LVwG T LVwG-2020/48/1748-28

LVwG-2020/48/1748-28Landesverwaltungsgericht15.12.2020

Regest

Montage von Absturzsicherung<br/>Strafbarkeit<br/>Arbeitsunfall<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/48/1748-28

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.48.1748.28

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2019, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 2.750,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 135 Stunden herabgesetzt wird. Der Spruch des Straferkenntnis ist dahingehend zu berichtigten, dass anstelle „EE“ vielmehr „FF“ anzuführen ist.

2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf Euro 275,00, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.

3. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

4. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Nachfolgendes Straferkenntnis wird gegenständlich wird bekämpft:

„Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, wh. in **** Z, Adresse 2, ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „DD“ mit Sitz in **** X, Adresse 3, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF nach außen berufenes Organ für folgende Verwaltungsübertretung verantwortlich, die von Herrn DI Hirn vom Arbeitsinspektorat Tirol bei einer Überprüfung am 20.02.2019 Uhr auf der Baustelle „GG“ in **** W, Adresse 4, aufgrund von Erhebungen zum Arbeitsunfall am 20.02.2019 gegen 09.25 Uhr (Tatzeitpunkt laut Polizeibericht) festgestellt wurde:

Auf der vorgenannten Baustelle hielt sich der Arbeitnehmer JJ am 20.02.2019 gegen 09.25 Uhr als „Betonpumpenfahrer“ auf der zweiten Decke des in Umbau befindlichen Hauses auf und bediente mittels Fernbedienung die Betonpumpe. Die „Decke“ bestand aus Schaltischen, auf denen Bewehrungseisen verlegt waren. Am südlichen Rand wurden ua. „Absturzsicherungen“, bestehend aus Brüstungs-zwingen und Brettern, montiert, wobei die Zwingen in einem Abstand von etwa 4 m angebracht waren. Der Arbeitnehmer JJ stürzte und durchbrach beim Sturzgeschehen die „Absturzsicherung“ und stürzte ca. 8,70 m ab, blieb schwer verletzt liegen und verstarb gegen 11.00 Uhr in der Klinik Z.

Laut Herstellerangaben der Firma EE dürfen die Brüstungszwingen der Firma EE in einem Abstand von max. 2,0 m angebracht werden. Tatsächlich betrug der Abstand der Brüstungszwingen ca. 4 m, weshalb ein wirksamer Schutz gegen Absturz nicht mehr möglich war, da zu große Kräfte einerseits auf die Brüstungszwinge, andererseits auf die Brust- und Mittel- und Fußwehr wirkten.

Dadurch wurde gegen § 35 Abs. 1 Z 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, StF: BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. Nr. 457/1995, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 100/2018, verstoßen, wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften eingehalten werden.

Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 35 Abs. 1 Z 2 iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) – StF: BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. Nr. 457/1995, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG idgF eine Geldstrafe in der Höhe von

€ 3.500,-- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 175 Stunden.

Der Bestrafte hat gemäß § 64 (2) VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- , zu bezahlen; das sind € 350,--.

Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 3.850,--.“

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde ein und bekämpfte das Straferkenntnis im gesamten Umfang aufgrund der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wäre ein falscher Tatvorwurf im Straferkenntnis vorgesehen, da entgegen den Ausführungen der Behörde I. Instanz auf der Unfallstelle keine Brüstungszwingen der Firma EE verwendet worden seien. Es seien daher auch die verwendeten Brüstungszwingen nicht entsprechend den Angaben der Firma EE anzubringen gewesen. Die Herstellerangaben der Firma EE seien daher im gegenständlichen Fall völlig unerheblich.

Weiters sei die Behörde voreingenommen, dass sie unter Berufung eines früheren Verfahrens, in dem das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei, bewertet hätte, wenn auch nicht als Erschwerungsgrund, jedoch ausführte, dass es sich für die Behörde zeige, dass ein in allen Ebenen und jederzeit funktionierendes Kontrollsystem nicht gegeben erscheine. Bei dem eingestellten Verwaltungsstrafverfahren könne jedoch kein Verschulden für ein mangelndes Kontrollsystem angenommen werden, schon gar nicht für das gegenständliche – weitere – Verfahren herangezogen werden.

Es liege kein Verschulden des Beschwerdeführers vor, zumal er umfangreiche Schulungen und Anweisungen der Mitarbeiter durchführe. Sämtliche Arbeitnehmer der DD werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf der Baustelle regelmäßig über die sichere und fachgerechte Durchführung der Arbeiten unterwiesen und über die einschlägigen Gefahren (Schutzmaßnahmen, Schutzausrüstung etc) informiert. Es erfolgen regelmäßige Unterweisungen gemäß § 14 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) und § 154 Bauarbeiterschutzverordung (BauV) durch KK, durch externe Fachleute und Mitarbeiter der AUVA. Seit 22.03.2019 werde jährlich ein DD-Sicherheitstag veranstaltet, an dem die Mitarbeiter aus- und fortgebildet werden. Darin werden insbesondere folgende Unterlagen den Mitarbeitern übergeben:

Mappe „Sicherheit am Bau“

Broschüre „Sicherheits- und Charta 8 Regeln für mehr Sicherheit auf Baustellen“

Broschüre „Sicheres Arbeiten auf Baustellen“

Diese Unterlagen stellen auch die Absturzsicherung dar, wie diese entsprechend den jeweiligen Angaben der Hersteller dem Stand der Technik auszuführen sind.

Desweiteren werden entsprechende Betriebsanweisungen und Anweisungen für Betonmisch- und Betonpumpfahrer erteilt, wie es erst zu Beginn des Jahres 2019 erfolgt sei. Zu den Betriebsanweisungen werde auf die vorgelegten Unterlagen und Bestätigungen der Unterweisungen der Mitarbeiter verwiesen. Der tödlich verunglückte Mitarbeiter habe diese Betriebsanweisung samt den Beilagen kurz vor dem Unfall erhalten.

Zur Kontrolle der Mitarbeiter und Überprüfung der Einhaltung der beschriebenen Betriebsanweisungen und Unterweisungen habe der Beschuldigte den Prokuristen KK beauftragt. Dieser besuche regelmäßig und unangekündigt die Baustellen und überprüfe gewissenhaft, ob Anweisungen bzw Abnehmerschutzvorschriften eingehalten werden. Im Fall der Nichteinhaltung sei er berechtigt und verpflichtet, entsprechende Anweisungen zu erteilen. Im Fall der Missachtung der Weisungen trotz Aufforderung könne der jeweilige Arbeitnehmer auch von der Baustelle verwiesen werden.

KK werde hinsichtlich seiner Kontrolltätigkeiten vom Beschuldigten regelmäßig kontrolliert, dass er Berichte schreiben muss und Besprechungen mit dem Geschäftsbereichsleiter durchführt.

Zusammengefasst sei daher von einem wirksamen Kontrollsystem auszugehen und sei dieses sichergestellt. Mehr könne der Geschäftsführer nicht leisten. Bei Nichtbefolgung der expliziten Anweisungen werde ein Entlassungsgrund gesetzt. Es müsse der Beschwerdeführer sich daher zu einem gewissen Grad darauf verlassen können, dass seine in Sicherheitsfragen bestens geschulten Mitarbeiter den Anweisungen auch dann Folge leisten, wenn er oder der beauftragte Prokurist gerade nicht persönlich auf der Baustelle anwesend sein. Andernfalls müssten für jede einzelne Baustelle Mitarbeiter eingestellt werden, deren Aufgabe sich allein darauf beschränke, zu kontrollieren, ob die anderen Mitarbeiter den Anweisungen Folge leisten. Dies wäre nicht leistbar und sei auch völlig lebensfremd. Der Beschwerdeführer sei Chef von 400 Mitarbeitern und könne nicht gleichzeitig auf allen Baustellen die Mitarbeiter rund um die Uhr überprüfen. Ein schuldhaftes Fehlverhalten seitens des Beschwerdeführers scheide daher aus.

Da wie bereits ausgeführt wurde, nicht die Brüstungszwingen der Firma EE verwendet worden seien, seien auch die Vorgaben nicht einzuhalten gewesen. Richtig sei, dass der Abstand der Brüstungszwingen bei der Absturzstelle ca 4 m betragen habe. Die Mitarbeiter haben jedoch das gegenständliche Brett bei der Absturzstelle in der Mitte mit einer Strebe/Stütze aus Holz gesichert. Dies sei zulässig und eine technisch gleichwertige Alternative zur Aufbringung der Brüstungszwingen gewesen.

Es wurde ein Gutachten der Firma LL (im Folgenden: LL) vom 17.08.2019 zum Beweis dafür vorgelegt, dass tatsächlich ausgeführte Absturzsicherung sämtliche Vorschriften der BauV entsprechen würde. Die Absturzsicherung der Mitarbeiter habe insbesondere die vorgeschriebenen Kräfte gemäß § 8 BauV problemlos aushalten können. Die Maßnahme stelle somit eine technisch gleichwertige Alternative zur Anbringung der Brüstungszwingen in einem Abstand von 2 m dar. Der Unfall hätte sich in gleicher Art und Weise ereignet, wenn statt der Stütze/Strebe-Konstruktion Brüstungszwingen angebracht gewesen wären.

Es sei sohin unrichtig, dass durch die von den Mitarbeitern errichtete Absturzsicherung der Schutzweck des ASchG und der BauV, nämlich der Arbeitnehmerschutz, verletzt worden sei. Die Absturzsicherung sei auch nicht kausal für den Unfall mit tödlichem Ausgang gewesen.

Schließlich wurde auch noch die Strafhöhe bekämpft, insbesondere da der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit vorlege und ein überwiegen von Milderungsgründen gegenüber Erschwerungsgründen vorliege.

Das Arbeitsinspektorat nahm zur eingebrachten Beschwerde mit Schreiben vom 03.09.2019 Stellung. Es verwies auf die Aufforderung von Unterlagen vom 11.03.2019 an den Beschwerdeführer, die Montage- und/oder Bedienungsanleitung der Schutzgeländerzwingen, welche im Unfallbereich verwendet wurde, und die Art und Type der verwendeten Schutzgeländerzwingen im Unfallbereich (zB FF xy) zu übermitteln. Von der Firma DD wurde im Antwortschreiben die Zwinge als Type der Firma EE angegeben und ein Datenblatt dazu übermittelt. Es sei sohin davon auszugehen gewesen, dass die Zwingen der Fa. EE auf der Baustelle verwendet worden seien, wie dies die Firma bekannt gegeben habe. Die Behörde sei davon ausgegangen, dass die richtigen Unterlagen gemeldet worden seien. Hingewiesen werde jedoch, dass typengleiche Absturzsicherungen annähernd gleiche Montage- und Aufbaubestimmungen haben.

Zur Frage des Kontrollsystems verwies das Arbeitsinspektorat auf die Rechtsprechung des VwGH 2003/02/043 vom 20.04.2004, VwGH 2000/02/0228 vom 19.10.2001 sowie VwGH 97/02/0094 vom 30.05.1997.

Hingewiesen wurde, dass die Entsprechung der BauV nicht vorgehalten werde, sondern die bestimmungsgemäße, also herstellergemäße Verwendung und des Aufbaus und des offensichtlich nach der Anleitung nicht richtig gewesene und größere Abstand zwischen den Zwingen.

In weiterer Folge wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Kontakt zur Staatsanwaltschaft des Landesgerichts Z bezüglich des Strafverfahrens gegen den auf der Baustelle zuständigen Vorarbeiter MM aufgenommen.

Es wurde dementsprechend der Akt eingeholt und das Gutachten des im Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen NN zur technischen Beurteilung der Absturzsicherung auf der Baustelle abgewartet und eingeholt. Der Akt *** wurde sohin eingeholt.

Da das Gutachten zeitaufwendiger war, wurde die ursprünglich mit 29.07.2020 anberaumte Verhandlung abberaumt. Das Arbeitsinspektorat legte erneut sämtliche Unterlagen auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor, die von der Firma DD übergeben worden waren.

Das Arbeitsinspektorat übermittelte bereits mit Schreiben vom 28.07.2020 hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens eine Stellungnahme, dass die Gleichwertigkeit der Absturzsicherung aus dem Gutachten nicht ersichtlich sei, da die Abstände der FF Schutzgeländerzwingen laut Herstellerangaben zu weit auseinander, nämlich ca 4 m und nicht, wie in der Aufbau- und Verwendungsinformation, maximal 2 m auf der Baustelle betragen haben. Ein fast ein halbes Jahr später angefertigtes praktisches Versuchskonstrukt könne keine Gleichwertigkeit nachweisen, schon gar nicht zum Unfallzeitpunkt. Festgehalten werde, dass das Arbeitsinspektorat aufgrund der nach dem Unfall weiter durchgeführten Betonierungsarbeiten die Beweissicherung der Absturzsicherung nicht vornehmen konnte. Der Versuchsausbau auf Seite 7 des Gutachtens entspreche nicht den vor Ort angefertigten Bildern, auf denen zwei Schutzgeländerzwingen mit Bretter gebäudeaußenseitig montiert worden seien.

Das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen NN vom 12.08.2020 in ON 29 zu ***, das dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.08.2020 übermittelt wurde, wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt (ON 13 im gegenständlichen Akt)

Das Arbeitsinspektorat beantragte die Ergänzung des Gutachtens zur Beurteilung des konkreten Aufbaus der Absturzsicherung vor Ort mit Schreiben vom 31.08.2020.

Der Beschwerdeführer brachte eine Stellungnahme samt einem Ergänzungsgutachten vom 12.09.2020 der Firma LL ein. Aus dem Versuch ergebe sich, dass selbst bei exakter Einhaltung der in der Anwendungsinformation der FF GmbH Schutzzwingen S vorhandenen Angaben, also bei der Anbringung der Brüstungszwingen im Abstand von maximal 2 m unter Verwendung eines Brustwehrbrettes mit einer Dicke von 3 cm und einer Breite von 15 cm, das gegenständliche Brett gebrochen wäre bzw der Arbeitsunfall nicht verhindert hätte werden können. Aufgrund der Versuchsreihe der Firma LL sei nachgewiesen, dass aufgrund des konkreten Aufbaus an der Unfallstelle deutlich höhere Werte zur Absturzsicherheit gewährleistet worden seien, als von der BauV vorgegeben und wie im Fall der Ausführung gemäß den Anwendungsinformationen der FF Schutzwinge erzielt worden wäre.

Die Errichtung der Absturzsicherung gemäß Anwenderinformation der FF Schutzwingen S hätte den Unfall daher nach Auffassung des gerichtlich beeideten Sachverständigen, wie dies auf Seite 13 des Gutachtens vom 12.09.2020 ausgeführt werde, nicht verhindern werden könne. Die Absturzsicherung sei sohin weder kausal für den Unfall mit tödlichem Ausgang noch werde dadurch der Schutzzweck des Arbeitnehmerschutzgesetzes, nämlich der Arbeitnehmerschutz verletzt. Die von den Mitarbeitern ausgeführte Absturzsicherung sei daher eine mehr als gleichwertige Altnative zur Aufbringung der Brüstungszwingen mit einem Abstand von 2 m.

Es sei nicht zu nehmen, wie das Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 25.08.2020 vorbringe, dass die Bretter gebäudeaußenseitig montiert worden seien und sohin die Schutzgeländerzwinge nicht ordnungsgemäß verwendet worden sei. Des Weiteren wurde die Ergänzung des Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen beantragt.

Das erste Ergänzungsgutachten im Strafverfahren zu *** vom 28.09.2020 (dort ON 35) wurde eingeholt und als ON 19 zum Akt genommen.

Am 11.11.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in dem der Beschwerdeführer, sowie die beiden Zeugen des Arbeitsinspektorates einvernommen wurden.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.11.2020 (ON 23) wurde NN zum nichtamtlichen Sachverständigen für Bauingenieurwesen in gegenständlichen Rechtssache bestellt.

Das zweite Ergänzungsgutachten im Strafverfahren zu *** vom 20.11.2020 (dort ON 36) wurde eingeholt und als ON 25 zum Akt genommen.

Die Verhandlung wurde am 26.11.2020 fortgesetzt, in der der gerichtlich beeidete Sachverständige NN sein Gutachten vom 12.08.2020 (ON 13), das ersten Ergänzungsgutachten vom 28.09.2020 (ON 19) und dem zweiten Ergänzungsgutachten 20.11.2020 (ON 25) ausführte und ergänzte.

Der Beschwerdeführer beantragte eine weitere Ergänzung des Sachverständigengutachtens hinsichtlich Bauteilversuche zum Beweis dafür, dass ein Brett mit 15 cm Breite unter Anwendung des Systems FF und entsprechender Errichtung der Herstellerangabe im konkreten Fall jedenfalls zum Versagen der Konstruktion geführt hätte. Weiters beantragte er die Bauteilversuche dahingehend zu ergänzen, dass auch bei der Verwendung einer Stütze bzw Zwinge des Systems FF der Unfall nicht verhinderbar gewesen wäre, weil auch diese Stütze die auftretenden Kräfte nicht hätte aufnehmen können.

II.Sachverhaltsfeststellungen:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD mit Sitz in **** X. Er wurde mit seiner Firma DD beauftragt, das Einfamilienhaus in **** W, Adresse 4, um- und auszubauen und insbesondere die Decke über dem ersten Obergeschoss zu betonieren. Die Decke vom ersten Obergeschoss wurde mit Absturzsicherungen bestehend aus Schutzgeländerzwingen der Firma FF und Brettern vorgesehen, wobei die Zwingen in einem Abstand von etwa 4 m angebracht wurden.

An der südöstlichen Ecke Richtung Straße war eine Absturzsicherung mit einem Zwingenabstand von 4 m angebracht und einer selbsterrichtenden Mittelverstrebung. Auf der westlichen Seite waren keine Mittelverstrebungen zwischen den Zwingen der Firma FF mit einem Abstand von ca 4 m angebracht. An der südlichen Seite neben dem Absturzbereich im südwestlichen Bereich waren die Schutzgeländerzwingen ebenso im Abstand von ca 4 m ohne eine Mittelverstrebung als Absturzsicherung montiert.

Als Brustwehrbrett war zumindest im Unfallbereich im südwestlichen Bereich ein Brett von 4 m Länge, 17 cm Höhe (bzw. Breite) mal 3 cm Stärke zwischen dem Schutzgeländerzwingen angebracht. Ob überall auf der Baustelle ein Brett von 17 cm Höhe angebracht war, kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, welche Qualität die Bretter auf der Baustelle zur Absicherung zwischen den Schutzgeländerzwingen aufgewiesen haben.

Am 20.02.2019 gegen 09.25 Uhr ereignete sich ein Arbeitsunfall, bei dem der Arbeitnehmer JJ als Betonpumpenfahrer neben den beiden anderen Arbeitnehmern der Firma DD und dem Hausherrn auf den Bewehrungseisen Richtung Süden ging, um die weitere Betonpumpenlieferung für den im nördlichen Bereich vorgenommenen Betonierungsarbeiten der Decke zu veranlassen. Als er gerade wahrscheinlich mit der einen Hand mit dem Handy telefonierte und mit dem anderen das Betonpumpengerät manövrierte, ging er Richtung Süden und dürfte wahrscheinlich gestolpert sein, dürfte auf dem Bewehrungseisen noch versucht haben, sein Gleichgewicht wieder zu erlangen, wodurch er in einem Laufschritt gekommen sein dürfte. Schließlich durchbrach der die Absturzsicherung im südwestlichen Bereich und stürzte vom Dach des ersten Obergeschosses aus einer Höhe von ca 8,7 m auf den darunterliegenden Erdschotterboden und erlag ca 1½ Stunden später in der Klinik seinen schweren Verletzungen.

Das bei der Unfallstelle vorhandene und von der Polizei bei der Unfallaufnahme gesichtete Brett war ein 4 m langes, 17 cm breites und 3 cm starkes Fichtenbrett, das zwischen zwei FF Schutzgeländerzwingen mit einer selbst gebauten Mittelverstrebung zur Absicherung angebracht worden war. Ob an den Schutzgeländerzwingen Nageln befestigt waren, insbesondere wie der Eckbereich befestigt war, kann nicht festgestellt werden.

Die auf der Baustelle verwendeten Schutzgeländerzwingen waren solche der Firma FF mit der Bezeichnung Schutzgeländerzwinge S. In der Anwenderinformation (Aufbau- und Verwendungsanleitung) ist auszugsweise Folgendes enthalten (auch abrufbar unter: https://***..com/_ext/downloads/downloadcenter/_online.pdf):

„[…]

Gefährdungsbeurteilung

Der Kunde ist verantwortlich für das Aufstellen, die Dokumentation, die Umsetzung und die Revision einer Gefährdungsbeurteilung auf jeder Baustelle. Diese Unterlagen dienen als Grundlage für die baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilung und die Anweisung für die Bereitstellung und Benutzung des Systems durch die Anwender. Sie ersetzt diese jedoch nicht.

[…]

Planung

[…]

Abweichungen gegenüber den Angaben dieser Unterlage oder darüberhinausgehende Anwendungen bedürfen eines gesonderten statischen Nachweises und einer ergänzenden Montageanweisung.

[…]

Für alle Phasen des Einsatzes gilt

Der Kunde muss sicherstellen, dass der Auf- und Abbau, das Umsetzen sowie die bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes gemäß den jeweils geltenden Gesetzen, Normen und Vorschriften von fachlich geeigneten Personal geleitet und beaufsichtigt wird.

Die Handlungsfähigkeit dieser Personen darf nicht durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigt sein.

FF-Produkte sind technische Arbeitsmittel, die nur für gewerbliche Nutzung gemäß den jeweiligen FF-Anwenderinformationen oder sonstigen von FF verfassten technischen Dokumentationen zu gebrauchen sind.

Die Standsicherheit und Tragfähigkeit sämtlicher Bauteile und Einheiten ist in jeder Bauphase sicherzustellen!

Auskragungen, Ausgleiche, etc. dürfen erst betreten werden, wenn entsprechende Maßnahmen zur Standsicherheit getroffen wurden (z.B.: durch Abspannungen).

Die funktionstechnischen Anleitungen, Sicherheitshinweise und Lastangaben sind genau zu beachten und einzuhalten. Die Nichteinhaltung kann Unfälle und schwere Gesundheitsschäden (Lebensgefahr) sowie erhebliche Sachschäden verursachen.

[…]

Montage

[…]

Eine gemeinsame Verwendung von unseren Sicherheits- und Schalungssystemen mit denen anderer Hersteller birgt Gefahren, die zu Gesundheits- und Sachschäden führen können und bedarf deshalb einer gesonderten Überprüfung.

Die Montage hat gemäß den jeweils geltenden Gesetzen, Normen und Vorschriften durch fachlich geeignete Personen des Kunden zu erfolgen und eventuelle Prüfpflichten sind zu beachten.

Veränderungen an FF-Produkten sind nicht zulässig und stellen ein Sicherheitsrisiko dar.

[…]

Bemessung

Zulässige Achsabstände

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Geländerbretter

Zul. Achsabstand a

bei Höhe über Gelände

Breite b

Höhe h

bis 40 m

q(Ze) ≤ 0,84 kN/m²

40 bis 100 m

q(Ze) ≤ 1,1 kN/m²

3 cm

15 cm

2,00 m

1,60 m

3, 4, 5 cm

20 cm

1,50 m

1,15 m

Gerüstrohr 48,3 mm

3,00 m

3,00 m

q(Ze)…Staudruck

Kleinerer zulässiger Achsabstand bei Verwendung von 20 cm hohen Geländerbretten resultiert aus der höheren Windbelastung auf der Schutzgeländerzwinge.

Hinweis:

Die angeführten Bohlen- und Brettstärken sind nach C24 der EN 338 dimensioniert.

Nationale Vorschriften für Belagsbohlen und Geländerbretter beachten.“

Die Anforderungen für die Absturzsicherungen werden nach der Klassifizierung zur Festlegung der Belastungsfähigkeit der Abstandssicherung gemäß ÖNORM EN 13374 für eine Dachneigung von 0 bis 10 ° mit der Klasse A vorausgesetzt. Die Absturzsicherung muss daher entsprechend der Klasse A eine statische Belastung durch eine Person, die sich gegen den Seitenschutz lehnt bzw sich daran festhält oder gegen den Seitenschutz läuft bzw fällt, aushalten (Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ON 13, Seite 59).

Die Höhe der Absturzsicherung muss entsprechend ÖNORM EN 13374 und § 8 Abs 2a BauV von der Oberkante vom Brustwehr in voller Länge mindestens 1 m über der Standfläche liegen. Tatsächlich vor Ort war laut Abmessung der Schutzgeländerzwinge (Abbildung 29) eine Höhe zwischen der Oberkante des Befestigungsbodens (Schalbodens) und der Unterkante der oberen Schlaufe von 955 mm vorhanden (Gutachten des Sachverständigen ON 13, Seite 59).

Zählt man nun noch die Stärke des Brettes hinzu (170 mm), erhält man eine Höhe von 1.125 mm zwischen der Oberkante des Schalbodens und der Oberkante des oberen Sicherungsbrettes. Da die Standfläche auf der Oberkante der gelegten Bewehrung war, weist die Bewehrung eine Höhe von 230 mm über der Oberkante des Schalungsbodens auf (Abbildung 7). Es bleibt daher eine wirksame Schutzhöhe von der Oberkante der Bewehrung (= Standfläche) zur Oberkante des obersten Sicherungsbrettes von lediglich 895 mm (= 1.125 mm – 230 mm). Die Höhe der Absturzsicherung beträgt daher weniger als 1 m (Gutachten des Sachverständigen ON 13, Seite 60).

Die Absturzsicherungen waren auf der gegenständlichen Baustelle im Dachbereich des ersten Obergeschosses in einem Abstand von 4 m und daher von mehr 2 m aufgestellt, wobei dies insbesondere für die westliche Seite des Gebäudes unzweifelhaft feststeht und dies auch im südlichen Bereich zur Straße hin neben der Unfallstelle fotografisch dokumentiert ist (Gutachten des Sachverständigen ON 13, Seite 32, Seite 63 und Seite 70).

Der Verunfallte stürzte von einer leicht erhöhten Lage in die Absturzsicherung, da er sich auf der Oberkante der Bewehrungslage bewegte und die Sicherung 230 mm tiefer auf dem Schallboden montiert war. Es liegt eine außerordentliche Flugbahn vor, da der Verunfallte über einen Container hinaus eben zwischen selbigem und einer Einfriedungsmauer zu liegen kam. Es sind höchstwahrscheinlich ca 3 m vertikale Flugbahn zu unterstellen. Der Verunfallte musste daher nach Durchbrechung der Absturzsicherung die Distanz des vorspringenden Schalbodens, den Abstand zwischen Container und Fassade und mindestens die Containerbreite absolvieren, da der Verunfallte ansonsten nicht in der Endlage zwischen Container und Einfriedungsmauer zu liegen hätten kommen können. Die genaue Flugkurve lässt sich jedoch nicht rekonstruieren (Seite 69 und 71 des Gutachtens des Sachverständigen ON 13).

Wäre das selbstgebaute mittige Auflager (im Absturzbereich zwischen den beiden Schutzgeländerzwingen eine vor Ort eingebaute mittige Verstärkung) tatsächlich wie in der Skizze Lang bzw wie im Gutachten der Firma LL geprüft, errichtet worden, wäre der Absturz mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verhindert worden. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Absturzbereich zwischen den beiden Schutzgeländerzwingen eine vor Ort eingebaute mittige Verstärkung bestehend aus zwei Schaltafelstücken eingebaut war. Ob eine Ausführung, wie dies in der Skizze DD bzw Gutachten der Firma LL zu entnehmen ist, vor Ort tatsächlich vorhanden war, lässt sich nicht feststellen (Seite 9 des ersten Ergänzungsgutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen ON 19).

Es besteht die Möglichkeit, dass das Brustwehr auch bei ordentlicher Ausführung laut Anwenderinformation der Firma FF und BauV gebrochen wäre (zweites Ergänzungsgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen ON 19, Seite 14).

Der Anprall des Verunfallten erfolgte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht rein horizontal, sondern aus leicht erhöhter Lage, was die Belastung auf das Brustwehr sicherlich noch dazu geführt hat, da die Höhe der Absturzsicherung nicht im ausweichenden Maß auf der Baustelle vorhanden war (zweites Ergänzungsgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen ON 19, Seite 14). Es kann von einer Anprallgeschwindigkeit von 1,9 m/s des Verunfallten rekonstruiert werden (zweites Ergänzungsgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen ON 19, Seite 15).

Die Bauteilversuche des gerichtlich beeideten Sachverständigen wiesen eine weit höhere Lastaufnahmefähigkeit des Brustwehres bei einem Auflageabstand von 2 m auf, als dies bei ordnungsgemäßer Ausführung laut Anwenderinformation der FF Zwingen und BauV vorgesehen ist, dies unter Laborbedingungen und rein horizontaler Einwirkung. Dies ist jedoch nicht der Fall für einen Auflageabstand von 4 m. Bei einem Auflageabstand von 4 m ist keine Gleichwertigkeit zur Anwenderinformation der Firma FF und der BauV vorhanden (zweites Ergänzungsgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen ON 19, Seite 14).

Die technische Gleichwertigkeit der Mittelverstrebung, die vor Ort im Unfallbereich mit aller Wahrscheinlichkeit ausgeführt war, ist nur dann anzunehmen, wenn die Eckausführung, wie von der Firma LL angenommen, ausgeführt worden ist. Wenn die Ecke nicht derart ausgeführt worden ist, ist die technische Gleichwertigkeit nicht anzunehmen.

Nicht technisch gleichwertig ist die Ausführung mit einem Zwingenabstand von 4 m ohne eine Mittelverstrebung (Seite 2 und 3 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2020, ergänzende Gutachtenserstattung des Sachverständigen). Wären Bretter mit 15 cm Breite als Brustwehr verwendet worden, was jedoch nicht festgestellt werden kann, würden die Bretter früher brechen als solche mit einer Breite von 17 cm (zweites Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ON 19, ergänzende Gutachtenserstattung in der Verhandlung vom 26.11.2020, Seite 3).

Da eben nicht feststellbar ist, welche Bretter vor Ort verwendet wurden, kann auch nicht festgestellt werden, ob fehlstellenbehaftete Bretter im Unfallbereich verwendet wurden, sodass der Unfall nicht vermeidbar gewesen wäre, selbst wenn die Auflagebedingungen so errichtet worden wären, wie dies aus den Gutachten LL zu entnehmen ist. Die Sortierklasse der Absturzbretter und Absicherungsbretter lässt sich nicht mehr feststellen (ergänzende Gutachtenserstattung in der Verhandlung vom 26.11.2020, Seite 4).

Da das Mittelauflager bei der Unfallstelle nicht mehr vor Ort war, sohin auch nachgegeben hat, kann es auch sein, dass einerseits das Brett gebrochen ist und andererseits das Auflager nachgegeben und hinuntergefallen ist. Dies kann jedoch nicht mehr festgestellt werden. Unter der Voraussetzung, dass statt der selbstgebauten Mittelstrebe eine FF Zwinge verwendet worden wäre und dementsprechend kippsicher wie nach den Herstellerangaben gebaut worden wäre, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diese stehen geblieben und wäre nicht abgestürzt. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen (ergänzende Gutachtenserstattung in der Verhandlung vom 26.11.2020, Seite 4).

Hinsichtlich der Einhaltung des Kontrollsystems hat die Firma des Beschwerdeführers bereits der Behörde sämtliche Schulungsmaterialien und Einweisungsunterlagen übermittelt und dargestellt, dass sie ihre Mitarbeiter regelmäßig schulen und einmal im Jahr einen Lang Sicherheitstag mit Schulungen zu den verschiedensten Bereichen und vor allem Absturzsicherungen und den Herstellerangaben veranstaltet.

KK ist Sicherheitsfachkraft und überprüft immer wieder die verschiedensten Bereiche insbesondere auf arbeitsschutzrechtliche Aspekte. Für jeden Bereich gibt es eine Sicherheitsvertrauensperson. Der Bauleiter begeht wöchentliche die Baustelle mit dem Polier und bespricht entsprechende Sicherheitsaspekte. Der Polier bzw für kleinere Baustellen, wie bei der gegenständlichen der Vorarbeiter ist ständig vor Ort und ist für die Baustelle und die Sicherheit der Mitarbeiter verantwortlich. Es handelt sich um Facharbeiter mit langer Erfahrung und fundierter Ausbildung. KK besucht auch selbst immer wieder die Baustellen und kontrollierte die arbeitsrechtlichen Vorgaben, dokumentiert dies und fordert entsprechende Mängelbehebungen ein, die er auch kontrolliert. Monatlich werden Geschäftsbereichsbesprechungen mit der Sicherheitsfachkraft auch zum Thema Arbeitssicherheit durchgeführt, Probleme besprochen, Vorgehensweisen beschlossen und eingefordert sowie protokolliert. Die Protokolle werden dem Geschäftsführer zur Kenntnis gebracht.

Eine Kontrolle der der Errichtung der Absturzsicherung im Sinne der Herstellerangaben auf der gegenständlichen Baustelle erfolgte im vorliegenden Fall nicht, weder durch einen Bauleiter noch durch KK. Dieser war erst nach dem Unfallzeitpunkt auf der Baustelle. Ihm ist auch nicht aufgefallen, dass auf der westlichen Seite die Absturzsicherungen in zu großem Abstand, nämlich über 2 m montiert waren.

Nach der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat wurde die aufgetragene Abänderung und ordnungsgemäße Errichtung der Absturzsicherung im vorgesehenen Ausmaß von 2 m hergestellt, wie dies auch das Arbeitsinspektorat in seiner Einvernahme beim Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigte. Diesbezüglich befand es das Arbeitsinspektorat nicht mehr erforderlich, die entsprechende Kontrolle der Baustelle vor Ort durchzuführen.

III.Beweiswürdigung:

Die Beweisergebnisse lassen sich aus den Gutachten und den Gutachtensergänzungen des nichtamtlichen gerichtlich bestellten Sachverständigen NN entnehmen.

Unzweifelhaft ist, dass auf der Baustelle insbesondere auf der gesamten Länge der Westseite die Absturzzwingen in einem Abstand von 4 m ausgeführt wurden und keine Mittelverstrebung vorgesehen war. Im südlichen Bereich neben dem Unfallbereich ist auf den Fotos erkennbar, dass auch hier der Abstand zwischen den Schutzgeländerzwingen mehr 2 m betrugen. Für den Unfallbereich führte der Sachverständige aus, dass eine Mittelverstrebung, wie sie die Firma LL in ihrem Gutachten ausführt, mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, auch wenn dies nicht 100%ig sicher aufgrund mangelnder Beweissicherung vor Ort feststellbar ist. Zur Ausführung des Eckbereiches hat der Sachverständige insofern Zweifel, als es dahingehend unterschiedliche Aussagen der Zeugen gibt und auch die Situation nach dem Unfall mit der Darstellung der Firma LL nicht in Einklang zu bringen war. Er geht vielmehr davon aus, dass diese nicht ganz gleich ausgeführt worden ist.

Zur Dicke der Bretter gibt es keine Beweissicherung, sodass keine Feststellungen dazu getroffen werden konnten, ob die Bretter zwischen den Zwingen durchgehend 17 cm Breite aufwiesen.

Zur technischen Gleichwertigkeit der ausgeführten Absturzsicherung führte der Sachverständige zu dem Unfallbereich dahingehend aus, dass unter den Vorgaben wie im Gutachten LL diese vorhanden war. Im den anderen Bereichen, wo die Absturzsicherung mit einem Abstand von 4 m zwischen den Brüstungszwingen montiert war, lag jedenfalls keine technische Gleichwertigkeit vor, selbst unter Annahme, dass ein 17 cm breites Brustbrett verwendet wurde, wie der gerichtliche bestellte Sachverständige insbesondere auch noch einmal in der Verhandlung schlüssig ausführte. Gegenteilige Beweise dazu liegen nicht vor.

Auch sonst lassen sich die Ausführungen aus dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen nachvollziehbar entnehmen, der in seinem ersten Ergänzungsgutachten ON 19 der Brüstungszwingen und die Standfestigkeit der Schutzgeländerzwingen sowie der Mittelverstrebung am Unfallort beurteilt hat und in weiterer Folge zur Festigkeit und Bruchbelastung der Bretter im zweiten Ergänzungsgutachten ON 25 ausgeführt hat. Dahingehend beantwortet er unterschiedliche Fragen, deren Antworten sich nicht widersprechen, da abhängig von der jeweils zu beantwortenden Frage die Standfestigkeit der Absturzsicherung/Abstützung (erstes Ergänzungsgutachten) oder die Bruchfestigkeit des verwendeten Brettes (zweites Ergänzungsgutachten) zu beurteilen war. Zusammenfassend führte der Sachverständige in der Verhandlung noch einmal aus, dass es auch nicht ausgeschlossen werden kann, wenn ein fehlerbehaftetes Brett verwendet wird, dass bei dem System FF unter Verwendung im Sinne der Anwenderbestimmungen dieses gebrochen wäre.

Hinsichtlich der Einhaltung des Kontrollsystems hat die Firma des Beschwerdeführers bereits der Behörde sämtliche Schulungsmaterialien und Einweisungsunterlagen übermittelt und dargestellt, dass sie ihre Mitarbeiter regelmäßig schulen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend ebenso wie jene des Herrn KK waren glaubwürdig und durch die entsprechend vorgelegten Belege nachvollziehbar.

Dass jedoch im vorliegenden Fall keine Kontrolle der Baustelle hinsichtlich der Errichtung der Absturzsicherung im Sinne der Herstellerangaben erfolgte, war unzweifelhaft aus dem Zeugenaussage des KK und des Beschwerdeführers zu entnehmen. Gegenteilige Beweise liegen nicht vor.

Eine Kontrolle auf der Baustelle erfolgte im vorliegenden Fall nicht, weder durch einen Bauleiter noch durch KK. Dieser war erst nach dem Unfallzeitpunkt auf der Baustelle. Ihm ist auch nicht aufgefallen, dass auf der westlichen Seite die Absturzsicherungen in zu großem Abstand, nämlich über 2 m montiert waren.

Nach der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat wurde die aufgetragene Abänderung der Absturzsicherung im vorgesehenen Ausmaß von 2 m hergestellt, wie dies auch das Arbeitsinspektorat in seiner Einvernahme bestätigte. Diesbezüglich befand das Arbeitsinspektorat nicht mehr erforderlich, die entsprechende Kontrolle der Baustelle durchzuführen. Auch dies zeugt davon, dass der Firma des Beschwerdeführers vertraut wird, die Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen, wenn dies aufgetragen und zugesichert worden ist.

Die Einholung weitere Ergänzungen des Sachverständigengutachtens erschienen nicht erforderlich, da im vorliegenden Fall das Ereignis des Unfalls und die Bruchfestigkeit der Wehrbretter nicht verfahrensrelevant waren. Die Strafbarkeit der gegenständlichen Übertretung von arbeitsschutzrechtlichen Bestimmung setzt nicht voraus, dass sich ein Unfall ereignet haben muss. Es handelt sich auch nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern soll vielmehr zur Verhinderung abstrakter Gefahrenlagen die Nichteinhaltung der Herstellervorschriften bei der Benutzung von Arbeitsmittel geahndet werden (VwGH 2008/02/0129, 05.09.2008; 2007/02/0206, 25.04.2008). Auch die weiteren beantragten Ergänzungen zur Unfallkausalität und zur Frage der Absturzsicherung und zum Absturzgeschehen selbst, waren weder für die Beurteilung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung relevant, noch vom Sachverständigen mangels Beweissicherung beantwortbar, wie er dies bereits in seinen Gutachten festhielt.

IV.Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des ASchG idF BGBl. I Nr. 100/2018 lauten:

„Benutzung von Arbeitsmitteln

§ 35. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

[…].

2.

Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

[…]

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

[…]“

„Strafbestimmungen

§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

16.

die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

[…]“

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD und als solcher gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verantwortlich. Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs 2 VStG wurde nicht namhaft gemacht.

Die Herstellungsangaben der Firma FF für die Errichtung der Absturzsicherung unter Verwendung der Schutzgeländerzwingen S wurde insofern nicht eingehalten, als auf der Baustelle im Bereich des Daches oberhalb des ersten Obergeschosses jedenfalls auf der gesamten Westseite und teilweise auf der Südseite der Abstand von 2 m zwischen den Schutzgeländerzwingen der Fa. FF nicht eingehalten wurde. Aus den Herstellerangaben der Schutzgeländerzwingen der Firma FF – gleichlautend wie für andere Schutzgeländer- bzw Brüstungszwingen, wie etwa auch jene der Firma EE – sind für die Absturzsicherung bei einer Einstufung der Sicherheitsklasse A im Sinne der ÖNORM EN 13374 ein Abstand von maximal 2 m („zulässiger Achsabstand“) und die Verwendung von Brust-, Mittelwehr und Fußwehrbretter von jeweils 15 cm x 3 cm cm vorgeschrieben.

Die Verwendung eines Brustwehres von 17 cm x 3 cm, und einem Abstand zwischen den Schutzgeländerzwingen von 4 m ohne entsprechende – technisch gleichwertige - Mittelverstrebung, bedeutet keine technische Gleichwertigkeit im Sinne dieser Herstellerangaben. Auch aus den Herstellerangaben lässt sich entnehmen, dass selbst bei der Verwendung einer größeren Bretterhöhe als 15 cm, konkret 20 cm, keine Reduktion des Achsabstandes zwischen den Schutzgeländerzwingen zulässig ist, sondern vielmehr vorgeschrieben wird, dass der Abstand zwischen den Schutzgeländerzwingen auf maximal 1,50 m verkleinert werden muss.

Für die gegenständliche Baustelle wurde vor der Einrichtung der Absturzsicherung auf der Baustelle und vor der Durchführung der Arbeiten von den Mitarbeitern der Firma DD keine Gefahrenbeurteilung der Absturzsicherung und eine Gefahrenbeurteilung hinsichtlich der technischen Gleichwertigkeit der Absturzsicherung mit einem Abstand zwischen den Schutzgeländerzwingen von 4 m durchgeführt, dokumentiert und in diesem Sinn Arbeitsanweisungen gegeben. Auch darüber hinaus erfolgte vor dem Tatzeitpunkt eine derartige Gefahrenbeurteilung zur Beurteilung der technischen Gleichwertigkeit für eine Absturzsicherung mit Schutzgeländerzwingen der Firma FF mit einem Abstand von 4 m nicht. Erst im Nachhinein, fast ein halbes Jahr später, wurde die Firma LL beauftragt, die Gefahrenbeurteilung für die zum Tatzeitpunkt am Tatort vorhandene Absturzsicherung im Unfallbereich vorzunehmen.

Es ist aufgrund der Feststellungen objektiv nachgewiesen, dass die Herstellerangaben zum Aufbau und der Anwendung der Schutzgeländerzwingen der Firma FF zur Errichtung der Absturzsicherung nicht eingehalten wurden, die zur Verhinderung von Abstürzen vorgeschrieben sind. Gerade die Einhaltung des Abstands zwischen den Schutzgeländerzwingen und die Maße der Bretter sind von der Firma FF in den Herstellerangaben vorgeschrieben, um die größtmögliche Sicherheit gegen Absturz im Sinne ÖNORM EN 13374 Schutzklasse „A“ (ausgelegt für statische Lasten durch Anlehnen, Festhalten, Gegenlaufen oder Gegenfallen bei Dachflächen mit einer Neigung von bis zu 10°) zu gewährleisten. Schutzgeländer wie die gegenständlichen sollen verhindern, dass Personen, die in absturzgefährdeten Bereichen arbeiten oder sich in solchen aufhalten, über eine Absturzkante fallen können. Geländer dienen also der Prävention von lebensgefährlichen Stürzen aus der Höhe. Schutzgeländer gehören zu den kollektiv wirkenden Schutzeinrichtungen, da sie alle Personen auf dem Dach gleichermaßen schützen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der Übertretung des § 130 Abs 1 Z 16 ASchG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (VwGH 2008/02/0036, 05.08.2009, ebenso 2007/02/0317, 26.09.2008 ua). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt nach der ständigen Rechtsprechung insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (vgl. das Erkenntnis vom 14.09.2001, 2000/02/0181). Eine solche Glaubhaftmachung bedarf der Dartuung, dass der Beschuldigte trotz Entfaltung zumutbarer Maßnahmen nicht die Möglichkeit hatte, die angelastete Verwaltungsübertretung hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH 12.06.1992, 92/18/0135).

Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung für das Fehlen eines Verschuldens über weite Strecken mit der Weisungswidrigkeit des Verhaltens der Mitarbeiter und der Unzumutbarkeit der lückenlosen Kontrolle argumentiert, kann er damit sein mangelndes Verschulden aus folgenden Gründen nicht nachweisen:

Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht der Arbeitsunfall als solcher zu beurteilen war, sondern die Benutzung der Arbeitsmittel, konkret der Schutzgeländerzwingen S der Firma FF und deren Einsatz- und Montagebedingungen. Voraussetzung für die Strafbarkeit der Übertretung der Verwaltungsbestimmung oder Nichteinhaltung der Herstellerangaben für die Absturzsicherung ist nicht, dass ein Arbeitsunfall passiert sein muss. Vielmehr ist zu beurteilen, ob die Maßnahmen, die der Arbeitgeber behauptet, getroffen zu haben, zur Erreichung des genannten Zieles tauglich sind, im Konkreten die Herstellerangaben eingehalten hat bzw vorab im Sinne einer besonderen Gefahrenanalyse entsprechend andere technisch gleichwertige Maßnahmen evaluiert, dokumentiert, festgesetzt, eingefordert und durchgesetzt hat.

Es kommt sohin nicht darauf an, dass in concreto eine Beschädigung oder ein Arbeitsunfall erfolgt ist bzw die Nichteinhaltung für die eine Beschädigung bzw einen Arbeitsunfall kausal ist. Vielmehr ist ausreichend, dass eine abstrakte Gefahr aufgrund der Nichteinhaltung der Herstellerbestimmungen vorliegt und somit genau dieses Sicherheitsrisiko verwirklicht wird, für dessen Hintanhaltung die Herstellerangaben vorgesehen sind. Nach dem Sinn und Zweck der Arbeitnehmerschutznormen gilt es, abstrakte Gefahrenlagen zu verhindern (VwGH 2008/02/0129, 05.09.2008). Gerade das Absturzrisiko soll durch die entsprechende, der ÖNROM und den Herstellerangaben vorgesehene Benutzung und Montage der Absturzzwingen in einem Abstand von maximal 2 m vorgesehen werden. Dies ist jedoch nicht erfolgt, weil Absturzsicherungen nicht im Sinne der Herstellerangaben errichtet wurden und sohin 4 m Abstand zwischen den Zwingen vorhanden war, sodass die Absturzgefahr gerade dadurch vorlag, die durch die Einhaltung der Herstellervorgaben hätte verhindert werden sollen.

Von einem Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems kann nur dann angesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden. Insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte, wobei für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften durch ein entsprechendes Kontrollsystem zu verhindern ist (vgl VwGH 25.01.2005, 2004/02/0293 mit Hinweis auf 23.09.1994, 94/02/0258, 0295).

Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht (Hinweis VwGH 28.10.1993, 91/19/0134 und 16.11.1993, 93/07/0022). Auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber (zur Vertretung nach außen Berufene, Beauftragte, Bevollmächtigte) nur entschuldigt, wenn er geeignete Maßnahmen (einschließlich eines wirksamen Kontrollsystems) ergriffen hat um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten (Hinweis VwGH 12.11.1993, 91/19/0188).

Selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat ein entsprechendes Kontrollsystem Platz zu greifen. Das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, dass in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystem nichts zu ändern (VwGH Ra 04.07.2018, 2017/02/0240). Bloß stichprobenartige Überprüfungen der Baustellen und die Erteilung von Weisungen reichen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften ebenso wenig wie eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß aus (Hinweis: VwGH 93/02/0306, 20.12.1996).

Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen (vgl. VwGH 94/02/0258, 0259, 23.09.1994). Dazu hat der Gerichtshof im soeben zitierten Erkenntnis dargelegt, ob der Arbeitgeber persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend seiner Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermöge, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen; die bloße Erteilung von Weisungen reiche nicht hin, entscheidend sei deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen sei.

Für die Darlegung eines solchen (funktionierenden) Kontrollsystems wäre es - wie der VwGH zu ähnlichen Fällen hierarchisch aufgebauter Kontrollsysteme ausgeführt hat - erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet sei, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangten und dort auch tatsächlich befolgt würden (vgl VwGH 93/02/0160, 20.12.1996).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer daher das Funktionieren des Kontrollsystems nicht darstellen können, auch wenn er umfangreiche Schulungen und Berichtssysteme in seinem Betrieb eingeführt hat. Hier ist die eklatante Abweichung von den Herstellerbestimmungen bei der Montage der Brüstungszwingen in einem Abstand von 4 m anstelle von 2 m als Absturzsicherung und somit die Eigenmächtigkeit des Vorarbeiters niemandem aufgefallen, es hat auch niemand kontrolliert und wäre wahrscheinlich auch niemanden aufgefallen, wenn es nicht zum Unfall gekommen wäre, wie dies der Sicherheitsbeauftrage des Unternehmens des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigte.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Fall der Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften mit der Entlassung oder Kündigung von Dienstnehmern vorzugehen, kann in diesem vorliegenden Fall nicht greifen, da eben das gesamte Unternehmen die Nichteinhaltung der Absturzsicherung nicht wahrnahm, bemängelte und kontrollierte. Im vorliegenden Fall wurde der Vorarbeiter auch nicht wegen Nichtbeachtung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt gekündigt oder entlassen worden ist und wurde dies auch nicht vorgebracht wurde (siehe VwGH 30.10.2006, 2006/02/0197).

Der Beschwerdeführer hat es daher zu verantworten, dass das konkrete Arbeitsmittel, die Schutzgeländerzwinge S der Firma FF, ohne Einhaltung der vorgesehenen Herstellerangaben auf der Baustelle verwendet wurde und für die Abweichung der Herstellerangaben und Verdoppelung des Abstandes zwischen den Brüstungszwingen keine geeigneten Schutzmaßnahmen gegen die Gefahren, mit denen zu rechnen ist, in konkret die Absturzgefahren, evaluiert und technisch gleichwertige Schutzmaßnahmen festgelegt worden sind. Es wurde keine Schutzmaßnahmen und zusätzliche Schutzeinrichtungen durch eine zuvor durchgeführte Gefahrenanalyse vorgesehen, um die Absturzgefahr sowie die durch die Abweichung von den Herstellerangaben geschaffenen Gefahren und damit der Vergrößerung der Gefahr eines Absturzes technisch gleichwertig wie unter Einhaltung der Herstellerangaben zu verhindern. Es gab zuvor keine Evaluierung, keine Dokumentierung und keinerlei Hintanhaltung der durch Abweichung von den Herstellerangaben geschaffenen Gefahrenpotenziale. Ausschließlich im Bereich der Unfallstelle wurde eine zusätzliche Mittelverstrebung zwischen den beiden FF Schutzgeländerzwingen errichtet, an den anderen Stellen war zwischen den FF Schutzgeländerzwingen ein Abstand von 4 m ohne eine entsprechende Absturzstrebe.

Die Baustelle wurde vor Ort die Errichtung der Absturzsicherung und die Abstände der Brüstungszwingen nicht kontrolliert, wie KK selbst ausführte. Die Einhaltung der Herstellerangaben der Schutzgeländerzwingen wurden nicht überprüft und wurden diese augenscheinlich (aufgrund der doppelten Länge) nicht eingehalten. Diesbezüglich ist niemandem das Gefahrenpotenzial aufgefallen, obwohl dies jedoch hätte leicht auffallen müssen.

Nicht nur die Herstellerangaben der Firma FF sondern auch jene der Firma EE und handelsübliche anderen Absturzsicherungszwingen sehen den Abstand zwischen den Brüstungszwingen von 2 m, nicht jedoch 4 m vor. Die auf der gegenständlichen Baustelle montierte Absturzsicherung jedenfalls auf der westlichen Seite und im südlichen Bereich neben der Unfallstelle war ohne Mittelverstrebung in einem Abstand von 4 m montiert und hätte daher jedenfalls jedem der Arbeitnehmer auffallen müssen, zumal diese auch geschult werden und darin fortgebildet und kontinuierlich unterwiesen werden. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Es erfolgte auch keine Kontrolle. Dementsprechend wurde auch kein Bericht gelegt.

Auch der Sicherheitsbeauftragte in der Firma, der als oberstes Organ unter dem Geschäftsführer für die Arbeitssicherheit verantwortlich ist, ist nicht darauf aufmerksam geworden, dass die Brüstungszwingen in zu großen Abstand auf der Baustelle aufgestellt sind, als er nach dem Arbeitsunfall vor Ort war.

Dem Beschwerdeführer ist anzulasten, dass er nicht dafür gesorgt hat, dass die Herstellerangaben der Schutzgeländerzwingen der Firma FF zur Absturzsicherung eingehalten wurden, entsprechende Kontrollen durchgeführt wurden und auch sonstige Maßnahmen gesetzt wurden, dass im Fall einer Abweichung von den Herstellerbestimmungen der Firma FF entsprechende Gefahrenanalyse vorab durchgeführt wird, um die Absturzgefahr technisch gleichwertig zu den Herstellerangaben zu verhindern. Eine Gefahrenanalyse hätte im vorliegenden Fall ergeben, dass eine Absturzsicherung mit Absturzzwingen in einem Abstand von 4 m keinesfalls eine technisch gleichwertige Lösung zu den entsprechenden Herstellerangaben vorgesehene Absturzsicherung darstellt, selbst wenn ein Brett mit einer Höhe von 17 cm verwendet wird.

Auf der gegenständlichen Baustelle ist niemandem aufgefallen, dass die Absturzsicherung nicht ordnungsgemäß montiert wurde, diese eben auch nicht einmal kontrolliert wurde und nach dem Unfall auch nicht einmal dem Sicherheitsbeauftragten aufgefallen ist. Damit zeigt sich, dass zwar Schulungen stattfinden, das vermittelte Wissen jedoch nicht vor Ort in die Praxis umgesetzt und kontrolliert wird.

Da eben geeignete Schutzmaßnahmen gegen die Absturzgefahren, mit denen zu rechnen ist, und sohin auch keine solchen Schutzmaßnahmen im Sinne des ASchG dokumentiert und durchgeführt wurden, war dies dem Beschwerdeführer anzulasten. Schulungen, Nachweise von Unterweisungen und Verteilen von Unterlagen der Herstellerangaben und Schulungsunterlagen alleine sind nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass ein entsprechendes Kontrollsystem im Betrieb eingeführt wurde. Im vorliegenden Fall wurden auf der Baustelle keine Kontrollmaßnahmen in irgendeiner Weise hinsichtlich der Absturzsicherung vorgenommen, obwohl es offensichtlich war, dass die Absturzsicherung, nämlich die Sicherheitszwingen der Firma FF S, nicht im entsprechenden Abstand von 2 m, sondern vielmehr im doppelten Ausmaß von 4 m aufgestellt war.

Ein Nachweis erst im Nachhinein ist mit einer Gefahrenanalyse im Sinne des § 5 ASchG aber auch § 35 Abs 2 ASchG, die vorab durchzuführen ist, nicht gleichzusetzen, da dies andernfalls dem Zufall überlassen bleibt, ob die Schutzmaßnahme im jeweiligen Fall ausgereicht bzw technisch gleichwertig war, jedoch nicht im Vorhinein die Gleichwertigkeit der Schutzmaßnahmen sichergestellt hat. Ein Nachweis zur Sicherheit der Hintanhaltung der (abstrakten) Gefahren auf gleicher technischer Ebene muss vielmehr vorab erfolgen, bevor Abweichungen von den Herstellerangaben durchgeführt werden (dürfen).

Die arbeitsrechtlichen Vorschriften haben gerade den Zweck der Verhinderung abstrakter Gefahrenlagen durch die Nichteinhaltung der Herstellervorschriften bei der Benutzung von Arbeitsmittel (VwGH 2008/02/0129, 05.09.2008; 2007/02/0206, 25.04.2008). Um von den Herstellerangaben abweichen zu dürfen, muss die abstrakte Gefahr, die eben durch diese Vorgaben hintangehalten werden soll, durch alternative Maßnahmen im Vorhinein mit Hilfe der Gefahrenanalyse festgesetzt, dokumentiert und durch entsprechende Anweisungen sichergestellt werden. Dieser Nachweis kann nicht im Nachhinein erfolgen.

Im Übrigen ist auch der Nachweis im Nachhinein hier nicht erbracht worden, wie der gerichtlich beeidete Sachverständige unzweifelhaft, schlüssig und nachvollziehbar zum Schluss kommt, dass eine Absturzsicherung mit einem 4 m Abstand zwischen den Brüstungszwingen nicht ordnungsgemäß im Sinne der Herstellerangaben montiert sind. Dies gilt auch für andere Brüstungszwingen anderer Hersteller. Selbst unter Verwendung eines Brettes mit 17 cm Höhe, was jedoch nicht festgestellt werden kann, liegt keine ordnungsgemäße Herstellung einer Absturzsicherung und keinesfalls eine technische Gleichwertigkeit zu der im Sinne der Herstellerangaben vorgesehenen Absturzsicherung vor.

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer selbst von dieser Baustelle keine eigenen Erfahrungen hat, jedoch hätte er dafür sorgen müssen, dass ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet und die Errichtung der Absturzsicherung gemäß den Herstellerangaben sichergestellt wird. Mag es auch richtig sein, dass der Beschwerdeführer nicht selbst überall vor Ort sein kann und die entsprechenden Absturzsicherungen kontrollieren kann, so muss er jedenfalls sein Unternehmen derart organisieren, dass sichergestellt ist, dass entsprechende Kontrollen vor Ort auf den Baustellen durchgeführt werden und eine Absturzsicherung immer nur gemäß den Herstellerangaben aufgestellt werden, um eben die Lebensgefahr für die Arbeitnehmer durch einen möglichen Absturz hintanzuhalten.

Wie auch der Sicherheitsbeauftragte selbst in seiner Zeugeneinvernahme ausführte, ist ihm die mangelnde Absturzsicherung vor Ort nicht aufgefallen und wäre diesem gegebenenfalls bei einer Kontrolle auch nicht aufgefallen. Insofern bedarf es entsprechender Nachschärfung von Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich Absturzsicherungen, wie dieser konkrete Fall zeigt. Diesbezüglich ist vermehrt das Augenmerk auf die Absturzsicherung zu legen, die entsprechenden Herstellerangaben einzuhalten und in diesem Sinn die Absturzsicherung herzustellen, diese zu kontrollieren und erst dann in weiterer Folge die Baustelle für die Arbeiten freizugeben. Dies wäre eine Kontrolle, die keinesfalls als überzogen erachtet wird und die nicht unzumutbar erscheint, zumal mit der Absturzsicherung die Absturzgefahr der Arbeitnehmer und somit Lebensgefahr für sie hintangehalten werden kann. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer mit entsprechenden Anweisungen die Kontrolle vor der Freigabe der Baustelle für die Arbeiten sicherzustellen.

Zusammenfassend kann sohin nicht von einem wirksamen Kontrollsystem seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden und vermochte er jedenfalls nicht glaubhaft zu machen, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen. Als Verschulden ist zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen.

Durch die Berichtigung der Firma der Sicherheitsgeländerzwingen von der Firma EE auf die Firma FF im Spruchs des Straferkenntnisses erfolgt kein Austausch der Tat, sondern vielmehr nur eine der Konkretisierung (vgl VwGH Ra 2020/05/0157, 23.09.2020). Die Firma der Zwingen ist kein Tatbestandselement. Es wird dem Beschwerdeführer mit der Berichtigung der Firma auch nichts anderes vorgeworfen, was er zu tun gehabt hätte, nämlich die Herstellerangaben zur Sicherstellung der größtmöglichen Sicherheit gegen Absturz im Sinne ÖNORM EN 13374 Schutzklasse „A“ und damit den Abstand zwischen den Zwingen von maximal 2 m einzuhalten. Dies ist sowohl bei der Zwinge der Firma EE als auch der Firma FF vorgesehen, sodass diesbezüglich der Vorwurf unverändert bleibt.

Im Übrigen ist hinzuweisen, dass die Firma des Beschwerdeführers selbst das Arbeitsinspektorat über Aufforderung fälschlicherweise informiert hat, dass auf der gegenständlichen Baustelle Brüstungszwingen der Firma EE verwendet worden seien. Erst durch die Erhebungen durch die Polizei und das weitere Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass die Brüstungszwingen der Firma FF montiert wurden.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift strafrechtlich geschützten Rechtsgut des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit ist in Ansehung des evident großen Gefahrenpotenzials besonders hohe Bedeutung beizumessen. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung erweist sich schon im Hinblick auf die Möglichkeit eines Arbeitsunfalles und eines Absturzes aus dem Bereich des Daches von einer Höhe von fast 9 m als gravierend. Aufgrund dieser vorgesehenen Fallhöhe ist mit einer Gefahr für das Leben zu rechnen, wenn ein Absturz erfolgt.

Das Verschulden des Beschwerdeführers war sohin nicht als gering einzustufen, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Hinsichtlich des Verschuldens ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bemüht war, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, den Arbeitnehmerschutz im Betrieb einzuführen, zu kontrollieren und entsprechende Verbesserungen umzusetzen und Mängelbehebungen durchzuführen. Im vorliegenden Fall war jedoch das (Kontroll-)System nicht ausreichend, um entsprechende Einhaltung der Herstellerangaben für die Absturzsicherung sicherzustellen. Es würde doch aufgrund des Auftretens des Beschwerdeführers als umsichtiger Arbeitgeber damit zu rechnen sein, dass zukünftig Verbesserungen im Kontrollsystem erfolgen und dementsprechend die Absturzsicherung bevorzugt kontrolliert werden wird.

Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nichts zu Gute, da er strafrechtliche, wenn auch nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im Register eingetragen hat.

Entgegen der Bewertung der Erstbehörde wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens der durch den Arbeitsunfall erfolgte Tod des Arbeitnehmers nicht als Erschwerungsgrund herangezogen, da nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass an der Unfallstelle keine ordnungsgemäße, technisch gleichwertige Absturzsicherung vorgelegen ist. Im Übrigen ist auch glaubhaft, dass der durch den Arbeitsunfall eingetretene Tod des langjährigen treuen und erfahrenen Mitarbeiters zu einer enormen Belastung des Beschuldigten und seiner Mitarbeiter geführt hat und ihm dadurch enormer Schaden und Nachteile entstanden sind, sodass dies auch deshalb nicht noch erschwerend zu berücksichtigen ist.

Bei einem Strafrahmen von 166,00 Euro bis 8.324,00 Euro erschien die festgesetzte Strafe mit 42 % des ausschöpfbaren Strafrahmens als überhöht, vermag der Beschwerdeführer auch überdurchschnittlich gut verdienen. Aufgrund der Strafbemessungsgründe und der konkreten Umstände des Einzelfalles ist jedoch mit einer geringeren Strafe das Auslangen zu finden, da aus spezialpräventiven Erwägungen keine höhere Strafe erforderlich erscheint.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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