LVwG T LVwG-2020/41/1980-3

LVwG-2020/41/1980-3Landesverwaltungsgericht11.12.2020

Regest

Erlegung<br/>Sorgfältiges Ansprechen des Wildes<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/41/1980-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.41.1980.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, *** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.08.2020, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz (TJG) 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im bekämpften Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 12 Stunden) auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt und der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde mit Euro 40,00 neu bestimmt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist und die angewendete Strafsanktionsnorm auf das TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 75/2019, beziehen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.08.2020, *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in *** Y, Adresse 2, hat am 11.09.2019 in der Genossenschaftsjagd Y - linkes Innufer entgegen den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 einen Kronenhirsch der Klasse II (8-jährig, 163,28 Punkte) erlegt, obwohl gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in der Altersklasse II unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes beim Rotwild nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden dürfen. Dazu zählen jedenfalls Gabler, Sechser, ungerade Gabelachter, Eissprossenachter und Eisendzehner mit einseitiger Gabel.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 51/2020, in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. Nr. 43/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 63/2016, in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Ziffer 13 Tiroler Jagdgesetz 2004

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über den Beschuldigten folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 600,00

1 Tag und 12 Stunden

§70 Abs. 1 Ziffer 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit § 37a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 51/2020, in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. Nr. 43/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 63/2016“

Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 60,00 bemessen, die Barauslagen für das Gutachten über die Altersbestimmung von Cerviden wurden mit Euro 40,00 bestimmt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch die Kanzlei BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit, Vorliegen von Verfahrensmängeln, unrichtigen Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der streitgegenständliche Hirsch ein Alter von 8 Jahren gehabt habe und festzuhalten sei, dass die sogenannte Altersbestimmung mittels Zahnschliffes keine exakte Methode und mit großen Unsicherheitsfaktoren verbunden sei. Um das Alter des Tieres exakt zu bestimmen, bedürfe es auch der Untersuchung weiterer Faktoren wie zB der Ausbildung des Geweihs. Wenn man das Gewicht des Hirsches (165 kg) und sein gesamtes äußeres Erscheinungsbild zum Zeitpunkt des Abschusses heranziehe, sei eindeutig von einem Ier Hirschen auszugehen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, im Hinblick auf die innere Tatseite des Beschwerdeführers den rechtlich relevanten Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Der Beschwerdeführer gehe seit dem Jahr 1974 auf die Jagd, besitze die Aufsichtsjägerprüfung und sei vom Pächter als Aufsichtsjäger nominiert und letztlich von der Bezirkshauptmannschaft Z als solcher angelobt worden. Er habe seit ca 5 Jahren im Revierteil „CC“ einen Hirsch beobachtet, von dem er ausgegangen sei, dass dieser zumindest das Reifealter von 12 Jahren aufweise. Der Beschwerdeführer sei in Y gegenüber dem Revierteil „CC“ wohnhaft und habe den Hirsch daher sehr genau beobachten können. Am 01.03.2019 habe der Bruder des Beschwerdeführers eine Abwurfstange dieses Hirsches unterhalb der Barbarakirche gefunden, die der Abwurfstange des vom Beschwerdeführer erlegten Hirsches nicht nur täuschend ähnlich sehe, sondern mit dieser nahezu identisch sei. Jedenfalls hätte die belangte Behörde die Zeugen DD als Pächter des Jagdgebietes und EE, ebenfalls Jäger in der Genossenschaftsjagd Y linkes Innufer und zugleich Aufsichtsjäger und Landesjägermeisterstellvertreter befragen müssen. Der Beschwerdeführer habe den Abschuss jedenfalls dem Pächter gemeldet und habe sich mit dem ausgekochten Geweih samt Unterkiefer zu diesem nach Hause begeben, wo auch EE zugegen gewesen sei.

Für den Beschwerdeführer sei das jagdlich korrekte Verhalten und nicht der Abschuss im Vordergrund gestanden. Die Behörde habe sich mit der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer besonders sorgfältig bemüht habe, die jagdlichen Erfordernisse einzuhalten, in keinster Weise auseinandergesetzt. Von der Behörde seien keine Tatsachen zum Aussehen, Gewicht des Hirsches, der Trophäe, des Ansprechens und der jagdlich notwendigen Gepflogenheiten festgestellt worden. Eine Altersbestimmung mittels Zahnschliffmethode stehe dem Jäger, der im Begriff sei, das Wild anzusprechen und in weiterer Folge zu erlegen, leider nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe anhand der erkennbaren Merkmale korrekt gehandelt und die jagdlichen Vorgaben samt und sonders eingehalten, es könne ihm keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

Aus jagdfachlicher Sicht habe für den Beschwerdeführer nicht der geringste Zweifel bestanden, dass es sich nicht um einen Ier Hirsch handeln könnte. Aufgrund der Körper-, Trophäenentwicklung habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall schließen können, dass der erlegte Hirsch das in der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter gehabt habe. Es habe sich herausgestellt, dass im Revier offensichtlich ein Doppelgänger unterwegs gewesen sei.

Selbst wenn man von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausginge, was ausdrücklich bestritten bleibe, wäre das Ausmaß des Verschuldens im untersten Fahrlässigkeitsbereich einzustufen, zumal der Beschwerdeführer zum einen das Wild über Jahre beobachtet habe und beim Abschuss nach sämtlichen jagdlichen Kriterien davon ausgehen habe können, dass er richtig handle. Daher wäre lediglich eine Ermahnung auszusprechen gewesen. Es wurde beantragt, neben der Parteienvernehmung die Zeugen DD und EE einzuvernehmen und ein jagdfachliches Sachverständigengutachten zu den Ansprechmerkmalen, zum Erscheinungsbild und zum Entwicklungszustand des Wildes einzuholen. Unter Vorlage der Lichtbilder des erlegten Hirsches und der Trophäe wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen, die angebotenen Beweise aufnehmen, der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und sodann das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu der Beschwerde in der Weise Folge geben, dass gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt wird.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.11.2020, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen DD und EE sowie der jagdfachliche Amtssachverständige FF einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer geht seit dem Jahr 1974 im Genossenschaftsjagdgebiet Y-linkes Innufer auf die Jagd und besitzt seit etwa 30 Jahren die Aufsichtsjägerprüfung. Er wurde vom Pächter der Genossenschaftsjagd Y – linkes Innufer als Aufsichtsjäger nominiert und letztlich von der Bezirkshauptmannschaft Z als solcher angelobt.

Gemäß dem von der Bezirkshauptmannschaft Z genehmigten Abschussplan für das Jagdjahr 2019/2020 vom 25.04.2019 war in der Genossenschaftsjagd Y – linkes Innufer beim männlichen Rotwild der Abschuss von sechs Hirschkälbern, zwei Schmalspießern, fünf Hirschen der Klasse III (2 - 4-jährig), eines Hirsches der Klasse II (5 – 9-jährig) und zwei Hirschen der Klasse I (10-jährig und älter) bewilligt.

Der Beschwerdeführer hatte im Jagdjahr 2019/2020 im Genossenschaftsjagdgebiet Y – linkes Innufer vom Jagdpächter die Erlaubnis, einen Hirsch der Klasse I, II oder III zu erlegen. Am 11.09.2019 beabsichtigte der Beschwerdeführer, einen Ier Hirsch zu erlegen. Bereits seit ca fünf Jahren beobachtete der Beschwerdeführer im Revierteil „CC“ einen Hirsch, von dem er ausging, dass dieser zum Zeitpunkt seines Pirschganges das Reifealter von ca 12 Jahren hatte. Zwischen dem 05. und dem 10. September konnte der Beschwerdeführer in den letzten Jahren beobachten, dass dieser Hirsch immer im Revierteil „CC“ einstand und zu einem sehr frühen Zeitpunkt bereits mit seinem Brunftschrei begonnen hat. Nach Beginn der Hirschbrunft, anfangs erfolglos um den 05. September 2019, konnte der Beschwerdeführer am 09.11.2019 den wiederholt in den letzten Jahren beobachteten Hirsch vom linken Innufer auf das rechte Innufer - dort befindet sich der an das Genossenschaftsjagdgebiet – linkes Innufer angegliederte Revierteil „CC“ – auf eine Entfernung von etwa 400-500 Metern in einem schwer einsehbaren Gelände beobachten. Am 11.09.2019 saß der Beschwerdeführer im Revierteil „CC“ an, mit der Absicht, den schon öfter von ihm beobachteten Ier Hirsch zu erlegen, allerdings, ohne dieses Hirsches ansichtig zu werden. Währenddessen informierte den Beschwerdeführer sein Bruder von der gegenüberliegenden linken Innuferseite, dass er den Ier Hirsch im Revierteil „CC“ sehen könne. Der Beschwerdeführer fuhr sofort mit seinem PKW etwa eine halbe Stunde auf die linke Innuferseite des Genossenschaftsjagdgebietes Y, um etwa 200 m von seinem Bruder entfernt auf den Hirsch zu warten. Nachdem er des vom Bruder geschilderten Hirsches, verdeckt hinter einer Staude, ansichtig wurde, sprach der Beschwerdeführer diesen Hirsch mit dem Spektiv auf eine Entfernung von 200-250 Metern etwa 10 Minuten an und war, im Vertrauen auf die Angaben seines Bruders und aufgrund des gezeigten Geweihs, der Ansicht, dass es jener Hirsch wäre, den er in den vergangenen Jahren und auch die Tage zuvor wiederholt beobachten konnte, weshalb er sich zur Abgabe des Schusses entschloss. Zum Zeitpunkt des Schusses war es hell, das Wetter war klar. Beim Auskochen am nächsten Tag und nach erfolgtem Herauslösen des Unterkiefers musste vom Beschwerdeführer festgestellt werden, dass es sich dabei nicht um den von ihm vermuteten 12-jährigen Hirsch handelte und dass er den falschen Hirsch erlegt hatte. Anhand des Unterkiefers und des Geweihs wurde das Alter des Hirsches durch den Jagdpächter EE in Anwesenheit seines Bruders DD auf 8-9 Jahre geschätzt. Ein Vergleich mit einer im Besitz seines Bruders befindlichen Abwurfstange des vom Beschwerdeführer schon länger beobachteten Hirsches ergab für diesen eine Beinaheidentität mit der rechten Stange des von ihm erlegten Hirsches, allerdings war der Rosenumfang der Abwurfstange des Vergleichshirsches viel stärker und auch die Stange selber war stärker. Die Rosenstöcke waren für einen Ier-Hirsch zu hoch. Anhand des Zahnschliffes des Unterkiefers des am 11.09.2019 vom Beschwerdeführer erlegten Hirsches wurde dessen Alter mit 8 Jahren bestimmt und der Hirsch mit 163,28 internationalen CIC Punkten bewertet. Aufgrund der Bewertung handelte sich um einen besonders gut entwickelten, keinesfalls abschusswürdigen Hirsch und deshalb um kein besonders schlecht entwickeltes Wildstück eines Hirsches der Altersklasse II.

III.Beweiswürdigung:

Es steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Hirsch der Klasse II zur angeführten Tatzeit am angeführten Tatort erlegt hat und dass es sich dabei um einen besonders gut entwickelten, keinesfalls abschusswürdigen Hirsch der Klasse II unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes beim Rotwild gehandelt hat. Das Gutachten des beeideten Sachverständigen für Jagdangelegenheiten, Reinhold Siess, vom 17.06.2020, über die Altersbestimmung von Cerviden, mit welchem anhand des Zahnschliffes des Unterkiefers des vom Beschwerdeführer erlegten Hirsches ein Alter von 8 Jahren bestimmt und der vorgelegte Hirsch mit 163,28 internationalen CIC-Punkten bewertet wurde, wurde vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt. Diesbezüglich ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig.

Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings ein Verschulden auf der subjektiven Tatseite und dass er beim Abschuss nicht die gehörige Sorgfalt eingehalten hätte. Der Beschwerdeführer ist, nachdem er von seinem Bruder auf der gegenüberliegenden linken Innseite die Information erhalten hatte, dass der von ihm schon mehrere Jahre beobachtete und zum Abschuss frei gegebene Ier Hirsch sich im Revierteil „CC“ aufhält, mit seinem Auto etwa eine halbe Stunde in die Nähe seines Bruders auf die linken Innseite von Y gefahren und hat im Vertrauen auf die Angaben seines Bruders, tatsächlich den Ier Hirschen vor sich zu haben, nach einem etwa 10 Minuten langen Ansprechen des Hirsches als „Mords Lackel“, mit einem Vorschlag mit starkem Bart, immer hinter einer Staude und dem Beschwerdeführer das Geweih zugewandt, auf eine Entfernung von ca 200-250 Meter den Schuss abgegeben. Noch beim Auffinden des erlegten Wildstücks war der Beschwerdeführer der Ansicht, den von ihm schon jahrelang beobachteten Ier Hirsch erlegt zu haben. Vom Beschwerdeführer wurde, nachdem ihm aufgrund des Zahnabschliffes klar war, dass es sich nicht um den von ihm angesprochenen 12-jährigen Hirschen handelte, anhand eines Vergleiches der im Besitz seines Bruders befindlichen rechten Abwurfstange des von ihm schon jahrelang beobachteten Ier-Hirsches und rechten Stange des erlegten Hirsches festgestellt, dass der Rosenumfang der vom Bruder des Beschwerdeführers aufgefundenen Abwurfstange und auch die Stange selber viel stärker waren.

Die einvernommenen Zeugen DD und EE bestätigten bei ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.2020, dass bei der Vorlage der Trophäe und des Unterkiefers des erlegten Hirsches anhand der Altersbestimmung für sie klar war, dass der erlegte Hirsch ein Alter von 7-8 Jahren hatte. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einem sorgfältigen Ansprechen des Wildstückes berechtigte Zweifel am geschätzten Alter des Hirsches haben konnte, konnten die einvernommenen Zeugen keine klare Antwort geben, wenngleich ihrer Ansicht nach auch das Körpergewicht für einen älteren Hirsch gesprochen hätte. Die Möglichkeit einer Verwechslung mit einem schon seit Jahren beobachteten Ier-Hirsch konnte von ihnen aufgrund eines Vergleiches des Geweihs des erlegten Hirsches und der Abwurfstange des Vergleichshirsches nicht ausgeschlossen und vom Zeugen EE als jagdlich bekannt gesehen werden, dass die Altersbestimmung bei Hirschen zwischen acht und elf Jahren im Sommer und zu Beginn der Brunftzeit nicht einfach ist.

Der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht einvernommene jagdfachliche Amtssachverständige FF vertrat, nach Studium des Verwaltungstrafaktes und den darin einliegenden Lichtbildern, und unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen, nachvollziehbar die Ansicht, dass der Beschwerdeführer seiner Einschätzung nach bei der Abgabe des Schusses berechtigte Zweifel haben musste, um mit Sicherheit davon ausgehen zu können, einen Hirsch der Klasse I vor sich zu haben, dies jedenfalls aufgrund der seiner Ansicht nach zu hohen Rosenstöcke, die einem Jäger beim Ansprechen des Wildes auffallen hätten müssen. Erkennbare Unterschiede in der Stärke der Rosen beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vergleich mit einer aufgefundenen Abwurfstange wurden vom jagdfachlichen Amtssachverständigen bestätigt und das Gewicht des Hirsches zur Einschätzung des Alters beim Ansprechen als nicht entscheidend beurteilt, weil ein Hirsch in der Regel mit acht Jahren ausgewachsen ist und sich lediglich in der Verteilung der Masse optisch unterscheidet. Dass es sich beim erlegten Hirsch um ein gut entwickeltes Wildstück gehandelt hat, fand durch den jagdfachlichen Amtssachverständigen ebenso Bestätigung.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 75/2019, lauten wie folgt:

„§ 37a

Erstellung des Abschussplanes

(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erfordCCch ist.

(2) Der Abschussplan ist auf der Grundlage des Wildbestandes, der Verjüngungsdynamik sowie der Wildgesundheit jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.

(3) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau und die Wildgesundheit, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild, auf die Verjüngungsdynamik sowie auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist auf die Erfüllung des Abschussplanes in den vorangegangenen drei Jagdjahren Bedacht zu nehmen. Die Wildbestandserhebung ist vom Hegemeister zu koordinieren und auf ihre ordnungsgemäße Durchführung und Schlüssigkeit zu überprüfen.

(4) Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (§ 36a Abs. 1) gegliedert, anzugeben:

a) die Anzahl der getätigten Abschüsse sowie der aufgetretenen Stücke von Fallwild im vorangegangenen Jagdjahr,

b) der angenommene Wildbestand unter Berücksichtigung des Wechselwildes,

c) der voraussichtliche Zuwachs an Wild,

d) die in Aussicht genommene Anzahl der zu tätigenden Abschüsse.

(5) Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorangegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.

(6) Die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen ist zu erfüllen.

(7) Wurde der Abschussplan hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw. der Kitze des Rot- bzw. des Rehwildes in dem vorangegangenen Jagdjahr in einem den angemessenen Wildbestand erheblich beeinträchtigenden Ausmaß oder in den vorangegangenen Jagdjahren wiederholt nicht erfüllt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse nach § 37b Abs. 6 lit. a vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung des Abschussplans erfordCCch ist.

(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und für Murmeltiere bis zum 15. April eines jeden Jagdjahres in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Der Hegemeister hat eine Stellungnahme zum Abschussplan abzugeben.

§ 70

Strafbestimmungen

(1) Wer

13. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

Nach § 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004 idF LGBl Nr 63/2016, wird das Schalenwild in drei Altersklassen eingeteilt. Zur Altersklasse II (Mittelklasse) gehören beim Rotwild nach § 2 Z 2 lit a der Verordnung fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse III gehören. Zur Altersklasse I (Ernteklasse) gehören beim Rotwild nach § 2 Z 3 lit a der Verordnung zehnjährige und ältere Hirsche.

Nach § 3 Abs 3 erster Satz der Verordnung dürfen in der Altersklasse II unter Bedachtnahme auf die Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes nur schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Nach Abs 4 lit a der Verordnung gelten beim Rotwild Gabler, Sechser, ungerade Gabelachter, Eissprossenachter und Eisendzehner mit einseitiger Gabel und Hirsche, deren Geweih nicht die nach der Punktebewertung für den betreffenden Lebensraum durch die nach den Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bezirksweise eingerichtete Bewertungskommission festgelegte Punktezahl, welche im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes sowie im Internet zu veröffentlichen ist, überschreitet, als schlecht entwickelt im Sinn des Abs 3.

§ 7 vorzitierter Verordnung determiniert, dass Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung nach § 70 Abs 1 Z 13 und Abs 2 Z 13, 15, 17, 18 und 21 des TJG 2004 zu bestrafen sind.

V.Erwägungen:

Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Hirsch mit einem Alter von 8 Jahren, sohin einen solchen der Altersklasse II (Mittelklasse), der nicht als schlecht entwickelt iSd § 3 Abs 3 und Abs 4 lit a vorzitierter VO gilt, erlegt hat. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht begangen.

Was den Grad des Verschuldens betrifft, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Tiroler Jagdgesetz 2004 bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe ist, müssen doch nicht nur die Art des Wildes, sondern auch dessen Altersklasse, das Geschlecht usw entsprechend beurteilt werden (vgl VwGH vom 13.4.1983, Zl 82/03/0179). Dabei muss sich der Jäger darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel hat eine Schussabgabe zu unterbleiben (vgl zB VwGH vom 08.09.2011, Zl 2009/03/0057 oder VwGH vom 20.12.2019, Zl Ra 2019/03/0155 uva). Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel darf eine Schussabgabe daher nicht erfolgen. Ist – etwa im Grenzbereich der Altersklassen I und II – eine zweifelsfreie Zuordnung des angesprochenen Wildstücks zu einer der beiden Altersklassen in freier Wildbahn nicht möglich und setzt der zulässige Abschuss die vorherige Zuordnung des Stücks zu einer bewilligten Altersklasse voraus, hat der Abschuss zu unterbleiben (zitiert aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2020, Zl Ra 2019/03/0126-7).

Die Tatsache, dass der Jäger ein Wild nicht einwandfrei ansprechen kann, führt dazu, dass er in einem solchen Fall, also im Zweifel über die Zulässigkeit des Abschusses nach dem Abschussplan, das Wild nicht erlegen darf (vgl VwGH 28.10.1998, 95/03/0217).

Sorgfältiges Ansprechen setzt also die präzise Beobachtung des Wildstückes voraus. Das durchgeführte Beweisverfahren hat schlüssig ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar in den Vorjahren und auch kurz vor Erlegung des Hirsches am 11.09.2019 einen Hirsch der Klasse I beobachtet hat, sich allerdings bei seinem Pirschgang vorrangig auf die Mitteilung seines Bruders, dass sich der von ihm schon länger beobachtete Hirsch im Revierteil „CC“ aufhält, verlassen hat, sofort vom Revierteil „CC“ auf die linke Innuferseite des X gewechselt ist und nach einem etwa 10-minütigen Ansprechen des hinter einer Staude stehenden Hirsches mit ihm zugedrehten Geweih aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes vom ihm geschilderten 12-jährigen Hirsch bzw einem Hirsch der Klasse I ausgegangen ist und den Abschuss getätigt hat. Der jagdfachliche Amtssachverständige hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.2020 glaubwürdig argumentiert, dass der Beschwerdeführer bei einem Einschätzen des Alters des Hirsches nicht von dessen Gewicht ausgehen konnte und aufgrund der Lage der Rosen und vor allem der Höhe der Rosenstöcke berechtigte Zweifel haben musste, um mit Sicherheit davon auszugehen, dass es sich beim Ansprechen um einen Hirsch der Klasse I handelte. Der Abschuss hatte daher von Vornherein das Risiko eines Fehlabschusses in sich. Ein solches Risiko hätte der Beschwerdeführer als erfahrener Jäger nicht eingehen dürfen. Davon, dass sich der Beschwerdeführer ausreichend vergewissert hat, dass der Hirsch ein solcher der Altersklasse I ist, kann infolge der getroffenen Feststellungen keine Rede sein. In diesem Fall hätte er den Hirsch aber nicht erlegen dürfen.

Insofern ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, weswegen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil Wildstücke der Altersklasse II die Hauptträger des Bestandes sind. In dieser Altersklasse sollte sich der Abschuss auf einige wenige, besonders körperlich schwache Stücke beschränken.

Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und sein Tatsachengeständnis, als erschwerend war nichts zu werten.

Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Pension von ca netto Euro 2.000,00, besitzt ein Haus und hat keine Sorgepflichten zu tragen.

Im Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht gelangt, dass vor allem im Hinblick auf den wesentlichen Milderungsgrund der Unbescholtenheit, auf welchen die belangte Behörde nicht Bedacht genommen hat und aufgrund des Nichtbestreitens der objektiven Tatseite die nunmehr festgesetzte Strafe als tat- und schuldangemessen anzusehen ist. Der für die begangene Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen bis zu Euro 6.000,00 wird durch die nunmehr neu festgesetzte Strafe lediglich zu rund 6,7 % ausgeschöpft und erscheint diese insbesondere aus generalpräventiven Überlegungen in dieser Höhe geboten.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.

Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.

Die seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorgenommene Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung erfolgt im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 22.10.2018, Zl Ra 2018/16/0179).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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