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LVwG-2020/13/0935-1•LVwG T LVwG-2020/13/0935-1
LVwG-2020/13/0935-1Landesverwaltungsgericht02.12.2020
Mindestsicherung; <br/>Bildungskarenz; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.04.2020, Zl ***, betreffend die Nichtgewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.04.2020, gemäß § 3 Abs 4 lit g TMSG als unbegründet abgewiesen.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Arbeitgeber, das Z in der Person des obersten Vertreters des Personalwesens BB, seinen Weg der dreimonatigen Bildungskarenz vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 gutgeheißen und genehmigt habe, dies mit der Auflage, anschließend an diese Zeit der Bildungskarenz eine Wiedereinstellung zu ermöglichen. Er erhalte in dieser Zeit keinen Lohn vom Arbeitgeber, aber auch kein Arbeitslosengeld oder eine Notstandshilfe. Allerdings erhalte er Weiterbildungsgeld, was kein Kursgeld sei. Auch sei er in dieser Zeit sozialversichert. Die CC für Fernstudien, eine Onlineplattform, sei ein anerkanntes Institut mit Prämierungen und stehe in direkter Verbindung mit dem AMS. Somit sei seine Bildungskarenz von beiden Trägern gestützt und unterstützt, was die rein formale Organisation betreffe. Im Gegenzug sei er verpflichtet 20 Stunden pro Woche nachzuweisen, was durch die Abgabe seiner Hausübungen erfolge. Die Akademie sei ebenso berechtigt ein Zertifikat auszustellen. Ganz nebenbei bemerkt müsse er auch anerkannte zertifizierte Unilehrgänge selbst bezahlen. Die CC sei gesetzlich dazu berechtigt, Bildungskarenzen durchzuführen und stehe in engem Kontakt mit dem AMS. Der Sinn der Bildungskarenz solle ja sein, dass man dadurch einen Mehrwert für den Arbeitsgeber darstellt, sonst könnte er ja genauso eine ablehnende Haltung einnehmen, wenn er keinen Sinn darin sehe. Das AMS habe alle benötigten Unterlagen vom Stadtmagistrat, von der Akademie und weitere persönliche Unterlagen von ihm erhalten und somit das gesamte Verfahren genehmigt. Das Weiterbildungsgeld (kein Kurskostengeld) vom AMS werde nicht einem Arbeitslosenbezug subsumiert, sondern, sei der einzige Bezug vom AMS, bewege sich aber in Höhe des Arbeitslosengeldes, die Bedingungen und die Versicherung seien dieselben. Er bekomme ein Taggeld von Euro 32,20, was im Monat Euro 966,60 ausmache. Er habe ein zusätzliches Ansuchen für Beihilfe zum Weiterbildungsgeld (Begehren um Gewährung im Sinne des § 34 und § 35 Arbeitsmarktservicegesetz) gestellt, was aber in Tirol negativ behandelt werde, in manch anderen Bundesländern, in Wien zum Bespiel, scheinbar positiv. Dies zum Thema Ersatz der Kurskosten. Einen Kurskostenbeitrag gebe es also weder vom AMS Tirol, noch von der Stadt Z, er müsse seine Kurskosten komplett selbst tragen, das seien fünf Mal Euro 119,00 für „Kinder und Medien“ (Dauer zwei Monate) und drei Mal Euro 189,00 für „Konfliktmanagement“ (Dauer ein Monat) beim gleichen Anbieter, mache insgesamt für alle drei Monate Euro 1.162,00. Das Weiterbildungsgeld vom AMS (Euro 966,60) ersetze diese Kurskosten nicht, sondern sei für die Zeit der drei Monate seine monatliche Lebensgrundlage. Seine Miete betrage Euro 600,00. Er ersuche höflichst, seinen Sachverhalt noch einmal genauer zu betrachten und zu überprüfen, alle Unterlagen dafür habe er bereits ausgehändigt.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer lebt unter der Adresse Adresse 1 alleine in einer Mietwohnung in **** Z.
Im März 2020 hat ihm sein Arbeitgeber (Stadt Z) für die Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 Bildungskarenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt (Beweis: Schreiben des Vorstands des Amtes Personalwesen der Stadt Z vom 04.03.2020 an den Beschwerdeführer, Geschäftszahl ***). Der Beschwerdeführer erhielt in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld oder eine Notstandshilfe. In der Zeit des ihm gewährten Bildungskarenzurlaubs ging der Beschwerdeführer keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbsstätigkeit nach.
Während der Bildungskarenz besucht der Beschwerdeführer den Lehrgang „Kinder und Medien“ über die CC für Fernstudien.
Der Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Z vom 01.04.2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich Euro 32,22 gewährt wurde, mithin monatlich Euro 966,60.
Am 29.04.2020 hat der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Mindestsicherungsantrag gestellt.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 15/2019 (TMSG), lauten wie folgt:
„§ 3
Persönlicher Anwendungsbereich
[…]
(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
b)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
c)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
§ 16
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
(2) Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er
a.das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,
b.Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,
c.Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
d.Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,
e.in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht,
f.in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat,
g.an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder
h.an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt.“
Durch die Novellierung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 52/2017, ist der nunmehrige § 3 Abs 4 lit g TMSG neu in das Gesetz aufgenommen worden; demnach sind volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, vom persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu ausgeführt:
„Neu ist die Regelung, wonach volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, vom persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. Im Hinblick auf die Zielsetzungen der Mindestsicherung sollen Vollzeit-Studierende, die ihre Arbeitskraft nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, da sie keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, keine Mindestsicherung beziehen können.“
Diese Regelung umfasst somit Personen, die aufgrund ihres Studiums bzw der zeitlichen Dimension, die dieses in Anspruch nimmt, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Ihnen steht kein Anspruch auf Mindestsicherung zu.
Unter Rückgriff auf die Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes (vgl dazu insbesondere LVwG Tirol vom 21.11.2019, LVwG-2019/31/2079-1 mit den dortigen vertiefenden Ausführungen) hat die belangte Behörde den konkreten Lehrgang des Beschwerdeführers darunter subsumiert. Dem ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer absolvierte einen Lehrgang „Kinder und Medien“ über die CC für Fernstudien und ist damit jedenfalls als „Studierender“ im Sinn der zitierten erläuternden Bemerkungen anzusehen. Unter dem Begriff „Studierender“ wird, anders als etwa mit dem Begriff „Student“, nicht dezidiert auf das Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule Bezug genommen. Vielmehr umfasst der Begriff „Studierender“ auch anderwärtige Ausbilde- und Weiterbildungen und ist auch auf eine Weiterbildung an einer Akademie für Fernstudien – wie im Gegenstandsfall – zu übertragen. Eine Ausnahme im Sinn des § 16 Abs 3 lit e oder lit f TMSG liegt nicht vor. Die Volljährigkeit ist gegeben, der Beschwerdeführer ist am xx.xx.xxxx geboren.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 kein Arbeitslosengeld und keine Notstandshilfe bezog. Er ging auch in dieser Zeit der Bildungskarenz keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach.
Gemäß § 3 Abs 4 lit g TMSG haben volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, jedenfalls keinen Anspruch auf Mindestsicherung.
Insgesamt lagen somit sämtliche Voraussetzungen des § 3 Abs 4 lit g TMSG vor, sodass die belangte Behörde zurecht entschieden hat, dass der Beschwerdeführer nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes fällt. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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