LVwG T LVwG-2020/11/2437-2

LVwG-2020/11/2437-2Landesverwaltungsgericht30.11.2020

Regest

Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken <br/>Zum Zwecke anderer Nutzungen als der Land- und Forstwirtschaft;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/11/2437-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.11.2437.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch AA, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1 , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.09.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Pachtvertrag,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Rechtserwerb entsprechend dem Pachtvertrag vom 16.09.2020, abgeschlossen zwischen BB als Verpächterin und dem CC als Pächter, betreffend das Gst **1 der Liegenschaft in EZ *** GB Z, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Pachtvertrag vom 30.06.2020 hat BB 800 m² des 1.120 m² großen Gst **1 der Liegenschaft in EZ *** GB Z an den CC verpachtet. Die angepachtete Fläche soll vom Pächter für den Zweck der Nutzung als Trialplatz für BMX-Räder und Trial-Motorräder verwendet werden. Die Pachtdauer wurde mit 01.07.2020 bis 31.12.2027 vereinbart.

Dieses Rechtsgeschäft wurde in weiterer Folge der Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 23 TGVG angezeigt. Im Zuge des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens wurde die Pachtdauer wie folgt reduziert: 01.07.2020 bis 31.12.2025 (Pachtvertrag vom 16.09.2020).

Mit Bescheid vom 29.09.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y diesem Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 4 Abs 1 lit g iVm § 6 Abs 1 und § 25 Abs 1 TGVG erteilt und folgende Auflagen vorgeschrieben:

„Es wird gem. § 8 Abs 1 lit b TGVG 1996 die Auflage erteilt, dass die Vertragsparteien (Verpächterin und Pächter) keine Maßnahmen setzen dürfen, die es erheblich erschweren oder verunmöglichen, das Grundstück nach dem Ende des Pachtverhältnisses wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen.

Gem. § 8 Abs 1 lit a Ziff 4 TGVG 1996 ergeht an beide Vertragsparteien die Auflage, das Grundstück binnen 2 Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses, spätestens aber bis zum 28.02.2026, wieder in einen Zustand zu versetzen, der eine landwirtschaftliche Nutzung im gleichen Umfang wie vor Beginn des Pachtverhältnisses möglich macht.

Hinweis: Die Nichterfüllung einer grundverkehrsbehördlichen Auflage stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000,- geahndet werden kann.“

Begründend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass das TGVG ausdrückliche Bestimmungen für die Entziehung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke aus einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung enthalte. Zum einen finde sich im § 4 Abs 1 lit g TGVG ausdrücklich ein Genehmigungstatbestand für solche Sachverhalte. Zum anderen sei in § 8 TGVG ausdrücklich vorgesehen, Auflagen zu verhängen, um die Rückführung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke nach deren Entziehung aus einer solchen Nutzung sicherzustellen. Gesamtbetrachtet sehe das TGVG vor, dass Grundstücke einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung vorübergehend entzogen würden. Aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang könne gefolgert werden, dass eine Grundstücksüberlassung mit nachfolgender Entziehung aus der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung einer Genehmigung zugänglich sei, aber diese Entziehung nicht von Dauer sein dürfe. Ein zu berücksichtigender Nachteil für das öffentliche Interesse an der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bzw an gesundem land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz könne angesichts der geringen Flächenausdehnung (ca 850 m²) nicht erkannt werden, selbst wenn diese Fläche für die Dauer von 5 Jahren nicht landwirtschaftlich genutzt werde. Aufgrund dieser Befristung könne auch nicht angenommen werden, dass die Bewirtschaftung im Sinne des § 6 Abs 1 lit c TGVG nachhaltig verhindert werde. Aus diesen Gründen sei die beantragte Genehmigung unter Auflagen zu erteilen gewesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Gemeinde Z fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass es nicht möglich sei, diesen Pachtvertrag über 5,5 Jahre zu bewilligen. Es sei zu befürchten, dass in 5,5 Jahren wieder ein solcher Antrag gestellt werde, wobei dann ganz konkret zu befürchten sei, dass die gegenständliche Liegenschaftsfläche über Jahrzehnte einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werde. Bereits in der Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer und auch in der Stellungnahme der Gemeinde Z sei darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Raumordnung um eines der wichtigsten rechtsplanerischen Instrumente einer Gemeinde handle. Gemäß der aktuellen Fassung des Flächenwidmungsplanes sei die gegenständliche Fläche als Freiland gewidmet und nach den Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes als Freihaltefläche Forstwirtschaft ausgewiesen. Das TGVG habe zum Ziel, dem Grundsatz der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung bzw der nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund scheide die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum vorgelegten Rechtsgeschäft aus.

II.Sachverhalt:

Mit Pachtvertrag vom 16.09.2020 hat BB rund 800 m² des 1.120 m² großen Gst **1 der Liegenschaft in EZ *** GB Z an den CC verpachtet. Diese Grundfläche soll in den markierten Flächen des beigelegten Geländeplanes für den Zweck der Nutzung als Trialplatz für BMX-Räder und Trial-Motorräder verwendet werden. Die Vertragsdauer wurde mit 01.07.2020 bis 31.12.2025 vereinbart. Bei dem entsprechend dem Flächenwidmungsplan im Freiland gelegenen Gst **1 der Liegenschaft in EZ *** GB Z handelt es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich in unzweifelhafter Weise auf den behördlichen Akteninhalt, sohin insbesondere auf den Pachtvertrag vom 16.09.2020. Dass es sich beim Gst **1 der Liegenschaft in EZ *** GB Z um ein bisher landwirtschaftlich genutztes und damit um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG handelt, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Pachtvertrag sowie den im Akt einliegenden Orthofotos.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996), zuletzt geändert durch LGBl Nr 116/2020, lauten wie auszugsweise:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. …

2. Abschnitt

Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a)den Erwerb des Eigentums;

b)den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund;

c)den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§ 509 ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (§ 504 ABGB), insbesondere an einer Wohnung (§ 521 ABGB);

d)den Erwerb eines Bestandrechtes an einem landwirtschaftlichen Wohngebäude, wenn die Bestanddauer mehr als fünf Jahre beträgt;

e)den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll;

f)den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn die in Bestand zu nehmende Grundfläche mehr als drei Hektar beträgt und der Erwerber keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet;

g)die Überlassung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung;

§ 5

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:

a)beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;

b)beim Erwerb des Eigentums aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens, wenn alle land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke des Erblassers oder dessen sämtliche Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt auf eine mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandte Person oder den Ehegatten oder eingetragenen Partner übergehen, sowie beim damit im Zusammenhang stehenden Erwerb einer Dienstbarkeit der Wohnung für den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder die Kinder des Erblassers;

c)beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie, wenn der Übergeber alle seine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke oder alle seine Miteigentumsanteile an solchen Grundstücken ungeteilt in das Eigentum einer Person überträgt oder ihr in Bestand gibt, sowie beim damit im Zusammenhang stehenden Erwerb einer Dienstbarkeit der Wohnung für den Übergeber oder dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Kinder;

d)beim Rechtserwerb an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m² sowie an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, in allen Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt und der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde;

e)beim Rechtserwerb durch den Landeskulturfonds oder den Tiroler Bodenfonds, wenn der Rechtserwerb der Erfüllung der Aufgaben dieser Fonds dient;

f)beim Rechtserwerb durch eine Gemeinde, wenn der Rechtserwerb unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Aufgaben benötigt wird und das betreffende Grundstück im Gebiet dieser Gemeinde liegt;

g)beim Rechtserwerb durch den Bund oder das Land Tirol, wenn der Rechtserwerb unmittelbar der Erfüllung der dem Erwerber gesetzlich obliegenden Aufgaben dient.

§ 6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen

a)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,

b)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

c)der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen

nicht widerspricht.

(2) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

(3) Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

(4) Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages ist zu erteilen, wenn der Verkauf aufgrund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist.

(5) Rechtserwerbe durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sind zu genehmigen, es sei denn, dass die letztwillige Zuwendung in der Absicht erfolgt ist, die Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen.

(6) Rechtserwerbe an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage oder einer Bergbauanlage dienen, sind zu genehmigen, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt.

(7) Rechtserwerbe durch Personen, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke an eine Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben im Sinn des § 5 lit. f veräußert haben, sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Veräußerung steht und die zu erwerbenden Ersatzgrundstücke in einem angemessenen Verhältnis zu den veräußerten Grundstücken stehen.

(8) Rechtserwerbe von weiteren Miteigentumsanteilen durch einen Miteigentümer einer Liegenschaft, zu der land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, sind zu genehmigen, wenn

a)kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a und b genannten Grundsätzen besteht,

b)der Erwerber seinen Miteigentumsanteil genehmigungsfrei erworben hat und

c)kein Miteigentümer die im Miteigentum stehenden Grundstücke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes selbst ortsüblich bewirtschaftet oder wenn eine derartige Bewirtschaftung zwar stattfindet, der betreffende Landwirt aber kein Interesse am Rechtserwerb hat.

(9) Rechtserwerbe durch als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen sind zu genehmigen, wenn

a)der Rechtserwerb an einer Grundfläche erfolgt, die nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch nach § 37 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, für Zwecke des geförderten Wohnbaus geeignet ist und auf die sich keine Maßnahme nach einem Raumordnungsprogramm nach § 7 Abs. 2 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bezieht,

b)zu erwarten ist, dass die Grundfläche spätestens anlässlich der nächstfolgenden Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für Zwecke des geförderten Wohnbaus in die baulichen Entwicklungsbereiche einbezogen wird und

c)eine rechtsverbindliche Vereinbarung des Rechtserwerbers mit der Gemeinde vorliegt, in der dieser sich verpflichtet, die Grundfläche innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 2 lit. b für Zwecke des geförderten Wohnbaus zu verwenden, wobei diese Frist mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung zu laufen beginnt.

§ 7

Besondere Versagungsgründe

(1) Im Sinn der im § 6 Abs. 1 genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn

a)die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,

b)die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird,

c)die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt,

d)der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.

§ 8

Auflagen

(1) Zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3 und 6 kann die Genehmigung nach § 4 mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß

a)der Erwerber

1. sofern er Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, das erworbene Grundstück mit seinem geschlossenen Hof vereinigen muß,

2. die Neubildung eines geschlossenen Hofes beantragen muß, wenn er Eigentümer von walzenden Grundstücken ist, die nach ihrem Ausmaß und ihrer Ertragsfähigkeit die Voraussetzungen für die Neubildung eines geschlossenen Hofes erfüllen oder durch den Rechtserwerb erlangen,

3. das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zugrunde liegenden Verwendungszweck zuführen muß,

4. die erworbenen Grundstücke der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft entziehen darf;

b)die Vertragsparteien bei Rechtserwerben, in deren Folge ein Grundstück vorübergehend der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden soll, durch entsprechende Vorkehrungen sicherstellen müssen, daß dieses Grundstück nach der vorübergehenden Zweckentfremdung wieder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.

§ 25

Erteilung der Genehmigung

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.

(2) Bescheide der Grundverkehrsbehörden, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen.

(3) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören, wenn es dabei um die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht. In diesen Fällen ist der Bescheid nach Abs. 1 der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können.“

V.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass der Gesetzgeber für den Fall der Genehmigung eines Rechtserwerbes an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück der Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, ausdrücklich ein Beschwerderecht eingeräumt hat (vgl § 25 Abs 3 TGVG). Das vertragsgegenständliche Grundstück stellt ein landwirtschaftliches Grundstück dar und dem Rechtserwerb an diesem Grundstück nach Maßgabe des Pachtvertrages vom 16.09.2020 wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt; die Gemeinde Z ist folglich beschwerdelegitimiert.

Im vorliegenden Fall soll eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche zumindest vorübergehend dieser landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden; damit gelangt der Genehmigungstatbestand des § 4 Abs 1 lit g TGVG zur Anwendung.

Unter dem Kapitel „Rechtserwerbe zum Zwecke anderer Nutzungen als der Land- und Forstwirtschaft“ führt Schneider im Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht [Stand: 1996], Seite 162 ff, Folgendes aus:

„Das grundverkehrsrechtliche Interesse an der Schaffung, Stärkung und Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und der Erhaltung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen soll allerdings nicht absolut gelten: Die GVG [Grundverkehrsgesetze] anerkennen vielmehr, daß auch Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Zwecke anderer Nutzungen als der Land- und Forstwirtschaft im öffentlichen Interesse stehen. Allein auf Grund der Generalklausel und der Pflicht, das vertragsgegenständliche Grundstück zu bewirtschaften, wären derartige Rechtserwerbe jedoch ausgeschlossen, da sie mit den grundverkehrsrechtlichen Interessen kollidieren. Die GVG müssen diesen agrarfremden Interessen daher, soweit Rechtserwerbe zu diesen Zwecken nicht schon überhaupt von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, gegenüber den grundverkehrsrechtlichen Interessen durch eigene Genehmigungsvoraussetzungen zum Durchbruch verhelfen. Die GVG wenden dabei die Regelungstechnik an, daß sie entweder für nichtagrarische Nutzungen einen eigenen Genehmigungsgrund parallel zur Generalklausel normieren (Bgld: § 4 Abs 2 Z 2; Ktn: § 14 Abs 5; OÖ: § 4 Abs 5; Stmk: § 9; Tirol: § 6 Abs 6 und 7; Vbg: § 5 Abs 1 lit c) oder die Generalklausel selbst durch einen besonderen Genehmigungsgrund konkretisieren (NÖ: § 3 Abs 3 lit a und b); in einigen LG [Landesgesetzen] sind jedoch die besonderen Versagungsgründe zugunsten landwirtschaftsfremder Nutzungen aufgeweicht (Ktn: § 14 Abs 2 lit j; Sbg: § 9 Abs 2 Z 5). Abseits der damit normierten Tatbestandsmerkmale soll die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zu anderen Zwecken als der Land- und Forstwirtschaft jedoch nicht im öffentlichen Interesse liegen: Sie liefert nach allen LG einen besonderen Versagungsgrund. …

Der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung als gleichwertig anerkannt sind jedoch die Nutzung für gewerbliche, industrielle (Bgld, NÖ, Stmk, Vbg) oder bergbauliche (Bgld, Ktn, NÖ, Stmk) Zwecke. In NÖ und Vbg muss der Rechtserwerb dabei der Errichtung einer Anlage dienen, der Anlagenbegriff soll jedoch weit auszulegen sein und auch eine Deponie umfassen. Ferner sind der Abbau von Sand und Schotter (Ktn), die Baulandbeschaffung (Bgld, Stmk), der Wohnbau (NÖ, Vbg), die Erfüllung öffentlicher (NÖ, Vbg), gemeinnütziger oder kultureller (Bgld, NÖ, Vbg) Aufgaben als der agrarischen Nutzung gleichwertige Nutzungen genannt. Nach dem SlGVG ist zudem Rechtserwerben an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eines Betriebes, der hauptsächlich anderen Zwecken als der Land- und Forstwirtschaft dient, die Genehmigung zu erteilen; dies soll die Verkehrsfähigkeit von Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben mit den dazugehörigen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gewährleisten. Nach dem KGVG kommt der nichtagrarischen Nutzung hingegen nur dann der Vorrang zu, wenn sie bloß vorübergehend ist. Nach dem OÖGVG können sich jedoch alle im öffentlichen Interesse stehenden Nutzungen gegenüber dem Interesse an der Land- und Forstwirtschaft durchsetzen. Das TGVG räumt hingegen bloß Rechtserwerben durch Gemeinden und den Bodenbeschaffungsfonds zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Befriedigung von dringenden Wohnbedürfnissen oder zur Ansiedlung oder Erweiterung von Betrieben, gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung Priorität ein.

Der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ist allerdings in den meisten Ländern kein bedingungsloser Vorrang eingeräumt: Bloß in Kärnten und Tirol, wo der Kreis der der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gleichwertigen agrarfremden Nutzungen besonders eng gezogen ist, und in der Steiermark, wenn ein Grundstück aus einem hauptsächlich anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Betrieb veräußert wird, kommt der Nutzung zu anderen Zwecken als der Land- und Forstwirtschaft die unbedingte Priorität zu. Die anderen LG verhelfen der agrarfremden Nutzung hingegen nur nach einer Interessenabwägung mit den grundverkehrsrechtlichen Interessen zum Durchbruch: …“

Nach dem (derzeit in Geltung stehenden) TGVG sind nun Rechtserwerbe im Zusammenhang mit agrarfremden Interessen teilweise überhaupt von der Genehmigungspflicht ausgenommen (vgl insbesondere § 5 lit d, e, f und g); darüber hinaus wurden für nichtagrarische Nutzungen auch eigene Genehmigungsgründe – parallel zur Generalklausel – normiert (vgl insbesondere § 6 Abs 6 und 9 TGVG). Nur in diesen ausdrücklich normierten Fällen räumt das TGVG beabsichtigten agrarfremden Nutzungen Priorität gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ein und auch nur in diesen Fällen kommt, soweit nicht ohnedies eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht normiert wurde, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung in Frage; in den Fällen des § 6 Abs 6 TGVG allenfalls unter Vorschreibung der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Auflagen. In allen anderen Fällen kollidieren agrarfremde Nutzungen mit den grundverkehrsrechtlichen Interessen und scheidet damit eine Genehmigung aus.

Für die vorliegend beabsichtigte agrarfremde Nutzung (mag sie auch nur vorübergehend sein) ist weder ein eigener Ausnahmetatbestand noch ein eigener Genehmigungsgrund parallel zur Generalklausel des § 6 Abs 1 TGVG normiert, sodass § 6 Abs 1 leg cit uneingeschränkt und letztlich auch der Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit a TGVG zur Anwendung gelangen. Vor diesem Hintergrund war nun den rechtlichen Überlegungen der belangten Behörde nicht zu folgen. Vielmehr musste dem vorliegenden Rechtsgeschäft – zumal dieses unbestreitbar der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf und der Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit a TGVG erfüllt ist – zwingend die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt werden. Der nur allgemein formulierte Inhalt des § 6 Abs 1 TGVG wird nämlich durch § 7 leg cit näher konkretisiert, indem einzelne Tatbestände angeführt werden, bei deren Vorliegen einem Rechtserwerb im Sinne des § 4 Abs 1 leg cit insbesondere nicht zuzustimmen ist. Liegt einer der in § 7 TGVG – demonstrativ – genannten Fälle vor, bedarf es im Einzelfall keiner näheren Prüfung der Interessenslage, weil ein Widerspruch zu den in § 6 Abs 1 TGVG geschützten Interessen von Gesetzes wegen angenommen wird und zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung führen muss (vgl VfGH 14.06.1994, B 1816/93 und die dort zitierte Vorjudikatur zu den vergleichbaren Vorgängerbestimmungen; vgl weiters VwGH 03.07.1987, Zl 86/02/0015).

Der Beschwerde der Gemeinde Z kommt daher im Ergebnis Berechtigung zu.

Ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dies deshalb, weil der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegende verwaltungsbehördliche Akt bereits erkennen hat lassen, dass eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Gegenständlich waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären und darüber hinaus sind dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegengestanden (vgl etwa den Beschluss des VwGH vom 02.05.2016, Ra 2016/11/0043, mit Verweis insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein). Die belangte Behörde hat im Übrigen auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die (ordentliche) Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die in der vorliegenden Rechtssache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der eindeutigen Rechtslage sowie der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht hervorgekommen und war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Purtscher

(Präsident)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.