LVwG T LVwG-2020/25/2218-4

LVwG-2020/25/2218-4Landesverwaltungsgericht28.12.2020

Regest

Auffahren auf Standplätze;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/25/2218-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.25.2218.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft in *** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, *** Y, vom 06.10.2020, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2020, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird nach Maßgabe folgender Änderungen des Tatvorwurfs als unbegründet abgewiesen:

a)Das Zitat des § 96 Abs 3 StVO wird auf § 96 Abs 4 StVO abgeändert.

b)Am Ende der Tatanlastung wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

„wozu der Parkplatz vor der DD nicht zählt.“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„Der Beschuldigte AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in *** Z, Adresse 1, ist als Lenker des Taxiersatzfahrzeuges der Marke Volkswagen, Farbe grau/silberfarbig, mit dem amtlichen Kennzeichen ***, für das Taxiunternehmen CC, mit Standort in *** X, Gewerbegebiet Adresse 3, am 23 01.2020, um 22:14 Uhr, im Gemeindegebiet von *** X, auf dem Adresse 4 Höhe HNr. *** (Parkplatz vor der DD) mit dem angeführten Kraftfahrzeug an der angeführten Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von X nach § 96 Abs. 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 16 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:

Strafe in Euro

200,00

Ersatzfreiheitsstrafe

Freiheitsstrafe von

18 Stunden

Strafbestimmung

§ 15 Abs. 5 Z. 1 GelverkG i.V.m § 22 Tiroler Personenbeförderuns-

Betriebsordnung 2000

lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 20,00 zu bezahlen, sowie gemäß § 54 d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.

Der zu entrichtende Betrag setzt sich daher wie folgt zusammen:

Strafe: € 200,00

Verfahrenskosten:€ 20,00

Barauslagen: € 0,00 (Kopiekosten)

insgesamt: € 220,00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Her AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass sich die Beschwerde gegen den Schuldspruch richte, die Strafhöhe aber nicht beanstandet werde. Der Beschwerdeführer erachte sich seinem Recht verletzt, dass er nur dann einer Übertretung nach § 16 Abs 1 TPBO schuldig erkannt werden darf, wenn tatsächlich mit fehlerfreier Verordnung Standplätze im Sinn des § 96 Abs 4 StVO festgesetzt sind und ein Park- bzw Halteverbot verordnet wird und die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Von dem vorgeworfenen Auffahren könne nicht die Rede sein. Der Spruch sei mangelhaft, da der Tatort nicht ausreichend konkretisiert wäre. In der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde X vom 17.12.2019 über die Errichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen sei ein Halte- und Parkverbot nicht verordnet, sondern würden nur Standplätze nach § 96 Abs 4 StVO festgesetzt. Die Verordnung sei damit als verfassungswidrig anzusehen. In Bezug auf § 3 Z 1 der Verordnung stünden vor dem Gemeindeamt mehr als nur vier Plätze zur Verfügung und sei es unterlassen worden, exakt den räumlichen Geltungsbereich der Standplätze festzulegen, welche dieser vier Plätze vor dem Gemeindeamt von der Regelung umfasst werden sollen. Inhaltlich gleiches gelte für die Plätze vor dem EE am Adresse 5 und die weiteren vier bzw zwei Plätze nach § 3 Z 3 bis 5. Vor der Erlassung der Verordnung habe es keinerlei Evaluierungsverfahren und auch keinerlei Anhörungsverfahren gem § 94f StVO gegeben. Es sei nicht mittels Sachverständigen erhoben worden, dass für die Wintersaison 2019/2020 mehr als 50 Taxifahrzeuge zeitgleich unterwegs sind und dafür nur 14 Standplätze in der Hauptsaison verordnet werden. Wenn es zu einer Festlegung von Standplätzen kommen soll, müsse eine dem Bedarf an Standplätzen deckende Zahl festgelegt werden. Der Bedarf sei nicht einmal erhoben worden und mit den gewählten Standplätzen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gefährlich verschlechtert worden. Die Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung sei auch nicht in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren im Sinn der §§ 43 Abs 1 und 94f StVO festgestellt worden. Es liege keine hinreichende Ermittlungsgrundlage für die vor Erlassung einer derartigen Verordnung gebotene Interessenabwägung vor. Das Anhörungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y im Sinn des § 94f StVO sei auch deswegen mangelhaft geblieben, da zu Unrecht FF, GG, JJ oder KK nicht einbezogen worden seien. Es werde die Einholung eines verkehrstechnischen Fachgutachtens beantragt. In weiterer Folge werden Ausführungen hinsichtlich einer angeblich mangelhaften Kundmachung der Verordnung getätigt. Es seien die tatsächlichen Standorte der Halte- und Parkverbotsverkehrszeichen von den verordneten Standplatzkoordinaten in der Natur mehr als 5 m entfernt. Der vorgeworfene Begriff „Auffahren“ sei inhaltlich unbestimmt und erst recht nicht am vorgeworfenen Tatort Adresse 4 , Höhe DD, vorgefallen. Es habe sich um eine bestellte Fahrt gehandelt. Die CC verfüge für das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug eine Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes für die Gemeinde X. Auf privaten Abstellplätzen dürfe aufgefahren und Fahrgäste aufgenommen werden, erst recht bei bestellten Fahrten. Es werde die Einholung eines Aktenvermerkes im Sinn des § 44 Abs 1 StVO über die Aufstellung von Vorschriftszeichen beantragt sowie die zeugenschaftliche Einvernahme von LL von der FF Tirol. Es werde Einstellung des Verfahrens beantragt.

In der mündlichen Verhandlung am 17.11.2020 führte der Beschwerdeführer AA Folgendes aus:

„Wenn ich gefragt werde, ob ich mich noch an die Situation am 23.01.2020 um 22.14 Uhr in X am Parkplatz vor der DD, Adresse 4, erinnern kann, so verneine ich dies. Die Zeit ist einfach schon zu lange her.

Ich kann bestätigen, dass immer wieder Fahrgäste ein Taxi zur DD hinbestellt haben. Ich habe den Taxiwagen dann am eingezäunten Privatgrund abgestellt. Die Fahrgäste kommen dann dorthin. Bei der Zentrale wurde mit den Fahrgästen dann ausgemacht, dass sie zu DD kommen sollen, wo sie dann abgeholt werden. Ich korrigiere meine Aussage dahingehend, dass es so zu verstehen ist, dass die Gäste in der Zentrale angerufen haben und mitgeteilt haben, dass sie zur DD kommen. In der letzten Wintersaison bin ich vollbeschäftigt bei der CC als Lenker gefahren. Es ist relativ oft vorgekommen, dass Fahrgäste ein Taxi zur DD hinbestellt haben. Es ist öfters vorgekommen, dass die Polizei dann auch die Gäste befragt hat, ob sie das Taxi dorthin bestellt haben.

Die Gäste, die mich zu DD bestellt haben, sind nicht aus der DD gekommen, sondern aus irgendeinem der Lokale.

Wenn ich gefragt werde, warum die Gäste dann das Taxi nicht direkt vor das Lokal bestellt haben, so verweise ich darauf, dass es sich um eine Fußgängerzone handelt, wo auch die Taxis nicht einfahren dürfen.“

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes an:

„Ich kann mich noch sehr gut an die Situation am 23.01.2020 um 22.14 Uhr in X, Adresse 4 Höhe Nr ***, erinnern. Ich kann mich deswegen gut erinnern, da AA eigentlich der einzige war, der sich nicht an die Verordnung der Gemeinde X gehalten hat. Der Wagen des Beschwerdeführers ist damals in der Einfahrt zur DD abgestellt gewesen und zwar so, dass etwa das Heck des Fahrzeuges auf Privatgrund von DD gestanden sein wird, der vordere Teil des Fahrzeuges ist auf der Gemeindestraße gestanden. Der Taxiwagen ist also nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt gewesen, sondern rückwärts rechtwinklig in die Einfahrt hineingefahren gewesen. AA ist damals im Fahrzeug am Lenkerplatz gesessen; wir haben ca 10 Minuten lang mit der Kontaktaufnahme zum Lenker gewartet und den Wagen beobachtet, und gesehen, dass er offensichtlich auf Fahrgäste wartet. Nach einiger Zeit sind Gäste vom Adresse 4 Richtung Kreisverkehr gegangen, dort wo sich die DD befindet. Diese haben dann mit dem Lenker verhandelt, sodass es den Anschein hatte, dass sie über Fahrpreis bzw Fahrziel mit dem Lenker verhandeln. Drei bis vier Personen sind neben dem Wagen von AA gestanden und haben durch das offene Fahrerfenster mit dem Lenker kommuniziert. Dieses Gespräch schätze ich auf ca 1 bis 2 Minuten. Dann sind diese Fahrgäste in das Fahrzeug eingestiegen, woraufhin ich mit meinem Kollegen zusammen mit AA Kontakt aufgenommen habe und ihn darauf hingewiesen haben, dass diese Art nicht erlaubt ist. AA hat sich mir gegenüber in der Weise verantwortet, dass er von DD die Erlaubnis hat bzw dass es ein Übereinkommen gibt, dass er hier mit seinem Taxi stehen darf. Auch ich kenne Herrn DD und wir wissen, bzw die Polizei weiß, dass hier kein Abkommen besteht, wonach hier Taxis stehen dürfen. Diesen Umstand habe ich AA dann auch vorgehalten, woraufhin er zugegeben hat, dass er hier nicht stehen dürfe. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob AA mir gesagt hat, dass es sich um eine bestellte Fahrt gehandelt hätte. Ob das Taxischild damals beleuchtet war oder nicht, kann ich heute auch nicht mehr angeben.

Nach meinem Kenntnisstand hat sich an der Beschilderung zwischen Jänner und Oktober 2020 nichts geändert, ich kann dies aber nicht mit völliger Sicherheit bestätigen. Die Kontrolle ist im Wesentlichen saisonal, da im Sommer einfach der Bedarf nicht besteht.“

In der mündlichen Verhandlung legte der Rechtsvertreter eine Lichtbildbeilage vor und führte dazu Folgendes aus:

„Die Bilder 1 bis 11 der Lichtbildbeilage zeigen die örtliche Situation gemäß § 3 Z 3 der Verordnung. Laut Verordnung, wobei Halte- und Parkverbote nicht verordnet sind, sind 4 Standplätze dort vorgesehen. Unter Hinweis auf das Bild 8 mit einem Einmessergebnis von 25 m zeigt sich, dass dort auch unter Bezug auf die Schräge dieses Standplatzes 4 Taxifahrzeuge in einer Tour nicht Platz haben.

Die Bilder 12 bis 17 zeigen die Situation laut Verordnung § 3 Z 2. Bei den 4 Plätzen am Adresse 5, Bereich EE, gibt es allerdings missverständliche Halte- und Parkverbotstafeln. Ein Ende ist nicht kundgemacht. Gemäß der Kundmachungsvorschrift im § 4 Z 3 lit b sollen nur 2 Tafeln dort stehen. In Wirklichkeit sind es zumindest 3 Tafeln, noch dazu mit Zusatztafeln und einem Text, der in der Verordnung nicht vorgegeben ist. In der Natur finden sich bei zwei Zusatztafeln die Aufschrift „ausgenommen 4 Taxis“, und bei der dritten Zusatztafel eine Distanzangabe von 20 m nach links und nach rechts.

Die Situation gemäß den Bildern 18 bis 22 betrifft § 3 Z 1 der Verordnung. Laut Verordnung sind 4 Plätze vor dem Gemeindeamt betroffen. In Wirklichkeit befinden sich diese Plätze nicht vor dem Gemeindeamt, sondern auf der gegenüberliegenden Seite im Bereich des MM. Dabei finden sich dort unter Hinweis auf das Bild 22 6 Plätze, wogegen auf der Seite des Gemeindeamtes unter Hinweis auf das Bild 21 ebenfalls 6 Plätze ersichtlich sind, in keinem der Fälle finden wir eine Beschilderung über ein Halte- und Parkverbot mit Zusatztafeln, wie in der Verordnung textlich vorgesehen.

Die Bilder 23 bis 25 betreffen die Situation laut § 3 Z 4 der Verordnung. Beim dortigen Mehrzweckgebäude, in dem auch die Post untergebracht ist, soll es laut Verordnung 2 Plätze geben. In Wirklichkeit sind darauf 4 Plätze ersichtlich, und enthält die Zusatztafel gemäß den Bildern 23 und 24 keinerlei Hinweise in Bezug auf Meterangaben, sodass auch hier offen bleibt, welche Plätze von dieser Standplatzregelung angeblich umfasst sein sollen.

Schließlich betreffen die Bilder 26 bis 28 die Situation gemäß § 3 Z 5 der Verordnung. Dort ist überhaupt nirgends eine Tafel mit einem Park- oder Halteverbot ersichtlich, und auch keine Zusatztafel. Es sind dort auch nicht zwei Plätze mittels Bodenmarkierung hervorgehoben, und zeigt die Natur, dass in diesem Bereich deutlich mehr als 2 Taxis abgestellt werden können.

Aus all diesen Gründen liegen auch deutliche Kundmachungsmängel vor und sollte die Verordnung auch die Verordnung eines Halte- und Parkverbotes umfassen, was nicht der Fall ist.“

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer AA hatte am 23.01.2020 gegen 22.00 Uhr den von ihm gelenkten und auf das Taxiunternehmen CC zugelassenen Taxiwagen mit dem Kennzeichen *** in X am Adresse 4 Höhe Nr *** in der Einfahrt zur DD rückwärts rechtwinklig zur Fahrbahn abgestellt. Dabei ist das Heck des Fahrzeuges auf Privatgrund von DD gestanden und der vordere Teil des Fahrzeuges auf der Gemeindestraße. Der Lenker saß am Fahrersitz. Etwa gegen 22.10 Uhr sind drei oder vier Personen vom Adresse 4 Richtung Kreisverkehr gegangen. Diese sind dann um den um Beschwerdeführer gelenkten Taxiwagen herumgestanden und haben mit diesem durch das offene Fahrerfenster kommuniziert. Nach etwa ein bis zwei Minuten sind diese Personen in das Taxi eingestiegen. Bevor dieses wegfahren konnte, wurde es einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Amtshandlung argumentierte der Lenker mit einer Genehmigung von DD, dort zu stehen, danach revidierte er diese Aussage und gestand den Polizisten gegenüber ein, dort nicht stehen zu dürfen. Ob das Taxischild damals beleuchtet war, kann nicht festgestellt werden. Die Verordnung des Gemeinderates von X vom 17.12.2019 setzte am Tatort keinen Standplatz für das Taxigewerbe fest.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie der Zeugenaussage des Meldungslegers. Dieser konnte sich noch sehr detailliert an das damalige Geschehen erinnern. Der Beschwerdeführer hatte an den Vorfall zur Tatzeit keine Erinnerung mehr. Im Behördenverfahren bestritt der Beschuldigte, aufgefahren zu sein und rechtfertigte er sich mit einer bestellten Fahrt. Der Meldungsleger hatte den dort stehenden Taxiwagen des Beschwerdeführers ca 10 min lang beobachtet. Den Inhalt des Gesprächs der Personengruppe mit ihm konnte der Zeuge naturgemäß nicht hören. Aufgrund des vom ihm geschilderten Geschehens kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedoch ausgeschlossen werden, dass es sich um eine bestellte Fahrt gehandelt hatte. In so einem Fall würden die Fahrgäste umgehend in das wartende Taxi einsteigen. In diesem Fall wurde jedoch mit dem Taxilenker ein bis zwei Minuten gesprochen, was nur so interpretiert werden kann, dass Preisverhandlungen mit dem Lenker geführt wurden und nach erfolgter Einigung die Personen in den Wagen eingestiegen sind. Wenn es eine bestellte Fahrt gewesen wäre, wäre es naheliegend gewesen, dass sich der Lenker dem Meldungsleger gegenüber nicht mit dem Argument einer Genehmigung von DD gerechtfertigt hätte. Die Rechtfertigung mit der bestellten Fahrt im Verwaltungsstrafverfahren kann deshalb nur als Schutzbehauptung angesehen werden.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 maßgeblich:

§ 5

„Kennzeichnung des Taxifahrzeuges

(1) Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift „Taxi“ zu kennzeichnen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden

…“

§ 16

„Auffahren auf Standplätze

(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2015, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt

(4) Sofern das Taxischild nach § 5 Abs. 1 letzter Satz zu beleuchten ist, darf die Beleuchtung auf Standplätzen nicht abgeschaltet werden.“

§ 18

„Halten und Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen

(1) Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 24 StVO 1960 halten oder parken, wenn

a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,

b) ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als „besetzt“ gekennzeichnet ist oder

c) es als „außer Dienst“ gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist.

(2) Eine „außer Dienst“-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Abs. 1 angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.“

§ 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz sieht für einen Verstoß gegen die Personenbeförderungs-Betriebsordnung einen Strafrahmen bis zu Euro 726,00 vor.

V.Erwägungen:

Zutreffend ist die Beschwerdeausführung, dass die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 keine Begriffsbestimmung für das „Auffahren“ im Sinn ihres § 16 enthält. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.1997, 96/03/0023, das Auffahren als „Bereithalten“ des Taxifahrzeuges beschrieben. Im Analogieweg kann auch auf § 5 Abs 1 der Landesbetriebsordnung Vorarlberg verwiesen werden, nach der noch konkreter unter Auffahren „das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen“ zu verstehen ist. Genau das ist zur Tatzeit am Tatort vom Beschwerdeführer erfolgt, da es sich um keine bestellte Fahrt handelte. Da vor der Einfahrt zur DD kein Standplatz nach § 96 Abs 4 StVO festgesetzt war, hätte der Beschwerdeführer nicht dort, sondern nur auf einem dieser Standorte auffahren dürfen und hat damit tatbildlich gehandelt.

Als Schuldform ist von Vorsatz auszugehen, was sich aus der Äußerung dem Meldungsleger gegenüber ergibt. Die Beeinträchtigungsintensität ist erheblich, weil damit genau dem Regelungszweck der Verordnung vom 17.12.2019 zuwiderhandelt wurde, die das chaotische Verkehrsgeschehen während der Hauptsaison im Ortszentrum von X, insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Taxigewerbes, regeln soll.

Bezüglich der Strafhöhe sind keine Ausführungen zu tätigen, weil diese ausdrücklich nicht beanstandet wurde.

Am Tattag 23.01.2020 waren in der Gemeinde X Taxistandplätze nach § 96 Abs 4 StVO festgesetzt; dies in der Verordnung des Gemeinderats vom 17.12.2019. Dort werden in § 3 fünf Standplätze festgesetzt, der Bereich Adresse 4 Höhe HNr*** befindet sich nicht darunter. Diese Verordnung trat gem § 5 mit dem Anbringen der Straßenverkehrszeichen am 18.12.2019 in Kraft. Die Standplätze sind durch Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b StVO (Halten und Parken verboten) und die entsprechenden Zusatztafeln gekennzeichnet.

Dem Beschwerdeführer wird kein Verstoß im Sinn des § 52 Z 13b oder § 53 Z 9a StVO angelastet.

Dem Verwaltungsgericht kommt keine Zuständigkeit zur Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens zu (vgl Art 139 B-VG). Auf die zu diesem Zweck erstatteten Vorbringen war deshalb nicht weiter einzugehen bzw war den dazu gestellten Beweisanträgen nicht nachzukommen.

Die Richtigstellung der Tatanlastung im Sinn der Rüge des Beschwerdeführers konnte innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist noch vorgenommen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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