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LVwG-2020/11/0576-15•LVwG T LVwG-2020/11/0576-15
LVwG-2020/11/0576-15Landesverwaltungsgericht27.11.2020
Erteilungsvoraussetzung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung;<br/>landwirtschaftliche Fläche;<br/>Schutz allgemeiner Interessen der Landwirtschaft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch AA, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.01.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 07.01.2020 wurde der käufliche Erwerb verschiedener Grundstücke aus der Liegenschaft „DD“ in EZ *** GB Z durch BB der Bezirkshauptmannschaft X entsprechend der Vorschrift des § 23 TGVG angezeigt.
Mit Bescheid vom 28.01.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Kaufvertrag vom 20.12.2019, abgeschlossen zwischen CC als Verkäufer und BB als Käufer, betreffend den Erwerb der Gst **1, **2, **3, **4, **4, **5 und **6 im Gesamtausmaß von 3,9161 ha aus der Liegenschaft in EZ *** GB Z die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Käufer BB Eigentümer und Bewirtschafter des im Vollerwerb geführten Landwirtschaftsbetriebes "FF“ in EZ *** GB W in der Stadtgemeinde X sei. Die Bewirtschaftung erfolgte dabei als Rindvieh haltender Betrieb. Die kaufgegenständlichen Grundstücke würden ein Ausmaß von 3,9161 ha aufweisen, seien arrondiert und ausreichend erschlossen. Die wegmäßige Entfernung von der Hofstelle in W betrage rund 6,5 km. Mit dem vorliegenden Erwerb werde ein im Vollerwerb geführter Landwirtschaftsbetrieb vorteilhaft mit landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgestockt. Aufgrund der Entfernung und Erschließung seien diese Flächen mit vertretbarem Aufwand für den Verkäufer zu bewirtschaften. Der Landwirtschaftsbetrieb des Verkäufers werde schon seit Jahrzehnten nicht mehr selbst bewirtschaftet und die landwirtschaftlichen Nutzflächen seien an verschiedene Landwirte verpachtet. Der Verkäufer habe im letzten Jahr bereits über 3 ha landwirtschaftliche Nutzflächen ebenfalls an einen Landwirt in X veräußert. Dieses Rechtsgeschäft sei rechtskräftig grundverkehrsbehördlich genehmigt worden. Vor diesem Hintergrund widerspreche das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht den Vorgaben des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, sodass die Genehmigung zu erteilen gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Gemeinde Z fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde bei richtiger Beurteilung dieser Rechtssache dazu angehalten gewesen wäre, mit der Entscheidung im gegenständlichen Grundverkehrsverfahren zuzuwarten, bis über die Beschwerde der Gemeinde Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.2019, Zl ***, mit welchem die höfebehördliche Bewilligung für die Aufhebung der Hofeigenschaft des geschlossenen Hofes „DD“ in EZ *** GB Z erteilt wurde, vom Landesverwaltungsgericht entschieden worden sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden nämlich die Voraussetzungen für die Aufhebung der Hofeigenschaft des geschlossenen Hofes „DD“ nicht vorliegen.
II.Sachverhalt:
Der Hof „DD“ in EZ *** GB Z weist ein Gesamtausmaß von 22,7124 ha auf und steht im Alleineigentum des CC. Der Hof besteht aus 7,3701 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche sowie aus 15,0939 ha Wald. Die Eigenbewirtschaftung des Hofes „DD“ wurde vor Jahren aufgegeben, seither sind die landwirtschaftlichen Flächen verpachtet. Die Baulichkeiten des Hofes sind sanierungsbedürftig.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen können in drei Grundstückskomplexe zusammengefasst werden. Der erste Grundstückskomplex im Ausmaß von 3,2223 ha landwirtschaftlich genutzter Grundstücke wurde mit Kaufvertrag vom 21.10.2019 an EE, Landwirt in X, veräußert. Für dieses Rechtsgeschäft wurde rechtskräftig die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Der zweite (verfahrensgegenständliche) Grundstückskomplex im Ausmaß von 3,7821 ha landwirtschaftlicher genutzter Grundstücke sowie 0,1162 ha (verbuschter) landwirtschaftlich genutzter Grundfläche wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag an BB, ebenfalls Landwirt in X, veräußert. Somit verbleiben beim geschlossenen Hof in EZ *** GB Z der dritte Grundstückskomplex mit einem Flächenausmaß von 3.482 m² landwirtschaftlich genutzter Grundflächen sowie der landwirtschaftliche Anteil am Gst **8 im Ausmaß von 175 m² (Diese Kleinstfläche kann aufgrund der Lage unmittelbar angrenzend an den Wald nicht sinnvoll landwirtschaftlich genutzt werden.) Beim verbleibenden dritten Grundstückskomplex handelt es sich um unmittelbar an die Hofstelle angrenzende Grundflächen. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z sind 1.999 m² dieses dritten Grundstückskomplexes als „Sonderfläche Hofstelle“ und 1.484 m² als „Freiland“ ausgewiesen. Im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z ist der im Flächenwidmungsplan als Freiland aufscheinende Teil als baulicher Entwicklungsbereich im Sinne des § 31 Abs 1 TROG 2016 ausgewiesen. Für diesen dritten Grundstückskomplex in seiner Gesamtheit ist nach den Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z vorwiegend eine gewerblich gemischte Nutzung im Sinne des § 31 Abs 1 lit e und f TROG 2012 vorgesehen (Entwicklungsstempel: M06). Im Ergebnis verfügt daher der Hof „DD“ in EZ *** GB Z nach Abverkauf der Grundstückskomplexe 1 und 2 über keinen landwirtschaftlichen Flächenbestand mehr.
Der Käufer BB ist Eigentümer des geschlossenen Hofes „FF“ in EZ *** GB W im Gesamtausmaß von 14,6152 ha. Dieser Betrieb wird vom Eigentümer als Vollerwerbsbetrieb geführt; die Bewirtschaftung erfolgt dabei als Rindvieh haltender Betrieb. Die wegmäßige Entfernung der Kaufgrundstücke von der Hofstelle in W beträgt rund 6,5 km.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen fußen auf den Ausführungen des im Beschwerdeverfahren beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, auf eine Einsichtnahme in das Örtliche Raumordnungskonzept sowie den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z sowie auf den Unterlagen im behördlichen Grundverkehrsakt. Die getroffenen Feststellungen stehen im Übrigen auch außer Streit.
IV.Rechtslage:
Die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 116/2020, lauten auszugsweise:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. …
…
(5) Als Landwirt gilt,
a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
…
Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a)den Erwerb des Eigentums;
…
§ 6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
a)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
b)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
c)der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen
nicht widerspricht.
…
§ 25
Erteilung der Genehmigung
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
….
(3) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören, wenn es dabei um die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht. In diesen Fällen ist der Bescheid nach Abs. 1 der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können.“
V.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den vertragsgegenständlichen Grundstücken im Hinblick auf ihre bisherige Nutzung um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG handelt. Für den Fall der Genehmigung eines Rechtserwerbes an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück hat der Gesetzgebe der Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, ausdrücklich ein Beschwerderecht eingeräumt (vgl § 25 Abs 3 TGVG). Die Gemeinde Z ist folglich vorliegend beschwerdelegitimiert.
Im § 6 Abs 1 TGVG 1996 wird primär – entsprechend dem im Art VII der B-VG-Novelle 1974, BGBl Nr 444/1974, in der Fassung BGBl I Nr 194/1999, festgelegten Kompetenzbereich der Länder bei der Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs – auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf. Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie auf das Interesse an der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen abgestellt. Während sich der in § 6 Abs 1 lit c TGVG genannte Grundsatz naturgemäß nur auf den Erwerber beziehen kann, darf den in den lit a und b genannten Grundsätzen im Regelfall weder auf der Veräußerer- noch auf der Erwerberseite widersprochen werden (vgl dazu die EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 60/2009).
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss ein Rechtserwerb sämtlichen Voraus-setzungen des § 6 Abs 1 TGVG 1996 entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein. Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen. Mit anderen Worten darf der Rechtserwerb kumulativ weder hinsichtlich der durch ihn bedingten Veränderungen der beteiligten agrarischen Betriebe noch betreffend die Veränderungen des agrarischen Grundbesitzes dem Anliegen der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen (vgl VfGH 18.09.2013, G 62/2010).
Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es sich beim Käufer BB um einen Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 lit a TGVG handelt. Dieser bewirtschaftet den in seinem Eigentum stehenden Landwirtschaftsbetrieb „FF“ in EZ *** GB W als Vollerwerbsbetrieb. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Kaufgrundstücke im Rahmen dieses eigenbewirtschafteten Landwirtschaftsbetriebes ist gewährleistet; die Entfernung der Kaufgrundstücke von der Hofstelle erweist sich als vertretbar (vgl das im Akt einliegende Orthofoto). Damit liegen beim Käufer die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vor. Auf Veräußererseite wurde die Bewirtschaftung des Hofes „DD“ in EZ *** GB Z bereits vor Jahren aufgelassen; die landwirtschaftlichen Flächen waren bisher verpachtet und sind bzw werden nunmehr an aktive Landwirte veräußert. Die Baulichkeiten des Hofes sind sanierungsbedürftig. Im Ergebnis handelt es sich daher um einen „auslaufenden Betrieb“, sodass durch den Abverkauf der gegenständlichen Flächen ein Widerspruch zu den im § 6 Abs 1 lit a und b TGVG normierten Schutzinteressen auch auf Verkäuferseite nicht erblickt werden kann. Dass für jenen Bereich, in dem die Hofstelle gelegen ist, nach den Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z insgesamt eine bauliche Entwicklung, vorwiegend mit gemischter gewerblicher Nutzung, vorgesehen ist, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
Soweit die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ausführt, dass vorliegend auf Veräußererseite die Voraussetzungen für die Aufhebung der Hofeigenschaft nach den Vorgaben des Tiroler Höfegesetzes (THG) nicht vorliegen würden, ist auf Folgendes zu verweisen:
Diesem Vorbringen liegt – wie dem gesamten Prozessverhalten der Beschwerdeführerin – die unzutreffende Annahme zugrunde, dass durch die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum vorliegenden Kaufvertrag (auch) die Abtrennung dieser Grundstücke vom verkaufenden geschlossenen Hof nach den Vorgaben des THG höferechtlich bewilligt werde.
Nach § 14 Abs 1 THG treten Änderungen im Bestand geschlossener Höfe erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit. Ohne eine nach dem zweiten Abschnitt erforderliche Bewilligung darf die Änderung im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die grundbücherliche Durchführung der Abschreibung von Grundstücken von einem geschlossenen Hof erfordert jedenfalls auch die Bewilligung der Abtrennung vom ursprünglichen Hof nach §§ 5 oder 6 THG oder die Aufhebung der Hofeigenschaft nach § 7 THG, weil Änderungen im Bestand des ursprünglichen Hofes nicht ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung durchgeführt werden dürfen. Ausschließlich im Verfahren zur Aufhebung der Hofeigenschaft des verkaufenden Hofes – und nicht im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren – sind die Voraussetzungen des § 7 THG, also vor allem der Verlust der Eignung des Hofes zur Erhaltung einer Familie, zu überprüfen (vgl dazu auch VwGH 08.10.2020, Ra 2020/07/0045).
Soweit mit diesen Ausführungen zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Landwirtschaftsbetrieb des Verkäufers in seiner bisherigen Form erhalten bleiben muss, ist auch damit nichts zu gewinnen:
Der Sinn der Regelung des § 6 Abs 1 TGVG ist in dem Schutz allgemeiner Interessen der Landwirtschaft zu erblicken, sodass die Behörde im Grundverkehrsverfahren festzustellen hat, ob die zur Genehmigung vorgelegten Rechtsgeschäfte an sich bei Bedachtnahme auf die Partner und die Objekte der Rechtsgeschäfte geeignet sind, der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol zu widersprechen. Es kann dabei aber beispielsweise nicht maßgebend sein, ob der Abverkauf der Grundstücke an andere Käufer den in § 6 Abs 1 TGVG umschriebenen Interessen dienlicher wäre (so der VwGH bereits in seinem Erk vom 11.04.1975, Zl 1867/74 zur vergleichbaren Bestimmung des damals in Geltung gestandenen § 4 Abs 1 Sbg GVG). Genauso wenig bietet das TGVG eine Handhabe dafür, bestimmte optimale Strukturen bzw Betriebsformen zu gewährleisten. Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor – was vorliegend der Fall ist – hat der Rechtserwerber vielmehr einen Anspruch auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (vgl Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 143 f und die dort zitierte Judikatur).
Im Ergebnis kommt daher der Beschwerde der Gemeinde Z keine Berechtigung zu.
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde der ursprünglich gestellte Verhandlungsantrag der Beschwerdeführerin (mit Zustimmung der übrigen Verfahrensparteien) wieder zurückgezogen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war keine Verhandlung erforderlich, da aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht und auch unstrittig ist, sodass eine mündliche Verhandlung letztlich zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die (ordentliche) Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der vorliegenden Entscheidung hat sich das Landverwaltungsgericht an den aufgezeigten Vorgaben der höchstgerichtlichen Judikatur orientiert. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Purtscher
(Präsident)
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