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LVwG-2020/38/1158-26•LVwG T LVwG-2020/38/1158-26
LVwG-2020/38/1158-26Landesverwaltungsgericht30.11.2020
Nutzflächendichte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1,**** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.05.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird stattgegeben und das Baugesuch vom 28.02.2020, modifiziert durch die geänderten Planunterlagen vom 14.10.2020, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.10.2020, wird gemäß § 34 Abs 1 TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020 unter Vorschreibung nachstehender Auflagen bewilligt:
1. Bei der Bauführung sind die einschlägigen Bestimmungen der TBO 2018, LGBI. Nr. 28/2018, des TROG 2016 sowie die Technischen Bauvorschriften (TBV 2016), LGBI. Nr. 103/2015 idgF, LGBI. 33/2016 idgF - samt der darin für verbildlich erklärten OIB-Richtlinien - genauestens zu beachten.
2. Die Bauarbeiten sind entsprechend den genehmigten Plänen sach- und fachgemäß unter Verwendung behördlich zugelassener Baustoffe gemäß § 19 TBO 2018 unter Einhaltung des Tiroler Bauproduktegesetzes (TBG 2016), LGBI. 95/2001, LGBI 41/2016 idgF, sowie bezüglich Gesamtenergieeffizienz (gemäß § 21 ff TBO 2018) auszuführen.
3. Das Bauvorhaben ist nach § 35 Abs. 1 b TBO 2018 innerhalb von längstens vier Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Der Eigentümer der baulichen Anlage hat dafür zu sorgen, dass diese Anlage in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhalten wird (§ 47 TBO 2018, Abs. 1).
4. Die Ausführung des Baues muss gemäß § 18 Absatz 1 und 2 TBO 2018 in allen seinen Einzelheiten bezüglich der Festigkeit, Standsicherheit, Haltbarkeit, Schallschutz und Raumakustik den derzeit geltenden Regeln der Technik entsprechen und auch den Anforderungen an den Wärmeschutz des § 21 ff TBO 2018 sowie § 33 ff TBV 2016 idgF genügen. Es muss eine statische Berechnung der tragenden Teile vor Bauausführung erstellt werden.
5. Die Dachflächen sind gegen die anfallenden Windlasten zu verankern und es sind Vorrichtungen anzubringen, um Eis- und Schneeabrutschungen auf Verkehrsflächen und Hauszugängen zu verhindern (§ 27 TBV 2016 - Schutz vor Anprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen).
6. Die Elektroinstallation ist entsprechend den geltenden Vorschriften des VDE und ÖVE von einem befugten Handwerker herzustellen und zu erhalten. Die besonderen Bestimmungen für feuchte und erdschlussgefährdete Räume sind zu beachten.
7. Die Dach- bzw. Oberflächenwässer sind so abzuleiten, dass Schäden am Gebäude vermieden und die Rechte Dritter nicht berührt werden. Sie sind auf eigenem Grund schadlos zur Versickerung zu bringen oder unter Vorschaltung des von der WLV vorgeschriebenen Retentionsbeckens im Trennsystem in den Oberflächenwasserkanal der Gemeinde einzubringen. Ein ergänzendes Versickerungsprojekt von befugter Stelle ist beizubringen. Die am Bauplatz auftretenden Hangwässer sind ordnungsgemäß abzufangen und schadlos für das Gebäude und für Dritte abzuleiten. Insbesondere darf kein Wasser vom Gebäude oder Bauplatz auf die Straße (Weg) fließen.
8. Von einer befugten Person oder Stelle ist der Baubehörde (Gemeinde) eine Bestätigung gemäß § 38 Absatz 2 TBO 2018 vorzulegen, dass das Schnurgerüst oder eine sonst geeignete Kennzeichnung mit dem § 38 Absatz 3 TBO Lageplan für die fertigen Außenwände übereinstimmt. Mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes darf erst nach dem Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden. Die Kennzeichnung darf erst im Zuge der weiteren Bauausführung entfernt werden.
9. Nach Fertigstellung der Außenwände ist gemäß § 38 Absatz 3 TBO 2018 der Baubehörde eine Bestätigung vorzulegen, dass die Bauhöhen der Baubewilligung entsprechen. Mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion darf erst nach Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden. Die jeweils oberste Ziegelreihe bzw. der obere Wandabschluss gern. Baubewilligung ist deutlich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung darf erst im Zuge der weiteren Bauausführung entfernt werden.
10. Für Gebäude gemäß § 45 Absatz 1 TBO 2018 hat der Bauwerber gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Baubehörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen (§ 45 Absatz 2 TBO 2018).
11. Auflagen, die im Zuge der Begutachtung gemacht wurden, sind durch Bestätigungen der bauausführenden Firma oder durch Gutachten nachzuweisen. Dies betrifft vor allem Auflagen hinsichtlich der Brandwiderstandsdauer von Decken, von Türen und Brennbarkeit und Qualmbildung von Bodenbelägen.
12. Von der beauftragten Elektroinstallationsfirma ist eine Bestätigung vorzulegen, dass die gesamte elektrische Anlage den einschlägigen Vorschriften entspricht, dazu zählt auch die Funktionstüchtigkeit von Rauchgasklappen, Brandmeldeanlagen und Fluchtweg Orientierungsbeleuchtungen.
13. Jede unbefugte und von der Baubehörde nicht bewilligte Abweichung vom genehmigten bzw. berichtigten Plan oder eine Änderung der Zweckwidmung des Baues und der einzelnen Räume ist nicht zulässig. Insbesondere auf das Verbot der Nutzung als Wochenendwohnung bzw. Freizeitwohnsitz wird ausdrücklich hingewiesen.
14. Für den Eigentümer des Bauplatzes - Eigentümer des Neubaues - Bauberechtigten – entsteht die Verpflichtung, an die Gemeinde die vorgeschriebenen Gemeindeabgaben gemäß LGBI. 58/2011 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) 2011 LGBI. 58/2011 idgF LGBI. 134/2017 zu entrichten.
15. Sollte mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden, so verliert diese ihre Wirksamkeit (§ 35 Abs. 1 lit b TBO 2018). Vor Ablauf dieser Frist kann eine einmalige Verlängerung um höchstens zwei Jahre angesucht werden. Der Eigentümer der baulichen Anlage hat dafür zu sorgen, dass diese Anlage in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand erhalten wird. (§ 47 Abs. 1 TBO 2018).
16. Die Vollendung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens hat der Bauwerber unverzüglich der Behörde schriftlich unter Verwendung des dem Bescheid beigefügten Formblattes anzuzeigen, § 44 TBO 2018 - Bauvollendung.
Örtliche Bauvorschriften
17. Die Fassade ist so zu gestalten, dass grelle Anstriche und Modeputze, wie Kratz,- Filz-Patsch-, Nesterputz udgl. vermieden werden. Für die Eindeckung des Daches ist dunkles Material zu verwenden. Die Farbgebung ist mit der Gemeinde gemäß § 18 Abs. 3 TBO 2018 abzustimmen.
18. Hinsichtlich Baulärm wird auf den § 40 Abs. 1 TBO 2018 iVm der Tiroler Baulärmverordnung 2016 (LGBI. 135/2016) verwiesen. Des Weiteren dürfen lärmende Bauarbeiten von Weihnachten bis 1 Woche nach Ostern und von Mitte Juni bis Ende September jeden Jahres nur in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausgeführt werden.
Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht
BAULICHE BRANDSCHUTZMASSNAHMEN:
19. Brandabschnittsbildende Wände und Decken sowie deren tragende Bauteile sind in der Feuerwiderstandsklasse REI 90, R 90, El 90 gemäß ÖNORM EN 13501 auszuführen. Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden bzw. Decken sind mit Feuerschutzabschlüssen z.B.: EI2 30-C gemäß ÖNORM EN 13501, ÖNORM EN 1634 auszustatten.
Die Ausführung hat gemäß dem Punkt 3.1 der OIB Richtlinie 2 zu erfolgen.
20. Die tragenden Bauteile sowie Trennwände und Trenndecken der unterirdischen Geschoße sind in der Feuerwiderstandsklasse REI 90, El 90, R 90 und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, der oberirdischen Geschoße mindestens in der Feuerwiderstandsklasse REI 60, El 60, R 60 gemäß ÖNORM EN 13501 zu erstellen.
Tragenden Bauteile sowie Decken des obersten Geschoßes sind mindestens in der Feuerwiderstandsklasse R 30 zu erstellen.
21. Für die Fassadengestaltung bzw. Fassadenverkleidungen sind die Anforderungen des Punktes 3.5 der OIB Richtlinie 2 in Verbindung mit dem Punkt 1 der Tabelle 1a der OIB Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse 4 einzuhalten.
22. Für Dächer sind die Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens gemäß Punkt 4 der Tabelle 1a der OIB Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse 4 einzuhalten.
23. Für die in der Planung bereits berücksichtigten und zusätzlich erforderlichen Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren ist deren Eignung durch die Prüfplakette gemäß ÖNORM EN 13501, EN 1634 am Abschluss nachzuweisen. Die Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren und feuerwiderstandsfähige Verglasungselemente müssen außerdem über ein Übereinstimmungszeugnis einer ermächtigten oder zugelassenen Stelle zur Berechtigung der ÜA -Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses verfügen.
Betriebsbedingt offenzuhaltende Feuerschutzabschlüsse oder Rauchschutztüren müssen mit Einrichtungen ausgestattet werden die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen der Türabschlüsse gewährleisten (z. B.: Feststellanlagen gemäß der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz -TRVB 148 B bzw. gemäß der ÖNORM EN 14637).
24. Für Bauprodukte (Baustoffe) im Fußboden- und Deckenbereich sind die Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens gemäß Punkt 2 + 3 der Tabelle 1a der OIB Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse 4 einzuhalten.
Für raumseitige Wandbekleidungen und -beläge sind die Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens gemäß Punkt 2 + 3 der Tabelle la der OIB Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse 4 einzuhalten.
25. Bei Durchführungen von Schächten, Kanälen und Leitungen im Bereich von Trennwänden bzw. Trenndecken sowie in brandabschnittsbildenden Bauteilen ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abschottung, Ummantelung, Brandschutzklappe) sicher zu stellen, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird.
Für die Verwendung von FLI und FLI-VE wird auf die ÖNORM H 6027 und die TRVB 110 B verwiesen.
Lüftungsöffnungen im Bereich der Fassade müssen so ausgeführt werden, dass eine Brandübertragung zwischen Brandabschnitten zumindest über 30 Minuten, bei Lüftungsöffnungen aus brandgefährdeten Bereichen über 90 Minuten verzögert wird.
26. Die nutzbare Breite der Durchgangslichte von Türen in Hauptfluchtwegen/Fluchtwegen und deren Aufschlagrichtung ist gemäß OIB-RL 4 zu bemessen. Die Türen sind zumindest mit Beschlägen gemäß EN 179 auszustatten.
TECHNISCHE BRANDSCHUTZMASSNAHMEN:
27. Das Gebäude ist mit einer Blitzschutzanlage gemäß ÖNORM ÖVE EN 62305 auszustatten. Davon ausgenommen sind Bauwerke, bei denen sich auf Grund einer Risikoanalyse gemäß ÖNORM ÖVE EN 62305-2 ergibt, dass ein Blitzschutz nicht erforderlich ist.
28. Das Gebäude ist mit einer netzunabhängigen Beleuchtung gemäß der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz -TRVB 102 E, Fluchtwegorientierungsbeleuchtung- auszustatten. Dies gilt auch für Fluchtwege im Freien.
29. In allen Wohnungen sind in den Aufenthaltsräumen - ausgenommen in Küchen - sowie in den Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, Rauchwarnmelder zu montieren. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird (z. B. gemäß der - TRVB 122 S Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung, Kindergärten und Beherbergungsstätten mit bis zu 30 Gästebetten-).
ORGANISATORISCHE BRANDSCHUTZMASSNAHMEN:
30. Flucht- und Verkehrswege, Ausgänge und Notausgänge sind mit Hinweisschildern (ÖNORM F 2030/ÖNORM EN ISO 7010/BGBl.: 101/1997, KennV) auszustatten.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Baugesuch vom 07.09.2018 ersuchte die AA beim Bürgermeister der Gemeinde Z um Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit 22 Wohneinheiten, Tiefgarage für 22 PKWs, Nebengebäude für Fahrräder, Besucherstellplätze für 6 PKWs und einen Stellplatz für einspurige Kraftfahrzeuge.
Hierzu erging am 11.10.2018 der Bescheid zur Zahl ***, mit dem die baurechtliche Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde Z erteilt wurde.
Mit Baugesuch vom 28.02.2020 beantragte die AA daraufhin, die Nutzungsänderung einer Wohnung, sowie diverse Änderungen im Untergeschoss und im Dachgeschoss.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen CC, der zuvor mit Bescheid bestellt wurde, erging schließlich am 11.05.2020, zur Zahl ***, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, mit dem das Baugesuch abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Änderungseinreichung „Nutzungsänderung der Wohnanlage DD“ auf Gst **1, KG Z, dem rechtskräftigen Bebauungsplan der Gemeinde Z widersprechen würde.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde führt die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin im Gemeindegebiet von Z ein Hotel betreibe und auf dem Gst **1 aufgrund des rechtskräftigen Baubescheides ein Mitarbeiterhaus mit rund 20 Einheiten errichtet habe.
Im Rahmen der Errichtung habe sich herausgestellt, dass die Betreiberfamilie die beiden Wohneinheiten im Dachgeschoss zu einer Wohnung zusammenfassen wolle, damit sie selbst ihre Wohnung im Hotel aufgeben und mit ihren Kindern im Mitarbeiterhaus einziehen könne.
Da das aufgrund der Festlegung des Bebauungsplanes nicht möglich gewesen sei, habe man sich dazu entschlossen, die Mitarbeiterwohnung im ersten Obergeschoss (Top 13) aufzugeben und künftig hier Räume zum Einstellen von Kinderwägen, Sportgeräten, Rollstühlen udgl zu schaffen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid seien sämtliche Änderungen abgewiesen worden, obwohl ein Teil der Änderungen nicht den Bebauungsplan betroffen hätte. Allein dies sei schon rechtswidrig und hätte die Baubehörde zumindest über diese geringfügigen Änderungen absprechen müssen.
Zudem sei auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung zur Frage, was zur Nutzfläche gehöre, gemacht worden.
Aus den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit welchem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 geändert worden sei und die Nutzfläche als mögliche Kategorie der Baudichte eingeführt worden sei, könne man entnehmen, dass der Begriff „Nutzfläche“ weitestgehend an den entsprechenden Begriff des Wohnungseigentumsgesetzes des Bundes angeknüpft habe.
Nach Wohnungseigentumsgesetz seien „nutzflächen- irrelevant“ sämtliche Räumlichkeiten, die der Benutzung aller Hausbewohner dienen würden oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Nutzung entgegenstehen würden (Stiegenhaus, Waschküche, Kolonialraum, Dachboden, Hausbesorgerwohnung). Weiters werde festgehalten, dass zu Gemeinschaftszwecken genutzte Räume aus der Nutzflächenermittlung auszuscheiden wären. Aufgezählt würden als Beispiel dafür die Waschküche, Trockenraum, Gangklosett, Abstellräume für Kinderwägen, Räder, Gerätschaft zur Wartung des Hauses oder der Grünanlagen, Gemeinschaftssaunen, Müllräume, etc.
Rechtlich bedeutungsfrei ist weiters, dass nur die Kerndefinition aus dem Wohnungseigentumsgesetz stamme und der Begriff in dem Tiroler Raumordnungsgesetz zur Nutzfläche durch eine demonstrative Aufzählung von bestimmten Flächen, welche überhaupt nicht dazugehören würden, näher definiert werde.
In § 61 Abs 5 lit a TROG sei die hier entscheidende Frage bereits gesetzlich beantwortet, in dem die Bestimmung ausführe, dass zur Nutzfläche nicht zählen würden: die Flächen von offenen Balkonen und Terrassen, von Kellerabstellräumen, von Heiz- und Tankräumen, von Parkdecks und Garagen und von Räumen zum Einstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Sportgeräten, Rollstühlen udgl.
Die belangte Behörde begründe ihre Abweisung unter Berufung auf die eingeholte Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen, die rechtlich aber unrichtig sei. Der Sachverständige führe aus, dass der geplante Abstellraum für Kinderwägen, Sportgeräte und Rollstühle mit 83,27 m2 unverhältnismäßig groß sei. Er habe diese Flächen als Nutzfläche beurteilt, aufgrund der vorliegenden Größe und Lage.
Für die Einordnung als Nutzfläche sei nach den Bestimmungen des TROG und des WEG die Größe bzw die Lage nicht relevant. Auch habe man sich diesbezüglich bei der Fachabteilung des Landes zur Klarheit eine Rechtsauskunft eingeholt. Die eindeutig auch diese Rechtsmeinung vertrete.
Seitens der belangten Behörde werde immer wieder der latente Vorwurf erhoben, dass man das Objekt derzeit als Wohnung nutzen könne. An dieser Stelle dürfe auf die ständige Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach es nicht darauf ankomme, welche - verbotene – Benutzung in Zukunft möglich wäre, sondern ausschließlich auf die derzeitige bzw antragsgegenständliche Nutzung. Es werde baurechtlich auch eine Verwendungszweckänderung von einer Wohnung hin zu einem Abstellraum beantragt, weshalb eine andere Verwendung rein rechtlich schon gar nicht zulässig sei und jederzeit durch eine Untersagung der Benutzung als Wohnraum verboten werden könne. Man müsse sich dazu auch die antragsgegenständlichen Pläne ansehen, welche dem Umbau von einer Wohnung in einen Abstellraum eben Rechnung tragen würden, in dem die Fenster zugemauert würden und die Abtrennwände im Raum selber entfernt würden.
Grundsätzlich stelle eine Verwendungszweckänderung eine Bewilligungspflicht für das Bauvorhaben nach § 28 Abs 1 lit c TBO dar.
Die Änderung des Verwendungszweckes einer Wohneinheit zu einem gemäß § 61 Abs 5 TROG zulässigen Raum zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Rollstühlen udgl sei jedenfalls zulässig. Der besagten Gesetzesstelle sei eine Maximalgröße des Abstellraumes für Kinderwägen, Sportgeräte, Rollstühle udgl überhaupt nicht zu entnehmen. Wie die Baubehörde hier der Meinung sein könne, dass es für solche Räumlichkeiten eines bestimmten Verhältnisses bedürfe, sei vollkommen unklar.
Gesichert sei aber, dass die Baubehörde das Legalitätsprinzip missachte und neue Bestimmungen in Gesetzesstellen erfunden hätte. Es dürfe an dieser Stelle festgehalten werden, dass alleine für die Änderung eines Verwendungszeckes von einer Wohnung in einen Abstellraum auf überhaupt kein Verhältnis zur Lage und Größe abzustellen sei und eine solche Verwendungszweckänderung jedenfalls zulässig sei. Bei einer Änderung des Verwendungszweckes von einer Wohnung in einen Lagerraum gebe es überhaupt keine großartigen Erfordernisse, ein Versagungsgrund sei hier nicht einmal theoretisch zu erblicken.
In rechtlicher Hinsicht müsse daraus gefolgert werden, dass die nunmehr errichteten Räume im Rahmen der Nutzung als Raum zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Rollstühlen, Sportgeräten udgl nicht zur Nutzfläche zählen würden.
Es werde deshalb beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde 1. Instanz der Gemeinde Z vom 11.05.2020, Zl ***, dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zur Änderung des Verwendungszweckes sowie zur allgemeinen Änderung vollinhaltlich statt gegeben und diese erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in weiterer Folge ein Gutachten des Sachverständigen EE zur Zahl *** eingeholt. Dieses Gutachten wurde der Bauwerberin und der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Daraufhin wurden die Einreichunterlagen modifiziert und es wurde ein neuerliches Gutachten von EE zu diesen in Auftrag gegeben. Auch das neuerliche Gutachtend wurde im Rahmen des Parteiengehörs der Bauwerberin und der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, woraufhin schließlich die nun zur Genehmigung vorliegenden Pläne am 27.10 2020 beim Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurden. Hierzu erfolgte ein erneuter Gutachtensauftrag an EE als hochbautechnischen Sachverständigen. Dieses Gutachten vom 06.10.2020, Zl *** wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.11.2020 mit allen Parteien des Verfahrens erörtert.
Da die genehmigte Wohnanlage laut dem aktuellen Gefahrenzonenplan für die Gemeinde Z in der Gelben Wildbachgefahrenzone des FF liegt, wurde auch ein Sachverständiger der Wildbach- und Lawinenverbauung zugezogen, der ein schriftliches Gutachten am 12.11.2020, Zahl ***, abgab. Auch dieses Gutachten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.11.2020 erörtert.
Schon vor der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Ehepaars JJ mit Schreiben vom 25.11.2020 vorgebracht, dass sie davon ausgehen würden, dass mit der Verwendungszweckänderung eine gewerbliche Nutzung einhergehe und sie deshalb eine höhere Belastung befürchten würden und diese Nutzung auch dem Flächenwidmungsplan widerspreche.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid vom 11.10.2018, ***, die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf Gst **1, KG Z, erteilt wurde.
Feststeht weiters, dass mit Baugesuch vom 28.02.2020 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Wohnung im ersten Obergeschoss, Änderungen im Untergeschoss und Dachgeschoss (Verbindung der beiden bereits bestehenden Wohnung zu einer Wohnung) beim mittlerweile errichteten Objekt auf Gst Nr **1 KG Z eingebracht wurde. Schließlich wurden am 27.10.2020 geänderte Planunterlagen vorgelegt.
Mit dem gegenständlichen Projekt soll die Wohnung „Top 13“ im 1. Obergeschoss der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.10.2018, ***, genehmigten Wohnanlage, nunmehr im Sinne des § 61 Abs 5 TROG als Abstellraum für Sportgeräte (Schi, Rodeln etc.) verwendet werden. Die Wohnung Top 21 wird im Treppenhaus abgetrennt. Im Dachgeschoss werden die Wohnungen Top 21 und Top 22 zu einer Betriebsleiterwohnung zusammengelegt. Dabei entstehen ein Schrankraum mit Bad, Gästezimmer mit Vorraum und Bad-, Koch-, Ess-, Wohnbereich, Wirtschaftsraum und Kinderzimmer mit Bad. Weiters werden die Außenabmessungen geändert und Richtung Westen erweitert.
Im Untergeschoss entsteht ein zusätzlicher PKW- Abstellplatz. Der Wasch- und Trockenraum wird zusätzlich als Abstellfläche für Fahrräder, Rollstühle und Kinderwägen genutzt. Es entstehen insgesamt somit 20 Wohneinheiten und 23 PKW- Stellplätze (+ 1 Parkplatz gegenüber dem genehmigten Bescheid) in der Tiefgarage. Die Ver- und Entsorgungsleitungen werden an das bestehende Netz angeschlossen. Sämtliche Oberflächenwässer werden auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht.
Für das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1, KG Z, besteht ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung „GG“ mit allgemeinen und ergänzenden Feststellungen, dem der Gemeinderatsbeschluss vom 23.05.2018 zugrunde liegt und der mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.08.2018, Zl ***, aufsichtsbehördlich geprüft wurde.
Aus diesem ergeben sich für das betroffene Grundstück folgende Bebauungsregeln:
NFD M 0,50 § 61 Abs 5 TROG Mindestbaudichte NFD Nutzflächendichte
NFD H 0,697 § 61 Abs 5 TROG Höchstbaudichte NFD Nutzflächendichte
BW o 0,6 § 60 Abs 3 TROG offene Bauweise und Mindestabstand gemäß § 6 Abs 1 lit a
OG H 3 § 62 Abs 4 TROG Bauhöhe: Zahl der oberirdischen Geschosse (Höchstmaß)
TA H 10,oo § 62 Abs 2 TROG Wandhöhe, talseitig
HG H 608,00 § 62 Abs 1 TROG Höchster Punkt Gebäude, in Metern über Adria
An der Nord-, Süd- und Ostseite des Grundstückes **1, KG Z, gegenüber den hier unmittelbar angrenzenden Verkehrsflächen, wurden Straßenfluchtlinien (§ 58 Abs 1 TROG) und Baufluchtlinien (§ 50 Abs 1 TROG) festgelegt. Die festgelegten Baufluchtlinien verlaufen dabei in einem gleichbleibenden Abstand von jeweils 4,00 m zur betreffenden Straßenfluchtlinie.
Aus den Einreichunterlagen und zwar aus der Nutzflächenaufstellung, die den modifizierten Planunterlagen beiliegt, resultiert, dass durch den Umbau eine Nutzflächendichte von 0,6904 erreicht wird bei einer Gesamtwohnnutzfläche von 829,13 m² und einer Bauplatzgröße von 1.201 m², sodass die im Bebauungsplan für die gegenständliche Parzelle festgelegte Höchstnutzflächendichte von 0,697 eingehalten wird.
Die für die Berechnung der Anzahl der oberirdischen Geschosse im gegenständlichen Fall heranzuziehenden Geschosse sind das Erdgeschoss, das 1. Obergeschoss, sowie das Dachgeschoss als oberirdisches Geschoss, sodass die laut Bebauungsplan festgelegte Anzahl von maximal 3 oberirdischen Geschossen eingehalten wird.
Auch die talseitige Wandhöhe, die durch den geltenden Bebauungsplan mit 10,00 m festgelegt ist, wird laut den vorliegenden Planunterlagen genau eingehalten.
Was den höchsten Gebäudepunkt betrifft liegt dieser im Firstbereich bei einer Höhe von 606,38 ü.A. und somit 1.62 m unter dem im Bebauungsplan festgelegten Wert von 608,00 m ü.A. Der höchste Gebäudepunkt wird lediglich durch die vorgesehene Liftüberfahrt um 9 cm überschritten, wobei es sich dabei um einen untergeordneten Bauteil handelt, der nicht von Relevanz ist. Auch im Falle der Berücksichtigung wird der festgelegte höchste Gebäudepunkt von 608,00 m ü.A. nicht überschritten.
Der Bebauungsplan wird durch das gegenständliche Projekt somit zur Gänze eingehalten und die Planunterlagen sind vollständig.
Durch die geplante Nutzungsänderung und die Umbaumaßnahmen entsteht keine Erhöhung des Risikos des in der gelben Gefahrenzone des FF liegenden Wohngebäudes.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die Akten der Gemeinde Z zu den Zahlen ***, *** sowie ***. Die Feststellungen zu den Daten der Einreichungen, sowie zum Bebauungsplan ergeben sich aus diesen Akten.
Des Weiteren wurden drei Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen EE eingeholt und zwar vom 08.07.2020, Zahl , vom 26.08.2020, Zahl *** und schließlich zum letztendlich zur Genehmigung vorliegenden Operat vom 06.10.2020 (wohlgemeint 06.11.2020), Zahl-. Aus diesen Gutachten ergibt sich, dass der Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück eingehalten wird. Die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und wurden den Parteien jeweils zur Kenntnis gebracht und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert.
Die Feststellung zur Risikoerhöhung für die gegenständliche Wohnanlage ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 12.11.2020, Zahl: ***.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 34 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018, idF LBGl Nr 60/2020 hat die Behörde beim Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
Gemäß § 61 Abs 5 TROG 2016 LBGl Nr 101/2016 idF LBGl Nr 144/2018 ist die Nutzflächendichte das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Nutzfläche und der Fläche des Bauplatzes. Nutzfläche ist die Summe der Bodenflächen eines Gebäudes abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Nicht zur Nutzfläche zählen:
a) die Flächen von offenen Balkonen und Terrassen, von Kellern, Abstellräumen, Heiz- und Tankräumen, von Parkdecks und Garagen und von Räumen zum Einstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Sportgeräten, Rollstühlen udgl,
b) die Flächen, die der inneren Erschließung des Gebäudes dienen, die Stiegenhäuser, Liftschächte, Wohnungszugänge udgl, und
c) bei Geschossen, die das Dach berühren (Dachgeschosse), Flächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 Meter.
Gem § 33 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 60/2020 (kurz TBO), sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Gem Abs 3 leg cit sind Nachbarn deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
V.Rechtliche Beurteilung:
Das gegenständliche Bauansuchen wurde von der belangten Behörde abgewiesen, da der hochbautechnische Sachverständige zum Ergebnis gekommen ist, dass mit dem Umbau und der Änderung des Verwendungszweckes die Maßgaben des für das gegenständliche Grundstück **1, KG Z, verordneten Bebauungsplans nicht eingehalten werden. Der Grund für die Überschreitung wurde darin gesehen, dass mit 83,27 m² die Nutzfläche für die Abstellräume unverhältnismäßig groß sei. Obwohl die Beurteilung, ob Flächen gemäß § 61 Abs 5 TROG zur Nutzfläche zählen, eine Rechtsfrage darstellen, schloss sich die belangte Behörde dieser Ansicht des Sachverständigen an.
Gegen die getroffene Feststellung der „Unverhältnismäßigkeit“ richtet sich nunmehr die Beschwerde der Bauwerberin. Und dies erfolgte zu Recht. Zunächst ist auszuführen, dass es sich bei der Frage, welche Flächen in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen sind, an sich um keine Sachverständigenfrage, sondern eine Rechtsfrage handelt. Dazu ist die gesetzliche Bestimmung des § 61 Abs 5 lit a TROG 2016 heranzuziehen. Diese führt explizit aus, dass die Flächen von offenen Balkonen und Terrassen, von Kellerabstellräumen, von Heiz- und Tankräumen, von Parkdecks und Garagen, sowie von Räumen zum Einstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Sportgeräten, Rollstühlen und dergleichen eben nicht zur Nutzfläche zählen.
Eine Beschränkung auf die Größe dieser Räume ist vom Gesetzgeber nicht festgelegt worden, sodass die gewählte Vorgangsweise der Hinzuzählung der Nutzflächen der Wohnung „Top 13“ rechtswidrig war. Bei der Berechnung ist allein von der vorgesehenen Verwendung im Rahmen der erteilten Baugenehmigung auszugehen. Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (vgl VwGH 17.02.2004, 2002/06/0126). Aus diesem Grund ist es der Baubehörde auch versagt, eine eventuelle dem Baukonsens widersprechende Verwendung zu unterstellen.
Eine Berechnung der Nutzfläche durch den im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen ergab, dass die Nutzflächendichte mit 0,6904 des gegenständlichen Bauvorhabens die maximale Nutzflächendichte des geltenden Bebauungsplanes mit 0,697 nicht überschreitet. Nachdem das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erschüttert werden konnte, war somit der Beschwerde stattzugeben.
Da sich die belangte Behörde noch nicht mit den sonstigen baurechtlichen Vorgaben des Projektes auseinandergesetzt hat, wurde der hochbautechnische Sachverständige des Landesverwaltungsgerichtes auch mit der sonstigen Begutachtung des Bauvorhabens beauftragt. Aus dem Gutachten ergab sich schlüssig, dass durch das gegenständliche Projekt auch die sonstigen Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten werden und auch sonst keine Widersprüche im Hinblick auf technische Belange vorliegen.
Auch von Seiten des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung wurde eine positive Stellungnahme zu den eingereichten Planunterlagen abgegeben.
Die Nachbarn JJ haben mit Schreiben vom 25.11.2020 Einwendungen betreffend die Widmung und eine vermutete gewerbliche Nutzung erhoben.
Zur Nachbarbeschwerde ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt ist:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).
Da das Grundstück der beiden erstgenannten Beschwerdeführer direkt an die Parzelle des Bauwerbers angrenzt, sind sie berechtigt, sämtliche Einwendungen gem § 33 Abs 3 TBO geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).
Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.
Grundsätzlich steht also dem Ehepaar JJ das subjektiv öffentliche Recht zu, Einwendungen betreffend die widmungsgemäße Verwendung vorzubringen, da im Wohngebiet ein Immissionsschutz des Nachbarn vorgesehen ist. Aus den Projektunterlagen ergibt sich aber, dass durch den geplanten Umbau keine Erweiterung von Wohnungen geplant ist, sondern dass eine Wohnung im 1. Obergeschoss zur Allgemeinfläche in Form von Lagermöglichkeiten wird und im Dachgeschoss die beiden vorhandenen Wohnungen zu einer Wohnung zusammengeschlossen werden, sodass zwei Wohnungen weniger in der Wohnanlage sein werden. Auch die Wohnung des 1. Obergeschosses wird nicht zu einer gewerblichen Lagerfläche, sondern dient den Bewohnern der Wohnanlage als zusätzliche Lagerfläche. Aus all dem resultiert, dass die Widmung mit dem geplanten Projekt eingehalten wird, sodass die Einwendungen der Nachbarn unbegründet abzuweisen waren.
Gesamt konnte das gegenständliche Projekt unter der Vorschreibung einiger Auflagen genehmigt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus hat sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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