LVwG T LVwG-2020/24/0284-4

LVwG-2020/24/0284-4Landesverwaltungsgericht11.12.2020

Regest

fehlendes Kontrollsystem

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/24/0284-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.24.0284.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwälte, Adresse 1, *** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2020, ***, betreffend eine Übertretung nach der Arbeitsmittelverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,00 zu leisten.

3. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als die Übertretungsnorm § 18 Abs 3 AM-VO, in der Fassung BGBl II Nr 164/2000, iVm § 130 Abs 1 Ziff 19 ASchG, BGBl Nr 450/1994 in der Fassung BGBl I Nr 126/2017 und die Strafsanktionsnorm § 130 Abs 1 Einleitungssatz 1. Fall ASchG, BGBl Nr 450/1994 in der Fassung BGBl I Nr 126/2017, zu lauten hat.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als Arbeitgeber der AA, CC., mit Sitz in *** Z, Adresse 2, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw Vorschriften des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (im gegenständlichen Fall nach der Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) eingehalten wurde.

Der Arbeitsinspektor DD, des EE, Adresse 3, *** X, hat aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion Z, GZI.: ***, vom 27.05.2019 betreffend den Arbeitsunfall von FF, sowie der eigenen Erhebungen am 29.05.2019 festgestellt, dass am 16.05.2019, gegen 11:25 Uhr GG und FF, mit einem Gabelstapler einen ca. 3,6 m langen vorgefertigten Kamin vom Fertigungstisch vom Zwischenlagerpalt im Areal der Firma JJ in *** Z, Adresse 2, transportierten. Dazu wurde der Kamin mit Hebebändern an den Gabelzinken des Staplers angehängt und ca 1,6 m in der Höhe gehoben. GG lenkte den Gabelstapler und FF ging neben dem Kamin, um diesen in der Luft zu stabilisieren. Kurz vor dem Zwischenlagerplatz brach plötzlich der Kamin auseinander und stürzte zu Boden. Herr FF wurde dabei von Teilen des gebrochenen Kamins eingeklemmt und schwer verletzt.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 3 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) begangen, wonach dafür zu sorgen sei, dass sich keine Arbeitnehmer/innen unter hängende Lasten aufhalten und wurde über ihn gemäß § 18 Abs 3 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) iVm § 130 Abs 1 Ziffer 16 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (EFS 24 Stunden) verhängt.

2. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer binnen offener Frist nachstehende Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht bestreite, dass sich Herr FF verletzt habe. Jedoch stehe im Betrieb des Beschwerdeführers der Arbeitnehmerinnenschutz seit jeher an oberster Stelle und sei demgemäß ein funktionierendes Kontrollsystem, das insbesondere Unfälle vermeiden sollte, eingerichtet und zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt auch eingerichtet gewesen, darüber hinaus sei der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Norm nicht verwirklicht worden und fehle es an der subjektiven Tatseite.

Die Behörde habe sich mit der schriftlichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 29.7.2019 nicht weiter, insbesondere nicht inhaltlich, auseinandergesetzt, obwohl diese aktenkundig sei, sondern die Rechtfertigung nur zur Stellungnahme an das Arbeitsinspektorat übermittelt und somit wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Hätte die belangte Behörde die Rechtfertigung des Beschwerdeführers berücksichtigt, wäre Sie nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit dazu angehalten gewesen, die beim Vorfall Beteiligten, konkret Herrn GG und FF, als Zeugen einzuvernehmen. Verwunderlich sei auch, dass sich die belangte Behörde ohne näherer Begründung über den diesbezüglichen Beweisantrag hinweggesetzt habe. Hätte sie die Einvernahme der Zeugen vorgenommen und hätte Sie die Rechtfertigung inhaltlich berücksichtigt, wäre die belangte Behörde zu folgendem Ergebnis gekommen, dass der Beschuldigte kein verwaltungsstrafrechtlich zu ahndendes Fehlverhalten zu vertreten habe.

Der Betrieb des Beschwerdeführers fertige für verschiedene Baustellen und Auftraggeber Kaminelemente vor. Zu diesem Zweck würden einzelne Bausteine auf Montagetischen zusammengesetzt, vermörtelt, mit Mörtel ausgefüllt und mit Stabstahl bewehrt werden. Diese Bauteile seien zwischen 3 und 4 m lang und härten für 2 - 3 Tage aus, bis sie transportfähig seien. Die Bauteile seien mit Hebebändern unterlegt. Nach Erreichen der Transportfähigkeit (Aushärtung des Mörtels) würden die Bauteile mit einem Gabelstapler an diesen Bändern geringfügig hochgehoben und sodann wiederum zum Transport auf eine Höhe von ca 70-80 cm (Oberkante Bauteil) herabgesenkt und zum Lagerort verbracht werden.

Ausdrücklich bestritten werde die Darstellung in der Anzeige sowie im Spruch des Bescheides, dass die Fertigkamine in einer Höhe von 1,60 Meter transportiert worden seien. Es sei auch verwunderlich wie die belangte Behörde auf so eine Höhenangabe komme. Die Bauteile würden anschließend auf Kanthölzern gelagert werden. Am Unfalltag habe der Beschwerdeführer mit 2 seiner Mitarbeiter, GG und FF, vormittags 2 Elemente vom Montagetisch zum Lagerort verbracht. Der Beschuldigte habe den Mitarbeitern anlässlich der Verbringung der ersten zwei Elemente persönlich konkrete Sicherheitsunterweisungen erteilt und sie auf die Notwendigkeit, einen Sicherheitsabstand einzuhalten, hingewiesen. Diese Arbeiten seien problemlos erfolgt. Der Beschwerdeführer habe am späten Vormittag den Betrieb für einen Auswärtstermin verlassen und habe seinen Mitarbeitern - wie auch sonst immer! - die Anweisung gegeben, die bereits an den Lagerort verbrachten Elemente noch für den Weitertransport einzukleiden und mit dem Verladen der verbleibenden Kaminteile von den Montagetischen zuzuwarten, bis er am Nachmittag wieder zurück in Betrieb sei, um unter anderem deren Transportfähigkeit noch vorab überprüfen zu können. Diese Vorgehensweise werde seit Jahren im Betrieb des Beschwerdeführers so gepflogen. Er sei beim Transport immer anwesend. Die beiden Arbeiter GG und FF seien mit den ihnen übertragenen Arbeiten schneller als gedacht fertig gewesen und seien entgegen der seit Jahren bestehenden Praxis und der ausdrücklichen Anordnung des Beschwerdeführers darangegangen, nun auch die verbliebenen Kaminbauteile von den Montagetischen abzuladen, ohne - wie sonst immer - auf die Rückkehr des Beschwerdeführers zu warten und mit diesem Rücksprache zu halten. GG, Inhaber eines Stapler-Führerscheines und langjähriger, zuverlässiger Mitarbeiter im Betrieb des Beschwerdeführers, habe die Teile mit dem Stapler an den Ladegurten hochgehoben und von den Tischen, senkte die Staplergabeln sodann wiederum auf ca 70 cm herab und sei in Richtung Lagerort gefahren. Herr FF habe seitlich gefolgt.

Ohne erkennbare Notwendigkeit und Rücksprache mit dem Staplerfahrer habe sich Herr FF mit beiden Händen und vollem Körpergewicht auf das Bauteil gestützt. Eine Stabilisierung des Transportgutes sei weder notwendig noch besprochen worden. Dieses sei gebrochen und sei der Arbeiter - wohl aufgrund des Drehimpulses seines Aufstützens und des folgenden Bruchs des Bauteils - unter das Bauteil geraten und habe sich schwer verletzt. Ohne das Aufstützen wäre das Bauteil nicht auseinandergebrochen. Warum sich Herr FF abgestützt habe, wisse er selbst nicht und habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt: „Ich bin selber Schuld und ein Idiot“.

Darüber hinaus habe die Behörde keine Feststellungen zum Verschulden bzw einem allfälligen Ausmaß des Verschuldens getroffen, sondern lediglich den im Spruch dargestellten Sachverhalt angenommen und sich ausschließlich auf die Angaben des Arbeitsinspektorates gestützt, dessen Sachbearbeiter naturgemäß beim Vorfall nicht anwesend gewesen sei.

Das Arbeitsinspektorat Tirol und dieser Rechtsaufassung ohne nähere Begründung folgend auch die belangte Behörde sehe eine Verletzung von § 18 Abs. 3 der Arbeitsmittelverordnung verwirklicht. Dieser besage, dass dafür zu sorgen sei, dass sich keine Arbeitnehmerinnen unter hängenden Lasten aufhalten. Diese Bestimmung solle eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch herabfallendes Ladegut verhindern. Auf Grund der geringen Höhe des vorgefertigten Kamins von maximal Hüfthöhe habe weder der Beschuldigte noch der Staplerfahrer damit rechnen können, dass das Kaminelement brechen und auf den den Transport lediglich seitlich begleitenden Arbeiter fallen könne. Schon begrifflich scheide eine Subsumtion des Sachverhaltes unter § 18 Abs 3 der Arbeitsmittelverordnung aus, zumal aufgrund der geringen Hebehöhe ein Aufenthalt unter hängender Last auszuschließen und faktisch gar nicht möglich sei. Der Arbeitsunfall vom 16.05.2019 sei als schicksalshaft zu betrachten bzw allein auf die Unaufmerksamkeit des Arbeiters selbst zurückzuführen.

Darüber hinaus sei für die Verwirklichung des angelasteten Delikts nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz ein zumindest fahrlässiges Fehlverhalten des Beschuldigten nötig.

Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht habe der VwGH bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektivnormativer sei. Der Beschuldigte habe - wie auch sonst immer - die Mitarbeiter im konkreten Arbeitsschritt unterwiesen, diese Arbeiten persönlich beaufsichtigt und den Mitarbeitern die Weisung erteilt, die noch ausstehenden Arbeiten erst dann zu vollenden, wenn er wiederum im Betrieb sei. Diese Vorgehensweise sei seit Jahren gängige und sichere Praxis im Betrieb des Beschwerdeführers. Selbst bei Aufbietung der höchstmöglichen Sorgfalt war ein schicksalshafter Unfallverlauf wie hier nicht auszudenken. Es habe weder eine Anweisung dahin noch die Notwendigkeit dafür bestanden, dass der Arbeiter das sicher hängende Bauteil händisch stabilisiere. Dies habe der Arbeiter zuvor auch nicht getan. Eine Gefahrenanalyse durch den Beschuldigten habe ein Sicherheitsrisiko bei diesem Transport dahingehend, dass entgegen der gängigen Praxis und trotz ausdrücklicher Unterweisung die Arbeit ohne ihn nicht auszuführen und dass die maximal hüfthoch transportierte Last auf jemanden fallen könnte, der seitlich nebenher geht, nicht ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Arbeitgeber hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen. Ein Kontrollsystem müsse geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern. Ein wirksames Kontrollsystem verlange nicht die ständige Beaufsichtigung jedes Arbeitnehmers, sondern das Treffen von Maßnahmen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vergleiche VwGH 09.02.2015, Ra 2015/02/0014).

Im Betrieb des Beschuldigten sei ein wirksames Kontrollsystem installiert. Die Mitarbeiter würden in regelmäßigen Abständen in die einschlägigen Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz unterwiesen werden. Die Mitarbeiter, die Arbeitsgeräte bedienen, weisen die erforderlichen Befähigungen hierzu auf. Der Beschuldigte bediene sich nicht einer laufend wechselnden Mannschaft, sondern langjährigen, bewährten Mitarbeitern, deren Zuverlässigkeit erprobt sei.

Der Beschuldigte lasse sich die Unterweisungen auch schriftlich bestätigen. Der Beschuldigte begleite und beaufsichtige die konkreten Arbeitsschritte sogar selbst. Er überzeuge sich aus eigener Wahrnehmung davon, dass das eingesetzte Personal imstande sei, die übertragenen Arbeiten gefahrlos zu bewerkstelligen und fordere die Arbeitnehmer - wie auch gegenständlich - auf, mit der Weiterarbeit auf ihn zu warten, damit die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch seine persönliche Aufsicht sichergestellt werden könne. Durch diese persönliche Aufsicht und die damit verbundene Kontrolle in Zusammenschau mit dem eigenmächtigen, unerwarteten und dem der bisherigen ständigen jahrelangen Praxis zuwiderhandelten Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers wäre ein exkulpierender Umstand für die Übernahme der Verantwortung für gegenständlichen Arbeitsunfall in der Person des Beschwerdeführers gegeben und zu bejahen. Den Beschwerdeführer treffe für gegenständlich eingetretenen Arbeitsunfall aufgrund des spontanen und unerwarteten sowie nicht vorhersehbaren eigenen Entschlusses der beiden Arbeitnehmer, den Transport entgegen seiner Anweisung alleine vorzunehmen und dem nicht zu erwartenden und unerklärbaren Verhalten des Herrn FF keinerlei Verschulden. Gegenständliches Kontrollsystem gehe weit über die bloße Erteilung von Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung der in Frage stehenden Gesetze hinaus; das dargelegte Kontrollsystem ist - bezogen auf Art und Umfang des Unternehmens - ausreichend, um wirksam zu sein, zumal der Beschwerdeführer bei jeder gefahrengeneigten Tätigkeit grundsätzlich selbst anwesend sei und die Kontrolle vornehme. Gerade die Umstände dieses Einzelfalles, die zum Eintritt eines Arbeitsunfalles geführt hätten, seien nicht unter den Begriff der „vorhersehbaren Verhältnisse“ zu subsumieren, handle es sich doch um ein spontanes, kurzfristiges, eigenmächtiges und unerklärbares Handeln eines Arbeitnehmers durch ein kurzfristiges „Blackout". Dass es zu diesem nicht vorhersehbaren spontanen, kurzfristigen und nicht erklärbaren Verhalten gekommen sei, sei gegenständlich dem Beschwerdeführer subjektiv nicht vorwerfbar.

Zur Strafhöhe brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese zu hoch ausgefallen sei. Die belangte Behörde habe bei ihrer Strafbemessung die vorliegenden Milderungsgründe teilweise außer Acht gelassen bzw. falsch gewichtet. Die nicht vom Beschwerdeführer zu vertretene unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (6 Monate) und die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften seien unberücksichtigt geblieben. Die Unbescholtenheit sei zwar berücksichtigt aber nicht entsprechend gewichtet worden.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung und Einvernahme der Zeugen GG und FF, die Durchführung eines Ortsaugenscheines im Betrieb des Beschuldigten zur Feststellung des konkreten Arbeitsablaufes bei der Fertigung von geschosshohen Kaminen zum Beweis dafür, dass ein verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten des Beschuldigten im Sinne einer fahrlässigen Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht vorliege. Weiters möge das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.1.2020 zu *** ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu, in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.1.2020 zu *** dahingehend abändern, dass die Strafe aufgehoben wird und eine Verwarnung ausgesprochen wird werde, in eventu in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.1.2020 zu *** dahingehend abändern, dass die Strafe tatangemessen gesenkt werde.

II.Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die Anzeige des EE vom 1.7.2019, GZ ***, Auszug aus dem GISA vom 10.7.2019, GISA Zl *** und ***, in das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 29.7.2019, die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 9.9.2019 und das Beschwerdevorbringen.

Weiters fand am 26.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie sein Sohn GG, der Arbeitnehmer FF sowie DD (vom AI Ibk) als Zeugen einvernommen wurden.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und Inhaber der Fa AA, CC. mit Sitz in *** Z, Adresse 2. Im Betrieb des Beschwerdeführers werden unterschiedliche Kamine gebaut, wie etwa Edelstahl- oder Keramikkamine, die auf Baustellen ummauert werden, aber auch solche aus Beton, die im Betrieb vorgefertigt und auf sogenannte Montagetische ausgehärtet werden. Sobald letztere ausreichend ausgehärtet sind, werden diese mittels eines Staplerfahrzeuges auf einen im Betrieb des Beschwerdeführers befindlichen Zwischenlagerplatzes transportiert. Hierzu sind auf dem Staplerfahrzeug grüne Hebebänder angebracht, die um den Kamin geschlungen werden, sodass der Kamin mit zwei Schlaufen vom Montagetisch angehoben und zum Zwischenlagerplatz transportiert werden kann. Ob diese Kamine transportfähig sind oder nicht, wurde vom Beschwerdeführer beurteilt.

Am Vormittag des 16.5.2019 arbeiteten der Beschwerdeführer und die beiden Arbeitnehmer FF (=angehender Schwiegersohn des Beschwerdeführers) und GG (=Sohn des Beschwerdeführers) im Betrieb des Beschwerdeführers. An diesem Tag wurden geschosshohe Fertigkamine aus Beton in Maße von 37 X 37 cm (Breite) und ca 3,5 m (Länge) vom Montagetisch auf den Lagerplatz transportiert.

Am gleichen Tag hatte der Beschwerdeführer um 11.00 Uhr einen Termin in W, sodass dieser den Betrieb vorher verließ. Bevor er ging, beauftragte die beiden Arbeitnehmer, an der ersten Kamincharge, die am Zwischenlagerplatz lag, Abschlussarbeiten zu machen und diese beschriften, damit die Teile dann auf der Baustelle zuordenbar sind.

Nachdem der Beschwerdeführer den Betrieb verließ, und den beiden Arbeiternehmer GG und FF mit den aufgetragenen Arbeiten fertig waren, wollten sie gegen 11.25 Uhr mit einem Gabelstapler einen Kamin vom Montagetisch zum Zwischenlagerplatz im Areal des Betriebes transportieren. Dazu wurde der Kamin mit grünen Hebebändern an den Gabelzinken des Staplers angehängt und vom Montagetisch - das ca 90 bis 100 cm hoch ist- auf eine Höhe von 10 bis 20 cm über den Montagetisch gehoben. GG lenkte den Gabelstapler, während FF zunächst neben dem Kamin ging.

Als FF sah, dass der in Bändern schwebende Kamin nicht in der Waage lag, ging er auf den Kamin zu und stützte sich mit seinem Körpergewicht auf diesen, um ihn in der Luft zu stabilisieren. Durch das Aufstützen hat sich dann der Kamin zu drehen begonnen. Kurz vor dem Zwischenlagerplatz brach plötzlich der Kamin auseinander und stürzte zu Boden. FF wurde dabei von Teilen des gebrochenen Kamins eingeklemmt und schwer verletzt. So war sein Becken gebrochen und wurden auch innere Organe wie die Leber, der Magen, die Harnblase und die Harnröhre verletzt. Aufgrund des Unfalls war FF etwa ein halbes Jahr im Krankenstand.

Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArblG gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige der des EE vom 1.7.2019, GZ *** und dem Auszug aus dem GISA vom 10.7.2019, GISA Zl *** und ***.

Die Feststellungen zum Unfallhergang sind unstrittig. Diese Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers und er einvernommenen Arbeiter in der mündlichen Verhandlung.

Von der Durchführung des beantragten Lokalaugenscheins konnte Abstand genommen werden, zumal sich die Feststellungen ohnehin – wie dargetan – auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Arbeitsmittelverordnung (AM-VO),

BGBl II Nr 164/2000

Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 18.

[…]

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass sich keine ArbeitnehmerInnen unter hängenden Lasten aufhalten.

Arbeitnehmerschutzgesetz,

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017

§ 130. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als

Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

[…]

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

[…]

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer als Inhaber des Betriebes AA, CC hat aufgrund den oben getroffenen Feststellungen die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht. Der Beschwerdeführer hat als Arbeitgeber nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen bzw Vorschriften des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (im gegenständlichen Fall nach der Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) eingehalten wurden, aufgrund dessen ein Arbeitnehmer im Zuge der Arbeitsverrichtung schwer verletzt wurde (siehe obige Feststellungen).

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei einem Verstoß gegen die ASchG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschuldigte hat demnach glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, und hat dabei initiativ alles darzulegen und glaubhaft zu machen, was für seine Entlastung spricht. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, muss der Beschuldigte in diesem Zusammenhang dartun, wie ein von ihm eingerichtetes Kontrollsystem und Maßnahmensystem konkret funktioniert.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche gemäß § 9 Abs 1 VStG bzw der verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 oder 3 VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicher zu stellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern. Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des ASchG einzuhalten sowie die stichprobenartige, regelmäßig durchgeführte Überwachung reichen jedoch nicht aus. Die Erteilung von allgemeinen Weisungen an die Arbeitnehmer betreffend die Einhaltung derartiger Bestimmungen genügt den Anforderungen an ein Kontrollsystem nicht.

Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass der Verantwortliche, der persönlich nicht mehr sämtlichen Überwachungsaufgaben nachkommen kann, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen hat, dass die im Unternehmen von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (VwGH 19.2.1986, 85/09/0037). Nur wenn der Verantwortliche glaubhaft machen kann, dass die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems, ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt sind, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 27.9.1988, Zl. 87/08/0026).

Wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall darzulegen versucht, der Arbeitnehmer habe die getroffenen Arbeitsanweisungen missachtet, ist auszuführen:

Von einem funktionierenden Kontrollsystem im Betrieb des Beschwerdeführers kann keine Rede sein. Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (vgl VwGH vom 27.01.1995, Zl. 94/02/0381, vom 23.05.2006, Zl 2005/02/0248). Abgesehen davon, dass das erkennende Gericht der Auffassung ist, dass die getroffenen Anweisungen keinesfalls ausgereicht haben, um einen derartigen Unfall zu verhindern, ist zu entgegnen, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat (vgl VwGH vom 23.09.1994, Zlen. 94/02/0258, 0259). Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, vermag das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (vgl VwGH Zl. Ra 2015/02/0020; Ra 2016/02/0137).

Dem Beschwerdeführer ist selbst unter Berücksichtigung des gesamten im Verfahren erstatteten Vorbringens nicht einmal ansatzweise die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems gelungen, zumal zwar von Arbeitsunterweisungen die Rede ist, jedoch kein wie von der Rechtsprechung gefordertes "System" dahinter erkennbar ist. Insbesondere gelang es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, welche konkreten Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Nach den (unbestritten gebliebenen) Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurde der Kamin – trotz gegenteiliger Anordnung des Beschwerdeführers – von den zwei Arbeiter transportiert. Beide Arbeiter widersetzten sich den Anweisungen des Firmenchefs. Obgleich der Beschwerdeführer– wie er in seiner Beschwerde ausführte – den Arbeitnehmern anwies, mit der Weiterarbeit auf ihn zu warten, damit die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch seine persönliche Aufsicht sichergestellt werden könne (s Beschwerde Seite 8), setzten sogar beide Arbeiter die Arbeit fort. Während GG den Gabelstapler lenkte, lief FF neben dem Gabelstapel her, um den Kamin in der Luft zu stabilisieren, worauf der Unfall wie oben beschrieben erfolgte.

Wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auf ein Kontrollsystem verweist, so zeigt er zweifelsfrei auf, dass dieses eben nicht funktionierte (vgl VwGH Ra 2016/02/0058, Zl 2010/02/0263).

Der Beschwerdeführer vermochte aber auch nicht aufzuzeigen, in welcher Art und Weise er jene Personen, welche vor Ort im Betrieb für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich waren, tatsächlich kontrollierte, weshalb sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht auf ein funktionierendes Kontrollsystem berufen kann. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Geldstrafen in dieser Höhe waren jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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