LVwG T LVwG-2020/30/0664-12

LVwG-2020/30/0664-12Landesverwaltungsgericht24.11.2020

Regest

Aufenthaltsbewilligung; <br/>Verhältnismäßigkeitsprüfung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/30/0664-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.30.0664.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der Z Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck Student nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerdeführerin wird ihrem Verlängerungsantrag vom 04.11.2019 entsprechend eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat den von der Beschwerdeführerin persönlich am 04.11.2019 eingebrachten Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck Student gemäß § 64 Abs 1 NAG abgewiesen, weil der als besondere Erteilungsvoraussetzung erforderliche Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) für die gegenständliche Verlängerung nicht vorgelegt wurde und als Studienerfolg in dem der Antragstellung vorausgegangenem Studienjahr lediglich 5 ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen wurden.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 16.03.2020 durch die bevollmächtigten Rechtsanwälte CC und mit dem weiteren Schriftsatz vom 16.03.2020 durch die Rechtsanwälte BB rechtzeitig Beschwerde erhoben.

In der Beschwerdeschrift der Rechtsanwälte CC wurde Folgendes ausgeführt:

„In obiger Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin (Bf) bekannt, dass sie Rechtsanwälte CC, Adresse 2, Y, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretzung beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung

Die Bf erhebt innerhalb offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 17.02.2020, ***, zugestellt wenige Tage später.

Die Bf fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an. Sie macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels verletzt.

1. ) Die Bf bekam am 17.04.2017 von der ÖB DD ihr Visum ausgestellt. Sie kam nach Österreich und bekam am 02.05.2017 die Aufenthaltsberechtigung als Studierende.

Im Mai 2017 hat sie mit dem Deutschkurs ab AI .2. begonnen. Innerhalb der vorgesehenen Zeit hat sie am 16.11.2018 die Deutschprüfung B2 erfolgreich absolviert und wurde mit 16.11.2018 zum ordentlichen Bachelorstudium Psychologie zugelassen.

Im November 2018 hat sie sofort mit dem Studium begonnen. Die von ihr besuchten und für die Prüfungen relevanten Lehrveranstaltungen hatten jedoch bereits Anfang Oktober 2018 begonnen. Damit fehlten ihr die ersten 67 Wochen an Lehrveranstaltungen und konnte sie diesen Rückstand nicht mehr aufholen.

Die Bf versuchte zwar am 09.01.2019 zu den Prüfungen anzutreten, konnte diese aufgrund des zu großen Lernrückstandes aber nicht positiv abschließen. Die nächsten Vorlesungen begann erst wieder im März 2019 und hat die Bf im Sommersemester 2019 die Vorlesungen wiederholt.

Die Prüfung *** (2019S) VO „Einführung in soziologische Perspektiven und Denkweisen" hat sie mit 27.06.2019 abgelegt.

Die Prüfung *** (2019S) VO „Soziologische Perspektiven und Denkweisen - Themen der Gegenwartsgesellschaft" hat sie am 01.10.2019 abgelegt.

Auch wenn die zweite Prüfung erst am 01.10.2019 abgeschlossen werden konnte, bezieht sich diese auf das vorangegangene Sommersemester und sind diese 5 ECTS-Punkte diesem zuzurechnen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die bB daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Bf im Beobachtungszeitraum 01.10.2018 bis 30.09.2019 nicht nur 5 sondern 10 ECTS-Punkte erreichen konnte.

Nur die erfolgreiche Ablegung dieser zwei Prüfungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zur Verfassung der Bachelorarbeit in diesem Studium.

Da die Bf mitten im Wintersemester mit dem Studium begonnen hat und die versäumte Unterrichtszeit nicht mehr nachholen konnte, konnte sie erst mit dem SS 2019 richtig mit dem Studium beginnen. Es liegen daher Gründe vor, die der Einflusssphäre der Bf entzogen, unabwendbar bzw. unvorhersehbar waren. Daher hätte auch trotz Fehlens des Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden müssen.

2. ) Darüber hinaus hätte von der bB anerkannt werden müssen, dass die Bf weitere Lehrveranstaltungen aus den Bachelorstudium für Wirtschaftswissenschaften besucht hat und dabei am 10.01.2020 das PS Einführung in die Betriebswirtschaftslehre mit 3,5 ECTS-Punkte und am 31.01.2020 das Proseminar Grundlagen der Volkswirtschaft mit 3,5 ECTS-Punkte absolviert hat. Diese zusätzlichen 7 ECTS-Punkte hat die bB in keinster Weise mitberücksichtigt.

Auch wenn diese zwei Prüfungen nicht dem Soziologiestudium zugeordnet werden können, dann können diese im Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften abgelegten Prüfungen im Zuge eines angedachten Studienwechsels von Soziologie zu Wirtschaftswissenschaften angerechnet werden. Für diesen Studienwechsel muss sie die zwei oben genannten und bereits bestandenen Prüfungen im Studium Wirtschaftswissenschaften als auch die Prüfung in Mathematik bestehen, die sie am 28.01.2020 noch nicht bestehen konnte.

Sobald auch diese prüfung absolviert ist, kann sie in das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften wechseln. Diese 10,5 ECTS-Punkte werden ihr dann genau so angerechnet werden wie die 10 ECTS-Punkte Soziologie, die im Wirtschaftswissenschaftsstudium als Wahlmodul gelten.

3. ) Weiters muss die Bf ihren Reisepass, der am 27.05.2020 abläuft, zur Z Botschaft nach X schicken, damit dieser verlängert wird. Dieses Passverlängerungsverfahren dauert ca 3 Monate.

Gestützt auf obiges Vorbringen wird daher gestellt nachfolgender

Beschwerdeantrag:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bf der beantragte weitere Aufenthaltstitel für Studierende gemäß § 64 Abs 1 NAG erteilt wird;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“

In der weiteren Beschwerdeschrift vom 16.03.2020 wurde von den Rechtsvertretern BB Folgendes ausgeführt:

„In der umseits näher bezeichneten Rechtssache wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2020 der Beschwerdeführerin zugestellt am 19.02.2020. Binnen somit offenstehender Frist wird dagegen erhoben nachstehende

BESCHWERDE

Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Es wird geltend gemacht der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und dazu Nachstehendes ausgeführt:

Die Mutter der Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit Herrn EE, Adresse 3, W, Initiatorin und Finanzier des Vereins "FF". Der Verein hat speziell die finanzielle Förderung von Mädchen aus wirtschaftlich benachteiligten Familien in V und U, welchen deshalb ein Schulbesuch unmöglich wäre, zum Zweck. Hintergrund der Gründung dieses Vereins war die langjährige Zusammenarbeit zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und Herrn EE. Herr EE war viele Jahre lang für GG in T tätig und die beiden haben gemeinsam das GG V aufgebaut.

Die Beschwerdeführerin hat in V eine englische Eliteschule besucht. Im Sommer 2016 ging sie nach R, um Soziologie ("Humanities") zu studieren.

Im September 2016 fand eine bedeutsame Sitzung der von Ihrer Mutter und Herrn EE gegründeten Wohltätigkeitsorganisation für Tnische Kinder in Q statt. Zu dieser Veranstaltung ist die Beschwerdeführerin gleichermaßen angereist, wie ihre Mutter, und war naturgemäß auch Herr EE persönlich anwesend. In diesem Rahmen wurde von Herrn EE angedacht und schließlich auch umfassend für richtig befunden, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich übersiedelt, um hier zu studieren. Herr EE hat beispielsweise angeboten, für den Fall, dass dies als günstig empfunden wird, für eine geeignete Unterkunft zu sorgen. Für die Beschwerdeführerin war und ist es sehr hilfreich, im fremden Land eine ihr und ihrer Mutter nahestehende Vertrauensperson bei Bedarf verfügbar zu haben.

Wie aus dem bekämpften Bescheid hervorgeht, begann die Beschwerdeführerin dann im Laufe des Sommersemesters 2017 mit dem Studium, zunächst eingeschränkt auf die Zulassung zur Universitätssprachprüfung Deutsch. Auf Grundlage der studienrechtlichen 2 Vorschriften stand ihr für das Erreichen des Studienerfolgs die Zeit bis Ende des Wintersemesters 2018 zur

Verfügung. Tatsächlich hat sie aber bereits am 16.11.2018 die Prüfung "ÖSD Zertifikat B2" bestanden (Beilagen ./1 und .2).

Noch am selben Tag inskribierte sie für das Bachelorstudium Soziologie (Beilage ./3).

Daraus ergibt sich aber, dass, obwohl die Beschwerdeführerin die Deutschprüfung innerhalb der vorgegebenen Frist absolviert hatte, sie bereits das halbe Wintersemester versäumt hatte. Insoweit stellt es eine falsche rechtliche Beurteilung dar, wenn auf den im Bescheid angeführten "maßgeblichen Zeitraum" 01.10.2018-30.09.2019 abgestellt wird; aus Sicht des möglichen Studienerfolgs müsste der "maßgebliche" Zeitraum mit dem Zeitraum, welcher für die Absolvierung der Deutschprüfung offenstand, synchronisiert werden, und somit bis Ende des Wintersemesters 2019 laufen.

Die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Zeit war zu kurz, als dass sie am 09.01.2019 die VO Einführung in soziologische Perspektiven und Denkweisen positiv hätte absolvieren können.

Sie hat dann aber im Sommersemester drei Prüfungen aus ihrer Studienrichtung positiv absolviert, nämlich am 27.06.2019 VO Einführung der in soziologische Perspektiven und Denkweisen, am 01.10.2019 VO Soziologische Perspektiven und Denkweisen - Themen der Gegenwartsgesellschaft und, wiederum am 01.10.2019, Soziologische Perspektiven und Denkweisen (Beilage ./3).

Ein weiterer Fehler in der rechtlichen Beurteilung liegt darin, dass diese am 01.10.2019 absolvierten Prüfungen nicht als in den "maßgeblichen Zeitraum" fallend beurteilt werden. Universitätsorganisatorisch gehören diese Prüfungen, wie sich aus der Bestätigung des Studienerfolges in Beilage ./3 und vor allem aus dem Schreiben Prof. JJ vom 18.11.2019 in Beilage ,/5 ergibt, zum Sommersemester 2019. Die Studenten haben auf die konkrete Terminisierung der Prüfungstage keinen Einfluss, es ist aber der konkrete Tag auch ganz einfach unerheblich; von Relevanz ist nur, ob ein Prüfungstermin organisatorisch zum vorangegangenen Sommersemester, oder aber zum nachfolgenden Wintersemester gehört.

Obwohl die Beschwerdeführerin nunmehr einen nicht mehr unerheblichen Teil des Soziologiestudiums erfolgreich absolviert hat, hat sie im Lauf der Zeit erkannt, dass tatsächlich ihr eigentliches Interesse und ihre Stärken in einem Wirtschaftsstudium liegen. Da Sie derzeit für ein anderes Studium zugelassen ist, ist der Umstieg nicht ganz einfach, 3 aber tatsächlich auch alles andere als unmöglich und können in dieser Studienrichtung bereits abgelegte Prüfungen (siehe insbesondere Beilage ./3) dann unkompliziert anerkannt werden (Beilage .16, Schreiben von Prof. KKvom 26.06.2019). Als Grundvoraussetzung muss bei nächster Gelegenheit "PS Mathematik" erfolgreich absolviert werden. Die Beschwerdeführerin hat bereits Teilprüfungen aus Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft positiv erledigt. Die nächsten Prüfungen stehen im April an, im Juni folgt dann PS Mathematik. Die Beschwerdeführerin konsumiert Nachhilfeunterricht, um diese Teilprüfung positiv abschließen zu können. Für das Sommersemester 2020 ist die Beschwerdeführerin bereits für Wirtschaftsfremdsprache (Englisch, was ihr sehr leicht fallen wird) und Statistische Datenanalyse inskribiert.

Bei richtiger und umfassender rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts liegt der nach den Vorschriften zu fordernde Studienerfolg im richtig anzusetzenden Zeitraum tatsächlich vor; selbst wenn dies im letzten Detail nicht der Fall sein sollte, so liegen jedenfalls die Umstände vor, unter denen der vom Gesetz eingeräumte Ermessensspielraum dahingehend anzuwenden ist, dass die Aufenthaltsbewilligung verlängert wird.

Es werden daher gestellt nachstehende

ANTRÄGE

  1. Auf dahingehende Abänderung der angefochtenen Entscheidung, dass der beantragten Verlängerung der erteilten Aufenthaltsbewilligung Student Folge gegeben wird;

  2. eventualiter darauf, die angefochtene Entscheidung im gesamten Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen;

  3. die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird ausdrücklich beantragt.

Gemeinsam mit dieser Beschwerde werden nachstehende Urkunden vorgelegt

  • Beilage ./1: Mitteilung Universität Y vom 19.01.2017

  • Beilage ./2: Zertifikat vom 16.11.2018

  • Beilage ./3: Bestätigung des Studienerfolges vom 24.02.2020

  • Beilage ./4: Universität Y - Studienblatt und Studienzeitbestätigung vom 24.02.2020

  • Beilage ./5: Schreiben Universität Y vom 18.11.2019

  • Beilage./6: Schreiben Prof. KK vom 26.06.2019“

Auf Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol bei den beiden bevollmächtigten Rechtsvertretern, die jeweils unabhängig voneinander für die Beschwerdeführerin Beschwerdeschriften mit Datum 16.03.2020 einbrachten, teilte Herr Rechtsanwalt BB mit Schriftsatz vom 14.04.2020 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens von den Rechtsanwälten BB vertreten werde und an diese Kanzleigemeinschaft die Zustellungen erfolgen mögen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.06.2020, Zahl LVwG-2020/30/0664-2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil der für das zur Beurteilung heranzuziehende Studienjahr 2018/2019 erforderliche Studienerfolg von 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden nicht nachgewiesen wurde. Die belangte Behörde habe daher der Bestimmung des § 25 Abs 3 NAG entsprechend der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Vorliegen besonderer Erteilungsvoraussetzungen, nämlich des gemäß § 64 Abs 2 NAG nachzuweisenden Studienerfolges, zu Recht abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 15.09.2020, Zahl Ra 2020/22/0173-9, das abweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.06.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte begründend aus, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die Richtlinie (EU) 2016/801 anzuwenden sei. Gemäß Art 21 Abs 7 der zitierten Richtlinie, die bis 23. Mai 2018 ins nationalen Recht umzusetzen war, sind unter anderem bei Studenten bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Es sei somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben – im vorliegenden Fall des Nachweises eines Studienerfolges im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten – einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen (VwGH 03.06.2020, Ra 2020/22/044).

Aufgrund der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof wurde am 03. November 2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sind die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter erschienen.

Die Beschwerdeführerin gab auf Befragung Folgendes an:

„Ich lege den geforderten Studiennachweis über die Inskription für das Wintersemester 2020/2021 vor. Ich habe das Bachelorstudium Soziologie inskribiert. Im Studienjahr 2019/2020 habe insgesamt 15 ECTS-Punkte für das Bachelorstudium Soziologie laut vorgelegter Bestätigung des Studienerfolges erworben. Weiteres habe ich als Vorbereitung für die Inskription und für die Zulassung für das geplante wirtschaftswissenschaftliche Bachelorstudium Prüfungen in Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft gemacht. Insgesamt habe ich Prüfungen im Ausmaß von 28 ECTS-Punkten im abgelaufenen Studienjahr laut vorgelegter Bestätigung erfolgreich absolviert. Ich muss für das geplante wirtschaftswissenschaftliche Studium noch Vorlesungen in Mathematik und VWL absolvieren. Die erforderlichen Prüfungen habe ich schon gemacht. Es ist geplant, dass ich dann ab dem Sommersemester 2021 sowohl das Bachelorstudium Soziologie als auch das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften als Doppelstudium studieren werde. Die im abgelaufenen Studienjahr absolvierten Prüfungen im Ausmaß von 28 ECTS Punkten werden mir dann auch im wirtschaftswissenschaftlichen Studium angerechnet. Zurzeit bin ich nur für das Bachelorstudium Soziologie inskribiert. Beabsichtigt ist, das Soziologiestudium parallel zum zukünftigen wirtschaftswissenschaftlichen Studium fortzusetzen. Für mich ist es im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig, wenn mir wegen einem fehlenden ECTS-Punkt im Soziologiestudium und trotz 28 ECTS-Punkten im wirtschaftswissenschaftlichen Studium, das noch nicht inskribiert werden kann, ein nicht ausreichender Studienerfolg, der zur Ablehnung der begehrten Aufenthaltsbewilligung führen würde, attestiert werden würde. Ich möchte festhalten, dass ich im Sommersemester 2020 auch zwei Übungen für das Soziologiestudium gemacht habe und zwar Übungen zum Thema Statistik und zum Thema Geschlechtsforschung. Die abschließenden Prüfungen, die mit insgesamt 10 ECTS-Punkten in das Bachelorstudium Soziologie eingeflossen wären, wurden von mir leider nicht bestanden. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass nach Inkrafttreten der Corona-Maßnahmen ab Mitte März 2020 das Studieren nicht mehr so einfach war. Es sind Praxisübungen vor Ort ausgefallen, auch war Lernen mit Kollegen nicht mehr in der gewohnten Form möglich. Es wurde auf Distance-Learning umgestellt. Auch die Prüfungen mussten online absolviert werden. Dies hat auch sicherlich dazu beigetragen, dass die beiden Prüfungen nicht positiv abgeschlossen werden konnten. Diese beiden noch fehlenden bzw nicht bestandenen Prüfungen werden im Wintersemester 2020/2021 dann hoffentlich positiv abgelegt werden. Auch die Corona-Krise hat sicher auch dazu beigetragen, dass es mir nicht möglich war, diesen noch fehlenden einen ECTS-Punkt im abgelaufenen Studienjahr für das Bachelorstudium Soziologie erfolgreich nachzuweisen.

Deshalb scheint mir eine Ablehnung einem fehlenden ECTS-Punkt als unverhältnismäßig.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen möchte ich angeben, dass ich wie von Anfang an bei meinem Unterstützer, Herrn EE, in W, Adresse 3, wohne. Ich werde dort unentgeltlich untergebracht. Für meinen Lebensunterhalt sorgt meine Mutter in V und Herr EE, der sich hierfür verpflichtet hat. Ich habe keinerlei finanziellen Probleme, keine Schulden, habe ausreichend Mittel um das Studium fortzusetzen. Mein Lebensunterhalt ist für Studienzwecke ausreichend abgesichert. Es hat sich da auch seit meiner Einreise nichts geändert. Ich bin auch krankenversichert bei der Österreichischen Gesundheitskasse ÖGK. Ich besitze auch eine diesbezügliche Versicherungskarte. Ich habe mir auch sonst nichts zu Schulden kommen lassen. Ich bin unbescholten. Mein Z Reisepass ist am 27.05.2020 abgelaufen. Ich habe bereits rechtzeitig vorher und zwar im Februar 2020 bei der Z Botschaft in X in der P um die Ausstellung eines neuen Z Reisepasses angesucht. Coronabedingt hat sich das Verfahren jetzt hingezogen. Ich habe den neuen Z Reisepass noch nicht zurückerhalten. Der Z Reisepass wird in V ausgestellt und an die Z Botschaft nach X gesandt. Von dort wird er dann mir zugestellt. Laut meinen Recherchen müsste dieser Z Reisepass in den nächsten Tagen bei mir einlangen. Ich werde eine Ablichtung des neuen Reisepasses unverzüglich über meinen Rechtsvertreter dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorlegen. Zum meinem Unterhalt möchte ich anführen, dass ich monatlich Euro 1.100,00 bar von Herrn EE ausbezahlt bekomme. Ich habe auch ein Girokonto bei der LL O-W. Über dieses Konto tätige ich die Überweisungen. Ich habe auch eine Bankomatkarte für dieses Konto. Meine Mutter und Herr EE sind in einer gemeinsamen Charity-Organisation tätig. Sie kommt ein bis zweimal pro Jahr auch nach Österreich zu Herrn EE und dort gibt sie ihm dann auch das Geld, das dann mir zur Verfügung gestellt wird. Nach Abschluss des Studiums will ich bei der Organisation meiner Mutter in V einsteigen und mit ihr zusammen in dieser Organisation arbeiten. Ein zukünftiger Aufenthalt in Österreich ist zurzeit nicht angedacht.“

Dargetan wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Aufenthaltsakt. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Der Rechtsvertreter beantragte für die Nachreichung des Nachweises über den neu ausgestellten Z Reisepass eine Frist von 4 Wochen ab Erhalt der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls. Dem Beweisantrag wurde stattgegeben. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf das bisherige Verfahren und beantragte, dass der Abweisungsbescheid aufgehoben und die beantragte Aufenthaltsbewilligung als Studentin für die Dauer von einem Jahr erteilt werden möge.

Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren wurde mit Bestätigung des Studienerfolges vom 05.09.2020 nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2019/2020, also im Zeitraum vom 01.10.2019 bis 30.09.2020, anrechenbare Prüfungen im Ausmaß von 15 ECTS-Punkten und in nicht dem inskribierten Soziologiestudium zugeordnete Prüfungen im Bereich Wirtschaftswissenschaften im Zeitraum vom 10.01.2020 bis 26.06.2020 Prüfungen im Ausmaß von 28 ECTS-Punkten positiv absolvierte. Die Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2020/2021 für das Bachelor-Studium Soziologie an der Universität Y wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegt und der Verhandlungsschrift angeschlossen. Mit Eingabe vom 12.11.2020 wurden weiters Kopien des zwischenzeitlich neu ausgestellten Z Reisepasses übermittelt. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen am 16. Juni 2020 in Nausgestellten und bis 15. Juni 2025 gültigen Reisepass mit der Nummer EP6187226.

Aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt und dem durchgeführten Beschwerdeverfahren ergibt sich nunmehr folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Z Staatsangehörige und somit Fremde und Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs 2 Z 1 und 6 NAG. Die Beschwerdeführerin hat am 14.01.2017 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studentin bei der Österreichischen Botschaft in N eingebracht und wurde ihr von der belangten Behörde erstmals eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende mit Gültigkeit vom 02.05.2017 bis 02.05.2018 erteilt. Vom Bürgermeister der Stadt Y wurde die Aufenthaltsbewilligung für Studierende mit einer Gültigkeit vom 03.05.2018 bis 03.11.2018 (erstmals) verlängert. Die Aufenthaltsbewilligung für Studierende wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde mit einer Gültigkeit vom 04.11.2018 bis 04.11.2019 neuerlich verlängert. Am 04.11.2019 hat die Beschwerdeführerin persönlich und rechtzeitig einen neuerlichen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – Student bei der belangten Behörde eingebracht. Dem Antrag waren die für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach dem NAG erforderlichen Beilagen beigegeben. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG, insbesondere verfügt die Beschwerdeführerin über die erforderlichen finanziellen Mittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz für einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin hat und wird zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 11 Abs 2 Z 4 NAG führen. Zwingende Erteilungshindernisse im Sinne des § 11 Abs 1 NAG liegen nicht vor und ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus dem vorgelegten Behördenakt bzw aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Bei der gegenständlichen Entscheidung ist das Studienjahr 2019/2020, das am 01.10.2019 begann und am 30.09.2020 endete, heranzuziehen. Aus der vorgelegten Bestätigung des Studienerfolgs für das inskribierte Bachelor-Studium Soziologie ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum vom 01.10.2019 bis 30.09.2020 beurteilte Prüfungen im Umfang von 15 ECTS-Anrechnungspunkten für das Bachelor-Studium Soziologie und weiters Prüfungen für ein zukünftiges wirtschaftswissenschaftliches Studium im Umfang von 28 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich abgelegt hat. Ein Studienerfolgsnachweis nach § 74 Abs 6 UG der Universität Y wurde nicht vorgelegt, da im zu beurteilenden Studienjahr 2019/2020 betreffend den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 30.09.2019 positiv beurteilten Prüfungen im inskribierten Studium im Umfang von 15 und nicht von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten abgelegt worden.

II.Gesetzliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz:

„§ 64

Studenten

(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.

(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.

(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung-NAG-DV:

„§ 8

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:

a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;

b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;

c)im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;

d)im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;

e)gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;

…“

Universitätsgesetz 2002 (UG):

„§ 74

Zeugnisse

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

…“

Art 21 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogramm oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-Pair-Tätigkeit lautet auszugsweise:

„Artikel 21

Gründe für die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln

(1) Die Mitgliedstaaten entziehen einen Aufenthaltstitel oder verweigern gegebenenfalls eine Verlängerung, wenn…

(2) Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn

a) …

f) bei Studenten die zeitlichen Beschränkungen des Zugangs zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 24 nicht eingehalten werden oder wenn der Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis macht.

(3) …

(7) Unbeschadet des Absatzes 1 muss jede Entscheidung, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder dessen Verlängerung zu verweigern, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Verfahren das seiner Entscheidung vorausgehende Studienjahr zu beurteilen, das ist nunmehr das Studienjahr 2019/2020, das am 01.10.2019 begann und am 30.09.2020 endete. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles erfüllt und wurde seitens der belangten Behörde auch diesbezüglich im Akt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts Anderes ausgeführt. Entgegen der Bestimmung des § 25 Abs 3 NAG ist im konkreten Verfahren bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des zweiten Teiles dann der Antrag nicht ohne weiteres abzuweisen, sondern unter Berücksichtigung des noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzten Artikel 21 Abs 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 zu prüfen, ob die Verpflichtung zum Nachweis eines ausreichenden Studienerfolges im Studienjahr 2019/2020 für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig gewesen ist.

Die Beschwerdeführerin hat im Studienjahr 2019/2020 einen Studienerfolg im Ausmaß von 15 der erforderlichen 16 ECTS-Punkten nachgewiesen. Weiters wurden im Beurteilungszeitraum noch Prüfungen im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich im Ausmaß von 28 ECTS-Punkten nachgewiesen. Im inskribierten Bachelor-Studium Soziologie fehlt lediglich ein ECTS-Punkt auf die geforderten 16 ECTS-Punkte. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargetan, dass sie durch die „Corona-Pandemie“ und deren Auswirkungen im universitären Bereich ab Mitte März 2020 in ihrem Studienerfolg beeinträchtigt wurde, da Lehrveranstaltungen und Übungen vor Ort ausgefallen oder nicht mehr in der gewohnten Form möglich waren, auf Distance-Learning umgestellt wurde und Prüfungen online absolviert werden mussten und schließlich zwei einschlägige Prüfungen nicht positiv abgelegt werden konnten. Die diesbezüglichen Ausführungen sind nachvollziehbar und haben die nicht vorhersehbaren Auswirkungen der „Corona-Pandemie“ auch Schüler und Studenten besonders getroffen und in ihrer persönlichen Ausbildung, bei der Erreichung von Ausbildungszielen und bei der Ablegung von Prüfungen massiv beeinträchtigt. Auch wenn die neben dem inskribierten Soziologiestudium absolvierten Prüfungen im Ausmaß von 28 ECTS-Punkten nicht unmittelbar herangezogen und angerechnet werden können und den erforderlichen Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 UG nicht ersetzen, sind sie jedoch ein mehr als deutlicher Hinweis darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet primär Studien- und Fortbildungszwecken auf universitärem Niveau dient.

Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des gegenständlichen Einzelfalles und des Grundsatzes der Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art 21 Abs 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 wäre die Verweigerung der Verlängerung der beantragten Aufenthaltsbewilligung „Student“ als unverhältnismäßig für die Beschwerdeführerin anzusehen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten Überlegungen war daher der Beschwerde stattzugeben und die beantragte Aufenthaltsbewilligung gemäß § 20 Abs 1 NAG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn ein Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall - durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Falle unzulässig, da keine Rechtsfrage im iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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