projekte
LVwG-2020/48/2084-3•LVwG T LVwG-2020/48/2084-3
LVwG-2020/48/2084-3Landesverwaltungsgericht26.11.2020
Kein Nachweis der Eigentümer-, Bauherren- oder Bauverantwortlicheneigenschaft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, ****Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.07.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Nachfolgendes Straferkenntnis wird gegenständlich bekämpft.
„1. Datum/Zeit: 03.12.2019 -17.12.2019
Ort: ****X, Adresse 2
Sie haben als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt, indem Sie zumindest im oben angeführten Zeitraum das Restaurant "CC", Adresse 2, ****X, bereits für den Kundenverkehr geöffnet und somit genützt haben.
Eine baurechtliche Bewilligung liegt für mehrere bewilligungspflichtige Änderungen gegenüber dem mit Bescheid vom 30.03.2018 bewilligten Bauvorhaben bei der Marktgemeinde X (An- und Umbau des bestehenden Bankgebäudes, Zahl ***) nicht vor.
2. Datum/Zeit: 03.12.2019 -17.12.2019
Ort: ****X, Adresse 2
Sie haben als Eigentümer einer baulichen Anlage entgegen dem § 44 Abs. 1 TBO 2018, die
Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde nicht anzeigt. Dies wurde mit Bescheid der Marktgemeinde X vom 17.12.2019, ZI. ***, bestätigt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 12 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 67 Abs. 1 lit a TBO 2018
1 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 67 Abs. 2 lit f TBO 2018
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 240,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.640,00“
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde ein und brachte vor, wie bereits in der Rechtfertigung mit Schreiben vom 17.02.2020 und auich im gegenständlichen Straferkenntnis zitiert wird, dass er weder Eigentümer noch Bauberechtigter sei und sohin auch keine baurechtlichen bewilligungspflichtigen oder sonstigen Maßnahmen durchführen könne. Er sei auch nicht Bauherr oder Bauverantwortlicher. Zum Beweis der Planung und Errichtung dieses Vorhabens wurde die Einvernahme des Architekten DD beantragt.
Über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde vom Amtsleiter der Marktgemeinde X schriftlich mitgeteilt, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Betriebsanlage des Restaurants CC sei, sondern lediglich ein Bestandsrecht an den Räumlichkeiten habe. Alleinige Eigentümerin sei nach seinem Wissensstand die „EE“. Es wurde der aktuelle Baubescheid für den Umbau des Altbaus und des Neubaus übermittelt. Auch darin geht als Antragstellerin des Bauvorhabens die „EE“ hervor.
I.Sachverhalt:
Eigentümerin des Grundstückes **1, inneliegend in EZ ***, KG **** X mit der Adresse Adresse 2, ****X ist die „EE“. Die „EE“ beantragte mit Antrag vom 01.40.2020 Umbau- und Sanierungsarbeiten an dem Gebäude auf Gst **1, KG X.
Der Beschwerdeführer ist weder Vorstands- noch Aufsichtsratsmitglied der Eigentümerin oder Bauberberin.
Aus dem Akteninhalt lässt sich nicht entnehmen und gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte Bauherr oder Bauverantwortlicher des von der Eigentümerin beantragten Bauvorhabens wäre.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt lässt sich unzweifelhaft und klar aus dem Grundbuchsauszug, Einsicht in die Homepage der EE sowie aus dem Bauakt und den vorliegenden Akten entnehmen.
Die Behörde führte im Straferkenntnis nur aus, dass der Beschuldigte laut Abfrage im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) Gewerbeinhaber des Restaurants CC an der angegebenen Adresse Adresse 2 in ****X sei. Feststellungen und Beweise dahingehend, dass der Beschuldigte Eigentümer, Bauherr oder Bauverantwortlicher sei wurden nicht angeführt und existieren nicht. Wie sohin dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht werden kann, als Bauherr, Bauverantwortlicher als Eigentümer der baulichen Anlage Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, lasst sich sohin aus dem Straferkenntnis nicht entnehmen.
III.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen der TBO 2018 lauten:
„46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
[…]
d) wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
[…]
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
[…]“
„§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.
(2) Wer
[…]
f) als Eigentümer einer baulichen Anlage entgegen dem § 44 Abs. 1 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs. 6, § 56 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4, die Vollendung eines bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens der Behörde nicht anzeigt,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,- Euro, zu bestrafen.
[…]“
IV.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1:
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt, in dem er zumindest im oben angeführten Zeitraum vom 03.12.2019 bis 17.12.2019 das Restaurant „CC“ in der Adresse 2 in ****X, bereits für den Kundenverkehr geöffnet und somit benützt habe. Die baurechtliche Bewilligung liege jedoch für mehrere bewilligungspflichtige Änderungen gegenüber dem mit Bescheid vom 30.03.2018 bewilligten Bauvorhaben bei der Marktgemeinde X nicht vor.
Da der Beschuldigte weder Bauherr noch Bauverantwortlicher für das an der gegenständlichen Adresse durchgeführte Bauvorhaben ist, ist er auch für die Durchführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung nicht verantwortlich und ist ihm dies daher nicht anzulasten.
Zu Spruchpunkt 2:
Da der Beschwerdeführer ebenso wenig Eigentümer der baulichen Anlage ist, war er auch nicht verpflichtet, die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde anzuzeigen.
Aus den oben angeführten Gründen musste sohin das Straferkenntnis behoben werden und das Strafverfahren eingestellt werden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.