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LVwG-2018/32/2755-60•LVwG T LVwG-2018/32/2755-60
LVwG-2018/32/2755-60Landesverwaltungsgericht12.08.2021
Vorfrage baurechtlicher Konsens<br/>Notwendigkeit eines Bebauungsplanes<br/>Sonnenkollektoren<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, BB und CC, alle vertreten durch RA DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 15.11.2018, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:
Es wird
zu Recht
erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchpunkte 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.
2. Anstelle des Einreichplanes „Abbruch Sonnenkollektoren; Zu- und Umbau im DG; Errichtung der Sonnenkollektoren auf dem Hauptdach“ von Arch EE, Plannummer ***, vom 14.03.2018, versehen mit dem Einlaufvermerk vom 16.08.2018 sowie des Vermessungsplanes „Zu- und Umbau; Sonnenkollektoren Abbruch und Neubau“ der FF vom 14.08.2018, versehen mit dem Einlaufvermerk vom 16.08.2018, bilden der Einreichplan „Abbruch Sonnenkollektoren; Zu- und Umbau im DG; Errichtung der Sonnenkollektoren auf dem Hauptdach“ von Arch EE, Plannummer E ***, vom 14.03.2018/07.06.2021, versehen mit dem Einlaufvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.06.2021, sowie der Vermessungsplan „Zu- und Umbau; Sonnenkollektoren Abbruch und Neubau“ der FF vom 08.06.2021, versehen mit dem Einlaufvermerk vom 10.06.2021, einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung.
Weiters wird der
Beschluss
gefasst:
3. Die Beschwerde von AA wird, soweit diese im Zusammenhang mit dem Grundstück **1 KG Y erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Hinweis:
Die gegenüber der behördlichen Baubewilligung vom 15.11.2018 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Antragsteller vorgenommenen Projektmodifizierungen stellen sich wie folgt dar:
Es sollen keine baulichen Anlageteile in die Mindestabstandsflächen von 4,00 m zum Grundstück **2 KG Y geführt werden bzw sind innerhalb dieser nicht mehr beabsichtigt, sondern soll hier die derzeit vorhandene Bestandssituation unverändert beibehalten werden.
Es soll die ursprünglich geplante Erweiterung der Dachkonstruktion bzw die Erweiterung eines nicht ausgebauten Dachraumes über der in der Mindestabstandsfläche zu Grundstück **2 KG Y vorhandenen Garage bzw Abstellraumes nicht mehr erfolgen.
Durch den Wegfall dieser angesprochenen Bauteile soll eine neue Erschließung des nordseitig projektierten Dachraumes erfolgen, welche nunmehr über ein Türelement von der westseitig gelegenen Terrasse aus sichergestellt werden soll. Ursprünglich sollte dieser Dachraum über die ostseitige Erweiterung des hier im Bestand vorhandenen Dachraumes erfolgen. Das an der ostseitigen Außenwand des nordseitigen Dachbodens geplante Türelement kommt nicht mehr zur Ausführung, sondern ein geschlossenes Wandelement gegenüber dem Grundstück **2 KG Y.
Durch den Wegfall bzw Nichtausführung der ostseitigen Dachbodenerweiterung sollen nunmehr in der ostseitigen Außenwand des im Obergeschoss geplanten neuen Zimmers zwei zusätzliche Fensterelemente zur natürlichen Belichtung und Belüftung eingebaut werden, welche in der ursprünglichen Planung nicht vorgesehen waren. Die Öffnung, die im Einreichplan als Fenster zur Belichtung des Schrankraumes im Erdgeschoss bezeichnet wird, soll als nicht öffenbar ausgeführt werden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem im behördlichen Verfahren zuletzt mit der Eingabe vom 16.08.2018 modifizierten verfahrenseinleitenden Antrag haben – nunmehr rechtsfreundlich vertretenen - GG und JJ (Bauwerber) die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Sonnenkollektoren, Zu- und Umbauten im Dachgeschoss des bestehenden Wohnhauses und die Neuerrichtung von Dach-Warmwasser-Solar-Kollektoren auf dem Grundstück **3 KG Y (Bauplatz) beantragt.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 15.11.2018, Zahl ***, wurde die nachgesuchte Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen.
Gegen diese Baubewilligung haben die rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn AA, BB und CC (Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
In der Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:
„(…)
Beschwerde wird erhoben wegen
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen
materielle Rechtswidrigkeit.
(…)
Im Besonderen hat die belangte Behörde das Parteiengehör nicht ausreichend gewahrt, damit liegen auch Verletzungen der §§ 8, 37 und 45 AVG vor, die gesondert zu rügen sind.
Maßgeblich rechtsunrichtig ist der vorliegende Bescheid vorwiegend deshalb, weil
a) die „Ausgangslage“ der Durchführung der gegenständlichen Baumaßnahmen ungeprüft geblieben ist, dies insbesondere rücksichtlich der bereits vorliegenden Bescheide und
b) die maßgebliche Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, ob der tatsächliche „Bestand“ der gegenständlichen Liegenschaft zu Recht besteht, ebenfalls nicht in ausreichender Weise geprüft worden ist, obwohl entsprechendes Vorbringen im Umfange des § 33 TBO erhoben wurde.
5. Antrag auf Vornahme einer mündlichen Verhandlung
Im Sinn des § 24 VwGVG wird ausdrücklich beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Dazu wird ausdrücklich beantragt, den derzeitigen Bewilligungsstand aus hochbautechnischer Sicht durch Einholung entsprechenden Befundes und Gutachtens zu klären, wobei die entsprechenden Amts-Sachverständigen zu bestellen sein werden.
Zudem wird dabei zu berücksichtigen sein, dass der in der Natur gegebene Bestand zufolge Verstoßes gegen Bestimmungen eines anzuwendenden Bebauungsplanes nicht genehmigungsfähig ist, sondern die bisherigen baurechtlichen Erledigungen an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden. Auf einen derartigen Bestand können aber künftige Baubewilligungen nicht gegründet werden.
a) Für das Beschwerdeverfahren wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides im
Sinne einer Zurück-, in eventu aber Abweisung des vorliegenden Bauansuchens beantragt.
b) In eventu beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Verweisung der Rechtssache an die Behörde I. Instanz zu einer vollständigen Ergänzung des gesamten Beweisverfahrens, das, insbesondere ausweislich der sogenannten „Vorfragen“ zur Gänze mangelhaft geblieben ist.
In dem Rahmen der Einwendungen geltend gemacht worden sind
a) der Umstand, dass auf dem bisherigen Bestand weiter nicht auf-, um- und zugebaut werden kann/darf, weil dieser Bestand objektiv der Rechtsordnung nicht entspricht;
b) der weitere Umstand, wonach die Bauwerber — bislang — in Ausschöpfung eines vorangegangenen Bauverfahrens die dort vorgesehenen „Reduktionsmaßnahmen“ in Bezug auf die eigene Liegenschaft bis heute nicht gesetzt haben;
c) die Nichtübereinstimmung gegenständlichen Bauvorhabens mit den Abstandsvorschriften;
d) die Nichtübereinstimmung der vorliegenden beabsichtigten Bauführung mit den Bestimmungen des anzuwendenden Bebauungsplanes;
e) die weitere rechtliche Mangelhaftigkeit des vorliegenden Verfahrens;
f) die Mangelhaftigkeit des Verfahrens zufolge mangelnder Vorfragenklärung.
Zu allen diesen Umständen wurde entsprechendes, ausschließlich sachliches, Vorbringen erstattet, mit welchem sich die Behörde ebenso wenig auseinandergesetzt hat, wie mit der behaupteten und bescheinigen Befangenheit des beigezogenen nicht amtlichen Sachverständigen für Raumplanung, wobei die Verwertung dessen Gutachtens obwohl der Sachverständige objektiv befangen ist, erfolgt ist.
a) In diesem Zusammenhang liegt also eine Mangelhaftigkeit des unterinstanzlichen Verfahrens vor, die bereits in diesem gerügt wurde und nun als Verfahrensmangel für das Beschwerdeverfahren erneut aufzugreifen ist.
b) Es kann festgestellt werden, dass die belangte Behörde im Rahmen des Erkenntnisverfahrens die objektiven Hinweise, die von Seiten der Nachbarn in das Verfahren eingeführt worden sind, nicht bzw. bloß unvollständig zum Gegenstand des Erkenntnisverfahrens erhoben hat. Das betrifft vor allem auch die Frage der Anwendung des bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes und ferner die Frage der Rechtmäßigkeit des Bestandes.
Die Grundlagen dazu ergeben sich aus vorliegendem Verfahren nicht.
c) Zudem ist auszuführen, dass auch der Antragsgegenstand des hier vorliegenden Verfahrens so oft verändert worden ist, dass nicht klar ist, ob der ursprüngliche Gegenstand des neuerlichen Bewilligungsansuchens zugleich noch Gegenstand dieses Verfahrens ist oder aber, ob durch die fortwährenden Änderungen ein sogenanntes Aliud entstanden ist.
d) Dies ist auch deshalb der Fall, weil, offenkundig bis zuletzt, Planänderungen, vor allem solche im Sinne von Planeinschränkungen erforderlich geworden sind, um überhaupt eine Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorganges sicherzustellen, mithin sich also erweist, dass die Eingaben bzw. Einwendungen, die seitens der Nachbarn erstattet worden sind, in einem objektiv-öffentlich rechtlichen Sinne offensichtlich berechtigt gewesen sind, da ansonsten ja auf die entsprechenden Einwendungen nicht jeweils mit Planänderungen, Ausführungseinschränkungen u.dgl. respondiert worden wäre.
Zudem ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides eine neuerliche Änderung der Grundlagen des Verfahrens.
(…)
Ob diese Zurückziehung das Verfahren auch berührt, ist ebenfalls zu untersuchen.
Freilich erweist sich, dass gegenständliches Bauvorhaben auch in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig ist.
8.3. Zu den Rechtsmittelgründen
a) Begrifflich ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Bauwerber (erneut) einen Antrag § 13 AVG) dahingehend gestellt haben, Um- und Zubaumaßnahmen auf ihrer Liegenschaft vorzunehmen.
Was ein Umbau bzw. ein Zubau ist, ergibt sich aus der jeweiligen gesetzlichen Definition des § 2 TBO, ist also nicht disponibel, so, wie die Parteien dies meinen könnten, sondern unterliegt
einer objektiven tatsächlichen, technischen und rechtlichen Begrifflichkeit.
Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Vornahme derartiger Maßnahmen voraussetzt, dass ein objektiv vollständiger Konsens gegeben ist, auf dem weitere Maßnahmen, wie eben solche Um- und Zubauten „aufsetzen“. Unter einem derartigen Konsens wiederum versteht man, dass sämtliche bisherigen baulichen Maßnahmen auf der Liegenschaft nicht nur auf rechtlich existierenden Baubewilligungen beruhen, sondern, dass zwischen dem Bestand in der Natur und den Baubewilligungen eine tatsächliche, technische und rechtliche Kongruenz insoweit besteht, als dass eben davon ausgegangen werden muss, dass der jeweils schriftlich bescheidmäßig vorhandene, also normative, Konsens mit der Ausführung in der Natur übereinstimmt. (…)
Ob dies gegeben ist oder nicht, ist in einer Reihe von Prüfschritten zu klären:
a) Befundmäßig sind dazu zunächst die vorhandenen Baubewilligungen, in chronologischer Reihenfolge, mit den jeweiligen Plänen bzw. Planurkunden, soweit sich auf diesen ein Genehmigungsvermerk befindet, zu erheben. Zu dieser Vorfrage des entsprechenden Bestandes ist in dem Bescheid keine Ausführung enthalten und auch keine Begründung nach § 59 AVG aufgenommen.
b) Wenn die entsprechenden Baubescheide samt Planurkunden und Projektbeilagen vorliegen, ist hinsichtlich eines jeden einzelnen zu fragen, ob diese noch dem Rechtsbestande angehören, also normativ noch wirksam sind. Dies ist zB dann nicht der Fall, wenn eine Baubewilligung in der Zwischenzeit etwa abgelaufen ist, weil sie nicht konsumiert wurde bzw. weil eine Bauausführung abweichend von der erteilten Bewilligung in der Form erfolgt ist, dass ein Aliud vorliegt.
c) Sodann ist zu überprüfen, ob Baubewilligungen bzw. der Baubestand gegen zwingende öffentlich-rechtliche Bestimmungen verstoßen, in Sonderheit gegen solche, die Nichtigkeit bewirken (also: verfahrensrechtliche Vernichtbarkeit von Bescheiden).
Erst dann kann man beurteilen, ob für eine bauliche Maßnahme, die als „Umbau“ oder „Zubau“ bezeichnet wird und antragsgemäß als eine solche eingebracht wird, der notwendige fumus boni iuris gegeben ist.
Im erstinstanzlichen Verfahren konnte, durch umfangreiche Einwendungen, sowie entsprechende Belege anhand der bisherigen Verfahren gezeigt werden, dass der Baubestand auf der Liegenschaft der Bauwerber die Rechtswohltat des Vorliegens von baurechtlichen Konsensen als Vorfrage der Rechtmäßigkeit von Um- und Zubaumaßnahmen nicht für sich beanspruchen kann, wobei dies, ins Einzelne gehend, erläutert und auch geklärt wurde. Dabei kommt es auf den Konsens der ganzen bestehenden Anlage an. (…)
Nun kann eingewendet werden, dass eine solche Frage nur dann von Bedeutung ist, wenn der Nachbar in einem Recht betroffen ist.? Das ist freilich dann der Fall, wenn der Bestand § 33 (3) TBO zB auch in Bezug auf einen Bebauungsplan und dessen Bestand verletzt. (…)
Demgemäß liegt also der erste und zugleich maßgebliche Mangel des vorliegenden Verfahrens auf der unrichtigen Vorfragenbeurteilung, auf deren Grundlage ein entsprechender Baubescheid nicht hätte erteilt werden dürfen.
Das vermag auch die Rechtskraft vorangegangener Bewilligungen nicht zu berühren bzw. zu heilen.
Die Nachbarn haben sich seinerzeit dazu verpflichtet, einen bestimmten baulichen Zustand zu dulden; an diese Duldungsverpflichtung in zivilrechtlicher Hinsicht haben sie sich, trotz Umständen, die eine nachträgliche Irrtumsanfechtung der seinerzeit getroffenen Vereinbarung wohl gerechtfertigt hätten, gehalten.
Nicht aber haben die Nachbarn eine zivilrechtlich unbefristete bzw. „ergebnisoffene“
Duldungsverpflichtung eingegangen, die sie nun gleichsam dazu verpflichten würde, jedwede bauliche Maßnahmen, die auf der Liegenschaft der Nachbarn gesetzt würden, zu tolerieren bzw. zu akzeptieren bzw. gegen diese keinen Einwand zu erheben.
(…)
In einem ersten Schritt wird also, in dem entsprechenden Ermittlungsverfahren des Beschwerdeverfahrens, darauf bezugnehmend eine abschließende Vorfragenklärung zu erfolgen haben.
Dies hat und darauf wird gesondert hingewiesen, jedenfalls auch ausdrücklich unter Bezugnahme darauf zu erfolgen, dass bereits in Vorverfahren hervorgekommen ist, dass
war
ein „Rückbau“ vorzunehmen ist
und dieser Rückbau, soweit bekannt, bis heute nicht durchgeführt wurde.
8.4. Korrespondierende verfahrensrechtliche Hinweise
Verfahrensrechtlich ist korrespondierend zu dem bisher Gesagten hinzuzufügen, dass zur Beurteilung der raumordnungsfachlichen Zulässigkeit der gegenständlichen Maßnahmen ein Sachverständiger beigezogen wurde, der objektiv befangen ist. Die Befangenheit hat die Behörde zu Unrecht als nicht gegeben erachtet.
Eine derartige Beiziehung ist, wie im unterinstanzlichen Verfahren bereits gezeigt wurde, jedenfalls ein weiterer qualifizierter Verstoß gegen zwingendes Recht.
(…)
In der Folge wird in der Beschwerde auf den Bauplatz **3 sowie die Nachbargrundstücke **2 und **1, alle KG Y hingewiesen.
(…)
B.2. Rechtliche Ausgangslage
1. Vorhergehendes Bauverfahren
1.1. Verfahren *** (Bürgermeister der Gemeinde Y)
Im vorliegenden Fall hat es mehrere vorhergegangene Bauverfahren gegeben. Dabei handelte es sich zuletzt um das erstinstanzliche Verfahren ***, dass beim Bürgermeister
der Gemeinde Y geführt worden ist. (…)
In diesem Verfahren folgte ein landesverwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren zu LVwG-*** gegeben, in dem bestimmte Maßnahmen baurechtlich endgültig bewilligt worden sind, wobei der Gegenstand dieser baurechtlichen Bewilligungen im Wesentlichen darin bestanden hat, einen baulichen Zustand zu erreichen, der den Bestand auf der Liegenschaft der Bauwerber auf das Maß einer einmal bestandenen Bewilligung zurück führen sollte. (…)
1.2. Umsetzung der letzten Baubewilligung
In diesem Zusammenhang von Interesse ist, ob jene Maßnahmen, die aus dem Erkenntnis LVwG-*** hervorgehen, in der Natur umgesetzt worden sind. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Umsetzung der Maßnahmen allein einen Zustand herbeiführen soll, in und mit dem die baulichen Anlagen erst als bewilligt gelten solle. Allein das zeigt ja bereits, dass alle bisherigen Bewilligungen auch erloschen sind oder doch sein können.
Nämlich kommt es, insbesondere bei der Frage der Bewilligung beziehungsweise Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines Um- oder Zubaus, maßgeblich darauf an, ob der (gesamte) bisherige Baubestand, konsentiert ist oder nicht.
Dies ist —- im Sinne des § 38 AVG - die wesentliche Vorfrage des Verfahrens.
(…)
Wenn aber nun nicht der Zustand in der Natur hergestellt worden wäre, der Gegenstand des
letzten Verfahrens war, kann auf diesen in einem rechtlichen Sinne nicht aufgebaut und auch
nicht zugebaut werden.
Im Zuge des Verfahrens LVwG-***, hat sich gezeigt, dass folgender Sachverhalt gegeben ist:
Ursächlich bestand für das gegenständliche Bauvorhaben eine Bewilligung, die sich aus dem Baubescheid vom 14.03.2000 ergeben hat. Diese wurde mit einem weiteren Bescheid vom 04.07.2001 nochmals ergänzt, beziehungsweise verändert. Dabei wurde aber der sich aus dem Bescheid/den Bescheiden ergebende Zustand in der Natur nicht zur Gänze umgesetzt. Dies ergibt sich auch aus dem Erkenntnis vom 12.03.2018, LVwG-*** und auch aus dem Gang des Verfahrens.
Wesentlich erscheint, dass mit dem im Jahr 2018 ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (aufgrund geänderter brandschutzrechtlicher Angaben im Bauverfahren), eine baurechtliche Bewilligung zur Herstellung eines Zustandes erteilt wurde, die sich bereits aus dem/n ursprünglichen Baubescheid/en ergeben haben.
Dies bedeutet, dass zwischen 2000/2001 und 2017 auf dem Bauplatz ein Zustand vorlag, in dem die Baubewilligungen aus dem Jahr 2000/2001 nicht zur Gänze konsumiert worden sind, sondern eine bauliche Anlage abweichend vom Bewilligungsstand errichtet worden ist, sodass der Konsens, gleichwohl nach welchen baurechtlichen Bestimmungen, durch den Ablauf der Ausführungsfrist und durch die unterlassene Fertigstellung der bewilligten Anlage, womöglich erloschen ist. (…)
In dem Verfahren beim LVwG haben sich die Parteien in Bezug auf den dortigen Verfahrensgegenstand, der allein Gegenstand der zwischen Ihnen und den Bauwerbern getroffenen Vereinbarung gewesen ist"? gehalten; solange sie an die Vereinbarung gebunden sind und diese auch nicht bei Gericht anfechten, halten sie sich auch an das Ergebnis des Verfahrens und der Vereinbarung. Nicht aber von der Vereinbarung erfasst sind jene Maßnahmen, mit denen nun noch eine weitere, nicht vereinbarte Erweiterung der bestehenden baulichen Anlage vorgenommen werde solle.
2.3. Zu den rechtlichen Wirkungen des Verfahrens beim LVwG
Der Sachverständige führt - im Rahmen seiner unzulässigen rechtlichen Würdigungen – unter anderem aus, dass der baurechtliche Bestand der gegenständlichen Liegenschaft, durch das vorhergegangene Verfahren, „mediatisiert“ beziehungsweise „Immunisiert“ worden wäre.
(…)
2.3.2. Wirkungen der Rechtskraft
Diese Rechtsprechung ist tatsächlich und rechtlich falsch, sie offenbart lediglich, dass der Sachverständige sich mit Sinn und Grenzen der Rechtskraft (zurecht, weil er ja für Hochbau befugt ist), nicht auseinandergesetzt hat:
Eine „absolute“ normative Bindungswirkung eines Bescheides gibt es seit jeher nicht. Soweit einem Bescheid überhaupt erga-omnes-Wirkung in der Literatur zugesprochen wird, so kann dies, nur innerhalb der formellen und materiellen Grenzen der Rechtskraft erfolgen. Die materiellen Grenzen der Rechtskraft, sind durch den seinerzeitigen Antrag (allein), somit also durch die „Sache“ im Sinne der Bestimmungen des AVG, hinreichend und zugleich abgegrenzt beschrieben:
Ein Bescheid beziehungsweise ein Erkenntnis des LVwG, spricht also immer nur über jene „Sache“ ab, die (seinerzeit) Gegenstand eines bestimmten Verfahrens gewesen ist. Gegenstand eines bestimmten baurechtlichen Verfahrens, waren einerseits bestimmte Kürzungen, andererseits bestimmte Veränderungen im Inneren, die Veränderung einer Dachluke und dergleichen, nicht aber mehr.
Woraus also der rechtliche Schluss gezogen wird, dass Verfahren beim LVwG habe dazu geführt, den bisherigen Bestand auf der Liegenschaft der Nachbarn gleichsam „rechtlich einzufrieren“, beziehungsweise einen Konsens aller bisherigen Maßnahmen „auszusprechen“, bleibt im Dunklen, ging es doch nur um die Beurteilung bestimmter baurechtlicher Veränderungen, welche allein zu einem Spruch geführt haben, der im Sinne der Bestimmungen des AVG, als „der Rechtskraft fähig‘, beurteilt werden kann. (…) Was Gegenstand des Verfahrens ist, bemisst sich daher - allein - aus dem Spruch des Bescheids. (…) Daher ist es rechtlich unzutreffend, dass der Bescheid/das Erkenntnis des LVwG über den ganzen Bestand auf der Liegenschaft der Bauwerber absprechen würde. Das ist ein zentrales Missverständnis, das in dem vorliegenden Fall die rechtliche Beurteilung durch einen SV durchwaltet und zurückgewiesen werden muss. Davon aber geht die belangte Behörde in dem nun vorliegenden Erkenntnis offenbar aus.
(…)
3. Bestand in rechtlicher Hinsicht - Sperre betreffend weitere Veränderungen
Zudem ergibt sich aktenkundig aus dem bislang geführten Verfahren, dass jetzt eine bauliche
Anlage vorliegt, welche objektiv:
— das Höchstausmaß der gemäß § 6 TBO 2018 zulässigen Bebauung übersteigt,
Aufenthaltsräume in dem 4-Meter-Grenzbereich beinhaltet,
eine Bauhöhe erreicht, die gemäß § 6 TBO in Bezug auf die Liegenschaft der Nachbarn
nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig ist.
Dazu gibt es eine Vereinbarung, die diesen Zustand zT deckt; dem haben die Nachbarn zugestimmt, nicht aber haben sie einer Erweiterung und einer zusätzlichen Verschlechterung der Lage zu ihrem Nachteil durch weitere Aufbauten, Umbauten und Zubauten, durch eine Erhöhung des Gebäudes und dergleichen zugestimmt:
Jede weitere nachteilige Veränderung, die den Baukörper betrifft, zu Lasten der Nachbarn, ist, schon aufgrund der Sperrwirkung der in der Natur gegebenen Verhältnisse nach dem objektiven Schutzzweck des Gesetzes nicht mehr möglich. Mögen auch die Nachbarn einer Vereinbarung zugestimmt haben — die Voraussetzungen, unter denen dies geschehen ist, bleiben vorerst im Umfang dieses Verfahrens unerörtert — bedeutet dies aber nicht, dass sie damit gleichwohl schlechterdings eine Ermächtigung erteilt hätten, die gegenständliche bauliche Anlage, in welchem Umfang auch immer (nochmals) zu erweitern, zu erhöhen,
aufzubauen und dergleichen.
Es ist nämlich im vorliegenden Fall rechtlich davon auszugehen, dass der Bestand, wie er in der Natur gegeben ist, den gesetzlichen Vorschriften objektiv nicht entspricht. Es würde nun bedeuten, den Umfang der Nachbarrechte (nochmals) entschieden zu beeinträchtigen, würde man nun - gleichsam - eine weitere Ergänzung/Erhöhung der bestehenden baulichen Anlage, genehmigen.
Auch aus diesem Grund ist also die Vorfrage dahingehend zu klären, wie der aktuelle Bestand auf der gegenständlichen Liegenschaft sich derzeit baurechtlich darstellt. Der nichtamtliche Sachverständige, KK, ist auf diesen Sachverhalt nicht eingegangen, obwohl der Sachverhalt vorgetragen worden ist.
a) Es liegt ein Bebauungsplan vor.
b) Dieser ist nicht komplett. Auszugehen ist davon, dass das der am 21.01.2000 vom Gemeinderat der Gemeinde Y beschlossene allgemeine und ergänzender Bebauungsplan „***“ nach wie vor in Kraft ist. Nach den Bestimmungen des TROG sind zwar Festlegungen über Geschoßflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschoße die am 30. September 2001 bestanden, haben mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten, die restlichen Festlegungen derartiger Bebauungspläne sind jedoch weiterhin in Geltung und somit anwendbar.
Da der Bebauungsplan hinsichtlich der Höhenfestlegung nur die Festlegung „Anzahl der zulässigen Vollgeschoße höchstens zwei“ enthielt, welche wie bereits beschrieben am 31.12.2013 außer Kraft getreten ist, ist dieser Bebauungsplan allerding insofern rechtswidrig, als er derzeit keine gesetzlich vorgeschriebene Höhenfestlegung enthält.
Diese wurden bis heute nicht ergänzt. Daher beruht der Bescheid auf einem rechtswidrigen Bebauungsplan. (…)
c) Dazu wird der VfGH anzurufen sein. (…)
d) Damit wäre in einem ersten Schritt festzustellen gewesen, welche Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz bestanden haben und welche einzuhalten sind, welche anzuwenden sind und welche nicht mehr. Das betrifft ein Nachbarrecht in dem Sinne des § 33 TBO.
e) Derartige Feststellungen in einem rechtlich nachvollziehbaren Sinne fehlen, diese umso mehr, als noch im Frühjahr des Jahres 2018 ein baurechtliches Bewilligungsverfahren beim LVwG durchgeführt wurde, bei dem — die objektiv gesetzwidrige Ausführung gegenständlichen Bauwerkes — damit gerechtfertigt wurde, dass eine Bewilligungsfähigkeit bestimmter Bauteile, unter Zugrundelegung der Anwendung des seinerzeitigen Bebauungsplanes, bestehe. (…)
f) Das heißt, dass zu den Außengrenzen zu Grundstücken, die vom Bebauungsplan nicht betroffen sind, jedenfalls die offene Bauweise einzuhalten ist. Aus fachlicher Sicht hätte müssen die geschlossene oder gekuppelte Bauweise im Bebauungsplan festgelegt werden und auch die gesamte nördliche **5 miteinbezogen werden.
Dementsprechend ist die Festlegung der Baugrenzlinie bis direkt an die neue Grundgrenze nicht zulässig. Sollte seitens des Amtssachverständigen der Bebauungsplan so gesehen werden, dass dabei der abgeteilte Teil der Gp **5 als zweites Grundstück miteinbezogen wurde, ist festzustellen, dass an der alten Grundgrenze entsprechende Brandschutzbestimmungen einzuhalten gewesen wären.
(…)
Eine entsprechende tatsächliche/rechtliche Überprüfung des Sachverhaltes im Hinblick auf die
weitere Vorfrage, die aus dem bisherigen Baugeschehen zu entwickeln ist, fehlt.
Dazu kommt, dass die bisherigen Baubewilligungen für den aktuellen Bestand, ein mixtum compositum _unterschiedlichster Bescheide, Rückbauten, Zubauten, Aufbauten, baupolizeilicher Aufträge und dergleichen, darstellen.
Damit ist die Frage der Bewilligungsfähigkeit gegenständlicher weiterer Maßnahmen, neben den bereits entwickelten Rechtsfragen, jedenfalls aus hochbautechnischer Sicht auch daran geknüpft, festzustellen, welche bauliche Anlage in der Natur grundsätzlich besteht, welche Höhen diese erreicht, wo, und in welchem Umfange, bereits jetzt von bestehenden Nachbarrechten abgewichen wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass die zuletzt seitens des LVwG erteilte Bewilligung, lediglich in dem Sinne des Antragsprinzips, jene Maßnahmen beinhaltet, die dort genannt sind.
Keineswegs kann einer derartigen „Teilbewilligung“ die rechtliche Bedeutung innewohnen, dass damit gleichsam „der Rest der bestehenden baulichen Anlage“ ebenfalls als bewilligt, bescheidgemäß ausgeführt, abgenommen, und damit dem Rechtsbestand zugehörig, gelten kann.
Offensichtlich geht man aber, im Zuge gegenständlichen Vorhabens von dieser Annahme aus,
die unzutreffend ist.
C.1. Zu den Beschwerdegründen
Die von Nachbarn in einem Bauverfahren geltend zu machenden Rechte sind in der
Bestimmung des § 33 Abs. 3 TBO aufgezählt, dazu zählen
die Festlegung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
die Bestimmungen über den Brandschutz
die Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe
die Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungskonzeptes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen
die Abstandsbestimmungen des § 6
das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
2.1. Abstandsvorschriften - Nichteinhaltung, Verstoß gegen § 26 (3) TBO
Das gegenständliche Bauwerk ist - mehrfach — unzulässig, wobei Verstöße gegen § 6 TBO vorliegen, die im Sinne des § 26 (3) TBO von den Nachbarn - jederzeit — geltend gemacht werden können.
Sie müssen im vorliegenden Fall auch geltend gemacht werden, soweit die nun vorliegenden baulichen Maßnahmen betroffen sind. Dabei war, ausgehend von dem Bestand auf der Grundlage der zuletzt erfolgten Bewilligung nach Prüfung der entsprechenden Vorfragen gutachtlich zu erheben, ob durch die An-, Um- und Zubauten zu der betreffenden Liegenschaft die in Frage kommenden und sich aus dem Gesetz ergebenden Schutzgüter der Nachbarn, und zwar zu allen Liegenschaften hin, zu denen sie Miteigentümer oder Eigentümer sind, eingehalten sind, oder nicht eingehalten sind.
a) Zunächst ist auszuführen, dass die gegenständliche bauliche Anlage mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze überbaut, sie ist daher im Sinne des § 6 (6) TBO unzulässig. (…)
Hinsichtlich des bisherigen Bestandes, der in dem Vorverfahren gegenständlich gewesen ist, wurde dies aufgrund der bestehenden Vereinbarung hingenommen.
Das bedeutet aber keine Verpflichtung, zu dulden, dass auf dem Bestand noch weiter auf- und zugebaut werde und dass die Kubatur in dem gegenständlichen Bereich noch weiter erhöht werde. Es wird daher von der Behörde von sich aus zu prüfen sein, ob Auf- und Umbauten, Zubauten und Änderungen in einem solchen Falle ergänzend zu lässig sein können. Das ist eine Frage der Auslegung der Abstandsvorschriften, die die Behörde vorzunehmen haben wird. Ganz gewiss ist, dass weder die Nachbarn noch deren Rechtsvorgänger eine Zustimmung zu einer neuerlichen Erweiterung des Bestandes auf dem Bauplatz nach den nun vorliegenden Plänen gegeben haben können.
b) Weiter wurde mehr als 15 von 100 der sich ergebenden Fläche an der Grundgrenze verbaut. (…) Auch dazu gibt es nun einen Bestand, der sich aus der E des LVwG ergibt, auf deren Grundlage alle in Frage kommenden Zustimmungen baurechtlich aus der Sicht der Nachbarn nun konsumiert sind.
Eine Zustimmung der Nachbarn zu einer noch weitergehenden Bebauung als der, der zugestimmt worden ist, ist weder geschuldet, noch wird sie erteilt.
(…)
Soweit eine Zustimmung zu und in einem anderen Verfahren herangezogen werden soll, berührt diese den Gegenstand dieses Verfahrens nicht' und ist auch nicht liquide. (…)
Mit der Zustimmung zu einem bestimmten Bestand wurde die Zustimmung eben zu einem bestimmten Bestand und Erscheinungsbild, nicht aber zu dessen Erweiterung, wie nun Gegenstand des Antrages ‚erteilt.
c) In dem durch § 6 TBO geschützten Bereich befinden sich Aufenthaltsräume.
Soweit Wände vorliegen, die die bauliche Anlage zu der Liegenschaft der Einschreiter betreffen und diese Aufenthaltsräume abschließen, sind sie auch nicht zulässig. (…)
Soweit auf diese aufgebaut werden soll, ist dies nicht zulässig.
d) Die nun neu beantragte Wandhöhe erscheint unzulässig und übersteigt das Maß des § 6 TBO noch einmal auch im Vergleich zu jenem Stand, der Gegenstand einer zwischen den Parteien getroffenen und vorliegenden Vereinbarung ist. Nach dem Gutachten es von der Behörde beigezogenen SV soll in dem Mindestabstandsbereich ein Walmdach errichtet werden, das stellt jedenfalls einen Zubau in dem Bereich dar, der über das hinausgeht, was Gegenstand einer Vereinbarung gewesen sein kann; Angaben zu einer Zulässigkeit und Begründung hierfür auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts liegen nicht vor.
Ein brandschutztechnisches Gutachten liegt nicht vor und es wird auch nicht begründet,
warum es nicht erforderlich sein solle.
(…)
Es wird daher aus Gründen der Rechtsvorsicht die Einwendung des § 26 Abs. 3 lit. b TBO 2011 geltend gemacht. Der SV hat eine Beurteilung vorgenommen, in der er die Zulässigkeit bejaht. Dazu ist freilich zu fragen, ob in Bezug auf den Bestand der Anlage nach der Vornahme der weiteren Ergänzungen und baulichen Maßnahmen nicht eine erhöhte Gefahr eines Brandüberschlags bei einer betreffenden Gesamtbetrachtung gegeben ist.
Mangels Vorliegen eines brandschutztechnischen Gutachtens ist es den Einschreitern nicht möglich die mit dem gegenständlichen Bauvorhaben für ihr Grundstück verbundene bzw. davon ausgehende Brandgefahr abschließend zu beurteilen.
Wenn ein Bebauungsplan besteht, dann liegt ein Gutachten zu der Frage, ob das Vorhaben diesem entspricht nicht vor und ist die Sache auch nicht spruchreif. Zudem wird ausdrücklich die Nichteinhaltung der in dem Bebauungsplan anwendbar erhaltenen Festlegungen aus Gründen der Vorsicht eingewendet.
a) § 33 TBO 2018 ordnet an:
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien,
der Bauweise und der Bauhöhe,
b) Liegt nun ein noch wirksamer, aber nicht ergänzter Bebauungsplan vor, dann liegt eine Verletzung der Nachbarrechte vor, wenn dieser nicht ergänzt wird und zB keine Höhenfestlegung gegeben ist.
Befund und Gutachten sind daher, aus der Sicht der Nachbarn, entsprechend zu ergänzen; dazu sind auch die erforderlichen Berechnungen herzustellen. Vorher ist aber die Frage nach dem Bestand des Bebauungsplanes abschießend rechtlich zu klären und erst dann kann zu den Einwendungen Stellung genommen werden.
2.4. Immissionen und Emissionen
Durch die Lage und Situierung der baulichen Anlage innerhalb des Bereiches, der sich aus § 6 TBO ergibt, wird auch zu untersuchen sein, welche Immissionen und welche Emissionen mit der baulichen Anlage verbunden sind, und ob diese innerhalb des Widmungsmaßes liegen. Das ist hier auch deshalb der Fall, weil, schon durch das Heranbauen mit Wohnräumen an die Grundgrenze eine Lage gegeben ist, bei der man davon ausgehen muss, dass besondere Umstände in dem Sinne der Rechtsprechung des VwGH vorliegen.
Die Einwendungen nach § 33 (3) TBO werden in dem vorliegenden Falle erhoben.
C.2. Gegenstand des Verfahrens
1. Was ist der Gegenstand des Bauverfahrens
Im gegenständlichen Bauverfahren wurden, wie sich, nicht etwa aufgrund einer Verständigung durch die Baubehörde ergeben hat, zwischenzeitlich geänderte Pläne bzw. Planunterlagen vorgelegt.
des vorliegenden Bauverfahrens war ein bestimmtes, durch die Pläne bzw. Planunterlagen und damit auch die Projektbehelfe „definiertes“ Bauprojekt. Verwaltungsrechtlich — und damit zB auch baurechtlich — ist jeweils „Sache“ eines Bauverfahrens jener gesamte rechtliche Tatbestand, der sich aus den Plänen und den Planunterlagen, den Projektbehelfen, der Baubeschreibung und aus dem eigentlichen Bauansuchen im Sinne des § 13 AVG ergibt (…)
sind, aus technischer Sicht dabei (Ver-) Änderungen des Vorhabens, die das „Wesen“ der Sache nicht berühren § 13 Abs. 8 AVG. (…) In dem hier vorliegenden Fall wurden das Verfahren und sein Gegenstand oftmals verändert und geändert. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheids, bzw. aus der Beschreibung, die darin enthalten ist, ergibt sich u.a., dass im Zuge des Verfahrens ganz zuletzt nochmals eine Einschränkung erfolgt ist, in dem die Ausführung einer Attika "zurückgezogen" worden ist.
Wenn das der Fall ist, dann folgt daraus aber auch, dass die Pläne neu einzubringen sind, weil nämlich dies eine Einschränkung des Verfahrens seinem Wesen nach ist und weil eine Ausführung unterbleibt, die, unter anderem, nach den Bestimmungen über die Abstände und deren Einhaltung nach § 6 TBO von Bedeutung ist, so, dass auf der genannten Grundlage eine Bewilligung gar nicht erfolgen hätte dürfen, weil, zuerst, die Pläne, die Planunterlagen, der Einreichplan, der Lageplan und die anderen Unterlagen auf einen aktuellen Stand zu bringen gewesen wären.
Das bedeutet, dass in dem vorliegenden Bauverfahren das rechtliche Gehör zu wahren gewesen wäre, das heißt, Pläne und Projektunterlagen zuzustellen gewesen wären, die dem entsprechen.
1.4. Zu Art und Umfang der Änderungen
Ob und allenfalls in einem welchen Umfange im gegenständlichen Verfahren zwischenzeitlich Änderungen des Antragsgegenstandes dahingehend erfolgt sind, dass
(…)
das Bauansuchen
die Baupläne
die sonstigen Einreichunterlagen
die Baueinreichung
die Dichteberechnung
alle übrigen, vom Gesetz geforderten Pläne, Projektbehelfe und Planunterlagen
zwischenzeitlich dem aktuellen Stande angepasst worden sind oder nicht, ergibt sich derzeit aus den vorliegenden Unterlagen.
Daher ist darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand des Bauverfahrens zunächst (nämlich: von Amtswegen - §§ 8, 37 und 45 AVG), so zu definieren ist, dass eindeutig festgestellt werden kann, welche Verwaltungssache zum Gegenstand einer meritorischen Entscheidung gemacht werden soll.
2. Ergebnis in rechtlicher Hinsicht
Es wurde beim Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde |. Instanz ein seit Monaten behängendes Bauverfahren geführt, ohne dass eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt wurde.
Nun entspricht es — jedenfalls — dem Wortlaut des Gesetzes — dass eine mündliche Bauverhandlung nicht von vom herein durchgeführt werden muss, weil die Verhandlungspflicht nicht mehr Bestandteil der Tiroler Bauordnung ist. Der Einfachheit des Verfahrens, dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration sowie der Verfahrensökonomie würde es freilich, in einem Fall, wie dem hier vorliegenden, auf sehr gute Weise entsprechen, wenn man im Zuge einer mündlichen Bauverhandlung, maßgebliche Sach- und Rechtsfragen aus dem Verfahren unter Einem so erörtern könnte, dass die von der Behörde bestellten Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei Ausübung des Fragerechtes zu ihren Gutachten auch befragt werden könnten.
Das ist hier nicht der Fall. Daher kann nur zu den Befunden und den Gutachten Stellung genommen werden, ohne dass man nun weiß, was der neue Antragsgegenstand ist. (…) Noch
weniger kann man sagen, was in diesem eine Deckung findet, und ob die Sache noch dieselbe
ist. (…)
(…)
C.3. Zu den Gutachten der Raumplanung
1. Beiziehung eines befangenen SV, der auch abgelehnt worden ist
(…)
C.4. Zu den Gutachten der SV
Im Rahmen der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, hat die Marktgemeinde Y das örtliche Raumordnungskonzept bearbeitet, wobei in diesem Zusammenhang der staatlich befugte und beeidete Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung, LL, Stand Jänner 2014, einen entsprechenden Vorschlag gemacht, der in weiterer Folge auch beschlossen wurde.
Unter W** - Wohngebiet Adresse 2 wurde folgendes ausgeführt:
(…)
Die bereits stattfindende maßvolle Nachverdichtung könne weitergeführt werden.
Nachverdichtungen beziehungsweise kleinmaßstäbliche Neubaustrukturen hätten auf eine Dichtebegrenzung von 0,5 GFD beziehungsweise 1,6 BMD Bedacht zu nehmen.
Dabei handelt es sich um eine unmittelbare Anweisung, die —- und zwar auch in dem Rahmen der späteren Umsetzung -, gleichwohl bei der Bebauungsplanerlassung, wie auch bei der raumordnungsfachlichen Beurteilung in Frage kommender Bauvorhaben, gilt.
2. Inhalt des bestehenden Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan nimmt bereits auf den Zu- Ausbau Bedacht, indem die höchstens zulässige Geschossflächendichte bei 0,55 GFD festgelegt wurde.
Rechtlich ausgeführt wurde, dass die Dichtebeschränkung des nach wie vor rechtskräftigen Bebauungsplanes (zu Folge Abschaffung der Geschossflächendichte), nicht mehr verbindlich erscheint.
Jedoch ist auszuführen, dass
sich aus diesen Überlegungen ergibt, dass der Bebauungsplan ansonsten weiterhin anzuwenden ist und,
dass, zudem, sollte die gegenteilige Auffassung vertreten werden, die unmittelbare Anordnung aus dem örtlichen Raumordnungskonzept bei der Beurteilung der Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens, jedenfalls zu berücksichtigen ist.
Nimmt man nun auf diesen Bedacht, so zeigt sich, dass nun gegeben sind:
Baubeschreibung Bauansuchen v. 23.4.2018 (…)
Die angeführte Baumasse von 1453,06 m³ ist nach TVAG 2011 also mit Keller zu sehen.
Die Kellerfläche beträgt ca 100 m2 und beträgt die Baumasse bei ca 3 m Höhe ca 300 m³.
BMD Bestand: 1,95
BMD nach geplanter Aufstockung Dachgeschoß Neu: 2,25
In Relation zur Verordnung Fortschreibung des Raumordnungskonzeptes mit der Festlegung von 1,6 ist diese Festlegung jedenfalls massiv überschritten und kann daher gesagt werden, dass - jedenfalls anhand der Grundlagen, die sich aus dem ÖROKO geben - nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar ist, wie und auf welcher Grundlage man davon ausgehen kann, dass eine solche Bauführung aus einer fachlichen Sicht zulässig sein kann, ohne dass es dazu eine ausreichende Begründung gibt oder geben kann. Damit wird - in dem Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung des Gutachtens, die auch einem Laien zusteht, auf einen Umstand
hingewiesen, der sich aus dem Gesetz ergibt. (…)
Daraus folgt, dass die antragsgegenständliche Erweiterung der baulichen Anlage in dem Rahmen und aufgrund der Begründung in einem Gutachten nach den Bestimmungen des § 54 ff TBO nicht zulässig ist.
Das betrifft auch ein Nachbarrecht, das ausdrücklich geltend gemacht wird (§ 33 Abs 3 TBO):
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
In dem hier vorliegenden Fall muss auch das Fehlen der Ergänzung des Bebauungsplanes bei einer verfassungskonformen Auslegung zu derselben Einwendung führen.
Der Mangel betrifft auch Fragen, die unmittelbar den Bebauungsplan und daher die sich aus § 33 TBO ergebenden Rechte der Nachbarn, die ausdrücklich eingewendet werden, berühren.
So muss ja der SV einmal angeben, wie er zu dem - rechtlichen - Schluss betreffend den Bebauungsplan kommt. (…)
Das ist ja eine Voraussetzung für sein Gutachten und es stellt dies auch eine Rechtsfrage dar.
Das kann auch ein - fachlicher - Laie entsprechend darlegen. (…)
Dabei muss das Gutachten auch immer verständlich und nachvollziehbar sein. (…)
Wenn aber - wie hier - die Grundlage eines Gutachtens nach §§ 54 ff TROG fehlt, weil es noch einen Bebauungsplan gibt, der der Rechtordnung angehört, und der noch nicht nachgeführt wurde, dann liegen keine ausreichenden Grundlagen für die Anwendung der Bestimmungen über die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Ausnahme von der Bebauungsplanpflicht vor.
3. Zu dem vorliegenden Gutachten vor der Modifikation
3.1. Hinweise zu den Ausführungen in den Gutachten vor der Änderung des Vorhabens
a) Die Ausführungen in dem Gutachten des nun beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen vom 28.05.2018, entfernen sich einerseits von den Aufgaben eines
derartigen Sachverständigen, weil dieser zu rechtlichen Beurteilungen nicht befugt ist, und sind andererseits, rechtlich unzutreffend. (…)
b) Ein Sachverständiger für Hochbau ist dazu nicht berufen, die Rechtsfrage zu klären, ob ein Bebauungsplan bestandskräftig ist oder nicht (Rechtskraft ist eine Eigenschaft, die einem solchen nicht zukommen kann). (…)
Zudem ist ein Gutachten auch dann unbeachtlich, wenn es von einer falschen Rechtslage ausgeht. (…) Das wird die Behörde auch aufzugreifen haben. (…)
c) Das Außerkrafttreten von Verordnungen ist — nach der jüngsten Rechtsprechung des VfGH - nur noch von diesem zu klären. (…)
d) Wenn der Bebauungsplan aber rechtswidrig ist, weil ihm zentrale Festlegungen fehlen, und wenn — zudem - ein ergänzender Bebauungsplan nicht erlassen worden ist, so sind zunächst die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu klären, ob — und im gegebenen Fall welche — Bestimmungen anzuwenden sind. Nach der aktuellen Rechtsprechung des VfGH ist dies der Fall und kann dann eben keine Baubewilligung mehr erteilt werden.
(…)
e) Die Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes „gelten“, anders als der Sachverständige vermeint, nicht in jenem Rechtsverhältnis, das er hier andeutet, sondern — zunächst —
für den Gemeinderat,
für die Erstellung eines raumordnungsfachlichen Gutachtens.
f) Wenn aber der Sachverständige davon ausgeht, dass der Bebauungsplan außer Kraft getreten sei und damit nicht mehr anzuwenden ist, so ist sein Gutachten inhaltlich unvertretbar, weil eine Baumassendichte von 2,25 unvertretbar ist. (…) Das begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, wird aber in Bezug auf die Verfahrensgrundsätze des AVG entsprechend ausgeführt.
g) Es ist — im vorliegenden Fall — zugleich ein Nachbarrecht insoweit nachteilig berührt, als dass, gemäß § 33 TROG, sowohl das Fehlen eines Bebauungsplanes, als auch die Nichtübereinstimmung eines Bauvorhabens mit einem Bebauungsplan, von Nachbarn aufgegriffen werden kann, wie dies im vorliegenden Fall auch erfolgt ist.
Zugleich aber wurde in dem Sinne der gesetzlichen Bestimmungen das Fehlen eines ergänzten - Bebauungsplanes als ein Nachbarrecht ausdrücklich gerügt. (…) Hier bleibt es nämlich bei der Frage, was zu geschehen hat, wenn es zwar einen solchen gibt, dieser aber nicht komplett und auch nicht nachgeführt ist.
§ 116 (4) TROG:
(4) Allgemeine Bebauungspläne, die am 30. Juni 2011 bestanden haben und entsprechend dem § 117 Abs. 7 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 ergänzt worden sind, gelten als Bebauungspläne im Sinn des § 54.
Offen bleibt die Frage, als welche Pläne solche gelten, die nicht ergänzt worden sind, oder aber, ob diese als gar keine solchen Pläne mehr gelten.
Weder in die eine noch in die andere Richtung der gesetzlichen Zulässigkeitsprüfung, sind nämlich im vorliegenden Fall, tatsächlich taugliche Argumente in tatsächlicher und rechtlicher Sicht vorhanden:
Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) Zunächst geht der Gesetzgeber bei der raumordnungsfachlichen Zulässigkeitsprüfung
baulicher Anlagen, von einem „dualen“ System aus:
Entweder liegt für einen bestimmten Bauplatz ein Bebauungsplan vor, oder es liegt kein Bebauungsplan vor, dann ist mit einem Gutachten nach §§ 54 ff TROG vorzugehen.
(…)
Ein derartiges Gutachten muss — regelmäßig — von einem dazu befugten Sachverständigen stammen.
b) Daher ist aber als — gleichsam erste — Frage zu klären, ob ein Bebauungsplan besteht oder nicht.
Wenn ein Bebauungsplan (fort-)besteht, dann ist — qua Wortlautschranke — der Bebauungsplan anzuwenden, beziehungsweise eben auf die Bestimmungen des Bebauungsplanes inhaltlich Rücksicht zu nehmen, nämlich auch in der Weise, dass sich ein Gutachten dann verbietet, wenn es (noch) einen Bebauungsplan gibt.
c) Das Problem des „inkompletten“ oder schlicht gesetzwidrigen Bebauungsplanes, hat der Gesetzgeber - bei der raumordnungsfachlichen Zulässigkeitsüberprüfung von Bauvorhaben — offensichtlich nicht in die gesetzlichen Bestimmungen mitaufgenommen. Der hier vorliegende Bebauungsplan dürfte noch nicht zur Gänze außer Kraft getreten sein, also eine inkomplette Verordnung darstellen, die anzuwenden ist, weil seit neuester Rechtsprechung das Beseitigungsmonopol für derartige Verordnungen, ausschließlich beim VfGH, und nirgendwo anders liegt.
Dies wiederum bedeutet, dass aufgrund des vorliegenden, unvollständigen, Bebauungsplanes gar keine zusätzliche Genehmigung mehr erteilt werden darf, mag dies auch ein für die Bauwerber objektiv unangenehmes Ergebnis darstellen, gibt die Rechtsordnung nichts anders her. Solange ein Bebauungsplan besteht, ist dieser anzuwenden; kann man ihn nicht mehr anwenden, so muss man ihn eben — und zwar aufgrund der Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes - vervollständigen, wozu dann auch gehört, dass eine schrankenlose Nachverdichtung, wie hier vorgesehen, nicht mehr möglich ist.
d) Nur dann, wenn man davon ausgehen müsste, dass der Bebauungsplan gar nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, das heißt, materiell und formell zur Gänze invalidiert ist, könnte man an die Erstellung von Befund und Gutachten nach § 54 ff TROG, aufgrund einer vollständigen Erörterung der Grundlagen und einer aktuellen
Bestandsaufnahme (§§ 28 TROG), gehen, in anderer Weise wäre dies jedoch unzulässig.
e) Ein derartiges Gutachten, setzt voraus, dass die Mindestvoraussetzungen, nämlich die vollständige raumordnungsfachliche Erfassung des Ausgangssachverhaltes, sowie die vollständige rechtliche Beurteilung desselben, gewährleistet sind. (…)
Solche Gewährleistung setzt weiter voraus, dass im Umgang mit den entsprechenden Rechtsbegriffen, eine rechtliche Klarheit geschaffen wird, ehe der in Frage kommende Sachverständige tätig wird. Das örtliche Raumordnungskonzept ist in einem solchen Fall eine (verbindliche) fachliche Auslegungsmaxime, weil sich daraus ja ergibt, wie der Gemeinderat als Gemeindegesetzgeber, eine Gestaltung des Baulandes in bestimmten Bereichen, hier in dem Bereich W**, wünscht.
(…)
f) Überschreitungen der im örtlichen Raumordnungskonzept genannten Höchstmaße, um fast das Doppelte, sind keine geringfügige, noch vertretbare Abweichung, sondern stellen — unmittelbar — einen Versagungsgrund im Hinblick auf die Baubewilligung dar. Das vorliegende Gutachten zeigt, dass eine Auseinandersetzung mit den raumordnungsfachlichen Grundlagen, im Rahmen der Bebauungsplanung, in ausreichender Weise nicht stattgefunden hat, welche als eine Grundlage der weiteren Beurteilung gelten kann.
6. Zu den Gutachten im Letztstand des Verfahrens
6. 1 Zu dem Gutachten des Sachverständigen für Hochbau
a) Das Gutachten des nicht amtlichen SV für Hochbau ist zuerst einmal nicht vollständig, weil der SV aus Sicht eines SV für Hochbau nicht die Frage klärt, ob der Bestand, auf den auf - und um zugebaut werden solle, mit den fachlichen Vorgaben der bestehenden Bebauungsvorschriften übereinstimmt.
Das tut er nämlich in Bezug auf den Bebauungsplan, der auf dieser Liegenschaft besteht, nicht. Damit ist es bereits von vorne herein ausgeschlossen, dass dort ein Um- und Zubau errichtet werden kann. Das wurde vom SV nicht ermittelt und es wird noch einmal ausdrücklich eingewendet. Dazu stellt sich auch die Frage nach der Kenntnis dieser Umstände aus dem Bauakt.
b) Das Gutachten ist auch fachlich unzutreffend, weil die Nutzflächendichte aus der Sicht der Nachbarn nicht richtig errechnet ist:
(…)
In der Folge legt in der Beschwerde eine tabellarische Auflistung der Nutzflächendichte ein.
(…)
Wenn der Abstellraum im EG nicht zum Einstellen von Fahrrädern oder Kinderwägen (§ 61 Baudichten) genutzt wird, dann könnte/müsste dieser in die Berechnung ergänzt werden. Daraus folgt, dass 19,74m² hinzu zu rechnen sind, was einer NFD 0,49 entspricht. Das ist dann der Fall, wenn in einem solchen Raum "wichtige Dinge" verwahrt werden und er daher entsprechend bei der Berechnung zu erfassen ist.
Der Abzug der 40,15m³ bei der Berechnung der BMD ist nicht erlaubt. Die Aufschüttung müsste einen Winkel vom 33° Grad aufweisen, um die Baumassen abziehen zu können; das hat sie nicht.
c) Die BMD beträgt in einem jeden Fall mindestens 2,25, auch dazu wird eine Berechnung
vorlegt.
(…)
In der Folge legt in der Beschwerde eine tabellarische Auflistung der errechneten Baumassen/Baumassendichte ein.
(…)
Daher ist das Gutachten auch in dieser Hinsicht nicht zu einer Verwertung geeignet.
Das wird der Behörde zu einer ausdrücklichen amtlichen Kenntnis gebracht, werden doch auch in anderen Verfahren, in denen dem Nachbarn kein Recht auf die Einhaltung einer Baudichte in dem Sinne des § 33 (3) TBO zukommt, seitens der Behörde von amts wegen sehr genaue Erhebungen vorgenommen, wie diese den Nachbarn auch aus einer eigenen Anschauung bestens bekannt sind.
c) Das Gutachten ist auch unzutreffend, soweit es von dem Bestand einer Zustimmung der Nachbarn zu dem aktuellen Bestand in dem Rahmen des Antragsgegenstandes ausgeht. Zudem ist es auch deshalb unzutreffend, weil der Verweis auf den Bescheid in einem Verfahren aus dem Jahr 2017 rechtlich nicht richtig ist:
(…)
Der Bescheid hat keine Wirkung auf die höchstzulässige Gebäudehöhe der baulichen Anlagen auf der Liegenschaft, sondern betrifft nur die folgenden Maßnahmen: (…)
Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Baugesuch, das am 28.04.2017 bei der Behörde eingelangt ist, beantragten FF und GG (in der Folge: Bauwerber) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von 3 Lichtkuppeln, den Abbruch eines Kamins, die Verschiebung von Zwischenwänden im EG sowie die Reduktion der Traufhöhe und die Verlängerung des Vordaches jeweils an der Ostseite.
Daher kann in dem Verfahren weiter nichts festgelegt worden sein und daher ist auch das Zitat rechtlich unzutreffend, da die oben genannte Bewilligung so nie in Rechtskraft erwachsen ist.
d) Daher ist das Vorhaben nicht zulässig und es werden zu diesem als einem Gesamtvorhaben alle bisherigen in dem Verfahren bereits erhobenen Einwendungen nochmals ausdrücklich erhoben. Es hat sich an der Unzulässigkeit eines jeden Aufbaues, Umbaues und Zubaues durch die Änderung der Planunterlagen nichts geändert; der Bestand ist vernichtbar, weil er gegen zwingende rechtliche Bestimmungen verstößt, er kann auf ihm auch nicht auf- und umgebaut werden. Nochmals darf in Erinnerung gerufen werden, dass die Zustimmung der Nachbarn nur jene Maßnahmen betraf, auf die sie sich in einem entsprechenden baurechtlichen Verfahren bezog, niemals aber alle anderen Umstände, die in dem Verfahren bereits alle gerügt worden sind. (…)
(…)
e) Das Bauvorhaben verstößt daher mehrfach gegen die Bestimmungen des § 6 TBO, es widerspricht dem aktuellen Bebauungsplan und kann mangels dessen Ergänzung auch nicht
bewilligt werden.
6. 2 Zu dem Gutachten des Sachverständigen für Raumordnung/-planung
a) Das „Gutachten“ des Sachverständigen für Raumplanung darf aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht verwertet werden, da es von einem befangenen Sachverständigen stammt. (…) Es wird darauf hingewiesen, dass der Sachverständige von sich aus (§ 7 AVG) dazu verpflichtet wäre, sich — bei sonstigem zivilrechtlichen Schadenersatz, jeder weiteren Tätigkeit als Sachverständiger zu enthalten.
Ferner darf zu den Gutachten angemerkt werden, dass sie Tatfragen und Rechtsfragen miteinander so vermengen, dass die Gutachten zu einer Beurteilung nicht herangezogen werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwertung von Gutachten, welche (ausschließlich) Rechtsfragen klären, oder doch überwiegend Rechtsfragen zum Inhalt haben, unzulässig.
Solche „Gutachten“ entfernen sich nämlich von der jeweiligen Sachkunde des bestellten Sachverständigen. Die entsprechenden Rechtsvorschriften, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich sind, legt alleine die Baubehörde aus.
b) Der Sachverständige bezeichnet sich selbst in seinem Gutachten als Gerichtssachverständiger, das meint als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Dazu wird freundlich gebeten, dem Herrn SV aufzutragen, der Behörde den
Nachweis der aktuellen Bestellung als ein solcher SV vorzulegen.
Der SV wird nach § 7 AVG auch deshalb abgelehnt, weil er im geschäftlichen Verkehr eine berufliche Bezeichnung führt, die nach dem Eintrag in der SV Liste nicht gegeben ist. Das ist umso mehr dann von Belang, wenn dies auf Briefen und auf geschäftlichen Papieren erfolgt.
(…)
In der Folge ist in der Beschwerde der Briefkopf des hier in Rede stehenden Sachverständigen abgebildet.
(…)
c) Zudem ist der Befund in dem Gutachten nicht klar. Es wird hier auch auf ein Lichtbild verwiesen, das in en Befund gehört - und nicht in das Gutachten. Dabei stellt sich die Frage, wann das Lichtbild genommen wurde, von wem es genommen wurde und wie dies erfolgt ist. Es wurde LL - bei einer Gelegenheit - zeitlich vor dessen Bestellung zum SV - seitens eines Grundeigentümers untersagt, solche Aufnahmen zu machen.
Nun stellt sich die Frage, wann das Lichtbild aufgenommen wurde. Daher möge der SV angeben, wann er das Bild gemacht hat und was auf dem Bild dort zu sehen ist, wo es ein lila Kreis gezogen ist und von wo aus das Foto (…) erstellt wurde. Die Parteien wurde der Befundaufnahme durch den SV vor Ort jedenfalls nicht zugezogen. Das wurde auch im Verfahren gerügt.
Daher die folgenden Fragen:
a) wann wurde der Befund aufgenommen
b) erfolgte eine Ladung der Parteien
c) wie viele Lichtbilder wurden von wo aus wann genommen
d) ist dem SV ein Vorfall erinnerlich, bei dem aus Anlass der Aufnahme von Lichtbildern, oder aber aus einem anderen Anlass eine solche Tätigkeit untersagt wurde, und, wenn ja, wann war dies.
(…)
In der Folge findet sich ein Foto der in Bau befindlichen baulichen Anlage der Beschwerdeführer auf dem Nachbargrundstück.
(…)
Es wurde beantragt, dem SV aufzutragen, die entsprechende Aufnahme der Behörde vollständig digital vorzulegen. Das ist nicht geschehen.
Der SV hat niemals zu einem Termin zu einer Befundaufnahme geladen, es wurde ihm auch keine Aufnahme von Lichtbildern gestattet. (…) Daher stellt sich die Frage, ob auch hier ein weiterer Ablehnungsgrund verwirklicht ist, oder nicht.
d) Der SV verwertet ein Gutachten, das den Einschreiter AA betrifft und das in dessen Auftrag erstellt worden ist. Dazu wurde bereits Stellung genommen und darauf wurde bereits eine Ablehnung begründet, zu der die Behörde sich noch nicht geäußert hat.
Auch auf alle diese Punkte wird die hiermit erneut ausgesprochene Ablehnung des SV gestützt.
e) Das Gutachten des SV ist rechtlich nicht zutreffend. Zumal es einen Bebauungsplan gibt, kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mit einem Gutachten nach § 55 und 56 TROG vorgegangen werden.
Daher ist das Gutachten nicht verwertbar, weil es - aus rechtlichen Gründen - hier nicht auf eine Prognoseentscheidung nach dem TROG ankommt, sondern darauf, ob das Vorhaben nach der TBO und in dem Rahmen eines bestehenden Bebauungsplanes zulässig sei, oder eben nicht.
(…)
a) Das Gutachten des SV ist sachlich nicht zutreffend, da es keine Untersuchungen in städtebaulicher und in anderer Hinsicht beinhaltet, sondern sich mit einer bloßen Einschätzung begnügt. Das gilt auch für die heran gezogenen Referenzräume einer angeblichen städtebaulichen Überprägung durch eine einzige bauliche Anlage; das ist ein methodisch nicht zutreffender Ansatz:
b) Was ein Ortsbild sei, ist auch rechtlich definiert:
(…)
Es geht also um die - rechtlich relevante - Frage der Festlegung eines Untersuchungsraumes. Weitere Definitionen befassen sich ebenfalls mit dem Begriff:
c) Leitfaden des Bundesumweltamtes für die Erstellung der UVE im Rahmen des UVP-Verfahren, 2012, Seite 111:
Die Abgrenzung des Untersuchungsraumes hat alle Aspekte des Schutzgutes Landschaft zu berücksichtigen. Sie ergibt sich daher aus den landschaftlichen Gegebenheiten (z. B. Landschaftsstruktur, Landschaftsraum, Topografie, zusammenhängende Landschaftseinheiten in naturschutzfachlicher und landschaftsästhetischer Hinsicht, Landnutzung, Einsehbarkeit des-Standortes) und den Auswirkungen des Vorhabens (z. B. Abgrenzung über den Luftpfad).
Eine Unterteilung des Untersuchungsraumes (z. B. Nahwirkzone, Mittelwirkzone, Fernwirkzone) ist je nach Vorhabenstyp und Art der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft erforderlich bzw. empfehlenswert. Dadurch können direkte und indirekte Projektwirkungen gleichermaßen dargestellt werden.
d) Ähnlich Landesanstalt für Umwelt Baden – Württemberg (…)
Der Beurteilungsraum für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes umfaßt – insbesondere abhängig von der Topographie des Vorhabenortes - den Sichtraum, d.h. die Flächen, von denen aus ein Eingriffsobjekt gesehen werden kann. Potentielle Beeinträchtigungen der Erholungsvoraussetzungen durch Lärm oder Emissionen wirken können zu einer Ergänzung des Beurteilungsraumes führen. Bei dieser Festlegung spielen auch klimatische Aspekte eine Rolle.
e) VwGH
94/05/0198
(…)
Es muss auch die Wahl des Untersuchungsraumes einer städtebaulichen Stellungnahme so erfolgen, dass sie nachprüfbar ist, wie der VwGH in zahlreichen Entscheidungen dargestellt hat und wie oben noch einmal dargestellt worden ist; dazu fehlen in dem vorliegenden Fall aber die entsprechenden methodischen Begründungen.
Wählt man nun einen Untersuchungsraum nach den oben entwickelten Kriterien, dann folgt daraus, dass sich das eben beschriebene und sehr einheitliche Bild als eine Grundlage der rechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit der Maßnahme ergibt. Das ist in dem vorliegenden Falle nicht erfolgt. Daher kann man das GA auch nicht verwerten.
Das kann auch durch das landesverwaltungsgerichtliche Erkenntnis in der vorherigen Rechtssache nicht salviert werden, weil er in der Erteilung einer beschränkten Baubewilligung für bestimmte Maßnahmen zu keiner Zeit eine rechtliche Wirkung enthalten war oder wäre, die dazu führen würde, dass gleichsam auch der „Vorbestand“ eine Bewilligung hätte.
Auch insoweit scheidet also die Erteilung einer Baubewilligung im vorliegenden Falle aus.
Im Ergebnis kann also gezeigt werden, dass die Baubewilligung auf einem Verfahren fußt, in dem wesentliche verfahrensgesetzliche Bestimmungen und Bestimmungen des materiellen Rechts nicht eingehalten worden sind.
Abschließend ist also festzuhalten:
a) Es wurde in dem Verfahren darauf verwiesen, dass wesentliche Vorfragen zu klären sind. Diese wurde in dem Verfahren nicht geklärt, daher ist das Verfahren mangelhaft geblieben.
b) Es kann gezeigt werden, dass die zur Wahrung der Parteistellung erhobenen Einwendungen daher beachtlich sind, weil schon die Frage des Konsenses entsprechende Nachbarrechte berührt.
Daher werden gestellt die
D Beschwerdeanträge
Es wird daher freundlich gebeten, im Beschwerdeverfahren
eine mündliche Verhandlung vorzunehmen
die entsprechenden Amtssachverständigen zu beauftragen
die notwendigen Erhebungen zu pflegen
das rechtliche Gehör zu wahren und
Das LVwG Tirol wolle, nach Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung
1. in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 15.11.2018, ZI. ***, zugestellt am 16.11.2018 abändern, und das Bauansuchen ab-, in eventu aber zurück weisen.
2. in eventu in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 15.11.2018, ZI. ***, zugestellt am 16.11.2018 mit Beschluss aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung Bescheides an die Behörde I. Instanz zurück zu verweisen.
(…)
Auf Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.02.2019 wurde der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende allgemeine und ergänzende Bebauungsplan "***" für den Planungsbereich "Adresse 3 – MM" betreffend Grundstück Nr. **3, EZ ****, KG ***** Y, beschlossen im Gemeinderat der Marktgemeinde Y am 21.01.2000 und kundgemacht durch öffentlichen Anschlag vom 25.02. bis 13.03.2000, vom Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 27.11.2020 als gesetzwidrig aufgehoben.
Am 08.01.2021 wurde die Aufhebung des Bebauungsplanes von der Tiroler Landesregierung im Landesgesetzblatt für Tirol kundgemacht.
Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 19.01.2021 wurde der hochbautechnische Amtssachverständige mit einem Gutachten beauftragt. Dieses Gutachten liegt mit Datum vom 02.02.2021 vor.
Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 12.05.2021 wurde die raumordnungsfachliche Amtssachverständige mit einem Gutachten beauftragt. Dieses Gutachten liegt mit Datum vom 19.05.2021 vor.
Am 28.05.2021 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.
Mit der Eingabe vom 10.06.2021 haben die Bauwerber das Bauansuchen abgeändert.
Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 14.06.2021 wurden der hochbautechnische Amtssachverständige und die raumordnungsfachliche Amtssachverständige jeweils mit einem Ergänzungsgutachten im Hinblick auf die Antragsänderung beauftragt. Die Ergänzungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen liegen mit Datum 15.06.2021 vor; die raumordnungsfachlichen Ergänzungen datieren vom 17.06.2021.
Am 22.06.2021 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergingen - zum Teil im Rahmen des Parteiengehörs – Stellungnahmen, Äußerungen, Vorbringen, Anträge etc. der (rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer, der (rechtsfreundlich vertretenen) Bauwerber und wurden von Behörden der Marktgemeinde Y Unterlagen übermittelt. Eine konkrete Auflistung der Schriftstücke des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens findet sich in den Verhandlungsschriften vom 28.05.2021 und 22.06.2021.
II.Sachverhalt:
Vorweg wird festgehalten, dass sich sämtliche Angaben betreffend Grundstücke auf die Katastralgemeinde Y beziehen.
A.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 29.04.1993, Zahl ***, wurde GG und JJ die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage sowie Einfriedungsmauer mit Holzzaun auf der Gp **3 (Bauplatz im gegenständlichen Bauverfahren) erteilt.
Die Einreichunterlagen, verfasst von Arch NN, X, sowie die Planurkunde, verfasst von OO, W, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 28.03.1994, Zahl ***, wurde die Bauanzeige für die Errichtung einer Einfriedungsmauer mit Holzzaun an der Westgrenze der Gp **3 mit angeschlossenem Lageplan zu Kenntnis genommen.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 12.04.1995, Zahl *** wurden GG und JJ nachträglich die baubehördliche Bewilligung für die von der Baubewilligung abweichende Bauausführung sowie die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 29.04.1993, Zahl ***, bewilligte Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses für dauernde Wohnzwecke mit Garage und Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Holzzaun“ auf Gp **3 erteilt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 14.03.2000, Zahl ***, wurde GG und JJ die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden Wohnhaus auf Gp **3 erteilt.
Die Einreichunterlagen, verfasst von Arch NN, X, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung.
Mit dem Schreiben der Baubehörde der Marktgemeinde Y vom 19.10.2000, Zahl ***, wurde die Bauanzeige vom 16.09.2000 betreffend die Errichtung von Sonnenkollektoren sowie die Anbringung eines Parabolspiegels an dem auf der Gp **3 bestehenden Wohnhaus zur Kenntnis genommen.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 04.07.2001, Zahl ***, wurden GG und JJ nachträglich planabweichende Ausführungen gegenüber des mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 14.03.2000, Zahl ***, bewilligten Bauvorhabens „Zu- und Umbau beim/im Wohnhaus“ auf Gp **3 erteilt.
Die zugrundeliegenden Pläne („Tekturplansatz“) – ohne Angaben zum Planverfasser – bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 03.08.2017, Zahl ***, wurde GG und JJ die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Verlängerung Vordach Erdgeschoss Ost, 3 Stück Lichtkuppeln am Flachdach, geringfügige Änderung der Innenraumaufteilung Erdgeschoss, Nichtausführung des Kamins“ und gleichzeitig „Rückbau der Bestandsattika Flachdach Ost bzw Reduktion der Wandhöhe im Traufenbereich des Satteldaches Ostseite“ auf dem Grundstück **3 erteilt.
Die zugrundeliegenden Einreichunterlagen, verfasst von Arch EE, X, sowie der Lageplan, verfasst von der FF, V, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung.
Mit dem - gegenständlich angefochtenen - Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 15.11.2018, Zahl ***, wurde GG und JJ die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Abbruch der bestehenden Sonnenkollektoren, Zu- und Umbau im Dachgeschoss des bestehenden Wohnhauses und Neuerrichtung von Dach-Warmwasser-Solar-Kollektoren“ auf dem Grundstück **3 erteilt.
Die Einreichunterlagen, verfasst von Arch EE, X, sowie ein Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von der FF, V, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung.
Dem Befund des Bescheides vom 29.04.1993 kann ua wie folgt entnommen werden:
Eine Grundteilung gemäß § 12 TBO ist nicht erforderlich.
Art der Bauausführung: Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Einfriedungsmauer mit Holzzaun auf Gp **3, Adresse 4, **** Y.
Widmung nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y: Wohngebiet
Baulinie, Bauhöhe, Wandhöhe, Geschosszahl und Abstände laut Plan.
Die Zufahrt erfolgt von der Adresse 4 – Gemeindestraße – aus.
Kfz. Stellplätze sind auf eigenem Grund ausreichend zu schaffen.
Ein Schutzraum wurde eingeplant.
Die Wasserversorgung erfolgt durch Anschluss an die Gemeindewasserleitung.
Die Abwasserentsorgung erfolgt durch Anschluss an die Gemeindekanalisation.
Die Oberflächenwässer müssen auf eigenem Grund ordnungsgemäß versickern.
Die Energieversorgung erfolgt über die TIWAG.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 28.03.1994 wurde die von GG und JJ beim Bauamt der Marktgemeinde Y am 15. März 1994 (Einlaufstempel Gemeinde) eingebrachte Bauanzeige für die Errichtung einer Einfriedungsmauer mit Holzzaun an der Westgrenze der Gp **3 zur Kenntnis genommen.
Laut dieser Bauanzeige befindet sich diese Mauerkonstruktion an der Westseite des Grundstückes **3 und ist somit gegenüber dem Grundstück **5 und nicht gegenüber dem Grundstück **2 der Beschwerdeführer gerichtet, welches sich östlich des Grundstückes **3 befindet.
Mit dem Bescheid vom 12.04.1995 wurde die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die von der Baubewilligung abweichende Bauausführung sowie Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 29.04.1993, Zahl ***, genehmigte Bauvorhaben zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses für dauernde Wohnzwecke mit Garage und Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Holzzaun auf Gp **3 erteilt.
Dem Befund dieses zuletzt genannten Bescheides kann entnommen werden, dass das Einfamilienwohnhaus mit Garage und Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Holzzaun mit geringen Abweichungen plan- und bescheidgemäß erstellt wurde.
Eine nähere Beschreibung dieser angesprochenen und als gering bezeichneten Abweichungen wurde im Bescheid nicht vorgenommen und es finden sich auch in dem mit Schreiben vom 02.03.1995 (Einlaufstempel Gemeindeamt Y vom 03.03.1995) eingebrachten Ansuchen zur Erteilung der Benützungsbewilligung des mit Bescheid vom 29.04.1993 genehmigten Bauvorhabens „Einfamilienwohnhaus mit Garage und Einfriedungsmauer mit Holzzaun“ keine diesbezüglichen Hinweise.
Auch Planunterlagen, auf welchen sich dieser Bescheid vom 12.04.1995, beziehen und in welchen die oben angesprochenen als gering bezeichneten Abweichungen entnommen werden könnten, liegen dem vorliegenden Bauakt nicht bei.
Mit Bescheid vom 14.03.2000 wurde die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden Wohnhaus auf Gp **3 erteilt.
Eine nähere Befundung der damit in Zusammenhang stehenden und konkret beabsichtigten Maßnahmen wurde im vorgennannten Bescheid nicht vorgenommen, sondern lediglich im Spruch auf den eingereichten Plan verwiesen.
Wie sich aus dem vorliegenden behördlichen Akt ergibt, wurde mit Bescheid vom 04.07.2001 die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die planabweichenden Ausführungen gegenüber des mit Bescheid vom 14.03.2000 genehmigten Bauvorhabens „Zu- und Umbau beim/im Wohnhaus auf Gp **3“ erteilt.
In Bezug auf die diesem Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen („Tekturplansatz“) ist festzuhalten, dass der Maßstab der Unterlagen nicht der Planunterlagenverordnung 1998 entspricht; der befugte Planer lässt sich nicht erkennen. Zudem erfolgte keine entsprechende farbliche Zuordnung der bestehenden, abzutragenden bzw neu zu errichtenden Bauteile, sondern lediglich ein Hinweis, dass das Kellergeschoss und Obergeschoss im Bereich des nordseitigen Zubaus nicht ausgeführt werden sollen. Sohin lässt sich nicht erkennen, welche baulichen Maßnahmen konkret umgesetzt wurden. Dies vor allem in Hinblick auf die Ausführung der Dachkonstruktion.
Dem Befund dieses Bescheides vom 04.07.2001 kann entnommen werden, dass das mit Bescheid vom 14.03.2000 genehmigte Bauvorhaben „Zu- und Umbau beim/im bestehenden Wohnhaus Adresse 3, **** Y, auf Gp **3 “ einen Zubau an der Nordseite des bestehenden Wohnhauses über drei Geschosse – Keller, Erd- und 1. Obergeschoss umfasste. Tatsächlich wurde dann aber nur der Zubau im Erdgeschoss ausgeführt. Das Bauvorhaben wurde auf den erdgeschossigen Zubau eingeschränkt. Der Zubau im Keller- und 1. Obergeschoss wird nicht mehr ausgeführt. Ein Teil der Terrasse auf der Westseite wurde nachträglich überdacht.
Insofern ergeben sich jene baulichen Maßnahmen, welche im Konkreten gegenüber dem mit Bescheid vom 29.04.1993 genehmigten Bauvorhaben vorgenommen werden sollen, anhand der hochbautechnischen Gutachtens vom 02.02.2021 wie folgt:
An der Nordseite des auf Grundstück **3 bestehenden Wohnhauses soll auf Niveau des Erdgeschosses ein Zubau im Ausmaß von 5,00 m x 12,82 m erfolgen. In diesem Zubau soll ein Abstellraum mit einer Nutzfläche von 18,01 m², ein Bad mit einer Nutzfläche von 11,96 m², ein Elternzimmer mit einer Nutzfläche von 16,91 m² sowie ein Vorraum mit einer Nutzfläche von 6,05 m², Platz finden. Neben dem oben angesprochenen Zubau an der Nordseite des Bestandes soll an der Westseite ein Teil des ehemaligen Freisitzes baulich abgetrennt werden um einen Verbindungsgang zwischen dem bestehenden Wohngebäude und dem neu geplanten Zubau herstellen zu können. Dieser Gang mit einer Breite von 1,60 m weist eine Nutzfläche von 7,62 m² auf, wobei gegenüber der Bestandsgarage ein Vorraum mit einer Nutzfläche von 2,86 m² eingebunden werden soll. Aus den mit Bescheid vom 04.07.2001 genehmigten Planunterlagen („Tekturplansatz“) ergibt sich zudem, dass eine Überdachung des Freisitzbereiches an der Westseite des Bestandsobjektes vorgenommen werden soll, welche bis zur Wandflucht der westseitigen Außenwand des Zubaus geführt werden soll. Der ursprünglich für die Unterbringung von Gartengeräten geplante und genehmigte Raum soll im Rahmen dieser Baumaßnahmen als Schrankraum umgewidmet bzw für diesen Zweck adaptiert werden. Zu diesem Zweck soll der ursprünglich vom Freisitz aus geplante und genehmigte Zugang (südseitig) verschlossen und an der nordseitigen Außenwand ein Mauerdurchbruch, welcher als Zugang vom neuen Vorraum aus zum Schrankraum dient, erstellt werden. Um einen entsprechenden Zugang zum neu geplanten Abstellraum sicherstellen zu können, soll an der nordseitigen Außenwand der bereits bestehenden Garage ein Mauerdurchbruch für den Einbau eines entsprechenden Türelementes hergestellt werden. Für die natürliche Belichtung und Belüftung des Elternzimmers soll an der westseitigen Außenwand ein Fensterelement sowie im südwestlich abgeschrägten Bereich eine Doppelflügeltüre eingebaut werden. Der geplante Zubau soll an der nordseitigen Außenwand, welche gegenüber dem Grundstück **5 gerichtet ist, eine Wandhöhe und gemessen vom Geländeverlauf vor Bauführung bis Oberkante Dachhaut von 2,70 m aufweisen. Ausgehend von dieser Wandhöhe soll die vorgesehene Dachkonstruktion (Walmdach) über dem Zubau mit einer Dachneigung von 30° bis zur Firsthöhe des bestehenden Wohnhauses geführt werden. An der Ostseite - gegenüber dem Grundstück **2– soll die hier geplante Wandhöhe des geplanten Zubaus, an die ursprünglich geplante und genehmigte Höhe der ostseitigen Garagenaußenwand angepasst und ebenfalls mit einer Dachneigung von 30° (analog zum Bestand) erstellt werden. Im Bereich der Schnittdarstellung sollen sich im Konkreten eine Wandhöhe von 2,37 m, gemessen ab Geländeverlauf vor Bauführung bis Oberkante Dachhaut ergeben.
Der Abgleich der einzelnen Planunterlagen genehmigt mit Bescheid vom 29.04.1993 mit jenen, genehmigt mit Bescheid vom 14.03.2000 und genehmigt mit Bescheid vom 04.07.2001, ergibt, dass die baulichen Maßnahmen, die gegenüber dem mit Bescheid vom 29.04.1993 genehmigten Vorhaben vorgenommen werden sollen, grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998 dargestellt bzw kenntlich gemacht wurden (bestehende bauliche Anlagen grau, geplante bauliche Anlagen rot und abzutragende Bauteile gelb). Dies deshalb, da der ursprünglich mit Bescheid vom 29.04.1993 genehmigte Einreichplan als Grundlage (Kopie) in die mit Bescheid vom 14.03.2000 und Bescheid vom 04.07.2001 genehmigten Planunterlagen eingearbeitet wurde.
Sohin ist auch eine entsprechende Übereinstimmung der Gebäudeabmessungen - dies bezogen sowohl auf die Längen- und Breitenausdehnungen als auch Gebäudehöhen und Situierung festzustellen. Dies auch unter Berücksichtigung der Raumaufteilung und Gliederung sowie Situierung der Tür- und Fensteröffnungen.
Unstimmigkeiten in den Planunterlagen sind wie folgt gegeben:
Durch die oben angesprochene Nichtausführung der laut Bescheid vom 14.03.2000 geplanten Zubaumaßnahmen im Keller- und Obergeschoss an der nordseitigen Außenwand des Bestandsgebäudes sind die hier in diesem Zusammenhang geplanten Verbindungsöffnungen (Mauerdurchbrüche zur Herstellung von Durchgängen oder Einbau von Türelementen auch nicht mehr relevant und hätten in den Planunterlagen nunmehr als bestehende Mauerkonstruktionen (graue Farbgebung) dargestellt werden müssen.
Dies betrifft beispielsweise nachstehende Bereiche:
geplantes Türelement bzw Mauerdurchbruch im Bereich des nordwestseitigen Kellerraumes
geplantes Türelement bzw Mauerdurchbruch im Obergeschoss zwischen Gang- bzw Treppenhausbereich und dem geplanten Zimmer im nordseitigen Zubau.
In den mit dem Bescheid vom 29.04.1993 genehmigten Planunterlagen wurde eine Korrektur in der Form vorgenommen, dass auf Niveau des Kellergeschosses die hier geplante Wandkonstruktion zur Abtrennung der Kellerräume nunmehr nicht mehr zur Ausführung kommen soll und der geplante Tankraum als Abstellraum dienen soll. Diese angesprochene Wandkonstruktion und die Raumnutzung als Tankraum scheinen in den Planunterlagen, welche mit Bescheid vom 14.03.2000 und Bescheid vom 04.07.2001 genehmigt wurden, jedoch nach wie vor auf. Derartige Unstimmigkeiten finden sich auch auf Niveau des Erdgeschosses, wo mit Bescheid vom 29.04.1993 im nordseitigen Anschluss an die Küche ein zusätzlicher Abstellraum laut Korrektur abgetrennt werden sollte und die nordseitig vorgesehene Verbindungstüre von der Küche aus zum angrenzenden Raum nicht ausgeführt werden sollte. Hier sollte sohin lediglich ein offener Durchgang hergestellt werden.
Diese bauliche Abtrennung und Wegfall der Verbindungstüre scheint in den Planunterlagen, welche mit Bescheid vom 14.03.2000 und Bescheid vom 04.07.2001 genehmigt wurden, nicht mehr auf, wodurch nicht klar nachvollzogen werden kann, ob diese oben und zuletzt genannten Maßnahmen umgesetzt wurden oder nicht.
Wie bereits festgehalten soll an der Westseite ein Teil des ehemaligen Freisitzes baulich abgetrennt werden um einen Verbindungsgang mit einer Breite von 1,60 m zwischen dem bestehenden Wohngebäude und den neu geplanten Zubau herstellen zu können. Sohin handelt es sich bei der westseitigen Außenwand dieses Gangbereiches ebenfalls um einen Neubauteil, welcher entsprechend den Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998 in roter Farbgebung dargestellt hätte werden müssen. Um eine entsprechende Verbindung zum nordseitig geplanten Zubau und dem Bestandsobjekt sicherstellen zu können, wurde in der nordseitigen Außenwand des Bestandsgebäudes (im Bereich des Freisitzes) nunmehr ein Türelement eingeplant. Für den Einbau dieses Türelementes ist es erforderlich, eine entsprechende Maueröffnung herzustellen, weshalb hier unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998 dieser Bereich als abzutragende bauliche Anlage (gelbe Farbgebung) dargestellt hätte werden müssen, was allerdings nicht erfolgt ist. Dies gilt auch für die Verbindungsöffnung zwischen dem nunmehr geplanten Schrankraum und Vorraum im nordseitigen Zubau und der Türöffnung zwischen Garage und Abstellraum.
Festgestellt wird auch, dass zwischen Erlassung der Bescheide vom 14.03.2000 und 04.07.2001 mit Schreiben der Baubehörde vom 19.10.2000 die von den Bauwerbern eingebrachte Bauanzeige vom 16.09.2000 betreffend die Errichtung von Sonnenkollektoren sowie Anbringung eines Parabolspiegels an dem auf der Gp **3 bestehenden Wohnhaus zur Kenntnis genommen wurde.
Aus den dieser Bauanzeige angeschlossenen Unterlagen – Tekturplan Änderung auf „Variante 2“ vom 13.06.2000 und verfasst von Arch NN, X, zeigt sich auch, dass über den nordseitig errichteten Zubau, welcher mit Bescheid des Bürgermeisters vom 14.03.2000 genehmigt wurde, eine Flachdachkonstruktion erstellt werden soll, auf welcher die angezeigten Sonnenkollektoren montiert werden sollen.
Die Errichtung dieser Flachdachkonstruktion wird durch die Bauwerber dadurch begründet, dass aufgrund der finanziellen Mittel eine verkleinerte Variante zur Ausführung kommen soll und daher kein Keller- und Obergeschoss, sondern nur das Erdgeschoss realisiert werden soll. Dieses Erdgeschoss wurde mit der angesprochenen Flachdachkonstruktion nach oben hin abgeschlossen.
Laut dem mit Schreiben der Baubehörde vom 19.10.2000 zur Kenntnis genommenen Bauanzeige angeschlossenen Tekturplan kommt dabei die Oberkante der geplanten Attika auf einer Höhe von 3,03 m über ± 0,00 = Oberkante fertiges Fußbodenniveau Erdgeschoss zu liegen. Die Oberkante der Dachhaut auf 2,83 m, wiederum bezogen auf ± 0,00.
Aus der mit Schreiben der Baubehörde vom 19.10.2000 zur Kenntnis genommenen Bauanzeige lässt sich auch erkennen, dass neben der Montage der Sonnenkollektoren und der Abänderung der Dachkonstruktion auch ein Teilabtrag der mit Bescheid vom 29.04.1993 (Ursprungsbescheid) genehmigten Dachkonstruktion im nordseitigen Bereich über der Terrasse, Abstellraum sowie Garage, erfolgen soll.
Im Zusammenhang mit den Planunterlagen, die der mit Schreiben der Baubehörde vom 19.10.2000 zur Kenntnis genommenen Bauanzeige angeschlossenen waren, ergibt sich, dass diese in der Form verfasst wurden, wonach darin lediglich die Darstellung der für die nunmehr beabsichtigte Ausführungsvariante – „Variante 2“ – erforderlichen baulichen Änderungen (Bestand, Neubau und Abtrag) und bezogen auf den ursprünglichen Bestand (Bescheid vom 29.04.1993) vorgenommen wurden.
Konkrete Änderungen, welche gegenüber dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 14.03.2000 genehmigten Bauvorhaben vorgenommen werden sollen, finden sich darin jedoch nicht.
Die räumliche Aufteilung, Gliederung und Situierung des im Erdgeschoss geplanten Zubaus entspricht dabei bereits dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 14.03.2000 genehmigten Bauvorhaben.
Mit Bescheid vom 03.08.2017 wurde in weiterer Folge die baubehördliche Bewilligung auf Grundlage des zwischenzeitlich aufgehoben Bebauungsplanes *** erteilt. Dem Befund dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass grundbücherlicher Eigentümer der Bauliegenschaft Gst Nr. **3 die Bauwerber GG und JJ, wohnhaft in **** Y, Adresse 3, sind.
Die geplanten Gebäude und baulichen Anlagen wurden gemäß Vermessungsurkunde des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen „Vermessung FF“ mit Planurkunde GZ *** vom 11.08.2016 am Baugrundstück eingemessen. Der Lageplan gemäß § 24 TBO liegt vor.
Das Bauvorhaben lässt sich wie folgt beschreiben:
Art des Bauvorhabens: Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. **3 in EZ **** KG ***** Y, **** Y, Adresse 3; Verlängerung Vordach Erdgeschoss Ost, 3. Stück Lichtkuppeln am Flachdach; geringfügige Änderung der Innenraumaufteilung Erdgeschoss, Nichtausführung des Kamins und gleichzeitig Rückbau der Bestandsattika Flachdach Ost bzw Reduktion der Wandhöhe im Traufenbereich des Satteldaches Ostseite.
Die Baulinien, Bauhöhen, Wandhöhen, Geschosszahl und Abstände ergeben sich aus den Einreichunterlagen.
Widmung nach dem gültigen elektronischen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y: Wohngebiet
Die Zufahrt erfolgt über die Gemeindestraße „Adresse 4“, Grundstück Nr. **6 in EZ *** KG ***** Y.
Die Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind durch den Bestand gegeben bzw werden keine beansprucht oder werden entsprechend erweitert.
Das Bauvorhaben wurde vom bestellten hochbautechnischen Sachverständigen positiv beurteilt.
Ein Vergleich dieser dem Bescheid vom 03.08.2017 zugrundeliegenden Unterlagen mit jenen Unterlagen, welche den bisherigen Bewilligungsbescheiden bzw Bauanzeigen zugrunde gelegt wurden, ergibt, dass darin zwar eine entsprechende Darstellung der nunmehr konkret beabsichtigten baulichen Maßnahmen vorgenommen wurde, sich diese farbliche Zuordnung aber in Teilbereichen nicht mit den bisher genehmigten Maßnahmen deckt.
So zeigt sich auf Niveau des Erdgeschosses, dass die nordseitige Außenwand des Zubaus, welche gegenüber dem Grundstück **5 gerichtet ist, in den nunmehr vorliegenden und genehmigten Planunterlagen eine Länge von 12,01 m – ohne Berücksichtigung der westseitig vorspringenden Mauerscheibe mit 0,80 m – aufweist. Unter Berücksichtigung dieses angesprochenen Mauervorsprunges ergäbe sich hier eine Wandlänge von 12,81 m (12,01 + 0,80).
In den bisherigen genehmigten bzw mit Bauanzeige zur Kenntnis genommenen Unterlagen wäre hier lediglich eine Wandlänge von 11,92 m als genehmigt zu betrachten, wobei im nordwestlichen Eckbereich des Zubaus bisher keine Wandscheibe wie oben angesprochen eingeplant bzw genehmigt wurde.
Aufgrund dieses Umstandes ist festzuhalten, dass diese angesprochene nordseitige Außenwand um 0,89 m verlängert wurde, wobei diese bauliche Veränderung wie angeführt, allerdings nicht kenntlich gemacht wurde.
Im Zusammenhang mit dieser angesprochenen Verlängerung der nordseitigen Außenwand ergibt sich, dass auch eine Verschiebung der westseitigen Außenwand des Elternzimmers festzustellen ist, welche ebenfalls nicht dargestellt wurde.
Der geplante und genehmigte Gang zwischen dem ursprünglichen genehmigten Bestandsgebäude und dem 2000 errichteten nordseitigen Zubau wurde von ursprünglich 1,60 m auf 1,73 m verbreitert. Aufgrund dieses Umstandes hätte die Verschiebung dieser Wandkonstruktion entsprechend den Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998 (nunmehr Bauunterlagenverordnung 2020) farblich dargestellt werden müssen.
Betrachtet man nur jene Bereiche, welche gegenüber dem Grundstück **2 der Beschwerdeführer gerichtet sind, so ergibt sich, dass hier lediglich eine Unstimmigkeit in den Planunterlagen dahingehend festzustellen ist, dass die ostseitige Wandkonstruktion des Schrankraumes geringfügig Richtung Westen verschoben wurde.
Dies deshalb, da die in den bisher genehmigten bzw mit Bauanzeige zur Kenntnis genommenen Planunterlagen diese angesprochene Wandkonstruktion mit 2,00 m ausgehend von der ostseitigen Außenkante der Wandkonstruktion der Garage einkotiert wurde, während in den nunmehr vorliegenden und mit Bescheid vom 03.08.2017 genehmigten Planunterlagen ein Innenmaß innerhalb der Garage von 2,00 m zwischen diesen Wandkonstruktionen festzustellen ist.
Die Wand wurde sohin weiter als bisher genehmigt von der Gst **2 abgerückt und weist somit einen größeren Abstand zu diesem Grundstück auf. Diese Maßnahme wurde im Inneren des Gebäudes vorgenommen.
Die Betrachtung der im Mindestabstandsbereich bisher genehmigten bzw mit Bauanzeige zur Kenntnis genommenen baulichen Anlagen ergibt, dass diese gemäß den Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998 und auf Basis der bisher genehmigten Bescheide bzw zur Kenntnis genommenen Bauanzeigen vorgenommen wurden.
Während die eingetragenen Längenausdehnungen den bisherigen Genehmigungsbescheiden bzw zur Kenntnis genommenen Bauanzeigen entsprechen, ergeben sich hier Unstimmigkeiten in den eingetragenen Höhenangaben.
Während sich in den mit Schreiben der Baubehörde vom 19.10.2000 zur Kenntnis genommenen Bauanzeige angeschlossenen Planunterlagen wie oben bereits ausgeführt eine Oberkante der geplanten Attika mit 3,03 m ausgehend von ± 0,00 (Oberkante fertiger Fußboden EG) ergibt, findet sich in den mit Bescheid vom 03.08.2017 genehmigten Planunterlagen eine Oberkante der Attika von 2,97 m wieder.
Dieser Wert liegt somit 6 cm unter der in der oben angesprochenen Bauanzeige angegebenen Höhenangabe.
Aus dem Befund bzw der Baubeschreibung des Bescheides vom 15.11.2018 (die erfolgte Antragsänderung im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist hier noch nicht abgebildet) ergibt sich wie folgt:
Die geplanten Gebäude und baulichen Anlagen wurden gemäß Vermessungsurkunde des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, PP, mit Planurkunde GZ *** vom 14.08.2018, am Baugrundstück eingemessen. Der Lageplan gemäß § 31 TBO 2018 liegt vor.
Art der Bauführung: Die Bauwerber beabsichtigen den Aufbau auf das bestehende Erdgeschoss im Nord-Bereich, im nordseitigen Anschluss an das bestehende Obergeschoss des Hauptgebäudes, jeweils nach Westen, Norden und Osten außerhalb des Mindestabstandsbereiches von 4 m zur Grundgrenze. Das neue Dach in Walmdachform bildet die Fortsetzung des Hauptdachgiebels in Richtung Norden bis zum Beginn des 30°-Walmes und überdeckt im Norden im Mindestabstandsbereich das Erdgeschoss mit einem nicht ausgebauten und auch nicht ausbaufähigen Dachraum mit Dachfensterdurchbrüchen, welche durch die Dachfläche und die korrespondierenden Belichtungsöffnungen in der EG-Decke eine natürliche Belichtung über die Dachfläche zulassen. Die nordseitige Überdachung wird in Ostrichtung durch die im Bebauungsplan festgelegte Baugrenzlinie abgeschnitten und bleibt der anschließende erdgeschossige Bestand im Nordosteck des gegenständlichen Grundstücks ohne neue Überdachung. Hier ragt von Süden, von der hier nach Osten geplanten Hauptdachverlängerung ein Vordach in der Tiefe von 1,50m nach Norden in diesen sonst laut Bebauungsplan freizuhaltenden Grundstücksabschnitt herein. Die bestehenden Sonnenkollektoren auf dem nördlichen Bestand-Flachdach werden laut Plandarstellung abgebrochen und durch neue Sonnenkollektoren (Warmwasser Flachkollektoren) auf der ostseitigen Hauptdachfläche in 3 Gruppen ersetzt. Im Obergeschoss wird durch den Anbau ein neu hinzukommendes Zimmer mit nach Westen vorgelagerter kleiner Terrasse gebildet, welches über das bestehende Treppenhaus erschlossen wird.
Der übrige Altbestand wird durch die Baumaßnahme in seinen Außenmaßen nicht verändert und wird dies auch durch den vorliegenden Lageplan nach § 31 TBO 2018 nachgewiesen.
Technische Bauweise und Ausführung: Erweiterung/Anbau in Holzriegelbauweise mit Holzdachkonstruktion und Dachziegeldeckung.
Die Baumasse nach § 2(5) Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz beträgt hinzu-kommend / insgesamt 86,56 m³.
Baulinien, Bauhöhen, Wandhöhen, Geschosszahl und Abstände laut Plan.
Widmung nach dem gültigen elektronischen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Y: Wohngebiet.
Die Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind durch den Bestand gegeben bzw werden keine beansprucht oder werden entsprechend erweitert.
Das Bauvorhaben wurde in einer schriftlichen Stellungnahme vom 28.09.2018 des bestellten hochbautechnischen Sachverständigen positiv begutachtet.
Das gegenständliche Bauvorhaben wurde vom Raumplaner der Marktgemeinde Y positiv beurteilt. Das Gutachten des bestellten raumplanerischen Sachverständigen vom 15.10.2018 liegt vor.
Vergleicht man nunmehr die in den mit Bescheid vom 15.11.2018 genehmigten Eintragungen der Höhenlagen der sich im Mindestabstandsbereich zu Grundstück **2 befindlichen baulichen Anlagen mit jenen Höhenangaben, wie sie sich aus den mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 03.08.2017 genehmigten Höhen ergeben, ergibt sich nachstehende Situation ausgehend von ± 0,00 (Oberkante fertiger Fußboden EG):
BauteilHöhenlage laut Höhenlage laut
Bescheid vom 03.08.2017Bescheid vom 15.11.2018
Vordach Garage Süd;2,23m2,23m
Garage Bestand;2,68m2,68m
nördlicher Zubau
(Abstellraum)2,90m2,90m
Aus dieser Gegenüberstellung zeigt sich, dass die Höhenlagen der Wandkonstruktionen bei den in den Mindestabstandsflächen zu Grundstück **2 bereits vorhandenen baulichen Anlagen beibehalten werden und somit als unverändert anzusehen sind.
Die über dem neu zu errichtenden Dachgeschoss geplante Walmdachkonstruktion mit einer Dachneigung von 30° bindet ostseitig gegenüber dem Grundstück **2 in einem Abstand von ca 30 cm (laut Detailansicht Ansicht Nord) an die hier bereits bestehende Attika an.
Diese angesprochene Dachneigung von 30° über diesen baulichen Anlagen im Mindestabstandsbereich zu Grundstück **2 weist somit einen Winkel von unter 45° auf, sodass dies keinen Einfluss auf die Ermittlung der zulässigen Wandhöhe haben kann.
Das gesamte Gebäude einschließlich des gegenständlichen Bauvorhabens dient zu Wohnzwecken und es werden keine zusätzlichen Wohnungen errichtet.
Das Gebäude ist gemäß den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien aufgrund der Zugänglichkeit von außen, der Anzahl der oberirdischen Geschosse (2), der Wohnungsanzahl (1), des Fluchtniveaus unter 7,00 m und einer Bruttogrundfläche der oberirischen Geschosse unter 400 m² in die Gebäudeklasse 2 gemäß den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien einzuordnen, da die Einstufung in die Gebäudeklasse 1 aufgrund der nicht gegebenen Zugänglichkeit von mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen als nicht gegeben anzusehen ist.
Somit sind im gegenständlichen Fall auch keine technischen Brandschutzeinrichtungen (mit Ausnahme von unvernetzten Rauchwarnmeldern) gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 sowie OIB-Richtlinie 2.2 zwingend erforderlich.
Der Neubau wird als Wohngebäude verwendet, wobei die Garage eine Nutzfläche von 28,24 m² aufweist und somit weit unter den im § 32 Abs 4 lit d Tiroler Bauordnung 2018 angeführten Wert von 250 m² liegt. Das Fluchtniveau vom Dachgeschoss bis zum angrenzenden Gelände auf Erdgeschossniveau beträgt unter 7 m.
Die rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber haben mit Schreiben vom 27.09.2017 eine umfassende Stellungnahme im Rahmen des am Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-, geführten Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 03.08.2017 eingebracht (siehe Erkenntnis Landesverwaltungsgericht Tirol vom 12.03.2018, LVwG-).
In dieser Stellungnahme wurde zur ursprünglichen Eingabe hinsichtlich der verwendeten bzw zu verwendenden Baumaterialien und ergänzend zu den Einreichunterlagen und der Baubeschreibung des Baugesuchs Folgendes ausgeführt:
Dachziegel: Tondachziegel, nicht brennbar, darunter Holzkonstruktion, die keine Brandschutzqualifikation erfüllt. Die bestehende Garage wurde zum überwiegenden Teil in Massivbauweise (Stahlbeton) ausgeführt. Bei der in der Garage teilweise sichtbaren Dachschräge wurde die Holzkonstruktion 2-lagig mit Gipskarton-Feuerschutzplatten verkleidet (2 x 15 mm) womit der Brandschutz von 90 Minuten erfüllt ist. Die Türen in die Garage sind als EI2 30-C Türen ausgeführt. Die Wand zwischen Garage und Wohnhaus sowie die Wände zwischen Abstellraum und Bad bzw Vorraum wurden in Stahlbeton ausgeführt. Die Wand zwischen Bad bzw Vorraum und Schlafzimmer besteht aus Ziegel.
Bei diesem beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-***, geführten Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 03.08.2017 war der im gegenständlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige bereits in dieser Funktion tätig und kam in seiner im Rahmen der am 21.02.2018 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geführten öffentlich mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die oben angesprochenen brandschutztechnischen Vorkehrungen im Bereich der sich im Mindestabstandsbereich zu Grundstück **2 befindlichen baulichen Anlagen als geeignet angesehen werden können, um einen Brandüberschlag auf das zuletzt genannte Grundstück und die darauf befindlichen baulichen Anlagen verhindern zu können.
Aufgrund des Umstandes, dass die ursprünglichen Räumlichkeiten bzw baulichen Anlageteile in den Mindestabstandsflächen zu Grundstück **2 unverändert beibehalten werden, ändert sich aufgrund der nunmehr vorliegenden und mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 15.11.2018 genehmigten Bauvorhabens an dieser bereits abgegebenen Beurteilung grundsätzlich nichts.
Zu der noch im gegenständlichen behördlichen Bauverfahren (ohne die Antragsänderung vom 10.06.2021) antragsgegenständlichen Dachkonstruktion, welche eine Änderung gegenüber dem mit Bescheid vom 03.08.2017 gegenständlichen Bauvorhabens darstellt, ist wie folgt auszuführen:
Es soll eine Erweiterung der Dachkonstruktion über den im Dachgeschoss geplanten Räumlichkeiten in analoger Ausführung zum Bestand mit einer Dachneigung von 30° und einer Eindeckung aus Dachziegeln erfolgen, wobei diese angesprochene Dachkonstruktion hinter bzw unter der östlich vorhandenen Stahlbetonattika zu liegen kommt, welche gegenüber dem Grundstück **2 gerichtet ist. Sohin ist auch ein entsprechender Mauerhochzug in diesem Bereich laut OIB-Richtlinie 2 - Brandschutz - gegeben.
Auch die vorgesehene Dachkonstruktion bestehend aus einer Holztragkonstruktion, Wärmedämmung und einer Dachhaut aus Dachziegeln, entspricht den Forderungen der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz – und im Sinne der oben getroffenen Einstufung in die Gebäudeklasse 2.
Der in der Beschreibung angegebene Wandaufbau der Trennwand zwischen Zimmer und nicht ausgebautem Dachraum im Dachgeschoss mittels innenseitiger Verkleidung aus 5 cm Heraklith in der Brandschutzklasse EI60 / REI60, entspricht der Vorgabe der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz – und der Gebäudeklasse 2.
Diese angesprochene Wandkonstruktion ist überdies 4,06 m zu der betreffenden Grundstücksgrenze des Grundstückes **2 entfernt.
Die Wandflucht der ostseitigen Außenwand dieser Erweiterung entspricht der Wandflucht des auf Grundstück **3 bereits vorhandenen und genehmigten Bestandes und steigt das natürliche Gelände in Süd-Nordrichtung an, wodurch sich hinsichtlich der Abstandsberechnungen im Bereich der nordseitigen Erweiterung geringere Wandhöhen als im Bereich des Bestandes ergeben.
Da bereits im Bereich des Bestandes die Abstände im Sinn der Bestimmung nach § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 eingehalten werden und die Dachneigungen im Bereich des Zubaus dem Bestand angeglichen werden, sind sohin die erforderlichen Abstände gegeben.
Die auf der ostseitigen Dachfläche vorgesehenen Sonnenkollektoren (3 Stück) werden auf der Dachkonstruktion aufgeständert.
Laut den vorliegenden und mit Bescheid vom 15.11.2018 genehmigten Planunterlagen ergibt sich ein eingetragener Abstand der 3 beabsichtigen Sonnenkollektoren zu Grundstück **2 von 4,13 m. Jene Oberkante der Kollektoren, welche gegenüber dem Grundstück **2 gerichtet ist, kommt dabei auf einer Höhe von +6,71 m über ± 0,00 (Oberkante fertiger Fußboden EG) somit auf einer absoluten Höhe von 643,00 zu liegen.
Berücksichtigt man diese angesprochene absolute Höhe von 643,00 m mit einer absoluten Ausgangshöhe des darunterliegenden Geländes (Vorplatzbereich Garage) mit 636,13 m, ergibt sich eine für die Abstandsberechnung erforderliche Höhe von 6,87 m (643 m – 636,13 m).
Aufgrund der in den Planunterlagen vorgesehenen baulichen- bzw brandschutztechnischen Vorkehrungen ist ein Brandüberschlag auf das Nachbargrundstück **2 bzw darauf befindlicher baulicher Anlagen nicht zu erwarten.
Im Hinblick auf die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführte Antragsänderung ist wie folgt festzustellen:
Beschreibung der eingereichten Abweichungen gegenüber dem angefochtenen Bescheid:
Wie sich aus den dem Bescheid des Bürgermeisters vom 15.11.2018 zugrundeliegenden Planunterlagen ergibt, beabsichtigen die Bauwerber den Aufbau auf das bestehende Erdgeschoss im Nordbereich, im nordseitigen Anschluss an das bestehende Obergeschoss des Hauptgebäudes, jeweils nach Westen, Norden und Osten außerhalb des Mindestabstandsbereiches von 4,00 m zur jeweiligen Grundstücksgrenze. Das neue Dach in Walmdachform bildet die Fortsetzung des Hauptdachgiebels in Richtung Norden bis zum Beginn des 30°-Walmes und überdeckt im Norden im Mindestabstandsbereich das Erdgeschoss mit einem nicht ausgebauten und auch nicht ausbaufähigen Dachraum mit Dachfensterdurchbrüchen, welche durch die Dachfläche und die korrespondierenden Belichtungsöffnungen in der Erdgeschossdecke eine natürliche Belichtung über die Dachfläche zulassen. Die bestehenden Sonnenkollektoren auf dem nördlichen Bestand-Flachdach werden laut Plandarstellung abgebrochen und durch neue Sonnenkollektoren (Warmwasser Flachkollektoren) auf der ostseitigen Hauptdachfläche in 3 Gruppen ersetzt. Im Obergeschoss wird durch den Anbau ein neu hinzukommendes Zimmer mit einer Fläche von 18,48 m² und einer nach Westen vorgelagerten kleinen Terrasse mit einer Fläche von 9,81 m² gebildet, welches über das bestehende Treppenhaus erschlossen wird.
Die vorgesehene Erweiterung der Überdachung im östlichen Bereich als auch die hier vorgesehene Erweiterung eines nichtausgebauten Dachbodens erstreckt sich auch in den Mindestabstandsbereich von 4,00 m zu Grundstück **2 der Beschwerdeführer, wobei der Abstand der betreffenden Außenwand des Dachbodens zur Nachbargrundstücksgrenze ca 2,10 m und die der Dacherweiterung ca 0,30 m beträgt.
Der übrige Altbestand wird durch die Baumaßnahme in seinen Außenmaßen nicht verändert, wie dies der (neu) vorliegende Lageplan nach § 31 TBO 2018 zeigt.
Der Abgleich der mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 15.11.2018 zugrundeliegenden Planunterlagen mit jenen Planunterlagen, welche antragsgegenständlich durch die rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.06.2021 beim Landes-verwaltungsgericht Tirol eingebracht wurden, zeigt, dass nunmehr lediglich eine Projektmodifizierung dahingehend vorgenommen werden soll, dass keine neuen baulichen Anlageteile in die Mindestabstandsflächen von 4,00 m zu Grundstück **2 geführt bzw innerhalb dieser errichtet werden sollen, sondern hier die derzeit vorhandene Bestandssituation unverändert beibehalten werden soll. Es handelt sich sohin um eine Einschränkung des Bauvorhabens.
Es soll die ursprünglich geplante Erweiterung der Dachkonstruktion bzw die Erweiterung eines nicht ausgebauten Dachraumes über der im Mindestabstandsbereich zu Grundstück **2 vorhandenen Garage bzw Abstellraumes nicht mehr erfolgen.
Durch diesen angesprochenen Wegfall dieser Bauteile soll eine neue Erschließung des nordseitig projektierten Dachraumes erfolgen, welche nunmehr über ein Türelement von der westseitig gelegenen Terrasse aus sichergestellt wird. Ursprünglich sollte dieser Dachraum über die ostseitige Erweiterung des hier im Bestand vorhandenen Dachraumes erfolgen. Das an der ostseitigen Außenwand des nordseitigen Dachbodens geplante Türelement kommt nicht mehr zur Ausführung, sondern ein geschlossenes Wandelement gegenüber dem Grundstück **2.
Durch den Wegfall bzw Nichtausführung der ostseitigen Dachbodenerweiterung sollen nunmehr in der ostseitigen Außenwand des im Obergeschoss geplanten neuen Zimmers, zwei zusätzliche Fensterelemente zur natürlichen Belichtung und Belüftung eingebaut werden, welche in der ursprünglichen Planung bzw laut dem angefochtenen Baubewilligungsbescheid nicht geplant waren.
Im Zusammenhang mit diesen zuletzt genannten Fensterelementen und der ostseitigen Außenwand des neuen Zimmers im Obergeschoss ist festzustellen, dass die betreffende Wandkonstruktion einen Abstand von 4,06 m zur Grundstücksgrenze **2 aufweist, wobei die ostseitige Dachkonstruktion über dem neuen Zimmer auch diesen angesprochenen Wert nicht überschreitet.
Auswirkungen der Änderungen in Bezug auf die Abstandsvorschriften nach § 6 TBO 2018 im Hinblick auf das Grundstück **2:
Es stellt sich aufgrund der von den rechtsfreundlich vertretenen Antragstellern eingebrachte Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 10.06.2021 (Schriftsatz vom 10.06.2021) die Antragslage in der Form dar, dass keine neuen baulichen Anlageteile in die Mindestabstandsflächen von 4,00 m zu Grundstück **2 geführt bzw innerhalb dieser errichtet werden sollen, sondern hier die derzeit vorhandene Bestandssituation unverändert beibehalten werden soll.
Im Hinblick auf die nach § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 erforderlichen Abstände zum Grundstück **2 der Beschwerdeführer ist erneut festzuhalten, dass die im Obergeschoss geplante ostseitige Außenwand des hier nunmehr vorgesehenen Zimmers laut vorliegenden und genehmigten Planunterlagen – die Situation bleibt auch in den Änderungsunterlagen unverändert - einen Abstand von 4,06 m zu Grundstück **2 aufweist und sohin nicht innerhalb des Mindestabstandsbereiches zu liegen kommt. Dies wurde auch dadurch begründet, dass die Wandflucht der ostseitigen Außenwand dieser Erweiterung der Wandflucht des auf Grundstück **3 bereits vorhandenen und genehmigten Bestandes entspricht und das natürliche Gelände in Süd-Nordrichtung ansteigt, wodurch sich hinsichtlich der Abstandsberechnungen im Bereich der nordseitigen Erweiterung geringere Wandhöhen als im Bereich des Bestandes ergeben.
Die beabsichtigten baulichen Änderungen beziehen sich ausschließlich auf den Mindestabstandsbereich zum Grundstück **2 der Beschwerdeführer. Gegenüber den sonstigen angrenzenden Grundstücken, zB **5, welches nordseitig anschließt, sowie zu den Grundstücken **1 und **5 ergeben sich dadurch keine anderen baulichen Veränderungen als sie bereits im ursprünglichen Projekt vorgesehen waren.
Die vorliegenden Planunterlagen können als vollständig betrachtet werden und beinhalten alle Informationen nach der Bauunterlagenverordnung 2020.
Es liegt ein Lageplan vor. Dieser stammt vom Vermessungsbüro FF und ist datiert mit Ausfertigungsdatum 08.06.2021, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.06.2021.
In diesem Vermessungsplan ist die nunmehr beabsichtigte Aufstockung entsprechend farblich kenntlich gemacht. Diese farbliche Darstellung deckt sich mit jenem Bereich, wie er in den Einreichunterlagen dargestellt ist.
In den Planunterlagen, welche nunmehr beim Landesverwaltungsgericht am 10.06.2021 eingebracht wurden, ist eine Einschränkung dahingehend erfolgt, dass die im ursprünglichen Mindestabstandsbereich von vier Metern gegenüber dem Gst **2 geplanten Baumaßnahmen nunmehr nicht realisiert werden sollen. Die ursprünglichen Ausdehnungen und das Raumkonzept sowie die sonstigen baulichen Maßnahmen wie zB die Anordnung der Sonnenkollektoren wurden beibehalten.
Es werden gegenüber dem Nachbargrundstück **2 nunmehr zwei zusätzliche Fenster eingebaut. Insgesamt sind somit 3 Fenster zum Nachbargrundstück **2 vorgesehen.
Es entfällt alles an baulichen Anlangen, die im genehmigten Plan der belangten Behörde noch im Mindestabstandsbereich zum Grundstück **2 der Beschwerdeführer geplant war. Dies betrifft insbesondere die Erweiterung der Dachfläche sowie die Erweiterung eines nicht ausgebauten Dachraumes.
Im Vermessungsplan ist die Länge des nunmehr im Obergeschoss geplanten Zubaus mit 9,30 m ausgehend vom Bestandsgebäude bis an die Nordseite der Grundstücksgrenze angegeben.
Im nunmehr eingereichten Einreichplan vom 10.06.2021 ist die mit Bescheid vom 03.08.2017 genehmigte Höhenreduktion, die im Grenzbereich die ostseitige Außenwand auf dem Grundstück **3 betreffen und gegenüber dem Nachbargrundstück **2 gerichtet ist, entsprechend berücksichtigt und somit in den neuen Planunterlagen eingearbeitet.
Die nunmehr vorgesehenen Fensterelemente haben keine Auswirkungen aus brandschutztechnischer Sicht, da diese außerhalb des 4m-Mindestabstandsbereiches liegen und besondere brandschutztechnische Vorkehrungen nur dann erforderlich sind (gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2), es ist sohin ein ausreichender Abstand in Bezug auf einen Brandüberschlag auf das Nachbargrundstück **2 gegeben.
B.
Das gegenständliche Grundstück befindet sich im Westen des Gemeindegebietes von Y, innerhalb des Siedlungsgebietes Adresse 4. Der umliegende Bereich ist fast ausschließlich durch Wohnnutzungen in überwiegend lockerer Bebauung in Form von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt, punktuell sind Verdichtungen in Form von Reihenhausanlagen gegeben.
Der betreffende Bereich befindet sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Der Bauplatz Gp **3 grenzt im Süden an den Gemeindeweg (Gp **6, öffentliches Gut) und wird von diesem erschlossen. Angrenzend zum gegenständlichen Bauplatz befinden sich ausschließlich Wohngebäude.
Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖRK) der Gemeinde Y wurde 2014 aufsichtsbehördlich genehmigt. Der betreffende Bauplatz befindet sich innerhalb der ausgewiesenen baulichen Entwicklungsfläche für überwiegende Wohnnutzung W**; hierzu wird Folgendes bestimmt:
WO** — Wohngebiet Adresse 4; Z1 unmittelbarer Bedarf; W vorwiegend Wohnnutzung; D1 vorwiegend lockere Bebauung. Die hier bereits stattfindende maßvolle Nachverdichtung kann weitergeführt werden. Eine flächige Ausdehnung des Siedlungsbereiches sowie eine einwohnermäßige Verdichtung ist bedingt durch die sensible naturräumliche Lage und die mäßige verkehrsmäßige Erschließung hintanzuhalten. Nachverdichtungen bzw kleinmaßstäbliche Neubaustrukturen haben auf Dichtebegrenzungen von 0,5 GFD bzw 1,6 BMD Bedacht zu nehmen.
Die vorliegende Planung zur geringfügigen Erweiterung des bestehenden Einfamilienwohnhauses stimmt grundsätzlich mit den Zielsetzungen des ÖRK für den betreffenden Bereich überein.
Der gegenständliche Bereich ist — wie die umliegenden Bereiche - als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2016 gewidmet. Der an den gegenständlichen Bauplatz südlich angrenzende Gemeindeweg ist als Verkehrsfläche kenntlich gemacht.
Die bestehende Nutzung entspricht der Widmung Wohngebiet gemäß den Bestimmungen im TROG 2016; durch das gegenständliche Bauvorhaben ist keine Nutzungsänderung gegeben.
Der gegenständliche Bauplatz Gp **3 wird von Süden über den angrenzenden Gemeindeweg bestandsmäßig erschlossen. Durch die geplanten Baumaßnahmen ist kein erhöhter Erschließungsaufwand gegeben. Die Verkehrserschließung ist daher gegeben.
Die infrastrukturelle Erschließung (Wasserversorgung und Abwasserentsorgung) ist im gegenständlichen Bereich bestandsmäßig vorhanden. Durch die geplanten Baumaßnahmen ist kein erhöhter Erschließungsaufwand gegeben.
Der gegenständliche Bauplatz umfasst eine Grundstücksfläche von 567 m² und stellt eine durchschnittliche Größe für eine Einfamilienhausbebauung des betreffenden Siedlungsgebietes dar. Die Parzellenstruktur und das Bestandsgebäude entsprechen der überwiegenden Charakteristik und Körnung des umgebenden Bereiches.
Das Grundstück ist anhand seiner Ausformung und Situierung innerhalb des geschlossenen Siedlungsgebietes für eine geordnete Bebauung geeignet. In Berücksichtigung der Bauplatzgröße und der erforderlichen Mindestabstände zu den angrenzenden Grundstücken sind gegenüber dem Bestand nur mehr geringe Entwicklungsreserven gegeben.
Gegenüber dem östlich und westlich angrenzenden Gebäude weist das gegenständliche Wohnhaus eine geringere Kubatur auf, sodass aus städtebaulicher Betrachtung ein vertretbarer Entwicklungsspielraum hinsichtlich der Vergrößerung der Gebäudeproportion gesehen wird. Anhand der vorliegenden Planungen wird die bestehende Firsthöhe des Daches nach Norden verlängert, eine gesamthafte Erhöhung des obersten Firstpunktes erfolgt dadurch nicht. Die straßenseitige Gebäudecharakteristik und Fassadengestaltung wird durch die geplanten Um- und Zubauten im rückwärtigen Bereich nicht verändert. Ein geringfügiger Um- und Zubau am Bestandsobjekt im straßenabgewandten Teilbereich im geplanten Ausmaß stellt aus raumordnungsfachlicher Sicht somit keine wesentliche Auswirkung auf das unmittelbare Orts- und Straßenbild dar und entspricht hinsichtlich Gebäudeproportion und Bauhöhe der Charakteristik und Körnung der umliegenden Bereiche. Eine für das Orts- und Landschaftsbild relevante Außenwirkung bzw Weitwirkung ist aufgrund der Lage des betreffenden Bauplatzes innerhalb des bebauten Siedlungsgebietes und in Berücksichtigung der Topographie und Bauhöhe nicht gegeben.
Ergänzende Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenen Antragsänderung (Eingabe vom 10.06.2021):
Anhand der vorliegenden Planungen wird die bestehende Firsthöhe des Daches nach Norden verlängert und ein bisher nur eingeschossig ausgebauter Gebäudeteil im nördlichen – zur Straße abgewandten- Bereich zweigeschossig ausgebaut. Durch die geänderte Planung bleibt die Firsthöhe unverändert. Der Verzicht, die Dachhaut nach Osten über die Außenwand des neuen Dachraumes hinausgehend abzuschleppen, hat keine relevante Auswirkung auf die raumordnungsfachliche Betrachtung, da die Gebäudecharakteristik und straßenseitige Fassadengestaltung durch die geplante Abänderung nicht wesentlich verändert wird.
Die geänderte Planung hat keine Auswirkung auf die Erschließungssituation.
Der gegenständliche Bauplatz **3 ist bestandsmäßig voll erschlossen. Durch die geplanten Baumaßnahmen- auch in geänderter Ausführung - ist kein erhöhter Erschließungsaufwand gegeben.
Das vorliegende Bauvorhaben entspricht einer geordneten Bebauung, insbesondere hinsichtlich der Dimensionierung des Gebäudes, unter Bedachtnahme auf die umliegende Siedlungsstruktur und der Einflussnahme auf das Orts- und Straßenbild sowie auf das Landschaftsbild.
Aus raumordnungsfachlicher Sicht ist durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgte Abänderung des Bauvorhabens keine Auswirkung auf die vorangegangene raumordnungsfachliche Beurteilung gegeben.
C.
Der Rechtsvertreter der Bauwerber führte am 2. Verhandlungstag antragsgegenständlich aus, dass die Öffnung, die im Plan als Fenster zur Belichtung des Schrankraumes im Erdgeschoss bezeichnet wird, als nicht öffenbar ausgeführt werden soll.
D.
Die Firsthöhe des gegenständlich beabsichtigten Zubaus entspricht der bewilligten und vorhandenen Firsthöhe des Bestandsgebäudes.
Weitere Sachverhaltsfeststellungen:
Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Y erfolgte gemäß § 110 TROG 2011 mit Inhalten nach § 31 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 und nicht mit Inhalten nach § 31 TROG 2011 idF LGBl Nr 56/2011 (vgl § 31 Abs 5 TROG 2011 idF LGBl Nr 56/2011 und § 31b Abs 1 TROG 2016 idF LGBl Nr 110/2019).
Dies geht aus der Stellungnahme der Marktgemeinde Y vom 08.11.2019 vor.
Auf dem Bauplatz liegt kein Gebäude, dessen höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt.
Der Umstand, dass kein Gebäude auf dem Bauplatz 20 m hoch oder höher ist, ist der Einreichplanung auch bei laienhafter Betrachtung zu entnehmen und wird auch zu keiner Zeit Gegenteiliges behauptet.
AA hat das Grundstück **1 an QQ veräußert, wie sich aus dem Kaufvertag mit der Zahl *** laut Legalisierungsregister vom 06.07.2017 ergibt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes V vom 11.12.2018, TZ ***, wurde der vorgenannte Kaufvertrag grundbücherlich durchgeführt.
Dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen der Liegenschaft EZ **7, GB ***** Y, vom 17.02.2021 ist zu entnehmen, dass Veränderungen im Hauptbuch zur vorgenannten Zahl des Bezirksgerichtes V TZ *** am 05.12.2018 vorgenommen wurden.
Mit der E-Mail RA RR vom 12.12.2018 wurde AA von der grundbücherlichen Durchführung informiert.
Laut Übergabeprotokoll wurden die Schlüssel am 19.12.2018 vom Verkäufer dem Käufer übergeben.
Die von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern, darunter auch AA eingebrachte Beschwerde datiert vom 13.12.2018.
III.Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen A. fußen im Wesentlichen auf den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 02.02.2021 und der Ergänzung vom 15.06.2021 sowie seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2021 und 20.06.2021. Der hochbautechnische Amtssachverständigen hat insbesondere zur Frage des baurechtlichen Konsenses anhand der vorliegenden Bauakten eine chronologisch aufgebaute Expertise erstellt, inwieweit der jeweilige Bestand in den nachfolgenden Einreichunterlagen entsprechend den Vorgaben für Einreichungen in Bauverfahren richtig abgebildet ist und hat die vorgefundenen Abweichungen dargestellt. Es ist auf die vom Amtssachverständigen im Zusammenhang mit den obigen Sachverhaltsfeststellungen erwähnten Urkunden, insbesondere Baubewilligungen und zur Kenntnis genommenen Bauanzeigen samt den erwähnten Planunterlagen zu verweisen. Zudem wurde eine hochbautechnische und brandschutztechnische Beurteilung des Bauvorhabens vorgenommen, wobei in den obigen Ausführungen Feststellungen sowohl bezüglich des dem behördlichen Verfahren zugrunde liegen Bauvorhabens als auch zu dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgeänderten Vorhaben enthalten sind.
Die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind logisch und nachvollziehbar und folgen den Denkgesetzen.
Unter B. sind Sachverhaltsfeststellungen angeführt, die im Wesentlichen auf der Expertise der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 19.05.2021 und der Ergänzung vom 17.06.2021 sowie ihren Ausführungen an den vorgenannten beiden Verhandlungstagen beruhen. Auch die Ausführungen der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen sind logisch und nachvollziehbar und folgen den Denkgesetzen. Zudem hat die raumordnungsfachliche Amtssachverständige einen Lokalaugenschein durchgeführt und konnte sich sohin ein Bild von der vorhandenen Siedlungsstruktur machen, welches in ihre gutachterlichen Ausführungen eingeflossen ist.
Die Beschwerdeführer sind dieser Fachbeurteilung nicht auf gleicher Ebene begegnet, obwohl Ihnen nach dem 1. Verhandlungstag hierzu Gelegenheit eingeräumt wurde.
C.
Der Rechtsvertreter der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass das besagte Fenster nicht öffenbar ausgeführt wird.
D.
Im Baubescheid vom 29.04.1993 wurde unter Punkt 6 der bautechnischen Vorschreibungen der Fixpunkt des Fußbodenniveaus des Erdgeschosses mit der „Oberkante Asphalt am Gemeindeweg an der Südseite des Grundstückes“ festgelegt. Das Fußbodenniveau hat gemäß Punkt 7 der bautechnischen Vorschreibung 1,80 m über den festgelegten Fixpunkt zu liegen.
In den Vermessungsplänen der Vermessungsbüro FF zur Baubewilligung vom 03.08.2017, zur hier angefochtenen behördlichen Baubewilligung und zum gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren finden sich insgesamt folgende Höhenangaben auf der südlich des Bauplatzes vorbeiführenden Straße: Nagel – 634,57; Kanaldeckel 3 – 634,50; Kanaldeckel 2 – 634,59. Dabei fällt auf, dass der Vermessungspunkt Nagel die kürzeste Entfernung zur Grundgrenze mit dem Bauplatz aufweist.
Im Einreichplan zum Baubescheid vom 03.08.2017 wird der Vermessungspunkt Nagel als jener bezeichnet, der den Fixpunkt im Zuge der Baubewilligung vom 29.04.1993 darstellte. Dies ist vertretbar, ist doch dieser Fixpunkt jener, der die kürzeste Entfernung zum Bauplatz aufweist. Geht man diesen Weg, so ergibt sich die mit bisher bewilligte Firsthöhe mit 634,57 m + 1,80 (Fußbodenniveau über Fixpunkt) + 7,11 m (einkotierte Firsthöhe) = 643,48 m.
Im vorliegenden Einreichplan ist die Firsthöhe mit 643,43 m angegeben.
Würde man die von den Beschwerdeführern ins treffen geführten Höhen von 634,69 m (Kanaldeckel 2) oder 634,61 m (Kanaldeckel 3) zur Bestimmung der Firsthöhe heranziehen, so ergäben sich noch Firsthöhen von 643,52 m bzw 643,60 m.
Insofern ist dem von den Bauwerbern beigebrachten Schreiben der FF vom 09.04.2021 beizupflichten, wonach aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage (unterschiedliche Ausgangspunkte) ein direkter Vergleich von Plänen unterschiedlicher Vermesser nicht ohne Weiteres möglich ist.
Im Ergebnis steht fest, dass in der Baubewilligung aus dem Jahr 1993 kein absoluter Fixpunkt festgelegt wurde. Es ist jedoch nachvollziehbar, den in der Baubewilligung 1993 verbal beschriebenen Fixpunkt als jenen anzusehen, welcher nunmehr als Vermessungspunkt Nagel mit einer Höhe von 634,57 m vorliegt. Ausgehend von diesem Messpunkt überschreitet die vorhandene Firsthöhe die bewilligte Firsthöhe nicht, sondern liegt marginal darunter.
Für die gegenständliche Beurteilung maßgeblich ist insbesondere, dass mit dem Bescheid vom 12.04.1995 die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die von der Baubewilligung abweichende Bauausführung sowie Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 29.04.1993 genehmigte Bauvorhaben zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses für dauernde Wohnzwecke mit Garage und Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Holzzaun auf Gp **3 erteilt wurde. Laut dem Befund dieses Bescheides wurde das Bauvorhaben mit geringen Abweichungen plan- und bescheidgemäß erstellt.
Sofern man nicht die Meinung vertreten will, dass eine allfällige marginale Unterschreitung der Firsthöhe nicht ohnehin eine abweichende Bauausführung darstellt, für die gleichzeitig eine Baubewilligung erteilt wurde, so ergibt sich aus der zeitnahen Benützungsbewilligung, dass das Bauvorhaben plan- beschreibungsgemäß ausgeführt wurde, was insbesondere die Firsthöhe miteinschließt.
Darauf aufbauend kann dahingehend beurteilt werden (Vorfrage), dass die bestehende Firsthöhe des Bestandsgebäudes der bewilligten Firsthöhe entspricht, nachdem auch die vorgenannten Überlegungen im Zusammenhang mit den absolut angegebenen Höhen – diese Angaben stammen aus späteren Bauverfahren - diese Sichtweise nicht substanziell in Frage stellen.
Im Übrigen lassen sich die Sachverhaltsfeststellungen unzweifelhaft anhand der bei den Feststellungen genannten bezüglichen Schriftstücke bzw Beweismittel treffen.
IV.Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 134/2020 (§ 6 idF LGBl Nr 60/2020; § 33 idF LGBl Nr 109/2019; § 71 idF LGBl Nr 124/2020):
„§ 6
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw Wandhaut aufweisen sowie Rankhilfen für Kletterpflanzen, sofern sie einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Wandhaut aufweisen.
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;
b)erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;
c)Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
d)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
e)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
f)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
g)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. d sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. f sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.
(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(8) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.
(9) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn
a)ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
b)dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.
Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs. 8 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs. 13 genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.
(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,
b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,
c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und
d)kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.
An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.
(11) Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.
(12) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.
§ 33
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6
[…]
§ 71
[…]
(16) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 findet § 33 Abs. 3 lit. f keine Anwendung. Bis dahin ist § 25 Abs. 3 lit. e der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden; dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.
[…]
Tiroler Bauordnung 2001 – TBO 2001, LGBl Nr 94/2001 idF LGBl Nr 40/2009:
„§ 25
[…]
Abs 3
[…]
e) im Fall, dass ein allgemeiner Bebauungsplan und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht bestehen, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001.
[…]“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 – TROG 2001, LGBl Nr 93/2001:
(1) Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs. 1 besteht nicht
[…]
§ 113
(1) Auf Grundstücken, die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind, und auf Grundstücken, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom § 54 Abs. 5 die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs. 1 zweiter Satz auch erteilt werden, wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen. Die Baubewilligung darf nicht erteilt werden, wenn für ein solches Grundstück zwar der allgemeine, nicht jedoch der ergänzende Bebauungsplan besteht. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor der Vorstellungsbehörde, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinne des § 69 nicht einzurechnen.
[…]“.
Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 – TROG 2016, LGBl Nr 27/2006:
„§ 55
(1) Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs. 1 besteht nicht
[…]“.
Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 - TROG 2011, LGBl Nr 56/2011:
Ist am 30. Juni 2011 die Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bereits erfolgt oder liegt zu diesem Zeitpunkt zumindest ein Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes vor, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach § 31 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011 auch mit den Inhalten nach § 31 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 erfolgen. § 31a dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011 mit Ausnahme des Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 110/2019:
„§ 38
Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
a) Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl 10 v.H. der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht übersteigt,
[…]“.
Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 116/2020:
„§ 115
[…]
(3) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs. 1 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs. 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden
[…]“.
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr 946 idF RGBl Nr 69/1916:
„§ 431
Zur Übertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021 (§ 17 idF BGBl I Nr 233/2013; §§ 27 und 28 idF BGBl I Nr 138/2017):
„§ 17
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz –AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 57/2018:
„§ 13
[…]
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
[…]“.
Im Übrigen wird auf die Internetseiten des Bundeskanzleramtes ris.bka.gv.at und des Österreichischen Institutes für Bautechnik verwiesen.
V.Erwägungen:
Parteien im Bauverfahren sind gemäß § 33 Abs 1 TBO 2018 ua die Nachbarn. Die Nachbarstellung im Sinn des Abs 2 leg cit schließt an das Eigentum der dort genannten Grundstücke an.
Die Tiroler Bauordnung 2018 enthält keine besondere Regelung, was unter dem Begriff des Eigentümers zu verstehen ist, weshalb in diesem Zusammenhang auf die Normen des Zivilrechtes abzustellen ist (vgl VwGH 02.07.1998, 98/06/0061 ua).
Die Beschwerde trägt das Schöpfungsdatum vom 13.12.2018, sodass ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde vor diesem Tag eingebracht wurde.
Wie die rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller zutreffend ausführen, ist das Eigentum am Grundstück **1 bereits am 05.12.2018 in Ansehung der Bestimmung nach § 431 ABGB an QQ übergegangen, nachdem aufgrund der vorgenommenen Eintragungen in das Grundbuch bereits an diesem Tag ein Antrag beim Bezirksgericht V vorliegend gewesen sein muss. Daran dieser Beurteilung vermag auch die Schlüsselübergabe am 19.12.2018 nichts ändern.
Jedenfalls liegt der Beschluss des Bezirksgerichtes V vom 11.12.2018, TZ ***, vor, sodass am Tag der Schöpfung der Beschwerde, welche somit denkunmöglich vor dem 13.12.2018 erhoben werden konnte, AA nicht mehr Eigentümer des Grundstückes **1 war.
Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht mehr Eigentümer dieses Grundstückes war, war er auch nicht mehr Partei, soweit diese Eigenschaft an das Eigentum dieses Grundstückes anknüpfte. Daher war die Beschwerde in diesem Umfang mittels Beschluss zurückzuweisen.
Dieser und die beiden weiteren Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Nachbargrundstückes **2, welches unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Nachdem unzweifelhaft die Voraussetzungen nach § 33 Abs 2 TBO vorliegen, sind sie Nachbarn im Sinn dieser Bestimmung.
Von der belangten Behörde wurde eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, sodass die Nachbarn nicht präkludiert sein können. Sie sind sohin Parteien nach § 33 Abs 1 TBO 2018.
Die Parteien haben zulässig (vgl jedoch die vorhergehenden Ausführungen zum Grundstück **1) und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn des § 33 Abs 3 lit a, b und e TBO 2018 und das Fehlen eines notwendigen Bebauungsplanes geltend gemacht.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden Amtssachverständige (hochbautechnischer Amtssachverständiger; raumordnungsfachliche Amtssachverständige) vom Amt der Tiroler Landesregierung beigezogen. Eine Befangenheit dieser Amtssachverständigen hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergeben und wurde dies auch von keiner Partei behauptet. Damit wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach im behördlichen Verfahren ein allenfalls befangener Sachverständiger beigezogen war, Rechnung getragen; in diesem Zusammenhang liegt somit jedenfalls ein mangelfreies Verfahren vor.
Beurteilung der Vorfrage betreffend den baurechtlichen Konsens:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne der § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (vgl VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0057). Dies gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Zudem ist festzuhalten, dass die Aufhebung des für den gegenständlichen Bauplatz in Geltung gestandenen Bebauungsplanes auf dem Rechtsbestand von bestehenden Baubewilligungen und bestehenden angezeigten Bauvorhaben, die ua auf diesem Bebauungsplan fußen, keinen Einfluss hat.
Im baupolizeilichen Verfahren nach der Tiroler Bauordnung haben die Nachbarn aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes (und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs) keine Parteistellung.
Auch ist das Verwaltungsgericht nicht berufen, über allfällige Nichtigkeiten von Bescheiden zu entscheiden.
Im gegenständlichen Verfahren bringen die Beschwerdeführer ua vor, die Baubewilligung wäre deshalb zu versagen, da der Bestand über keinen Baukonsens verfüge.
Hierzu ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:
Der Gegenstand jedes Baubewilligungsverfahrens wird durch das jeweilige Bauansuchen und das diesem zu Grunde liegende Projekt bestimmt. Gegenstand des vorliegenden Bauansuchens ist ein Um- und Zubau. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich im fortgesetzten Verfahren ergeben sollte, dass der in den Plänen eingezeichnete Bestand kein rechtmäßiger ist. Auch in diesem Fall könnte das eingereichte Bauansuchen nicht als Antrag zur Bewilligung eines Neubaues qualifiziert werden. Dieser Umstand stünde aber der baurechtlichen Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Um- und Zubaues entgegen, da Voraussetzung jedes Zu- bzw Umbaues ist, dass der Bestand der baulichen Anlage, von dem dabei ausgegangen wird, ein rechtmäßiger ist (vgl VwGH 23.05.2005, 2004/06/1098 ua).
Mit dem Baubescheid vom 29.04.1993 wurde der Neubau eines Einfamilienwohnhauses bewilligt.
Danach wurde mit dem Schreiben der Baubehörde am 20.03.1994 eine Bauanzeige zur Kenntnis genommen.
Diese Bauanzeige ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht weiterer Relevanz, da sich diese Mauerkonstruktion an der Westseite des Grundstückes **3 befindet und somit gegenüber dem Grundstück **5 und nicht gegenüber dem Grundstück **2 der Beschwerdeführer gerichtet ist, welches sich östlich des Grundstückes **3 befindet.
Mit dem Baubescheid vom 12.04.1995 wurde nachträglich die Baubewilligung für die von der Baubewilligung abweichende Bauausführung bewilligt. Gleichzeitig wurde die Benützungsbewilligung erteilt. Dem Befund dieses zuletzt genannten Bescheides kann lediglich entnommen werden, dass das Einfamilienwohnhaus mit Garage und Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Holzzaun mit geringen Abweichungen plan- und bescheidgemäß erstellt wurde. Eine nähere Beschreibung dieser angesprochenen und als „gering“ bezeichneten Abweichungen wurde im Bescheid nicht vorgenommen und es finden sich auch in dem von den Antragstellern mit Schreiben vom 02.03.1995 (Einlaufstempel Gemeindeamt Y vom 03.03.1995) eingebrachten Ansuchen um die Erteilung der Benützungsbewilligung des mit Bescheid vom 29.04.1993 genehmigten Bauvorhabens „Einfamilienwohnhaus mit Garage und Einfriedungsmauer mit Holzzaun“ keine diesbezüglichen Hinweise. Auch Planunterlagen, auf welche sich dieser Bescheid vom 12.04.1995 bezieht und welchen die oben angesprochenen geringen Abweichungen entnommen werden könnten, liegen dem Bauakt nicht ein.
Mit Bescheid vom 14.03.2000 wurde die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden Wohnhaus auf Gp **3 erteilt.
Eine nähere Befundung der damit in Zusammenhang stehenden und konkret beabsichtigten Maßnahmen wurde im vorgennannten Bescheid nicht vorgenommen, sondern im Spruch auf den eingereichten Plan verwiesen.
Auf dem genehmigten Plan rechts über der Legende befindet das Datum 09.03.2000 mit einer Paraphe. Zudem ist auf diesem Plan bei den Ansichten vermerkt, „Zubau 1. OG nicht ausgeführt“. In der Schnittdarstellung findet sich „1. OG nicht ausgeführt“ und „KG nicht ausgeführt“. Das Obergeschoss und auch der Keller sind in der Schnittdarstellung mit einem X durchgestrichen. Während die Datumsvermerke vom begutachteten Sachverständigen erfolgten, so wurden die Streichungen und die weiteren Vermerke von der damaligen Bauamtsleiterin – undatiert - durchgeführt bzw angebracht, wie sich aufgrund der Ausführungen des Bauamtsleiters im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.05.2021 ergeben hat.
Mit Bescheid vom 04.07.2001 wurde die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die planabweichenden Ausführungen gegenüber des mit Bescheid vom 14.03.2000 genehmigten Bauvorhabens – Zu- und Umbau beim/im Wohnhaus auf Gp **3 - erteilt. In Bezug auf die diesem Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen („Tekturplansatz“) ist festzuhalten, dass diese nicht den Vorgaben der damals in Geltung stehenden Planunterlagenverordnung 1998 entsprochen haben. Der Maßstab der Unterlagen entspricht nicht der vorgenannten Verordnung und lässt sich ein befugte Planer nicht erkennen. Zudem erfolgte keine entsprechende farbliche Zuordnung der bestehenden, abzutragenden bzw neu zu errichtenden Bauteile, sondern lediglich ein Hinweis, dass das Kellergeschoss und Obergeschoss im Bereich des nordseitigen Zubaus nicht ausgeführt werden soll (weiters beinhaltete dieses Bauansuchen die teilweise Überdachung der westseitigen Terrasse mit Glas). Sohin lässt sich nicht anhand dieser Planunterlagen nicht klar erkennen, welche bauliche Maßnahmen von Bauansuchen umfasst waren. Dies vor allem in Hinblick auf die Ausführung der Dachkonstruktion.
Dem Befund dieses Bescheides vom 04.07.2001 kann zum Inhalt der Baubewilligung entnommen werden, dass das mit vom 14.03.2000 genehmigte Bauvorhaben „Zu- und Umbau beim/im bestehenden Wohnhaus Adresse 3, **** Y, auf Gp **3 “ einen Zubau an der Nordseite des bestehenden Wohnhauses über drei Geschosse – Keller, Erd- und 1. Obergeschoss umfasste. Tatsächlich wurde dann aber nur der Zubau im Erdgeschoss ausgeführt. Das Bauvorhaben wurde auf den erdgeschossigen Zubau eingeschränkt. Der Zubau im Keller- und 1. Obergeschoss wurden nicht ausgeführt. Ein Teil der Terrasse auf der Westseite wurde nachträglich überdacht.
Somit ist klargestellt, dass der Entfall des Zubaus im Obergeschoss und auch des Kellers baubewilligt sind.
Auch wenn die Planunterlagen nicht der Planunterlagenverordnung 1998 entsprochen haben, so wurde mit dem Bescheid vom 04.07.2001 dennoch eine Baubewilligung erteilt, die sich auf eingereichte Pläne stützt. Insoweit ist es im Rahmen der Vorfragenbeurteilung erforderlich, den konkreten Inhalt dieser Baubewilligung zu ergründen. Besonderes Interesse ist gegenständlich dabei auf den nicht näher dargestellten Entfall des Zubaus im 1. Obergeschoss zu legen.
Dabei kommt den mit dem Schreiben der Baubehörde vom 19.10.2000 zur Kenntnis genommenen Planunterlagen insofern Bedeutung zu, wonach darin der entfallene Zubau nicht dargestellt ist, sondern eine Flachdachkonstruktion mit einer Attika auf einer Höhe von 3,03 m über ± 0,00 = Oberkante vorliegt. Auch wenn mit der Bauanzeige diesbezüglich kein Konsens geschaffen werden konnte, so ist dem Bauansuchen und in der Folge der Baubewilligung vom 04.07.2001 nicht zu unterstellen, dass damit ua lediglich die Nichtausführung des Zubaus im Obergeschoss beantragt und in der Folge bewilligt worden wäre, ohne die Ausbildung eines Daches mit einer wasserdichten Schicht und Dämmung (der Zubau im Erdgeschoss liegt ja vor) zu berücksichtigen. Deshalb ist im Hinblick auf die bewilligte Ausgestaltung des Flachdaches auf die vor der Baubewilligung 2001 zur Kenntnis genommenen Planunterlagen im Zusammenhang mit der Bauanzeige vom 19.10.2000 Augenmerk zu legen.
An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass mit Blickrichtung auf Baubewilligung vom 14.03.2000 und die Bauanzeige vom 19.10.2000 die Bauvollendungsmeldung mit Eingang am 10.01.2001 vorliegt.
Der Abgleich der einzelnen Planunterlagen genehmigt mit Bescheid vom 29.04.1993 mit jenen, genehmigt mit Bescheid vom 14.03.2000 und genehmigt mit Bescheid vom 04.07.2001, hat auf Sachverständigenebene ergeben, dass die baulichen Maßnahmen, die gegenüber dem mit Bescheid vom 29.04.1993 genehmigten Vorhaben vorgenommen werden sollen, grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998 dargestellt bzw kenntlich gemacht wurden (bestehende bauliche Anlagen grau, geplante bauliche Anlagen rot und abzutragende Bauteile gelb). Dies deshalb, da der ursprünglich mit Bescheid vom 29.04.1993 genehmigte Einreichplan als Grundlage (Kopie) in die mit Bescheid vom 14.03.2000 und Bescheid vom 04.07.2001 genehmigten Planunterlagen eingearbeitet wurde.
Sohin ist auch eine entsprechende Übereinstimmung der Gebäudeabmessungen, dies bezogen sowohl auf die Längen- und Breitenausdehnungen als auch Gebäudehöhen und Situierung, gegeben, und zwar auch unter Berücksichtigung der Raumaufteilung und Gliederung sowie Situierung der Tür- und Fensteröffnungen.
Ein Vergleich der dem Bescheid vom 03.08.2017 (vgl Erkenntnis des LVwG-Tirol vom 12.03.2018, LVwG-***) zugrundeliegenden Unterlagen mit jenen Unterlagen, welche den bisherigen Bewilligungsbescheiden bzw Bauanzeigen zugrunde gelegt wurden, ergibt, dass darin zwar eine entsprechende Darstellung der nunmehr konkret beabsichtigten baulichen Maßnahmen vorgenommen wurde, diese farbliche Zuordnung sich in Teilbereichen nicht mit den bisher genehmigten Maßnahmen deckt.
Betrachtet man lediglich jene Bereiche, welche gegenüber dem Grundstück **2 der Beschwerdeführer gerichtet sind, so ergibt sich in Ansehung des Bescheides vom 03.08.2017 sowie der vorangegangenen Baubewilligungen bzw Bauanzeigen, dass hier lediglich eine Unstimmigkeit in den Planunterlagen dahingehend festzustellen ist, wonach die ostseitige Wandkonstruktion des Schrankraumes geringfügig Richtung Westen verschoben wurde.
Diese Veränderung ist jedoch hier nicht weiter relevant, da die Wand weiter als bisher genehmigt von der Gst **2 abgerückt wurde und somit einen größeren Abstand zu diesem Grundstück aufweist. Zudem wurde diese Maßnahme im Inneren des Gebäudes vorgenommen. Auch Sachverständigenebene hat die Betrachtung der sich im Mindestabstandsbereich zu Gst **2 bisher genehmigten bzw mit Bauanzeige zur Kenntnis genommenen baulichen Anlagen ergeben, dass die nunmehr in den mit dem Bescheid vom 03.08.2017 genehmigten Planunterlagen vorgenommenen farblichen Zuordnungen im Wesentlichen gemäß den Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998 und auf Basis der bisher genehmigten Bescheide bzw zur Kenntnis genommenen Bauanzeigen vorgenommen wurden.
Während sich in den mit Schreiben der Baubehörde vom 19.10.2000 zur Kenntnis genommenen Bauanzeige angeschlossenen Planunterlagen - wie bereits oben und auf Sachverhaltsebene ausgeführt - eine Oberkante der geplanten Attika mit 3,03 m ausgehend von ± 0,00 (Oberkante fertiger Fußboden EG) ergibt, findet sich in den mit Bescheid vom 03.08.2017 genehmigten Planunterlagen eine Oberkante der Attika von 2,97 m wieder.
Dieser Wert liegt somit 6 cm unter der in der oben angesprochenen Bauanzeige angegebenen Höhenangabe.
Diese Unstimmigkeit ist allerdings im Hinblick auf die hier weiterführende rechtliche Beurteilung nicht von Relevanz, da es im Rahmen der Bauausführung zu einer Reduktion der Attika und somit auch der Wandhöhe gegenüber dem Grundstück **2 der Beschwerdeführer kam und überdies diese Höhe mit der Baubewilligung 2017 um weitere 6 cm – somit auf einen Wert von +2,90 m über ± 0,00 (Oberkante fertiger Fußboden EG) – reduziert wurde. Ausgehend von diesem Wert wird die gegenständliche Attika unter 45° Richtung Westen abgeschrägt und in weiterer Folge bis auf eine Höhe von 2,96 m über ± 0,00 (Oberkante fertiger Fußboden EG)
Auch die in den mit Bescheid vom 03.08.2017 genehmigten Planunterlagen eingetragene Reduktion der Dachkonstruktion im Bereich der sich im Mindestabstandsbereich zu Grundstück **2 befindlichen Garage bzw Vordachkonstruktion führt zu einer Reduktion der hier vorhandenen Wandhöhe.
Nochmals sei an dieser Stelle erwähnt, dass aufgrund der Abänderung im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit dem hier in Rede stehenden Bauansuchen Baumaßnahmen im Abstandsbereich zu den hier einschreitenden Beschwerdeführern nicht beabsichtigt sind, weshalb eine allfällige Abweichungen in der Höhe der Attika oder des Vordaches - diese liegen in der Mindestabstandsfläche - im Zentimeterbereich zum Grundstück **2 für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren nicht weiter relevant sind. Weiters ist zu vermerken, dass für das mit dem Baubescheid vom 03.08.2017 bewilligte Bauvorhaben eine Bauvollendungsmeldung bei der Baubehörde unter Anschluss einer Höhenvermessung vorliegt, wie von der Baubehörde mitgeteilt wurde. Die Baubewilligung wurde somit auch in Anspruch genommen.
Zusammengefasst ist somit rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Soweit auf Sachverhaltsebene Unstimmigkeiten in den Planunterlagen aufgezeigt wurden, sind diese Abweichungen für die hier gegebene Situation der östlich gelegenen Beschwerdeführer nicht weiter relevant. Dies insbesondere auch deshalb, da im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das Bauansuchen so abgeändert wurde, sodass im Mindestabstandsbereich zu den Beschwerdeführen keine Änderung oder Errichtung von baulichen Anlagen mehr antragsgegenständlich sind.
Sofern anzeigepflichtige und/oder bewilligungspflichtige Änderungen gegeben sind, wie sie aufgrund der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen aufgezeigten Planunstimmigkeiten allenfalls vorliegen können, sind von der Baubehörde polizeiliche Maßnahmen zu ergreifen. Die allenfalls bewilligungspflichtigen und/oder anzeigepflichtigen Änderungen sind aber nicht derart zu qualifizieren, sodass das Bestandsgebäude überhaupt keine Baubewilligung aufweisen würde. Die Beurteilung, inwieweit allfällige anzeigepflichtige und/oder bewilligungspflichtige Änderungen bereits von der Baubewilligung/Benützungsbewilligung vom 12.04.1995 erfasst sind, ist Sache der Baubehörde.
Rechtlich ist festzuhalten, dass eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass ein Abweichen hievon - jedenfalls bei einer nicht bloß geringfügigen Verschiebung des Bauwerkes ein rechtliches "aliud" darstellt, welches eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl VwGH 29.01.2020, Ro 2019/05/002 ua).
In Ansehung dieser Rechtsprechung ist dahingehend zu beurteilen, dass ein rechtliches aliud nicht vorliegt.
Daran vermag auch die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte und von den Antragstellern ausdrücklich bestrittene geringfügige Längenüberschreitung an der Ostseite des Bauplatzes schon deshalb nichts ändern, zumal die vorgebrachte Überschreitung von 4 cm bauliche Anlagen im Mindestabstandsbereich miteinbezieht, die gegenständliche Baubewilligung nach der im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Antragsänderung des verfahrenseinleitenden Antrags jedoch ausschließlich bauliche Anlagen außerhalb der Mindestabstandsflächen zum Grundstück **2 der Beschwerdeführer umfasst.
Wie bereits eingangs erwähnt, wird im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Vorfrage betreffend den baurechtlichen Konsens lediglich beurteilt. Eine Entscheidung über den Baukonsens des Bestandes ist damit nicht verbunden.
Zur Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Wie im einleitenden Hinweis und beim Verfahrensgang ausgeführt, haben die rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber den verfahrenseinleitenden Antrag mit Eingabe vom 10.06.2021 abgeändert.
Es sind Änderungen beabsichtigt, die zu einer Verkleinerung des behördlich vorgesehenen Zubaus führen. In der Mindestabstandsfläche zum Grundstück **2 (BB/AA) sollen keine baulichen Anlagen errichtet werden. Die noch von der Baubehörde bewilligte Dachkonstruktionen in dieser Mindestabstandsfläche ist somit nicht mehr vorgesehen. In der ostseitigen Außenwand des im Obergeschoss vorgesehenen neuen Zimmers sind nunmehr 2 zusätzliche, sohin insgesamt 3 Fensterelemente (1 Fenster nicht öffenbar) geplant. Die Erschließung des nordseitig projektierten Dachraumes erfolgt nun über ein Türelement von der westseitig gelegenen Terrasse aus.
Betrachtet man die Änderungen am gegenständlichen Zubau, so fällt auf, dass nunmehr von der westseitig gelegenen Terrasse aus eine Türe zur Erschließung des Dachraumes vorgesehen ist. Die Außenmaße des Zubaus bleiben zum westlich gelegenen Grundstück jedoch unverändert. Wie bereits dargelegt, hat der hochbautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass sich die beabsichtigten baulichen Änderungen (Einschränkungen) ausschließlich auf den Mindestabstandsbereich zum Grundstück **2 der Beschwerdeführer beziehen. Gegenüber den sonstigen angrenzenden Grundstücken, zB **5, welches nordseitig anschließt, sowie zu den Grundstücken **1 und **5 ergeben sich dadurch keine anderen baulichen Veränderungen als sie bereits im ursprünglichen Projekt beabsichtigt waren.
Wie der hochbautechnische Amtssachverständige ausführt, handelt es sich bei den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren planlich dargestellten Änderungen um eine Einschränkung des Bauvorhabens. Auch die raumordnungsfachliche Amtssachverständige konnte in der Antragsänderung keine Grundlage dafür sehen, Änderungen oder Ergänzungen ihrer gutachterlichen Ausführungen vornehmen zu müssen.
Die vorgenommenen Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages sind nach § 13 Abs 8 AVG iVm § 17 VwGVG zulässig. Sie führen nicht zu einer Änderung der Sache in ihrem Wesen. Auch die örtliche oder sachliche Zuständigkeit wird dadurch nicht berührt. Auf § 39 Abs 5 AVG iVm § 17 VwGVG sei an dieser Stelle hingewiesen.
Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen der Amtssachverständigen kann rechtlich festgehalten werden, dass infolge der Antragsänderung im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens subjektive Rechte dritter Parteien nicht stärker oder anders berührt werden, als im Verwaltungsverfahren, weshalb die Antragsänderung nach § 13 Abs 8 iVm § 17 VwGVG zulässig und auch vom Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG gedeckt ist.
Vorbringen betreffend die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen (§ 33 Abs 3 lit e iVm § 6 TBO 2018):
Vorweg sind hier 2 Rahmenbedingungen zu nennen:
Wie bereits erwähnt wurde mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27.11.2020 der noch dem angefochtenen Baubescheid vom 15.11.2018 zugrundeliegende allgemeine und ergänzende Bebauungsplan „***“ für den Planungsbereich „Adresse 3 – MM „betreffend das Grundstück Nr **3, EZ ****, KG ***** Y, beschlossen im Gemeinderat der Marktgemeinde Y vom 21.01.2000 und kundgemacht durch öffentlichen Anschlag vom 27.02. bis 13.03.2000 als gesetzwidrig aufgehoben. Dies wurde im Landesgesetzblatt am 08.01.2021 kundgemacht.
Die Antragsteller haben den verfahrenseinleitenden Antrag während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgeändert.
Wie bereits eingangs ausgeführt, erfolgte eine Überprüfung auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen ausschließlich mit Blick auf das Grundstück **2, nachdem dem Beschwerdeführer AA. im Zusammenhang mit dem Grundstück **1 kein Beschwerderecht mehr zugekommen ist.
Aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplanes und der vorliegenden Widmung sind die hier in Rede stehenden baulichen Anlagen anhand der Abstandsbestimmungen nach § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 zu prüfen.
Gegenüber der angefochtenen Baubewilligung wurde der verfahrenseinleitende Antrag geändert. Dies bedeutet, dass durch den Wegfall bzw Nichtausführung der ostseitigen Dachbodenerweiterung nunmehr in der ostseitigen Außenwand des im Obergeschoss geplanten neuen Zimmers, zwei zusätzliche Fensterelemente zur natürlichen Belichtung und Belüftung eingebaut werden, welche in der ursprünglichen Planung (behördliche Baubewilligung) nicht vorgesehen waren. Insgesamt sind ostseitig 3 Fenster beabsichtigt, wobei - wie der Rechtsvertreter der Antragsteller im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - das im Einreichplan als Fenster zur Belichtung des Schankraumes im Erdgeschoss bezeichnete Fenster nicht öffenbar ausgeführt werden soll.
Im Zusammenhang mit diesen zuletzt genannten Fensterelementen und der ostseitigen Außenwand des neuen Zimmers im Obergeschoss ist festzustellen, dass die betreffende Wandkonstruktion einen Abstand von 4,06 m zur Grundstücksgrenze **2 aufweist, wobei die ostseitige Dachkonstruktion über dem neuen Zimmer auch diesen angesprochenen Wert nicht überschreitet.
Infolge der Antragsänderung werden keine neuen baulichen Anlageteile in die Mindestabstandsflächen von 4,00 m zu Grundstück **2 geführt bzw innerhalb dieser errichtet, sondern wird die derzeit vorhandene Bestandssituation unverändert beibehalten. Insofern sind die oben getroffenen Feststellungen, inwieweit bauliche Anlagen in die Mindestabstandsflächen zu diesem Nachbargrundstück ragen, nicht weiter relevant. Daraus kann sich rechtlich keine Verletzung von Abstandsvorschriften ergeben.
Im Hinblick auf die nach § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 erforderlichen Abstände zum Grundstück **2 der Beschwerdeführer ist rechtlich zu beurteilen, dass die im Obergeschoss geplante ostseitige Außenwand des hier nunmehr vorgesehenen Zimmers laut vorliegenden und genehmigten Planunterlagen – die Situation bleibt auch in den Änderungsunterlagen unverändert – laut den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen einen Abstand von 4,06 m aufweist und sohin nicht innerhalb des Mindestabstandsbereiches zu liegen kommt. Die Wandflucht der ostseitigen Außenwand dieser Erweiterung entspricht der Wandflucht des auf Grundstück **3 bereits vorhandenen und genehmigten Bestandes und das natürliche Gelände steigt in Süd-Nordrichtung, wodurch sich hinsichtlich der Abstandsberechnungen im Bereich der nordseitigen Erweiterung geringere Wandhöhen als im Bereich des Bestandes ergeben.
Da bereits im Bereich des Bestandes die erforderlichen Abstände gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 eingehalten und die Dachneigungen im Bereich des Zubaus dem Bestand angeglichen werden, sind die erforderlichen Abstände im Sinn dieser Bestimmung eingehalten.
Die Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages bezieht sich ausschließlich auf den Mindestabstandsbereich zum Grundstück **2 der Beschwerdeführer. Gegenüber den sonstigen angrenzenden Grundstücken, zB **5, welches nordseitig anschließt, sowie zu den Grundstücken **1 und **5 ergeben sich dadurch keine anderen baulichen Veränderungen als sie bereits im behördlich bewilligten Projekt vorgesehen waren.
Von der Antragsänderung im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind die 3 beabsichtigten Sonnenkollektoren nicht umfasst. Laut der Einreichplanung sollen die auf der ostseitigen Dachfläche vorgesehenen Sonnenkollektoren auf der Dachkonstruktion aufgeständert werden und fallen sohin nicht in die Ausnahmeregelungen gemäß § 6 Abs 3 lit c TBO 2018. Sie sind daher einer entsprechenden Betrachtung in Bezug auf die erforderlichen Abstände gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 zu unterziehen.
Die Sonnenkollektoren sind - wie auf Sachverhaltsebene festgestellt - von der ostseitigen Grundstücksgrenze 4,13 m entfernt situiert. Der höchste Punkt der Sonnenkollektoren wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen anhand der vorliegenden Einreichplanung mit 6,87 m bestimmt. In Ansehung der hier anzuwendenden Bestimmung nach § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 ergibt sich bei dieser Höhe ein erforderlicher Mindestabstand zur ostseitigen Grundstücksgrenze mit 4,12 m (6,87 m x 0,6). Insofern kann festgestellt werden, dass die Aufstellung der 3 Sonnenkollektoren mit den Abstandsbestimmungen nach § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 in Einklang zu bringen ist.
Nachdem bauliche Anlagen in der Mindestabstandsfläche zum hier gegenständlichen Nachbargrundstück nicht errichtet oder geändert werden, ist eine Prüfung des Vorhabens anhand der übrigen Bestimmungen des § 6 TBO 2018 nicht geboten.
Vorbringen betreffend das Fehlen eines notwendigen Bebauungsplanes (§ 25 Abs 3 lit e TBO 2001 iVm § 71 Abs 16 TBO 2018):
Der Umstand, dass die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde in Anwendung des § 110 TROG mit Inhalten nach § 31 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 erfolgte, bewirkt, dass die Übergangsbestimmungen nach § 115 Abs 3 TROG 2016 sowie nach § 71 Abs 16 TBO 2018 zur Anwendung kommen, da auch unzweifelhaft feststeht, dass auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmung nach § 115 Abs 3 TROG 2016 vorliegen (entsprechende Widmung, Unterschreitung der Höhe von unter 20 m).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass ein Mitspracherecht der Beschwerdeführer dahingehend vorliegt, inwieweit tatsächlich die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bebauungsplanpflicht im Sinn des § 55 Abs 1 lit b TROG 2006, LGBl Nr 27/2006, vorliegt, nachdem der gegenständliche Bauplatz bereits bebaut und kein Neubau (vgl § 113 Abs 1 TROG 2001, LGBl Nr 93/2001) antragsgegenständlich ist.
In diesem Zusammenhang wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Gutachten (im Hinblick auf die Antragsänderung ein Ergänzungsgutachten) der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen in Auftrag gegeben.
Die Gutachterin hat zur Veranschaulichung der Charakteristik der Siedlung und des bestehenden Orts- und Straßenbildes einen Lokalaugenschein durchgeführt und im Gutachten eine Fotodokumentation in die Befundung aufgenommen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Überschreitung von Dichten, insbesondere der Baumassendichte und Nutzflächendichte, welche die in Umgebung vorliegende Bebauung aufweist und auch im örtlichen Raumordnungskonzept für den gegenständlichen Bereich Niederschlag findet, ist wie folgt auszuführen:
Die Zielsetzungen im örtlichen Raumordnungskonzept betreffend die anzustrebenden Dichten stellen im Zusammenhang mit der hier anzuwendenden Bestimmung nach § 55 Abs 1 lit b TROG 2006 keine rechtsverbindlichen Anordnungen dar. Dies zeigt sich schon daran, dass eine allfällige Festlegung von Geschossflächendichten (GFD), wie sie noch im örtlichen Raumordnungskonzept als Zielbestimmung angeführt ist, in einem Bebauungsplan keine gesetzliche Deckung mehr finden würde (vgl den Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplanes im Zuge des gegenständlichen Verfahrens).
Der Verordnungsgeber hat zu beurteilen, inwieweit eine Bebauungsplanpflicht vorliegt und gegebenenfalls einen solchen zu erlassen.
In einem Bauverfahren hat die Baubehörde das Vorliegen einer Ausnahme von der Bebauungsplanpflicht zu beurteilen. Dabei ist eine konkrete Betrachtungsweise des hier in Rede stehenden Projektes notwendig (vgl VwGH 23.01.1997, 95/06/0047; 28.11.2014, 2011/06/0142), da eine Beurteilung des jeweiligen Bauplatzes, ohne das konkrete Projekt dabei zu berücksichtigen, zum Ergebnis führen könnte, es sei ein Bebauungsplan notwendig, tatsächlich dieses Erfordernis aber nicht gegeben ist. Nachdem kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Bebauungsplanes besteht, würde diese Vorgehensweise zu einem unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums des jeweiligen Bauwerbers führen. Eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung führt deshalb dazu, dass anhand der jeweiligen Baueinreichung zu prüfen ist, ob den Erfordernissen im Sinn des § 55 Abs 1 TROG 2006 (hier lit b) entsprochen wird.
Anders als der Verordnungsgeber hat somit die Baubehörde weitere Informationen hinsichtlich der Bebauung des Bauplatzes in Form des vorliegenden Projektes. Insofern hat die Beurteilung eines Bauplatzes samt Bestand und Projekt im Hinblick auf die Gewährleistung der weiteren geordneten Entwicklung ohne vorausgehende Dichtefestlegungen im Wege einer Bebauungsplanung zu ergehen, wobei dieser Beurteilung regelmäßig ein entsprechendes raumordnungsfachliches Gutachten vorauszugehen hat.
Die Ausnahme von der Bebauungsplanpflicht nach 55 Abs 1 TROG 2006 ist somit nicht unmittelbar an die Einhaltung von anzustrebenden Dichten, angegeben im örtlichen Raumordnungskonzept, oder Dichten der umliegenden Liegenschaften gekoppelt, sondern ist unter Zuhilfenahme eines Sachverständigenbeweises die Rechtsfrage der Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung zu lösen.
Eine geordnete weitere Bebauung im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung ist dann gewährleistet, wenn sich die Bebauung des betreffenden Grundstückes gut in das bestehende Siedlungsgefüge hinsichtlich seiner Proportionen (Gebäudekörnung und Gebäudehöhe) einfügt und keine wesentliche nachteilige Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild bzw Orts- und Landschaftsbild gegeben sind, wie die Amtssachverständige zutreffend ausführt. Insofern ist der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen zu folgen, wenn sie bei der gegenständlich vorliegenden geringfügigen Erweiterung des Bestandsgebäudes die Erforderlichkeit einer konkreten Dichteberechnung nicht als erforderlich erachtet, sondern die Gebäudetypologie und Textur in den Vordergrund stellt.
Im Sinn der Bestimmung nach 55 Abs 1 lit b TROG 2006 iVm § 25 Abs 3 lit e Tiroler Bauordnung 2001 – TBO 2001, LGBl Nr 94/2001 idF LGBl Nr 40/2009 und § 71 Abs 16 TBO 2018 ist das Mitspracherecht der Nachbarn bezüglich des Orts- und Straßenbildes bzw Orts- und Landschaftsbildes jedoch nicht gegeben, da die Tiroler Bauordnung 2018 den Nachbarn dahingehend an keiner Stelle ein Mitspracherecht einräumt.
Gegenüber dem östlich und westlich angrenzenden Gebäude weist das gegenständliche Wohnhaus eine geringere Kubatur auf, sodass – wie die Amtssachverständige zutreffend ausführt - aus städtebaulicher Betrachtung ein vertretbarer Entwicklungsspielraum hinsichtlich der Vergrößerung der Gebäudeproportion zu sehen ist. Anhand der vorliegenden Planungen wird die bestehende Firsthöhe des Daches nach Norden verlängert, eine gesamthafte Erhöhung des obersten Firstpunktes erfolgt dadurch nicht. Die straßenseitige Gebäudecharakteristik und Fassadengestaltung wird durch die geplanten Um- und Zubauten im rückwärtigen Bereich nicht verändert. Ein geringfügiger Um- und Zubau am Bestandsobjekt im straßenabgewandten Teilbereich im geplanten Ausmaß stellt somit keine wesentliche Auswirkung auf das unmittelbare Orts- und Straßenbild dar und entspricht hinsichtlich Gebäudeproportion und Bauhöhe der Charakteristik und Körnung der umliegenden Bereiche. Eine für das Orts- und Landschaftsbild relevante Außenwirkung bzw Weitwirkung ist aufgrund der Lage des betreffenden Bauplatzes innerhalb des bebauten Siedlungsgebietes und in Berücksichtigung der Topographie und Bauhöhe nicht gegeben.
Der gegenständliche Bauplatz **3 ist bestandsmäßig voll erschlossen. Durch die geplanten Baumaßnahmen ist kein erhöhter Erschließungsaufwand gegeben. Das vorliegende Bauvorhaben entspricht einer geordneten Bebauung, insbesondere hinsichtlich des Dimensionierung des Gebäudes unter Bedachtnahme auf die umliegende Siedlungsstruktur.
Selbst bei Betrachtung der Einflussnahme des gegenständlichen Bauvorhabens auf das Orts- und Straßenbild sowie auf das Landschaftsbild ergibt sich keine andere Betrachtungsweise; eine Ausnahme von der Bebauungsplanpflicht nach § 55 Abs 1 lit b TROG 2006 liegt jedenfalls vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführer wäre somit auch in diesem Punkt unbegründet.
Geltendmachung des Immissionsschutzes (§ 33 Abs 3 lit a TBO 2018):
Der gegenständliche Bauplatz weist die Flächenwidmung Wohngebiet auf.
Gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass den Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO2 (2019) § 33 E 61 und die dort zitierte Judikatur).
Gemäß der derzeit in Geltung stehenden Bestimmung nach § 38 Abs 1 lit a TROG 2016 dürfen - wie auch bereits nach der Vorgängerbestimmung nach § 38 Abs 1 lit a TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 - bei Vorliegen dieser Widmung jedenfalls Wohngebäude errichtet werden. In diesem Zusammenhang ist ein Immissionsschutz nicht gegeben. Durch das Bauvorhaben ändert sich nichts am Verwendungszweck. Das gesamte Gebäude einschließlich der hier gegenständlichen Änderungen dient weiterhin Wohnzwecken.
Nachdem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Nebengebäude, wie etwa eine Garage, unter den gleichen Voraussetzungen wie Wohngebäude zulässig sind, kann für die hier in Rede stehenden 3 Sonnenkollektoren (Nebenanlagen) nichts Anderes gelten (vgl Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO2 (2019) § 33 E 63a).
Die Geltendmachung des Immissionsschutzes geht somit ins Leere.
Geltendmachung von Bestimmungen über Brandschutzes (§ 33 Abs 3 lit b TBO 2018):
Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen kein Zweifel daran besteht, dass die Notwendigkeit der Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen (vgl § 32 Abs 4 TBO 2018) nicht gegeben ist. Insofern konnte der – unbestritten fachkundige - hochbautechnische Amtssachverständige eine brandschutztechnische Beurteilung des Bauvorhabens vornehmen.
Der hochbautechnische Amtssachverständigen kommt zum Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Gebäude der Gebäudeklasse 2 im Sinn der Begriffsbestimmungen der OiB-Richtlinie (OiB-Richtlinie Begriffsbestimmungen) handelt.
Dies bedeutet, dass keine technischen Brandschutzeinrichtungen (mit Ausnahme von unvernetzten Rauchwarnmeldern) gemäß den Bestimmungen der OiB-Richtlinie 2 sowie OiB-Richtlinie 2.2 erforderlich sind. Aufgrund der vorangegangenen Baubewilligung vom 03.08.2017 - diesbezüglich liegt eine Bauvollendungsmeldung vor - kam derselbe hochbautechnische Amtssachverständige im gegenständlichen Verfahren zum Ergebnis, dass die baulichen Anlagen geeignet sind, einen Brandüberschlag auf das Grundstück der Beschwerdeführer zu verhindern.
Der Amtssachverständige führte in diesem Zusammenhang aus, dass aufgrund des Umstandes, wonach die ursprünglichen Räumlichkeiten bzw baulichen Anlageteile in den Mindestabstandsflächen zu Grundstück **2 unverändert beibehalten werden, sich aufgrund des nunmehr vorliegenden und mit Bescheid vom 15.11.2018 genehmigten Bauvorhabens an seiner bereits abgegebenen Beurteilung grundsätzlich nichts ändert.
Nachdem im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das Bauvorhaben abgeändert wurde (bauliche Maßnahmen die Mindestabstandsbereich zum Grundstück der Beschwerdeführer sind nicht weiter beabsichtigt), wurde der hochbautechnische Amtssachverständige nochmals angefragt, wobei dieser ausführte, dass die nunmehr vorgesehenen Fensterelemente keine Auswirkungen aus brandschutztechnischer Sicht mit sich bringen, da diese außerhalb des 4 m-Mindestabstandsbereiches liegen und besondere brandschutztechnische Vorkehrungen nach der OiB-Richtlinie 2 nur dann erforderlich wären, wenn bauliche Anlagen in den Mindestabstandsbereich von 2 m zum angrenzenden Grundstück ragen würden.
Dem hochbautechnischen Amtssachverständigen ist in seinen Ausführungen zu folgen, wonach in Bezug auf einen Brandüberschlag auf das Nachbargrundstück **2 der Beschwerdeführer ein ausreichender Abstand gegeben ist, weshalb rechtlich dahingehend zu beurteilen ist, dass der Brandschutz im Sinn der Bestimmung nach § 33 Abs 3 lit b TBO 2018 gewahrt ist. Das Vorbringen ist sohin unbegründet.
Andere Mitspracherechte als jene nach § 33 Abs 3 TBO 2018 kommen den Beschwerdeführern nicht zu. Insofern ist das darüberhinausgehende Vorbringen unzulässig, ohne dass näher darauf einzugehen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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