projekte
LVwG-2020/48/1031-5•LVwG T LVwG-2020/48/1031-5
LVwG-2020/48/1031-5Landesverwaltungsgericht30.11.2020
Untergang des Baukonsenses; <br/>Aliud erichtet; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 06.03.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Bauwerber beantragte mit Bauansuchen vom 23.10.2017 die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit sechs Wohneinheiten sowie Tiefgarage auf dem Grundstück Nr .**1, inneliegend EZ **2, KG **3 Y.
Mit Bescheid vom 28.11.2018 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Y die Baubewilligung.
Aufgrund Einbringung der Beschwerden der Nachbarn CC, DD und EE wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.04.2019 zu LVwG-2019/42/0115 der Baubewilligungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an den Bürgermeister der Marktgemeinde Y zurückverwiesen. Begründet wurde der Beschluss damit, dass der baurechtliche Konsens des Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück von der Behörde für die Entscheidung bisher nicht geklärt worden sei.
Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Baumeister FF zur Feststellung des konsentierten Bestandes auf der Bauliegenschaft Gst .**1 eingeholt. In weiterer Folge erging der nun bekämpfte Bescheid, mit dem der Bürgermeister der Marktgemeinde Y gemäß § 28 Abs 1 lit a iVm § 34 TBO 2018 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandes und den Neubau in der Wohnanlage mit sechs Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage versagt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.10.2020 erstattete der bestellte Amtssachverständige GG sein Gutachten. Es wurde sohin in weiterer Folge vom Beschwerdeführer überlegt, die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 03.11.2020 wurde mitgeteilt, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gewünscht wird.
II.Sachverhalt:
Der Bauwerber ist Alleineigentümer der Bauliegenschaft Gst .**1, inneliegend in EZ **2, KG **3 Y. Wie auch aus dem im Behördenverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Baumeister FF zu entnehmen ist, wurde das Bestandsgebäude ursprünglich mit Baubescheid vom 21.08.1929 bewilligt.
Es wurde jedoch entgegen dem weiteren Baubewilligungsbescheid vom 18.04.1958 das Gebäude abweichend von der Baubewilligung errichtet, da für dieses Bauprojekt der Baukonsens nicht vollständig ausgenutzt wurde und nicht im projektiertem Umfang und Ausmaß ausgeführt wurde. Aufgrund dieses Umstandes wurde der im Mindestabstandsbereich zu dem angrenzenden Grundstück Gst **4, KG Y, genehmigte Bauteil nicht errichtet, wodurch in diesem Bereich auch nicht die genehmigten Höhen als nun mehr relevante und konsensmäßige Höhen hergezogen werden können.
Im gegenständlichen Mindestabstandsbereich, wie dem Gutachten des Sachverständigen Baumeister FF vom 05.08.2019 angeschlossenen Lichtbildern auf Seite 6 zu entnehmen, ist erkennbar, dass entgegen dem Konsens aus dem Jahr 1958 eine begehbare Dachkonstruktion ohne vorherige Zustimmung des benachbarten Grundstückeigentümers Gst Nr **4, KG Y, errichtet wurde. Darüber hinaus wurden – wie ebenso den Lichtbildern entnommen werden kann – unmittelbar an die Grundstücksgrenze Fensterflächen errichtet und entgegen dem genehmigten Projekt vom 1958 wesentliche Geländeveränderungen vorgenommen.
III.Beweiswürdigung:
Aufgrund des schlüssigen Amtssachverständigengutachten des GG, das auch eingehend auf die Beurteilung des Baumeisters FF einging und dahingehend ergänzte, waren die Feststellung schlüssig und nachvollziehbar anhand der vorliegenden Pläne und der bisher vorliegenden Fotos zu treffen. Diese Beurteilung des Amtssachverständigen GG wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und verzichtete auf weitere Ausführungen in der Verhandlung.
IV.Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung der TBO 2018 lautet:
„§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen
und von anderen baulichen Anlagen
[…]
(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,
b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,
c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und
d)kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.
An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.
[…]“
V.Rechtliche Würdigung:
Aufgrund der Feststellungen ist der Gebäudeteil im Abstandsbereich wesentlich anders gebaut als er bewilligt wurde. Es liegt sohin kein Baukonsens für diesen im Abstandbereich errichteten Bauteil vor, weil der Baukonsens verloren gegangen ist.
Da sohin kein rechtmäßiger Bestand vorliegt, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Bestimmungen des § 6 Abs 10 TBO 2018 berufen. Es war daher richtigerweise das beantragte Bauansuchen abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.