LVwG T LVwG-2020/20/1906-2

LVwG-2020/20/1906-2Landesverwaltungsgericht30.11.2020

Regest

ärztliche Tätigkeit; <br/>Gutachter; <br/>ärztliche Vertretungstätigkeit; <br/>touristischer Nutzen; <br/>Beitragsgruppen 011, 528;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/20/1906-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.20.1906.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.11.2019, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für 2017,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2017 an den Tourismusverband Y UND SEINE FERIENDÖRFER (Verbandsnummer xxxx, Ortsklasse I) und an der Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig festgesetzt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

011 ÄRZTE

0,00

10

0

528 SACHVERSTÄNDIGE, GUTACHTER

23. 695

20

4. 740

674 VERPACHTUNG, VERMIETUNG, LEASING

0,00

10

0

Gesamtgrundzahl: 4.740

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

5,69

Verband:

6,5

30,81

Gesamt:

7,7

36,50

Davon bereits abgestattet

69,20

Guthaben:

32,70

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag für das Jahr 2016 an den Tourismusverband Y UND SEINE FERIENDÖRFER (Verbandsnummer xxxx, Ortsklasse I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt vorläufig festgesetzt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

011 ÄRZTE

6. 560

10

656

528 SACHVERSTÄND., GUTACHT.

21. 920

20

4. 383

674 VERPACHTUNG, VERMIETUNG, LEASING

39. 480

10

3. 948

Gesamtgrundzahl: 8.988

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

10,78

Verband:

6,5

58,42

Gesamt:

7,7

69,20

davon bereits abgestattet:

0,00

einzuzahlender Betrag:

69,20

In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tourismusgesetzes sowie darauf, das sich die Höhe des Beitrages auf Grund der im Bemessungszeitraum getätigten Umsätze als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen bestimme.

Mit E-Mail vom 01.12.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser verwies der Beschwerdeführer darauf, dass in die unter die Nummer eingeordneten Umsätze unfallchirurgische Fachgutachten betreffen würden. Dabei ginge es um in Tirol wohnende Patienten, die einen Arbeits- oder Freizeitunfall mit möglichen körperlichen Funktionsstörungen gehabt hätten. Es bestehe kein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus und deshalb auch keine Abgabepflicht.

Bezüglich der Beitragsgruppe 674 verwies er auf eine Beschwerde seines Bruders, mit welcher sich dieser gegen einen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.02.2019, GZ ***, betreffend die Festsetzung eines Tourismusförderungsbeitrages auf Grund von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung wandte. Diesbezüglich läge keine Abgabepflicht vor. Zu den unter der Berufsgruppe 011 angesetzten Umsätzen führte er aus, dass es sich dabei um Einnahmen aus einer Vertretungstätigkeit einer Unfallpraxis in Y handle. Das „Patientengut“ in dieser Praxis bestünde aus einheimischer Bevölkerung, wobei ein großer Teil Migrationshintergrund habe und keinerlei Zusammenhang mit Touristen bestehe.

Die Abgabenbehörde forderte den Beschwerdeführer mit Email vom 15.06.2020 auf, nähere Erklärungen in Bezug auf die bekannt gegebenen Umsätze abzugeben. Dem kam der Beschwerdeführer mit email vom 16.06.2020 nach.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2020, Zl ***, wurde der Beschwerde von der Abgabenbehörde teilweise Folge gegeben und wurde die Abgabe wie folgt endgültig festgesetzt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

528 SACHVERSTÄND., GUTACHT.

23. 695

20

4. 740

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

5,69

Verband:

6,5

30,81

Gesamt:

7,7

36,50

Davon bereits abgestattet

36,50

einzuzahlender Betrag:

32,70

In der Begründung wurde hinsichtlich der Umsätze auf Grund der gutachterlichen Tätigkeit darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer einen – wenn auch nur mittelbaren und geringen – Nutzen aus der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol ziehe. Bezüglich der Umsatze aus Vermietung und Verpachtung wurde ausgeführt, dass die verpachteten Liegenschaften im Gebiet der Stadtgemeinde W gelegen wären und Beiträge hinsichtlich dieser Erlöse daher nicht für den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer sondern für den Tourismusverband Region X vorzuschreiben gewesen wären. Da die Umsätze des Jahres 2017 vorlägen, hätte auch eine endgültige Festsetzung de Pflichtbeiträge vorgenommen werden können. Mangels Vorliegens entsprechender Umsätze wäre auch über eine allfällige Beitragspflicht von Umsätzen aus der Tätigkeit als Vertretungsarzt nicht mehr abzusprechen gewesen.

Mit dem rechtzeitig per Email eingebrachten Vorlageantrag vom 04.07.2020 begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht. Dabei verwies er darauf, dass für ihn die Ansicht der Abgabenbehörde, wonach in Bezug auf Einkommen aus unfallchirurgischer Gutachtertätigkeit eine Abgabepflicht bestünde, nicht nachvollziehbar sei.

Mit Vorlagebericht vom 03.09.2020 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Verwaltungsgericht holte am 25.11.2020 bei der Abgabenbehörde eine Information über die Entrichtung der von der Abgabenbehörde vorgeschriebenen Abgabenbeträge (Tourismusförderungsbeiträge für die Jahre 2014-2020) ein.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr in erster Linie in einem Beschäftigungsverhältnis und erzielte daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Dazu zählen etwa auch so genannte Assistenzgebühren. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer, der in Z wohnhaft ist, selbständig als Gutachter tätig. Im verfahrensgegenständlichen Jahr erzielte er im Zusammenhang mit der Erstellung von unfallchirurgischen Fachgutachten einen Umsatz von Euro 23.695,--. Der Beschwerdeführer erzielte im verfahrensgegenständlichen Jahr keinen Umsatz als selbständiger Arzt.

Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stehen im Zusammenhang mit einer Liegenschaft, die im Stadtgebiet der Gemeinde W gelegen ist.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt, insbesondere aufgrund der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Umsätze bzw Ausführungen (Email vom 16.06.2020 und Beschwerde).

IV.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl 19/2006, haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt, …

Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF 26/2017, werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014, sind die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände

a)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,

b)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,

c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und

d)im Tourismusverband Y und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:

Berufsgruppe

Beitragsgruppen in den Ortsklassen

A

B

C

Y und seine Feriendörfer

[…]

011

Ärzte

V

VI

VI

VI

[…]

528

Sachverständige und Gutachter

V

V

V

V

[…]

Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird. (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).

Für Abgabenvorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalles dennoch keine Unbilligkeit, dh Gleichheitswidrigkeit, der entsprechenden Regelung begründen.

Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 10.06.2002, Zl 98/17/0332).

Das Tourismusgesetz stellt dadurch, dass die Tätigkeiten, bei denen „aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen" gezogen wird, eine diesbezügliche Nutzenfiktion auf. Darauf, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine der im Anhang aufgezählten Tätigkeiten ausübt, aus dem Tourismus tatsächlich keinen Nutzen zieht, kommt es nach dem Gesetz nicht an.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen muss, sondern dass der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein kann (vgl. VwGH 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001).

Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213; 07.10.2005, 2001/17/0153).

Die Annahme, dass Angehörige freier Berufe aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt (VfGH G21/90, Slg. 12419). Ob die erzielten Umsätze unmittelbar fremdenverkehrsorientiert sind, d.h. „mit Touristen“ erzielt wurden, ist dementsprechend auch nicht entscheidend.

Ein „Freibeweisen“ eines Abgabepflichtigen, dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, ist nicht möglich, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in einer Abgabengruppe ausdrücklich genannt ist oder ihr ähnlich ist (vgl VwGH 93/17/0303, 93/17/0305).

Übt ein Arzt neben seiner ärztlichen Praxis auch andere Beschäftigungen aus, dann sind die aus diesen Beschäftigungen erzielten Umsätze der jeweiligen Beitragsgruppe zuzurechnen (vgl VwGH 14.07.1994, 94/17/0226).

Im gegenständlichen Fall sind die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Gutachter (für die Erstellung von unfallchirurgischen Fachgutachten) erzielten Umsätze der Beitragsgruppe 528 (Sachverständige und Gutachter) zuzurechnen. Im Sinne der oben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Berufsgruppen der Ärzte bzw der Sachverständigen und Gutachter insgesamt unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise zumindest mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus ziehen.

Darauf, dass es innerhalb diesen Berufsgruppen große Unterschiede an diesem Nutzen geben kann und einige Angehörige dieser Berufsgruppe am Tourismus in hohem Ausmaß partizipieren, während andere Angehörige keinen unmittelbaren Nutzen daraus ziehen, kommt es nicht entscheidend an. Eine Differenzierung nach einzelnen Tätigkeitsbereichen bzw Ausmaß des Nutzens am Tourismus innerhalb eines Berufstypus ist nicht vorzunehmen. Die hier in Rede stehend Umsätze sind eindeutig der Berufsgruppe der Sachverständigen und Gutachter (Nr. 528) zuzurechnen, was die Einstufung in die Beitragsgruppe V zur Folge hat. Insofern geht der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich seine Gutachten nur auf „Einheimische“ beziehen würden, ins Leere und sind daher die (gesamten) durch die Tätigkeit als Sachverständiger erzielten Umsätze als Bemessungsgrundlage für den Tourismusförderungsbeitrag heranzuziehen.

Der in Tirol erzielte beitragspflichtige Umsatz, der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 Tiroler TourismusG 2006), ist mit einem in § 35 Abs 2 lit f Tiroler TourismusG 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren. Für die Beitragsgruppe V, welche für die Berufsgruppe Nr 528 in Bezug auf den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer heranzuziehen ist, beträgt der Prozentsatz 20 %. Daraus ergibt sich jeweils eine Grundzahl, auf welche der entsprechende Promillesatz für Fonds und Verband Anwendung findet.

Gemäß § 24 Abs 1 des Tiroler Tourismusgesetzes sind Beiträge für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtet oder verleaste Objekt befindet, in der bzw auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird. Die hier in Rede stehenden Liegenschaften sind in W gelegen und sind daher die Beiträge hinsichtlich dieser Erlöse nicht für den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer, sondern stattdessen für den Tourismusverband Region X vorzuschreiben.

Im Hinblick darauf, dass die Umsätze zwischenzeitlich endgültig feststehen, also Ungewissheiten beseitigt wurde, war die vorläufige Abgabenfestsetzung gemäß § 200 Abs 2 BAO durch eine endgültige Abgabenfestsetzung zu ersetzen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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