LVwG T LVwG-2020/26/2213-1

LVwG-2020/26/2213-1Landesverwaltungsgericht01.12.2020

Regest

Einstweilige Verfügung nach der Exekutionsordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/26/2213-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.26.2213.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.09.2020, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung zufolge eines Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, die angefochtene Strafentscheidung behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit:21.07.2020, 16.55 Uhr

Tatort:Gemeinde X, Adresse 2

Am 30.06.2020 wurde vom Bezirksgericht Y eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Dem Antragsgegener ist die telefonische Kontaktaufnahme verboten. Sie haben entgegen der getroffenen Anordnung versucht, am 21.07.2020 um 16.55 Uhr telefonisch Kontakt aufzunehmen“.

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Art 2 § 1 Abs 1 SPG-Novelle 2013 iVm dem im Spruch angeführten Paragraphen der Exekutionsordnung in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl I Nr 105/2019, begangen, weswegen über ihn nach der angeführten Rechtsvorschrift eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden) verhängt wurde.

Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten wurde mit Euro 15,00 festgelegt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Anzeige der PI W als auch aufgrund des Telefonprotokolls der gefährdeten Partei BB keine Zweifel daran bestünden, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Übertretung begangen habe.

Das abstreitende Vorbringen des Beschuldigten beziehe sich weitgehend nicht auf den konkreten Tatvorwurf, sondern auf andere Vorfälle.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung sei erheblich, da die verletzte Norm dem Schutz von Menschen vor ungewollter Verfolgung und Kontaktaufnahme diene.

Als Verschulden sei Fahrlässigkeit anzunehmen.

Besondere Erschwerungs- und Milderungsgründe kämen nicht in Betracht und sei mangels Angaben des Beschuldigten von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen bei diesem auszugehen.

Die verhängte Geldstrafe bewege sich an der unteren Grenze des gesetzlichen Strafrahmens und sei die Bestrafung des Beschuldigten erforderlich, um diesen hinkünftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Aufhebung der bekämpften Strafentscheidung begehrt wurde.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass er die ihm vorgeworfene Kontaktaufnahme am 21.07.2020 nicht durchgeführt habe. Die gefährdete Partei sei nicht mehr Teil seines Lebens. Er kenne ihre neue Handynummer nicht und habe schon vor langer Zeit aus seinem Handy ihre Nummer entfernt.

Bereits im Jänner dieses Jahres habe es ein Theater mit der Telefonnummer der gefährdeten Partei in seinem Handy gegeben. Er möchte mit dieser unmöglichen Person nichts mehr zu tun haben.

Er bekomme nur eine geringe Rente, besitze kein Barvermögen und bestehe auf seiner Liegenschaft noch immer eine Belastung von Euro 60.000,00.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache nach dem Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden.

Das Bezirksgericht Y hat über Antrag der gefährdeten Partei BB dem Beschwerdeführer als Gegner der gefährdeten Partei mit einstweiliger Verfügung vom 30.06.2020 zu Zahl *** ua die telefonische Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin verboten, und zwar für einen Zeitraum von einem Jahr, also bis 30.06.2021.

In der Verständigung des Bezirksgerichts über die einstweilige Verfügung an die zuständige Polizeiinspektion wurde zwar auf einen Antrag der gefährdeten Partei nach § 382b Exekutionsordnung Bezug genommen, allerdings handelt es sich bei der erlassenen einstweiligen Verfügung – inhaltlich betrachtet – um eine solche nach § 382g Exekutionsordnung, was sich etwa auch aus Punkt 5. der einstweiligen Verfügung erschließen lässt, in welchem auf die Bestimmung des § 382g Abs 3 Exekutionsordnung abgestellt wurde.

Entgegen dieser gerichtlichen Anordnung hat der Beschwerdeführer am 21.07.2020 um 16.55 Uhr die gefährdete Partei in der Gemeinde X, Adresse 2, angerufen.

Die gefährdete Partei BB hat den Anruf des Beschwerdeführers nicht entgegengenommen, vielmehr war die Telefonnummer des Beschwerdeführers am Handy der gefährdeten Partei blockiert.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage und insbesondere aus dem Telefonprotokoll des Handys der gefährdeten Partei ergibt, welches im Akt der belangten Behörde einliegt. Gleichermaßen ist die verfahrensmaßgebliche einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Y aktenkundig.

Die gefährdete Partei BB hat einen entsprechenden Screenshot ihres Handys angefertigt, aus dem zu ersehen ist, dass zum Tatzeitpunkt ein Anruf von der Nummer *** auf ihrem Handy blockiert worden ist.

Der Beschwerdeführer hat nun zwar in Abrede gestellt, die ihm vorgeworfene telefonische Kontaktaufnahme vorgenommen zu haben, wobei er die gefährdete Partei in ein schlechtes Licht zu rücken versuchte. Auf das bereits von der belangten Behörde ins Treffen geführte Beweismittel des Telefonprotokolls der gefährdeten Partei ist der Rechtsmittelwerber allerdings nicht eingegangen und hat er diesen schlagenden Beweis somit in keiner Weise entkräftet.

Dementsprechend geht das entscheidende Verwaltungsgericht davon aus, dass es zu der inkriminierten telefonischen Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der gefährdeten Partei am 21.07.2020 um 16.55 Uhr gekommen ist.

Die diesbezüglich abstreitende Verantwortung des Beschwerdeführers wird als Schutzbehauptung gewertet, um sich der Verantwortung für das gesetzte Fehlverhalten zu entziehen.

Die Feststellungen zur einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts Y vom 30.06.2020 basieren auf der aktenkundigen Ausfertigung derselben.

IV.Rechtslage:

§ 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl I Nr 152/2013 (SPG-Novelle 2013), letztmalig geändert durch das Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl I Nr 105/2019, sieht Folgendes vor:

Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 382b, 382e Abs 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs 1 Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27.05.1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl Nr 79/1896, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.500,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

V.Erwägungen:

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer unter Missachtung der gerichtlichen Anordnung gemäß der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts Y vom 30.06.2020 die gefährdete Partei am 21.07.2020 um 16.55 Uhr telefonisch kontaktiert.

Damit hat er gegen Punkt 2. der hier relevanten einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts Y verstoßen, welche eine Anordnung im Sinne des § 382g Abs 1 Z 2 Exekutionsordnung darstellt.

Insgesamt ist die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Y vom 30.06.2020 eine solche nach § 382g Exekutionsordnung und nicht eine solche nach § 382b Exekutionsordnung, geht es doch bei letzterer um

-einen Auftrag, eine bestimmte Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen, und

-ein Verbot der Rückkehr in diese Wohnung und in den unmittelbaren Umgebungsbereich der Wohnung,

wobei diese Anordnungen längstens für sechs Monate erfolgen können.

Die durch den Beschwerdeführer verletzte Gerichtsanordnung, eine telefonische Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Partei zu unterlassen, gründet unzweifelhaft – wie bereits aufgezeigt – auf die Gesetzesbestimmung des § 382g Abs 1 Z 2 Exekutionsordnung.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, sind aber in Bezug auf einstweilige Verfügungen nach § 382g Exekutionsordnung nur Verstöße gegen Anordnungen nach Abs 1

-Z 1 (Verbot der persönlichen Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der

gefährdeten Partei),

-Z 3 (Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten) und

-Z 8 (Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem

bestimmten Umkreis anzunähern)

zu Verwaltungsübertretungen erklärt worden.

Im Gegenstandsverfahren stellt dementsprechend die Missachtung der Anordnung nach § 382g Abs 1 Z 2 Exekutionsordnung (Verbot brieflicher, telefonischer und sonstiger Kontakt-aufnahme) keine Verwaltungsübertretung dar.

Eine solche Anordnung nach Z 2 ist vielmehr nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil der Exekutionsordnung zu vollziehen (vgl 382g Abs 3 letzter Satz Exekutionsordnung), wobei diesbezüglich wohl ein Vorgehen nach § 355 Exekutionsordnung in Frage kommen wird.

Zusammenfassend ergibt sich also in der vorliegenden Beschwerdesache, dass die bekämpfte Strafentscheidung der belangten Behörde aufzuheben war, da mit dieser eine Handlung des Beschwerdeführers bestraft wurde, die keine Verwaltungsübertretung darstellt.

In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte von einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung abgesehen werden, da weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt haben und in der angefochtenen Strafentscheidung eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (vgl § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG).

Außerdem konnte nach § 44 Abs 2 zweiter Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, da schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung aufzuheben ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mit Blick auf die vorliegend eindeutige Rechtslage ist für das erkennende Verwaltungsgericht auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen (VwGH 26.02.2020, Ro 2020/09/0002).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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