LVwG T LVwG-2020/27/1013-3

LVwG-2020/27/1013-3Landesverwaltungsgericht30.11.2020

Regest

Bestrafung wegen Alkoholisierung <br/>fehlende Zuverlässigkeit <br/> <br/><br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/27/1013-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.27.1013.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.03.2020, ***, wegen Entzug der Gewerbeberechtigung und Erklärung als ungeeignet nach § 6a Abs 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

In den beiden Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wird die Jahreszahl „1995“ in „1996“ richtiggestellt. Weiters wird in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „mit 4 (einem) Omnibus“ in „mit 4 (vier) Omnibussen“ richtiggestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 87 Abs 3 GewO 1994 iVm § 5 Abs 1 und 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 wurde der Beschwerdeführer die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2002, Zahl ***, erteilte Gewerbeberechtigung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Mietwagengewerbe) mit vier (einem) Omnibus im Standort Adresse 2 in **** Y entzogen und überdies gemäß § 6a Abs 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 iVm Art 14 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides als ungeeignet erklärt, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.

Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Mietwagengewerbe in Form eines Einzelunternehmens betreibe und mehrere Dienstnehmer beschäftigt würden. Der Sitz des Einzelunternehmens sei zugleich der Standort der Gewerbeberechtigung. Im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft X würden drei Verwaltungsvorstrafen aufscheinen, wobei im angefochtenen Bescheid lediglich auf das Straferkenntnis *** vom 17.10.2019 näher eingegangen werde, da nur diese Übertretung nach Ansicht der Behörde einen schwerwiegenden Verstoß darstellen würden. Weiters werde eine Abmahnung aus dem Jahr 2016 wegen einer Übertretung im Jahr 2014 angeführt, diese Übertretung scheine jedoch im Verwaltungsstrafregister nicht auf. Mit Straferkenntnis *** sei die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO mit einer Geldstrafe von insgesamt Euro 1.600,00 belegt worden. Diese Übertretung stehe in keinem Zusammenhang mit der Gewerbeausübung, sondern sei die Übertretung im Zusammenhang mit einer privaten Unternehmung geschehen.

Aufgrund unglücklicher Umstände habe die Beschwerdeführerin nach dem Genuss von Alkohol zu privaten Zwecken ein Fahrzeug gelenkt, um nach Hause zu fahren. Die Beschwerdeführerin sei auch an den nachfolgenden Tagen nicht als Fahrerin mit betrieblichen Fahrzeugen zu gewerblichen Zwecken eingeteilt gewesen. Parallel zum Straferkenntnis sei der Führerscheinentzugsbescheid ***, vom 17.10.2019 ergangen, womit der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen worden sei. Als begleitende Maßnahme sei die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet worden und weiters die Aufforderung ergangen, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Nach Ablauf der Entzugsdauer und Erfüllung der Anforderungen, insbesondere auch der Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens sei der Führerschein (mit Ausnahme Klasse D) zwischenzeitlich wieder ausgehändigt worden. Die Beschwerdeführerin sei wieder im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs 3 lit b Gelegenheitsverkehrsgesetz würde dann nicht gegeben sein, wenn der Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender Verstöße (Plural) gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr unter Kraftfahrzeuge, dem Umweltschutz, sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft worden sei. Die Behörde habe offensichtlich einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, da mehrfach ausgeführt werde, dass die Übertretung während des Fahrdienstes der Schülerbeförderung begangen worden wäre. Keine der Übertretungen sei während des Fahrdienstes der Schülerbeförderung begangen worden. Die Übertretung im Jahr 2019 sei im Privatfahrzeug geschehen und habe sich als Beifahrer lediglich der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Fahrzeug befunden. Es liege im Jahr 2019 eine einmalige Übertretung vor, die bei richtiger Beurteilung des Sachverhalts nicht zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen könne. Diese Übertretung sei ausschließlich dem Privatbereich zuzuordnen. Es bestehe kein Zusammenhang mit der Gewerbeausübung und sei unrichtig, dass die Übertretung während des Fahrdienstes der Schülerbeförderung begangen worden wäre. Im Übrigen handle es sich um ein reines Verwaltungsdelikt und seien weder Personen zu Schaden gekommen, noch seien Sachen beschädigt worden. Für die Übertretung sei von der BH X auch lediglich die Mindest-Geldstrafe sowie die Mindest-Entzugsdauer festgelegt worden. Eine Bestrafung wegen eines einzelnen schwerwiegenden Verstoßes reiche nicht aus, die Zuverlässigkeit als nicht gegeben anzusehen. Der Entzug der Gewerbeberechtigung sowie die damit einhergehende Erklärung, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von drei Jahren ungeeignet sei, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, komme einem Berufsverbot gleich und sei auch im Sinne des Doppelbestrafungsverbotes nicht zulässig.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Mietwagengewerbe) mit 4 (vier) Omnibussen im Standort Adresse 2 in **** Y. Diese Gewerbeberechtigung wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2002, Zahl ***, erteilt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.01.2020, ***, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft X drei Verwaltungsvorstrafen als rechtskräftig verhängt aufscheinen würden, wobei die Verwaltungsvorstrafe laut Straferkenntnis vom 17.10.2019, ***, (§ 5/1 iVm § 99/1 lit a StVO Geldstrafe Euro 1.600,00 – Lenken unter Alkoholeinfluss) einen schwerwiegenden Verstoß iSd § 5 Abs 3 Z 3 lit a und b Gelegenheitsverkehrsgesetz darstellen würden. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 5 Abs 3 Z 3 lit b Gelegenheitsverkehrsgesetz wurde ausgeführt, dass Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften im Personenbeförderungsgewerbe zählen würden. Bereits eine einmalige Verfügung nach § 5 Abs 1 StVO 1960 schließe die Vertrauenswürdigkeit aus. Daher werde ein Verfahren zum Zweck der Feststellung eingeleitet, ob die der Beschwerdeführerin erteilte Gewerbeberechtigung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Mietwagengewerbe) gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zu entziehen sei und die Beschwerdeführerin als Verkehrsleiterin als ungeeignet erklärt werden müsse, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten. Nach weiteren rechtlichen Ausführungen wurde nochmal ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin zusätzlich noch die gespeicherten Verwaltungsstrafen zur Kenntnis übermittelt würden und wurde ihr die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 06.02.2020 hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie wisse, dass das, was sie getan habe, mit nichts zu entschuldigen sei und von ihr eine grob fahrlässige Handlung gewesen sei. Ein Bekannter habe sie für abends eingeladen und habe sie einen ereignisreichen Tag gehabt. Sie sei mit ihrem Ehemann gegen 18.00 Uhr ins CC in Y gefahren, da ein starkes Gewitter gewesen sei, mit dem Privatauto. Nach vier Stunden und weil es immer noch geregnet hatte, sei sie ins Auto gestiegen, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass sie unter Alkoholeinfluss stehe und sei losgefahren und in Y von einer Polizeistreife angehalten worden.

Die Beschwerdeführerin fährt immer selbst mit dem Fahrzeug, nicht ihr Ehemann, daher ist sie auch am 09.10.2019 gefahren.

Im Schreiben vom 06.02.2020 gab die Beschwerdeführerin noch an, dass der Führerscheinentzug das Schlimmste gewesen sei, was ihr habe passieren können, da sie den Beruf mit Leib und Seele ausübe und liebe. Wenn ihr die Konzession entzogen würde, wisse sie nicht, wie es weitergehen solle, da sie nur ein 2,5 Mann Betrieb sei und die Existenz im Betrieb stecke.

Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen auch Inhaberin einer Taxi- und Mietwagenkonzession, die allerdings in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X fällt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.06.2016, ***, wurde die Beschwerdeführerin bereits wegen einer Übertretung des § 14 Abs 8 FSG (Alkoholdelikt) vom 05.03.2014 abgemahnt und darauf hingewiesen, dass gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen ist, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass bei weiteren schwerwiegenden Verstößen die Zuverlässigkeit nicht mehr angenommen werden könne und sie aufgefordert werde, die im Zusammenhang mit dem Gelegenheitsverkehr zu beachtenden Rechtsvorschriften einzuhalten, da ansonsten ein Entziehungsverfahren eingeleitet werden müsste. In einer Stellungnahme zu diesem Vorfall vom 05.03.2018 gab die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 06.06.2016 an, dass sie vor der Abfahrt (Fahrt mit dem Kindergarten von W zum V) kurz zuvor vom Fahrer angerufen worden sei, ob die Beschwerdeführerin ihm nicht den Bus nach W bringen könne, da es bei ihm knapp werden würde, da er im Stau von Fügen nach W stehe. Die Beschwerdeführerin sei ins Fahrzeug gestiegen und nach W gefahren, wo die Polizeikontrolle stattgefunden habe. Eigentlich wäre es der freie Tag der Beschwerdeführerin gewesen und aus diesem Grund sei sie ins Fahrzeug gestiegen. Sie wisse, dass sie nicht ins Fahrzeug hätte einsteigen dürfen und es sei ihr auch bewusst, dass sie grob fahrlässig gehandelt habe.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.10.2019, *, wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO schuldig erkannt, da sie am 09.10.2019 um 21:59 Uhr in Y, Adresse 3 den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen - in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt hatte. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,98 mg/l ergeben.

Weiters wurde sie mit dem vorerwähnten Straferkenntnis schuldig erkannt, am 09.10.2019 um 21:50 Uhr in Y auf der L300, Höhe Strkm 2,150 dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet zu haben, da die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde. Über die Beschwerdeführerin wurden Geldstrafen in Höhe von Euro 1.600,00 und in Höhe von Euro 100,00 verhängt und wurde ihr gegenüber das Straferkenntnis mündlich verkündet und hat die Beschwerdeführerin auf die Einbringung einer Beschwerde ausdrücklich verzichtet.

Aufgrund dieses Vorfalls wurde nach den Angaben der Beschwerdeführerin auch ein Führerscheinentzugsverfahren durchgeführt, wobei sie zwischenzeitig sämtliche Führerscheine wieder besitzt.

Weiters liegen noch rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen zur Zahl *** vom 12.12.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft X wegen einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 81 GewO 1994 vor und wurde eine Geldstrafe von Euro 600,00 verhängt. Weiters ist gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe zu *** vom 22.08.2016 von der Bezirkshauptmannschaft X vorgemerkt. Die Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich nach § 1 Abs 3 iVm § 47 Abs 5 Kraftfahrliniengesetz zu einer Geldstrafe von Euro 1.100,00 verhalten.

Die Beschwerdeführerin war am 09.10.2019 gemeinsam mit ihrem Ehemann abends in einem Lokal, wo sie von einem Bekannten eingeladen waren. Als sie nach Hause fahren wollten, regnete es noch immer. An diesem Abend war der Beschwerdeführerin bewusst, dass sie unter Alkoholeinfluss stehe, ist aber dennoch ins Auto eingestiegen und selbst gefahren.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhalts, insbesondere aufgrund der zuvor erwähnten Urkunden und aufgrund der Einvernahme der Beschwerdeführerin getroffen werden. Die Beschwerdeführerin hat sowohl die Alkoholisierung im Jahr 2014 und die diesbezügliche Abmahnung sowie die jetzige Alkoholisierung am 09.10.2019 nicht in Frage gestellt.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996 idgF, lauten:

„§ 5

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1. die Zuverlässigkeit,

2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(2) Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Z 2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs. 1 Z 3) nicht erforderlich.

(2a) Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

(3) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1. der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder

3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a)die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b)die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.

  1. Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.

(5) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

(5a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe wird nachgewiesen durch

1. eine Bescheinigung gemäß Abs. 8 Z 5 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird, oder

2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen sowie sonstigen Prüfungszeugnissen, die gründliche Kenntnisse von Sachgebieten der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die aufgrund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

Beim Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. Bestätigungen über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, können auf die mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit nicht angerechnet werden. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

(6) Die Prüfungskommissionen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Verkehrsleiter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren Dienstes zu bestellen.

(7) Der Befähigungsnachweis ist in den im § 17 Abs. 1 GewO 1994 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch folgende Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1994 gelten:

1. das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe;

2. das mit Personenkraftwagen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe.

Die in Z 1 angeführten Gewerbe gelten jedoch gegenüber den in Z 2 aufgezählten nicht als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1994.

(8) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

1. die Sachgebiete der Prüfung für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe,

2. die Form und Dauer der Prüfung,

3. die Anforderungen an die Prüfer,

4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

5. die auszustellenden Bescheinigungen für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe nach Abs. 5a,

6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

7. die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen oder im Sinne der Z 1 für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe gewährleisten,

8. die vom Prüfling zu zahlende, den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

9. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

10. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr

festzulegen.“

„§ 6a

Verkehrsleiter

(1) Für jedes Unternehmen des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.

(2) Wird festgestellt, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist jedenfalls gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 mit Bescheid auszusprechen, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.

(…)“

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.10.2019, ***, wegen Lenken eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,98 mg/l) sowie wegen Missachtung des Anhaltezeichens durch ein Straßenaufsichtsorgan bestraft wurde. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin zuvor mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.06.2016, ***, aufgrund eines Alkoholdekikts (§ 14 Abs 8 FSG) und einer diesbezüglichen rechtskräftigen Bestrafung vom 05.03.2014 durch die Bezirkshauptmannschaft X (Geldstrafe Euro 450,00) abgemahnt wurde und darauf hingewiesen wurde, dass bei weiteren schwerwiegenden Verstößen die Zuverlässigkeit nicht mehr angenommen werden könne.

Nach der Rechtsprechung stellt das Lenken eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen der schwerwiegendsten Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt dar, da die in der Regel durch die Alkoholisierung eintretende Minderung der Reaktionsfähigkeit und erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers im besonderen Maß die Verkehrssicherheit zu gefährden geeignet ist (vgl VwGH 13.01.1988, 87/03/0211 mit weiteren Nachweisen). Schon eine einmalige Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1 StVO rechtfertigt die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit (hier für die Ausübung des Taxigewerbes). Dabei ist es nicht von Belangen, ob es sich bei der Fahrt, bei der die angeführte Übertretung begangen wurde, um eine Fahrt in Ausübung des Gewerbes gehandelt hat und ob hierbei Fahrgäste in ihrer Sicherheit konkret beeinträchtigt wurden oder nicht (vgl VwGH 13.01.1988, 87/03/0211 zum Taxi-Gewerbe). Die Bestimmung des § 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz ist im Übrigen entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht so zu verstehen, dass es mehrere schwerwiegender Verstöße gegen die in § 5 Abs 3 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 genannten Bestimmungen benötigen würde, um davon auszugehen, dass die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Wie zuvor ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur festgehalten, dass bereits eine einmalige Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1 StVO die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit rechtfertige. In der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat dieser auch ausgeführt, dass der Begriff des Verstoßes iSd § 5 Abs 3 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 nicht auf eine konkrete einzelne Übertretung eingeengt ist, aber auch wiederholte Verstöße, die jeweils für sich genommen noch nicht als schwer einzustufen sind, ein Indiz für die mangelnde Zuverlässigkeit darstellen können (vgl zB VwGH 27.01.2010, 2007/03/0131). Die Einschränkung auf schwerwiegende Verstöße stellt lediglich sicher, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung führt (so die Materialien EBRV680BlgNR18GB).

Nach § 5 Abs 3 Z 3 lit b Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 ist überdies nach der Rechtsprechung im Falle rechtskräftiger Bestrafungen wegen schwerer Verstöße gegen Vorschriften über die Personenbeförderung die mangelnde Zuverlässigkeit zwingend anzunehmen, sodass es insofern auch nicht mehr auf eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes ankommt (VwGH 30.06.2011, 2009/03/0136 ua).

Auch die wirtschaftlichen Folgen einer Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Gewerbeinhaber sind bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Entzugs der Gewerbeberechtigung nicht maßgeblich (vgl VwGH 20.10.2004, 2003/04/0119; 24.02.2010, 2009/04/0303 ua). Insofern ist das darauf hinauslaufende Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in die Betrachtung miteinzubeziehen.

Aus § 6a Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Verkehrsleiter iSd Bestimmung anzusehen ist, da ihr eine Konzession nach § 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 erteilt wurde. Demgemäß ist nach § 6a Abs 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 auch auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, da festgestellt wurde, dass die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Dabei handelt es sich nicht um eine Doppelbestrafung, da im gegenständlichen Fall lediglich administrative Maßnahmen vorliegen.

Die belangte Behörde ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr vorliegt. Dies ergibt sich einerseits bereits aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO aufgrund der Alkoholisierung am 09.10.2019 (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,98 mg/l), überdies auch im Zusammenhalt damit mit den weiteren rechtskräftig verhängten Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen, wie in diesem Zusammenhang auch die Missachtung des Anhaltezeichens durch ein Straßenaufsichtsorgan sowie die Übertretungen nach dem Kraftfahrliniengesetz und nach der Gewerbeordnung, sodass jedenfalls in der Gesamtschau die Zuverlässigkeit nicht mehr anzunehmen ist. Aufgrund der nicht mehr gegebenen Zuverlässigkeit ist aufgrund der in Entsprechung der Verordnung (EG) Nr 1071/2009, erlassenen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 auch auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin als ungeeignet erklärt wird, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, wobei der diesbezügliche Zeitraum von drei Jahren ebenfalls angemessen erscheint.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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