LVwG T LVwG-2020/26/1183-8; LVwG-2020/26/1184-6

LVwG-2020/26/1183-8; LVwG-2020/26/1184-6Landesverwaltungsgericht23.11.2020

Regest

Betriebsfeuerwehr; <br/>Unzuständigkeit der belangten Behörde;<br/>Behebung;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/26/1183-8; LVwG-2020/26/1184-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.26.1183.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die beiden Beschwerden der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen die zwei Bescheide

a)des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.02.2020, Zl ***, und

b)des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 21.02.2020, Zl ***,

betreffend eine Angelegenheit nach dem Landes-Feuerwehrgesetz 2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Den beiden Beschwerden wird Folge gegeben und werden die beiden angefochtenen Bescheide wegen Unzuständigkeit der belangten Behörden behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.02.2020 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft auf der Rechtsgrundlage des § 8 Abs 2 und Abs 4 Landes-Feuerwehrgesetz 2001 für den Betriebsstandort Y-X zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichtet, dies unter Beachtung nachfolgender Auflagen:

1. Die Betriebsfeuerwehr AA-X ist auf dem Betriebsgelände der Fa. AA GmbH in Y einzurichten.

2. Die Betriebsfeuerwehr AA-X ist durch Heranziehung von zumindest 50 zum Feuerwehrdienst ausgebildeter Personen zu bilden (Aktivstand).

3. Die Betriebsfeuerwehr AA-X hat aus mindestens 2 hauptberuflichen Feuerwehrmännern und zusätzlich einem hauptberuflichen Einsatzleiter zu bestehen, welche bei der Fa. AA GmbH beschäftigt sein müssen.

4. Der Einsatzleiter der Betriebsfeuerwehr AA-X hat über eine technische Ausbildung zu verfügen.

5. Die Einsatzbereitschaft der Betriebsfeuerwehr AA-X muss an den Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen durchgehend in einer Mindestmannschaftsstärke von 10 zum Feuerwehrdienst ausgebildeten Personen gegeben sein.

6. Die Betriebsfeuerwehr AA-X ist mit der für die besonderen Betriebsverhältnisse der Fa. AA GmbH notwendigen Ausrüstung und Gerätschaften auszustatten.

7. Die Betriebsfeuerwehr AA-X ist zumindest mit folgenden Fahrzeugen auszurüsten:

1 Kommandofahrzeug

1 Tanklöschfahrzeug

1 Groß-Tanklöschfahrzeug (Fassungsvermögen mind. 8.000 l Wasser und 500 l Schaum)

1 Löschfahrzeug

1 Lastfahrzeug

1 Mannschaftstransportfahrzeug

Die Auftragsbestätigung für das neu anzuschaffende Groß-Tanklöschfahrzeug ist bis 31.07.2020 unaufgefordert dem Bürgermeister der Gemeinde Y vorzuweisen.

8. Es ist eine jährliche Einsatzstatistik bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an den Bürgermeister der Gemeinde Y schriftlich zu übermitteln. (***).

9. Pro Jahr ist zumindest eine gemeinsame Übung mit der Freiwilligen Feuerwehr UnterY abzuhalten.

Mit dem ebenfalls bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 21.02.2020 wurde die rechtsmittelwerbende Gesellschaft auf der Rechtsgrundlage des § 8 Abs 2 Landes-Feuerwehrgesetz 2001 für den Betriebsstandort Z ebenso zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichtet, und zwar unter Beachtung nachstehender Auflagen:

1. Die Betriebsfeuerwehr AA-Z ist auf dem Betriebsgelände der Fa. AA GmbH in Z einzurichten.

2. Die Betriebsfeuerwehr AA-Z ist durch Heranziehung von zumindest 65 zum Feuerwehrdienst ausgebildeter Personen zu bilden (Aktivstand).

3. Die Betriebsfeuerwehr AA-Z hat aus mindestens 5 hauptberuflichen Feuerwehrmännern und zusätzlich einem hauptberuflichen Einsatzleiter zu bestehen, welche bei der Fa. AA GmbH beschäftigt sein müssen.

4. Der Einsatzleiter der Betriebsfeuerwehr AA-Z hat über eine chemische Ausbildung zu verfügen.

5. Die Einsatzbereitschaft der Betriebsfeuerwehr AA-Z muss an den Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen durchgehend in einer Mindestmannschaftsstärke von 10 zum Feuerwehrdienst ausgebildeten Personen gegeben sein.

6. Die Betriebsfeuerwehr AA-Z ist mit der für die besonderen Betriebsverhältnisse der Fa. AA GmbH notwendigen Ausrüstung und Gerätschaften auszustatten.

7. Die Betriebsfeuerwehr AA-Z ist zumindest mit folgenden Fahrzeugen auszurüsten:

1 Kommandofahrzeug

1 Tanklöschfahrzeug

1 Großtanklöschfahrzeug

1 Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung

1 Lastfahrzeug mit Kran

1 Gefahrstofffahrzeug

1 Mannschaftstransportfahrzeug

8. Es ist eine jährliche Einsatzstatistik bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an den Bürgermeister der Marktgemeinde Z schriftlich zu übermitteln (***).

Die beiden belangten Behörden begründeten ihre Verpflichtungsbescheide in etwa gleichlautend damit, dass über Anregung der Gewerbebehörde die derzeit auf freiwilliger Basis bestehenden Betriebsfeuerwehren an den Standorten Y und Z angesichts der umfangreichen Schutzfunktionen dieser Betriebsfeuerwehren in den Bereichen des Gewerberechts, des Brandschutzes, des Gewässerschutzes und des Katastrophenschutzes nunmehr auf eine rechtlich verpflichtende Basis gestellt werden sollen.

Bei den betroffenen Betrieben an den Standorten Y und Z handle es sich grundsätzlich um Betriebe im Sinne des § 8 Abs 2 Landes-Feuerwehrgesetz, mithin um Betriebe mit Anlagen von besonderer Bedeutung für die Wirtschaft und den Verkehr des Landes, die wegen ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brand- oder Katastrophenschutzes bedürften, weshalb leistungsfähige und entsprechend den Betriebsverhältnissen ausgerüstete Betriebsfeuerwehren aufzustellen seien.

Die Notwendigkeit, für die Standorte Y und Z Betriebsfeuerwehren rechtlich verpflichtend einzurichten, würde sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten zweifelsfrei ergeben.

Gegen diese beiden Bescheide einerseits des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.02.2020 sowie andererseits des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 21.02.2020 richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden der AA GmbH jeweils vom 29.05.2020, mit welchen die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die ersatzlose Aufhebung der beiden angefochtenen Bescheide beantragt wurden.

In eventu wurde begehrt, die beiden bekämpften Bescheide dahingehend abzuändern, dass die eine konkrete Ausgestaltung der Betriebsfeuerwehren regelnden Auflagenpunkte ersatzlos behoben werden.

Weiters in eventu wurde beantragt, die zwei angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Rechtssachen zur Verfahrensergänzung und Erlassung neuer Bescheide an die beiden belangten Behörde zurückzuverweisen.

Die beiden Rechtsmittel wurden dabei in etwa gleichermaßen damit begründet, dass die beiden belangten Behörden unzuständigerweise eingeschritten seien.

Der Betrieb der AA GmbH falle nämlich unter die Zuständigkeitsregelung des § 8 Abs 6 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001, wonach bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken würden, die Zuständigkeit zur Vorschreibung einer Betriebsfeuerwehr auf die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übergehe.

Der Begriff des „Betriebs“ sei im Gesetz zwar nicht definiert, doch ergäbe sich aus diversen Bestimmungen des Gesetzes klar, dass damit der Rechtsträger des Unternehmens und damit auch der Betriebsfeuerwehr gemeint sei, wobei etwa auf die Bestimmungen des § 1 Abs 4, des § 14 Abs 1 sowie des § 26 Abs 7 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001 verwiesen werde.

„Betrieb“ im Sinne des Tiroler Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 sei(en) daher im Gegenstandsfall nicht die (rechtlich unselbständigen) Unternehmensstandorte in Y und in Z, sondern die Beschwerdeführerin selbst. Die genannten Standorte erstreckten sich über mehrere Gemeinden, welche sich alle im Bezirk Kufstein befänden, womit die Bezirkshauptmannschaft Kufstein für die Erlassung der angefochtenen Bescheide zuständig gewesen wäre.

Auch in praktischer Hinsicht mache eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde durchaus Sinn. Die beiden Standorte in Z und in Y würden als ein gemeinsames Unternehmen geführt, sodass im Falle einer Zuständigkeit der Bürgermeister der betreffenden Gemeinden ein laufender Abstimmungsbedarf zwischen diesen und der Bezirkshauptmannschaft als zuständiger Gewerbebehörde bestünde, was der Gesetzgeber mit seiner Regelung in § 8 Abs 6 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001 hintanhalten wollte.

Überdies machte die Rechtsmittelwerberin mehrere näher dargelegte Verfahrensmängel der beiden belangten Behörde geltend.

In inhaltlicher Hinsicht trat sie den beiden bekämpften Bescheiden mit umfangreichen Ausführungen entgegen.

Schließlich beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft die Einvernahme zweier näher bezeichneter Zeugen zum Beweisthema der Verletzung ihres Parteiengehörs in den erstinstanzlichen Verfahren.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 15.09.2020 die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durch. In deren Rahmen wurde insbesondere der Landesfeuerwehrinspektor als Sachverständiger für Brand- und Katastrophenbekämpfung zur Sache näher befragt.

In der Verhandlung wurde den erschienenen Verfahrensparteien und auch der mitbeteiligten Bezirkshauptmannschaft Kufstein die Gelegenheit eingeräumt, die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte – insbesondere zur Frage der Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Regelung des § 8 Abs 6 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001 – argumentativ auszuführen.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesachen sind zwei Administrativverfahren, die von den Bürgermeistern der Gemeinde Y sowie der Marktgemeinde Z mit dem Ergebnis geführt worden sind, dass die Beschwerdeführerin zur Einrichtung zweier Betriebsfeuerwehren an den Betriebsstandorten in Y sowie in Z verpflichtet wurde.

Die Rechtsmittelwerberin betreibt an ihren Standorten in den Gemeinden Y und Z Produktionsstätten zur Herstellung umfangreicher pharmazeutischer und biotechnologischer Wirkstoffe und Fertigprodukte, daneben wird an den beiden genannten Standorten auch Entwicklung, Registrierung und Vertrieb von Arzneimitteln vorgenommen.

Mit über 4.000 Mitarbeiter ist die beschwerdeführende Gesellschaft einer der größten Arbeitgeber der Region.

Die beiden Standorte der Rechtsmittelwerberin in Y und in Z sind in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht eng miteinander verflochten.

So besteht nicht nur eine einheitliche Geschäftsführung, sondern ist auch unterhalb der Geschäftsführerebene keine getrennte Standortleitung (für Y und Z) vorhanden. Zahlreiche Abteilungen sind standortübergreifend aufgestellt.

Mit den Arbeitnehmern wird standardmäßig „Z/Y“ als Dienstort vereinbart.

Ein Über- bzw Unterordnungsverhältnis zwischen den beiden Standorten in Y und in Z besteht nicht. An beiden Standorten werden schwerpunktmäßig Tätigkeiten im Bereich der pharmazeutischen Herstellung und Entwicklung erbracht, wobei am Standort Y hauptsächlich biopharmazeutische Wirkstoffe und Fertigformen hergestellt werden und in Z sowohl Antibiotika als auch Biologika bzw Biosimilars.

Die Herstellungsschritte ergänzen sich dabei zum Teil insofern, als teilweise an einem Standort produzierte Wirkstoffe am anderen Standort zu fertigen Arzneimitteln weiterverarbeitet werden. Lagerkapazitäten werden gemeinsam genutzt und erfolgt ein gemeinsamer Einkauf.

Die beiden Standorte der Beschwerdeführerin in Y und in Z sind

15 Kilometer über die Inntal-Autobahn A12 mit 15 Autominuten,

16,7 Kilometer über die Landesstraße mit 22 Autominuten und

15,8 Kilometer über die Bundesstraße B 171 mit 23 Autominuten

voneinander entfernt.

An beiden Standorten wird mit verschiedenen Chemikalien gearbeitet, wobei der Standort in Z den Regelungen für Seveso-Betriebe unterliegt.

Aus der Tätigkeit mit Chemikalien resultieren naturgemäß Gefahren, dies an beiden Standorten.

Um diesen Gefahren bestmöglich zu begegnen und nicht ausschließbare Schadensereignisse wirkungsvoll bekämpfen zu können, sind an beiden Standorten der Rechtsmittelwerberin in Y und in Z Betriebsfeuerwehrkräfte mit entsprechenden technischen Geräten und Einsatzmitteln zur Brand- und Katastrophenbekämpfung vorhanden.

Die auf einem der beiden Standorte der beschwerdeführenden Gesellschaft in Y und in Z vorgehaltenen Betriebsfeuerwehr-Mannschaften, technischen Einsatzgeräte und Einsatzmittel können bei einem Schadensereignis auf dem anderen Standort – von der Erstbekämpfung des Ereignisses abgesehen – bei der Brand- und Katastrophenbekämpfung unterstützend bei der weiteren Ereignisbekämpfung eingesetzt werden, insbesondere wenn es um Spezialaufgaben bei der Ereignisbekämpfung mit Chemikalien geht, welche Spezialaufgaben von den freiwilligen Feuerwehren der umliegenden Gemeinden nicht gleichwertig erbracht werden können.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage, aus den eigenen Darstellungen der beschwerdeführenden Gesellschaft zu ihren Tätigkeiten auf ihren beiden Produktionsstandorten in Y und in Z und schließlich aus den plausiblen Fachausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Landesfeuerwehrinspektors ergibt.

So geht etwa der Verfahrensgegenstand sehr deutlich aus den vorliegenden Aktenunterlagen hervor.

Die Feststellungen zu den Tätigkeiten der Rechtsmittelwerberin auf ihren beiden Standorten in Y und in Z beruhen vornehmlich auf den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu.

Gegen die diesbezüglichen Darlegungen der Rechtsmittelwerberin bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keinerlei Bedenken, das Landesverwaltungsgericht Tirol geht vorliegend davon aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Angaben zu ihren Tätigkeiten auf den beiden verfahrensgegenständlichen Standorten wahrheitsgemäß gemacht hat.

Die übrigen Verfahrensparteien sind den Tätigkeitsschilderungen der Rechtsmittelwerberin auch nicht entgegengetreten.

Dass die an einem der beiden verfahrensgegenständlichen Standorte der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Betriebsfeuerwehr-Mannschaften, technischen Einsatzgeräte und Einsatzmittel zur Bekämpfung eines Schadensereignisses am anderen Standort herangezogen werden können, dies unter weiterer Berücksichtigung des eigenen Standortschutzes, hat der Landesfeuerwehrinspektor als dem Rechtsmittelverfahren beigezogener Sachverständiger für Brand- und Katastrophenbekämpfung sehr überzeugend und plausibel dargelegt.

Der Landesfeuerwehrinspektor hinterließ beim erkennenden Verwaltungsgericht den Eindruck, dass er zum einen über hohe Fachkompetenz und zum anderen zufolge eines von ihm durchgeführten Ortsaugenscheines an beiden Standorten auch über sehr gute Kenntnisse über die möglichen Brand- und Katastrophengefahren bei den beiden Produktionsstandorten der Rechtsmittelwerberin verfügt.

Den Fachbeurteilungen des Sachverständigen sind die Verfahrensparteien anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.09.2020 auch nicht wirklich entgegengetreten.

Somit konnte das entscheidende Verwaltungsgericht die unwidersprochen gebliebenen Fachausführungen des Landesfeuerwehrinspektors seiner Rechtsmittelentscheidung ohne Bedenken zugrunde legen.

IV.Rechtslage:

Die beiden belangten Behörden haben die zwei angefochtenen Entscheidungen auf die Regelungen des § 8 Abs 2 und Abs 4 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001, LGBl Nr 92/2001, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 144/2018, gestützt.

Die Rechtsmittelwerberin bezieht sich mit ihrer Unzuständigkeitseinrede auf § 8 Abs 6 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001.

Die angeführten Bestimmungen haben folgenden Inhalt:

„§ 8

Errichtung von Betriebsfeuerwehren

(1) Betriebe können zur Erhöhung des Betriebsbrandschutzes eine Betriebsfeuerwehr errichten. Sie ist der Betriebsleitung unterstellt.

(2) Betriebe mit Anlagen von besonderer Bedeutung für die Wirtschaft und den Verkehr des Landes, die wegen ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brand- oder Katastrophenschutzes bedürfen, haben eine leistungsfähige und den Betriebsverhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Die Verpflichtung der einzelnen Betriebe zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr hat, soweit nicht § 12 in Betracht kommt, der Bürgermeister nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors und der Wirtschaftskammer Tirol mit Bescheid auszusprechen.

(3) Die Betriebsfeuerwehr ist durch Heranziehung zum Feuerwehrdienst geeigneter Angehöriger des Betriebes zu bilden. Mitglieder der Betriebsfeuerwehr dürfen der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr nur dann angehören, wenn es aus feuerwehrtechnischen oder organisatorischen Gründen geboten scheint.

(4) Die Betriebsfeuerwehr muss, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist, auch außerhalb der Betriebszeit verfügbar sein. Dies hat der Bürgermeister mit Bescheid festzulegen.

(5) Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben und Befugnisse der anderen Feuerwehren nicht berührt.

(6) Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach den Abs. 1 und 4 zukommen, wahrzunehmen.“

V.Erwägungen:

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat Unzuständigkeit der beiden belangten Behörden geltend gemacht, die die zwei in Beschwerde gezogenen Entscheidungen erlassen haben, sodass sich das entscheidende Verwaltungsgericht vorweg mit der Frage der Zuständigkeit auseinanderzusetzen hat.

Die Beschwerdeführerin bezieht sich im Zusammenhang mit ihrer Unzuständigkeitseinrede auf die Bestimmung des § 8 Abs 6 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001 und trug vor, diese Bestimmung sei dahingehend auszulegen, dass in Ansehung des Begriffes „Betrieb“ ausschließlich auf den Rechtsträger des Unternehmens abzustellen sei. Nachdem die beiden verfahrensgegenständlichen Standorte in Y und in Z derselben Rechtsträgerin, nämlich der AA GmbH, zuzuordnen seien und sich die beiden Standorte zudem in verschiedenen Gemeinden des Bezirks Kufstein befänden, sei für die verpflichtende Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr und deren nähere Ausgestaltung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist bei einer Interpretation auch im öffentlichen Recht nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang, wobei grundsätzlich danach zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen ist mithin der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung der Vorrang einzuräumen, sodass zunächst nach dem Wortsinn zu fragen ist, wobei hier die Heranziehung einer gängigen Enzyklopädie zur Auslegung – sofern eine Legaldefinition fehlt – eine zulässige Methode zur Ermittlung des Begriffsinhaltes darstellt (VwGH 23.02.2010, 2009/05/0080).

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist im Gegenstandsfall klargestellt, dass der zur Lösung der Zuständigkeitsfrage maßgebliche Begriff „Betrieb“ in § 8 Abs 6 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001 durch Eruierung des Wortsinns zu klären ist, dies aber nicht losgelöst von der relevanten Norm (VwGH 25.04.1991, 91/09/0009).

Nach dem „Duden“ ist nun unter „Betrieb“ eine Wirtschaftsgüter produzierende oder Dienstleitungen erbringende wirtschaftliche Einrichtung zu verstehen.

Nach „Wikipedia“ ist ein „Betrieb“ eine Organisationseinheit, die durch die dauerhafte Kombination von Produktionsmitteln den menschlichen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen deckt, wobei mit „Organisationseinheit“ die kleinste Einheit gemeint ist, in welcher artverwandte Aufgaben und Tätigkeiten zusammengefasst sind. Dabei ist die Organisationseinheit „Betrieb“ vom Begriff des „Unternehmens“ abzugrenzen, auch wenn hier umgangssprachlich häufig Vermischungen erfolgen, so ist das „Unternehmen“ der Eigentümer (der Rechtsträger) des Betriebes, womit das „Unternehmen“ durchaus auch Inhaber mehrerer Betriebe sein kann.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat beim Begriff „Betrieb“ in seiner Judikatur schon auf eine organisatorische Einheit abgestellt und

als „Betrieb“ jede Arbeitsstätte begriffen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt (VwGH 15.10.2015, 2013/11/0046) sowie

als „Betrieb“ die Zusammenfassung von menschlicher Arbeitskraft und sachlichen Produktionsmitteln zu einer organisatorischen Einheit zur Erzielung von Einkünften verstanden (VwGH 26.06.2014, 2010/15/0140).

Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass von einem (einheitlichen) „Betrieb“ dann gesprochen werden kann, wenn mehrere Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind, was bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zutrifft, wobei es auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtungen zwischen den einzelnen Betriebszweigen im Einzelfall ankommt (VwGH 18.03.2013, 2012/16/0056).

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Umstand, dass im Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001 eine Legaldefinition des Begriffes „Betrieb“ fehlt, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Begriffsinhalt des Wortes „Betrieb“ in der Bestimmung des § 8 Abs 6 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001 im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung nach den konkreten Umständen einer zu einer organisatorischen Einheit zusammengefassten wirtschaftlichen Einrichtung unter weiterer Bedachtnahme auf die Zielsetzungen der anzuwendenden Norm, mithin des Tiroler Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, zu eruieren ist.

Demnach ist unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, ob unter dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen des Tiroler Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 ein derartiger sachlicher Zusammenhang zwischen den in einer organisatorischen Einheit durchgeführten Tätigkeiten besteht, dass diese Tätigkeiten auch ähnliche bzw vergleichbare Gefahrenszenarien nach sich ziehen.

Entsprechend den erkennbaren Intentionen des Tiroler Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 sollen nämlich „Betriebsfeuerwehren“ den Betriebsverhältnissen entsprechend ausgerüstet werden (vgl § 8 Abs 2 des genannten Gesetzes), um eben speziellen betrieblichen Schadensereignissen begegnen zu können.

Damit machte es aus Sicht des Tiroler Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 keinen Sinn, in verschiedenen Gemeinden bestehende Produktionsstätten als einen „Betrieb“ gemäß § 8 Abs 6 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001 zu verstehen, wenn in diesen Produktionsstätten ganz unterschiedliche Tätigkeiten mit nicht vergleichbaren Gefahren erfolgten, die in Bezug auf Brand- und Katastrophenbekämpfung anders geschultes Personal und unterschiedliche technische Einsatzgeräte benötigten.

Außerdem erfordert das Vorliegen eines „Betriebes“ gemäß § 8 Abs 6 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001 ein solches (räumliches) Naheverhältnis zwischen mehreren Standorten einer wirtschaftlichen Einrichtung, dass das aus dem Landes-Feuerwehrgesetz 2001 sehr klar erkennbare Ziel einer effektiven und zweckentsprechenden Bekämpfung eines Schadensereignisses auch bei Vorhandensein bloß einer Betriebsfeuerwehr noch erreicht werden kann.

Im Sinne einer effektiven Ereignisbekämpfung mag es zwar notwendig sein, an jedem Standort einen Teil der Betriebsfeuerwehr-Mannschaften, des technischen Einsatzgerätes und der Einsatzmittel vorzuhalten, um eben wirkungsvolle Erstbekämpfungsmaßnahmen ergreifen zu können, doch steht dem nicht entgegen, dass für mehrere Standorte bloß eine Betriebsfeuerwehr aufgestellt wird, dies dann, wenn die an den verschiedenen Standorte befindlichen Betriebsfeuerwehr-Mannschaften, technischen Einsatzgeräte und Einsatzmittel sinnvoll und effektiv zur Bekämpfung von Brand- und Katastrophenfällen an den verschiedenen (auch den anderen) Standorten eingesetzt werden können, was eben eine räumliche Nähe der Standorte voraussetzt.

Würden sich sohin Standorte einer wirtschaftlichen Organisationseinheit soweit voneinander entfernt befinden, dass an einem Standort vorgehaltene Betriebsfeuerwehr-Mannschaften, technische Einsatzgeräte und Einsatzmittel zur Ereignisbekämpfung am anderen Standort nicht mehr zweckentsprechend herangezogen werden können, dies infolge der gegebenen räumlichen Distanz, könnten diese mehreren Betriebe einer wirtschaftlichen Organisationseinheit nicht zu einem einheitlichen Betrieb gemäß § 8 Abs 6 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001 zusammentreten, zumal in einem solchen Fall die Aufstellung bloß einer Betriebsfeuerwehr für die beiden bzw die mehreren Standorte den Zielsetzungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 zuwiderlaufen würde.

Dementsprechend greift die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein „Betrieb“ im Sinne des § 8 Abs 6 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 vorliegt, allein auf die Rechtsträgerschaft abzustellen sei, zu kurz, zumal damit die Intentionen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 außer Acht gelassen werden, was insbesondere bei dem zuvor geschilderten Fall einer großen räumlichen Distanz zwischen mehreren Standorten einer wirtschaftlichen Organisationseinheit klar zu Tage tritt.

Fallbezogen fällt die nach den vorhergehenden Begründungserwägungen notwendige Einzelfallbetrachtung zugunsten der Beschwerdeführerin aus, wozu wie folgt auszuführen ist:

Feststellungsgemäß erbringt die Beschwerdeführerin an ihren Standorten in Y und in Z schwerpunktmäßig Tätigkeiten im Bereich der pharmazeutischen Produktherstellung und Entwicklung, wobei sich die an den beiden Standorten durchgeführten Herstellungsschritte zum Teil auch ergänzen, dies insofern, als teilweise an einem Standort produzierte Wirkstoffe am anderen Standort zu fertigen Arzneimitteln weiterverarbeitet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeiten an den beiden Standorten der Rechtsmittelwerberin werden sachverhaltsgemäß Chemikalien eingesetzt, was mit entsprechenden Gefahren in Bezug auf Brand- und Katastrophenereignisse einhergeht.

Demzufolge sind an den beiden verfahrensgegenständlichen Produktionsstandorten der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft ähnliche Schadensereignisse zu erwarten, mögen auch gewisse Unterschiede diesbezüglich zufolge der konkreten Gegebenheiten an den zwei Standorten bestehen.

Aus dem Blickwinkel des Tiroler Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 ist daher der notwendige betriebliche Zusammenhang zwischen den beiden Standorten zu bejahen, der es ermöglicht, an einem der beiden Standorte vorgehaltene Betriebsfeuerwehr-Mannschaften, technische Einsatzgeräte und Einsatzmittel bei der Bekämpfung eines Schadensereignisses am anderen Standort – von den Erstbekämpfungsmaßnahmen abgesehen – zweckentsprechend zur Unterstützung bei der Bekämpfung des Schadensereignisses einzusetzen, dies wegen der Ähnlichkeit der an den beiden Standorten erwartbaren Ereignisse, sodass eben das speziell geschulte Betriebsfeuerwehr-Personal und die besonderen technischen Einsatzgeräte und Einsatzmittel effektiv und sinnvoll an beiden Standorten eingesetzt werden können.

Nach dem festgestellten Sachverhalt befinden sich die beiden verfahrensbetroffenen Standorte der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft auch in einer solchen räumlichen Nähe zueinander, dass unter den Gesichtspunkten des Tiroler Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 die Heranführung der an einem Standort befindlichen Betriebsfeuer-Mannschaften, technischen Einsatzgeräte und Einsatzmittel zur Bekämpfung von Brand- und sonstigen Katastrophenereignissen am anderen Standort in der gebotenen Zeit durchgeführt werden kann, wenn man von den notwendigen Erstbekämpfungsmaßnahmen absieht.

Insgesamt liegen demzufolge in der in Prüfung stehenden Rechtssache die Voraussetzungen dafür vor, dass in Ansehung der beiden verfahrensgegenständlichen Standorte der Rechtsmittelwerberin in Y und in Z von einem „Betrieb“ im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs 6 Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001 gesprochen werden kann, der sich über die Gemeindegrenzen erstreckt und zwei Gemeinden des Bezirkes Kufstein betrifft, womit die Zuständigkeit zur Verpflichtung der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft zur Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zukommt.

Der Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdeführerin kommt demgemäß Berechtigung zu und waren in Stattgabe der beiden vorliegenden Beschwerden die zwei angefochtenen Bescheide der Bürgermeister der Gemeinde Y sowie der Marktgemeinde Z aus dem Rechtsbestand auszuscheiden.

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung vom erkennenden Verwaltungsgericht am 15.09.2020 durchgeführt worden ist.

Die zur Einholung beantragten Stellungnahmen des Landesfeuerwehrinspektors vom 27.09.2019 sowie der Wirtschaftskammer vom 21.10.2019 befinden sich in den dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegten Aktenunterlagen. Diese Unterlagen wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung den Vertretern der Beschwerdeführerin vorgezeigt.

Was die begehrten Zeugeneinvernahmen zweier näher bezeichneter Mitarbeiter der Rechtsmittelwerberin anbelangt, ist vom entscheidenden Gericht klarzustellen, dass diese Beweisaufnahmen nicht notwendig sind, zumal sie zu den Beweisthemen der Verletzung des Parteiengehörs und der unzureichend gebotenen Akteneinsichtnahmemöglichkeit in den Verfahren der beiden belangten Behörden erfolgen hätten sollen.

Nachdem vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein mängelfreies Rechtsmittelverfahren mit einer mündlichen Beschwerdeverhandlung durchgeführt worden ist, in welchem Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten wurde, in alle Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen und zu allen vorliegenden Beweisergebnissen Stellung zu beziehen sowie ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen, sind allenfalls gegebene Mängel in den Verfahren der belangten Behörden jedenfalls als saniert zu betrachten, sodass nicht durch Beweisaufnahmen der Beweis erbracht werden muss, ob allenfalls tatsächlich die von den belangten Behörden durchgeführten Verfahren mangelhaft geblieben sind.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie bei der Interpretation eines vom Gesetzgeber verwendeten Wortes vorzugehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits klar dargelegt. Ebenso hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mit dem Betriebsbegriff auseinandergesetzt, wenn auch nicht im Zusammenhang mit dem Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001.

Nachdem aber der Betriebsbegriff im Sinne des Tiroler Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 eine einzelfallbezogene Beurteilung erfordert, führt das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Höchstgerichts zum Betriebsbegriff nach dem Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001 nicht dazu, dass gegenständlich eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden könnte, zumal Einzelfallbeurteilungen grundsätzlich nicht revisibel sind (VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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