LVwG T LVwG-2020/47/2164-2

LVwG-2020/47/2164-2Landesverwaltungsgericht24.11.2020

Regest

Unterkunftgeber;<br/>Juristische Person;<br/>Nach außen Vertretungsbefugter;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/47/2164-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.47.2164.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adressse 2, Y , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.08.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 24.08.2020, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft X dem AA zur Last, er habe es, obwohl er Grund zur Annahme hatte, dass der Unterkunftnehmer CC, geb xx.xx.xxxx, seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 31.07.2020 der Meldebehörde Gemeinde W binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte habe am / Mitte März die Unterkunft in W, Adresse 3 aufgegeben, ohne sich abzumelden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe gegen § 22 Abs 2 Z 5 iVm § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 (47 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 22 Abs 2 Meldegesetz 1991 verhängt wurde. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 10,00 bestimmt. Im Straferkenntnis wurde begründend ausgeführt, dass die Liegenschaft auf Grundstücknummer **1, KG **2, im Eigentum der DD stehe. Unbeschränkt haftender Gesellschafter sei laut Unternehmensregister die EE mit beschränkter Haftung und AA deren Geschäftsführer. Er habe daher die Übertretung nach dem Meldegesetz wie angeführt zu verantworten.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 22.09.2020. In der Beschwerde wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass im Straferkenntnis nicht der richtige Bescheidadressat angeführt sei. Der Beschwerdeführer habe keine Wohnung an CC vermietet. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass CC Leasingarbeiter der DD gewesen sei und diesem für die Dauer seiner Tätigkeit an der Adresse 3 in W ein Zimmer zur Verfügung gestellt worden sei. Von Seiten des Arbeitgebers sei CC darauf hingewiesen worden, dass er sich bei der Gemeinde abzumelden habe. Dies sei von ihm auch zugesagt worden, weshalb der Arbeitgeber darauf auch vertraut habe. Eine Abmeldung des CC sei am 03.08.2020, sohin innerhalb der 14 tätigen Frist des § 8 Abs 2 Meldegesetz, erfolgt. Es wurde beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in einen Grundbuchsauszug der Einlagezahl **3 KG **2 W, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister des CC, einen Firmenbuchauszug der DD (FN ) und der EE. (FN ***).

II.Sachverhalt:

Die Liegenschaft in Einlagezahl **3 KG **2 W mit der Anschrift Adresse 3 und Wer Adresse 4 steht im Alleineigentum der DD(FN ***). Unbeschränkt haftender Gesellschafter der nunmehr unter Firmenbuchnummer *** eingetragenen DD ist die EE. (FN ***). Handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE. ist AA, geb xx.xx.xxx. Unterkunftgeber der dem CC zur Verfügung gestellten Unterkunft an der Anschrift Adresse 3, W, war die DD.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend das Eigentum an der Liegenschaft Adresse 3, W, ergibt sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie den eingeholten Firmenbuchauszügen der EE. und der DD.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idgF BGBl I Nr 58/2018 lauten auszugsweise wie folgt:

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9.

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 119/2020, lauten auszugweise wie folgt:

Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.“

V.Erwägungen:

Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. In gegenständlichem Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis wurde zudem eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt.

Zur Sache:

Im Straferkenntnis ist gemäß § 44a Z 1 VStG 1991 die als erwiesen angenommene Tat anzuführen. Bei der Bestrafung außenvertretungsbefugter Organe oder verantwortlicher Beauftragter (§ 9 VStG 1991) muss bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung bei sonstiger Rechtswidrigkeit zum Ausdruck kommen, dass der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird (VwGH 28.03.2008, Zl 2007/02/0147, mwN).

Adressat des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses ist Ing. Rieder Alois. Aus dem Spruch geht nicht hervor, dass diesem die angeführte Verwaltungsübertretung als Geschäftsführer der EEm.b.H., welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DDist, zur Last gelegt wird. Lediglich der Begründung des Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass die DDUnterkunftgeberin ist und sohin diese als juristische Person zur Verantwortung zu ziehen ist. Auch wenn dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis an den Sitz des Unternehmens zugestellt wurde, ist der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend nicht hinreichend genau konkretisiert, dass AA zur Vertretung nach außen berufen ist und sohin gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 strafrechtlich verantwortlich ist.

Der Beschwerdeführer als natürliche Person hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG 1991 das Strafverfahren einzustellen ist und das Straferkenntnis zu beheben ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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