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LVwG-2020/31/0586-8•LVwG T LVwG-2020/31/0586-8
LVwG-2020/31/0586-8Landesverwaltungsgericht10.12.2020
Bauen ohne Baubewilligung<br/>Bauverantwortlicher<br/>mündliche Absprachen <br/>Verbotsirrtum<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 5.2.2020, ***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch
hinsichtlich des Tatzeitraumes der Verwaltungsübertretung (§ 44a Z 1 VStG) mit „zumindest im Zeitraum vom 6.2.2018 bis zur Anfertigung des gegenständlichen Straferkenntnisses am 5.2.2020“ konkretisiert wird und
hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) statt „§§ 28 Abs 1 lit a, 67 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LBGl Nr 28/2018 idgf“ nunmehr „§ 67 Abs 1 lit a TBO 2018, LBGl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 109/2019 iVm § 9 Abs 1 VStG, BGBl Nr 52/1991 idf BGBl I Nr 58/2018“ und
hinsichtlich der angeführten Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) statt „§ 67 Abs 1 lit a TBO 2018 iVm § 9 VStG“ nunmehr „§ 67 Abs 1 lit a TBO 2018, LBGl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 109/2019“
zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.000,-- zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 5.2.2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie, Herr AA, geb. am 24.03.1966, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC, Adresse 2, Y, und somit als das gemäß § 9Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten, dass im nördlichen Grundstückeck des Grundstücks mit der Gst.Nr. **1 der Liegenschaft EZ **2 KG *** Z ein Müllhäuschen mit den Ausmaßen von ca 3 m x 1,50 m und einer Höhe von ca 2 m abweichend von der Baubewilligung der Stadtgemeinde Z vom 26.08.2011, ZI. *** ausgeführt wurde. Das Müllhäuschen wurde außerhalb der Baufluchtlinie errichtet und der Abstand von 1 m zum öffentlichen Gut (Verkehrsfläche) wurde nicht eingehalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§§ 28 Abs 1 lit a, 67 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBI. Nr. 28/2018 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
gemäß
46 Stunden
§ 67 Abs 1 lit a TBO
2018 iVm § 9 VStG“
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass seitens der CC als Bauherr mit Sitz in Adresse 2, Y, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, ein konsenswidriges Müllhäuschen auf Gst **1 KG Z errichtet wurde, welches die Ausmaße von ca 3 m x 1,50 m und eine Höhe von ca 2 m aufweist.
Dieses Mullhäuschen wurde außerhalb der Baufluchtlinie errichtet und wurde der Abstand von 1 m zum öffentlichen Gut (Verkehrsfläche) nicht eingehalten.
Im vorliegenden Fall sei das Müllhäuschen insofern konsenswidrig errichtet worden, als dass die Errichtung eines solchen Müllhäuschens in den Plänen der Baubewilligung vom 26.8.2011 in der östlichen Grundstücksecke geplant gewesen sei und am Standort des jetzigen, monierten Müllhäuschens ursprünglich Abstellplätze für KFZ vorgesehen waren. Die Konsenswidrigkeit ergebe sich aus der Gegenüberstellung des tatsächlichen Ist-Zustandes des angeführten Bauvorhabens, welcher hinsichtlich des gegenständlichen Müllhäuschens mit dem Plan des eingereichten, jedoch nicht bewilligten Änderungsbauansuchens vom 2.5.2017 übereinstimmt, mit den Plänen der Baubewilligung vom 26.8.2011.
Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, seien sämtliche eingebrachte Tekturpläne (vom 2.5.2017, 16.3.2018 sowie 12.7.2019) nicht bewilligt worden, der letzte Konsens mit der Baubehörde bestehe folglich in der Baubewilligung vom 26.8.2011.
Wenn der Beschuldigte mehrmals betone, dass alle Bauausführungen in enger Absprache mit dem Stadtbauamt geschehen seien, so verkennt er, dass es für den Konsens mit der Baubehörde eines Formalaktes – wie etwa ein Bescheid, mit dem eine Baubewilligung erteilt wird, ein solcher ist – bedürfe. Die Behauptung, die Errichtung des Müllhäuschens am gegenständlichen Ort sei im Einverständnis mit der Baubehörde erfolgt, vermochte der Beschuldigte zudem nicht zu beweisen und liege ein solches offensichtlich auch nicht vor, widrigenfalls die Baubehörde den vorliegenden Sachverhalt nicht zur Anzeige gebracht hätte.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass es sich gegenständlich nicht um ein Müllhäuschen handle, weil desbezüglich im ersten Untergeschoss bereits ein separater Müllraum vorhanden sei.
Vielmehr handle es sich um einen Elektroverteiler bzw eine Trafostation der Stadtwerke Z. Durch diesen Elektroverteiler werden zahlreiche umliegende Objekte mit Strom der Stadtwerke Z versorgt. Vom Bauamtsleiter DD sei der Rechtsstandpunkt vertreten worden, dass der Stromverteiler trotz Überschreitung der Baugrenzlinie (sic!) errichtet werden könne, weil es sich um einen untergeordneten Bauteil handle.
Die Errichtung und der Betrieb des Objektes Trafostation sei sohin in Abstimmung mit der Baubehörde erfolgt. Weiters sei die Geldstrafe mit Euro 5.500,-- viel zu hoch bemessen worden, zumal die alleinige Errichtung eines Stromverteilers, welcher der Allgemeinheit dient, eine solche Geldstrafe nicht rechtfertigen könne.
Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Am 30.7.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen das gegenständliche Straferkenntnis sowie der seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte tatsächliche Sachverhalt mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingehend erörtert wurde. Der Beschwerdeführer ist zur gegenständlichen Verhandlung nicht erschienen und wurde seitens seines Rechtsvertreters wegen beruflicher Unabkömmlichkeit entschuldigt.
Aufgrund der im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Korrespondenz mit dem Leiter des Stadtbauamtes der Stadtgemeinde Z, DD, wurde dieser mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 31.8.2020 zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme hinsichtlich allfälliger Besprechungen im Bezug auf die abweichende Situierung des Müllhäuschens sowie allenfalls damit zusammenhängender rechtlicher Beurteilungen ersucht.
Mit Schreiben des Stadtbaumeisters DD vom 29.9.2020 wurde eingeräumt, dass über die abweichende Situierung des Müllhäuschens gesprochen worden sei und auch besprochen wurde, dass das Müllhäuschen allenfalls vor der Baufluchtlinie errichtet werden könne, dies aber nicht als untergeordneter Bauteil sondern als Nebengebäude bzw Nebenanlage.
Allerdings wurde in diesem Schreiben weiters darauf hingewiesen, dass vorausgesetzt werde, dass ein Bauvorhaben entsprechend der erteilten baurechtlichen Bewilligung errichtet werde und nicht davon abweichend und ohne baurechtliche Bewilligung; eine allenfalls erfolgte Besprechung könne daher nicht zur Folge haben, dass eine solche eine erforderliche baurechtliche Bewilligung ersetze. Allfällige Eingaben werden vielmehr erst nach erfolgter Einreichung beurteilt und begutachtet und nicht im Zuge einer Besprechung.
Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9.10.2020 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 26.10.2020 übermittelt und wurde daraufhin mit Stellungnahme vom 19.10.2020 darauf hingewiesen, dass der Stadtbaumeister der Stadtgemeinde Z, DD, den Rechtsstandpunkt einräumt, dass das Müllhäuschen vor der Baufluchtlinie errichtet werden könne. Der Beschwerdeführer habe daher nach Kontaktaufnahme mit dem Stadtbaumeister darauf vertraut, dass die Errichtung der Trafostation ohne weiteres bewilligungsfähig sei.
Sollte das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis gelangen, dass eine Strafbarkeit im konkreten Fall gegeben sei, wird demnach seitens des Beschwerdeführers noch der unverschuldete Verbotsirrtum gemäß § 5 Abs 2 VStG geltend gemacht.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde sowie durch Einholung des Bauaktes der Stadtgemeinde Z.
II.Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 26.8.2011, 1408/10, wurde der CC die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Dreifamilienwohnhauses mit Tiefgarage auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt.
Dem Lageplan des EE vom 21.9.2010, ***, der einen integrierenden Bestandteil der oben angeführten Baubewilligung darstellt, kann entnommen werden, dass in jenem Bereich, in dem nunmehr das monierte Müllhäuschen bzw die monierte Trafostation errichtet wurde, zwei Autoabstellplätze vorgesehen waren. Diese Stellplätze waren laut der Grundrissdarstellung „Erdgeschoß“ des FF vom 4.10.2010 als nichtüberdachte Freistellplätze ausgewiesen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 19.9.2013 wurde die Frist für den Baubeginn des mit Bescheid vom 26.8.2011 bewilligten Bauvorhabens bis 7.12.2015 erstreckt.
Schließlich wurde mit Eingabe der CC vom 30.10.2015 der Baubeginn für das oa baugenehmigte Projekt mit 9.11.2015 bekannt gegeben.
Mit „Tekturplan“ vom 24.4.2017, eingelangt beim Stadtamt Z am 2.5.2017, wurden seitens der CC diverse Änderungen des bereits genehmigten Mehrfamilienhauses, darunter ua die Errichtung eines dem nordwestlichen Gebäudeeck des Baugrundstückes **1 KG Z vorgelagerten Müllhäuschens, welches zu Gänze vor der Baufluchtlinie situiert wurde, zur nachträglichen Bewilligung eingereicht. Die Änderungen wurden dabei nicht verbal angeführt und beschrieben sondern lediglich in den Planunterlagen kenntlich gemacht.
Aus den beigelegten Planunterlagen lässt sich die Existenz dieses Bauteils lediglich aus dem Lageplan des FF vom 24.4.2017, in dem das gegenständliche Nebengebäude mit den (ohne Vergrößerung kaum zu entziffernden) Beschriftungen „Müll“ und E–Hauptverteiler“ – mit roten Umrandungen, um auf den beantragten Neubau hinzuweisen – versehen ist, entnehmen.
Im Grundriss Erdgeschoss des FF vom 24.4.2017 ist dieses Gebäude nicht ersichtlich, weil der ausgewiesene räumliche Bereich nur unwesentlich nördlich der festgelegten Baufluchtlinie reicht und das offenbar von der Tektur umfasste Müllhäuschen somit nicht einmal teilweise ersichtlich ist.
Erst in einem weiteren Tekturansuchen vom 27.2.2018, eingelangt beim Stadtamt Z am 16.3.2018, das offenbar Ausfluss eines behördlichen Verbesserungsauftrages war, wurde das in Rede stehende Nebengebäude in die Darstellung Grundriss Erdgeschoß des FF vom 27.2.2018 aufgenommen und wurde die Funktion dieses Gebäudes, wie bereits im Tekturplan vom 24.4.2017 vorgesehen, dieses Mal sogar in lesbarer Form, mit „Müll“ und „EHauptverteiler“ ausgewiesen.
Schließlich wurde seitens der CC mit Eingabe vom 24.5.2019, eingelangt beim Stadtamt Z am 9.7.2019, ein weiteres als „Planaustausch“ des bereits eingebrachten Bauvorhabens bezeichnetes weiteres Tekturgesuch eingereicht.
Das verfahrensgegenständliche Nebengebäude hat dabei insofern eine Änderung erfahren, als dieses in der Grundrissdarstellung des Erdgeschoß des FF vom 24.5.2019 nunmehr nicht mehr mit der Funktion „Müll“ sondern mit den Funktionen „Stromverteiler Stadtwerke Z“ und „E-Hauptverteiler“ versehen ist.
Auch die Tekturen vom 27.2.2018 und 24.5.2019 erschöpfen sich in der Übermittlung von planerischen Darstellungen des Projektes und enthalten weder ein formales Ansuchen noch eine verbale Baubeschreibung.
Aktenkundig ist, dass bis dato keine Genehmigung der Baubehörde hinsichtlich dieser drei Tekturansuchen vom 24.4.2017, vom 27.2.2018 und vom 24.5.2019 ergangen ist und somit – wie vom Beschwerdeführer auch unbestritten – hinsichtlich des baurechtlich genehmigten Bestandes vom oben angeführten Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 26.8.2011, 1408/10, auszugehen und dementsprechend von der nach wie vor vorliegenden Konsenswidrigkeit des gegenständlich errichteten Nebengebäudes, unabhängig davon, ob es nun als Trafostation oder Müllhäuschen zu qualifizieren ist, auszugehen ist.
Aktenkundig ist auf Grund des im Akt einliegenden Protokolles der Bauüberprüfung vom 6.2.2018 weiters, dass erstmals in der Bauüberprüfung des Stadtbauamtes Z vom 6.2.2018 um 11:30 Uhr die konsenslose Errichtung eines Müllhäuschens in den Ausmaßen von 3 m x 1,50 m und einer Höhe von ca 2 m festgestellt wurde. Dementsprechend wurde dieser Zeitpunkt als Beginn des Dauerdeliktes einer nicht konsentierten Bauführung festgelegt.
Mit Eingabe der CC vom 9.9.2019, eingelangt beim Stadtamt Z am 19.9.2019, wurde schließlich die Bauvollendung des gegenständlichen Bauvorhabens gemäß § 44 TBO 2018 angezeigt.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauherrin CC mit Sitz in Y, Adresse 2, fungiert und im Tatzeitraum fungiert hat, vergleiche den im Akt einliegenden diesbezüglichen Auszug aus dem Unternehmensregister vom 3.10.2019.
Die Überschreitung der Baufluchtlinie durch das gegenständlich errichtete Nebengebäude basiert auf dem ergänzenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde Z vom 28.7.2008, Stadtzentrum ***, und wird durch den Lageplan des FF vom 17.6.2019, ***, objektiviert, dass das in Rede stehende Nebengebäude sowohl in vollem Ausmaß vor der Baufluchtlinie als auch vor der mit dem angeführten Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinie errichtet wurde.
III.Rechtsgrundlagen:
Die im Gegenstandsfall wesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 idF LGBl Nr. 109/2019 (TBO 2018), lauten wie folgt:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen;
d) die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Vorheriger Suchbegriff Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
[…]
§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Der Spruch hat die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl etwa VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195, 20.11.2008, 2007/09/0255). Letzteres gilt insbesondere bei Dauerdelikten, bei denen sohin Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen sind (vgl etwa VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152).
Die belangte Behörde hat hinsichtlich des Zeitraums des strafbaren Verhalten im Spruch des Straferkenntnisses vom 5.2.2020, ***, keinerlei Feststellungen getroffen.
Aus dem durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren hat sich jedoch ergeben, dass die gegenständliche konsenslose Bauführung anlässlich der Bauüberprüfung am 6.2.2018 erstmalig festgestellt wurde, sodass dem gefertigten Gericht mit dem nunmehrigen Erkenntnis eine Konkretisierung des Tatvorwurfes im Zeitraum ab Feststellung der konsenslosen Bauführung von 6.2.2018 bis zur Anfertigung des gegenständlichen Straferkenntnisses am 5.2.2020 möglich war.
Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die gegenständliche abweichende Situierung des Nebengebäudes im Nordwesteck des Baugrundstückes auch zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht durch eine nachträgliche Baugenehmigung saniert wurde.
Unbestritten geblieben ist zunächst, dass der Beschwerdeführer im nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Feststellung des abweichenden Bauens durch das Bauamt der Stadtgemeinde Z am 6.2.2018 bis zur Anfertigung des bekämpften Straferkenntnisses am 5.2.2020 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC, welche Bauherrin im gegenständlichen Bauverfahren war, fungiert hat.
Dass die Bestellung des bauverantwortlichen FF mit Eingabe vom 30.10.2015 den Beschwerdeführer von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung als handelsrechtliche Geschäftsführer der CC nicht exkulpiert, erhellt aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0135, in dem ausgeführt wurde wie folgt:
„Die Verantwortung für die Bauausführung obliegt gemäß § 31 erster Satz TBO 2011 dem Bauverantwortlichen im Umfang seiner Bestellung nur insoweit, als dieser sicherzustellen hat, dass weder das Leben und die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährdet oder Nachbarn, insbesondere durch Lärm oder Staub, unzumutbar belästigt werden. Der Bauverantwortliche hat gemäß § 32 Abs 3 leg cit die Bauausführung zu überwachen, Abweichungen von der Baubewilligung oder sonstige Mängel bei der Bauausführung der Behörde unverzüglich mitzuteilen und dieser auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit diesen Verpflichtungen des Bauverantwortlichen korrespondiert die Strafbestimmung des § 57 Abs 2 lit c TBO 2011, die explizit (nur) die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 32 Abs 3 leg cit sanktioniert. Abgesehen vor der vorliegend nicht maßgeblichen Verpflichtung (auch) des Bauverantwortlichen im Sinn des § 34 Abs 2 zweiter Satz zur Gewährung von umfassender Einsicht in die baurelevanten Unterlagen und zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte, deren Nichtbefolgung in § 57 Abs 2 lit e sanktioniert wird, stellt die TBO 2011 das Verhalten des Bauverantwortlichen nicht unter Strafe. …. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bauverantwortlichen für die nicht konsensgemäße Ausführung eines Bauvorhabens ergibt sich auch aus § 57 Abs 2 lit e TBO 2011 nicht…. Nach dem Vorgesagten kann dem LVwG nicht entgegengetreten werden, wenn es die Ansicht vertrat, der Revisionswerber sei als zur Vertretung der B GmbH nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) für die angelastete (und im Verfahren auch nie in Abrede gestellte) Ausführung des baubewlligungspflichtigen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung mangels Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems strafbar gemäß § 57 Abs 1 lit a zweiter Fall TBO 2011.“
Zwar ist durch die Novelle LGBl 109/2019 mit Wirksamkeit ab 1.1.2020 auch die Haftung des Bauverantwortlichen in § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 verbrieft, dies allerdings nur neben dem Bauherren und in einem zeitlich untergeordneten Ausmaß des vorliegenden Dauerdelikts.
Weiters müsste der Bauherr, um schuldhaftes Verhalten seinerseits ausschließen, abgesehen davon, dass eine taugliche Person beauftragt werden müsste, im Rahmen einer von einem Bauherren zu erwartenden zumutbaren Sorgfaltspflicht geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber der beauftragten Person treffen (vgl VwGH 16.05.1979, 1725/77).
Ein derartiges Kontrollsystem dem Bauverantworlichen FF oder anderen beauftragten Personen gegenüber wurde vom Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet.
Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass sein Bauverantwortlicher und er auf die Auskunft des Stadtbaumeisters DD vertraut haben, wonach die Baulichkeit als „untergeordneter Bauteil“ zu qualifizieren sei und daher eine Überschreitung der Baugrenzlinie möglich wäre, so ist diesbezüglich anzuführen, dass, wenn es zum Erkennen des Unrechts der Tat der Kenntnis er jeweiligen Verwaltungsvorschrift bedarf, dem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar ist, wenn er sich – trotz Veranlassung hierzu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat.
Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat (vgl etwa VwSlg 2528A/1969).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so zum Beispiel bei der Ausübung einer Bauführung (VwGH 24.11.1987, 87/05/0126).
Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar (zB VwGH 10.2.1999, 98/09/0298); er trägt diesfalls das Risiko des Rechtsirrtums (zB VwGH 30.11.1981, 81/170/0126).
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst nicht persönlich an die Baubehörde zur Abklärung baurechtlicher Notwendigkeiten herangetreten ist.
Selbst wenn der Bauamtsleiter der Stadtgemeinde Z daher anlässlich einer Besprechung vom 14.3.2017 die Meinung vertreten hätte, dass ein Müllhaus als untergeordneter Bauteil zu qualifizieren sei und vor die Baugrenzlinie ragen dürfe, und der diesbezüglichen Zusammenfassung dieser Unterredung im Rahmen eines Mails des Bauverantwortlichen vom 15.3.2017 seitens des Bauamtsleiters nicht ausdrücklich entgegengetreten wurde, so hätte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Umfanges und des Bedeutungsinhaltes dieser Unterredung doch keineswegs darauf vertrauen dürfen, dass das in Rede stehende Nebengebäude bereits vor Vorliegen einer Baubewilligung errichtet werden dürfe, dies durch die übereilte Schlussfolgerung, dass die nachträgliche Baugenehmigung nur noch eine Formsache wäre.
Vielmehr musste dem Beschwerdeführer, der bereits einer Vielzahl ähnlicher Bauverfahren als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Jurist abgewickelt hat, bewusst sein, dass die Errichtung eines solchen Nebengebäudes vor nachträglicher Baubewilligung auf eigenes Risiko erfolgt.
Eine gegenteilige Rechtsansicht hätte zur Folge, dass das gesetzlich vorgesehene Erfordernis der Schriftlichkeit eines Bauansuchens (§ 29 Abs 1 TBO 2018) und das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Baubewilligung (§ 34 Abs 1 TBO 2018) zur reinen Makulatur verkommen würden.
Zusammenfassend hätte daher der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauherrin CC dafür Sorge tragen müssen, dass allfällige Baumaßnahmen nur im Rahmen der zugrundeliegenden Projektgenehmigung zu erfolgen haben.
Dementsprechend hätte er sich nicht auf den im Rechtsverkehr nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangenden Grundsatz „Qui tacet, consentire videtur“ und folglich darauf verlassen dürfen, dass der Stadtbaumeister der Stadtgemeinde Z durch unerwiderte Entgegennahme der Zusammenfassung seiner Unterredung mit dem Bauverantwortlichen anlässlich der Besprechung vom 14.3.2017, übermittelt mit Mail vom 15.3.2017, das konkludente Präjudiz einer im Sinne des Beschwerdeführers positiven bescheidmäßigen Erledigung eines (noch gar nicht eingereichten) Änderungsantrages getroffen hätte.
Es war daher zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.
V.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die belangte Behörde ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich:
Durch das von der Baubewilligung abweichende Bauen wird dem öffentlichen Interesse an der Nichtdurchführung konsensloser Baulichkeiten bzw konsensloser Verwendungsänderungen in massiver Weise zuwidergehandelt. In gravierender Weise verletzt wird durch eine derartige konsenslose Vorgangsweise auch das Gewährleistungsinteresse daran, dass beabsichtigte Bauführungen von sachverständiger Seite als den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen (§ 18 TBO 2018), somit Brandschutz, Nutzungssicherheit, Hygiene und Gesundheit entsprechend, geprüft und befundet werden. Auszugehen ist beim Verschuldensgrad zumindest von grober Fahrlässigkeit.
Erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits drei einschlägige Strafvormerkungen aus den Jahren 2016 bis 2018, die mit Geldstrafen zwischen Euro 1.500, und Euro 4.500,-- geahndet wurden, aufweist, mildernd nicht zu berücksichtigen.
In Ansehung und unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,-- als tat- und schuldangemessen an. Die Strafe bewegt sich damit trotz dreier einschlägiger Strafvormerkungen im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu Euro 36.300,--.
Im Licht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hatte allerdings eine Berichtigung bzw Konkretisierung des Spruches des bekämpften Straferkenntnisses zu erfolgen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl VwGH 18.11.2003, 2001/03/0180; VwGH 13.9.1989, 89/18/0083; VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017 uva).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol war im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, einerseits den Tatzeitraum zu konkretisieren und andererseits die verletzte Verwaltungsvorschriift (§ 44a Z 2 VStG) sowie die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) spruchgemäß zu berichtigen (vgl zuletzt VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/00013 uva).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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