LVwG T LVwG-2020/33/2690-1

LVwG-2020/33/2690-1Landesverwaltungsgericht10.12.2020

Regest

Verkehrszuverlässigkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/33/2690-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.33.2690.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2020, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem FSG,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.02.2020, Zl , wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und wurde ihm auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das Lenken von Kraftfahrzeugen verboten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 02.02.2020 um 20.34 Uhr in X, Höhe Adresse 2, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihm ein Wert von 0,59 mg/l festgestellt worden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2020 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„I.

In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache wurde den Rechtsanwälten CC, DD, EE, BB, alle Adresse 1. Stock, **** Z, Vollmacht erteilt, auf welche sich diese gemäß § 8 RAO sowie § 10 Abs 1 AVG berufen.

Sämtliche Zahlungen werden gemäß § 19a RAO zu Händen der ausgewiesenen Rechtsvertreter begehrt. Es wird ersucht, sämtliche Zustellungen zu Händen der ausgewiesenen Vertreter vorzunehmen.

II.

Unter einem wird vom Beschwerdeführer gegen den postalisch am 17.11.2020 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2020, binnen offener vierwöchiger Frist des § 7 Abs 4 VwGVG, nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und ausgeführt wie folgt:

Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft. Es wird dessen ersatzlose Aufhebung sowie die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens beantragt. Als Beschwerdegründe werden die materielle Rechtswidrigkeit des Bescheids sowie die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Mit dem bekämpften Bescheid wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 02.02.2020, um 20:34 Uhr in X, Höhe Adresse 2, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen -*** (*) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei beim Beschwerdeführer ein Wert von 0,59 mg/l festgestellt worden. Dem Beschwerdeführer wird damit gern § 30 Abs 1 FSG das Recht aberkannt, von seinem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und wurde die Dauer des Lenkverbots mit einem Monat bemessen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung jedoch weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Dies hätte sich insbesondere auch dann gezeigt, wenn das verwaltungsbehördliche Verfahren nicht mangelhaft durchgeführt worden wäre. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren ist daher jedenfalls, insbesondere aus den nachstehend ausgeführten Gründen, einzustellen.

1.

Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen -*** (*) am 02.02.2020 um 20:34 Uhr in X, Höhe Adresse 2, nicht gelenkt.

Fakt ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.02.2020 bis 05.02.2020 mit einer Gruppe von insgesamt 13 Personen zum Skifahren in X war. Zur Gruppe gehörten: FF, GG, JJ, KK, LL, MM, NN, OO, PP, RR, SS, TT sowie der Beschwerdeführer. Die Gruppe war mit einem Kleinbus und zumindest 2 Pkws angereist; die Fahrzeuge wurden alle von mehreren Personen gelenkt.

Die Ski-Gruppe wohnte in einem Hotel direkt neben dem Restaurant UU in X. Für den 02.02.2020 war abends vorgesehen, dass sich alle im Restaurant UU zum Abendessen treffen. Tagsüber waren die Teilnehmer in mehreren Gruppen unterwegs, die sich allenfalls zufällig auf der Piste trafen.

Die Fahrzeuge der Gruppe waren auf dem Parkplatz am Skilift abgestellt und wurden praktisch als Ski-Depots genutzt. Der Beschwerdeführer gehörte zu den Personen, die mit dem Bus in X waren. Nach dem Skifahren hatte er seine Ski-Schuhe und seine Skier im Bus gelagert und Straßenschuhe angezogen. Er war dann zum Essen gegangen. Hotel und Restaurant sind vom Parkplatz der Liftanlage fußläufig in etwa 10 Minuten zu erreichen.

Der Beschwerdeführer ist also zu Fuß vom Kleinbus zum Hotel bzw Restaurant gegangen, und zwar -glaublich - in Begleitung der Zeugen MM, NN, OO, PP, RR (möglicherweise auch noch weiterer Personen).

Nach dem Betreten der Gaststätte UU setzte sich der Beschwerdeführer mit den anderen Personen seiner Gruppe an einen langen Tisch. Er selbst saß relativ im hinteren Eck und hat dann seine Bestellungen gemacht.

Ca eine halbe Stunde später betrat der spätere Anzeiger (VV) das Restaurant, wobei dieser dem Beschwerdeführer zunächst gar nicht aufgefallen ist, erst im Nachhinein hat er erfahren, dass es bereits im Eingangsbereich des Restaurants eine Diskussion zwischen dem Anzeiger und Herrn NN gegeben haben soll.

In weiterer Folge erschienen 2 Polizeibeamte im Restaurant und ist der Anzeiger sodann zum Tisch der Ski-Gruppe gekommen und hat auf den Beschwerdeführer gezeigt; dabei gab der Anzeiger den Polizeibeamten allerdings auch zu verstehen, dass er sich nicht ganz sicher sei.

Die Polizei hat den Beschwerdeführer dann - fälschlicherweise - beschuldigt, er sei alkoholisiert Auto gefahren. Die Frage eines Nachtrunks (gleichwohl der Beschwerdeführer von den Polizisten dabei angetroffen worden war, als er ein Hefebier getrunken hat) wurde von diesen nicht ernsthaft prüft, obwohl die durch Befragung der anwesenden weiteren Mitglieder der Skigruppe des Beschwerdeführers leicht möglich und zumutbar gewesen ist.

Weitere Ermittlungen der Polizei wären auch insbesondere deshalb von Relevanz gewesen, weil der Beschwerdeführer das angeblich von ihm gelenkte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen -*** (*) zuerst überhaupt nicht zuordnen konnte. Diesbezüglich ist aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer weder Eigentümer, noch Halter dieses Fahrzeugs ist und auch der Kennzeichen-Teil „" (für U) dem Beschwerdeführer nicht geläufig war (die Fahrzeuge aus der Region des Beschwerdeführers beginnen nämlich entweder mit „" für W oder „**" für V). Erst nach der Polizeikontrolle konnte der Beschwerdeführer in Erfahrung bringen, dass Herr MM mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug nach Österreich angereist war und dieser Geschäftsführer eines Unternehmens ist, welches eine Niederlassung in U hat.

Hätte die Polizei weitergehende Ermittlungen durchgeführt, so hätte sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Ski-Freizeit kein Fahrzeug bewegt hat. Der Beschwerdeführer ist das Opfer einer Verwechslung.

Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen -*** (*) steht im Eigentum der WW GmbH, (W) und ist auf diese auch zugelassen (vgl Beilage /1 und Beilage /2).

Der Geschäftsführer der WW GmbH hat das Fahrzeug am 02.02.2020 weder an den Beschwerdeführer weitergegeben, noch verfügte der Beschwerdeführer über die Fahrzeugschlüssel. Vielmehr hat der Geschäftsführer der WW GmbH, Hr MM, am 02.02.2020 um 20:34 Uhr in X, Adresse 2, das im Eigentum der WW GmbH, stehende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen -*** (*) gelenkt (siehe Beilage /3).

Das Verfahren ist sohin - wie schon das zur angeblichen Verletzung der StVO gegen den Beschwerdeführer geführte „Parallelverfahren" einzustellen (siehe das unter Einem vorgelegte Erkenntnis des LVwG Tirol vom 24.11.2020, Beilage ./4).

Beweis:Einvernahme des Beschwerdeführers

Einvernahme der Zeugen GG, JJ, KK, LL,

MM, NN, OO, PP, QQ,

RR, SS, TT

Firmenregisterauskunft (unter Einem vorgelegt als Beilage ./1)

Zulassungsbescheinigung Teil I (unter Einem vorgelegt als Beilage ./2)

Eidesstättige Erklärung (unter Einem vorgelegt als Beilage ./3)

Erkenntnis des LVwG Tirol vom 24.11.2020 (unter Einem vorgelegt als Beilage ,/4)

weitere Beweise in Vorbehalt

(2.)

Ergänzend wird noch aufgezeigt, dass die Messung des Alkoholgehalts der Atemluft des Beschwerdeführers nicht erfolgen hätte dürfen. Der Beschwerdeführer hat - wie bereits erwähnt - bereits am 02.02.2020 erklärt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug nicht gelenkt hat. Die Messung des Alkoholgehalts der Atemluft war sohin nicht rechtmäßig. Dies stellt auch das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung vom 24.11.2020 (LVwG-2020/33/1896-2) ausdrücklich fest (siehe Seite 3 der Beilage /4).

Schließlich wird auch darauf hingewiesen, dass die Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft des Beschwerdeführers um 21:29 Uhr erfolgt ist, der angebliche Tatzeitpunkt aber 20:34 Uhr (als gut eine Stunde [!] früher) war. Trotzdem der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Polizeikontrolle am 02.02.2020 Angaben gemacht hat, die (für die Zeitspanne 20:34 Uhr bis 21:29 Uhr) einen „Nachtrunk" nahe gelegt haben, erfolgten keine weiteren Ermittlungen der Polizei und/oder der Behörde, worin ein (weiterer, siehe oben) wesentlicher Verfahrensfehler liegt, der zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte führen können. Das Ergebnis der Messung des Alkoholgehalts der Atemluft des Beschwerdeführers hätte unter diesen Umständen ohnedies nicht verwendet werden dürfen; zumindest im Zweifel ist das Verfahren auch aus diesem Grund einzustellen.

Zusammengefasst zeigt sich, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren nicht ordnungsgemäß geführt worden ist. Eine Aberkennung der Lenkerberechtigung hätte keinesfalls erfolgen dürfen. Die Einstellung hat zu erfolgen.

Beweis:wie vor

weitere Beweise in Vorbehalt

Insbesondere aus den oben ausgeführten Gründen wird sohin b e a n t r a g t, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben, sowie das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einstellen.

Z, 2020-12-01AA“

II.Rechtsgrundlagen:

Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

§ 30.

(1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

…“

III.Rechtliche Erwägungen:

Zu Zahl LVwG-2020/33/1896 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde der Beschwerde des Herrn AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2020, Zl , Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, dass er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen - am 02.02.2020 um 20.34 Uhr in X gelenkt hat. Dieses Kraftfahrzeug gehört einem Herrn MM, der an Eides statt erklärt hat, dass er am 02.02.2020 um 20.34 Uhr sein Kraftfahrzeug gelenkt hat und dem Beschwerdeführer an dem besagten Tag das Fahrzeug nicht überlassen hat.

Auch wurde in der Anzeige der Polizeiinspektion T vom 06.02.2020 ausgeführt, dass der Privatanzeiger am 03.02.2020 zur Polizeiinspektion T gekommen ist und Lichtbilder vom Lenker zum Tatzeitpunkt vorgelegt hat. Seitens der Beamten wurde in der Anzeige nicht bestätigt, dass es sich bei der Person auf dem Lichtbild um den Angezeigten handeln würde.

Wie bereits erwähnt, hat das Ermittlungsverfahren zu Zahl LVwG-2020/33/1896 nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen hat und wurde das Verfahren daher eingestellt.

Da beim Beschwerdeführer nunmehr nicht von einer Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG auszugehen ist, war der gegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y ersatzlos zu beheben.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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