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LVwG-2021/47/1654-4; LVwG-2021/47/1655-4; LVwG-2021/47/1656-4Landesverwaltungsgericht07.09.2021
Rot-Weiß-Rot-Karte Plus<br/>Familienangehörige iSd §2 Abs1 Z9 NAG 2005<br/>Familienleben iSd Art 8 EMRK
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden der AA, vertreten durch das BB, Adresse 1, **** Z, der CC, vertreten durch AA, diese wiederum vertreten durch das BB, Adresse 1, **** Z, und des DD, vertreten durch AA, diese wiederum vertreten durch das BB, Adresse 1, **** Z, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.05.2021, Zl ***, ***, und ***, betreffend Angelegenheiten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin AA (Erstbeschwerdeführerin) brachte bei der österreichischen Botschaft X am 09.01.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ein.
Vertreten durch ihre Mutter AA brachten die minderjährigen Kinder DD (Zweibeschwerdeführer) und CC (Drittbeschwerdeführerin) ebenso einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ am 01.09.2020 bei der österreichischen Botschaft X ein. Mit den Anträgen wurde eine Vollmacht des BB vom 09.01.2020, eine Kopie des Reisepasses der Antragsteller, die beglaubigte übersetzte Scheidungsurkunde der Erstbeschwerdeführerin vom 23.03.2020, eine Kopie des Reisepasses des EE, dessen Schulbesuchsbestätigung, dessen Meldebestätigung, sowie eine Auskunft des KSV 1870 vorgelegt.
Die Anträge der nunmehrige Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurden mit den angefochtenen Bescheiden abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Antragsteller seien die leibliche Mutter und die Geschwister des Zusammenführenden, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2019, Zl ***, gemäß § 3 AsylG der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Dessen Volljährigkeit sei bereits einige Monate vor diesem Erkenntnis, nämlich am 18.12.2018 eingetreten. Die verfahrensgegenständlichen Anträge seien am 09.01.2020 schriftlich bei der österreichischen Botschaft in X eingebracht worden. Eine Zuständigkeit zur Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz bestehe nicht und der Antrag sei fristwahrend am 19.01.2020 bei der österreichischen Botschaft X eingebracht worden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die familiäre Bindung zwischen den Zusammenführenden und den Antragstellern bereits während seines Aufenthalts zu Arbeitszwecken im Iran abgebrochen sei. Ein aus Art 8 EMRK ableitbarer Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung sei daher nicht feststellbar, da die familiäre Bindung nicht durch die Flucht aus dem Iran nach Österreich, sondern bereits vorher durch Auswanderung zu Arbeitszwecken aus Afghanistan in den Iran abgebrochen sei. Eine Abkoppelung des Begriffes Familienangehöriger von der legalen Definition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG habe nicht erfolgen können, weshalb die Anträge abzuweisen waren.
Dagegen richteten sich die rechtzeitigen Beschwerden vom 21.06.2021, in welchen auf das wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Voraussetzungen für die Abkoppelung des Begriffs des Familienangehörigen von seiner legalen Definition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben seien. Es handle sich bei dem Zusammenführenden um einen minderjährigen nach Österreich eingereisten Flüchtling, der während des Asylverfahrens die Volljährigkeit erlangt habe und daher eine Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz 2005 nicht mehr möglich sei. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um die leibliche Mutter und die leiblichen Geschwister des Zusammenführenden. Ein von Art 8 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kindern stehe nach ständiger Rechtsprechung des EGMR im Zeitpunkt der Geburt und könne nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Dies treffe zu, wenn jegliche Verbindung zwischen Familienangehörigen aufgelöst worden sei. Im gegenständlichen Fall habe es nur eine vorübergehende Kontaktunterbrechung gegeben, welche nicht als Aulösung jeglicher Verbindung zwischen Familienangehörgen gewertet werden könne. Darüber hinaus sei dies ja nicht freiwillig geschehen, sondern aufgrund der Flucht aus dem Iran. Der Kontaktabbruch sei auch in einem direkten Zusammenhang mit den Fluchtursachen des Zusammenführenden gelegen. Im Jahr 2019 habe es darüber hinaus eine Wiederherstellung des Kontaktes über eine in W lebende Verwandte gegeben. Seither halte der Zusammenführende fortan Kontakt zu den Beschwerdeführern und versuche alles, um die Familie wieder zusammenzuführen. Beantragt wurde den Beschwerden stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführern die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten und die Einvernahme des Zusammenführenden als Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. EE ist der volljährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin ist von ihrem Ehegatten geschieden und lebt mit dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin in Afghanistan.
Der mittlerweile volljährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin, EE, verlies im Jahr 2014 Afghanistan, und zog mit seinem Onkel in den Iran. Dies erfolgte auf Anraten seiner Familie, um im Iran eine Anstellung zu finden und bessere Verdienstmöglichkeiten als in Afghanistan zu haben. Mit seiner Familie pflegte er während seines Aufenthalts im Iran nur telefonischen Kontakt. Besuche der Familie in Afghanistan fanden nicht statt. Davor lebte der Zusammenführende mit seinen damals noch verheirateten Eltern und seinen Geschwistern auf dem Hof der Familie in Afghanistan zusammen und war nach dem Abschluss des Schulbesuchs auch auf diesem Bauernhof tätig.
Im Iran wendete sich der Zusammenführende vom muslimischen Glauben, zu welchem er von seiner Familie in Afghanistan erzogen wurde, ab und begann die Kirche zu besuchen. Dies teilte er weder seiner Familie in Afghanistan noch seinem strenggläubigen Onkel im Iran mit. Zur Kirche ist der Zusammenführende über seinen Arbeitgeber gekommen. Aufgrund des Abfalls vom muslimischen Glauben und seiner Verfolgung flüchtete der Zusammenführende aus dem Iran. Während seiner Flucht im Jahr 2015 telefonierte er das letzte Mal vor der Kontaktwiederherstellung im Jahr 2019 mit seiner Mutter. Diese gab ihm damals bei dem Telefonat zu verstehen, dass er peinlich und eine Schande sei. Seine Mutter hat ihn am Telefon angeschrien und ihm mitgeteilt, dass sie aufgrund seines Verhaltens nicht mehr unter die Leute gehen könne. Dieses Telefonat im Jahr 2015 war der Letztkontakt des Zusammenführenden mit seiner Familie.
Am 18.12.2018 erreichte der Zusammenführende die Volljährigkeit und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2019, Zl ***, wurde ihm gemäß § 3 AsylG der Flüchtlingsstatus zuerkannt.
Ende 2019 ist der Zusammenführende über seine in W lebende Cousine wieder in Kontakt mit seiner Familie getreten. Durch die Cousine brachte er in Erfahrung, dass die Eltern geschieden sind. Der Grund dafür, weshalb nach dem Telefonat im Jahr 2015 kein Kontakt mehr mit der Familie in Afghanistan gepflegt wurde, war nach eigenen Angaben des Zusammenführenden, dass er sich nicht von seiner Mutter anschreien lassen wollte.
Die Beschwerdeführer hatten über einen Zeitraum von fast vier Jahren überhaupt keinen Kontakt zum Zusammenführenden. Erst Ende 2019 telefonierte er wieder mit seiner Mutter und hält jetzt, soweit es aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan möglich ist, telefonischen Kontakt mit der Familie. Das Verhältnis mit seiner Familie bezeichnet der Beschwerdeführer jetzt als gut.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführer und des Zusammenführenden ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der verwaltungsbehördlichen Akten.
Die Angaben des Zusammenführenden, welcher wahrheitsbelehrt als Zeuge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen wurde, waren glaubwürdig und widerspruchsfrei. Die Angaben zur Flucht stimmten auch mit jenen Angaben, die er im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hat, überein.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBL I Nr 110/2021, lauten auszugweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,
1a.der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,
d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder
e)einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.
(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.
(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.
(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.
(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG 2005 ist Familienangehörigen von Drittstaaten ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs 2 AsylG 2005 nicht gilt.
Der Zusammenführende ist der leibliche Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der leibliche Bruder des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin. Er ist als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich gekommen und ihm wurde nach Vollendung seines 18. Lebensjahres und sohin nach dem Erreichen der Volljährigkeit der Status als Asylberechtigter zuerkannt. Ein Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 steht den Beschwerdeführern nicht offen. Nach Rechtsprechung des VwGH hat in diesen Fällen eine Familienzusammenführung über das NAG 2005 zu erfolgen (VwGH 25.06.2019, Zl Ra 2018/19/0568 mwN).
Die Anträge sind sohin zulässig.
Die Antragstellung erfolgte rechtzeitig, da die im Urteil des EuGH vom 12.04.2018, C-55/16, genannte dreimonatige Frist ab Zuerkennung des Asylstatus an den Zusammenführenden eingehalten wurde.
Die Bestimmung in § 46 Abs 1 NAG 2005 stellt auf den Begriff Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs 1 Z 9 NAG 2005 ab. Ein Familienangehöriger nach dieser Bestimmung ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind ist (Kernfamilie). Die Beschwerdeführer fallen als Mutter und Geschwister des Zusammenführenden nicht unter den Begriff Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs 1 Z 9 NAG 2005.
In seiner Rechtsprechung zu § 46 NAG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es – um ein verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden – geboten sein kann, im Einzelfall den in § 46 NAG verwendeten Begriff „Familienangehörige“ von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG 2005 abzukoppeln. Eine Abkoppelung des im NAG 2005 verwendeten Begriffs „Familienangehörige“ von seiner in § 2 Abs 1 Z 9 NAG 2005 enthaltenen Legaldefinition ist nach Ansicht des VwGH auch dann geboten, wenn dies eine unionsrechtskonforme Interpretation der nationalen Rechtslage gebietet, um ein dem unionsrechts widersprechendes Ergebnis zu vermeiden. Besteht etwa ein aus Art 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als „Familienangehöriger“ in § 46 NAG 2005 demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener – nicht im Bundesgebiet aufhältige – Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (VwGH 03.05.2018, Zl Ra 2017/19/0609).
Die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind alleine reicht nicht aus, um unter den Schutz des Art 8 EMRK zu fallen. In der Regel ist das Zusammenleben eine Voraussetzung für eine Beziehung die einem Familienleben gleich kommt. Ausnahmsweise können auch andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine Beziehung beständig genug ist, um eine faktische „familiäre Bindung“ zu schaffen (VwGH 15.12.2015, Zl Ra 2015/22/0125). In gegenständlichem Fall leben die Beschwerdeführer und der Antragsteller seit dem Jahr 2014 nicht mehr zusammen und aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere des Bruches des Verhältnisses zwischen der Mutter und ihres Sohnes, kann nicht von einer faktischen familiären Bindung im Sinn des zitierten Erkenntnisses des VwGH ausgegangen werden.
Auch mit dem Erreichen der Volljährigkeit höre ein – unabhängig vom Erfordernis eines Zusammenlebens – bestehendes Familienleben zwischen Eltern und Kindern nicht auf, sofern die Beziehung nicht abgebrochen wurde. Auch auf eine „Abhängigkeit“ kommt es im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nicht an, sofern nur die Beziehungen nicht abgebrochen wurde. Es hängt jedenfalls von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahbeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (VwGH 26.01.2006, Zl 2002/20/0423, mwN). Im konkreten Fall liegt gerade eben ein gänzlicher Abbruch der Beziehung zwischen dem Zusammenführenden und den Beschwerdeführern vor, welche erst nach über vier Jahren – kurz vor der Antragstellung - wiederaufgenommen wurde.
In gegenständlichem Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Zusammenführende mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise in den Iran jedenfalls ein Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK geführt hat. Die Beschwerdeführer lebten mit dem Zusammenführenden in Afghanistan bis zum Jahr 2014 als Familie zusammen. Der Zusammenführende lebt seit 2015 in Österreich und das Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK wurde aber spätestens im Jahr 2015 zur Gänze abgebrochen und erst vier Jahre später durch ein Telefonat wiederaufgenommen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist es in dem vorliegenden Fall sohin nicht geboten, den Begriff des „Familienangehörigen“ von der in § 2 Abs 1 Z 9 NAG 2005 enthaltenen Legaldefinition abzukoppeln, da bei einer Wiederaufnahme des Kontaktes im Jahr 2009 nicht von einer Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens gesprochen werden kann. Das familiäre Band zwischen dem Zusammenführenden und den Beschwerdeführern wurde abgebrochen. An diesem gänzlichen Abbruch der familiären Beziehung zu der Mutter und den Geschwistern ändert auch eine Wiederaufnahme der Beziehung nach vier Jahren ohne jeglichen Kontakt nichts. Eine biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein – das heißt ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf das Vorliegen einer engen persönlichen Beziehung hindeuten – reicht jedoch nicht aus, um unter den Schutz des Art 8 EMRK zu fallen (VwGH 29.06.2010, 2009/18/0391,). Von einer engen persönlichen Beziehung ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen, auch wenn die Mutter ihrem Sohn verziehen haben sollte und diese jetzt wieder in telefonischem Kontakt stehen.
Den Beschwerden war sohin keine Folge zu geben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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