LVwG T LVwG-2021/37/0048-31

LVwG-2021/37/0048-31Landesverwaltungsgericht17.06.2021

Regest

Gemeindegutsagrargemeinschaft; Nutzungs-/ Anteilsrechte; Substanzwert; Substanzerlös; substanzschmälernde Verwendung von Substanzerlösen; Bescheid; Bescheidmerkmale;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/37/0048-31

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.37.0048.31

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

A)Erkenntnis:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. des AA, 2. des BB, 3. des CC, 4. der DD, 5. des EE, 6. der FF, 7. des GG und 8. des JJ, alle in **** Z, 9. der KK in **** Y, 10. des LL, 11. des MM und 12. des NN, alle in **** Z, 13. der OO in **** X, 14. des PP, 15. der QQ und 16. des RR, alle in **** Z, alle vertreten durch SS, Rechtsanwalt in **** W, sowie über die Beschwerde des TT, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.11.2020, Zl ***, betreffend Rückforderungsansprüche nach § 86d TFLG 1996 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird insofern stattgegeben als die im angefochtenen Bescheid

„Tabelle im pdf ersichtlich“

angeführten, zurückzuerstattenden Beträge wie folgt zu lauten haben:

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

B)Beschluss:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des JJ, Adresse 6, **** Z, gegen den vom Beschwerdeführer als Bescheid qualifizierten Schriftsatz der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (= belangte Behörde) vom 03.08.2020, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem TFLG 1996, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

B E S C H L U S S

1. Der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahren bei der belangten Behörde:

Die Agrargemeinschaft V besteht im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) auf Gemeindegut; sie ist eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.

Mit Schriftsatz vom 23.08.2019 hat die Gemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister YY, Adresse 20, **** Z, betreffend die Gemeindegutsagrargemeinschaft V „die Bemessung der Ansprüche nach § 86d Abs 3 TFLG 1996 in der gesetzlichen Höhe“ beantragt und die Rückforderung entsprechend einer dem Ansuchen beiliegenden Aufstellung mit Euro 433.960,00 beziffert. Dem Antrag lag der Beschluss des Gemeinderates vom 02.07.2019 zugrunde.

Mit den Schriftsätzen vom 17.10.2019, Zlen *** und ***, hat die Agrarbehörde die antragstellende Gemeinde Z aufgefordert, ihre der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung unterliegende Summe durch die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege oder Rechnungen glaubhaft zu machen und näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Anlässlich einer am 19.02.2020 stattgefundenen Besprechung hat der Bürgermeister der Gemeinde Z das Kassabuch der Jahre 1995 bis 2010 der Agrargemeinschaft V sowie einen Ordner, lautend auf „Jahresabschlüsse 1983 bis 2012“ an die Vertreter der Agrarbehörde ausgehändigt. Anhand der vorlegten Unterlagen hat der für Vermögensangelegenheiten zuständige Sachbearbeiter der Abteilung Agrarrecht, ZZ, die Höhe des allfälligen Rückzahlungsbetrages ermittelt und ausgehend vom Ermittlungsergebnis die Stellungnahme vom 16.07.2020, Zl ***, verfasst. Seine Darlegungen hat er um die in Tabellenform erstellte Beilage „Einnahmen – Ausgabengegenüberstellung – Gemeindegutsagrargemeinschaft V im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit betreffend den Zeitraum 1998 – 2013“ ergänzt.

Mit Schriftsatz vom 03.08.2020, Zl ***, hat die Agrarbehörde die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft V über den Antrag der Gemeinde Z vom 23.08.2019 und den Inhalt der Stellungnahme vom 16.07.2020, Zl ***, informiert. Die Agrarbehörde hat in weiterer Folge darauf hingewiesen, dass es sich bei den von der Gemeinde Z zurückgeforderten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt Euro 433.960,00 um Zuwendungen im Sinne des § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 handle und diese somit der Rückforderung unterlägen. Dementsprechend hat die Agrarbehörde die nutzungsberechtigten Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft V aufgefordert, den von der Gemeinde Z geltend gemachten Betrag auf ein näher bezeichnetes Konto zu bezahlen. Ausgehend vom Betrag von Euro 5.944,65 je 1/73 Anteilsrecht hat die Agrarbehörde die von jedem/jeder Nutzungsberechtigten entsprechend seinen/ihren Anteilsrechten zu erbringende Geldleistung angeführt.

Zur Aufforderung der Agrarbehörde vom 03.08.2020 haben sich FF im Schriftsatz vom 10.08.2020, die Erbengemeinschaft AB mit Schriftsatz vom 01.09.2020 und TT mit Schriftsatz vom 03.09.2020 geäußert.

Mit Schriftsatz vom 06.10.2020 hat JJ „Beschwerde“ gegen den Schriftsatz der Agrarbehörde vom 03.08.2020, Zl ***, erhoben. Die Agrarbehörde hat im E-Mail vom 12.10.2020 JJ darauf hingewiesen, dass es sich beim Schriftsatz vom 03.08.2020, Zl ***, um keinen Bescheid handle.

Zu den Darlegungen des TT vom 03.09.2020 hat sich der für Vermögensangelegenheiten zuständige Sachbearbeiter der Abteilung Agrarrecht, ZZ, im Schriftsatz vom 09.10.2020, Zl ***, geäußert. Dabei ist er insbesondere auf die Darlegungen in Kapitel 1) lit a) – lit c) der Stellungnahme eingegangen. Aufgrund dieser Darlegungen erfolgte auch eine Korrektur der ursprünglichen Berechnung. Anschließend wird in der Stellungnahme vom 09.10.2020, Zl ***, die festgestellte Unterdeckung mit Euro 431.774,37 festgesetzt.

Mit Bescheid vom 23.11.2020, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die Eigentümer/Eigentümerinnen genau angeführter Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft V verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Eintritt von dessen Rechtskraft entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte − umgerechnet Euro 5.914,32 je 1/73 Anteilsrechte − einen ziffermäßig bestimmten Betrag auf ein von der substanzberechtigten Gemeinde Z namhaft gemachtes Konto zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 hat JJ, Adresse 6, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.11.2020, Zl ***, Beschwerde erhoben und beantragt, die „bescheidmäßige Rückforderung“ aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2020 haben 1. AA, Adresse 2/2, **** Z, 2. BB, Adresse 13, **** Z, 3. CC, Adresse 9, **** Z, 4. DD, Adresse 9 **** Z, 5. EE, Adresse 11/1, **** Z, 6. FF, Adresse 19, **** Z, 7. GG, Adresse 7, **** Z, 8. JJ, Adresse 6, **** Z, 9. KK, Adresse 21, **** Y, 10. LL, Adresse 16, **** Z, 11. MM, Adresse 10, **** Z, 12. NN, Adresse 8, **** Z, 13. OO, Adresse 3, **** X, 14. PP, Adresse 18, **** Z, 15. QQ, Adresse 15, **** Z und 16. RR, Adresse 14, **** Z, alle vertreten durch SS, Rechtsanwalt in **** W, Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Ergänzend dazu wird angeregt, die Bestimmung des § 86d Abs 3 Z 3 TFLG 1996 in der geltenden Fassung einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zuzuführen.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2020 hat TT, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.11.2020, Zl ***, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen und eine Neuregulierung mit Feststellung der wahren Eigentumsverhältnisse einzuleiten; hilfsweise wird beantragt,

-die Vermögensverhältnisse der Gemeindegutsagrargemeinschaft zu prüfen und entsprechend aufzuteilen (Gemeindegut, nicht Gemeindegut) sowie bereits entnommenes Vermögen zurückzufordern,

-den angefochtenen Bescheid aufgrund rechtswidrigen Verhaltens der Behörde sowie der Gemeinde aufzuheben (Amtshaftung) sowie

-den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

Mit Schriftsatz vom 07.01.2021, Zl ***, hat die Agrarbehörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um die Entscheidung über die Beschwerden der FF vom 26.11.2020, des JJ vom 15.12.2020, mehrerer, durch SS, Rechtsanwalt in **** W, vertretener Agrargemeinschafts-mitglieder vom 21.12.2020 sowie des TT vom 22.12.2020 gegen den Bescheid vom 23.11.2020, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

2. Verfahrensgang vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

FF hat mit E-Mail vom 03.02. und 05.02.2021 dem Landesverwaltungsgericht Tirol verschiedene Unterlagen übermittelt. Diese Unterlagen würden dokumentieren, dass alle ursprünglichen Zahlungen an ihre Tante erfolgt seien.

JJ hat mit E-Mail vom 08.02.2021 mitgeteilt, dass er sein in der Beschwerde vom 15.12.2020 erstattetes Vorbringen aufrecht erhalte. Darüber hinaus hat JJ dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen AC vom 21.11.2017, Zl ***, übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 11.02.2021 hat Rechtsanwalt SS dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, dass sowohl FF als auch JJ dem „einschreitenden Rechtsfreund Vollmacht“ erteilt hätten.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat die belangte Behörde den Bescheid der Agrarbehörde vom 01.12.2009, Zl ***, das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 08.04.2010, Zl *** und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, ***, übermittelt.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der für Vermögensangelegenheiten zuständige Sachbearbeiter ZZ die weiteren Stellungnahmen vom 04.03.2021, Zl ***, erstattet und seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 24.03.2021 und 19.05.2021 ergänzt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich die mitbeteiligte Partei (= Gemeinde Z) im Schriftsatz vom 12.04.2021 geäußert. Der Beschwerdeführer TT hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Stellungnahmen vom 08.04. und 07.06.2021 erstattet, die weiteren Beschwerdeführer haben sich in der Stellungnahme vom 07.06.2021 geäußert.

Am 09.06.2021 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden.

Der Beschwerdeführer TT hat auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 22.12.2020 und die Stellungnahmen vom 08.04. sowie vom 07.06.2021 verwiesen. Ergänzend hat er vorgebracht, dass nochmals die historische Entwicklung des Regulierungsverfahrens des Jahres 1949 durchleuchtet werden sollte. Laut dem der Instruierungsverhandlung vom 14.05.1934 beiliegenden Gutachten des Regierungskommissärs AD handle es sich beim Teil- und Regulierungsgebiet um gemeinschaftliche Grundstücke im Sinn der §§ 4 und 5 TRLG 1909. Dieses Gutachten sei bislang aber nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei im Hinblick auf das Regulierungsgebiet unter Berücksichtigung des § 5 ABGB auch von einer Ersitzung zugunsten der Agrargemeinschaftsmitglieder auszugehen.

Der Rechtsvertreter der weiteren 16 Beschwerdeführer/innen hat auf die Darlegungen in der Beschwerde vom 21.12.2020 sowie in der Stellungnahme vom 07.06.2021 verwiesen. Ergänzend dazu hat er vorgebracht, dass lediglich fünf Beschwerdeführer von den verfahrensgegenständlichen Auszahlungen profitiert hätten, die restlichen 11 Beschwerdeführer hätten niemals Auszahlungen erhalten. § 86 d Abs 3 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TLFG 1996) greife folglich in fundamentale Grundsätze des Erbrechtes ein. Es würden alle Grundsätze der Haftung für Altschulden, die ihren Ursprung in der Zeit vor Anfall des Erbes hätten, ignoriert. Unabhängig davon sei der Sonderfall der Beschwerdeführerin FF zu berücksichtigen, die bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht einmal davon gewusst habe, dass ihre Liegenschaft als Mitgliedsliegenschaft geführt werde.

Abschließend wurde entsprechend den schriftlichen Darlegungen eine Prüfung der Verfassungskonformität des § 86 d Abs 3 lit c TFLG 1996 durch das Landesverwaltungsgericht Tirol angeregt.

Der Beschwerdeführer JJ hat ergänzend vorgebracht, dass die Agrargemeinschaft V im Jahr 1949 als typische Agrargemeinschaft reguliert worden sei. Es gebe keinen Feststellungsbescheid und sei daher für die Zulässigkeit dieses Verfahrens auch kein Zulässigkeitsgrund angeführt. Unabhängig davon bestätigte er das aufrechte Vollmachtsverhältnis zu Rechtsanwalt SS.

Der Beschwerdeführer JJ hielt zudem fest, dass er seine Beschwerde vom 06.10.2020 gegen das von ihm als Bescheid zu qualifizierende Schreiben vom 03.08.2020, Zl ***, aufrechthält.

Die mitbeteiligte Partei (= Gemeinde Z) hat grundsätzlich auf die schriftlichen Darlegungen vom 12.04.2021 verwiesen. Ergänzend hat sie vorgebracht, dass der Erbe mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten würde. Für das gegenständliche Verfahren sei daher irrelevant, dass jene Personen, die erst nach 1998 oder allenfalls erst nach 2013 Anteilsberechtigte geworden seien, die getätigten Auszahlungen nicht oder nicht zur Gänze erhalten hätten.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des ZZ, Abteilung Agrarrecht, sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Die Beweisanträge der von Rechtsanwalt SS vertretenen Beschwerdeführer auf Einholung eines vermessungstechnischen und rechtshistorischen Sachbefundes, auf Einholung der im Schriftsatz vom 07.06.2021 angeführten Urkunden sowie auf Einholung eines sachlichen Befundes aus dem Bereich der Liegenschaftsbewertung und eines buchhalterischen Sachbefundes zur Herkunft der Ausschüttungen des Jahres 2002 und 2003 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit verfahrensleitendem Beschluss als unerheblich zurückgewiesen.

Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen.

II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der belangten Behörde:

1. Beschwerdevorbringen:

1.1. Vorbringen der Beschwerdeführer AA und andere:

Die Beschwerdeführer halten zunächst fest, die Agrarbehörde habe im Zeitraum zwischen dem 31.12.1997 und dem 17.07.2008 Zuwendungen aus dem Substanzwert an die nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitglieder in Höhe von insgesamt € 433.960,00 berechnet. Diese Beträge seien an sie [= die Beschwerdeführer] im Zeitraum 1998 bis 2008 ausbezahlt worden.

Ab dem Jahr 2002 seien jährlich und sohin regelmäßig Auszahlungen an sie [= die Beschwerdeführer] erfolgt. Die Auszahlungen seien mit ausdrücklicher Genehmigung der Agrarbehörde erfolgt. Sie [= die Beschwerdeführer] hätten sich gutgläubig auf die Rechtmäßigkeit dieser Auszahlungen verlassen.

Darüber hinaus machen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 86d Abs 3 lit c Z 3 TFLG 1996 geltend. Diese Gesetzesbestimmung begründe nämlich Rückzahlungspflichten, unabhängig davon,

•ob die seinerzeitigen Auszahlungen ausdrücklich von der Agrarbehörde genehmigt worden seien,

•ob rückwirkende Steuern verfassungswidrig seien,

•ob heute die Kinder für ihre Eltern zahlen sollten und

•ob Käufer von Agrargemeinschaftsanteilen für ihre Rechtsvorgänger haften würden.

Die zitierte Gesetzesbestimmung ignoriere somit den „Gutglaubensschutz“. Es würde somit die Rückzahlung jener Beträge verfügt, die gesetzeskonform ausbezahlt worden seien. Dies mache die offenkundige Gleichheitswidrigkeit der sogenannten Regelung deutlich. Darüber hinaus seien „Steuern von der Steuer“ verboten.

Im ergänzenden Schriftsatz vom 07.06.2021 halten die Beschwerdeführer fest, der Spruch des angefochtenen Bescheides greife in ihr geschütztes Eigentumsrecht ein und sei somit verfassungswidrig. Sie seien − wie ihre Rechtsvorgänger − gemeinschaftlich Eigentümer des Regulierungsgebietes. Diesbezüglich wird auf eine Reihe historischer Urkunden, wie etwa das Vergleichsprotokoll der Waldservituten-Ausgleichs-Kommission vom 06.09.1849, verwiesen. Bei der Grundbuchsanlegung sei das Eigentum an EZ ** KG Z der historischen Agrargemeinde zugeschrieben worden, die politische Gemeinde hätte gar kein Eigentum erwerben können. Im fortgesetzten Regulierungsverfahren sei mit Regelungsplan vom 18.03.1949 unanfechtbar das Regulierungsgebiet der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft V in das Eigentum übertragen worden, lediglich die Bauparzelle **1 sei in das Eigentum der Gemeinde Z übertragen worden.

Zudem wiederholen die Beschwerdeführer ihr bereits erstattetes Vorbringen, wonach § 86d Abs 3 lit c Z 3 TFLG 1996 − ungeachtet der Frage, ob das Regulierungsgebiet historisches Gemeinschaftseigentum der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer oder tatsächlich Fraktions- bzw Gemeindegut gewesen sei − verfassungswidrig sei. Dementsprechend wird ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angeregt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend insbesondere der Umstand hervorgehoben, dass nur ein geringer Teil − nämlich fünf Beschwerdeführer − von den getätigten Auszahlungen profitiert hätten.

1.2. Vorbringen des Beschwerdeführers JJ:

Unter Hinweis auf den Bescheid vom 18.03.1949 behauptet der Beschwerdeführer, die Agrarbehörde liefere keinen zweifelsfreien Nachweis von Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 1 lit c Z 2 TFLG 1996. Unabhängig davon verweist der Beschwerdeführer auf den „Vertrauensgrundsatz“. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft V hätten aufgrund der bescheidmäßigen Feststellung als typische Agrargemeinschaft im Jahr 1949, aufgrund deren Eintragung im Grundbuch als Eigentümerin und aufgrund der Genehmigung der durchgeführten Ausschüttungen darauf vertrauen können, dass sie „rechtmäßig Eigentümer“ seien und „über das Vermögen disponieren“ hätten können.

Ergänzend dazu hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass die Agrargemeinschaft V im Jahr 1949 als typische Agrargemeinschaft reguliert worden sei. Zur Agrargemeinschaft V sei auch bislang kein Feststellungsbescheid erlassen worden.

1. 3Vorbringen des Beschwerdeführers TT:

In Kapitel 4) der Beschwerde vom 22.12.2020 legt der Beschwerdeführer die Ergebnisse seiner eigenen historischen Recherche dar. Davon ausgehend wirft er die Frage der „wahren Eigentumsverhältnisse“ mit der Qualifikation jedenfalls bestimmter Grundstücke als Gemeinschaftsgut auf. Ergänzend dazu bringt der Beschwerdeführer in Kapitel 5) seiner Beschwerde vor, eine Vermögensauseinandersetzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft V sei unerlässlich. Es könne nicht sein, dass gemeinschaftlich erwirtschaftete Erträge vollumfänglich der Gemeinde zugeschrieben würden, obwohl ein Teil der Grundparzellen, die gemeinschaftlich organisiert und verwaltet worden seien, nicht im wahren Eigentum der Gemeinde stünde. Es sei daher genau zu definieren, was unter Gemeindesubstanz und somit unter Substanzerlös, auf die die Gemeinde zugreifen könne, zu verstehen sei und wer tatsächlich substanzberechtigt sei.

Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass die nun zurückgeforderten Auszahlungen stets der Agrarbehörde vorgelegt und mit Stempel der Agrarbehörde versehen worden seien. Dass eine unrechtmäßige Ausschüttung stattgefunden hätte, sei jedenfalls für seinen Vater, der der Aufsichtspflicht der Behörde vertraut habe, nicht erkenntlich gewesen. Dies führt der Beschwerdeführer im Kapitel 1) seiner Beschwerde, in Kapitel I) seiner Stellungnahme vom 08.04.2021 und in der Stellungnahme vom 07.06.2021 (Seite 2 bis 5) näher aus.

In Kapitel 3) seiner Beschwerde hält der Rechtsmittelwerber fest, die Agrarbehörde hätte bereits aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.1954, VwSlgNr3560/1954, die Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft korrigieren können, dies sei jedoch nicht erfolgt. Auch die im Jahr 1970 mittels Bescheides erlassene Satzung enthalte keine Aussage entsprechend den Vorgaben des Erkenntnisses aus dem Jahr 1954. Nach der Satzung des Jahres 1970 hätten die Ertragsüberschüsse nicht der Gemeinde zugestanden. Für die dargestellte Unterlassung sei nicht die Agrargemeinschaft, sondern die Agrarbehörde verantwortlich. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer auch vor, die Rückforderung widerspreche § 5 ABGB, wonach Gesetze nicht zurückwirken könnten. Die getätigten Ausschüttungen seien im Einklang mit der Satzung aus dem Jahr 1970 erfolgt und eine Veruntreuung von Geldern, die das TFLG 1996 in der geltenden Fassung in dessen § 86d Abs 3 unterstelle, wirke nicht zurück. Die von der Gemeinde Z geforderten Rückzahlungen seien dahingehend zu prüfen, ob allenfalls eine Amtshaftung vorliege.

Der Beschwerdeführer ersucht zudem um Überprüfung verschiedener Beträge für die Wirtschaftsjahre 2003, 2005, 2007 und 2013. Darüber hinaus hebt der Beschwerdeführer hervor, dass die substanzberechtigte Gemeinde den Rechnungsabschlüssen der Wirtschaftsjahre 2010 bis 2013 zustimmen müsste, bevor buchhalterisch eine Summe gebildet werde, die über eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung entscheide. Zu den zu dieser Thematik ergangenen ergänzenden Ausführungen des zuständigen Sachbearbeiters der Abteilung Agrarrecht, ZZ, vom 04.03.2021, insbesondere zur Erläuterung der von Amts wegen erfolgten Berechnung für die Konten „Verwaltung“ und „Wegbauten“ (als „Mischkonten“ bezeichnet), hat sich der Beschwerdeführer in den Kapiteln II. und IV. der Stellungnahme vom 08.04.2021, aber auch in der Stellungnahme vom 07.06.2021 geäußert. Danach sei die vorgenommene Kostenaufteilung im Verhältnis 1:1 nur schwer nachvollziehbar. Nochmals hebt der Beschwerdeführer hervor, dass eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung nur auf Basis gesicherter, verlässlicher und von allen Seiten akzeptierter Daten erfolgen könne. Dies sei für die Wirtschaftsjahre 2010 bis 2013 nicht gegeben, da die Gemeinde Z den Rechnungsabschlüssen für diese Wirtschaftsjahre nicht zugestimmt habe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer TT ergänzend vorgebracht, dass bestimmte Unterlagen des vormaligen Regulierungsverfahrens, insbesondere das der Instruierungsverhandlung aus dem Jahr 1934 beigefügte Gutachten des Regierungskommissärs AD nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus sei gemäß § 5 ABGB hinsichtlich des Teil- und Regulierungsgebietes von einer Ersitzung zugunsten der Agrargemeinschaftsmitglieder auszugehen.

2. Vorbringen der Gemeinde Z (= mitbeteiligte Partei):

Die Gemeinde Z betont, dass die Eigenschaft der Agrargemeinschaft V als Gemeindegutsagrargemeinschaft bereits rechtskräftig geklärt worden sei und folglich nicht mehr zur Debatte stehe.

Eine Rückführung gemäß § 86d TFLG 1996 sei von der Genehmigung der Abrechnung durch die Gemeinde nicht abhängig. Eine Zusammenschau der Absätze 4, 5 und 7 des § 86d TFLG 1996 mache deutlich, dass sie [= die Gemeinde Z] durch Verweis auf eine nicht einfach nachholbare Voraussetzung weiter behindert werden solle.

Der von den Beschwerdeführern behauptete Unterhaltscharakter sei nicht gegeben. Der sozialpolitisch motivierte Grundsatz, dass nicht gebührende Unterhaltszahlungen nicht zurückzuzahlen seien, soweit gutgläubig bestimmungsgemäß verbraucht, gelte nur im (Kindes- ) Unterhaltsrecht und sei aus einem sozialpolitischen Motiv auf Überzahlungen an Arbeitsentgelt bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ausgedehnt worden. Über diese Ausnahmefälle hinaus werde dieser Grundsatz nicht einmal im allgemeinen Zivilrecht vertreten und gelte somit auch nicht im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Sonderregelung des § 86d TFLG 1996.

Die mitbeteiligte Partei betont, dass der Steuerschuldner der seitens der Agrargemeinschaft entrichteten Kapitalertragssteuer der jeweilige Leistungsempfänger, nicht aber die zum Steuerabzug und zur Steuerabführung verpflichtete Körperschaft sei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung betonte die mitbeteiligte Partei, dass für den Rückforderungsanspruch nach § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 nicht entscheidend sei, dass die nunmehrigen Anteilsberechtigten tatsächlich während des Zeitraumes von 1998 bis 2013 Auszahlungen erhalten hätten.

III.Sachverhalt:

1. Allgemeine Feststellungen zur Gemeindegutsagrargemeinschaft V:

Mit Schriftsatz vom 09.08.2009 hat die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft V unter anderem beantragt, die Agrarbehörde möge feststellen, dass deren Liegenschaftsvermögen ein agrarisches Grundstück gemäß § 33 Abs 2 lit a und b TFLG 1996 sei; hilfsweise wurde beantragt, dass das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft V kein Gemeindegut im Sinn des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, B 464/07, sei. Diesen Antrag hat das Amt Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 01.12.2009, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Die Agrarbehörde hat in ihrer Begründung festgehalten, dass die Agrargemeinschaft V aus Gemeindegut hervorgegangen ist.

Über die Beschwerde der Agrargemeinschaft V erging das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 08.04.2010, Zl ***. In seiner Entscheidung hat der Landesagrarsenat festgehalten, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft V im Eigentum der politischen Ortsgemeinde Z gestanden ist und damit als Gemeindegut zu qualifizieren war.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der Agrargemeinschaft V hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.06.2011, ***, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Agrargemeinschaft V festgestellt, dass Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung durch einen näher bezeichneten Bescheid vom 09.07.1936 in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde.

Die Agrargemeinschaft V ist somit eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.

2. Zu den Anteilsrechten der Beschwerdeführer/innen:

Die Beschwerdeführer verfügen über die im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgelisteten Anteilen an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken.

3. Einnahmen und Ausgaben der Gemeindegutsagrargemeinschaft V für den Zeitraum zwischen 1998 bis 2013:

Die forstwirtschaftlichen Einnahmen der Gemeindegutsagrargemeinschaft V über den Zeitraum von 1998 bis 2013 betrugen € 53.810,30. Für den gleichen Zeitraum erfolgten Ausgaben zu forstwirtschaftlichen Zwecken in der Höhe von insgesamt € 51.426,08. Aus der forstwirtschaftlichen Tätigkeit ergibt sich daher für den angeführten Zeitraum ein Überschuss von insgesamt € 2.384,22.

In den Jahren 2002 bis 2009 erfolgten Ausschüttungen an die Agrargemeinschaftsmitglieder im Ausmaß von € 10.366,00 (2004), € 20.732,00 (Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009) sowie in Höhe von € 146.000,00 (2002 und 2003). Die bei der Ausschüttung von € 146.00,00 im Jahr 2002 angefallene KESt in Höhe von € 48.666,00 hat die Agrargemeinschaft geleistet. Im Jahr 2012 kam es zu einer Rückzahlung an die Agrargargemeinschaft in Höhe von € 20.732,00.

Insgesamt belaufen sich die an die Agrargemeinschaftsmitglieder im Zeitraum von 1998 bis 2013 getätigten Ausschüttungen − unter Berücksichtigung der im Jahr 2012 getätigten Rückzahlung − auf insgesamt € 385.294,00. Stellt man diese Ausschüttungen dem Überschuss aus der forstwirtschaftlichen Tätigkeit für den Zeitraum von 1998 bis 2013 in Höhe von € 2.384,22 gegenüber, ergibt sich eine Unterdeckung von € 382.909,79. Ergänzt um die von der Agrargemeinschaft geleistete Zahlung der KESt in Höhe von € 48.666,00 erhöht sich die Unterdeckung auf einen Betrag von insgesamt € 431.575,79.

Zusammengefasst ergibt sich folgende Darstellung:

„Zusammenfassung

Jahr:

forstw.

Einnahmen:

forstw.

Ausgaben:

Verteilungen:

Ergebnis:

1998

€0,00

€ 157,26

€ 0,00

  • € 157,26

1999

€ 505,95

€8.402,80

€ 0,00

-€ 7.896,85

2000

€ 18.036,54

€ 10.556,49

€ 0,00

€ 7.480,06

2001

€930,28

€ 395,50

€ 0,00

€ 534,79

2002

€ 11.794,86

€ 8.167,75

€ 146.000,00

-€ 142.372,89

2003

€ 4.805,20

€ 2.036,66

€ 146.000,00

-€ 143.231,46

2004

€ 8.758,44

€ 6.441,16

€ 10.366,00

-€ 8.048,72

2005

€ 156,98

€ 1.479,46

€ 20.732,00

-€ 22.054,48

2006

€ 1.105,08

€ 808,89

€20.732,00

€ 20.435,81

2007

€ 3.289,26

€ 1.334,08

€ 20.732,00

-€ 18.776.82

2008

€ 1.368,17

€ 742,89

€ 20.732,00

-€ 20.106,72

2009

€ 372,85

€ 20,63

€ 20.732,00

  • € 20.379,78

2010

€ 118,37

€ 2.443,61

€ 0,00

-€ 2.325,24

2011

€1.211,29

€ 2.362,54

€ 0,00

-€ 1.151,25

2012

€ 1.357,02

€ 3.801,25

-€ 20.732,00

€ 18.287,78

2013

€ 0,00

€ 2.376,75

€ 0,00

-€ 2.376,75

Summe:

€ 53.810,30

€ 51.426,08

€ 385.294,00

-€ 382.909,79

Saldo gesamt: -€ 382.909,79

1998 - 2008* -€ 364.911,19

2008* - 2013 -€ 17.998,59

*Das Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2008 basiert auf der Halbierung dieses Jahresergebnisses

Unterdeckung-€ 382.909,79

Bezifferter Antrag auf Rückforderung

1. ) Rückforderungen aus Verteilungen OHNE KESt:

Unterdeckung:

€ 385.294,00

€ 382.909,79

Rückforderbar:

€382.909,79

2. ) Sonstige Rückforderungen KESt für Ausschüttung:

€48.666,00

3. ) Rechnerische Rückforderung gemäß Antrag

(vorbehaltlich rechtlicher Prüfung): € 431.575,79“

Pro Anteilsrecht ergibt sich somit ein Rückforderungsbetrag von € 5.912,00.

IV.Beweiswürdigung:

Die in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung zitierten Bescheide/Erkenntnisse der Agrarbehörde, des Landesagrarsenates und des Verwaltungs-gerichtshofes liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor und sind unstrittig. Zur Qualifikation der Agrargemeinschaft V als Gemeindegutsagrargemeinschaft ist auf Kapitel A) 3.1 der Erwägungen dieser Entscheidung zu verweisen. Aufgrund der bereits rechtskräftigen Entscheidung der Agrargemeinschaft V als Gemeindegutsagrargemeinschaft waren die diesbezüglichen Beweisanträge als unerheblich zurückzuweisen.

Die im angefochtenen Bescheid angeführten Anteilsrechte der Beschwerdeführer/innen sind unstrittig. Dementsprechend lautet die Feststellung in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.

ZZ hat − auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer/innen − in den von ihm verfassten Stellungnahmen − zuletzt mit Schriftsatz vom 24.03.2021 − die Einnahmen und Ausgaben der Gemeindegutsagrargemeinschaft V über den Zeitraum von 1998 bis 2013 aufgelistet. Für jedes Jahr hat er die forst- und landwirtschaftlichen Einnahmen und Ausgaben sowie die in diesem Zeitraum pro Jahr erfolgten Ausschüttungen/Verteilungen an die Agrargemeinschaftsmitglieder angeführt. Davon ausgehend hat er die im Zeitraum von 1998 bis 2013 getätigten Ausschüttungen − unter Berücksichtigung der im Jahr 2012 getätigten Rückzahlung − zusammengefasst (Gesamtbetrag: € 385.294,00) und diese Ausschüttungen dem Überschuss aus der forst- und landwirtschaftlichen Tätigkeit für den Zeitraum von 1998 bis 2013 (Summe: € 2.384,22) gegenübergestellt. Davon ausgehend wurde die Unterdeckung in Höhe von € 382.909,79 errechnet und dieser Unterdeckung der von der Gemeindegutsagrargemeinschaft geleistete Betrag der KESt in Höhe von € 48.666,00 hinzugezählt.

ZZ hat bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 seine Vorgangsweise näher erläutert.

Der Beschwerdeführer TT hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass einzelne Belege/Geschäftsfälle nicht im Detail untersucht worden seien. Zudem sei die für die Konten „Verwaltung“ und „Wegbauten“ für den Zeitraum von 2010 bis einschließlich 2013 vorgenommene Kostenaufteilung im Verhältnis 1:1 nicht nachvollziehbar.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

ZZ hat nachvollziehbar erläutert, dass er für den Zeitraum von 2003 bis 2013 auf die vorhandenen Jahresabrechnungen zurückgegriffen hat; für den Zeitraum davor auf die ihm von der Gemeinde Z zur Verfügung gestellten Kassabücher. ZZ hat ausdrücklich eingeräumt, nicht jeden Geschäftsfall im Detail untersucht zu haben und dies auch nachvollziehbar begründet. Die Jahresabschlüsse als auch die in den Kassabüchern dokumentierten Abschlüsse sind das Ergebnis der Prüfungen durch die Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft und mussten zudem die zuständigen Gremien der Agrargemeinschaft darüber abstimmen. Die Aussage des Prüforgans der Abteilung Agrarrecht, wonach die Jahresabschlüsse und auch die in den Kassabüchern dokumentierten Abschlüsse die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich haben, ist daher für das Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar. Eine detaillierte Prüfung jedes einzelnen Geschäftsfalles über den Zeitraum von 1998 bis 2013 war dementsprechend nicht notwendig.

Für den Zeitraum zwischen dem 19.02.2010 − Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 7/2010 − und dem 01.07.2014 − Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 70/2014 − hatten die Gemeindegutsagrargemeinschaften zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge standen der substanzberechtigten Gemeinde zu (vgl § 36 Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010). Für einen rechtskräftigen Organbeschluss der Agrargemeinschaft über den Jahresabschluss und somit auch über die Zuordnung der Ausgaben oder Einnahmen zu diesen beiden Rechnungskreisen war gemäß § 35 Abs 7 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 die Zustimmung der Gemeinde Z erforderlich. Die Gemeinde Z hat den Jahresabschlüssen der Agrargemeinschaft V für die Jahre 2010 bis 2013 im Hinblick auf die vorgenommene Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben nicht zugestimmt. Die Jahresabrechnungen für den Zeitraum 2010 bis 2013 weisen somit keinen rechtskräftigen Beschluss auf.

Ausgehend von den vorliegenden − allerdings nicht genehmigten − Jahresabrechnungen für den Zeitraum 2010 bis 2013 war es Aufgabe des Prüforgans, eine Zuordnung vorzunehmen. ZZ hat bereits in seinen schriftlichen Darlegungen, aber auch bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass bei den Konten „Bringungsanlagen bzw Wegen“ und „Verwaltung“ eine genaue Zuordnung insbesondere der Ausgaben nicht möglich war und er aus diesem Grund die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben dieser Konten für den angeführten Zeitraum im Verhältnis 1:1 dem land- und forstwirtschaftlichen Teil, als auch dem Substanzteil zugeordnet hat.

Die weiteren Beschwerdeführer haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere bemängelt, dass die in den Jahren 2002 und 2003 vorgenommenen Ausschüttungen jeweils in Höhe von € 146.000,00 aus Grundverkäufen stammen würden und jedenfalls die Hälfte des lukrierten Erlöses den Nutzungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Demgegenüber sei − dies hat ZZ anlässlich seiner Einvernahme ausdrücklich bestätigt − der jeweilige Erlös aus dem Grundstücksverkauf zur Gänze der Substanz zugeordnet worden.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. § 54 Abs 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft. Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechts zu (so ausdrücklich VfGH 02.10.2013, B550/212 ua). Für die aus dem Verkauf von Grundstücken erzielten Erlöse hatten die Nutzungsberechtigten typischerweise keine Leistungen zu erbringen, derartige Erlöse sind keine Naturalleistungen und somit zur Gänze dem Substanzwert zuzuordnen (vgl § 86d Abs 3 lit c Z 2 TFLG 1996). Der von den Beschwerdeführern behauptete Mangel betreffend die Zuordnung der Erlöse aus den Grundstücksverkäufen der Jahre 2002 und 2003 im Ausmaß von jeweils € 146.000,00 zur Substanz liegt somit nicht vor. Dementsprechend war auch der diesbezügliche Beweisantrag der Beschwerdeführer als unerheblich zurückzuweisen.

Die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung stützen sich daher auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des zuständigen Sachbearbeiters der Abteilung Agrarrecht, ZZ.

V.Rechtslage:

1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 in den Fassungen LGBl Nr 70/2014 (§§ 33 und 37) und LGBl Nr 86/2017 (§ 86d), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

[…]

(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst

Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.

[…]“

§ 37. (1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

[…]

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“

§ 86d (1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

(3) Ergänzend zu Ansprüchen im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a, b und c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit in Bezug auf folgende Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde statt:

(4) Ansprüche nach Abs. 3 sind von der substanzberechtigten Gemeinde im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2017 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. Die betreffenden Ansprüche sind im Antrag näher zu bezeichnen und glaubhaft zu machen.

(5) In Bezug auf die Bemessung der Ansprüche nach Abs. 3 lit. c hat die Agrarbehörde gegebenenfalls von der Agrargemeinschaft bzw. den Nutzungsberechtigten glaubhaft gemachte Leistungen, die diese für die Erzielung der betreffenden Erträge aus der Nutzung der Substanz erbracht und noch nicht abgegolten bekommen haben, zu berücksichtigen.

(6) Auf anhängige Verfahren betreffend Ansprüche nach Abs. 2 lit. a ist § 86d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 weiter anzuwenden.

(7) Hat die substanzberechtigte Gemeinde in einem Antrag nach § 86d Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 schriftlich bei der Agrarbehörde bereits auch Ansprüche im Sinn des Abs. 3 geltend gemacht, so gilt dieser Antrag insoweit auch als Antrag nach Abs. 4.“

[Der durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 geschaffene und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getretene § 86d TFLG 1996 lautete samt Überschrift wie folgt:

§ 86d. (1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf

(2) Ansprüche nach Abs. 1 lit. a, b und c sind im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.

(3) Im Fall des Abs. 1 lit. b hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.

(4) Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.

(5) Ein Antrag nach Abs. 1 lit. c ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c anzuschließen; dieses hat jedenfalls

zu beinhalten.

(6) Im Fall des Abs. 1 lit. c können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Abs. 2 bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c, das den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c steht.“]

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 58 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz (AVG) in der Stammfassung BGBl Nr 51/1991 lautet samt Überschrift wie folgt:

„Inhalt und Form der Bescheide

§ 58.

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 138/2017 (§ 28) sowie BGBl I Nr 57/2018 (§ 31), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Beschlüsse

§ 31.

(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

VI.Erwägungen:

A)Zum Erkenntnis [Spruchteil A)] der gegenständlichen Entscheidung:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 23.11.2020, Zl ***, wurde den Beschwerdeführern AA, BB, CC, DD, EE, FF, GG, JJ, LL, NN, OO, PP sowie RR jeweils am 25.11.2020 sowie den Beschwerdeführern KK, TT, MM und QQ jeweils am 26.11.2020 zugestellt. Die Beschwerde der von RA SS vertretenen Agrargemeinschaftsmitglieder ist am 22.12.2020 und jene des TT ebenfalls am 22.12.2020 bei der Agrarbehörde eingelangt. Die von JJ gesondert erhobene Beschwerde ist bereits am 17.12.2020 eingelangt.

Alle Beschwerden wurden daher fristgerecht erhoben.

2. Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Mit Bescheid vom 23.11.2020, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die Eigentümer/Eigentümerinnen genau angeführter Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft V verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Eintritt dessen Rechtskraft entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte − umgerechnet € 5.914,32 je 1/73 Anteilsrechte − einen ziffernmäßig bestimmten Betrag auf ein von der substanzberechtigten Gemeinde Z namhaft gemachtes Konto zu bezahlen. Die im Bescheid vom 23.11.2020, Zl ***, verfügten Zahlungsverpflichtungen richten sich gegen verschiedene Eigentümer/Eigentümerinnen von Stammsitzliegenschaften. Der angeführte Bescheid setzt sich somit aus mehreren, gegenüber verschiedenen Personen ergangenen Leistungsbescheiden zusammen, die sich voneinander trennen lassen. Die belangte Behörde hätte jede(n) Eigentümer/Eigentümerin von Stammsitzliegenschaften mit einem gesonderten Bescheid zur Zahlung verpflichten können.

Gegen den Bescheid vom 23.11.2020, Zl ***, haben die in der Einleitung vor dem Spruch angeführten Personen Beschwerde erhoben. Aufgrund der dargestellten Teilbarkeit hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid vom 23.11.2020, Zl ***, hinsichtlich der gegenüber dem jeweiligen Beschwerdeführer/der jeweiligen Beschwerdeführerin verfügten Zahlungsverpflichtung zu prüfen, die Zahlungsverpflichtungen gegenüber jenen Eigentümern/Eigentümerinnen von Stammsitzliegenschaften, die keine Beschwerde erhoben haben, sind in Rechtskraft erwachsen.

3. In der Sache:

3.1. Zur Gemeindegutsagrargemeinschaft V:

Die (historische) Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 09.07.1936, Zl ***, mit der Bezeichnung „Verzeichnis der Anteilsrechte“ Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung 1928 an das Eigentum der Agrargemeinschaft V übertragen (näheres siehe VwGH 30.06.2011, ***). Derartige Übertragungen von Gemeindegut – im Wesentlichen Gemeinde- und Fraktionsgut sowie Teilwälder – hat der Verfassungsgerichtshof als „offenkundig verfassungswidrig“ qualifiziert (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, B 464/7 = VfSlg 18.446/2008). Als Folge der verfassungswidrigen Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft hat sich das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua; VfGH 13.10.2016, G 219/2015-28, Rz 170). Der Substanzwert am Gemeindegut ist folglich der Gemeinde seit jeher zugestanden (so ausdrücklich VfGH 13.10.2016, G 219/2015-28, Rz 178).

Dementsprechend ist die Agrargemeinschaft V eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dies hat die Agrarbehörde in Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 01.12.2009, Zl ***, in der Fassung des Spruchteiles A) des Erkenntnisses des beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Landesagrarsenates vom 08.04.2010, Zl ***, festgestellt. Die gegen das zitierte Erkenntnis des Landesagrarsenates erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.06.2011, ***, als unbegründet abgewiesen.

Sofern daher die Beschwerdeführer/innen die Frage der „wahren Eigentumsverhältnisse“ aufwerfen und damit die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft in Zweifel ziehen, ist auf den im Wesentlichen in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 01.12.2009, Zl ***, zu verweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechtes und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in der Sache selbst entschieden werden. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht. Vor diesem Hintergrund haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft.

Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl VwGH 26.01.2021, Ro 2020/07/0010, mit Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist an die Rechtskraft der zitierten Entscheidung der Agrarbehörde in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates gebunden, ohne die Richtigkeit dieser Entscheidung noch einmal überprüfen zu dürfen. Auf die entsprechenden Darlegungen der Beschwerdeführer/innen ist daher nicht näher einzugehen.

3.2. Zum Antrag der Gemeinde Z:

Die Gemeinde Z hat mit Schriftsatz vom 23.08.2019, bei der Agrarbehörde am 23.08.2019 eingelangt, „die Bemessung der Ansprüche nach § 86d Abs 3 TFLG 1996 in der gesetzlichen Höhe“ beantragt und die Rückforderung entsprechend einer dem Ansuchen beiliegenden Aufstellung mit € 433.960,00 beziffert. Dieser Antrag bezieht sich auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft V.

Die Gemeinde Z hat ihren auf § 86d Abs 3 TFLG 1996 gestützten, schriftlichen Antrag am 23.08.2019 und damit − ausgehend vom Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 86/2017 am 01.09.2017 − innerhalb der in § 86d Abs 4 TFLG 1996 normierten zweijährigen Frist bei der Agrarbehörde eingebracht. Die Gemeinde Z hat ihren Rückforderungsanspruch betragsmäßig bestimmt und anhand der im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen begründet. Der Antrag der Gemeinde Z entspricht somit auch den formalen Anforderungen des § 86d Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996.

Der auf § 86d Abs 3 TFLG 1996 gestützte Antrag der Gemeinde Z ist zulässig und einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

3.3. Zu den Ansprüchen der Gemeinde Z gegenüber den Nutzungsberechtigten:

3.3.1. Allgemeines:

Gemäß § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 umfasst der Substanzwert alle Substanzerlöse, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes, einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde. Der nunmehr gesetzlich definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt alles unmittelbar sowie mittelbar aus der Substanz Erwirtschaftetes ab. Der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss zählt auch zum Substanzwert, wird aber in § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 als „Überling“ definiert. (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBL Nr 70/2014).

Aus § 33 Abs 5 TFLG 1996 ergibt sich daher im Wesentlichen Folgendes:

Das Gemeindegut wird aufgrund alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt. § 68 Abs 3 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO), LGBl Nr 36/2001 idF LGBl Nr 160/2020, definiert das Gemeindegut als jenen Teil des Gemeindevermögens, „der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient“. Hinsichtlich der Zweckwidmung des Grundstückes unterscheidet sich das Gemeindegut nicht von sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die gemäß § 33 Abs 1 TFLG 1996 „von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von einem Mitglied einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden“.

Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. § 54 Abs 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf von Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Dementsprechend ist die Agrarbehörde verpflichtet, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen.

Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so auch § 70 Abs 2 erster Satz TGO). Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu (VfGH 02.10.2013, Zahlen B 550/2012 ua).]

3.3.2. Zu den konkreten Ansprüchen:

Die an die Agrargemeinschaftsmitglieder im Zeitraum von 1998 bis 2008 getätigten Ausschüttungen belaufen sich auf insgesamt € 385.294,00. Stellt man diesen Ausschüttungen den Überschuss aus der forstwirtschaftlichen Tätigkeit für den Zeitraum von 1998 bis 2013 gegenüber, ergibt sich eine Unterdeckung von € 382.909,79. Die aufgrund der Ausschüttungen angefallene KESt im Ausmaß von € 48.666,00 wurden ebenfalls von der Agrargemeinschaft geleistet. Rechnet man die geleistete KESt in Höhe von € 48.666,00 zu der aus den Ausschüttungen resultierenden Unterdeckung in Höhe von Euro 382.909,79 hinzu, ergibt sich insgesamt ein Betrag von € 431.575,79.

Die Gemeindegutsagrargemeinschaft V hat die angeführten Ausschüttungen sowie die geleistete KESt nicht mit den Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft, sondern mit den sonstigen Erträgen aus der Nutzung der Substanz der atypischen Grundstücke und daher mit Substanzerlösen beglichen.

§ 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 idF LGBl Nr 86/2017 ermöglicht der substanzberechtigten Gemeinde (ergänzend) Rückforderungen in Bezug auf Substanzerlöse im Sinn des § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996, bei denen typischerweise keine Korrelation zwischen den vereinnahmenden Beiträgen und erbrachten Leistungen der Nutzungsberechtigten besteht (Z 2; vgl insbesondere VfGH 13.10.2016, G 219/2015, Rz 173) und die, weil sie entnommen (Z 3 sublit aa) oder substanzschmälernd verwendet (Z 3 sublit bb) wurden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden waren (Z 1) [vgl Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 86/2017].

Die von § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 erfassten Ansprüche resultieren aus der Vergangenheit und weisen einen Zusammenhang mit dem Bestehen und dem „Betrieb“ einer Agrargemeinschaft auf. Das Fehlen einer Korrelation zwischen den vereinnahmten Beiträgen und erbrachten Leistungen macht den bereicherungsrechtlichen Charakter dieser Ansprüche deutlich.

§ 86d Abs 3 TFLG 1996 bildet eine gesonderte materielle Grundlage zur Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen substanzberechtigten Gemeinde. Klare Absicht des Landesgesetzgebers war es, mit der Sonderbestimmung des § 86d TFLG 1996 die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 3 TFLG 1996, ihren nutzungsberechtigten Mitgliedern und der substanzberechtigten Gemeinde abschließend zu regeln. Die mit der zitierten Bestimmung intendierte vermögensrechtliche Auseinandersetzung soll alle im Zusammenhang mit dem Bestehen und dem „Betrieb“ der Agrargemeinschaft wechselseitige Ansprüche aus der Vergangenheit vollständig erfassen [vgl Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014]. Der Landesgesetzgeber war unter Berücksichtigung der ihm eingeräumten Adhäsionskompetenz zu einer solchen Regelung auch berechtigt.

Die in den Jahren 2002 bis einschließlich 2008 an die Agrargemeinschaftsmitglieder ergangenen Ausschüttungen wurden im Sinne des § 86d Abs 2 lit c Z 3 sublit aa TFLG 1996 im Zeitraum zwischen dem 31.12.1997 und vor dem 17.07.2008 dem Vermögen der Agrargemeinschaft entnommen. Der Rückforderungsanspruch der Gemeinde Z besteht daher gemäß § 86d lit c Z 3 sublit aa TFLG 1996 zu Recht.

In diesem Zusammenhang behaupten mehrere Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Insbesondere ignoriere sie den „Gutglaubensschutz“. Die getätigten Ausschüttungen seien im Einklang mit der Satzung aus dem Jahr 1970 erfolgt.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Mit dem Bescheid vom 09.07.1936, Zl ***, erfolgte eine verfassungswidrige Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft V. Das Substanzrecht der Gemeinde − ursprünglich in Form des Eigentums − hat sich in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Der Substanzwert am Gemeindegut ist folglich der Gemeinde seit jeher zugestanden. Die in den Jahren 2002 bis 2008 erfolgten Ausschüttungen an die Agrargemeinschaftsmitglieder − es handelt sich dabei um geldwerte entgeltliche Zuwendungen − haben den Substanzwert der Gemeinde ohne deren Zustimmung geschmälert. Der von den Beschwerdeführern behauptete „Gutglaubensschutz“ kommt daher nicht zum Tragen, da mit der Ausschüttung unzulässige Eingriffe in den Substanzwert am Gemeindegut verbunden waren. Genau auf diesen Umstand hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.10.2016, G 219/2015-28, hingewiesen und die in § 86d TFLG 1996 in der Fassung LGBl Nr 70/2014 restriktiver formulierte Voraussetzung für eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung (vgl insbesondere § 86d Abs 1 lit b TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014) als gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig qualifiziert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich daher nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag betreffend die Bestimmung des § 86d Abs 3 TFLG 1996 in der nunmehr geltenden Fasung LGBl Nr 86/2017 einzubringen.

Verschiedene Beschwerdeführer, bringen vor, die Ausschüttungen seien nicht an sie, sondern an ihre Rechtsvorgänger erfolgt. Sie dürften daher nicht in Anspruch genommen werden.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

§ 86d Abs 1 TFLG 1996 in der nunmehr geltenden Fassung LGBl Nr 86/2017, aber auch in der vormaligen Fassung LGBl Nr 70/2014, erfasst vermögenswerte Ansprüche „aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses“ zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde. Dementsprechend berechtigt § 86d Abs 3 TFLG 1996 substanzberechtigte Gemeinden zur Rückforderung solcher Zuwendungen, die in der Mitgliedschaft zur jeweiligen Agrargemeinschaft begründet sind. Der sachliche Zusammenhang der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß § 86d TFLG 1996 mit der Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft machen auch die nachfolgenden Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu dem mit der TFLG-Novelle LGBl 70/2014 neu eingeführten § 86d deutlich:

„[…] Erfasst werden sollen davon nicht nur Ansprüche ‚aus dem Mitgliedschaftsverhältnis‘ im engeren Sinn, sondern darüber hinaus auch alle Ansprüche, die ‚aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses‘ entstanden sind, insbesondere auch im Zusammenhang mit nicht land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und Investitionen unter Einsatz von Vermögensmitteln der Agrargemeinschaft in Verbindung mit Eigenleistungen ihrer Mitglieder (z.B. bei der Errichtung und beim Betrieb erwerbswirtschaftlicher Unternehmen). Die durch die vorgeschlagenen Bestimmungen intendierte vermögensrechtliche Auseinandersetzung soll also alle im Zusammenhang mit dem Bestehen und dem ‚Betrieb‘ der Agrargemeinschaft stehenden wechselseitigen Ansprüche aus der Vergangenheit, also bis zum Inkrafttreten eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes, vollständig erfassen und abschließend regeln, was insbesondere auch Ansprüche bereicherungsrechtlichen Charakters umfasst. Dies soll durch die vorgeschlagene Formulierung zum Ausdruck gebracht werden.“

Abgesehen von den im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten walzenden (persönlichen) Anteilsrechten sind das Anteilsrecht und damit die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verknüpft (vgl §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1 TFLG 1996). Eine auf § 86d Abs 3 TFLG 1996 begründete Verpflichtung gegenüber substanzberechtigten Gemeinden trifft daher grundsätzlich immer nur den jeweiligen Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft, nicht auch den vormaligen Eigentümer einer solchen Stammsitzliegenschaft (vgl auch Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 167). Dies unterstreicht auch § 86d Abs 4 TFLG 1996 idF LGBl Nr 86/2017 sowie § 86d Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl 70/2014. Beide Bestimmungen verweisen betreffend die Geldendmachung der genannten Ansprüche von substanzberechtigten Gemeinden auf das Verfahren nach § 37 Abs 7 TFLG 1996. Diese Bestimmung gilt ausdrücklich nur a) für Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie b) für Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996, ermöglicht also nicht die Einbeziehung Dritter bzw ehemaliger Mitglieder in solche von der Agrarbehörde abzuwickelnde Verfahren (zu dieser Problematik vgl LVwG 09.02.2018, Zl LVwG- 2018/35/0133).

Unbestritten sind alle nunmehrigen Beschwerdeführer/innen Anteilsberechtigte an der Gemeindegutsagrargemeinschaft V. Unter einem Anteilsrecht ist eine Einheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft zu eben dieser Agrargemeinschaft bzw im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern zu verstehen (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 165). Als Rechtsnachfolger haben die jeweiligen Beschwerdeführer/innen folglich alle mit dem übernommenen Anteilsrecht zusammenhängenden Rechte und Pflichten übernommen. Die Rechtsnachfolge schließt somit gegenüber den jeweiligen Beschwerdeführern/innen auf § 86d Abs 3 TFLG 1996 gestützte Ansprüche nicht aus. Die in diesem Zusammenhang behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht gegeben.

Auch für die spezifische Situation der Anteilsberechtigten FF ergibt sich aus dem Umstand, dass nicht sie, sondern eine andere Person − diese Person war offensichtlich nicht die Rechtsvorgängerin − keine andere rechtliche Beurteilung. Die in § 86 d Abs 3 TFLG 1996 umschriebene Verpflichtung trifft FF als nunmehrige Anteilsberechtigte und nicht jene Person, die vormals – allenfalls auch unberechtigt − Auszahlungen erhalten hat.

Soweit die Beschwerdeführer/innen die Rückforderung der geleisteten KESt als unzulässig betrachten, ist dazu Folgendes festzuhalten:

Die KESt in Höhe von rund € 48.000,00 hat die Agrargemeinschaft V im Zusammenhang mit den im Jahr 2002 geleisteten Ausschüttungen in Höhe von € 146.000,00 geleistet. Schuldner dieser Kapitalertragssteuer waren allerdings die Mitglieder der Agrargemeinschaft als Empfänger der getätigten Ausschüttungen, die als Kapitalerträge zu qualifizieren sind. Die Ausschüttungen erfolgten nicht aus den forstwirtschaftlichen Einnahmen, also dem Überling, sondern mit den sonstigen Erträgen aus der Nutzung der Substanz der atypischen Grundstücke und daher mit Substanzerlösen. Mit Substanzerlösen wurde auch die Kapitalertragssteuer beglichen, zu deren Leistung allerdings die Agrargemeinschaftsmitglieder als Empfänger der Kapitalerträge (= Ausschüttungen) verpflichtet waren (sind). Die Rückforderung der substanzberechtigten Gemeinde Z betreffend die entrichtete KESt besteht daher ebenfalls zu Recht.

4. Ergebnis:

4.1. Zum Erkenntnis selbst:

Die Gemeinde Z hat ihren auf § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 gestützten Antrag auf Rückforderung von Substanzerlösen fristgerecht bei der Agrarbehörde eingebracht und ihren Anspruch hinreichend bestimmt und glaubhaft gemacht. Die in § 86d Abs 3 lit c Z 1, 2 und 3 sub lit aa TFLG 1996 umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerden gegen den Bescheid vom 23.11.2020, Zl ***, waren daher im Wesentlichen als unbegründet abzuweisen, allerdings waren die zurückzuerstattenden Beträge richtig zu stellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses [Spruchteil A) der gegenständlichen Entscheidung].

4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat gemäß § 29 Abs 2 VwGVG in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen zugleich zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen (vgl VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110, zur vergleichbaren Bestimmung des § 47 Abs 4 VwGVG mit weiteren Nachweisen; dieser Entscheidung folgend VwGH 12.05.2020, Ra 2019/10/0193, und VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/182).

Das gegenständliche Verfahren betrifft eine komplexe Rechtslage. Auch der Sachverhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und wurde dazu das zuständige Prüforgan ausführlich befragt. Noch am Tag vor der Verhandlung und in der Verhandlung selbst haben die Beschwerdeführer/innen ergänzende Vorbringen erstattet und Beweisanträge eingebracht. Diese Umstände rechtfertigen das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer/innen sowie die mitbeteiligte Partei ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet.

B) Zum Beschluss [Spruchteil B)] der gegenständlichen Entscheidung:

Der Beschwerdeführer JJ hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 ausdrücklich festgehalten, seine Beschwerde gegen das aus seiner Sicht als Bescheid zu qualifizierende Schreiben der Agrarbehörde vom 03.08.2020, Zl ***, aufrecht zu erhalten.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Gemäß § 58 Abs 1 AVG – diese Bestimmung gilt gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz auch in agrarbehördlichen Verfahren – sind Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Ferner enthält § 58 AVG grundsätzliche Anordnungen über den Aufbau des Bescheides. Danach soll dieser den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung sowie auch eine Begründung aufweisen. Diese inhaltlichen Elemente des Bescheides haben in den §§ 59 ff AVG eine eingehende Regelung erfahren.

Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, das heißt ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt.

Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Gehalt muss sich aus der imperativen, nicht bloß belehrenden Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung. Kommt im Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann (also objektiv) die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Lässt hingegen der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat (über die Sache entweder rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend abgesprochen hat), so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid als der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides essentiell [Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Anm 1 bis 5 (Stand 1.7.2005, rdb. at)].

Der Schriftsatz der Agrarbehörde vom 03.08.2020, Zl ***, ist nicht als Bescheid bezeichnet und enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Die Behörde hat mit diesem Schreiben den Mitgliedern der Agrargemeinschaft V ihre Rechtsauffassung zur Kenntnis gebracht, dass es sich bei den von der Gemeinde Z zurückgeforderten Ausschüttungen in der damals angegebenen Höhe von insgesamt € 433.960,00 um Zuwendungen im Sinn des § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 handle und diese somit der Rückforderung unterliegen würden. Davon ausgehend werden die, die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder betreffenden Zahlungsverpflichtungen aufgelistet.

Anschließend wird den Agrargemeinschaftsmitgliedern ausdrücklich freigestellt, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten, sofern diese der Ansicht seien, „dass diese Zahlungsverpflichtung zu Unrecht besteht“. Daran anschließend heißt es im Schreiben wörtlich:

„Sollten Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachkommen bzw. keine plausible Erklärung hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit der Zahlungsaufforderung bei der Agrarbehörde einlangen, wird Ihnen die Bezahlung der offenen Forderung mit Bescheid aufgetragen.“

Gerade die letzte Formulierung macht deutlich, dass die Agrarbehörde mit dem Schreiben vom 03.08.2020 gerade keinen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung setzte und damit weder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend tätig sein wollte.

Der Schriftsatz der belangten Behörde vom 03.08.2020, Zl ***, ist nicht als Bescheid und damit nicht als Hoheitsakt zu qualifizieren. Die gegen dieses rechtlich unwirksame Schreiben der Agrarbehörde erhobene Beschwerde des JJ vom 06.10.2020 war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des Beschlusses [vgl Spruchteil B) der gegenständlichen Entscheidung].

Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit dem Erkenntnis über die Beschwerden gegen den Bescheid vom 23.11.2020, Zl ***, unterblieb die mündliche Verkündung des Beschlusses. Zudem wurde erst in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 geklärt, dass JJ seine Beschwerde gegen den Schriftsatz der Agrarbehörde vom 03.08.2020 aufrechthält und folglich auch darüber eine Entscheidung zu ergehen hat.

VII.Zulässigkeit/Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

1. Zum Erkenntnis [Spruchteil A)] der gegenständlichen Entscheidung:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich mit § 86d Abs 3 TFLG 1996 idF LGBl Nr 86/2017 auseinanderzusetzen. Es war zu klären, ob diese Bestimmung eine gesonderte materielle Grundlage zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bildet. Dabei hatte das erkennende Gericht zu prüfen, ob die in den Jahren 2002 bis 2008 getätigten Ausschüttungen als Aufwendungen nach § 86d Abs 3 lit c Z 3 sub lit aa TFLG 1996 zu qualifizieren sind. Zudem haben mehrere Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit derartiger Ansprüche ihnen gegenüber bestritten, da sie Rechtsnachfolger der Anteilsberechtigten während der Jahre 2002 bis 2008 seien. Die über den genannten Zeitraum erfolgten Ausschüttungen seien daher nicht an sie ergangen. Den aufgezeigten Rechtsfragen kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Folglich wird mit Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses [Spruchteil A) der gegenständlichen Entscheidung] die ordentliche Revision für zulässig erklärt.

2. Zum Beschluss [Spruchteil B)]:

Aufgrund der Beschwerde des JJ vom 06.08.2020 hatte das Landesverwaltungsgericht zu klären, ob das Schreiben der Agrarbehörde vom 03.08.2020, Zl ***, als Bescheid zu qualifizieren ist. Diese Rechtsfrage konnte anhand des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 58 AVG beurteilt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048; VwGH 25.04.2019, Ro 2019/07/0001, mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Bescheid nicht abgewichen.

Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Beschlusses [Spruchteil B) der gegenständlichen Entscheidung] nicht zugelassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Erkenntnis – Spruchteil A):

Gegen das Erkenntnis [Spruchteil A) der gegenständlichen Entscheidung] kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Beschluss – Spruchteil B):

Gegen den Beschluss [Spruchteil B) der gegenständlichen Entscheidung] kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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