dass selbst die nunmehr geänderten Terrassen nicht als „offene Terrassen“ angesehen werden könnten, weshalb die Terrassenflächen zur Nutzfläche zu addieren seien, in diesem Fall werde aber die vorgegebene Nutzflächendichte im Sinne des § 61 Abs 5 TROG 2016 überschritten.
Der Bebauungsplan sei überhaupt rechtswidrig.
Zunächst sei schon die entsprechende Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Gemeinde Y gesetz- und verfassungswidrig zustande gekommen, da die Öffentlichkeit zu Unrecht von dieser Gemeinderatssitzung ausgeschlossen worden sei, sei doch just am Tag der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die Novelle der 1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten, mit welcher als Ausnahme die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit wieder erlaubt worden sei.
Der Bebauungsplan sei aber auch deshalb gesetzwidrig, da er insofern gegen § 60 Abs 4 TROG 2016 verstoße, als die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2018 zu Unrecht unterschritten würden. Wenn auch der Bauplatz nicht an ein Grundstück angrenze, für welches die offene Bauweise normiert sei, sei aufgrund der geringen Breite der Verkehrsfläche zwischen Bauplatz und seinem Nachbargrundstück von bloß ca 3 m eine Schlechterstellung für ihn ohne sachliche Rechtfertigung durch die Bebauungsplanfestlegungen gegeben. Zutreffenderweise hätte ein Abstand zu seinem Nachbargrundstück zumindest in dem Maß festgelegt werden müssen, dass ein Abstand im Sinne der Vorgaben des § 6 Abs 1 lit a TBO 2018 hergestellt werde.
Der Bebauungsplan widerspreche auch der im örtlichen Raumordnungskonzept normierten Dichtekategorie für den gegenständlichen Bereich. Durch den Bebauungsplan werde eine viel höhere Baudichte ermöglicht als im örtlichen Raumordnungskonzept vorgesehen.
Zudem verstoße der Bebauungsplan gegen die Vorgabe des örtlichen Raumordnungskonzeptes, wonach auf die charakteristische Bau- und Siedlungsstruktur Bedacht zu nehmen sei. So fehlten im Bebauungsplan Festlegungen hinsichtlich der Fassadengestaltung und der Gestaltung der Dachlandschaften. Die Höhenfestlegung des Bebauungsplanes widerspreche der Vorgabe einer „ortsbildverträglichen Nachverdichtung“ im örtlichen Raumordnungskonzept, ermögliche doch der Bebauungsplan die Errichtung von 4 Obergeschossen anstelle von maximal 3 Obergeschossen, was ortsbildverträglich sei.
Schließlich sei auch ein Verstoß des Bebauungsplanes gegen § 7 Denkmalschutzgesetz gegeben, dies wegen der Nichtbeachtung der im örtlichen Raumordnungskonzept vorgesehenen Dichtekategorie und wegen der Unterlassung von Vorgaben zur Erhaltung des charakteristischen Orts- und Straßenbildes.
Seine Beschwerde hat der Rechtsmittelwerber mit dem Antrag verbunden, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dem Rechtsmittelverfahren der zuständige Bezirksfeuerwehrinspektor beigezogen. Am 13.08.2021 wurde die beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt und in dieser der beigezogene Bezirksfeuerwehrinspektor zu den Möglichkeiten der Brandbekämpfung der geplanten Wohnanlage näher befragt.
Für die Verfahrensparteien bestand dabei die Möglichkeit, an den Bezirksfeuerwehrinspektor Fragen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
Vom Rechtsmittelwerber wurde anlässlich der Beschwerdeverhandlung noch die ergänzende Beweisaufnahme der Einholung einer bautechnischen Stellungnahme zur vorgesehenen Umschließung der Terrassen beantragt, um die Einhaltung der Nutzflächendichte überprüfen zu können.
Im Anschluss an die Rechtsmittelverhandlung am 13.08.2021 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Die Niederschrift über diese Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 18.08.2021 zugestellt, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25.08.2021 einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG stellte.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein administrativrechtliches Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018, womit der Neubau einer Wohnanlage mit 23 Wohnungen auf dem Grundstück **1 KG Y baurechtlich genehmigt worden ist.
Der Bauplatz befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „Kerngebiet“ gemäß § 40 Abs 3 TROG 2016, für den Bauplatz besteht ein Bebauungsplan.
Der Bauplatz ist beinahe vollständig von Verkehrsflächen umschlossen, derzeit befindet sich darauf der Baubestand bzw die Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der beiden Grundstücke **2 und **3, beide KG Y.
Zwischen den beiden genannten Grundstücken des Rechtsmittelwerbers und dem Bauplatz **1 KG Y verläuft eine Gemeindestraße (Gst **4 KG Y).
Das Grundstück **2 KG Y im Eigentum des Beschwerdeführers befindet sich in einem Abstand von weniger als 5 Metern vom Bauplatz, wogegen das Grundstück **3 KG Y des Rechtsmittelwerbers weiter als 5 m vom Bauplatz entfernt ist, aber weniger als 15 m.
Die geplante Wohnanlage wird in Massivbauweise errichtet und besteht aus 3 (oberirdischen) Baukörpern, welche im Untergeschoß über eine Tiefgarage miteinander verbunden werden. Das bewilligte Gebäude entspricht den Erfordernissen des vorbeugenden Brandschutzes.
Im Brandfall ist auch eine zweckentsprechende Brandbekämpfung bei allen Bauteilen der geplanten Wohnanlage möglich, dies auch dann, wenn die zwischen dem Bauplatz und den beiden Nachbargrundstücken des Beschwerdeführers verlaufende Gemeindestraße entsprechend den aktenkundigen Unterlagen neu gestaltet werden sollte, zumal Einsatzfahrzeuge auf den Straßen westlich und östlich des Bauplatzes aufgestellt werden können und von dort aus eine zweckentsprechende Brandbekämpfung erfolgen kann.
Das Projekt zur Neugestaltung der Gemeindestraße zwischen Bauplatz und den Nachbargrundstücken des Beschwerdeführers ist noch nicht in die Tat umgesetzt, wurde aber bereits beschlossen.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt aus den gegebenen Aktenunterlagen und aus den fachkundigen Ausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Bezirksfeuerwehrinspektors ergibt.
So ergeben sich die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zur Widmung des Bauplatzes, zum Bestehen eines Bebauungsplanes für diesen und schließlich zur Lage der Nachbargrundstücke **2 sowie **3, beide KG Y und im Eigentum des Rechtsmittelwerbers, aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde.
Diese Umstände sind vorliegend auch gar nicht strittig.
Die auf Brandschutz- und Brandbekämpfungsaspekte des gegenständlichen Bauvorhabens bezogenen Feststellungen beruhen einerseits auf dem Gutachten des Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 20.01.2021 sowie andererseits auf den fachkundigen Ausführungen des Bezirksfeuerwehrinspektors in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.02.2021 und in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 13.08.2021.
Diese sind schlüssig sowie nachvollziehbar und wurden auch gar nicht in Streit gezogen.
Der Bezirksfeuerwehrinspektor hinterließ beim entscheidenden Verwaltungsgericht bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen sehr kompetenten Eindruck, ruhig und sachlich beantwortete er alle an ihn gerichteten Fragen. Den fachlichen Darlegungen des Bezirksfeuerwehrinspektors wurde von den Verfahrensparteien auch gar nicht entgegengetreten.
Demzufolge konnten die Fachausführungen zum einen des Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung und zum anderen des Bezirksfeuerwehrinspektors der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden.
In der vorliegenden Beschwerdesache geht es auch nicht so sehr um eine strittige Sachverhaltsgrundlage, sondern vielmehr um die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, welche als streitverfangen zu betrachten ist.
IV.Rechtslage:
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der CC ein Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2018 durchgeführt.
Die Fragen, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt und welche Parteirechte diesen Personen zustehen, werden in § 33 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 114/2021, geregelt.
Diese Gesetzesbestimmung lautet dabei wie folgt:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7) Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
geltend zu machen.
(8) …“
V.Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).
Die Parteistellung des Beschwerdeführers gründet auf seinem Eigentum an den Grundstücken **2 sowie **3, beide KG Y, wobei das Grundstück **2 KG Y – wie bereits aufgezeigt – zwar nicht direkt an den Bauplatz **1 KG Y angrenzt, sich aber in einem horizontalen Abstand vom Bauplatz von weniger als 5 m befindet.
Demzufolge ist der Rechtsmittelwerber berechtigt, als „Nachbar“ gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 die dort genannten Berechtigungen im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2018 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.
Der Beschwerdeführer hat schließlich im Gegenstandsfall die Berechtigungen
eines Eigentümers eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und
des Inhabers eines Seveso-Betriebes
nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2018).
Die belangte Behörde, mithin der Bürgermeister der Gemeinde Y hat im vorliegenden Fall die beantragte Baugenehmigung für das streitverfangene Wohngebäude völlig rechtskonform erteilt, da die vom Beschwerdeführer angenommenen Rechtsverletzungen in seinen Nachbarrechten nicht gegeben sind.
Die angefochtene Baubewilligung war demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht grundsätzlich zu bestätigen und die dagegen erhobene Nachbarschaftsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich dazu veranlasst, dies mit Blick auf das Rechtsmittelvorbringen, mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung klarzustellen, dass die vom Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung sowie die vom Bezirksfeuerwehrinspektor vorgeschlagenen brandschutztechnischen Auflagen zwingend bei Ausübung der Bauberechtigung einzuhalten sind, was mit der vorliegenden Maßgabebestätigung erfolgte.
Die gegen die Baugenehmigung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes auszuführen ist:
a)
Was den Beschwerdeeinwand anbelangt, die belangte Baubehörde habe gegen die gesetzliche Vorgabe des § 29 Abs 2 lit a TBO 2018 verstoßen, genügt ein Hinweis darauf, dass im Bauakt der belangten Behörde sehr wohl eine entsprechende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zur verfahrensgegenständlichen Bauführung vorliegt.
b)
Was den bemängelten Austausch von Planunterlagen betrifft, bezüglich derer das Parteiengehör nicht gewahrt worden sein soll, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass auf Rechtsmittelebene eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden hat. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und insbesondere bei der erwähnten Rechtsmittelverhandlung bestand für alle Verfahrensparteien die Möglichkeit, in die Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen.
Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs (in Bezug auf ausgetauschte Planunterlagen) ist folglich durch das Beschwerdeverfahren des erkennenden Verwaltungsgerichts als saniert zu betrachten (vgl VwGH 01.08.2019, Ra 2017/06/0248).
Im Übrigen kann überhaupt nicht die Rede davon sein, dass nunmehr nicht mehr ersichtlich sei, welcher Einreichstand überhaupt bewilligt worden sei, zumal die zu einem integrierenden Bestandteil des angefochtenen Baubewilligungsbescheides vom 18.05.2021 erklärten Planunterlagen mit einem entsprechenden Genehmigungsvermerk der belangten Baubehörde versehen worden sind („Genehmigt nach Maßgabe des Bescheides Zahl *** vom 18.05.2021“). Damit ist aber völlig außer Zweifel gestellt, auf welche Planunterlagen sich die bekämpfte Baugenehmigung bezieht.
Wenn der Beschwerdeführer seine vorstehend näher dargelegte Kritik dahingehend verstanden wissen möchte, dass der an ihn ergangenen Bescheidausfertigung kein genehmigter Plansatz angeschlossen gewesen sei, weshalb er nicht wisse, welcher Einreichstand überhaupt bewilligt worden sei, ist ihm die Judikatur des Höchstgerichts entgegenzuhalten, wonach einem Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren kein Anspruch darauf zukommt, dass er neben dem schriftlichen Bewilligungsbescheid auch eine Ausfertigung der Genehmigungspläne erhalten muss; die Bezugnahme auf einen zum Bestandteil eines Bescheides, mit dem eine behördliche Bewilligung erteilt wird, erklärten Plan reicht aus, ohne dass daraus dem Nachbarn ein Anspruch darauf zukäme, dass ihm mit dem Baubewilligungsbescheid auch der diesem zugrunde liegende Plan zugestellt wird (VwGH 16.03.2012, 2009/05/0037).
c)
Zu dem auf Brandschutz- und Brandbekämpfungsaspekte bezogenen Rechtsmittelvorbringen ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt klarzustellen:
Insoweit der Beschwerdeführer die Unterlassung einer Anfahrtsprobe bemängelt hat, ist er auf die unmissverständliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung kein Mitspracherecht dahingehend zusteht, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsste (VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067).
Wenn der Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit der von ihm geforderten Anfahrtsprobe von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr befürchtet, dass infolge der geplanten Neugestaltung der Gemeindestraße zwischen Bauplatz und seinen Nachbargrundstücken eine Aufstellung von Feuerwehrfahrzeugen auf dieser öffentlichen Straße künftig nicht mehr möglich sein werde und infolgedessen keine effektive Brandbekämpfung bei dem ihm nächstgelegenen Bauteil der strittigen Wohnanlage erfolgen könne, ist er auf die unwidersprochen gebliebenen Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Bezirksfeuerwehrinspektors aufmerksam zu machen, wonach sehr wohl eine zweckentsprechende Brandbekämpfung sämtlicher Bauteile der streitverfangenen Wohnanlage vorgenommen werden kann, dies selbst dann, wenn die angesprochene Gemeindestraße eine Neugestaltung – wie vorgesehen – erfährt.
Dementsprechend konnten die Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf eine wirksame Brandbekämpfung des antragsgegenständlichen Gebäudes vollkommen ausgeräumt werden.
Wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz gerügt hat, die vom brandschutztechnischen Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung sowie vom Bezirksfeuerwehrinspektor vorgeschlagenen Auflagen seien nicht in den angefochtenen Baubewilligungsbescheid aufgenommen worden, weshalb diese brandschutztechnischen Auflagen keine normative Wirkung hätten, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes festzuhalten:
Mit der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung wurde klargestellt, dass die vom Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung sowie vom Bezirksfeuerwehrinspektor vorgeschlagenen brandschutztechnischen Auflagen zwingend bei Ausübung der Bauberechtigung einzuhalten sind.
Demzufolge ist auch dieser Einwand des Beschwerdeführers nicht mehr geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
Was schließlich die Argumentation des Rechtsmittelwerbers anbelangt, zufolge der besonderen Konstellation, dass Fahrzeuge der Feuerwehr – nach Neugestaltung der Gemeindestraße - nicht mehr zu dem Bauteil der strittigen Wohnanlage gelangen könnten, der ihm am Nächsten gelegen sei, sodass ein Überspringen von Funken auf sein Grundstück nicht mehr durch rasche Sofortmaßnahmen der Feuerwehr hintangehalten werden könne, sei die Annahme gerechtfertigt, dass ihm aus § 3 TBO 2018 auch ein Nachbarrecht im Hinblick auf Bestimmungen des Brandschutzes entspringe, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht wie folgt klarzustellen:
Vorweg ist diesbezüglich aufzuzeigen, dass entsprechend den sehr überzeugenden Fachausführungen des beigezogenen Bezirksfeuerwehrinspektors sehr wohl eine zweckentsprechende Brandbekämpfung bei sämtlichen Bauteilen der geplanten Wohnanlage möglich sein wird, weshalb die vom Rechtsmittelwerber konstruierte besondere Gefahrenlage nicht angenommen werden kann.
Davon abgesehen kommt dem Rechtsmittelwerber als Grundeigentümer eines Grundstückes in einem Abstand von weniger als 5 m zum Bauplatz durchaus ein Nachbarrecht im Baugenehmigungsverfahren in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz zu, dieses Nachbarrecht erstreckt sich aber – wie schon dargelegt – nicht auf die Aspekte der möglichen Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr (vgl auch VwGH 30.03.2004, 2003/06/0055).
Entgegen seiner Auffassung vermögen ihm jedoch die Bestimmungen des § 3 TBO 2018 über die Bauplatzeignung keinerlei Nachbarschaftsrechte zu vermitteln (siehe dazu VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067).
d)
In der Beschwerde wird vorgetragen, das antragsgegenständliche Bauprojekt verstoße insofern gegen Festlegungen des Bebauungsplanes, als bei Hinzurechnung der Terrassenflächen zur Nutzfläche im Sinne des § 61 Abs 5 TROG 2016 die vorgegebene Nutzflächendichte nicht eingehalten werde. Die erfolgten Änderungen bei den Terrassen seien nicht geeignet, die Umschließung derselben dergestalt zu lösen, dass es sich bei ihnen um „offene Terrassen“ handeln würde. Als „geschlossene Terrassen“ bewertet müssten deren Grundflächen der Nutzfläche zugerechnet werden.
Diesem Einwand ist zu erwidern, dass dem Rechtsmittelwerber kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte, worunter auch die Nutzflächendichte fällt, zukommt (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0020), weshalb es für die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache nicht darauf ankommt, ob die in Rede stehenden Terrassen als „offen“ oder als „geschlossen“ zu beurteilen sind.
Die Terrassenflächen befinden sich laut der vorliegenden Einreichplanung auf den dem Beschwerdeführer abgewandten Gebäudeseiten, sodass irgendeine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die Ausgestaltung der Terrassen auch aus diesem Grund nicht zu erkennen ist.
e)
Der Beschwerdeführer macht die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes für den Bauplatz geltend, dieser sei aus mehreren Gründen gesetz- und verfassungswidrig.
Daher regt der Rechtsmittelwerber an, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bebauungsplan dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorlegen.
Das entscheidende Verwaltungsgericht erkennt aber keine Notwendigkeit, dieser Anregung zu folgen, und zwar aufgrund nachstehender Überlegungen:
Zunächst gilt es hier zu bedenken, dass Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018 Festlegungen des Bebauungsplanes nur hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe zu relevieren vermögen.
Eine Rechtsverletzung aufgrund dieser Festlegungen durch den konkreten Bebauungsplan vermochte der Beschwerdeführer fallbezogen nicht darzutun.
Wenn der Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit der Erlassung des Bebauungsplanes Verstöße gegen
-die im örtlichen Raumordnungskonzept normierte Dichtekategorie,
-die Verpflichtung zur Erhaltung der charakteristischen Bau- und Siedlungsstruktur und
-Bestimmungen des Denkmalschutzes
ortet, so spricht er damit allerdings keine Verletzung seiner Nachbarschaftsrechte im baurechtlichen Genehmigungsverfahren an, da diese Aspekte nicht von seinen Parteirechten umfasst sind.
Soweit er die im Bebauungsplan erfolgte Dichtefestlegung kritisiert, da sich diese mit der im örtlichen Raumordnungskonzept angeführten Dichtekategorie D2 („überwiegend mittlere Baudichte“) nicht vereinbaren lasse, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass ein Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zur Einhaltung der Baudichte nicht besteht (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0020).
Wenn der Beschwerdeführer im beanstandeten Bebauungsplan Festlegungen zur Einhaltung der „charakteristischen Bau- und Siedlungsstruktur“ vermisst und deshalb um das historische Orts- und Straßenbild fürchtet, so ist vom erkennenden Verwaltungsgericht klar aufzuzeigen, dass Fragen des Orts- und Straßenbildes keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen (VwGH 08.09.2014, 2013/06/0016).
Ebenso verhält es sich schließlich mit den vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Bedenken gegen den Bebauungsplan wegen (vermeintlichen) Verstoßes gegen § 7 Denkmalschutzgesetz, kommt doch Nachbarn kein Recht darauf zu, dass der Denkmalschutz gewahrt wird (VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198).
Soweit der Rechtsmittelwerber in Bezug auf die Höhenfestlegung Ortsbildunverträglichkeit moniert, da seiner Meinung nach eine „ortsbildverträgliche Nachverdichtung“ nur die Errichtung von maximal 3 Obergeschossen, aber nicht von 4 Obergeschossen zulasse, geht auch diese Ausführung an seinen Parteirechten im Baugenehmigungsverfahren vorbei, da Fragen des Orts- und Straßenbildes – wie bereits aufgezeigt – keine Nachbarrechte im baurechtlichen Bewilligungsverfahren betreffen (VwGH 08.09.2014, 2013/06/0016, und 30.09.2015, 2013/06/0198).
Wenn der Rechtsmittelwerber schließlich eine unsachliche Schlechterstellung hinsichtlich der Abstandsvorgaben und damit zusammenhängend der Höhenfestlegung vermeint, weil infolge des Umstandes, dass zwischen Bauplatz und seinen Grundstücken eine schmale Gemeindestraße verlaufe, die Regelung des § 60 Abs 4 TROG 2016 „ausgehebelt“ werde, dies ohne sachliche Rechtfertigung, so vermag sich das entscheidende Verwaltungsgericht dieser rechtlichen Beurteilung des Rechtsmittelwerbers nicht anzuschließen.
Zunächst räumt ja selbst der Beschwerdeführer ein, dass die gesetzliche Vorgabe des § 60 Abs 4 TROG 2016, wonach gegenüber Grundstücken mit der Festlegung einer offenen Bauweise jedenfalls die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2018 durch Bebauungsplanfestlegungen einzuhalten sind, vorliegend nicht zum Tragen kommt, da der Bauplatz im relevanten Bereich an eine Verkehrsfläche angrenzt.
Allerdings vermeint er, dass infolge der geringen Breite der Verkehrsfläche bei verfassungskonformer Interpretation des § 60 Abs 4 TROG 2016 zur Vermeidung einer unsachlichen Schlechterstellung die Baufluchtlinie beim konkreten Bebauungsplan so festgelegt hätte werden müssen, dass sich ein Abstand des zu errichtenden Gebäudes zu seiner Grundstücksgrenze im Sinne der Vorschriften des § 6 Abs 1 lit a TBO 2018 ergibt, sohin von mindestens 4 m.
Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass im Gegenstandsfall in Bezug auf seine Nachbargrundstücke zufolge des Umstandes, dass zwischen Bauplatz und seinen Grundstücken eine öffentliche Gemeindestraße verläuft, nicht die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2018, sondern jene des § 5 TBO 2018 zur Anwendung gelangen.
Wenn er eine verfassungskonforme Interpretation und Anwendung des § 60 Abs 4 TROG 2016 bei der Erlassung des in Kritik gezogenen Bebauungsplanes dergestalt fordert, dass die Abstandsvorgaben des § 6 Abs 1 lit a TBO 2018 beachtet werden sollen, um eine unsachliche Schlechterstellung hintanzuhalten, so begehrt er damit in Wirklichkeit eine Besserstellung, die ihm aufgrund seiner Rechte im Bauverfahren nicht zusteht.
Wäre gar kein Bebauungsplan für den Bauplatz erlassen worden und damit keine Baufluchtlinie zur Festlegung des Abstandes baulicher Anlagen auf dem Bauplatz zur betreffenden Gemeindestraße normiert, könnten bauliche Anlagen auf dem Bauplatz auf der Grundlage des § 5 Abs 4 TBO 2018 so an diese Gemeindestraße zwischen Bauplatz und Grundstücken des Beschwerdeführers herangebaut werden, dass es dadurch weder zu einer Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes noch zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs kommt. Diesbezüglich kommt dem Rechtsmittelwerber allerdings kein Mitspracherecht zu, da er als Nachbar im Baugenehmigungsverfahren nur den Abstand zu seiner Grundgrenze, nicht aber den zu öffentlichen Verkehrsflächen einfordern kann (VwGH 02.11.2016, Ra 2016/06/0129, und 05.11.2015, Ro 2014/06/0036).
Wenn nun der Beschwerdeführer schon bei Nichtvorliegen eines Bebauungsplanes und Nichtbestehens einer Baufluchtlinie (auf dem Bauplatz) die Abstandsvorgaben des § 6 TBO 2018 und die damit verbundenen Höhenbeschränkungen nicht für sich zu beanspruchen vermag, so kann er in seinen Rechten durch den vorliegend erlassenen Bebauungsplan und die darin angeordnete Baufluchtlinie entgegen seiner Argumentation nicht verletzt worden sein, wenn die Baufluchtlinie zu seinen Grundstücken keinen Abstand im Sinne des § 6 TBO 2018 erzwingt, sondern bloß Abstand gemäß § 5 TBO 2018.
Von einer unsachlichen Schlechterstellung aufgrund des Bebauungsplanes und der konkret festgelegten Baufluchtlinie kann daher im Gegenstandsfall überhaupt nicht die Rede sein.
Der Rechtsmittelwerber missinterpretiert außerdem offenkundig zu seinen Gunsten die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu sogenannten „Fahnengrundstücken“, welche Zufahrtszwecken dienen, wird in dieser Rechtsmittelentscheidung doch die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf diese unbebaubaren, gleichwohl als Bauland gewidmeten „Fahnengrundstücke“ die Abstandsregelungen des § 5 TBO und nicht jene des § 6 TBO anzuwenden sind. Vorliegend geht es um eine öffentlichen Verkehrsbedürfnissen dienende Gemeindestraße, in Bezug auf welche selbstredend der Abstand nach § 5 TBO einzuhalten ist und nicht - wie vom Beschwerdeführer angestrebt – der Abstand nach § 6 TBO.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann zudem nicht finden, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung der Abstandsvorgaben zwischen Verkehrsflächen und anderen Nachbargrundstücken unsachlich wäre, bestehen doch zwischen Verkehrsflächen und sonstigen Nachbargrundstücken erhebliche Unterschiede, insbesondere was die Nutzung dieser Grundflächen anbelangt.
Während bei Verkehrsflächen Verkehrsbedürfnisse, mithin Aspekte der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, im Vordergrund stehen, geht es bei den sonstigen Nachbargrundstücken darum, dass ein Bauvorhaben nicht dazu führt, dass benachbart gelegenes Bauland nicht mehr vernünftig baulich genutzt werden kann oder benachbartes Freiland nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden kann (etwa zufolge mangelnder Belichtung).
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung vermag das entscheidende Verwaltungsgericht dementsprechend in den unterschiedlichen Abstandsregelungen der §§ 5 und 6 TBO 2018 nicht zu erblicken.
Dass die Vorgaben des Bebauungsplanes durch das antragsgegenständliche Bauprojekt etwa hinsichtlich der Baufluchtlinie, der Baugrenzlinie, der Bauweise und der Bauhöhe nicht eingehalten worden wären, hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet.
Insgesamt verhält es sich in der vorliegenden Beschwerdesache so, dass die Festlegungen des Bebauungsplanes zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in seinen Nachbarschaftsrechten durch das strittige Wohnbauvorhaben verletzt wird, nicht wirklich entscheidend sind. Die Prüfung einer (allfälligen) Rechtsverletzung des Beschwerdeführers hat nämlich nur im Rahmen der von ihm geltend gemachten und auch tatsächlich gegebenen Parteirechte zu erfolgen.
Auf seine Nachbarschaftsrechte bezogenes Beschwerdevorbringen hat der Rechtsmittelwerber im Gegenstandsfall im Grunde nur hinsichtlich des Brandschutzes vorgetragen, welche Einwände auch durch die Befassung des Bezirksfeuerwehrinspektors einer Überprüfung unterzogen worden sind.
Dass auch andere Parteirechte im Sinn des § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2018 verletzt wären, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht konkret vorgebracht.
Daher sah das Landesverwaltungsgericht Tirol keinen Anlass, den in Kritik gezogenen Bebauungsplan an den Verfassungsgerichtshof zum Zwecke einer Verordnungsprüfung heranzutragen.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Rechtsmittelverhandlung am 13.08.2021 durchgeführt worden ist.
Was die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung begehrte Einholung einer bautechnischen Stellungnahme zur vorgesehenen Umschließung der Terrassen anbelangt, um die Einhaltung der Nutzflächendichte überprüfen zu können, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass diese Beweisaufnahme deshalb unterbleiben konnte, weil eine Überprüfung der Beachtung der vorgegebenen Nutzflächendichte auf der Grundlage der Nachbarschaftsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht notwendig war, kommt doch dem Rechtsmittelwerber in Bezug auf Baudichtefestlegungen kein Mitspracherecht zu (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0020).
Im Übrigen konnte vorliegend der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt werden, um die erforderliche Beschwerdeentscheidung vornehmen zu können.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft etwa die Fragen,
ob einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ein Mitspracherecht zu Fragen der Baudichte, der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, der Bauplatzeignung, des Orts- und Straßenbildes und der Wahrung des Denkmalschutzes zukommt,
ob ein Nachbar nur die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO oder auch jene gegenüber Verkehrsflächen gemäß § 5 TBO geltend machen kann und
ob dem Nachbarn das Recht zusteht, neben dem Baubewilligungsbescheid auch die bewilligten Planunterlagen zugestellt zu erhalten.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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